Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5738/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. Januar 2008
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (3. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002); Umsatzschätzung.
Sachverhalt:
A.
A._______ und C._______ übernahmen als einfache Gesellschaft auf den 19. Januar 1998 das Restaurant X._______ in (...). A._______ und B._______ (Steuerpflichtige) meldeten sich am 3. Juli 2001 mit Wirkung ab dem 15. Januar 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an und erhielten die Mehrwertsteuer Nr. (...). Auf den 1. Juni 2000 übernahmen sie von A._______ und C._______ das Restaurant X._______ als einfache Gesellschaft; später führten sie es als Kollektivgesellschaft und rechneten ab 1. Juli 2001 die Mehrwertsteuer unter der Mehrwertsteuer Nr. (...) ab. Es wurde ihnen die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bewilligt. Nach der Übernahme des Restaurants durch C._______ auf den 30. Juni 2002 wurden die Steuerpflichtigen per 31. März 2003 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
B.
Die ESTV führte zwischen dem 21. April und dem 11. Mai 2004 eine Kontrolle bei den Steuerpflichtigen durch und prüfte die Steuer-perioden 1. Quartal 1999 bis 1. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2003). Sie stellte im Kontrollbericht vom 11. Mai 2004 nach teilweise vollständiger Prüfung fest, dass zwar die Debitoren/ Kassarapporte und die Belege der Kreditoren vorhanden waren, aber ein Kassabuch fehlte, die Geschäftsbücher unordentlich geführt und unvollständig waren. Die deklarierten Umsätze stimmten teilweise nicht mit der Buchhaltung überein. Die ESTV legte deshalb die Umsätze basierend auf dem effektiven Materialaufwand gemäss der Buchhaltung mittels einer Schätzung fest und ging dabei von einem Materialaufwand von 32% aus, was unter Berücksichtigung der vorherrschenden Verhältnisse etwas über den der ESTV zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen von 30% lag. Gestützt darauf sandte die ESTV den Steuerpflichtigen am 10. Mai 2004 die Ergänzungsab-rechnung (EA) Nr. 275'833 über einen Betrag von Fr. 12'436.-- für die Periode vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2001. Die Steuerpflichtigen erhielten ebenfalls am 10. Mai 2004 eine Gutschrift Nr. 275'235 über Fr. 464.-- für zu Unrecht nachbelasteten Eigenverbrauch. Beim festgestellten Material-aufwand gemäss der Buchhaltung ging die ESTV von einem konstanten Warenlager über alle Jahre aus, da keine Inventare vorgelegt wurden, und sie nahm an, dass im letzten Geschäftsjahr das Warenlager aufgebraucht bzw. an Materiallieferanten zurückgescho-ben wurde. Da die Steuerpflichtigen mit der EA nicht einverstanden waren, erliess die ESTV am 5. Juli 2004 einen formellen Entscheid, in dem sie die Steuerforderung bestätigte, den Beginn des Verzugszinses aber auf den 15. April 2002 korrigierte. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 1. September 2004 Einsprache einreichen mit der Begründung, die Bruttogewinnmarge von 68% sei völlig unrealistisch und entbehre jeglicher Grundlage.
C.
Die ESTV bestätigte indessen im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 ihre Forderung vollumfänglich. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Steuerpflichtigen hätten kein Kassabuch mit taggenauen, chronologischen Aufzeichnungen geführt, es habe weder eine Trennung zwischen der Privatkasse des Geschäftsführers und der Firmenkasse bestanden noch seien regelmässig Abgleiche zwischen dem verbuchten Kassensaldo und dem tatsächlichen Bargeldbestand vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Steuerpflichtigen einen im Vergleich zu den Erfahrungszahlen der ESTV bei ähnlichen Betrieben unüblich tiefen Bruttogewinn aufgewiesen hätten. Die ESTV habe deshalb zu Recht eine Umsatz-schätzung vorgenommen. Die Bruttogewinnmarge von 68% liege noch unter den ermittelten Erfahrungszahlen für Restaurantbetriebe. Es sei berücksichtigt worden, dass der Betrieb X._______ zur Hälfte italienische Spezialitäten und zur anderen Hälfte gutbürgerliche, traditionelle Küche angeboten habe.
D.
