Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 518/2022
Urteil vom 16. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Keskin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; ambulante Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Februar 2022 (SB210259-O/U/as).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 10. März 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ des Verbrechens, des Vergehens sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Im Weiteren widerrief es den mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Dezember 2019 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten im Umfang von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzug. Es bestrafte A.________ mit insgesamt 22 Monaten Freiheitsstrafe, unbedingt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Sodann verzichtete es auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.
B.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Februar 2022 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Widerruf), 5 (kein bedingter Strafvollzug), 8 (Einziehung von Gegenständen), 9 (Einziehung von Barschaft), 10 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sprach es A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestätigte die bezirksgerichtlich festgelegte Strafe. Ferner sah es von der Anordnung einer Landesverweisung ab und ordnete die vollzugsbegleitende ambulante Behandlung von A.________ an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2022 sei aufzuheben und er sei zu einer Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lässt sich vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 50

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Sodann verletze sie ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 5 f.).
1.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Strafzumessung vollumfänglich auf die Erwägungen der ersten Instanz, nachdem sie zum Schluss gelangt, dass der mit Berufung angefochtene Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer zu bestätigen, die Strafzumessung der ersten Instanz nachvollziehbar sei und die ausgesprochene Strafe angemessen erscheine (angefochtenes Urteil S. 12 E. III.2).
Die erste Instanz wies in ihrem Urteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrere einschlägige Vorstrafen aufweise. Er sei mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2011 insbesondere wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Januar 2017 insbesondere wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und wiederum mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Dezember 2019 insbesondere wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Deliktshistorie zeuge von einer aussergewöhnlichen Unbelehrbarkeit und einer sehr ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz. Aufgrund dessen erachtete die erste Instanz eine erhebliche Straferhöhung von 14 Monaten auf 20 Monate als gerechtfertigt (kantonale Akten, act. 33, E. 2.4.2 S. 17).
1.3.
1.3.1. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) am 23. Februar 2023 wurden die Bestimmungen des sechsten Titels des StGB zum Strafregister aufgehoben. Gemäss Art. 70 Abs. 1

SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz StReG Art. 70 Übergangsbestimmungen - 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
2 | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst. |
3 | Nicht nacherfasst werden: |
a | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme; |
b | Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist; |
c | Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG107 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist; |
d | ausländische Grundurteile wegen Übertretungen. |
4 | Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein: |
a | elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2); |
b | die AHV-Nummern. |
5 | Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können. |
6 | Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern. |

SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz StReG Art. 70 Übergangsbestimmungen - 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
2 | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst. |
3 | Nicht nacherfasst werden: |
a | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme; |
b | Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist; |
c | Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG107 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist; |
d | ausländische Grundurteile wegen Übertretungen. |
4 | Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein: |
a | elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2); |
b | die AHV-Nummern. |
5 | Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können. |
6 | Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern. |

SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz StReG Art. 70 Übergangsbestimmungen - 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
2 | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst. |
3 | Nicht nacherfasst werden: |
a | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme; |
b | Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist; |
c | Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG107 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist; |
d | ausländische Grundurteile wegen Übertretungen. |
4 | Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein: |
a | elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2); |
b | die AHV-Nummern. |
5 | Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können. |
6 | Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern. |
betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme.
Das angefochtene Urteil erwuchs am 26. Oktober 2011, mithin mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des StReG, in Rechtskraft und war im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr im Strafregister eingetragen. Dessen Nacherfassung im Strafregister nach neuem Recht kommt nach Art. 70 Abs. 3 lit. a

SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz StReG Art. 70 Übergangsbestimmungen - 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
2 | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst. |
3 | Nicht nacherfasst werden: |
a | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme; |
b | Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist; |
c | Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG107 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist; |
d | ausländische Grundurteile wegen Übertretungen. |
4 | Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein: |
a | elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2); |
b | die AHV-Nummern. |
5 | Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können. |
6 | Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern. |
1.3.2. Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt (aArt. 369 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz StReG Art. 70 Übergangsbestimmungen - 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
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1 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. |
2 | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst. |
3 | Nicht nacherfasst werden: |
a | Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme; |
b | Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist; |
c | Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG107 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist; |
d | ausländische Grundurteile wegen Übertretungen. |
4 | Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein: |
a | elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2); |
b | die AHV-Nummern. |
5 | Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können. |
6 | Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz hat einen auf den Beschwerdeführer lautenden Strafregisterauszug am 10. Mai 2021 eingeholt. Auf diesem ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2011 aufgeführt (kantonale Akten, act. 36). Allerdings hat die Vorinstanz ihr Urteil am 4. Februar 2022 gefällt, mithin knapp neun Monate, nachdem sie den Strafregisterauszug eingeholt hatte, und zu einem Zeitpunkt, in welchem diese Vorstrafe als entfernt zu betrachten gewesen wäre. Ihr lag demnach zum Urteilszeitpunkt kein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.3.1). Gewiss weist dieser zwei weitere Eintragungen vor. Auch geht aus der Strafzumessung der ersten Instanz, welche sich die Vorinstanz per vollumfänglichem Verweis zu ihrer eigenen erklärt hat, keine besondere Gewichtung zwischen den verschiedenen Vorstrafen hervor; die erste Instanz stuft die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zu beurteilende Tat als gleichermassen einschlägig ein. Jedoch geht mit der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2011 festgesetzten Vorstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten einher. Sie stellt somit im Vergleich zu den anderen beiden einschlägigen Vorstrafen (Freiheitsstrafe von 16
Monaten bzw. Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen) die schwerste Vorstrafe dar. Trotz des Zeitablaufs mass die erste Instanz dieser Vorstrafe bei der Bewertung des Vorlebens des Beschwerdeführers eine Bedeutung zu, so dass diese für die durch Vorstrafen begründete Straferhöhung entscheidend erscheint.
1.4.2. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen dem Schuld- und Strafpunkt hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Strafe infolge der teilweisen Anfechtung des Schuldpunkts als mitangefochten gelte. Nachdem sie die Berufung des Beschwerdeführers im Schuldpunkt abgewiesen hat, beschränkte sie sich allerdings darauf, seine Strafe unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass die Berufung nach Art. 398 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
|
1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |
Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil 6B 502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit dem Wegfall des Eintrags einer Vorstrafe im Strafregister lagen im Urteilszeitpunkt veränderte Verhältnisse vor, die gestützt auf ihre umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen Schuld- und Strafpunkt von der Vorinstanz trotz Abweisung der Berufung im Schuldpunkt als massgeblich zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Die Frage der Strafzumessung bildete Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hätte die Strafe unter Berücksichtigung des Wegfalls der Vorstrafe neu festsetzen sowie nachvollziehbar begründen müssen und sich nicht mit einem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen begnügen dürfen. Die Vorinstanz verletzt mit dem integralen Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung ihre aus Art. 50

