109 Ib 146
24. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1983 i.S. Schweizerischer Treuhänder-Verband c. Schweizerische Nationalbank (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
Art. 5 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Regeste (fr):
Art. 5 al. 1 PA en relation avec l'art. 97 al. 1 OJ; nature juridique de la Convention relative à l'obligation de diligence des banques lors de l'acceptation de fonds et à l'usage du secret bancaire du 1er juillet 1982 (CDB). 1. Que la lettre attaquée de la Banque Nationale Suisse (BNS) soit une décision au sens de l'art. 5 al. 1 PA dépend de la question de savoir si la CDB relève du droit privé ou du droit public (consid. 1a). 2. La limite entre le droit privé et le droit public doit être tracée dans chaque cas d'après les critères les plus appropriés aux circonstances concrètes (consid. 1b). 3. L'application de la théorie des intérêts ne mène en l'espèce à aucun résultat concluant (consid. 2); par contre, in casu, la CDB relève du droit privé selon la théorie dite de la subordination (consid. 3). 4. Même là où elle est soumise au droit privé, la BNS est liée par le mandat de droit public qui lui a été conféré de la manière la plus large et ainsi par les droits fondamentaux (consid. 4).
Regesto (it):
Art. 5 cpv. 1 PA in relazione con l'art. 97 cpv. 1

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Sachverhalt ab Seite 147
BGE 109 Ib 146 S. 147
In der revidierten Vereinbarung der unterzeichnenden Banken und der Schweizerischen Bankiervereinigung mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses (VSB) vom 1. Juli 1982 wurde im Vergleich
BGE 109 Ib 146 S. 148
zur vorhergehenden Vereinbarung u.a. der Kreis der Berufsgeheimnisträger, die von der Offenlegung der Identität eines Dritten, für dessen Rechnung sie Vermögenswerte anlegen, gegenüber der Bank dispensiert sind, neu geregelt (Art. 6

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 14 Geheimhaltungsvereinbarung - Natürliche und juristische Personen, die als Geheimnisträger oder im Rahmen einer Auftragserteilung mit Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1990 1 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich in Berührung kommen, können zur Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet werden. |
Der Schweizerische Treuhänder-Verband (STV) ersuchte mit Eingabe vom 9. September 1982 die SNB, seine Mitglieder in der Vereinbarung gleich wie die Mitglieder der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer zu behandeln. Die Mitglieder des STV sollten wie vor der VSB-Revision 1982 von der Offenlegung der Identität des Dritten befreit sein. Dieses Begehren lehnte die SNB mit Schreiben vom 24. September 1982 ab. Sie wies dabei auf die wesentlich höheren fachlichen Anforderungen, die für eine Aufnahme in einen der Treuhand- und Revisionskammer angeschlossenen Verband vorausgesetzt werden, und auf die Unterschiede in den Standesregeln hin. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1982 ersuchte der Beschwerdeführer um Rücknahme dieses Bescheides, da die SNB nicht alle Umstände richtig gewürdigt habe und zudem zum Abschluss derartiger Vereinbarungen gar nicht kompetent sei. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer eine Anpassung seiner Statuten an jene der Treuhand- und Revisionskammer in Aussicht. Die SNB teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 1982 mit, dass sie das Wiedererwägungsgesuch ablehnen müsse. Eine Ausdehnung des Kreises der Berufsgeheimnisträger gemäss Art. 6

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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
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a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
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d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
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d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
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f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
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d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
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1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
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b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der SNB an den Beschwerdeführer vom 9. November 1982. Die SNB weist darin das Wiedererwägungsgesuch des STV ab,
BGE 109 Ib 146 S. 149
dessen Mitglieder in den Kreis der privilegierten Geheimnisträger nach Art. 6

