109 Ia 183
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1983 i.S. Erbengemeinschaft Steiner gegen Frei und Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Es ist willkürlich, den Einwurf in einen Briefkasten der Übergabe an eine Poststelle nicht gleichzusetzen.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst. Procédure civile cantonale, remise à la poste pour l'observation d'un délai de recours.
- Il est arbitraire de ne pas assimiler le dépôt dans une boîte aux lettres à la remise à un bureau de poste.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost. Procedura civile cantonale, consegna alla posta per l'osservanza di un termine ricorsuale.
- È arbitrario non assimilare il deposito in una cassetta delle lettere alla consegna a un ufficio postale.
Erwägungen ab Seite 183
BGE 109 Ia 183 S. 183
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 74 Abs. 3
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
BGE 109 Ia 183 S. 184
worden ist. Die Rekursfrist endete unbestrittenermassen am 7. Juli 1983. Die Rekurseingabe trägt den Poststempel des 8. Juli, 10.00 Uhr. Auf dem Umschlag ist indessen ein Vermerk von zwei Augenzeugen angebracht, wonach die Sendung am 7. Juli 1983 um 23.55 Uhr in den Briefkasten gelegt worden sei. Das Kantonsgerichtspräsidium hielt das für belanglos, weil nach Art. 74 Abs. 3
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
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nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt auf jeden Fall schon das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 98 Ia 249, BGE 97 III 15 f., 82 III 102). Ihm mit Rücksicht auf die Belastung des Gerichts diesen Beweis überhaupt abzuschneiden, ist unhaltbar.