93 II 436
56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Dezember 1967 i.S. Sunfona AG gegen Jo. Wolter & Co.
Regeste (de):
- Berufung.
- Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff
. OG).
- Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung sind nicht solche in Zivilsachen.
- Sie unterliegen daher der Berufung nicht.
Regeste (fr):
- Recours en réforme.
- Notion de la contestation civile (art. 44 sv. OJ).
- La décision sur la recevabilité de l'opposition dans la poursuite pour effets de change n'est pas une décision rendue en matière civile.
- Elle ne peut faire l'objet d'un recours en réforme.
Regesto (it):
- Ricorso per riforma.
- Nozione della causa civile (art. 44 e
segg. OG).
- Il giudizio circa l'ammissione dell'opposizione nell'esecuzione cambiaria non è una decisione resa in un procedimento civile.
- Tale giudizio non può pertanto essere impugnato con un ricorso per riforma.
Sachverhalt ab Seite 436
BGE 93 II 436 S. 436
A.- Die Firma Jo. Wolter & Co. stellte am 7. März 1967 an die eigene Order einen auf die Sunfona AG gezogenen Wechsel über DM 100 000.-- aus, der von der Bezogenen angenommen wurde. Da der Wechsel nach Verfall nicht bezahlt wurde, leitete die Firma Jo. Wolter & Co. mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1967 gegen die Sunfona AG die Wechselbetreibung für eine Forderung von Fr. 32 931.60 nebst Zinsen und Kosten ein. Die Sunfona AG erhob Rechtsvorschlag.
BGE 93 II 436 S. 437
B.- Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich verweigerte am 20. Juli 1967 die Bewilligung des Rechtsvorschlages. Der von der Klägerin gegen die einzelrichterliche Verfügung eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 21. September 1967 abgewiesen. Die Klägerin führte gegen den Entscheid des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. November 1967 abgewiesen wurde.
C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsvorschlag zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Rechtsvorschlag zu verweigern.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung an das Bundesgericht ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44 lit. a
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
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1 | Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
2 | Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. |
3 | Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB229) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. |
2. Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren sind nicht solche in Zivilsachen, sondern reine Vollstreckungserkenntnisse, und zwar auch dann, wenn vorfrageweise materielles Recht zu prüfen ist. Der Rechtsöffnungsrichter befindet auch im letztern Fall nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung,
BGE 93 II 436 S. 438
sondern nur über deren Vollstreckbarkeit. Die Berufung ist daher gegen Rechtsöffnungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 72 II 54 und dort erwähnte Entscheide, BGE 76 I 48) und fast einhelligem Schrifttum (vgl. FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., 1967, S. 145, Ziff. 4 und FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 1967, S. 136, BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 125, a. M. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 36, N. 43, der allerdings die öffentlichrechtliche Natur der betreibungsrechtlichen Klagen anerkennt) nicht zulässig.
Es besteht kein Grund, Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung anders zu behandeln als Rechtsöffnungsentscheide. Auch sie sind bloss vollstreckungsrechtlicher Art, betreffen als solche nicht die im Streite liegenden Ansprüche, sondern bloss den Gang des Verfahrens. Demzufolge räumt Art. 187
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 187 - Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 187 - Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.