Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 589/2015

Urteil vom 16. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Verkehrsabteilung,
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises Kat. M/G,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Februar 2015 einen Verweis wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs, ohne hierfür den erforderlichen Führerausweis zu besitzen, und mehrfacher Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Verwendung eines landwirtschaftlich immatrikulierten Fahrzeugs für gewerbliche Fahrten. Am 12. März 2015 verfügte die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen den Entzug des Führerausweises Kategorie M/G von A.________ für die Dauer von einem Monat. Während der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 unangefochten blieb, erhob A.________ gegen die Verfügung der Verkehrsabteilung vom 12. März 2015 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Mit Beschluss vom 1. September 2015 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

B.
Am Donnerstag, 24. September 2015 um 17.56 Uhr übermittelte der Rechtsvertreter von A.________ dem Obergericht des Kantons Schaffhausen per Fax eine Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 1. September 2015. Am Montag, 28. September 2015 ging die vorab per Fax eingereichte, auf den 24. September 2015 datierte Beschwerde im Original beim Obergericht ein, wobei der Poststempel das Datum vom 25. September 2015 trug. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, weil die Rechtsmittelfrist gemäss den anwendbaren Bestimmungen am 24. September 2015 geendet habe, die Beschwerde aber erst am 25. September 2015 eingereicht worden und somit verspätet sei.

C.
Gegen die Verfügung des Obergerichts hat A.________ am 9. November 2015 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis freizusprechen. Die Vorinstanz verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Die Verkehrsabteilung beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat verzichtet auf eine Stellungnahme zur Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, wobei sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Eintretensfrage beschränkt, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sache nicht einzugehen ist und entsprechende Beweisanträge abzuweisen sind.

1.2. Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis freizusprechen, zumal der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 unangefochten blieb und nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids bildete.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Beschwerde an die Vorinstanz gemäss den anwendbaren kantonalen Bestimmungen rechtzeitig eingereicht. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei insoweit willkürlich bzw. formalistisch. Ausserdem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.1. Unumstritten steht fest, dass die 20-tägige Frist für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats am 24. September 2015 abgelaufen ist und die Beschwerde an die Vorinstanz demnach spätestens an diesem Tag bis um 24 Uhr der Post hätte übergeben werden müssen (vgl. Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200]). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die vorinstanzlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerde der Schriftform bedarf und somit die Einreichung der Beschwerde per Fax am 24. September 2015 zur Fristwahrung nicht ausreicht. Er bringt aber vor, sein Rechtsvertreter habe die Beschwerde am 24. September 2015 am Abend in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen. Zum Beweis hat er mit der Beschwerde ans Bundesgericht entsprechende schriftliche Bestätigungen von zwei verschiedenen Personen eingereicht. Beim erwähnten Einwand und den eingereichten schriftlichen Bestätigungen handelt es sich um zulässige neue tatsächliche Vorbringen, weil - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.2. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis). Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (z.B. BGE 115 Ia 8 E. 3; vgl. Urteile 1C 458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1 sowie 5A 201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1).

2.3.

2.3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vorgängig zur Sache zu äussern, sowie auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ergibt sich aus den Akten ohne Zweifel, dass eine Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist, kann der Richter - ohne Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen - entscheiden, ohne dass er dem Beschwerdeführer vorgängig eine Frist ansetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und entsprechende Beweise einzureichen. Hat der Richter hingegen Zweifel oder müsste er aufgrund der Umstände Zweifel haben, ob die Beschwerdefrist tatsächlich verpasst worden ist, muss er dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich eine Frist ansetzen, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und entsprechende Beweise einzureichen (vgl. BGE 94 I 15 E. 2 S. 16 f.; Urteil 5A 28/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3.1.1. mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss allerdings ein vor Gericht tätiger Rechtsvertreter um das Risiko wissen, dass seine Postsendung möglicherweise nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am
Postschalter aufgibt, sondern nach Schalterschluss in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er - besondere Umstände vorbehalten - für seine Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anbieten, indem er beispielsweise auf dem Briefumschlag vermerkt, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden (Urteile 6B 397/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2 mit Hinweis sowie 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1).

2.3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zwar eine gewisse Unsicherheit über die Fristwahrung geschaffen, indem er die Beschwerde nicht am Postschalter aufgegeben und keinen entsprechenden Vermerk auf dem Briefumschlag angebracht hat. Er hat aber die auf den 24. September 2015 datierte Beschwerde, die er anschliessend unverändert im Original eingereicht hat, der Vorinstanz am 24. September 2015 um 17.56 Uhr und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist per Fax übermittelt. Der per Fax übermittelten Beschwerde beigelegt war (wie der im Original eingereichten) unter anderem der angefochtene Entscheid, auf welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den 24. September 2015 als letzten Tag der einzuhaltenden Frist vermerkt hatte. Weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die fertiggestellte, bereits per Fax versandte Beschwerde erst am 25. September 2015 der Post hätte übergeben haben sollen, obwohl er wusste, dass er sie bis am 24. September 2015 einzureichen hatte, konnte sich der Vorinstanz nicht ohne weiteres erschliessen. Unter diesen besonderen Umständen durfte die Vorinstanz - selbst wenn die Beschwerde von einem vor Gericht tätigen Rechtsvertreter eingereicht worden war - nicht ohne Zweifel annehmen, die
Beschwerde sei erst am 25. September 2015 der Post übergeben worden. Zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer folglich eine Frist ansetzen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und entsprechende Beweise einzureichen.

2.4.

2.4.1. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie wie vorliegend (vgl. E. 2.3 hiervor) auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.4.2. Die Schilderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerde an die Vorinstanz noch am 24. September 2015 am Abend in den wenige Meter von seinem Arbeitsort entfernten Briefkasten eingeworfen habe, erscheint unter den gegebenen Umständen plausibel, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er die am 24. September 2015 fertiggestellte, bereits per Fax versandte Beschwerde erst am 25. September 2015 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post geworfen haben sollte, obwohl er wusste, dass er sie bis am 24. September 2015 einzureichen hatte (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass es in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort des Rechtsvertreters eine Poststelle gäbe, welche - wie etwa die Sihlpost in Zürich - deutlich länger als bis 18 Uhr Postsendungen entgegen nehmen würde (vgl. Urteil 1C 458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.2 ff.). Die mit der Beschwerde ans Bundesgericht eingereichten schriftlichen Bestätigungen von zwei verschiedenen Personen untermauern den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschilderten Sachverhalt, auch wenn die Beweiskraft entsprechender Bestätigungen grösser wäre, wenn sie auf dem Briefumschlag vermerkt gewesen und nicht erst mit der Beschwerde ans
Bundesgericht beigebracht worden wären.

2.4.3. In Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Beweis erbracht hat, wonach er die am Montag, 28. September 2015 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde schon am Donnerstag, 24. September 2015 und somit am Vortag des Datums des Poststempels in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen hat. Damit erweist sich die vorinstanzliche Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die auf den 24. September 2015 datierte Beschwerde erst am 25. September 2015 bei der Post aufgegeben worden und demnach in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRG verspätet sei, als willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

3.

3.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben.

3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_589/2015
Date : 16. März 2016
Published : 03. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Entzug des Führerausweises Kat. M/G


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