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der Massnahme verstosse gegen Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
2.2. Die Vorinstanz hält fest, es lägen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer Therapie erheblich vermindere. Eine solche Gefährdung ergebe sich auch nicht aus der Einschätzung des Gutachters Dr. med. B.________. Dieser führe zwar aus, dass eine ambulante Behandlung während des Strafvollzugs "suboptimal" verlaufen könnte, da es dem Beschwerdeführer nicht schwer falle, hinter Gefängnismauern abstinent zu bleiben. Weitere Ausführungen dazu lasse das Gutachten allerdings vermissen. Es vermöge daher in diesem Punkt nicht derart zu überzeugen, dass ihm unbesehen gefolgt werden könne. Zwar könne unter den Bedingungen des Strafvollzuges der Therapieerfolg, hinsichtlich der Abstinenz nicht direkt wie in Freiheit überprüft werden. Insofern sei die Haltung des Gutachters nachvollziehbar. Jedoch erscheine dies nicht derart beeinträchtigend für die Behandlung, dass deswegen ein Strafaufschub gewährt werden müsste. Einerseits lebe der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit abstinent, wenn auch die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft dafür mitverantwortlich zu sein scheinen, andererseits diene die Behandlung vor allem auch dazu, das Suchtverhalten zu hinterfragen, Handlungsoptionen zu erlernen
und die Psyche sowie die Persönlichkeit zu festigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Form von Behandlung nicht während des Strafvollzugs weitergeführt werden könnte. Dieses Therapiesetting könne ohne Weiteres auch im Strafvollzug fortgesetzt werden und erfahre qualitativ keine derartige Beeinträchtigung, dass der Behandlungserfolg zunichte gemacht würde. Das Gutachten erachte die Weiterführung der Therapie bei Dr. C.________, bei welcher sich der Beschwerdeführer im Februar 2020 freiwillig in Therapie begeben habe, als zielführend, um der Suchtproblematik zu begegnen und damit die Legalprognose zu verbessern. Dass der Beschwerdeführer für den Strafvollzug aus seinem sozialen und beruflichen Netz gerissen werde, liege in der Natur der Sache und sei Folge der Delinquenz. Es würden keine Anzeichen vorliegen, dass dies für ihn derart unüblich destabilisierende Folgen haben könnte, womit der Behandlungserfolg ausbleiben würde. Der Strafvollzug und die ambulante Massnahme seien vorliegend ohne Weiteres miteinander vereinbar (angefochtenes Urteil S. 15 ff. E. IV.6.3).
2.3.
2.3.1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. |
|
1 | Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. |
2 | Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus. |
3 | Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 6B 986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B 771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2). Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil 6B 986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. Urteile 6B 1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B 595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.3; 6B 986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3).
2.3.2. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4. Dem Einwand des Beschwerdeführers zur Gefahr der sozialen Desintegration kann nicht gefolgt werden. Zum einen vermag er damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie sich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ stützt und anerkennt, dass diesem zufolge eine ambulante Behandlung während des Strafvollzugs "suboptimal" verlaufen würde. Die Beschwerdegegnerin hebt in ihrer Beschwerdeantwort richtig hervor, dass der Gutachter damit lediglich einen nicht idealen Verlauf der Therapie während des Strafvollzugs prognostiziert. Dieser lässt Raum für die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach der Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer Therapie dennoch nicht erheblich vermindern würde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann von einer klaren gutachterlichen Empfehlung für einen Aufschub des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Beschwerdeführer aus seinem sozialen und beruflichen Netz gerissen werde. Die Vorinstanz gelangt namentlich zu ihrem Schluss unter Hinweis auf die Abstinenz des Beschwerdeführers in der bisherigen Halbgefangenschaft sowie auf die Art seiner Behandlung, die darauf ausgerichtet ist, das Suchtverhalten zu hinterfragen, Handlungsoptionen zu erlernen und die Psyche sowie die Persönlichkeit zu festigen. Diese Form der Behandlung könne ohne Weiteres auch im Strafvollzug fortgesetzt werden, ohne dabei qualitativ eine derartige Beeinträchtigung zu erfahren, dass der Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigt würde. Gegen diese Argumente der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nichts Wesentliches vor. Die von ihm angeführte Gefahr seiner sozialen Desintegration genügt nach der Rechtsprechung nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (vgl. Urteil 6B 53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, macht er nicht geltend und sind nicht erkennbar. Die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers ohne Aufschub des Strafvollzugs ist demnach nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet,
soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Deshalb fällt der vom Beschwerdeführer beantragte reformatorische Entscheid durch das Bundesgericht ausser Betracht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Keskin