Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_876/2009

Urteil vom 16. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Schönbucher Adjani.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2009 und gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2009.

Sachverhalt:

A.
In einem zwischen X.________ und Y.________ hängigen Eheschutzverfahren stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Z.________ mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien und bereits seit dem 30. Juli 2007 getrennt leben (Ziff. 1). Die gemeinsamen Kinder der Parteien, A.________ (geb. 2004) und B.________ (geb. 2007) wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Ehefrau gestellt (Ziff. 2). Der Ehemann wurde berechtigt, die Kinder jeweils am zweiten Sonntag jeden Monats von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr für die Dauer von vier Monaten auf eigene Kosten im Besuchstreff C.________ zu besuchen (begleitetes Besuchsrecht) und nach Ablauf dieser vier Monate, jeweils nach Abklärung mit dem Besuchsrechtsbeistand bzw. der Besuchsrechtsbeiständin in den Wochen mit gerader Wochenzahl am Samstag und in den Wochen mit ungerader Wochenzahl am Sonntag, jeweils von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet zu besuchen. Dem Ehemann wurde befohlen, seine schweizerischen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des Besuchsrechts während dessen Dauer der Ehefrau auszuhändigen (Ziff. 3). Ihm wurde ferner mit sofortiger Wirkung unter Androhung
der Strafen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Haft oder Busse bis Fr. 10'000.--) verboten, die Kinder zusammen oder eines von beiden allein mit sich ins Ausland zu nehmen (Ziff. 4). Für die beiden Kinder wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB errichtet (Ziff. 5) und der Beistand bzw. die Beiständin beauftragt, das in Ziffer 3 angeordnete Besuchsrecht zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es während der Dauer gemäss Ziff. 3 im Beisein einer Drittperson ausgeübt werde, sowie unter Beizug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und diese jeweils der veränderten Situation anzupassen (Ziff. 6). Ferner wies der Einzelrichter den Antrag der Ehefrau auf Begutachtung des Ehemannes ab (Ziff. 7). Des Weiteren verpflichtete der Einzelrichter den Ehemann, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und im Voraus für September 2007 Fr. 2'047.--, nämlich Fr. 747.-- für die Ehefrau und je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen für die beiden Kinder, ferner ab Oktober 2007 Fr. 2'137.--, nämlich Fr. 837.-- für die Ehefrau sowie je Fr. 650.-- plus Kinderzulagen für die beiden Kinder zu bezahlen (Ziff. 8). Die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat wurde für die Dauer des Getrenntlebens
der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen (Ziff. 9). Ferner regelte der Einzelrichter die Nutzung der Fahrzeuge (Ziff. 10) sowie die Herausgabe diverser Gegenstände (Ziff. 11 und 12). Dem Ehemann wurde ferner aufgetragen, der Ehefrau auf erstes Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Belege herauszugeben, welche seine sämtlichen Einkünfte, SUVA-Renten und sein Vermögen (inkl. Geschäft und Liegenschaften) betreffen (Ziff. 13). Schliesslich ordnete der Einzelrichter Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2007 an (Ziff. 14).

B.
B.a Mit Beschluss vom 22. April 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich den vom Ehemann gegen die einzelrichterliche Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1), hob die Ziffern 3 und 4 der erstinstanzlichen Verfügung in teilweiser Gutheissung des Anschlussrekurses der Ehefrau auf und fasste diese Ziffern neu. Danach wurde der Ehemann neu berechtigt, die beiden Kinder für die Dauer von einem Jahr jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für die Dauer von vier Stunden - aufbauend, je nach Verlauf - auf eigene Kosten im Besuchstreff D.________ zu besuchen (begleitetes Besuchsrecht); nach der einjährigen Übergangsfrist wurde der Ehemann berechtigt, die Kinder jeweils jeden ersten und dritten Sonntag pro Monat, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie jeweils am Ostermontag und am Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dem Ehemann wurde aufgetragen, seine schweizerischen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des (unbegleiteten) Besuchsrechts während dessen Dauer der Ehefrau auszuhändigen (neue Ziff. 3). Dem Ehemann wurde unter Hinweis auf die Strafen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) für den
Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten, die Kinder gegen den Willen der Ehefrau zusammen oder einzeln mit sich ins Ausland zu nehmen.
B.b Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2009 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf ein Ausstandsbegehren vom Ehemann gegen Oberrichter E.________ nicht ein. Ferner wies es die vom Ehemann gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab und regelte die Kosten.

C.
Der Ehemann (fortan Beschwerdeführer) hat beim Bundesgericht sowohl gegen den Beschluss des Obergerichts als auch gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts Beschwerde in Zivilsache bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, die Ziffern 1-5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben, ferner festzustellen, dass Bezirksrichterin F.________ und Oberrichter E.________ befangen waren, deshalb die Gerichtsverfahren unfair gewesen und aufzuheben seien. Die Kinder seien dem Beschwerdeführer zuzuweisen, eventuell sei ihm ein unbeaufsichtigter Umgang mit seinen Kindern zu gestatten, der Feiertage, Ferien und Auslandreisen beinhalte. Die Beschwerdegegnerin sei zu angemessenem Unterhalt zu verpflichten. Dem Beschwerdeführer seien seine persönlichen Sachen sowie sein Mercedes herauszugeben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sämtliches Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegnerin gemäss Art.170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB erhebe und mittels Gutachten die Erziehungsfähigkeit beider Parteien unter besonderer Beachtung des psychischen Zustandes der Beschwerdegegnerin beurteile und den Beschwerdeführer für seine erlittenen Schädigungen angemessen entschädige. Ferner sei der Beschwerdeführer für alle
Verfahren angemessen zu entschädigen, insbesondere für den Beziehungsverlust zu seinen beiden Kindern während zweieinhalb Jahren sowie für die Vorenthaltung der persönlichen Sachen. Die Gerichts- und Parteikosten seien in allen Verfahren neu zu bestimmen unter Berücksichtigung, dass für alle Gerichtsverfahren die Kinderbelange mit 50% zu gewichten seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

D.
Nach Einholung von Vernehmlassungen zur aufschiebenden Wirkung wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Januar 2010 für die bis und mit November 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich die Zulässigkeit des Eheschutzverfahrens infrage, da die Beschwerdegegnerin ihren eigenen Angaben zufolge schnellstens geschieden werden wolle und ihr somit nicht am Erhalt der ehelichen Gemeinschaft gelegen sei. Er hält die Bestimmungen über die Trennung (Art. 117 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
1    Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
2    ...196
3    Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
. ZGB) für anwendbar und bezweifelt zudem, ob ein Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vorliege. Seiner Ansicht nach kommt nicht nur die Beschwerde in Zivilsachen, sondern allenfalls auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht.

1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren nach Art. 175 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
. ZGB durchgeführt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat den erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 bestätigt und das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe. Angefochten sind demnach zwei Entscheide kantonaler Vorinstanzen betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen. Es liegt damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG nicht vermögensrechtlicher Art vor, zumal es vorliegend nicht ausschliesslich um vermögensrechtliche Belange geht (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Entscheide über Eheschutzmassnahmen als Endentscheide im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (BGE 133 III 393 E. 4). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat fristgerecht (Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) gleichzeitig mit dem Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts den obergerichtlichen Beschluss angefochten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als verletzt rügt oder den Sachverhalt als willkürlich beanstandet (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), ist die Beschwerde in Zivilsachen einzig gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts zulässig, prüft doch das Kassationsgericht die entsprechenden Rügen frei und damit nicht mit geringerer Kognition als das Bundesgericht (§ 281 Ziffern 1 und 2 ZPO/ZH; BGE 133 III 585 E. 3 E. 3.4; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Gleiches gilt mit Bezug auf die als verletzt gerügten Bestimmungen über den Eheschutz (Art. 176 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB). Eheschutzmassnahmen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 II 395 E. 5), weshalb vor Bundesgericht einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, vorab eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), geltend gemacht werden kann (BGE 133 III 585 E. 3.3 S. 587). Das Bundesgericht prüft somit
im Bereich vorsorglicher Massnahmen die Anwendung von Bundeszivilrecht grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür; diesbezüglich prüft das Kassationsgericht, ob eine Verletzung klaren materiellen Rechts vorliegt (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ ZH), welche Prüfung in etwa der Willkürprüfung entspricht (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588). Für die genannten Rügen gilt daher einzig der Beschluss des Kassationsgerichts als letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.1 S. 128; 133 II 585 E. 3 S. 586 ff.; Urteil 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Regelung der elterlichen Obhut und des Besuchsrechts eine Verletzung von Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV (Menschenwürde), Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Rechtsgleichheit), ferner von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK (Diskriminierungsverbot). Das Bundesgericht prüft entsprechende Grundrechtsverletzungen an sich frei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt indes Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV im Bereich des Eheschutzes (Art. 175 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
ZGB) keine selbständige Bedeutung zu (BGE 133 II 585 E. 3.4 S. 587). Das gilt ebenso für die behauptete Verletzung der Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) sowie für die Verletzung von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK (Urteil 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.2). Die Aufhebung der elterlichen Obhut und die Beschränkung des Besuchsrechts stellen grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Elternrechte des Beschwerdeführers dar. Die bei der Regelung der Obhut und des Besuchsrechts vorgeschriebene Interessenabwägung auferlegen dem Bundesgericht allerdings Zurückhaltung bei der Überprüfung des kantonalen Entscheids, die im Ergebnis einer Willkürprüfung gleichkommt (BGE 120 II 384 E. 5; 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.3). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht den Begründungsanforderungen
entsprechend dar, inwiefern das Bundeszivilrecht mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht vereinbar sein soll (vgl. E. 2.3 hiernach). In den genannten Punkten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand der Prüfung bildet somit ausschliesslich der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts (E. 1.2 hiervor).

2.3 Bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.4 Die Beschwerdeschrift enthält eine Reihe von Anträgen zur Sache, deren Zulässigkeit fraglich erscheint. Da der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz stellt, wird auf die Zulässigkeit der materiellen Anträge nicht eingegangen. Was die Begründung anbelangt, hält der Beschwerdeführer die Rügen gegen den Beschluss des Obergerichts und jene gegen den kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschluss nicht deutlich auseinander. Sodann erschöpft sie sich über weite Strecken in einer appellatorischen Aufzählung von Fakten und entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit dem Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf erkennbar gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gerichtete Rügen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Vorwurfs der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV geltend, während des hängigen Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Z.________ habe er an den Bezirksrichterwahlen an dieses Gericht teilgenommen, wobei er während des feindseligen Wahlkampfes vom Ehemann der Bezirksrichterin F.________ angeblicher Straftaten bezichtigt worden sei. Das entsprechende Strafverfahren sei am 13. Juli 2009 eingestellt und die Strafverfügung sei am 13. Mai 2009 aufgehoben worden, sodass feststehe, dass er vom Ehemann der Bezirksrichterin zu Unrecht einer Straftat bezichtigt worden sei, was die Feindschaft zwischen den Parteien (gemeint ist wohl zwischen dem Beschwerdeführer und Richterin F.________) belege. Die Handlungsweise des Ehemannes der Bezirksrichterin sei von dieser mitgetragen worden, sodass sie im Eheschutzverfahren hätte in den Ausstand treten müssen. Das Kassationsgericht stelle nun aber auf S. 10 des Zirkulationsbeschlusses vom 13. November 2009 fest, dass die Rüge (der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand) bei den Vorinstanzen hätten eingebracht werden müssen. Dabei habe das Gericht aber übersehen, dass die unechte Bezichtigung einer Straftat durch den Ehemann der
Bezirksrichterin erst feststand (13. Mai 2009 und 13. Juli 2009), als das Rechtsmittelverfahren vor dem Kassationsgericht bereits rechtshängig gewesen sei und deshalb zurecht erst nach dem Bekanntwerden im Verfahren vor dem Kassationsgericht geltend gemacht worden sei.
3.1.2 Das Kassationsgericht hat in diesem Punkt erwogen, mit seinen weitgehend unbelegten und unsubstanziierten Behauptungen übergehe der Beschwerdeführer den Beschluss der Verwaltungsrekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2007, setze sich damit nicht auseinander und könne deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Sodann zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass er die im Fall der Richterin F.________ behaupteten Ausstandsgründe bereits bei den Vorinstanzen vorgebracht hätte. Auf diese Rüge könne mangels Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission und mangels genügender Substanziierung und zufolge unzulässigen Vorbringens von Noven nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt mit seinen Ausführungen nicht auseinander, welche Vorschrift des kantonalen Prozessrechts das Kassationsgericht verpflichtet hätte, das Novum zu behandeln. Die Rüge erweist sich damit nicht als den Begründungsanforderungen entsprechend begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 Betreffend das Verfahren vor Obergericht macht der Beschwerdeführer geltend, der "Präsident" des Obergerichts, E.________, habe ihm bis heute, also während mehr als zwei Jahren, den Kontakt zu seinen Kindern verunmöglicht. Dieses amtswidrige und völlig unbegründete Vorenthalten der beiden Kinder habe ihn (den Beschwerdeführer) dazu bewogen, bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen den fehlbaren Richter ein Strafverfahren einzuleiten. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht habe er den Ausstand des fehlbaren Oberrichters verlangt. Das Kassationsgericht sei auf die Einwände nicht eingetreten mit der Begründung, entgegen den eingereichten Akten sei nicht klar, um welchen Ausstandsgrund es sich handle.
3.2.2 Das Kassationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, dass er bereits vor der Instanz, deren Mitglied abgelehnt werde, ein Ablehnungsbegehren gegen E.________ gestellt habe. Sodann mache er auch nicht geltend, er habe den behaupteten Ausstandsgrund erst nachträglich entdeckt, weshalb auf das Ausstandsbegehren bzw. die Rüge nur eingetreten werden könne, wenn ein Ausschlussgrund gemäss § 95 Abs. 1 GVG vorläge; der Beschwerdeführer behaupte dies zwar, zeige aber nicht auf, welchen der in § 95 Abs. 1 GVG aufgeführten Ausschlussgründe er meine. Ein solcher sei weder aufgrund des Gesuchs der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. März 2009 an den Kantonsrat um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter E.________ noch sonstwie ersichtlich. Aus dem zitierten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft ergebe sich nicht, aufgrund welcher Umstände um eine solche Ermächtigung nachgesucht werde. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG umfasse nicht die Fälle, in denen eine Zivilklage oder ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätte es doch sonst die entsprechende Prozesspartei in der Hand, nach Belieben einen Justizbeamten in den Ausstand zu beordern. Ein Gesuch der Staatsanwaltschaft um Ermächtigung zur Einleitung
einer Strafuntersuchung gegen einen Richter sei in der abschliessenden Aufzählung von § 95 GVG nicht als Ausschlussgrund genannt.
Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon ist bei der gegebenen, nicht als verfassungswidrig beanstandeten Sachlage eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1 Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV erblickt der Beschwerdeführer ferner im Umstand, dass der Präsident des Kassationsgerichts eine Anwaltskanzlei betreibe. Dass sich ein Richter "bei Instanzen" gewerblich betätige, über die er als Oberinstanz die Aufsicht innehabe, schaffe ein Abhängigkeitsverhältnis mit der Folge, dass es nicht im Interesse des Präsidenten des Kassationsgerichts sei, das Obergericht zu massregeln. Der Kassationsgerichtspräsident sei daher nicht unabhängig im Sinn von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat die entsprechende Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben.
Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts voraus. Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst deshalb auch den Anspruch auf Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirken. Das bedeutet indessen nicht, dass dem Rechtsuchenden die Namen der entscheidenden Richter ausdrücklich genannt werden müssen. Es genügt vielmehr, dass er die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann. Nach der Rechtsprechung müssen die Parteien damit rechnen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird. Ausstandsgründe sind deshalb gegenüber den ordentlichen Gerichtsmitgliedern sofort zu erheben und können nicht erst nach dem Entscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f. mit Hinweisen; 128 V 82 E. 2; Urteile 5P.138/2002 vom 31. Mai 2002 E.2a und 2C_164/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1; BGE 114 Ia 278 E. 3c S. 280). Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer möglich, via Internet auf den Staatskalender des Kantons Zürich zuzugreifen und so bereits mit Blick auf die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde von der
Zusammensetzung des Kassationsgerichts Kenntnis zu nehmen, was ihm ermöglicht hätte, den Ausstand von Gerichtspräsident G.________ in der Beschwerdeschrift selbst zu verlangen. Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge erweist sich damit als verspätet und unbeachtlich. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge nicht bereits am Fehlen eines auf die Rüge bezogenen Antrages scheitert.

4.
4.1
4.1.1 Im Zusammenhang mit der Frage der elterlichen Obhut macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Kassationsgericht habe auf den S. 11-13 willkürlich die Beschwerde mit der pauschalen Bemerkung abgewiesen, er habe sich mit den im Urteil des Bezirksgerichts dargelegten Gründen nicht auseinandergesetzt. Ferner habe es seine Ausführungen zur Beschneidung des Sohnes willkürlich als obsolet betrachtet. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Kassationsgericht entgegen dem Verfahren vor dem Bezirksgericht zur Ansicht habe gelangen können, dass die Beschwerdegegnerin keine Beschneidung des Sohnes beabsichtigt habe. Die entsprechende Annahme des Kassationsgerichts sei willkürlich.
4.1.2 Das Kassationsgericht hat erwogen, die Vorinstanzen hätten bei der Obhutszuteilung nicht nur berücksichtigt, dass die Kinder aufgrund ihres Alters auf die Mutter angewiesen seien. Sie hätten sich im Weiteren auch nicht dahingehend geäussert, die Frau gehöre an den Herd und zu den Kindern und der Mann bringe das Geld nach Hause. Sie hätten vielmehr verschiedene Kriterien mitberücksichtigt, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetze. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt appellatorisch.
Mit Bezug auf die Beschneidung hat das Kassationsgericht erwogen, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn wegen ihres jüdischen Glaubens beschneiden lassen wollen, sei angesichts der Akten abwegig. Gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich vom 13. August 2009 und der Einholung einer Zweitmeinung sei die Beschwerdegegnerin einer nach einer medizinischen Erstmeinung aus medizinischer Sicht angezeigten Zirkumzision insgesamt kritisch gegenübergestanden und wäre froh gewesen, wenn eine Operation mit Vollnarkose hätte umgangen werden können. Offenbar sei auf eine solche Operation verzichtet worden. Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Insbesondere wird nicht erörtert, inwiefern der Entscheid aufgrund der darin aufgeführten Tatsachen (aus medizinischer Sicht angezeigte Zirkumzision; unterbliebene Zirkumzision) hinsichtlich der Zuteilung der Obhut willkürlich sein soll. Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.

4.2 Gesamthaft betrachtet setzt sich der Beschwerdeführer, was die Frage der Obhut anbelangt, nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Kassationsgerichts auseinander. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als ungenügend begründet.

4.3 Was die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Rechtsverweigerung angelangt, so hat das Kassationsgericht dazu bemerkt, der Beschwerdeführer liste seine gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwürfe auf, ohne indes aufzuzeigen, wo er diese bereits vor den Vorinstanzen aufgezeigt habe, und bezeichne dies als Rechtsverweigerung. Darauf sei mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander. Auf die insoweit ungenügend begründete Beschwerde ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Vorwurf auch unbegründet: Hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er die behaupteten Tatsachen frist- und formgerecht geltend gemacht hat, so kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.

5.
5.1
5.1.1 Das Kassationsgericht hat in E. 11 S. 14 des angefochtenen Beschlusses erwogen, wenn der Beschwerdeführer für die Behauptung, seine Ausführungen über den Zustand der Beschwerdegegnerin seien gerechtfertigt, erwiesen und belegt, einzig und pauschal auf seine eigenen Rechtsschriften verweise (KG act. 2. S. 11 mit Verweisung auf OG act. 2 und 113), vermöge er damit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.
5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen des Kassationsgerichts seien willkürlich. Der Verweis auf OG act. 113 betreffe zwar seine Rechtsschrift; doch werde in diesem Aktenstück (S. 8) auf weitere Aktenstücke (wie BG act. 11, S. 4 und BG act. 15, S. 20) verwiesen. Dabei handle es sich um Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, worin sie selbst erkläre, depressiv zu sein und sich in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Weiter werde auf BG act. 41/9 verwiesen, wo die Polizei den Zustand der Beschwerdegegnerin als ängstlich und akut überfordert bezeichnet habe. Die Behauptung des Kassationsgerichts, es handle sich nur um Behauptungen des Beschwerdeführers, sei willkürlich und aktenwidrig. Mit seiner Erwägung habe das Kassationsgericht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) verletzt.
5.1.3 Mit der Erwägung des Kassationsgerichts wird einzig der für die Nichtigkeitsbeschwerde geltende Grundsatz wiedergegeben, dass die Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst begründet werden muss und Verweise auf andere Akten den Begründungsanforderungen nicht genügen (Frank und andere, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 4 zu § 288). Dass dabei nicht alle Aktenstücke erwähnt werden, auf die der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise verwiesen hat, ist unbeachtlich und ist weder willkürlich, noch verletzt es das rechtliche Gehör.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, neu und willkürlich sei die Behauptung des Kassationsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer bei der Vormundschaftsbehörde und beim Besuchsrechtsbeistand hätte bemühen müssen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es bleibt unerfindlich, auf welche Erwägung des Beschlusses des Kassationsgerichts sich diese Rüge bezieht.

5.3 Mit Bezug auf die weiteren Rügen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht legt der Beschwerdeführer nicht unter genauem Verweis auf die Erwägungen des Kassationsgerichts dar, inwiefern diese Instanz das Willkürverbot bzw. das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer darin dem Kassationsgericht des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhalts Willkür bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft. Der Beschwerdeführer verweist auf seine angeblich geltend gemachten Tatsachenbehauptungen bezüglich der Festsetzung des Unterhalts. Dabei geht er aber überhaupt nicht konkret auf die Erwägungen des kassationsgerichtlichen Urteils ein und zeigt nicht anhand dessen Ausführungen auf, inwiefern das Kassationsgericht in Willkür verfallen sein oder das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kassationsgericht habe sein Gesuch um Herausgabe der Gegenstände mit der Begründung abgewiesen, er habe die Herausgabeangebote der Beschwerdegegnerin nicht angenommen. Dies sei willkürlich und aktenwidrig, habe er doch mehrmals um Herausgabe der Gegenstände ersucht.

7.2 Das Kassationsgericht hat dazu erwogen, nach den Erwägungen des Obergerichts habe der Beschwerdeführer immer wieder behauptet, ihm würden seine Kleidung und andere persönliche Effekten rechtswidrig vorenthalten. Es sei aber aktenkundig, dass ihm die Beschwerdegegnerin mehrmals angeboten habe, er könne seine persönlichen Effekten abholen; auf diese Angebote sei er nicht eingegangen. Das Kassationsgericht hielt dazu fest, der Beschwerdeführer beanstande auch diese Erwägungen, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen. Insbesondere lege er nicht dar, dass die vorinstanzliche Feststellung nicht zutreffe (und woraus sich dies ergebe), dass er auf die aktenkundigen Angebote der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen sei. Die Herausgabe des PW Mercedes bilde nicht Gegenstand des Beschlusses. Die diesbezüglichen Ausführungen gingen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer zeigt nicht durch Auseinandersetzung mit dieser Erwägung auf, inwiefern das Kassationsgericht damit in Willkür verfallen sein oder das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

8.
8.1 Mit Bezug auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien für alle Verfahren neu festzusetzen, wobei die Kinderbelange zu 50% entsprechend den Ausführungen des Obergerichts zu gewichten und entsprechende Parteientschädigungen gegeneinander aufzurechnen seien. Insbesondere müsse die Schädigung des Beschwerdeführers durch die Vorenthaltung seiner Sachen, seiner Kinder und seines Eigentums angemessen entschädigt werden. Allenfalls sei festzuhalten, dass der Staat Zürich den Beschwerdeführer für Vorenthaltung der Kinder und seiner Sachen angemessen zu entschädigen habe.

8.2 Das Kassationsgericht hat auf seine Praxis verwiesen, wonach die obergerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungen bei Streitigkeiten über Kinderbelange für das Kassationsverfahren nicht gelte. Der Beschwerdeführer sagt nicht, inwiefern mit der Abweichung von der obergerichtlichen Praxis im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde kantonales Recht willkürlich angewendet bzw. Verfassungsrecht verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.

9.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und damit auch keine Entschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung nur teilweise durchgedrungen, wurde doch der Beschwerde lediglich für die bis und mit November 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung gewährt. Aber auch die Beschwerdegegnerin, die Abweisung des Gesuchs beantragt hatte, ist mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen. Damit rechtfertigt es sich, für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_876/2009
Datum : 16. Februar 2010
Publiziert : 10. März 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 117 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
1    Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
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3    Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
175 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
BGE Register
114-IA-278 • 117-IA-10 • 120-II-384 • 128-V-82 • 132-II-485 • 133-II-384 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-585 • 135-III-127
Weitere Urteile ab 2000
2C_164/2008 • 5A_108/2007 • 5A_316/2009 • 5A_876/2009 • 5P.103/2004 • 5P.138/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • dauer • vorinstanz • ausstand • aufschiebende wirkung • einzelrichter • monat • obhut • beschwerde in zivilsachen • getrenntleben • beschwerdeschrift • sonntag • beschneidung • uhr • eheschutz • wiese • vorsorgliche massnahme • entscheid • anspruch auf rechtliches gehör • gerichtskosten
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