Die Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) liessen am 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks Neufestsetzung der Nachforderung an die ESTV zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer rügten, es sei ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und es liege eine Rechtsverzögerung vor. Es bestehe ausserdem kein Bericht über die Kontrolle der ESTV bzw. sei dieser den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Es werde bestritten, dass nicht zwischen der Privatkasse von A._______ und der Firmenkasse unterschieden worden sei. Die für 2002 insignifikante Abweichung rechtfertige keine Korrektur. In Bezug auf Einnahmen, die an Betriebe im gleichen Haus durch Abrechnung fakturiert würden, stelle sich die Frage des ungenügenden Ertrags nicht. Auch bezüglich des Betriebs Y._______ sei die tiefere Marge zu berücksichtigen. Ebensowenig sei die durch die Beschwerdeführer gewählte günstig kalkulierte Preisstruktur berücksichtigt worden. Unbeachtet seien schliesslich der Umsatzrückgang, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Jahr 2001, die persönlichen Rahmenbedingungen durch mangelnde Erfahrung der Beschwerdeführer und die betrieblichen Rahmenbedingungen geblieben. Die Erfahrungszahl von 32% (Waren-aufwand) werde nicht in Frage gestellt, könne aber nur unter normalen Umständen herangezogen werden, was hier nicht der Fall sei.
E.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007, die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör sei den Beschwerdeführern gewährt worden. Die Beschwerdeführer hätten kein Gesuch um Einsichtnahme in den Kontrollbericht gestellt, die Verfahrensdauer von nicht ganz drei Jahren sei noch als angemessen zu betrachten. Die per Abrechnung getätigten Verkäufe an das Hotel X._______ beliefen sich lediglich auf 4 bis 9% des jeweiligen Jahresumsatzes. Die diesbezüglichen Lieferungen seien zu marktüblichen Preisen erfolgt. Bezüglich der festgestellten, unüblich tiefen Bruttogewinne hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die ESTV keine Begründung beigebracht. Die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Mittagsmenuekarten könnten den diesbezüglichen Beweis auch nicht liefern, insbesondere liessen sie gar keinen Schluss auf die ordentliche Speise- und Getränkekarte am Abend und an den Wochenenden zu. Würden ausserdem zur Berechnung der Preisstruktur - entsprechend der Methode der Beschwerdeführer - neben Bier und Kaffee auch Wein, Spirituosen und Mineralwasser berücksichtigt, ergebe sich nicht ein kohärentes Bild. Die Preise für Wein, Spirituosen und Mineralwasser lägen auf hohem Niveau. Die starken Schwankungen würden ausserdem den Schluss nahelegen, dass über die Kassa(streifen) nicht alle Verkäufe abgerechnet bzw. erfasst worden seien. Die als Vergleichsgrössen eingereichten übrigen Mittagsmenuekarten und Kassastreifen entstammten Betrieben, die mit demjenigen der Beschwerdeführer nicht direkt vergleichbar seien. Der aus dem Materialaufwand hochgerechnete Umsatz gemäss Erfahrungszahlen berücksichtige einen Umsatzrückgang automatisch. Gleiches gelte für die persönlichen wie auch betrieblichen Rahmenbedingungen.
F.
Auf Begehren des Bundesverwaltungsgerichts reichte die ESTV am 10. Dezember 2007 weitere Akten des Verfahrens ein, die den Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt wurden, worauf die Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 4. Januar 2008 geltend machten, immer noch nicht im Besitze sämtlicher Akten zu sein.
G.
Weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien werden im Rahmen der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aufge-nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.3 Nach Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
|
1 | Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
2 | Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
|
1 | Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2 | Von der Steuer ausgenommen sind: |
1 | die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt; |
10 | die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr; |
11 | die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26 |
11a | die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts, |
11b | Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird, |
11c | im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen, |
11d | Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung, |
11e | Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen; |
12 | das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke; |
13 | die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; |
14 | dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27 |
14a | Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen, |
14b | Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele, |
14c | Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten, |
14d | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen; |
15 | für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen; |
16 | kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind; |
17 | die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen; |
18 | im Versicherungsbereich: |
18a | Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, |
18b | Sozialversicherungsleistungen, |
18c | die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention: |
18d | Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin; |
19 | die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: |
19a | die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, |
19b | die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, |
19c | die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft), |
19d | die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, |
19e | die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen, |
19f | dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e; |
2 | die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; |
20 | die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; |
21 | die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch: |
21a | die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe, |
21b | die Vermietung von Campingplätzen, |
21c | die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung, |
21d | die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören, |
21e | die Vermietung von Schliessfächern, |
21f | die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden; |
22 | die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert; |
23 | die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird; |
24 | die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden; |
25 | ... |
26 | die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe; |
27 | Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen; |
28 | Leistungen: |
28bis | das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen; |
28a | zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, |
28b | zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, |
28c | zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten; |
29 | die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit; |
3 | die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; |
30 | Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt. |
4 | die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind; |
5 | die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung; |
6 | die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden; |
7 | die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln; |
8 | Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen; |
9 | die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen; |
3 | Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt. |
4 | Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden. |
5 | Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. |
6 | Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42 |
7 | Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43 |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
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1 | Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
2 | Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:54 |
a | auf der Lieferung folgender Gegenstände: |
abis | auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; |
a1 | Wasser in Leitungen, |
a2 | Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201456, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, |
a3 | Vieh, Geflügel, Fische, |
a4 | Getreide, |
a5 | Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird, |
a6 | Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, |
a7 | Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial, |
a8 | Medikamente, |
a9 | Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; |
b | auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter; |
c | auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16; |
d | auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen. |
3 | Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.58 |
4 | Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).59 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.60 |
5 | Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
a | die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer; |
b | die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49); |
c | die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63). |
2 | Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64 |
3 | Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65 |
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |
2.5 Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: |
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a | die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde; |
b | in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; |
c | bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens: |
cbis | bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; |
c1 | wieder ausgeführt werden, oder |
c2 | in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG); |
d | ... |
e | die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war. |
2.6 Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwert-steuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.). Nach Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
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1 | Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
a | die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder |
b | die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht. |
2 | Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn: |
a | die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und |
b | die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist. |
3 | Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden. |
4 | Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden. |
2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672 f.). Ein verfassungs-rechtlicher Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht nicht (BGE 130 II 428 E. 2.1, 125 I 219 E. 9b; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9).
2.8 Rechtsverzögerung im Sinn einer Verletzung des Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die ESTV habe in der Sachverhaltsermittlung das rechtliche Gehör dadurch nicht gewährt, dass ihnen der Kontrollbericht vom 11. Mai 2004 nicht unaufgefordert zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführer rügen auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die ESTV. Die von der ESTV zur Umsatzermittlung herangezogene Bruttogewinnmarge von 68% basierend auf dem ausgewiesenen Wareneinkauf entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in ihrem Betrieb. Sie stellen jedoch die von der ESTV verwendete Erfahrungszahl von 32% als Anteil des Warenaufwands am gesamten Umsatz nicht grundsätzlich in Frage (Beschwerde S. 15).
3.1 Die Kontrolle durch die ESTV bei den Beschwerdeführern fand am 21. und 22. April sowie am 10. und 11. Mai 2004 im Beisein von B._______ in der Privatwohnung von A._______ statt. B._______ war kaufmännische Leiterin/Gesell-schafterin des Betriebs. Sie konnte sich laufend zur Kontrolle der ESTV äussern. Die Beschwerdeführer hatten ausserdem jederzeit Gelegenheit, volle Einsicht in die Akten des Verfahrens zu nehmen. Diese Einsicht wurde ihnen nie verwehrt. Allein aus dem Umstand, dass ihnen der Kontrollbericht vom 11. Mai 2004 nicht unaufgefordert zugestellt worden ist, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere auch Angesichts des umfangreichen Schreibens der ESTV vom 21. April 2004 an A._______ und B._______, mit dem die ESTV die Vorlage zahlreicher Belege einforderte, zu denen sich die Angeschriebenen äussern konnten. Schliesslich enthalten auch die EA Nr. 275'831 und 275'832 detaillierte Aufstellungen und Berechnungen der ESTV, zu denen sich die Beschwerdeführer schon ausserhalb des Einsprache-verfahrens, aber dann auch in diesem selbst vor der ESTV ausführlich äussern konnten. Das rechtliche Gehör wurde den Beschwerdeführern mithin gewährt; die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die ESTV den Sachverhalt - soweit sie diesen im Licht des Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits basiert seinen Entscheid u.a. auf den Akten der ESTV, die in den beiden Aktenverzeichnissen vom 19. Oktober und 10. Dezember 2007 mit Nr. 1 bis 27 nummeriert sind und die den Beschwerdeführern zur Einsicht überlassen wurden. Der Kontrollbericht umfasst auch die Beilagen und die internen Bemerkungen. Die durch die ESTV abgedeckten internen Notizen über u.a. die Einleitung eines Strafverfahrens und über die Beurteilung des künftigen Steuerausfallrisikos sind im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant und müssen deshalb durch die ESTV auch nicht offengelegt werden (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-1601/2006 vom 25. September 2007).
3.2 Im vorliegenden Fall hat die ESTV die Entscheide, die Gegenstand der Beschwerdesache bilden, am 5. Juli 2004 erlassen. Die Beschwerdeführer haben dagegen am 1. September 2004 - unter Ausnützung der Gerichtsferien - Einsprache eingereicht, über die am 27. Juni 2007 entschieden worden ist. Die lange Verfahrensdauer mag für die Beschwerdeführer nicht ganz verständlich sein; allein, eine Rechtsverzögerung ist darin noch nicht zu erblicken, hat doch das Bundesgericht in einem anderen Fall bei einem etwas mehr als zwei Jahre dauernden Verfahren eine Rechtsverzögerung ausdrücklich verneint (Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 1.7). Ausserdem ist den Beschwerdeführern durch die Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen; jedenfalls führen sie keinen solchen an.
3.3 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV lagen zweifellos vor (oben. E. 2.6). Das bestreiten die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Beschwerdeführer haben insbesondere kein Kassabuch geführt, obwohl sie im Restaurant X._______ einen bargeldintensiven Betrieb führten. Ein korrektes Verfolgen der Geschäftsvorfälle anhand einer Prüfspur war damit nicht möglich (E. 2.5). Sie erstellten rudimentäre Erfolgsrechnungen und Bilanzen. Hingegen hatte die ESTV in Bezug auf die Systematik der Debitoren/Kassarapporte nichts auszusetzen. Sie prüfte die Kreditoren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 vollständig und für die übrigen Steuerperioden stichprobenweise, was ebenfalls zu keinen Beanstandungen führte.
Die ESTV berechnete den Umsatz der Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Belege über den Warenaufwand. Entgegen ihren verfügbaren Erfahrungszahlen, nahm sie für den Betrieb der Beschwerdeführer nicht eine Bruttogewinnmarge von 70%, sondern nur eine solche von 68% zur Berechnung des relevanten Umsatzes in Anschlag. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dieser Ansatz sei falsch.
Zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer ist das Folgende auszuführen:
3.3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, die Umsätze bzw. der damit verbundene Warenaufwand aus den Verkäufen an den Hotelbetrieb im gleichen Haus seien bei der Berechnung der Marge ausser acht zu lassen, da sich bei diesen Umsätzen die Frage eines ungenügenden Ertrags von vornherein nicht stelle. Das Gleiche gelte bei der tieferen Marge des Betriebs Y._______. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer im hier massgeblichen Beurteilungs-zeitraum den Betrieb Y._______ ohnehin nicht führten (vgl. EA Nr. 275'833, S. 2 und Beschwerde S. 8), sodass die Marge dieses Betriebs irrelevant ist.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht unerfindlich, weshalb sich bezüglich des Umsatzes mit dem Hotel im gleichen Haus des Betriebs der Beschwerdeführer "die Frage ungenügenden Ertrags von vornherein nicht" stellt. Jedenfalls vermögen die dazu von den Beschwerdeführern eingelegte Aufstellung (welche entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer keine "Abrechnung" ist) für den Verkauf eines Kaffees für Fr. 1.-- pro Tasse im März 2002 und die "Wochenabrechnung Hotel an Restaurant 06.05.-12.05.2002" über einen Halbpensionspreis von Fr. 15.-- nicht darauf hinzudeuten, dass die Beschwerdeführer dem Hotelbetrieb niedrigere Preise verrechne-ten, als dies marktüblich ist. Die ESTV hat diesbezüglich im Rahmen ihrer Kontrolle vielmehr marktgerechte Preise festgestellt. Die Beschwerdeführer haben das Gegenteil nicht bewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Umsätze mit dem Hotel bei der Festsetzung des Warenaufwands separat zu betrachten; dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführer den entsprechenden Warenaufwand nicht gesondert erfassten.