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2. Der Beschwerdeführer stützt sich im wesentlichen auf die Interessentheorie, auf die sich auch das Bundesgericht in
BGE 109 Ib 146 S. 150
verschiedenen Entscheiden (BGE 85 I 21 und dort zit. Entscheide) berufen hat. Dabei hat es allerdings ausgeführt, dass diese Theorie dann nicht schlüssig sein könne, wenn es um Vorschriften gehe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen wahrnehmen, ohne dass einer der beiden Zwecke dominiert (BGE 96 I 408 E. 2b in fine). Im folgenden ist zu untersuchen, welche Art von Interessen mit der VSB geschützt sein sollen und welchen allenfalls ein Vorrang zukommt.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der VSB würden insbesondere die Durchsetzung des Strafrechts, die Gewähr einer einwandfreien Geschäftsführung durch die Schweizer Banken, die Verbesserung des internationalen Ansehens der Schweiz sowie eine präzisere Abgrenzung des Bankgeheimnisses bezweckt, was alles im öffentlichen Interesse liege. b) Dass die Statuierung der Sorgfaltspflichten auch das Abklären von Straftaten erleichtern bzw. die Durchsetzung des Strafrechts insbesondere in internationalen Fällen von Wirtschaftskriminalität oder Terror verbessern kann, ist unbestritten. Die von der Vereinbarung anvisierten Straftaten sind solche des ausländischen Rechts. Gerade weil grundsätzlich keine Rechtspflicht der Schweiz besteht, ausländisches Strafrecht durchzusetzen, bleibt Raum für Vereinbarungen unter den Banken, die über positive Rechtspflichten hinausgehend die Beteiligung von Schweizer Banken an im Ausland nach ausländischem Recht deliktischen Tatbeständen eindämmen wollen. Indem eine schweizerische Bank, die aktive Beihilfe zu ausländischen Steuer- oder Devisendelikten leistet, sich nach schweizerischem Recht nicht strafbar macht, wird mit der VSB im wesentlichen nicht eine Verbesserung der Durchsetzung des Strafrechts, sondern eine den guten Ruf des Bankgewerbes fördernde Selbstbeschränkung der einzelnen Banken beabsichtigt. Dadurch hofft man, einerseits Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen zu vermeiden und anderseits einen Beitrag zur Erhaltung des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz zu leisten.
c) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mit der VSB werde beabsichtigt, eine einwandfreie Geschäftsführung der Banken zu gewährleisten; damit werde Art. 3 Abs. 2 lit. c

SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 3 |
|
1 | Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; |
b | die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; |
c | die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; |
cbis | die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; |
d | die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. |
3 | Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. |
4 | … 5 |
5 | Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe c bisan einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. 6 |
6 | Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. 7 |
7 | Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. 8 |
BGE 109 Ib 146 S. 151
betrauten Personen und der Garantie für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit abhängig macht, schliesst keineswegs aus, dass diese Ziele im Rahmen von Vereinbarungen im eigenen Interesse der Banken weiter konkretisiert werden. Die VSB will den guten Ruf der Schweizer Banken im Hinblick auf ein ganz bestimmtes aktuelles Problem hin verdeutlichen. Es geht im wesentlichen um die Präzisierung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit ausländischen Kunden, die ihr Geld zum Zwecke der Kapitalflucht, der Steuerhinterziehung und ähnlicher Handlungen in Schweizer Banken in Sicherheit bringen wollen. d) Der Beschwerdeführer sieht den öffentlichrechtlichen Charakter der VSB auch darin begründet, dass damit das Bankgeheimnis näher konkretisiert werde. Dabei ist offensichtlich insbesondere die Pflicht der Banken zur Identifikation des wirtschaftlichen Interessierten bei der Entgegennahme von Geldern gemäss Art. 3 ff

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 3 Ausübung des Hausrechts |
|
1 | Das Hausrecht wird in Gebäuden, in welchen Bundesbehörden untergebracht sind, von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder anderen Bundesbehörden ausgeübt. |
2 | Diese treffen in Absprache mit dem Dienst die geeigneten Schutzmassnahmen. |
3 | Sie können für ihre Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen. |

