Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 557/2017

Urteil vom 16. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
Beschwerdegegnerin,

C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber.

Gegenstand
Ehescheidung (Anordnung eines Gutachtens),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Juni 2017 (LC160023-O/Z23).

Sachverhalt:

A.
B.A.________ (geb. 1972; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1966, Beschwerdeführer) heirateten 2004. Sie sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2005). Im Sommer 2007 trennten sich die Eheleute und am 27. Januar 2012 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht Andelfingen auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Die Tochter beliess es unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei es dem Vater die Obhut zuteilte und der Mutter ein Besuchsrecht einräumte. Beide Elternteile haben gegen dieses Urteil soweit die Nebenfolgen der Scheidung betreffend Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, welches die Verfahren vereinigte (Verfahrensnummer LC160023).

B.
Am 12. Mai 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfindgen (KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter und brachte diese im Kantonsspital U.________ unter. Am 27. Mai 2016 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und platzierte C.A.________ vorsorglich in einer Pflegefamilie. Ausserdem ordnete sie für C.A.________ eine Erziehungsbeistandschaft an; dies neben einer bereits während des Scheidungsverfahrens errichteten Besuchsrechtsbeistandschaft. Die von A.A.________ und der damaligen Kindesvertreterin gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden wies der Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom 7. Juli 2016 ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen beschwerte sich A.A.________ beim Obergericht (Verfahrensnummer PQ160049). Soweit die Kostenfolge betreffend erhob auch B.A.________ Beschwerde (Verfahrensnummer PQ160048). Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. Oktober 2016 die Beschwerde von A.A.________ ab. Jene von B.A.________ hiess es mit Urteil vom 3. November 2017 teilweise gut und es verlegte die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksrat neu.

C.

C.a. Im Scheidungsverfahren ordnete das Obergericht am 27. Mai 2016 für C.A.________ eine Vertretung nach Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
ZPO an. Am 10. April 2017 verfügte es auf Antrag der Beiständin superprovisorisch die Unterbringung von C.A.________ im Kinder- und Jugendheim D.________ in U.________ (nachfolgend: Kinderheim). Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 bestätigte es die Unterbringung als vorsorgliche Massnahme und mit Beschluss vom 3. Mai 2017 trat es auf einen Antrag von A.A.________ um Aufhebung der superprovisorischen Unterbringung nicht ein. Mit Eingaben vom 6. und vom 15. Mai 2017 ersuchte der Kindsvater um Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2017 bzw. um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine "allfällige Um- oder Fremdplatzierung" von C.A.________. Ausserdem beantragte er eine Anhörung der Tochter durch das Institut E.________.

C.b. Am 24. Mai 2017 ordnete das Obergericht die Einholung eines "aktualisierten Gutachtens unter Einbezug einer erwachsenenpsychiatrischen Fachperson" "zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge, Obhut, den persönlichen Verkehr und allfälliger Kindesschutzmassnahmen" an. Hierdurch sollte ein früheres Gutachten vom 31. August 2015 ergänzt werden. Als Gutachter sah das Obergericht zwei Fachpersonen der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) vor. Hinsichtlich der erwachsenenpsychiatrischen Fragestellungen ordnete es die Unterstützung der Gutachter durch eine Medizinerin der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) an. Den Verfahrensbeteiligten setzte es Frist, um sich zum Gutachtensauftrag und den vorgesehenen Fragen zu äussern.

C.c. Am 30. Mai 2017 beantragte A.A.________ dem Obergericht, es sei die Tochter unverzüglich aus dem Kinderheim zu entlassen und sie sei unter Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in seine Obhut zu geben. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wies das Obergericht die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens über eine allfällige Um- oder Fremdplatzierung von C.A.________ bzw. um Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sowie um Anhörung des Kindes durch das Institut E.________ ab. In der Begründung bezog sich das Obergericht ausdrücklich auf die Eingaben von A.A.________ vom 2., 6., 15. und 30. Mai 2017.

C.d. Am 6. und am 9. Juni 2017 äusserten sich B.A.________ und die Kindesvertreterin zu den in Aussicht genommenen Gutachtensfragen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 beantragte A.A.________, es sei der Beschluss vom 24. Mai 2015 aufzuheben, von einer psychiatrischen Begutachtung der Eltern abzusehen und die Tochter durch das Institut E.________ anzuhören. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (eröffnet am 28. Juni 2017) bestätigte das Obergericht die Anordnung des Gutachtens sowie die in Aussicht genommenen Fachpersonen. Die von den Parteien beantragten Ergänzungsfragen unterbreitete es den Fachpersonen in leicht modifizierter Form zur Beantwortung. Den schriftlichen Auftrag an die Gutachter erteilte das Gericht am 23. Juni 2017.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Juli 2017 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Er stellt in der Sache die folgenden Anträge:

"1. Es sei der [Beschluss vom 22. Juni 2017] aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei C.A.________ vom Institut E.________ für das Kind anzuhören.
3. Es sei von einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Eltern, insbesondere des Beschwerdeführers, abzusehen, bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung abzusehen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich über die Entlassung von C.A.________ aus dem Kinderheim [...] zu entscheiden.
5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA lic.iur. Eva Nill [...] ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Am 28. Juli 2017 verzichtete das Obergericht darauf, sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern. Mit Eingaben vom 17. August 2017 haben B.A.________ sowie C.A.________ die Gesuchsabweisung beantragt. Ausserdem ersuchen sie je um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. August 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Am 22. Dezember 2017 verzichtet das Obergericht auch auf eine Vernehmlassung in der Sache und am 19. Januar 2018 beantragt B.A.________, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. C.A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind A.A.________ zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten der kantonalen Verfahren eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts über die Begutachtung des Beschwerdeführers und dessen Tochter. Diesen hat das Obergericht zwar als letzte kantonale Instanz getroffen, nicht jedoch auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz (vgl. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dies schadet allerdings nicht, da das Gericht mit einem Beschwerdeverfahren befasst war und den Entscheid in diesem Rahmen gefasst hat (BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteile 5A 940/2014 vom 30. März 2015 E. 1; 5A 211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung (u.a. ehelicher Unterhalt und Kinderbelange) und damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (vgl. Urteile 5A 49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1.1; 5A 72/2016 vom 2. November 2016 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit auch gegen den Zwischenentscheid offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und hat er
diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 46 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Einzutreten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen auch, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6; Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
und 100 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern wirft er dem Obergericht vor, noch nicht über sein Gesuch vom 30. Mai 2017 um Entlassung der Tochter aus dem Kinderheim entschieden zu haben. Da sich diesbezüglich ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge bzw. der Obhut über die Tochter stellen, rechtfertigt es sich, diese Rüge in demselben Verfahren zu behandeln wie die ansonsten strittige Anordnung des Gutachtens (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]).

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Person hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).

2.
Der Beschwerdeführer ist vorab mit der Anordnung des Gutachtens und insbesondere der psychiatrischen Begutachtung der Eltern nicht einverstanden.

2.1. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass diese Frage bereits rechtskräftig entschieden sei, da der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 24. Mai 2017 nicht angefochten hat. Es könne dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, heute noch Rügen vorzubringen, welche er gegen jenen Beschluss vorzubringen unterlassen habe. Zwar trifft zu, dass das Gericht in diesem Beschluss die hier strittige Begutachtung bereits angeordnet und auch die Gutachter festgelegt hat (vgl. vorne Bst. C.b). Indessen hat das Obergericht im Beschluss vom 22. Juni 2017 festgehalten, zuvor den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es hat deshalb unter Berücksichtigung von dessen zwischenzeitlicher Stellungnahme nochmals neu über die Anordnung des Gutachtens und die Person der Gutachter entscheiden. Unter diesen Umständen erwächst dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus, dass er den Beschluss vom 24. Mai 2017 nicht angefochten hat.

2.2. Hinsichtlich der Begutachtung der Parteien führte das Obergericht aus, das Verhalten der Eltern sei auffällig. Insbesondere sei die Fremdplatzierung des Kindes wesentlich durch eine Suiziddrohung des Vaters ausgelöst worden. Unter diesen Umständen sei die Begutachtung auch der Eltern angezeigt. Der Beschwerdeführer sieht die Begutachtung der Parteien als unnötig an. Die Eltern hätten sich in keiner Weise auffällig verhalten und auch von einem "psychopathologischen Verhalten" seinerseits könne keine Rede sein. Das Obergericht lege nicht dar, weshalb sich eine Begutachtung aufgrund des Verhaltens der Eltern aufdränge. Mit diesen Vorbringen setzt der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit den Ausführungen des Obergerichts auseinander. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht und auf sie ist insoweit nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vorne E. 1.3).

2.3. Mit Blick auf die Begutachtung der Eltern nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der (allgemeinen) Feststellung des Obergerichts, "mangelnde Kooperation" sei auch auf Seiten der Behörden oder Beistände möglich. Zwar mag menschliches Verhalten und damit auch das Verhalten der Eltern immer in gewissem Mass durch das Verhalten der Mitmenschen bzw. von Drittpersonen beeinflusst werden. Das ändert aber nichts daran, dass vorliegend allein das Verhalten der Parteien in Frage steht und dass dieses auch ohne gleichzeitige Begutachtung etwa der Beistände von C.A.________ beurteilt werden kann, wie der Beschwerdeführer sie beantragt. Das vorinstanzliche Erkenntnis ist in diesem Punkt auch nicht widersprüchlich.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Begutachtung sodann in pauschaler Art und Weise vor, es werde das frühere Gutachten nicht ergänzt, sondern wiederholt. Auch könne ein kinderpsychiatrisches Gutachten nicht mit einem Gutachten über Erwachsene "ergänzt" werden. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer die angeordnete Begutachtung nicht als unnötig oder ungeeignet darzustellen: Das erste Gutachten über C.A.________ datiert unstrittig vom 31. August 2015. Wenn das Obergericht in dieser Situation eine aktuelle Begutachtung veranlasst, ist dies mit Blick darauf, dass sich die Verhältnisse bei Kindern schnell ändern können (vgl. BGE 133 III 553 E. 5; Urteil 5A 88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 2.3), nicht zu beanstanden. Sodann ist nicht zweifelhaft, dass mit Blick auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Kinderbelange die Erziehungsfähigkeit der Eltern eine Rolle spielt.

2.5. Es ist sodann hinreichend klar, welche Anordnung das Obergericht im Beschluss vom 22. Juni 2017 getroffen hat. Es bleibt daher von vornherein unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer formalistisch vorbringt, es werde einzig der Beschluss vom 24. Mai 2017 bestätigt, was gar nicht möglich sei, weil dieser wegen der vorgefallenen Gehörsverletzung - diese ist nicht bestritten - ungültig sei. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Obergericht nicht den Beschluss vom 24. Mai 2017 bestätigte, sondern "die Anordnung des Gutachtens" gemäss diesem Beschluss und die "Person der in Aussicht genommenen Fachperson".

2.6. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Anordnung der Begutachtung des Kindes und der Eltern als unbegründet. Entsprechend besteht kein Anlass dazu, die Vorinstanz anzuweisen, von der Begutachtung abzusehen.

3.
Der Beschwerdeführer ist weiter mit den ernannten Fachpersonen nicht einverstanden.

3.1. Diesbezüglich macht er geltend, die Fachpersonen seien nicht unabhängig, da das Gericht sich bei der Erstellung des Fragenkatalogs von ihnen massgeblich habe beeinflussen lassen. Dies verletzte ausserdem Art. 185 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO.

3.1.1. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Aktenstellen ergibt sich, dass das Gericht sich bei der Ausarbeitung der den Parteien am 24. Mai 2017 zur Stellungnahme unterbreiteten Fragen massgeblich durch eine der als Gutachter in Aussicht genommenen Fachpersonen hat beeinflussen lassen bzw. es die von dieser vorgelegten Fragen übernommen hat.

3.1.2. Wird ein Gutachten angeordnet, instruiert das Gericht die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung (Art. 185 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO). Neben den Ermahnungen und Hinweisen nach Art. 184
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
1    Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
2    Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB75 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
3    Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO geht es bei der Instruktion vor allem um die Erläuterung der im Gutachten durch die sachverständige Person zu beantwortenden Fragen (Urteil 4A 333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.2.4.2). Die Ausarbeitung der Fragen liegt damit vorab im Aufgabenbereich des Gerichts und nicht in jenem der sachverständigen Person. Bei komplexen Fragestellungen, namentlich im medizinischen Bereich, kann aber bereits die zutreffende und vollständige Formulierung der Expertenfragen Sachkunde erfordern, an der es dem Gericht mangelt. Diesfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht sich das Fachwissen der sachverständigen Person bereits bei der Vorbereitung des Gutachtens zu Nutze macht (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 185
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 zu Art. 185
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO; THOMAS WEIBEL, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2016, N. 5 zu Art. 185
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO; HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 185
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO). Vorliegend hat das Gericht sich bei der Formulierung der zu beantwortenden Fragen zwar eingehend von einer der in Aussicht genommenen Gutachterinnen beraten lassen. Allerdings ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass es über die nötigen medizinischen Fachkenntnisse verfügen würde, um die Fragen selbst genügend präzise stellen zu können. Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das Obergericht sich bereits bei der Ausarbeitung der Expertenfragen durch eine der Fachpersonen hat unterstützen lassen.

3.1.3. Hierin liegt denn auch kein Grund, der betroffenen Fachperson mangelnde Unabhängigkeit vorzuwerfen (vgl. Art. 183 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
1    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2    Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3    Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
i.V.m. Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO; BGE 140 I 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1). Eine Voreingenommenheit ergibt sich von vornherein auch nicht daraus, dass es nach der - bestrittenen - Darstellung des Beschwerdeführers die Gutachterin gewesen sein soll, welche den Einbezug von "erwachsenenpsychiatrischem Sachverstand" anregte. Allein daraus, dass die Fachperson es zur Beurteilung des Kindes als notwendig ansieht, auch die Eltern abklären zu lassen, lässt sich nicht schliessen, dass diese bereits der festen Ansicht sei, mindestens ein Elternteil sei "in psychiatrischer Sicht auffällig". Ganz im Gegenteil ist nachvollziehbar, dass die Fachperson zur (umfassenden) Abklärung der Kinderbelange auch das unmittelbare soziale Umfeld des Kindes, namentlich die Eltern, in den Blick nimmt.

3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die vorgeschlagenen Fachpersonen sodann als nicht qualifiziert. Dr. med. F.________ sei ein anerkannter Spezialist bei Autismus, med. pract. G.________ befasse sich vorab mit Sexualkunde. Weder Autismus noch sexuelle Aspekte stünden indes im Vordergrund. Selbst wenn die Fachpersonen auf ihrem Gebiet qualifiziert seien, könnten sie die vorliegende Problematik nicht beurteilen. Auch bei Zutreffen der Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgesehenen Fachpersonen allein deshalb für die Durchführung der Begutachtung nicht kompetent sein sollten, weil sie auch in anderen Fachgebieten über (gegebenenfalls vertiefte) Kenntnisse verfügen. Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, weshalb den Gutachtern die Fähigkeit abgehen sollte, das Gutachten zu erstellen. Die Beschwerde vermag daher keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.

3.3. Der Beschwerdeführer möchte die Tochter durch das Institut E.________ anhören lassen (vgl. vorne Bst. C.a). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich das Institut nur zur Abklärung von Kindern in der frühen Kindheit eigne, treffe nicht zu. Wie dargelegt ist es nicht zu beanstanden, dass das Kind erneut begutachtet wird (vorne E. 2). Weshalb (zusätzlich) eine hiervon unabhängige Anhörung notwendig sein sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die Begutachtung kann sodann durch die vorgesehenen Fachpersonen erfolgen. Hieran würde auch nichts ändern, wenn eine Abklärung durch das vom Beschwerdeführer gewünschte Institut ebenfalls möglich wäre. Auch insoweit ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen und die beantragte Anhörung des Kindes durch das Institut E.________ erübrigt sich.

3.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Person der Gutachter als unbegründet.

4.
Im Zusammenhang mit den Expertenfragen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

4.1. Vor der (definitiven; vgl. dazu vorne E. 2.1) Anordnung der hier strittigen Begutachtung gab das Obergericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu den in Aussicht genommenen Expertenfragen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin haben von dieser Möglichkeit mit Eingaben vom 6. und 9. Juni 2017 Gebrauch gemacht (vorne Bst. C.b und C.d). Dem Beschwerdeführer wurden diese Eingaben zusammen mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2017, in dem das Obergericht über die Begutachtung entschieden hat, zur Kenntnis gebracht (vgl. angefochtener Beschluss, E. 1.4 sowie Dispositivziffer 4, 2. Lemma). Der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, vor dem Entscheid über das Gutachten von diesen Eingaben Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äussern.

4.2. Gemäss Art. 185 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zu den Expertenfragen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Bestimmung räumt der jeweiligen Gegenpartei aber keinen Anspruch auf Stellungnahme zu den gestellten Änderungs- oder Ergänzungsanträgen ein (vgl. allgemein dazu DOLGE, a.a.O., N. 2 zu Art. 185
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N. 8 zu Art. 185
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO). Solches ergibt sich auch nicht aus dem wie im gesamten Zivilverfahren so auch bei der Erstellung eines Gutachtens zu beachtenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO) : Aus dem Gehörsanspruch ergibt sich zwar das Recht der Parteien, von allen dem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen [auch zum Folgenden]). Dieses Recht ist aber gewahrt, wenn die Parteien vor Erlass des Urteils in der Sache Gelegenheit haben, sich zu den Eingaben der jeweiligen Gegenpartei vernehmen zu lassen. Die Äusserung zu den nach Art. 185 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
1    Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3    Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
ZPO eingereichten Änderungs- und Ergänzungsanträgen kann damit auch noch nach Erteilung des Gutachtensauftrags erfolgen, etwa im Rahmen der Äusserungsmöglichkeit nach Art. 187 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
1    Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
2    Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.
3    Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
4    Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.
ZPO.

4.3. Der Beschwerdeführer hatte zwar keine Gelegenheit, von Erteilung des Gutachtensauftrags von den Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten Kenntnis zu nehmen und sich zu diesen zu äussern. Solange ihm das Obergerichts vor Erlass des Entscheids in der Sache hierzu aber noch Gelegenheit gibt - dies ist nach wie vor möglich - ist dies jedoch weder mit Blick auf die ZPO noch den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als unbegründet.

5.
Zuletzt wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Rechtsverzögerung vor, weil es noch nicht über seinen Antrag vom 30. Mai 2017 entschieden habe, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter wieder herzustellen und diese aus dem Kinderheim in seine Obhut zu entlassen.
Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Verbot der Rechtsverzögerung; BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Wie auch der Beschwerdeführer zugesteht, hat das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2017 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über eine allfällige Um- oder Fremdplatzierung der Tochter sowie um Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. Dabei hat es sich auf die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache bezogen, darunter ausdrücklich auf jene vom 30. Mai 2017 (vgl. vorne Bst. C.a und C.c). Damit hat die Vorinstanz sämtliche Anträge im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung des Kindes bzw. deren Aufhebung behandelt. Eine Rechtsverzögerung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer inhaltlich mit dem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden und der Ansicht ist, dieses habe sich nicht genügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet.

6.

6.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat dieser die Parteikosten der Beschwerdeführerin (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) sowie die Kosten der Kindesvertreterin zu tragen (vgl. dazu Urteil 5A 529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3; vgl. auch Urteile 5A 202/2015 vom 26. November 2015 E. 4, nicht publiziert in: BGE 142 III 1; 5A 527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 5).
Die Verfahrensbeteiligten ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die diesbezüglichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) sind erfüllt. Alle Beteiligten sind aktenkundig mittellos und ihre Eingaben können nicht als geradezu aussichtslos beurteilt werden. Ausserdem erscheint eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt sich auch insoweit, als den Beteiligten eine Entschädigung zugesprochen wurde: Angesichts der Mittellosigkeit der Beteiligten ist nicht anzunehmen, dass die zugesprochenen Entschädigungen erhältlich sind. Deshalb sind die Rechtsvertreter auch insoweit direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urteil 5A 295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 113). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin ist jedoch insoweit gegenstandslos geworden, als ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5). Damit sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, und die Gerichtskosten sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und der Kindesvertreterin auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in der Lage sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Eva Nill, als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

4.
Das Gesuch von C.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

6.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- und die Kindesvertreterin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Rechtsanwalt Wieduwilt wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- und die Kindesvertreterin mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

7.
Rechtsanwältin Nill wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_557/2017
Date : 16. Februar 2018
Published : 06. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 42  46  64  66  68  71  75  76  93  94  100
BV: 29
BZP: 24
ZPO: 47  53  183  184  185  187  299
BGE-register
109-IA-5 • 130-I-312 • 133-III-553 • 135-I-265 • 137-III-380 • 137-III-424 • 138-III-41 • 140-I-326 • 140-III-221 • 140-III-86 • 142-III-1 • 142-III-48 • 143-III-113
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4A_333/2015 • 5A_202/2015 • 5A_211/2014 • 5A_295/2016 • 5A_49/2017 • 5A_527/2015 • 5A_529/2014 • 5A_557/2017 • 5A_72/2016 • 5A_88/2015 • 5A_940/2014
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