3.3.2 Die Beschwerdeführer werfen der ESTV vor, ihre günstige Preisstruktur nicht berücksichtigt zu haben. Soweit sie dazu eine Expertise fordern, ist auf Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Die von den Beschwerdeführern eingelegten Menuekarten des Restaurant X._______ aus der zweiten Hälfte des Jahres 2000 zeigen Preise zwischen Fr. 11.-- und Fr. 27.50. Es handelt sich dabei offensichtlich um Mittagessen. Die Beschwerdeführer vergleichen diese Preise mit solchen eines ihrer Ansicht nach vergleichbaren Betriebs und Menuekarten aus der Zeit November 2002 bis März 2003 (ausserhalb des hier relevanten Beurteilungszeitraums). Danach bewegten sich jene Preise in der Spanne von Fr. 14.50 bis Fr. 26.50. Weitere von den Beschwerdeführern zum Vergleich im Verfahren eingelegte Belege von diversen Betrieben zeigen Menuepreise zwischen Fr. 17.50 und Fr. 24.50 (inklusive Suppe oder Jus). Soweit aus diesen Belegen überhaupt ein Vergleich der verschiedenen Betriebe in unterschiedlichen Zeitabschnitten möglich ist, lässt sich daraus nur ableiten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2000 zwar ein sehr günstiges, einfaches Menu über Mittag angeboten haben (Salat und Teigwaren oder Pizza für Fr. 11.--), sich ihre Preisstruktur im Übrigen aber von den anderen Betrieben nicht wesentlich unter-scheidet. Wie oft sie dieses günstigste Menue verkauft haben, geht allerdings aus den Unterlagen nicht hervor. Keine Belege finden sich über die von den Beschwerdeführern verfolgte Preisstruktur für Essen und Getränke am Abend. Die Beschwerdeführer vermögen deshalb die Schätzung der ESTV nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für die Berechnung der Getränkepreise. Die ESTV hat aufgezeigt, dass allenfalls günstigen Preisen der Beschwerdeführer für Bier und Kaffee höhere Preise für Wein, Mineralwasser und Spirituosen gegenüberstanden, wobei die grossen Preisschwan-kungen (z.B. zwischen Fr. 8.38 und Fr. 794.25 pro Einheit für Wein) nicht erklärbar sind. Aber auch ein Durchschnittspreis zwischen Fr. 3.09 und Fr. 4.05 für 3 dl Bier oder Fr. 3.34 und Fr. 3.55 für eine Tasse Kaffee zeigt keine aussergewöhnlich tiefe Preisstruktur, die zu einem höheren Warenanteil führen müsste, als der von der ESTV berechnete. Die Beschwerdeführer konnten damit keine Beweise für ihre Behauptung vorlegen, sie seien "mindestens ca. 10% billiger als vergleichbare Betriebe" gewesen.
3.3.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die ESTV habe den Umsatzrückgang - der sich im rückläufigen Warenaufwand zeige -, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit per 30. Juni 2002, die persönlichen Rahmenbedingungen durch die berufliche Unerfahrenheit der Beschwerdeführer, die betrieblichen Rahmenbedingungen (hoher Mietzins bei ungeeignetem Lokal) und den Umstand nicht berücksichtigt, dass Ware entwendet worden sei. Die Beschwerde-führer sind darauf hinzuweisen, dass sich - mit Ausnahme der behaupteten aber nicht quantifizierten Warendiebstähle - alle genannten Faktoren im tatsächlichen Warenaufwand widerspiegeln, wie ihn die ESTV auf Grund der bei den Beschwerdeführern vorhandenen Unterlagen zusammengestellt hat. Dieser hängt direkt vom (abnehmenden) Umsatz ab und der Umsatz wiederum hängt von den betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen ab, die für die Beschwerdeführer herrschten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dieser Argumentation zu ihren Gunsten ableiten können.
3.3.4 Die ESTV hat damit zusammenfassend die Schätzungsmethode gewählt, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Beschwerdeführer im Restaurant X._______ soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Sie hat Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit - von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen - Erfahrungssätzen verwendet (E. 2.6). Die ESTV hat ausserdem bei ihren Schätzungen dem individuellen Betrieb Rechnung getragen, indem sie Korrekturen aufgrund von Angaben von B._______ für Non-Food-Aufwendungen machte und die Personal-verpflegung berücksichtigte; sie hat auch das spezielle Angebot im Restaurant X._______ mit Pizzas und traditioneller Küche angemessen in die Schätzung miteinbezogen. Die Beschwerdeführer haben demgegenüber den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung nicht erbracht (E. 2.6). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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