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 2 Bundessicherheitsdienst |
|
1 | Der Bundessicherheitsdienst (Dienst) übt die Aufgaben im Sinn von Artikel 1 aus. |
2 | Er berät die Stellen, welche gemäss Artikel 23 Absatz 2 BWIS das Hausrecht über Gebäude ausüben, in denen Bundesbehörden untergebracht sind. |
3 | Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er Kontakt zu den für die Sicherheit verantwortlichen kantonalen und kommunalen Instanzen, ausländischen Schutzorganisationen und privaten Sicherheitsfirmen. Er arbeitet zusammen mit Personen in den Verwaltungen, in der Armee und bei Privaten. |
4 | Er kann zur Überwachung von Gebäuden des Bundes private Schutzdienste einsetzen, sofern das eigene Personal dafür nicht ausreicht. 1 |

SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
|
1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
|
1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
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1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
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1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |

SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
BGE 109 Ib 146 S. 152
Literatur zur Charakterisierung der Organe nach Art. 13

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
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1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
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1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
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1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |

SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |
SR 952.0 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen - Bankengesetz BankG Art. 47 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 boder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 4 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | … 5 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6 kommen zur Anwendung. |

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
|
1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
|
1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 13 Datenbearbeitung |
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1 | Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23 aund 23 bBWIS bearbeitet: |
a | aus öffentlich zugänglichen Quellen; |
b | bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; |
c | bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; |
d | bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen. |
2 | Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in Artikel 23 cBWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |
3 | Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement. |
Die Interessentheorie bietet somit im vorliegenden Fall keine schlüssigen Ergebnisse zur Qualifizierung der VSB als öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Instrument, was der Beschwerdeführer im Ergebnis denn auch selbst einräumt. Er ist jedoch der Ansicht, dass jedenfalls insoweit öffentliches Recht vorliege, als der Nationalbank besondere Handlungsbefugnisse eingeräumt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls gerade beim vorliegend umstrittenen Art. 6

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
|
1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
3. Ist nach der Interessentheorie keine eindeutige Zuordnung der VSB zum privaten oder öffentlichen Recht möglich, so bietet sich die vom Bundesgericht oft verwendete Subordinationstheorie an, der nach herrschender Auffassung diesbezüglich vorrangige Bedeutung zukommt (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 1 B IV). Das Bundesgericht hat im Sinne dieser Theorie bei der Abgrenzung des materiellen privaten vom materiellen öffentlichen Recht wiederholt festgestellt, dass das Privatrecht die Rechtsbeziehungen zwischen gleichartigen, gleichwertigen, gleichberechtigten Rechtssubjekten ordnen, während das öffentliche Recht das Verhältnis
BGE 109 Ib 146 S. 153
des Individuums zur Staatsgewalt, d.h. seine diesbezügliche Unterordnung regelt (BGE 96 I 409, BGE 54 II 122 und BGE 40 II 85). a) Die in der VSB enthaltenen Sorgfaltspflichten der Banken können als eine Art "minimal standard" bezeichnet werden, den die Banken bei der Entgegennahme von Geldern und für die Handhabung des Bankgeheimnisses zu berücksichtigen haben (SCHMID-LENZ, Die Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten der Banken, in SJZ 1978, S. 118). Der Umstand, dass mit der VSB neben privaten auch öffentliche Interessen verfolgt werden, ändert nichts daran, dass sie - jedenfalls rechtlich betrachtet - auch ohne die Mitarbeit der Schweizerischen Nationalbank von den Banken unter sich im Rahmen privatautonomer Vertragsverhandlungen hätte ausgearbeitet und in Kraft gesetzt werden können. Die VSB ist denn auch nicht das Ergebnis hoheitlichen Handelns der SNB, sondern intensiver Verhandlungen zwischen ihr und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SCHMID-LENZ, a.a.O., S. 119). Zu berücksichtigen ist auch, dass es den einzelnen Banken frei steht, ob sie der Vereinbarung beitreten wollen oder nicht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer hoheitlichen Regelung der Mindestanforderungen für den Geschäftsbetrieb im schweizerischen Bankenwesen durch die SNB gesprochen werden. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache nichts, dass die SNB nur unter bestimmten Bedingungen zur Fortführung der VSB bereit war. Jeder Partei steht es frei, ihre Bedingungen für eine Vertragsverlängerung festzulegen. Es fehlt somit an einem das öffentliche Recht kennzeichnenden Unterordnungsverhältnis der Banken zur Nationalbank, da es letzterer nicht möglich war, mittels der VSB den Vertragsparteien durch einseitige Willensäusserung Pflichten aufzuerlegen und diese nötigenfalls mit Verwaltungszwang durchzusetzen (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 1 B IIa). b) Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Subordinationstheorie sei für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht ungeeignet. Er begründet seine Auffassung damit, dass heute viele Aufgaben der Leistungsverwaltung durch öffentlichrechtliche Verträge an Private übertragen würden. In diesen Fällen werde die Gleichheit der Partner geradezu vorausgesetzt, womit die Subordinationstheorie ihre Geltungskraft verliere. Für die Annahme von öffentlichem Recht genüge somit das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe.
BGE 109 Ib 146 S. 154
Das Bundesgericht hat sich zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Privater öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt, mehrfach geäussert. Als entscheidend erachtete es dabei, ob die entsprechende Ordnung vom Bund direkt geschaffen und die zu erfüllenden Aufgaben auch durch Bundesbehörden besorgt werden könnten. In den Fällen, in denen dies bejaht wurde, waren es Erwägungen handelspolitischer und technischer Zweckmässigkeit, die den Bund dazu bewogen, die Durchführung der Aufgaben nichtstaatlichen Institutionen zu übertragen (BGE 97 I 296, 741). Im vorliegenden Fall hat nicht der Bund eine Aufgabe an Private delegiert. Die SNB hat sich vielmehr zusammen mit den Schweizer Banken des Instruments einer Vereinbarung bedient, um die in Art. 1

SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 1 - Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Organe, die für den Schutz von Personen und Gebäuden im Sinne von Artikel 22-24 BWIS verantwortlich sind. |
BGE 109 Ib 146 S. 155
4. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nationalbank selbstverständlich auch dort, wo sie als Aktiengesellschaft privatrechtlich handelnd auftritt, an ihren öffentlichen Auftrag im weitesten Sinne gebunden bleibt, was zur Folge hat, dass sie in ihren privatrechtlichen Aktivitäten sinngemäss die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten hat. Sie darf auch als Subjekt des Privatrechts insbesondere nicht rechtsungleich oder willkürlich Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen. Über die Einhaltung dieser Grundsätze hat jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht das Bundesgericht als Verwaltungsgericht zu wachen, sondern es sind die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorgane zuständig. Der Zugang zu ihnen ist im Falle fehlender formeller Rechtsmittel jedenfalls durch das Instrument der Aufsichtsbeschwerde geöffnet.
5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es sich bei der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1982 nicht um öffentliches Recht des Bundes handelt und dass deshalb das Schreiben der Schweizerischen Nationalbank vom 9. November 1982 keine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 120.72 Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB Art. 6 Personenschutz im Inland |
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1 | Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: |
a | eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; |
b | Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; |
c | ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; |
d | andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; |
e | besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; |
f | Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1 |
1bis | Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet: |
a | für Personen nach den Buchstaben a und c-e: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; |
b | für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt; |
c | für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 2 . 3 |
1ter | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1 bisaufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht. 4 |
2 | Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. 5 |
3 | Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht. |
4 | Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-f bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 6 |
5 | Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1999 7 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung). |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |