Tribunal federal
{T 0/2}
5C.1/2002 /zga
Urteil vom 29. Juli 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Schneeberger.
X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, Bahnhofstrasse 24, Postfach 4764, 8022 Zürich,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten.
Kollokation
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 6. November 2001
Sachverhalt:
A.
In der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von A.________, gestorben am ***1990, nahm das Konkursamt Zug im Kollokationsplan in der fünften Klasse unter anderem eine Forderung der liechtensteinischen X.________ aus Darlehen in der Höhe von Fr. 4'184'963.70 (inkl. Zins) und eine Forderung von Rechtsanwalt Dr. Y.________ aus Rückkaufsverpflichtung für Aktien in der Höhe von Fr. 1'628'273.95 (inkl. Zins) auf.
B.
Y.________ verlangte mit Klage vom 13. August 1998 gegen die X.________, es sei festzustellen, dass die im Konkursverfahren über den Nachlass von A.________ angemeldete und zugelassene Forderung der Beklagten nicht bestehe, und sie sei aus dem Kollokationsplan zu streichen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2000 ab, wogegen der Kläger kantonale Berufung an das Obergericht des Kantons Zug führte. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. November 2001 gut und stellte fest, dass die im Kollokationsplan in der fünften Klasse unter der Ordnungs-Nummer 6 anerkannte Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'184'963.70 nicht besteht.
C.
Am 17. Dezember 2001 reichte die Beklagte beim Bundesgericht Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 wies das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte von der Beklagten den Kostenvorschuss ein. Auf Gesuch des Klägers verfügte der Instruktionsrichter sodann am 19. April 2002 die Sicherstellung einer allfällig von der Beklagten zu leistenden Parteientschädigung.
Mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2002 beantragte der Kläger, die Berufung abzuweisen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet und schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG, mit dem über eine Kollokationsklage befunden worden ist, kann mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 93 II 436 E. 1; vgl. 120 II 365). Weil vorliegend die Streitwertgrenze nach Art. 46 OG offensichtlich überschritten ist (BGE 81 III 73 E. 2. S. 76; vgl. 101 III 99 E. 1 S. 102 f.; 93 II 82 E. 1 S. 85 mit Hinw.; 87 II 190 S. 193), steht dem Eintreten auf die Berufung grundsätzlich nichts entgegen.
2.
Im angefochtenen Urteil wird in Anwendung liechtensteinischen Rechts ausgeführt, das Darlehen sei ein Realkontrakt, für dessen Entstehung die Beklagte nebst dem Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen zu beweisen habe, dass sie ihre Leistung tatsächlich erbracht habe, dass also die Darlehensvaluta, bzw. die einzelnen Teilbeträge in das Vermögen A.________s übergegangen seien. Somit müsse das Geld von diesem - allenfalls von einem Dritten - tatsächlich entgegengenommen worden sein. Dieser Beweis sei aber nicht erbracht, weil die Angabe in der Steuererklärung höchstens Indiz und von den Steuerbehörden nicht anerkannt worden sei. Zudem erscheine die Aussage des Zeugen Z.________ nicht glaubhaft (E. 4 S. 7 ff., insbes. E. 4.4 und 4.5 S. 9 ff.). Nach Ansicht der Beklagten verstösst dies in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht.
2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil muss die Beklagte hinnehmen, dass kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Zwar schützt Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
|
1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.2 Nach Meinung der Beklagten beruht die Auffassung des Obergerichts, der Nachweis der Übergabe der Darlehensvaluta sei nicht erbracht, auf einem offensichtlichen Versehen, welches in Anwendung von Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Selbst wenn der Sachverhalt aufgrund der Rüge ergänzt werden könnte, würde das der Beklagten nicht helfen. Denn auf den allenfalls ergänzten Sachverhalt wäre nicht Bundesrecht sondern liechtensteinisches Recht anzuwenden. Insoweit fehlt ein Berufungsgrund und somit auch die Befugnis des Bundesgerichts zur Überprüfung der Rechtsanwendung (E. 2.1 a.E. hiervor).
Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.3 Die Beklagte beruft sich auf den Beschwerdegrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.4 Die Beklagte macht schliesslich geltend, der Sachverhalt hätte durch das Obergericht nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Darlehensvertrags, sondern auch eines Schuldübernahmevertrags sowie eines abstrakten Schuldbekenntnisses geprüft werden müssen, wofür schweizerisches Recht anwendbar sei.
Auf die Frage der Anknüpfung, liechtensteinisches oder schweizerisches Recht, braucht nicht eingegangen zu werden. Unter dem Gesichtspunkt eines Schuldübernahmevertrags (Art. 176
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. |
|
1 | Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. |
2 | Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. |
3 | Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Unrecht übergangen worden sind, was in der Berufungsschrift im Einzelnen anzugeben und mit Aktenhinweisen zu belegen ist (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 mit Hinweisen; 115 II 464 E. 1 S. 465). In der Berufungsschrift werden solche Angaben indessen nicht gemacht.
3.
Die Berufung erweist sich damit als erfolglos. Dementsprechend hat die unterliegende Beklagte die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
eine Entschädigung zuzusprechen (BGE 110 V 132 E. 4d und 7 S. 134 f. und 137; zuletzt 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen), die allerdings weit unter dem Anwaltshonorar festzulegen ist. Im Rahmen der Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung hat der Instruktionsrichter die Beklagte zwar zur Hinterlegung eines vollen Anwaltshonorars angehalten, dies aber deshalb, weil vor Erstattung der Berufungsantwort noch nicht feststand, ob der Kläger einen anderen Anwalt mit der Ausfertigung der Berufungsantwort beauftragen würde oder nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 6. November 2001 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag dem Kläger aus der von der Beklagten hinterlegten Sicherheitsleistung auszurichten und den Restbetrag der Beklagten zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: