Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7096/2013

Urteil vom 16. November 2015

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Besetzung Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

1.X._______ AG,

2.Y._______,

Parteien beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Müller,

Müller & Paparis Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 44, 8022 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bewilligungsentzug und Liquidation.

Sachverhalt:

A.

A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde am (...) 2008 mit Sitz in (...) gegründet und ins Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft die Vermögensverwaltung. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2, zusammen die Beschwerdeführenden). Der Beschwerdeführer 2 ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und mit 68% der Aktien an der Gesellschaft beteiligt.

A.b Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem (...) 2009 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) als direkt unterstellte Finanzintermediärin (DUFI) im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG) bewilligt. Als Vorgängerin der Beschwerdeführerin 1 war das Einzelunternehmen Z._______Consulting seit dem (...) 2007 als DUFI bewilligt, mit dem Beschwerdeführer 2 als Inhaber, Geschäftsführer und Geldwäschereifachstelle. Auch bei der Beschwerdeführerin 1 fungierte der Beschwerdeführer 2 als Geldwäschereifachstelle.

A.c Die Beschwerdeführerin 1 führte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Untersuchung 48 Vermögensverwaltungsmandate und verwaltete ca. 121 Mio. CHF an Kundenvermögen. Die Kunden waren überwiegend natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Depots der Kunden befanden sich bei der A._______Bank, der B._______Bank, der C._______ AG und der D._______ Bank (Schweiz) AG. Frühere Depotverträge bei der E._______ Bank SA waren 2010 von der Bank gekündigt worden.

A.d Am 11. Dezember 2012 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass sie ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen sie eröffnet habe, und forderte sie auf, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen und bestimmte Unterlagen einzureichen. Nach zweimalig erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Februar 2013 Stellung und reichten Unterlagen ein.

A.e Am 5. März 2013 wurde der Beschwerdeführer 2 in den Räumlichkeiten der Vorinstanz einvernommen.

A.f Mit Schreiben vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz Ergänzungsfragen an die Beschwerdeführenden und verlangte weitere Unterlagen ein, insbesondere mehrere komplette Kundendossiers. Nach zweimalig erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. und 29. Mai 2013 Unterlagen ein.

A.g Am 6. August 2013 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Sachverhalt zur abschliessenden Stellungnahme zu.

Nach zweimalig erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 zum Sachverhalt und zu den möglichen Massnahmen Stellung. Sie machten insbesondere geltend, dass aufgrund der Gegebenheiten kein Grund zur Vornahme irgendwelcher Mass-nahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 oder gegenüber dem Beschwerdeführer 2 bestünde.

B.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten und dass die Beschwerdeführerin 1 damit das Gewährserfordernis und die Bewilligungsvoraussetzungen nach Geldwäschereigesetz für eine Bewilligung als Finanzintermediärin nicht mehr erfülle (Dispositivziffer 1 und 2). Aus diesem Grund entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit (Dispositivziffer 3) und ordnete die Liquidation der Beschwerdeführerin 1 an (Dispositivziffer 4). Unter Strafandrohung untersagte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden, weitere geschäftliche Rechtshandlungen ohne Zustimmung der eingesetzten Liquidatorin vorzunehmen (Dispositivziffer 7) und auferlegte den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von CHF 65'000.- solidarisch (Dispositivziffer 11).

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden die Dokumentations- und besonderen Abklärungspflichten gemäss Geldwäschereigesetz schwer verletzt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten das Vermögensverwaltungsgeschäft nur spärlich dokumentiert und das Risikoprofil der einzelnen Kunden nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführenden seien den Beanstandungen der GwG-Prüferin, nämlich, dass die Dokumentationspflichten nicht korrekt erfüllt worden seien, nicht genügend nachgekommen und hätten der GwG-Prüfstelle wiederholt unvollständige Unterlagen eingereicht. Weiter hätten die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Vorinstanz verletzt, indem sie mehrfach unvollständige Unterlagen eingereicht und falsche Auskünfte erteilt hätten.

C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erheben die Beschwerdeführenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Verfügung vom 8. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei gegenüber den Beschwerdeführenden eine mildere Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - sämtliche Dokumentations- und Abklärungspflichten erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht gegeben seien. Sie hätten gegenüber der Vorinstanz weder ihre Mitwirkungspflicht verweigert noch falsche Auskünfte erteilt; vielmehr hätten die Beschwerdeführenden kooperativ gehandelt und sämtliche von der Vorinstanz angefragten Dokumente eingereicht. Die Vorinstanz habe verfahrensrechtliche Bestimmungen wie die Begründungspflicht, das Anklageprinzip sowie die Substantiierungspflicht verletzt. Der Bewilligungsentzug und die Liquidation seien unverhältnismässig. Die auferlegten Verfahrenskosten verletzten das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

D.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Replik vom 12. Juni 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.

F.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.

G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin der
Vorinstanz Gelegenheit, ihre Vernehmlassung in Bezug auf die Höhe der Verfahrenskosten zu ergänzen.

H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte die Vorinstanz eine Kostenaufstellung ein.

I.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu dieser Kostenaufstellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. November 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777 f., S. 256).

Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen in den Jahren 2007 bis 2012 ereignet. Damit sind die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar (vgl. Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Anwendbar ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0). Dieses Gesetz wurde seit 2007 mehrfach teilrevidiert. Art. 6 GwG (besondere Abklärungspflicht) ist anwendbar in der Fassung vom 3. Oktober 2008 (AS 2009 361). Gestützt auf Art. 41 GwG erliesss die Vorinstanz zuerst die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor vom 6. November 2008 (GwV-FINMA 3; AS 2008 5313), später die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA, SR 955.033.0), die seit 1. Januar 2011 in Kraft ist und unter anderem die GwV-FINMA 3 ablöste. Im vorliegenden Fall kommen daher teilweise die in der früheren, teilweise die in der aktuell gültigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Dokumentationspflicht zur Anwendung. Die betreffenden Bestimmungen unterscheiden sich allerdings lediglich minimal oder gar nicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA 3).

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Anklageprinzips durch die Vorinstanz. Die Behauptungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid seien völlig unsubstantiiert und pauschal und genügten den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise. Das im Strafrecht geltende Anklageprinzip sei analogieweise heranzuziehen. Dieses leite sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffern 1 und 3 Bst. a und b der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ab und besage, dass der Sachverhalt klar umschrieben sein müsse und eine wirksame Verteidigung nur dann möglich sei, wenn der Angeklagte überhaupt wisse, was ihm konkret zur Last gelegt werde. Nur schon aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Verfehlungen auf Seiten der Vorinstanz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich eine Verpflichtung der verfügenden Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich indessen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1).

3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung substantiiert dargelegt, aufgrund welches Sachverhalts sie zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführenden gegen ihre Abklärungs- und Dokumentationspflichten verstossen und ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten missachtet hätten und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllten.

3.3 Inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sein sollte, ist damit nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist offensichtlich unbegründet.

4.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten und dass die Beschwerdeführerin 1 damit das Gewährserfordernis und die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Geldwäschereigesetz für eine Bewilligung als Finanzintermediärin nicht mehr erfülle.

4.1 Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen und die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG). Voraussetzung für eine derartige Bewilligung ist unter anderem, dass die Gesellschaft selbst sowie die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bieten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c GwG).

4.2 Der Begriff der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit stammt aus dem Bankenrecht und ist aus diesem in die Börsengesetzgebung übernommen worden. Das Bundesgericht liess offen, ob die in diesen Bereichen entwickelte Praxis vollumfänglich auf den Gewährsbegriff nach dem Geldwäschereigesetz übertragen werden könne (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht sprach sich in der Folge für eine kohärente Auslegung der Gewährsbegriffe in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen aus (vgl. Urteile des BVGer B-2330/2013 vom 28. August 2014 E. 6; B-798/2012 vom 17. November 2013 E. 4.1; B 2274/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.1.3 sowie B-2318/2006 vom 23. Juni 2006 E. 3.2; Urs Zulauf, Gewähr im Gericht, FINMA Sonderbulletin 2/2013, S. 16 f.).

Typisch für den Gewährsbegriff in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen ist, dass die Frage, ob eine bestimmte Person im finanzmarktrechtlichen Sinne hinreichende Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit biete, nur in Bezug auf konkrete Aufgaben und Funktionen beantwortet werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_30/2011 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1; 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.4; 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1 sowie Urteile des BVGer B-1360/2009 vom 11. Mai 2010 E. 3.3.1 und B-2896/2007 vom 12. Juli 2008 E. 3.3.3; Urs Zulauf/DAvid Wyss/Kathrin Tanner/ Michel Kähr/Claudia M. Fritsche/Patric Eymann/Fritz Ammann,
Finanzmarktenforcement, 2. Aufl., 2014, S. 76 ff.; Gregor T. Chatton, La garantie d'une activité irréprochable et l'intérêt actuel du dirigeant revisités, AJP 2011, S. 1215 f.). Die Gewährsanforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Best. c GwG sind daher insbesondere im Lichte der spezifischen rechtlichen Pflichten eines Finanzintermediärs zu prüfen.

Dies bedeutet indessen nicht, dass lediglich allfällige Widerhandlungen gegen spezifische Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes berücksichtigt werden dürften bzw. Anlass für einen allfälligen Bewilligungsentzug wegen fehlender Gewähr darstellen könnten. Vielmehr gehen die Lehre und die Gerichtspraxis zum Gewährsbegriff in anderen Finanzmarktbereichen - welche, wie dargelegt, aus Kohärenzgründen jedenfalls sinngemäss heranzuziehen sind - davon aus, dass die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit allgemein eine Beachtung der Rechtsordnung sowie ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr voraussetzt (vgl. BGE 126 II 438 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; BVGE 2010/39 E. 4.1.3; BVGE 2008/23 E. 3.1; Beat Kleiner/Renate Schwob, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2005, Art. 3 N. 191 ff.; Christoph Winzeler, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl., 2013, Art. 3 N. 16 und 25; Philippe A. Huber/Peter Hsu, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 10 N. 60, je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 hätten aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere ihre Dokumentationspflicht sowie ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde schwer verletzt. Auch ihr Geschäftsgebaren sei mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin 1 erfülle daher das Gewährserfordernis nicht.

Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Vorwürfe. Wie es sich damit verhält, ist daher im Folgenden im Einzelnen zu prüfen.

5.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich vor, sie habe ihre Sorgfaltspflichten, insbesondere ihre Dokumentationspflichten, schwer verletzt. So habe sie die Transaktionen ihrer Kunden ungenügend bis gar nicht dokumentiert. Mangels Belegen sei es daher weder der Prüfgesellschaft noch der Aufsichtsbehörde möglich gewesen, innert nützlicher Frist und ohne übermässigen Aufwand zu kontrollieren, ob die Beschwerdeführerin 1 ihre Sorgfaltspflichten einhalte und umsetze. Nachträglich eingereichte Belege legten dar, dass sie weiterhin eine ungenügende Dokumentation führe und ihren Abklärungspflichten nicht hinreichend nachkomme.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und die Be-stimmungen betreffend Dokumentations- und Abklärungspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz unrichtig angewendet. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Abklärungspflichten verletzt, indem sie keine genügende Risikokategorisierung ihrer Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen vorgenommen und dokumentiert habe, sei unbegründet. Die Beschwerdeführerin 1 führe eine Liste, aus der ersichtlich sei, ob die konkrete Geschäftsbeziehung eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko darstelle oder nicht. Selbstverständlich schlössen Verwandtschaft oder Bekanntschaft die sorgfältige Prüfung der Geschäftsbeziehungen nicht aus. Indessen habe keine ihrer Geschäftsbeziehungen einem erhöhten Risiko entsprochen. Dies sei denn auch in der der Vorinstanz vorgelegten Tabelle dokumentiert. Transaktionen mit erhöhtem Risiko seien stets korrekt überprüft und auf entsprechendes Verlangen der Vorinstanz auch vorgelegt worden, zusammen mit den Abklärungsbelegen. Die Vorinstanz habe aber nie irgendwelche Transaktionsjournale verlangt, weshalb es auch nicht angehe, deren Nichtvorliegen zu bemängeln. Sämtliche Transaktionsbelege seien jeweils von der Prüfstelle kontrolliert worden, und es habe nie irgendwelche Beanstandungen gegeben. Die Transaktionen mit den Vermögen der Kunden seien durch das Formular "Lieferung gegen Zahlung" (LGZ) (nachfolgend: "LGZ"-Formular) oder ein Titellieferungsformular bzw. einen Zahlungsauftrag rechtsgenüglich dokumentiert. Was die Vorinstanz mit fehlenden Transaktionsbelegen meine, sei völlig unklar; letztlich könne von der Beschwerdeführerin 1 nicht verlangt werden, eine weitergehende Dokumentation zu führen als die Depotbank. Eine gesetzliche Pflicht, einzelne Belege auch physisch in den Dossiers abzulegen, bestehe nicht. Über den elektronischen Zugang zum Konto bzw. Depot oder durch Bestellung der Konto- bzw. Depotauszüge bei der Depotbank habe die Beschwerdeführerin 1 innert angemessener Zeit Zugriff auf diese Dokumente gehabt. Vor einer anstehenden GwG-Prüfung habe sie bei der jeweiligen Depotbank um Zustellung der Depotauszüge des zu prüfenden Kundendossiers ersucht. Dass eine der Depotbanken die Herausgabe der Unterlagen verweigert habe, habe nicht die Beschwerdeführerin 1 zu verantworten und könne sicherlich nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.

5.1 Zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften auferlegt das Geldwäschereigesetz den Finanzintermediären verschiedene öffentlich-rechtliche Pflichten, darunter einerseits Sorgfaltspflichten (vgl. Art. 3 -8 GwG) und andererseits Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (vgl. Art. 9 -11 GwG). Zu den Sorgfaltspflichten gehören die besondere Abklärungspflicht und die Dokumentationspflicht (vgl. zum Ganzen Werner de Capitani, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Einleitung zum 2. Kapitel Rz. 21).

Um der Dokumentationspflicht zu genügen, muss der Finanzintermediär die Belege über die getätigten Transaktionen und über die nach dem Geldwäschereigesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA 3). Der Finanzintermediär hat die Belege so aufzubewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann (Art. 7 Abs. 2 GwG). Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Sodann müssen die Unterlagen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen (Art. 62 Abs. 2 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 3 GwV-FINMA 3; vgl. Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Die Belege sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion während mindestens 10 Jahren aufzubewahren (Art. 7 Abs. 3 GwG). Die Unterlagen müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden (Art. 62 Abs. 3 GwV-FINMA bzw. Art. 35 Abs. 1 GwV-FINMA 3). Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten ist grundsätzlich zulässig, sofern die Informationsträger unveränderbar sind, das heisst die auf ihnen gespeicherten Informationen weder geändert noch gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 GwV-FINMA bzw. Art. 35 Abs. 2 GwV-FINMA 3 i.V.m. Art. 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 [GeBüV, SR 221.431]).

5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass bereits anlässlich der ersten GwG-Prüfung bei der Z._______ Consulting, dem damaligen Einzelunternehmen des Beschwerdeführers 2, für das Geschäftsjahr 2007 festgestellt wurde, dass die Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden waren. Auch die Prüfungen der nachfolgenden Jahre bei der Beschwerdeführerin 1 zeigten Mängel bei den GwG-Dokumentationspflichten auf. So hielten die Prüfberichte für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin 1 "über die getätigten Transaktionen, die nicht der besonderen Abklärungspflicht unterliegen, keine Papierausdrucke" erstellte. "Bei Bedarf" würden die nötigen Belege via Internet-Banking ausgedruckt. Im Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2008 wurde festgehalten, dass bei Geschäftsbeziehungen, die beendet seien, der elektronische Zugriff auf Daten während der aktiven Geschäftsbeziehung nicht mehr gegeben sei. Bei drei der geprüften Geschäftsbeziehungen hätten die Unterlagen über die getätigten Transaktionen bei der Bank speziell angefordert werden müssen. Die Lieferung der gewünschten Dokumente habe bis zu 5 Arbeitstage gedauert. Im Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2010 wurde zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 von der E._______ Bank SA keine Belege mehr habe anfordern können, weil der Vertrag erloschen sei. Im selben Prüfbericht wurde zudem festgehalten, dass "neu die Belege in Papierform abgelegt [werden]". Im folgenden Geschäftsjahr 2011 seien jedoch keine Belege in den Kundendossiers mit Depots bei der D._______ Bank (Schweiz) AG aufbewahrt worden.

5.3 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführenden ihrer Dokumentationspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen sind, ist einmal umstritten, ob es genügte, wenn sie teilweise lediglich auf die elektronischen Belege bei der betreffenden Depotbank abstellten, ohne diese auszudrucken oder selbst abzuspeichern.

5.3.1 Zur allgemeinen Frage, ob Private öffentlich-rechtliche Pflichten zur Erfüllung an einen Dritten übertragen dürfen, gibt das Verwaltungsrecht keine einheitliche Antwort. Im Grundsatz sind Stellvertretung bzw. Substitution zulässig, wenn das Gesetz oder die Natur der Pflicht nicht ein persönliches Tätigwerden verlangen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 828 ff.).

Im Geldwäschereigesetz ist an sich kein persönliches Tätigwerden statuiert. Die Übertragung der Pflicht, Belege zu erstellen, erscheint diesbezüglich nicht als problematisch. So sollte es in der Regel genügen, wenn im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Finanzintermediären ein Finanzintermediär ein Dokument, z.B. einen Transaktionsbeleg, erstellt, welches in der Folge von beiden Finanzintermediären für ihre Dokumentation verwendet wird (vgl. de Capitani, a.a.O., Rz. 9 ff. zu GwG 3). Die Aufbewahrungspflicht dagegen enthält ein delegationsfeindliches Element. Denn der Finanzintermediär muss die Belege so aufbewahren, dass sie innert angemessener Frist verfügbar sind. Problematisch erscheint eine Delegation der Aufbewahrung daher dann, wenn sich der Zugriff auf die Dokumente dadurch verzögert oder die nachfragende Behörde dafür sogar an den Dritten verwiesen wird (vgl. de Capitani, a.a.O., Rz. 13 zu GwG 7).

5.3.2 Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten ist grundsätzlich zulässig, sofern die Informationsträger unveränderbar sind, das heisst die auf ihnen gespeicherten Informationen weder geändert noch gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 GwV-FINMA bzw. Art. 35 Abs. 2 GwV-FINMA 3 i.V.m. Art. 9 und 10 GeBüV).

5.3.3 Ob ein Finanzintermediär auch die elektronische Aufbewahrung vertraglich an einen Dritten, insbesondere an einen anderen Finanzintermediär auslagern könnte, kann im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden. Voraussetzung dafür wäre in jedem Fall, dass dieser Dritte sich gegenüber dem dokumentationspflichtigen Finanzintermediär vertraglich verpflichten würde, die elektronische Aufbewahrung in der geforderten unveränderbaren Weise vorzunehmen und dem Finanzintermediär ständig, insbesondere auch rechtzeitig im Hinblick auf Abklärungen durch die Strafbehörden oder die GwG-Prüfung, den erforderlichen Zugriff zu gewähren.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 keine derartige vertraglich gesicherte Delegation vorgenommen hatte und auch faktisch in mehreren Fällen über keinen Zugriff auf die Daten mehr verfügte, weil die Vertragsbeziehung des Kunden zur Depotbank oder das Vermögensverwaltungsmandat mit der Beschwerdeführerin 1 beendet waren.

5.3.4 Die Praxis der Beschwerdeführerin 1, teilweise lediglich auf die elektronischen Belege bei der betreffenden Depotbank abzustellen, ohne diese selbst abzuspeichern oder auszudrucken, genügte daher der Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1 GwG eindeutig nicht.

5.4 Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Dokumentationspflichten verletzt, basiert indessen nicht nur auf den unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Punkt; vielmehr beanstandete die Vorinstanz die Dossierführung auch in anderen Fällen und bezüglich anderer Punkte:

5.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 auf, einige komplette Kundendossiers (inkl. sämtliche Unterlagen über Kaufaufträge, Kaufverträge und Transaktionsbelege) von Kunden, welche Aktien von dem Beschwerdeführer 2 "nahestehenden" Unternehmen gekauft hatten, sowie von Kunden, die ihr Depot bei der D._______ Bank (Schweiz) AG hatten, einzureichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin 1 mehrere Dossiers ein.

Die Dossiers der Kunden, welche Aktien von dem Beschwerdeführer 2 "nahestehenden" Unternehmen gekauft hatten, erwiesen sich als unvollständig. Insbesondere bemängelte die Vorinstanz zu Recht, dass Belege für die getätigten Transaktionen sowie Unterlagen bezüglich der Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der zu Beginn überwiesenen Summe von CHF 350'000.- fehlten. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin 1 mehrere Aktienkaufverträge bzw. "LGZ"-Formulare nach, sowie zwei Dokumente, auf denen der Beschwerdeführer 2 dargelegt hatte, warum er die Vermögenszuflüsse von CHF 350'000.- bzw. CHF 388'384.- in einem anderen Dossier als nicht riskant eingestuft hatte.

Die Vorinstanz monierte weiter, dass das eingereichte Dossier desjenigen Kunden, der sein Depot bei der D._______ Bank (Schweiz) AG hatte, ein Konto ohne Bewegungen betraf. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Ausdruck sämtlicher Kontenbewegungen der von ihr verwalteten Konten bei der D._______ Bank (Schweiz) AG ein. Dieser Ausdruck enthält unter anderem eine Buchung "Bareinlage ausgeführt 650,000 CHF". Da die Beschwerdeführerin 1 in ihrer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift geltend gemacht hatte, sie habe mit den nachgereichten zwei Belegen bezüglich der Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der bereits erwähnten Vermögenszuflüsse in den beiden anderen Dossiers die Abklärungsbelege sämtlicher Transaktionen eingereicht, welche die Kriterien eines erhöhten Risikos erfüllten, folgerte die Vorinstanz, auch diese Behauptung sei nicht zutreffend, da eine Bareinlage von CHF 650'000.- diese Kriterien erfüllt hätte. Die Beschwerdeführerenden rügen, diese Behauptung sei unzutreffend, da diese Buchung eine Überweisung von der F._______ AG betreffe, deren Hintergrund dem Beschwerdeführer 2 bekannt gewesen sei, da er sie selbst ausgelöst habe. Was dieser Hintergrund gewesen sei, legen sie indessen nicht dar. Die als Beleg eingereichte Belastungsanzeige stimmt zwar dem Betrag und Datum nach mit der in Frage stehenden Gutschrift überein, doch kann ihr nicht entnommen werden, dass oder warum dieser Betrag auf das in Frage stehende Konto bei der D._______ Bank (Schweiz) AG überwiesen worden wäre.

5.4.2 Was ein komplettes Kundendossier mindestens zu enthalten hat, ergibt sich aus Art. 62 Abs. 1 und 2 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 2 und 3 GwV-FINMA 3. So müssen die Unterlagen insbesondere auch erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen (Art. 62 Abs. 2 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 3 GwV-FINMA 3; vgl. Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden noch ausdrücklich darauf hin, dass die Dossiers auch die "Vertragsunterlagen, sämtliche Transaktionsbelege" bzw. "Aktienkaufverträge, Transaktionsbelege" oder "sämtliche Unterlagen über die Empfehlung, Kaufaufträge, Kaufverträge, Transaktionsbelege" zu enthalten hätten. Dennoch waren verschiedene der eingereichten Kundendossiers unvollständig und es fehlten, wie bereits dargelegt, insbesondere diverse Transaktionsbelege, Kaufverträge und Belege bezüglich der Abklärungen zu potentiell riskanten Transaktionen.

5.4.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, aufgrund dieser Kundendossiers und nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 1 weiterhin eine ungenügende Dokumentation führe und dass Anhaltspunkte bestünden, dass sie ihren Abklärungspflichten nicht hinreichend nachkomme, erscheint daher als begründet.

6.
Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführenden weiter vor, sie hätten ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt. Sie hätten verschiedentlich Fragen unvollständig bzw. ohne ausreichende Belege beantwortet und die eingereichten Unterlagen seien nur beschränkt aussagekräftig gewesen. Von der Vorinstanz verlangte Unterlagen oder Belege seien unvollständig eingereicht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe auch mehrfach falsche Auskünfte erteilt.

Die Beschwerdeführenden rügen, der Eindruck, dass sie ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachgekommen seien, sei falsch. Das Problem habe vielmehr darin gelegen, dass die Vorinstanz ihre Anfragen unklar formuliert habe, so dass den Beschwerdeführenden nicht verständlich gewesen sei, welche Unterlagen genau erwartet worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz falsche Auskünfte in Bezug auf allfällige relevante Strafverfahren gegeben habe, denn die Delikte seien nicht in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit gestanden.

6.1 Die von der Vorinstanz Beaufsichtigten sowie die qualifiziert oder massgebend an ihnen beteiligten Personen sind verpflichtet, der Vorinstanz alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. Art. 29 Abs. 1 FINMAG).

6.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mehrfach aufgefordert hat, komplette Kundendossiers einzureichen. Was ein komplettes Kundendossier mindestens zu enthalten hat, ergibt sich, wie dargelegt, ohne weiteres aus den massgeb-lichen Verordnungsbestimmungen. Im vorliegenden Fall spezifizierte die FINMA aber noch ausdrücklich, dass die Dossiers auch die "Vertragsunterlagen, sämtliche Transaktionsbelege" bzw. "Aktienkaufverträge, Transaktionsbelege" oder "sämtliche Unterlagen über die Empfehlung, Kaufaufträge, Kaufverträge, Transaktionsbelege" zu enthalten hätten. Dennoch waren verschiedene der eingereichten Kundendossiers unvollständig und es fehlten, wie bereits dargelegt, insbesondere diverse Transaktionsbelege, Kaufverträge und Belege bezüglich der Abklärungen zu potentiell riskanten Transaktionen.

6.3 Am 28. November 2011 erklärte der Beschwerdeführer 2, im Zusammenhang mit dem Gesuch der G._______ AG um eine Bewilligung als DUFI und in seiner Funktion als Organ dieser Gesellschaft, schriftlich gegenüber der Vorinstanz, dass er weder in ein laufendes Strafverfahren noch in ein laufendes Verwaltungsverfahren betreffend seiner Person verwickelt sei, das mit seiner Berufstätigkeit zusammenhänge.

In den Akten befinden sich die Urteile des Bezirksgerichtes (...), Einzelgericht, vom (...) 2011, sowie des Obergerichts des Kantons (...) vom (...) 2011. Aus diesen Urteilen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 eine ehemalige Kundin schriftlich des Diebstahls bezichtigt hatte, weil sie 56'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1, welche er im November 2008 in ihr Depot gebucht hatte, nach Auflösung des Vermögensverwaltungsmandats im Juni 2009 nicht zurückübertragen wollte. Das Bezirksgericht (...) sprach den Beschwerdeführer 2 in der Folge der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig, und das Obergericht des Kantons (...) bestätigte dieses Urteil am (...) Dezember 2011.

Die schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers 2 war somit offensichtlich wahrheitswidrig.

6.4 Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Vorinstanz verletzt, erweist sich damit als begründet.

7.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 weiter vor, sie verstosse bei ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit systematisch gegen vertragliche Vereinbarungen sowie gegen ihre Treue- und Sorgfaltspflichten ihren Kunden gegenüber. Aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht sei ein solches Geschäftsgebaren mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren.

7.1 Die Beschwerdeführerin 1 verwendet für ihre Vermögensverwaltungsmandate ein vorgedrucktes Formular, das eine Passage enthält, welche sie ermächtigt, für den Kunden unter anderem folgende Transaktionen zu tätigen: "Anlagen in X._______ AG-eigene oder durch die X._______ AG strukturierte Instrumente [...] sowie in [...] Unternehmen bei welchen X._______AG und/oder Y._______ direkt oder indirekt beteiligt oder tätig sind, Organfunktionen, Treuhandmandate, etc. ausüben". Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden haben 52 Kunden diese Vollmacht unterschrieben.

7.2 Bei diesen "nahestehenden" Gesellschaften handelt es sich insbesondere um die Beschwerdeführerin 1, um die G._______ AG sowie um die H._______ AG und die I._______ AG. Ende 2009 hielt der Beschwerdeführer 2 direkt oder indirekt, allein oder zusammen mit seinem Partner J._______, die Aktienmehrheit an diesen Gesellschaften und zumindest Minderheitsbeteiligungen an weiteren Gesellschaften. Die "nahestehenden" Gesellschaften sind nicht kotiert und unterstehen grossmehrheitlich keiner Revision.

7.3 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführenden haben 33 Kunden gestützt auf diese Vollmacht Aktien von "nahestehenden" Gesellschaften erworben. Die Beschwerdeführenden behaupten, dass die Aktien jeweils von der Gesellschaft selbst verkauft worden seien. Die diesbezüglichen Transaktionsbelege fehlen in den eingereichten Kundendossiers. Teilweise unterschrieb der jeweilige Kunde ein "LGZ"-Formular, aus dem jedoch nicht hervorging, wer der Verkäufer war. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 den Preis der Aktien jeweils selbst festlegte. Zur Begründung dieser Preisfestsetzung beruft er sich auf mehrere Gutachten, aus denen indessen hervor geht, dass sie aufgrund der Angaben der Organe der Gesellschaften selbst erstellt worden waren.

7.4 So ergibt sich beispielsweise aus einem der wenigen, von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Kundendossiers, welches im März 2007, noch in der Zeit der Einzelfirma des Beschwerdeführers 2, begründet wurde, dass die Kundin CHF 80'000.- aus einer Erbschaft investierte. Sie war von Beruf Detailhandelsangestellte, verfügte über ein Gesamtvermögen von ca. CHF 110'000.- und wählte eine Anlagestrategie mit 50% sicherheitsorientierten und 50% wachstumsorientierten Anlagen. Das Kundendossier ist unvollständig, aber es ergibt sich daraus, dass das angelegte Vermögen per Ende 2008 noch aus CHF 211.93, 56'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1, 33'000 Zertifikaten eines derivativen Produkts zum Marktwert von CHF 33'606.10 und 2'750 K._______-Aktien bestand. Über die K._______ war am (...) Dezember 2008 der Konkurs eröffnet worden. Die K._______-Aktien waren im August 2007 zum Stückpreis von CHF 4.- gekauft worden, wobei mangels Transaktionsbelegen dem Dossier nicht entnommen werden kann, wer der Verkäufer war. Gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer 2 selbst eine grosse Anzahl K._______-Aktien verkaufen liess (vgl. Urteil des BVGer B 3259/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.5.1).

7.5 Aus einem weiteren, wesentlich später eröffneten Kundendossier ergibt sich, dass der Kunde im Vermögensverwaltungsauftrag ein ausgewogenes, mittleres bzw. wachstumsorientiertes, höheres Risiko gewählt hatte und spekulative bzw. hochspekulative Anlagen mit einem hohen bzw. sehr hohen Risiko ausgeschlossen hatte. Unmittelbar nach der Mandatsbegründung wurden für diesen Kunden Aktien von drei "nahestehenden Gesellschaften" gekauft, nämlich 77'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 zu einem Preis von CHF 1.30 pro Aktie, 62'000 Aktien der G._______ AG zum Preis von CHF 1.63 pro Aktie und 6'200 Aktien der H._______ AG zum Preis von CHF 16.32 pro Aktie. Diese Aktien waren weniger als 2 Jahre vorher, anlässlich der Gründung dieser Gesellschaften, zum Nominalwert von je CHF 0.01 gezeichnet worden. Von wem der Kunde die Aktien erwarb, ergibt sich nicht aus dem Dossier. Ein Jahr später wurden für den Kunden noch einmal 30'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 zum Preis von CHF 1.30 pro Aktie gekauft. Andere Anlagen erfolgten nicht.

7.6 Ob diese Anlagestrategien den vereinbarten Risiken entsprachen, ist sehr zweifelhaft. Vor allem aber beinhaltet das Geschäftsmodell der Beschwerdeführenden einen offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen den Interessen der Kunden und den finanziellen Eigeninteressen der Beschwerdeführenden, in dem die Beschwerdeführenden die Interessen ihrer Kunden offensichtlich massiv hintanstellten. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 verstosse mit ihrer Art der Vermögensverwaltung systematisch gegen ihre Treuepflichten ihren Kunden gegenüber, was mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren sei, erscheint daher ebenfalls als begründet.

8.
Die Vorwürfe der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 hätten aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere ihre Dokumentationspflicht sowie ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, schwer verletzt und ihre Art der Vermögensverwaltung sei mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren, erweisen sich somit als begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Gewähr abgesprochen hat.

9.
Als Folge entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG und ordnete ihre Auflösung und Liquidation an.

Die Beschwerdeführenden rügen, der Bewilligungsentzug sowie die Auflösung und Liquidation seien nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismässig. Weder seien Kunden zu Schaden gekommen, noch fehle es den Beschwerdeführenden am Willen und Können, die massgeblichen Normen einzuhalten. Dies hätten sie bewiesen, indem die GwG-Prüfungen der letzten beiden Jahre überhaupt keinen Anlass zu Beanstandungen mehr gegeben hätten und alte Pendenzen bezüglich der Dokumentationspflicht behoben worden seien. Es hätte auch mildere Mittel gegeben, welche den erforderlichen Zweck erfüllen würden, wie etwa eine vorgängige schriftliche Androhung des Bewilligungsentzugs, die Verbindung der Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen oder die Ernennung eines Beobachters.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen und dem "uneinsichtigen Verhalten" des Beschwerdeführers 2 als einzigem Organ der Beschwerdeführerin 1 habe es keine anderen Massnahmen gegeben, die geeignet gewesen wären, unter Beibehaltung der Bewilligung den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

9.1 Wenn ein Beaufsichtigter die Bestimmungen eines Finanzmarktgesetzes verletzt oder sonstige Missstände bestehen, sorgt die Vorinstanz für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG). Sie entzieht einem Beaufsichtigten die Bewilligung, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Art. 37 Abs. 1 FINMAG). Mit dem Entzug verliert der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben (Art. 37 Abs. 2 FINMAG). Als Folge des Bewilligungsentzuges durch die Vorinstanz nennt das Geldwäschereigesetz die Auflösung bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und die Löschung im Handelsregister bei Einzelfirmen (Art. 20 GwG). Das Geldwäschereigesetz knüpft somit an den Bewilligungsentzug eo ipso die Auflösung bzw. aufsichtsrechtliche Liquidation der Gesellschaft (vgl. Urteil des BVGer B-2330/2013 vom 28. August 2014 E. 7.3).

In Bezug auf die Frage, ob die verfügten Massnahmen erforderlich und angesichts der Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden angemessen sind, verfügt die Vorinstanz über einen relativ weiten Ermessensspielraum. Bei der Betätigung ihres Ermessens ist sie an die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze gebunden, insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt, dass die Vorinstanz diejenigen Massnahmen wählt, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen, ihren Zweck, die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes, jedoch trotzdem erreichen. Ihr Vorgehen soll den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung tragen (vgl. BGE 130 II 351 E. 2.2; 126 II 111 E. 3b und 121 II 147 E. 3a).

9.2 Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin 1 aufsichtsrechtliche Be-stimmungen, insbesondere ihre Dokumentationspflicht sowie ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde schwer verletzt, und auch ihre Art der Vermögensverwaltung ist aus der Gewährsperspektive zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelte es sich dabei weder um geringfügige Verstösse noch um nebensächliche Pflichten. Die GwG-Prüferin hatte die fehlenden Dokumente immer wieder beanstandet; dennoch wurden die Dossiers offensichtlich nicht vervollständigt oder korrekt geführt. Noch im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin 1 verschiedene, in wesentlichen Punkten unvollständige Kundendossiers ein, obwohl die Vorinstanz nicht nur vollständige Dossiers verlangt hatte, sondern die Beschwerdeführerin 1 noch zusätzlich substantiiert darauf hingewiesen hatte, welche Belege insbesondere darin enthalten sein müssten. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass in den letzten beiden Geschäftsjahren vor der angefochtenen Verfügung alle Beanstandungen behoben gewesen seien, ist somit offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin 1 in aller Form darüber informiert, dass sie ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen sie eröffnet hatte. Wenn die Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Kontext keine vollständigen Dossiers einreichte, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausging, dass eine Ermahnung oder Androhung eines Bewilligungsentzugs im Wiederholungsfall nicht ausreichen würden, um die Beschwerdeführerin 1 dazu anzuhalten, ihre Pflichten zu erfüllen. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden Gewähr für ein gesetzeskonformes Verhalten böten, die wahrheitswidrige Versicherung des Beschwerdeführers 2, dass er in kein laufendes Strafverfahren verwickelt sei, das mit seiner Berufstätigkeit zusammenhänge, sowie die Art und Weise der Vermögensverwaltungstätigkeit der Beschwerdeführenden, zu Ungunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt hat. Die Frage drängt sich sogar auf, ob nicht das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführenden allein einen Bewilligungsentzug gerechtfertigt hätte.

9.3 Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz verfügte Bewilligungsentzug nicht zu beanstanden. Die Liquidation der Beschwerdeführerin 1 ist von Gesetzes wegen eine zwingende Folge des Bewilligungsentzugs.

10.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von CHF 65'000.- in solidarischer Haftung auferlegt.

Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich einen Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, das Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben und das Willkürverbot sowie eine Verletzung der Bestimmungen zur Festsetzung der Kosten. Falls das Gericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Schluss kommen sollte, dass eine Massnahme zu verhängen sei, seien die Verfahrenskosten mindestens auf CHF 20'000.- herabzusetzen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden an, dass ein Bewilligungsverfahren, dessen Auslagen zwischen CHF 2'000.- und CHF 20'000.- betrügen, weitaus zeitaufwändiger sei als das vorliegende Untersuchungsverfahren.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, sie habe die Kosten nach dem effektiven Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die kostenpflichtige Person festgesetzt. Die Verfahrenskosten würden sich nicht nur auf "wenige Schreiben" und eine Einvernahme - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - beziehen, sondern auf das gesamte Enforcement-Verfahren.

10.1 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Gebührenpflichtig ist unter anderem, wer eine Verfügung oder ein Aufsichtsverfahren veranlasst (vgl. Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956. 122]).

Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV. Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]).

10.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des bestreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 AllgGebV) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2 und B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).

10.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so darf nicht einfach der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden. Dies hat nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund der allgemeinen Normenhierarchie auch dann zu gelten, wenn die anwendbare Gebührenverordnung (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AllgGebV) zu einer Gebührenfestlegung nach (effektivem) Zeitaufwand ermächtigt (vgl. Urteil des BVGer B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.3).

10.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Kosten für das Untersuchungsverfahren nach dem effektiv erbrachten, im Einzelnen ausgeschiedenen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter bemessen.

Die Beschwerdeführenden rügen, dass einzelne Leistungen zu allgemein gehalten und daher eine Überprüfung der Dauer der Tätigkeiten nicht möglich sei. Auch sei für diverse administrative Tätigkeiten ein zu hoher Stundenansatz von CHF 285.- verrechnet worden.

Aus der eingereichten Kostenaufstellung der Vorinstanz ergibt sich ein Aufwand von rund 233 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 285.- für den Aufwand der juristischen Sachbearbeiter bzw. CHF 140.- für einzelne administrative Tätigkeiten. Der Gesamtaufwand von rund 233 Stunden erscheint für das vorliegende, neun Bundesordner umfassende Untersuchungsverfahren nicht als unangemessen. Gemäss Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV beträgt der Stundenansatz für die Gebühren je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person CHF 100.- bis CHF 500.-. Damit ist der von der Vorinstanz für die juristischen Sachbearbeiter veranschlagte Ansatz von CHF 285.- nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann aus der Erfassung als "Administrative Arbeiten" nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, welche nicht zwingend der mit dem Fall vertraute juristische Sachbearbeiter, sondern genauso gut ein administrativer Mitarbeiter hätte ausführen können. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass die Vorinstanz die Anlage und Beschriftung der verschiedenen Ordner und die korrekte Ablage neu eingehender Dokumente an eine andere Person delegiert als an den mit dem Fall vertrauten Sachbearbeiter.

10.5 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Verfahrenskosten seien unverhältnismässig hoch, erweist sich damit als unbegründet.

11.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 5'000.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

13.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je CHF 5'000.- auferlegt.

Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von je CHF 5'000.- werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. November 2015
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : B-7096/2013
Data : 16. novembre 2015
Pubblicato : 24. novembre 2015
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Finanze
Oggetto : Bewilligungsentzug und Liquidation


Registro di legislazione
CEDU: 6
CP: 174
Cost: 29  32
LFINMA: 15  29  31  37  54
LRD: 2  3  6  7  8  9  11  14  20  41
LTAF: 31  33
LTF: 42  82
ORD-FINMA: 20  34  35  62
Oem-FINMA: 6  8
OgeEm: 2  4  5
Olc: 9  10
PA: 5  48  50  52  63  64
TS-TAF: 7
Registro DTF
121-II-147 • 126-I-180 • 126-II-111 • 126-II-425 • 126-III-431 • 129-II-438 • 130-II-351 • 132-II-371 • 134-I-83 • 136-V-351
Weitere Urteile ab 2000
2A.261/2004 • 2A.573/2003 • 2C_30/2011 • 2C_543/2011
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accesso • ammonizione • archivio • attestato • atto di ricorso • atto giudiziario • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • avvocato • azienda • banca depositaria • berna • calcolo • casale • cedu • codice penale • committente • comportamento • comunicazione • concretizzazione • condizione • condizione • confederazione • conflitto di interessi • conoscenza • consiglio d'amministrazione • coscienza • costituzione federale • d'ufficio • danno • decisione • delegato • dichiarazione • direttiva • direttore • diritto bancario • diritto di essere sentito • discendente • ditta individuale • documentazione • domanda indirizzata all'autorità • domicilio in svizzera • duplica • durata • esame • fattispecie • fine • firma • firma individuale • forma e contenuto • fornitura • forza obbligatoria • funzione • furto • garanzie • giorno • giorno determinante • incarto • inchiesta • incontro • indicazione dei rimedi giuridici • indicazione erronea • informazione erronea • inizio • investimento • ipg • legge federale sul tribunale federale • legge federale sulla procedura amministrativa • legge federale sulle banche e le casse di risparmio • legge sul riciclaggio di denaro • legge sul tribunale amministrativo federale • lingua • lingua ufficiale • liquidazione • losanna • merce • mezzo di prova • misura meno grave • misura • motivazione dell'istanza • motivazione della decisione • norma • numero • obbligo di collaborare • obbligo di informazione • ordine di pagamento • organizzazione dello stato e amministrazione • parentela • partecipazione o collaborazione • persona fisica • persona giuridica • persona interessata • potere cognitivo • potere d'apprezzamento • prassi giudiziaria e amministrativa • prato • presupposto processuale • principio della buona fede • principio della copertura dei costi • procedura d'autorizzazione • proporzionalità • punto essenziale • quesito • reiezione della domanda • replica • ricorso al tribunale amministrativo federale • ricorso in materia di diritto pubblico • risposta al ricorso • risposta • ritiro dell'autorizzazione • scritto • società in accomandita • soppressione • spesa • spese di procedura • spese • termine ragionevole • termine • transazione finanziaria • trattario • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • utile • valore • valore nominale • volontà
BVGE
2013/56 • 2010/39 • 2008/23
BVGer
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