Tribunal federal
{T 0/2}
5C.8/2003 /min
Urteil vom 16. April 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
G.________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
Ausgleichskasse K.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Kollokation,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 12. November 2002.
Sachverhalt:
A.
In der Nachlassliquidation der T.________ AG, in X.________, wurde im Kollokationsplan eine Forderung der Ausgleichskasse K.________ (Rechtsnachfolgerin der Ausgleichskasse der I.________,) für Arbeitgeberbeiträge von Fr. 340'096.65 kolloziert. Am 8. Januar 2001 erhob die G.________ AG, in N.________, deren Forderung ebenfalls kolloziert wurde, gegen die Ausgleichskasse Klage beim Bezirksgericht Zofingen und verlangte, dass die Forderung aus dem Kollokationsplan weggewiesen und der auf die Ausgleichskasse entfallende Verwertungserlös ihr zugewiesen werde.
B.
Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage mit Urteil vom 14. März 2002 ab. Hiergegen erhob die G.________ AG Appellation, welche das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, mit Urteil vom 12. November 2002 abwies.
C.
Die G.________ AG führt mit Eingabe vom 8. Januar 2003 eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Forderung der Beklagten sei aus dem Kollokationsplan des Nachlassliquidationsverfahrens über die T.________ AG, in X.________, wegzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Strittig ist vor Bundesgericht im Wesentlichen die Kompetenz des Obergerichts zur Bereinigung des Kollokationsplanes in Bezug auf AHV-Beitragsforderungen, die Verteilung der Beweislast im Kollokationsprozess sowie der Bestand der von der Ausgleichskasse angemeldeten und von der Konkursverwaltung anerkannten AHV-Beitragsforderung.
D.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit der Begründung, es handle sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Zivilsache im Sinne von Art. 43 ff . OG.
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 123 III 346 E. 1a S. 348). Ob eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt (Art. 46 OG), beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes (BGE 128 III 250 E. 1a S. 252; 103 II 314 E. 2c S. 317). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche objektiv streitig sind (BGE 124 III 44 S. 1a S. 46; 120 II 11 E. 2a S. 13).
2.2 Bestreitet ein Gläubiger den Bestand oder die Zulässigkeit einer im Konkurs eingegebenen öffentlichrechtlichen Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, so wird diese grundsätzlich mittels Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bereinigt (BGE 120 III 32 E. 2b S. 35), sofern diese Klage nicht - wie z.B. im Verrechnungssteuerrecht (Art. 45 VStG [SR 642.21]) - gesetzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 III 147 E. 4a S. 149). Die Berufung gegen das Kollokationsurteil ist jedoch nur zulässig, wenn die umstrittene Forderung eine privatrechtliche ist (BGE 93 II 436 E. 1 S. 437; Urteil des Bundesgerichts 2P.441/1997 vom 28. September 1998, E. 1c/bb und cc, Pra 88/1999 Nr. 30 S. 181 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 2.3.58.8 zu Titel II S. 56; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., 1997, § 46 Rz. 67: Berufung "bei gegebenen Voraussetzungen").
2.3 Im angefochtenen Kollokationsurteil des Obergerichts sind die von der Beklagten geltend gemachten AHV-Beiträge (vgl. Art. 12
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
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1 | Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
2 | Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66 |
3 | Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: |
a | der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; |
b | der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten334; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 |
4 | ...337 |
5 | ...338 |
2.4 Ein Rechtsmittel kann nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272). Vorliegend hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin unter Bezugnahme auf das Vorliegen einer Zivilsache bewusst die Berufung gemäss Art. 43 OG ergriffen. Unter diesen Umständen ist von einer Umdeutung der Berufung in ein anderes Rechtsmittel abzusehen, zumal die in Frage kommende Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 123 III 346 E. 1c S. 350; Art. 97 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten334; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 |
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2.4.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass die Forderung der Beklagten auf (strittigen) Jahresabrechnungen, mithin blosser Rechnungstellung beruht. Soweit die Klägerin vorbringt, für die kollozierte Forderung der Beklagten liege keine rechtskräftige Verfügung vor, bestätigt sie einzig Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sowie die Auffassung des Obergerichts, dass eine öffentlichrechtliche Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, mittels Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu bereinigen ist (BGE 120 III 32 E. 2b S. 35). Im Übrigen stellt die Klägerin die vorinstanzliche Auffassung, dass keine Bestimmung im Recht der AHV existiert, welche die Beurteilung entsprechender Forderungen im Kollokationsprozess ausschliesst, zu Recht nicht in Frage.
2.4.2 Die Klägerin wirft dem Obergericht im Weiteren eine Verletzung von Bundesrecht vor, weil es die im Wegweisungsprozess geltende Beweislastregel verletzt habe. Sie bezieht sich mit dieser Rüge auf die Erwägung des Obergerichts, wonach der Sachverhalt, welcher den Anspruch für die AHV-Beitragsforderungen begründet habe - Arbeit von und Lohnauszahlung durch beitragspflichtige Arbeitnehmer -, von der Klägerin nicht rechtzeitig in Zweifel gezogen worden sei. Die Kritik der Klägerin geht an der Sache vorbei, da das Obergericht die Tatsache, dass Arbeit von und Lohnauszahlung durch beitragspflichtige Arbeitnehmer vorgelegen hatten, nicht in Anwendung der bundesrechtlichen Regel über die Beweislast, sondern aufgrund von kantonalen Prozessvorschriften festgestellt hat. Dass eine willkürliche Sachverhaltsermittlung (Art. 105 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten334; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 |
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2.4.3 Das Pauschalabrechnungsverfahren zum Bezug der AHV-Beiträge gestattet dem Arbeitgeber, je nach Anordnung der Ausgleichskasse, Akontozahlungen zu entrichten, um am Ende des Kalenderjahres - nach Ermittlung der Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für das Kalenderjahr geschuldeten Beiträgen - definitiv über die Beiträge abzurechnen (Art. 34 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten334; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten334; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 |
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sich die Klägerin nur am Rande auseinander setzt, gegen Bundesrecht verstosse, ist schliesslich nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Dargelegten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
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1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten334; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 |
4 | ...337 |
5 | ...338 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: