Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7096/2013

Urteil vom 16. November 2015

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Besetzung Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

1.X._______ AG,

2.Y._______,

Parteien beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Müller,

Müller & Paparis Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 44, 8022 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bewilligungsentzug und Liquidation.

Sachverhalt:

A.

A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde am (...) 2008 mit Sitz in (...) gegründet und ins Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft die Vermögensverwaltung. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2, zusammen die Beschwerdeführenden). Der Beschwerdeführer 2 ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und mit 68% der Aktien an der Gesellschaft beteiligt.

A.b Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem (...) 2009 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) als direkt unterstellte Finanzintermediärin (DUFI) im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG) bewilligt. Als Vorgängerin der Beschwerdeführerin 1 war das Einzelunternehmen Z._______Consulting seit dem (...) 2007 als DUFI bewilligt, mit dem Beschwerdeführer 2 als Inhaber, Geschäftsführer und Geldwäschereifachstelle. Auch bei der Beschwerdeführerin 1 fungierte der Beschwerdeführer 2 als Geldwäschereifachstelle.

A.c Die Beschwerdeführerin 1 führte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Untersuchung 48 Vermögensverwaltungsmandate und verwaltete ca. 121 Mio. CHF an Kundenvermögen. Die Kunden waren überwiegend natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Depots der Kunden befanden sich bei der A._______Bank, der B._______Bank, der C._______ AG und der D._______ Bank (Schweiz) AG. Frühere Depotverträge bei der E._______ Bank SA waren 2010 von der Bank gekündigt worden.

A.d Am 11. Dezember 2012 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass sie ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen sie eröffnet habe, und forderte sie auf, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen und bestimmte Unterlagen einzureichen. Nach zweimalig erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Februar 2013 Stellung und reichten Unterlagen ein.

A.e Am 5. März 2013 wurde der Beschwerdeführer 2 in den Räumlichkeiten der Vorinstanz einvernommen.

A.f Mit Schreiben vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz Ergänzungsfragen an die Beschwerdeführenden und verlangte weitere Unterlagen ein, insbesondere mehrere komplette Kundendossiers. Nach zweimalig erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. und 29. Mai 2013 Unterlagen ein.

A.g Am 6. August 2013 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Sachverhalt zur abschliessenden Stellungnahme zu.

Nach zweimalig erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 zum Sachverhalt und zu den möglichen Massnahmen Stellung. Sie machten insbesondere geltend, dass aufgrund der Gegebenheiten kein Grund zur Vornahme irgendwelcher Mass-nahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 oder gegenüber dem Beschwerdeführer 2 bestünde.

B.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten und dass die Beschwerdeführerin 1 damit das Gewährserfordernis und die Bewilligungsvoraussetzungen nach Geldwäschereigesetz für eine Bewilligung als Finanzintermediärin nicht mehr erfülle (Dispositivziffer 1 und 2). Aus diesem Grund entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit (Dispositivziffer 3) und ordnete die Liquidation der Beschwerdeführerin 1 an (Dispositivziffer 4). Unter Strafandrohung untersagte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden, weitere geschäftliche Rechtshandlungen ohne Zustimmung der eingesetzten Liquidatorin vorzunehmen (Dispositivziffer 7) und auferlegte den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von CHF 65'000.- solidarisch (Dispositivziffer 11).

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden die Dokumentations- und besonderen Abklärungspflichten gemäss Geldwäschereigesetz schwer verletzt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten das Vermögensverwaltungsgeschäft nur spärlich dokumentiert und das Risikoprofil der einzelnen Kunden nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführenden seien den Beanstandungen der GwG-Prüferin, nämlich, dass die Dokumentationspflichten nicht korrekt erfüllt worden seien, nicht genügend nachgekommen und hätten der GwG-Prüfstelle wiederholt unvollständige Unterlagen eingereicht. Weiter hätten die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Vorinstanz verletzt, indem sie mehrfach unvollständige Unterlagen eingereicht und falsche Auskünfte erteilt hätten.

C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erheben die Beschwerdeführenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Verfügung vom 8. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei gegenüber den Beschwerdeführenden eine mildere Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - sämtliche Dokumentations- und Abklärungspflichten erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht gegeben seien. Sie hätten gegenüber der Vorinstanz weder ihre Mitwirkungspflicht verweigert noch falsche Auskünfte erteilt; vielmehr hätten die Beschwerdeführenden kooperativ gehandelt und sämtliche von der Vorinstanz angefragten Dokumente eingereicht. Die Vorinstanz habe verfahrensrechtliche Bestimmungen wie die Begründungspflicht, das Anklageprinzip sowie die Substantiierungspflicht verletzt. Der Bewilligungsentzug und die Liquidation seien unverhältnismässig. Die auferlegten Verfahrenskosten verletzten das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

D.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Replik vom 12. Juni 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.

F.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.

G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin der
Vorinstanz Gelegenheit, ihre Vernehmlassung in Bezug auf die Höhe der Verfahrenskosten zu ergänzen.

H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte die Vorinstanz eine Kostenaufstellung ein.

I.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu dieser Kostenaufstellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. November 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777 f., S. 256).

Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen in den Jahren 2007 bis 2012 ereignet. Damit sind die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar (vgl. Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Anwendbar ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0). Dieses Gesetz wurde seit 2007 mehrfach teilrevidiert. Art. 6
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
GwG (besondere Abklärungspflicht) ist anwendbar in der Fassung vom 3. Oktober 2008 (AS 2009 361). Gestützt auf Art. 41
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 41 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
2    Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie das BAZG ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.216
GwG erliesss die Vorinstanz zuerst die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor vom 6. November 2008 (GwV-FINMA 3; AS 2008 5313), später die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA, SR 955.033.0), die seit 1. Januar 2011 in Kraft ist und unter anderem die GwV-FINMA 3 ablöste. Im vorliegenden Fall kommen daher teilweise die in der früheren, teilweise die in der aktuell gültigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Dokumentationspflicht zur Anwendung. Die betreffenden Bestimmungen unterscheiden sich allerdings lediglich minimal oder gar nicht (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen - 1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
1    Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2    Banken und Wertpapierhäuser26 betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3    Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4    Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.27
5    Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193428 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.29
GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen - 1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
1    Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2    Banken und Wertpapierhäuser26 betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3    Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4    Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.27
5    Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193428 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.29
GwV-FINMA 3).

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Anklageprinzips durch die Vorinstanz. Die Behauptungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid seien völlig unsubstantiiert und pauschal und genügten den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise. Das im Strafrecht geltende Anklageprinzip sei analogieweise heranzuziehen. Dieses leite sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Ziffern 1 und 3 Bst. a und b der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ab und besage, dass der Sachverhalt klar umschrieben sein müsse und eine wirksame Verteidigung nur dann möglich sei, wenn der Angeklagte überhaupt wisse, was ihm konkret zur Last gelegt werde. Nur schon aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Verfehlungen auf Seiten der Vorinstanz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ergibt sich eine Verpflichtung der verfügenden Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich indessen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1).

3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung substantiiert dargelegt, aufgrund welches Sachverhalts sie zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführenden gegen ihre Abklärungs- und Dokumentationspflichten verstossen und ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten missachtet hätten und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllten.

3.3 Inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sein sollte, ist damit nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist offensichtlich unbegründet.

4.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten und dass die Beschwerdeführerin 1 damit das Gewährserfordernis und die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Geldwäschereigesetz für eine Bewilligung als Finanzintermediärin nicht mehr erfülle.

4.1 Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen und die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (Art. 14 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
i.V.m. Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG). Voraussetzung für eine derartige Bewilligung ist unter anderem, dass die Gesellschaft selbst sowie die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bieten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG).

4.2 Der Begriff der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit stammt aus dem Bankenrecht und ist aus diesem in die Börsengesetzgebung übernommen worden. Das Bundesgericht liess offen, ob die in diesen Bereichen entwickelte Praxis vollumfänglich auf den Gewährsbegriff nach dem Geldwäschereigesetz übertragen werden könne (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht sprach sich in der Folge für eine kohärente Auslegung der Gewährsbegriffe in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen aus (vgl. Urteile des BVGer B-2330/2013 vom 28. August 2014 E. 6; B-798/2012 vom 17. November 2013 E. 4.1; B 2274/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.1.3 sowie B-2318/2006 vom 23. Juni 2006 E. 3.2; Urs Zulauf, Gewähr im Gericht, FINMA Sonderbulletin 2/2013, S. 16 f.).

Typisch für den Gewährsbegriff in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen ist, dass die Frage, ob eine bestimmte Person im finanzmarktrechtlichen Sinne hinreichende Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit biete, nur in Bezug auf konkrete Aufgaben und Funktionen beantwortet werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_30/2011 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1; 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.4; 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1 sowie Urteile des BVGer B-1360/2009 vom 11. Mai 2010 E. 3.3.1 und B-2896/2007 vom 12. Juli 2008 E. 3.3.3; Urs Zulauf/DAvid Wyss/Kathrin Tanner/ Michel Kähr/Claudia M. Fritsche/Patric Eymann/Fritz Ammann,
Finanzmarktenforcement, 2. Aufl., 2014, S. 76 ff.; Gregor T. Chatton, La garantie d'une activité irréprochable et l'intérêt actuel du dirigeant revisités, AJP 2011, S. 1215 f.). Die Gewährsanforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
Best. c GwG sind daher insbesondere im Lichte der spezifischen rechtlichen Pflichten eines Finanzintermediärs zu prüfen.

Dies bedeutet indessen nicht, dass lediglich allfällige Widerhandlungen gegen spezifische Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes berücksichtigt werden dürften bzw. Anlass für einen allfälligen Bewilligungsentzug wegen fehlender Gewähr darstellen könnten. Vielmehr gehen die Lehre und die Gerichtspraxis zum Gewährsbegriff in anderen Finanzmarktbereichen - welche, wie dargelegt, aus Kohärenzgründen jedenfalls sinngemäss heranzuziehen sind - davon aus, dass die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit allgemein eine Beachtung der Rechtsordnung sowie ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr voraussetzt (vgl. BGE 126 II 438 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; BVGE 2010/39 E. 4.1.3; BVGE 2008/23 E. 3.1; Beat Kleiner/Renate Schwob, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2005, Art. 3 N. 191 ff.; Christoph Winzeler, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl., 2013, Art. 3 N. 16 und 25; Philippe A. Huber/Peter Hsu, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 10 N. 60, je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 hätten aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere ihre Dokumentationspflicht sowie ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde schwer verletzt. Auch ihr Geschäftsgebaren sei mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin 1 erfülle daher das Gewährserfordernis nicht.

Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Vorwürfe. Wie es sich damit verhält, ist daher im Folgenden im Einzelnen zu prüfen.

5.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich vor, sie habe ihre Sorgfaltspflichten, insbesondere ihre Dokumentationspflichten, schwer verletzt. So habe sie die Transaktionen ihrer Kunden ungenügend bis gar nicht dokumentiert. Mangels Belegen sei es daher weder der Prüfgesellschaft noch der Aufsichtsbehörde möglich gewesen, innert nützlicher Frist und ohne übermässigen Aufwand zu kontrollieren, ob die Beschwerdeführerin 1 ihre Sorgfaltspflichten einhalte und umsetze. Nachträglich eingereichte Belege legten dar, dass sie weiterhin eine ungenügende Dokumentation führe und ihren Abklärungspflichten nicht hinreichend nachkomme.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und die Be-stimmungen betreffend Dokumentations- und Abklärungspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz unrichtig angewendet. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Abklärungspflichten verletzt, indem sie keine genügende Risikokategorisierung ihrer Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen vorgenommen und dokumentiert habe, sei unbegründet. Die Beschwerdeführerin 1 führe eine Liste, aus der ersichtlich sei, ob die konkrete Geschäftsbeziehung eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko darstelle oder nicht. Selbstverständlich schlössen Verwandtschaft oder Bekanntschaft die sorgfältige Prüfung der Geschäftsbeziehungen nicht aus. Indessen habe keine ihrer Geschäftsbeziehungen einem erhöhten Risiko entsprochen. Dies sei denn auch in der der Vorinstanz vorgelegten Tabelle dokumentiert. Transaktionen mit erhöhtem Risiko seien stets korrekt überprüft und auf entsprechendes Verlangen der Vorinstanz auch vorgelegt worden, zusammen mit den Abklärungsbelegen. Die Vorinstanz habe aber nie irgendwelche Transaktionsjournale verlangt, weshalb es auch nicht angehe, deren Nichtvorliegen zu bemängeln. Sämtliche Transaktionsbelege seien jeweils von der Prüfstelle kontrolliert worden, und es habe nie irgendwelche Beanstandungen gegeben. Die Transaktionen mit den Vermögen der Kunden seien durch das Formular "Lieferung gegen Zahlung" (LGZ) (nachfolgend: "LGZ"-Formular) oder ein Titellieferungsformular bzw. einen Zahlungsauftrag rechtsgenüglich dokumentiert. Was die Vorinstanz mit fehlenden Transaktionsbelegen meine, sei völlig unklar; letztlich könne von der Beschwerdeführerin 1 nicht verlangt werden, eine weitergehende Dokumentation zu führen als die Depotbank. Eine gesetzliche Pflicht, einzelne Belege auch physisch in den Dossiers abzulegen, bestehe nicht. Über den elektronischen Zugang zum Konto bzw. Depot oder durch Bestellung der Konto- bzw. Depotauszüge bei der Depotbank habe die Beschwerdeführerin 1 innert angemessener Zeit Zugriff auf diese Dokumente gehabt. Vor einer anstehenden GwG-Prüfung habe sie bei der jeweiligen Depotbank um Zustellung der Depotauszüge des zu prüfenden Kundendossiers ersucht. Dass eine der Depotbanken die Herausgabe der Unterlagen verweigert habe, habe nicht die Beschwerdeführerin 1 zu verantworten und könne sicherlich nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.

5.1 Zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften auferlegt das Geldwäschereigesetz den Finanzintermediären verschiedene öffentlich-rechtliche Pflichten, darunter einerseits Sorgfaltspflichten (vgl. Art. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
1    Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
2    Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3    Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4    Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34
5    Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36
-8
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
GwG) und andererseits Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (vgl. Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
-11
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss - 1 Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
1    Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
2    Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für:
a  Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB80 erstatten;
b  Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 erstatten;
c  Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG81, die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten;
d  Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.82
GwG). Zu den Sorgfaltspflichten gehören die besondere Abklärungspflicht und die Dokumentationspflicht (vgl. zum Ganzen Werner de Capitani, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Einleitung zum 2. Kapitel Rz. 21).

Um der Dokumentationspflicht zu genügen, muss der Finanzintermediär die Belege über die getätigten Transaktionen und über die nach dem Geldwäschereigesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden können (Art. 7 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1    Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1bis    Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43
2    Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
3    Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen - 1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
1    Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2    Banken und Wertpapierhäuser26 betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3    Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4    Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.27
5    Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193428 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.29
GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen - 1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
1    Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2    Banken und Wertpapierhäuser26 betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3    Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4    Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.27
5    Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193428 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.29
GwV-FINMA 3). Der Finanzintermediär hat die Belege so aufzubewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann (Art. 7 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1    Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1bis    Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43
2    Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
3    Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
GwG). Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Sodann müssen die Unterlagen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen (Art. 62 Abs. 2
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 3
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA 3; vgl. Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Die Belege sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion während mindestens 10 Jahren aufzubewahren (Art. 7 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1    Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1bis    Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43
2    Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
3    Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
GwG). Die Unterlagen müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden (Art. 62 Abs. 3
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA bzw. Art. 35 Abs. 1
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 35 Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person - Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Wertpapierhäuser die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 201841 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).
GwV-FINMA 3). Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten ist grundsätzlich zulässig, sofern die Informationsträger unveränderbar sind, das heisst die auf ihnen gespeicherten Informationen weder geändert noch gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA bzw. Art. 35 Abs. 2
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 35 Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person - Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Wertpapierhäuser die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 201841 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).
GwV-FINMA 3 i.V.m. Art. 9
SR 221.431 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV) - Geschäftsbücherverordnung
GeBüV Art. 9 Zulässige Informationsträger - 1 Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:
1    Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:
a  unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger;
b  veränderbare Informationsträger, wenn:
b1  technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren),
b2  der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z. B. durch «Zeitstempel»),
b3  die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten werden, und
b4  die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt werden.
2    Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).
und 10
SR 221.431 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV) - Geschäftsbücherverordnung
GeBüV Art. 10 Überprüfung und Datenmigration - 1 Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
1    Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
2    Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass:
a  die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben; und
b  die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.
3    Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.
der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 [GeBüV, SR 221.431]).

5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass bereits anlässlich der ersten GwG-Prüfung bei der Z._______ Consulting, dem damaligen Einzelunternehmen des Beschwerdeführers 2, für das Geschäftsjahr 2007 festgestellt wurde, dass die Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden waren. Auch die Prüfungen der nachfolgenden Jahre bei der Beschwerdeführerin 1 zeigten Mängel bei den GwG-Dokumentationspflichten auf. So hielten die Prüfberichte für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin 1 "über die getätigten Transaktionen, die nicht der besonderen Abklärungspflicht unterliegen, keine Papierausdrucke" erstellte. "Bei Bedarf" würden die nötigen Belege via Internet-Banking ausgedruckt. Im Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2008 wurde festgehalten, dass bei Geschäftsbeziehungen, die beendet seien, der elektronische Zugriff auf Daten während der aktiven Geschäftsbeziehung nicht mehr gegeben sei. Bei drei der geprüften Geschäftsbeziehungen hätten die Unterlagen über die getätigten Transaktionen bei der Bank speziell angefordert werden müssen. Die Lieferung der gewünschten Dokumente habe bis zu 5 Arbeitstage gedauert. Im Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2010 wurde zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 von der E._______ Bank SA keine Belege mehr habe anfordern können, weil der Vertrag erloschen sei. Im selben Prüfbericht wurde zudem festgehalten, dass "neu die Belege in Papierform abgelegt [werden]". Im folgenden Geschäftsjahr 2011 seien jedoch keine Belege in den Kundendossiers mit Depots bei der D._______ Bank (Schweiz) AG aufbewahrt worden.

5.3 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführenden ihrer Dokumentationspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen sind, ist einmal umstritten, ob es genügte, wenn sie teilweise lediglich auf die elektronischen Belege bei der betreffenden Depotbank abstellten, ohne diese auszudrucken oder selbst abzuspeichern.

5.3.1 Zur allgemeinen Frage, ob Private öffentlich-rechtliche Pflichten zur Erfüllung an einen Dritten übertragen dürfen, gibt das Verwaltungsrecht keine einheitliche Antwort. Im Grundsatz sind Stellvertretung bzw. Substitution zulässig, wenn das Gesetz oder die Natur der Pflicht nicht ein persönliches Tätigwerden verlangen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 828 ff.).

Im Geldwäschereigesetz ist an sich kein persönliches Tätigwerden statuiert. Die Übertragung der Pflicht, Belege zu erstellen, erscheint diesbezüglich nicht als problematisch. So sollte es in der Regel genügen, wenn im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Finanzintermediären ein Finanzintermediär ein Dokument, z.B. einen Transaktionsbeleg, erstellt, welches in der Folge von beiden Finanzintermediären für ihre Dokumentation verwendet wird (vgl. de Capitani, a.a.O., Rz. 9 ff. zu GwG 3). Die Aufbewahrungspflicht dagegen enthält ein delegationsfeindliches Element. Denn der Finanzintermediär muss die Belege so aufbewahren, dass sie innert angemessener Frist verfügbar sind. Problematisch erscheint eine Delegation der Aufbewahrung daher dann, wenn sich der Zugriff auf die Dokumente dadurch verzögert oder die nachfragende Behörde dafür sogar an den Dritten verwiesen wird (vgl. de Capitani, a.a.O., Rz. 13 zu GwG 7).

5.3.2 Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten ist grundsätzlich zulässig, sofern die Informationsträger unveränderbar sind, das heisst die auf ihnen gespeicherten Informationen weder geändert noch gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA bzw. Art. 35 Abs. 2
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 35 Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person - Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Wertpapierhäuser die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 201841 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).
GwV-FINMA 3 i.V.m. Art. 9
SR 221.431 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV) - Geschäftsbücherverordnung
GeBüV Art. 9 Zulässige Informationsträger - 1 Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:
1    Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:
a  unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger;
b  veränderbare Informationsträger, wenn:
b1  technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren),
b2  der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z. B. durch «Zeitstempel»),
b3  die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten werden, und
b4  die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt werden.
2    Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).
und 10
SR 221.431 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV) - Geschäftsbücherverordnung
GeBüV Art. 10 Überprüfung und Datenmigration - 1 Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
1    Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
2    Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass:
a  die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben; und
b  die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.
3    Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.
GeBüV).

5.3.3 Ob ein Finanzintermediär auch die elektronische Aufbewahrung vertraglich an einen Dritten, insbesondere an einen anderen Finanzintermediär auslagern könnte, kann im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden. Voraussetzung dafür wäre in jedem Fall, dass dieser Dritte sich gegenüber dem dokumentationspflichtigen Finanzintermediär vertraglich verpflichten würde, die elektronische Aufbewahrung in der geforderten unveränderbaren Weise vorzunehmen und dem Finanzintermediär ständig, insbesondere auch rechtzeitig im Hinblick auf Abklärungen durch die Strafbehörden oder die GwG-Prüfung, den erforderlichen Zugriff zu gewähren.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 keine derartige vertraglich gesicherte Delegation vorgenommen hatte und auch faktisch in mehreren Fällen über keinen Zugriff auf die Daten mehr verfügte, weil die Vertragsbeziehung des Kunden zur Depotbank oder das Vermögensverwaltungsmandat mit der Beschwerdeführerin 1 beendet waren.

5.3.4 Die Praxis der Beschwerdeführerin 1, teilweise lediglich auf die elektronischen Belege bei der betreffenden Depotbank abzustellen, ohne diese selbst abzuspeichern oder auszudrucken, genügte daher der Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1    Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1bis    Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43
2    Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
3    Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
GwG eindeutig nicht.

5.4 Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Dokumentationspflichten verletzt, basiert indessen nicht nur auf den unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Punkt; vielmehr beanstandete die Vorinstanz die Dossierführung auch in anderen Fällen und bezüglich anderer Punkte:

5.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 auf, einige komplette Kundendossiers (inkl. sämtliche Unterlagen über Kaufaufträge, Kaufverträge und Transaktionsbelege) von Kunden, welche Aktien von dem Beschwerdeführer 2 "nahestehenden" Unternehmen gekauft hatten, sowie von Kunden, die ihr Depot bei der D._______ Bank (Schweiz) AG hatten, einzureichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin 1 mehrere Dossiers ein.

Die Dossiers der Kunden, welche Aktien von dem Beschwerdeführer 2 "nahestehenden" Unternehmen gekauft hatten, erwiesen sich als unvollständig. Insbesondere bemängelte die Vorinstanz zu Recht, dass Belege für die getätigten Transaktionen sowie Unterlagen bezüglich der Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der zu Beginn überwiesenen Summe von CHF 350'000.- fehlten. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin 1 mehrere Aktienkaufverträge bzw. "LGZ"-Formulare nach, sowie zwei Dokumente, auf denen der Beschwerdeführer 2 dargelegt hatte, warum er die Vermögenszuflüsse von CHF 350'000.- bzw. CHF 388'384.- in einem anderen Dossier als nicht riskant eingestuft hatte.

Die Vorinstanz monierte weiter, dass das eingereichte Dossier desjenigen Kunden, der sein Depot bei der D._______ Bank (Schweiz) AG hatte, ein Konto ohne Bewegungen betraf. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Ausdruck sämtlicher Kontenbewegungen der von ihr verwalteten Konten bei der D._______ Bank (Schweiz) AG ein. Dieser Ausdruck enthält unter anderem eine Buchung "Bareinlage ausgeführt 650,000 CHF". Da die Beschwerdeführerin 1 in ihrer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift geltend gemacht hatte, sie habe mit den nachgereichten zwei Belegen bezüglich der Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der bereits erwähnten Vermögenszuflüsse in den beiden anderen Dossiers die Abklärungsbelege sämtlicher Transaktionen eingereicht, welche die Kriterien eines erhöhten Risikos erfüllten, folgerte die Vorinstanz, auch diese Behauptung sei nicht zutreffend, da eine Bareinlage von CHF 650'000.- diese Kriterien erfüllt hätte. Die Beschwerdeführerenden rügen, diese Behauptung sei unzutreffend, da diese Buchung eine Überweisung von der F._______ AG betreffe, deren Hintergrund dem Beschwerdeführer 2 bekannt gewesen sei, da er sie selbst ausgelöst habe. Was dieser Hintergrund gewesen sei, legen sie indessen nicht dar. Die als Beleg eingereichte Belastungsanzeige stimmt zwar dem Betrag und Datum nach mit der in Frage stehenden Gutschrift überein, doch kann ihr nicht entnommen werden, dass oder warum dieser Betrag auf das in Frage stehende Konto bei der D._______ Bank (Schweiz) AG überwiesen worden wäre.

5.4.2 Was ein komplettes Kundendossier mindestens zu enthalten hat, ergibt sich aus Art. 62 Abs. 1
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
und 2
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 2
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
und 3
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA 3. So müssen die Unterlagen insbesondere auch erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen (Art. 62 Abs. 2
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 3
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 62 Geld- und Wertübertragungen - Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.
GwV-FINMA 3; vgl. Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden noch ausdrücklich darauf hin, dass die Dossiers auch die "Vertragsunterlagen, sämtliche Transaktionsbelege" bzw. "Aktienkaufverträge, Transaktionsbelege" oder "sämtliche Unterlagen über die Empfehlung, Kaufaufträge, Kaufverträge, Transaktionsbelege" zu enthalten hätten. Dennoch waren verschiedene der eingereichten Kundendossiers unvollständig und es fehlten, wie bereits dargelegt, insbesondere diverse Transaktionsbelege, Kaufverträge und Belege bezüglich der Abklärungen zu potentiell riskanten Transaktionen.

5.4.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, aufgrund dieser Kundendossiers und nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 1 weiterhin eine ungenügende Dokumentation führe und dass Anhaltspunkte bestünden, dass sie ihren Abklärungspflichten nicht hinreichend nachkomme, erscheint daher als begründet.

6.
Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführenden weiter vor, sie hätten ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt. Sie hätten verschiedentlich Fragen unvollständig bzw. ohne ausreichende Belege beantwortet und die eingereichten Unterlagen seien nur beschränkt aussagekräftig gewesen. Von der Vorinstanz verlangte Unterlagen oder Belege seien unvollständig eingereicht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe auch mehrfach falsche Auskünfte erteilt.

Die Beschwerdeführenden rügen, der Eindruck, dass sie ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachgekommen seien, sei falsch. Das Problem habe vielmehr darin gelegen, dass die Vorinstanz ihre Anfragen unklar formuliert habe, so dass den Beschwerdeführenden nicht verständlich gewesen sei, welche Unterlagen genau erwartet worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz falsche Auskünfte in Bezug auf allfällige relevante Strafverfahren gegeben habe, denn die Delikte seien nicht in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit gestanden.

6.1 Die von der Vorinstanz Beaufsichtigten sowie die qualifiziert oder massgebend an ihnen beteiligten Personen sind verpflichtet, der Vorinstanz alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG).

6.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mehrfach aufgefordert hat, komplette Kundendossiers einzureichen. Was ein komplettes Kundendossier mindestens zu enthalten hat, ergibt sich, wie dargelegt, ohne weiteres aus den massgeb-lichen Verordnungsbestimmungen. Im vorliegenden Fall spezifizierte die FINMA aber noch ausdrücklich, dass die Dossiers auch die "Vertragsunterlagen, sämtliche Transaktionsbelege" bzw. "Aktienkaufverträge, Transaktionsbelege" oder "sämtliche Unterlagen über die Empfehlung, Kaufaufträge, Kaufverträge, Transaktionsbelege" zu enthalten hätten. Dennoch waren verschiedene der eingereichten Kundendossiers unvollständig und es fehlten, wie bereits dargelegt, insbesondere diverse Transaktionsbelege, Kaufverträge und Belege bezüglich der Abklärungen zu potentiell riskanten Transaktionen.

6.3 Am 28. November 2011 erklärte der Beschwerdeführer 2, im Zusammenhang mit dem Gesuch der G._______ AG um eine Bewilligung als DUFI und in seiner Funktion als Organ dieser Gesellschaft, schriftlich gegenüber der Vorinstanz, dass er weder in ein laufendes Strafverfahren noch in ein laufendes Verwaltungsverfahren betreffend seiner Person verwickelt sei, das mit seiner Berufstätigkeit zusammenhänge.

In den Akten befinden sich die Urteile des Bezirksgerichtes (...), Einzelgericht, vom (...) 2011, sowie des Obergerichts des Kantons (...) vom (...) 2011. Aus diesen Urteilen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 eine ehemalige Kundin schriftlich des Diebstahls bezichtigt hatte, weil sie 56'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1, welche er im November 2008 in ihr Depot gebucht hatte, nach Auflösung des Vermögensverwaltungsmandats im Juni 2009 nicht zurückübertragen wollte. Das Bezirksgericht (...) sprach den Beschwerdeführer 2 in der Folge der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig, und das Obergericht des Kantons (...) bestätigte dieses Urteil am (...) Dezember 2011.

Die schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers 2 war somit offensichtlich wahrheitswidrig.

6.4 Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Vorinstanz verletzt, erweist sich damit als begründet.

7.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 weiter vor, sie verstosse bei ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit systematisch gegen vertragliche Vereinbarungen sowie gegen ihre Treue- und Sorgfaltspflichten ihren Kunden gegenüber. Aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht sei ein solches Geschäftsgebaren mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren.

7.1 Die Beschwerdeführerin 1 verwendet für ihre Vermögensverwaltungsmandate ein vorgedrucktes Formular, das eine Passage enthält, welche sie ermächtigt, für den Kunden unter anderem folgende Transaktionen zu tätigen: "Anlagen in X._______ AG-eigene oder durch die X._______ AG strukturierte Instrumente [...] sowie in [...] Unternehmen bei welchen X._______AG und/oder Y._______ direkt oder indirekt beteiligt oder tätig sind, Organfunktionen, Treuhandmandate, etc. ausüben". Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden haben 52 Kunden diese Vollmacht unterschrieben.

7.2 Bei diesen "nahestehenden" Gesellschaften handelt es sich insbesondere um die Beschwerdeführerin 1, um die G._______ AG sowie um die H._______ AG und die I._______ AG. Ende 2009 hielt der Beschwerdeführer 2 direkt oder indirekt, allein oder zusammen mit seinem Partner J._______, die Aktienmehrheit an diesen Gesellschaften und zumindest Minderheitsbeteiligungen an weiteren Gesellschaften. Die "nahestehenden" Gesellschaften sind nicht kotiert und unterstehen grossmehrheitlich keiner Revision.

7.3 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführenden haben 33 Kunden gestützt auf diese Vollmacht Aktien von "nahestehenden" Gesellschaften erworben. Die Beschwerdeführenden behaupten, dass die Aktien jeweils von der Gesellschaft selbst verkauft worden seien. Die diesbezüglichen Transaktionsbelege fehlen in den eingereichten Kundendossiers. Teilweise unterschrieb der jeweilige Kunde ein "LGZ"-Formular, aus dem jedoch nicht hervorging, wer der Verkäufer war. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 den Preis der Aktien jeweils selbst festlegte. Zur Begründung dieser Preisfestsetzung beruft er sich auf mehrere Gutachten, aus denen indessen hervor geht, dass sie aufgrund der Angaben der Organe der Gesellschaften selbst erstellt worden waren.

7.4 So ergibt sich beispielsweise aus einem der wenigen, von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Kundendossiers, welches im März 2007, noch in der Zeit der Einzelfirma des Beschwerdeführers 2, begründet wurde, dass die Kundin CHF 80'000.- aus einer Erbschaft investierte. Sie war von Beruf Detailhandelsangestellte, verfügte über ein Gesamtvermögen von ca. CHF 110'000.- und wählte eine Anlagestrategie mit 50% sicherheitsorientierten und 50% wachstumsorientierten Anlagen. Das Kundendossier ist unvollständig, aber es ergibt sich daraus, dass das angelegte Vermögen per Ende 2008 noch aus CHF 211.93, 56'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1, 33'000 Zertifikaten eines derivativen Produkts zum Marktwert von CHF 33'606.10 und 2'750 K._______-Aktien bestand. Über die K._______ war am (...) Dezember 2008 der Konkurs eröffnet worden. Die K._______-Aktien waren im August 2007 zum Stückpreis von CHF 4.- gekauft worden, wobei mangels Transaktionsbelegen dem Dossier nicht entnommen werden kann, wer der Verkäufer war. Gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer 2 selbst eine grosse Anzahl K._______-Aktien verkaufen liess (vgl. Urteil des BVGer B 3259/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.5.1).

7.5 Aus einem weiteren, wesentlich später eröffneten Kundendossier ergibt sich, dass der Kunde im Vermögensverwaltungsauftrag ein ausgewogenes, mittleres bzw. wachstumsorientiertes, höheres Risiko gewählt hatte und spekulative bzw. hochspekulative Anlagen mit einem hohen bzw. sehr hohen Risiko ausgeschlossen hatte. Unmittelbar nach der Mandatsbegründung wurden für diesen Kunden Aktien von drei "nahestehenden Gesellschaften" gekauft, nämlich 77'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 zu einem Preis von CHF 1.30 pro Aktie, 62'000 Aktien der G._______ AG zum Preis von CHF 1.63 pro Aktie und 6'200 Aktien der H._______ AG zum Preis von CHF 16.32 pro Aktie. Diese Aktien waren weniger als 2 Jahre vorher, anlässlich der Gründung dieser Gesellschaften, zum Nominalwert von je CHF 0.01 gezeichnet worden. Von wem der Kunde die Aktien erwarb, ergibt sich nicht aus dem Dossier. Ein Jahr später wurden für den Kunden noch einmal 30'000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 zum Preis von CHF 1.30 pro Aktie gekauft. Andere Anlagen erfolgten nicht.

7.6 Ob diese Anlagestrategien den vereinbarten Risiken entsprachen, ist sehr zweifelhaft. Vor allem aber beinhaltet das Geschäftsmodell der Beschwerdeführenden einen offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen den Interessen der Kunden und den finanziellen Eigeninteressen der Beschwerdeführenden, in dem die Beschwerdeführenden die Interessen ihrer Kunden offensichtlich massiv hintanstellten. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 verstosse mit ihrer Art der Vermögensverwaltung systematisch gegen ihre Treuepflichten ihren Kunden gegenüber, was mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren sei, erscheint daher ebenfalls als begründet.

8.
Die Vorwürfe der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 hätten aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere ihre Dokumentationspflicht sowie ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, schwer verletzt und ihre Art der Vermögensverwaltung sei mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren, erweisen sich somit als begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Gewähr abgesprochen hat.

9.
Als Folge entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG und ordnete ihre Auflösung und Liquidation an.

Die Beschwerdeführenden rügen, der Bewilligungsentzug sowie die Auflösung und Liquidation seien nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismässig. Weder seien Kunden zu Schaden gekommen, noch fehle es den Beschwerdeführenden am Willen und Können, die massgeblichen Normen einzuhalten. Dies hätten sie bewiesen, indem die GwG-Prüfungen der letzten beiden Jahre überhaupt keinen Anlass zu Beanstandungen mehr gegeben hätten und alte Pendenzen bezüglich der Dokumentationspflicht behoben worden seien. Es hätte auch mildere Mittel gegeben, welche den erforderlichen Zweck erfüllen würden, wie etwa eine vorgängige schriftliche Androhung des Bewilligungsentzugs, die Verbindung der Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen oder die Ernennung eines Beobachters.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen und dem "uneinsichtigen Verhalten" des Beschwerdeführers 2 als einzigem Organ der Beschwerdeführerin 1 habe es keine anderen Massnahmen gegeben, die geeignet gewesen wären, unter Beibehaltung der Bewilligung den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

9.1 Wenn ein Beaufsichtigter die Bestimmungen eines Finanzmarktgesetzes verletzt oder sonstige Missstände bestehen, sorgt die Vorinstanz für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
FINMAG). Sie entzieht einem Beaufsichtigten die Bewilligung, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Art. 37 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG). Mit dem Entzug verliert der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben (Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG). Als Folge des Bewilligungsentzuges durch die Vorinstanz nennt das Geldwäschereigesetz die Auflösung bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und die Löschung im Handelsregister bei Einzelfirmen (Art. 20
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29-37 FINMAG132 ergreifen.
1    Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29-37 FINMAG132 ergreifen.
2    Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.
GwG). Das Geldwäschereigesetz knüpft somit an den Bewilligungsentzug eo ipso die Auflösung bzw. aufsichtsrechtliche Liquidation der Gesellschaft (vgl. Urteil des BVGer B-2330/2013 vom 28. August 2014 E. 7.3).

In Bezug auf die Frage, ob die verfügten Massnahmen erforderlich und angesichts der Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden angemessen sind, verfügt die Vorinstanz über einen relativ weiten Ermessensspielraum. Bei der Betätigung ihres Ermessens ist sie an die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze gebunden, insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt, dass die Vorinstanz diejenigen Massnahmen wählt, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen, ihren Zweck, die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes, jedoch trotzdem erreichen. Ihr Vorgehen soll den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung tragen (vgl. BGE 130 II 351 E. 2.2; 126 II 111 E. 3b und 121 II 147 E. 3a).

9.2 Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin 1 aufsichtsrechtliche Be-stimmungen, insbesondere ihre Dokumentationspflicht sowie ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde schwer verletzt, und auch ihre Art der Vermögensverwaltung ist aus der Gewährsperspektive zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelte es sich dabei weder um geringfügige Verstösse noch um nebensächliche Pflichten. Die GwG-Prüferin hatte die fehlenden Dokumente immer wieder beanstandet; dennoch wurden die Dossiers offensichtlich nicht vervollständigt oder korrekt geführt. Noch im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin 1 verschiedene, in wesentlichen Punkten unvollständige Kundendossiers ein, obwohl die Vorinstanz nicht nur vollständige Dossiers verlangt hatte, sondern die Beschwerdeführerin 1 noch zusätzlich substantiiert darauf hingewiesen hatte, welche Belege insbesondere darin enthalten sein müssten. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass in den letzten beiden Geschäftsjahren vor der angefochtenen Verfügung alle Beanstandungen behoben gewesen seien, ist somit offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin 1 in aller Form darüber informiert, dass sie ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen sie eröffnet hatte. Wenn die Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Kontext keine vollständigen Dossiers einreichte, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausging, dass eine Ermahnung oder Androhung eines Bewilligungsentzugs im Wiederholungsfall nicht ausreichen würden, um die Beschwerdeführerin 1 dazu anzuhalten, ihre Pflichten zu erfüllen. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden Gewähr für ein gesetzeskonformes Verhalten böten, die wahrheitswidrige Versicherung des Beschwerdeführers 2, dass er in kein laufendes Strafverfahren verwickelt sei, das mit seiner Berufstätigkeit zusammenhänge, sowie die Art und Weise der Vermögensverwaltungstätigkeit der Beschwerdeführenden, zu Ungunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt hat. Die Frage drängt sich sogar auf, ob nicht das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführenden allein einen Bewilligungsentzug gerechtfertigt hätte.

9.3 Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz verfügte Bewilligungsentzug nicht zu beanstanden. Die Liquidation der Beschwerdeführerin 1 ist von Gesetzes wegen eine zwingende Folge des Bewilligungsentzugs.

10.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von CHF 65'000.- in solidarischer Haftung auferlegt.

Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich einen Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, das Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben und das Willkürverbot sowie eine Verletzung der Bestimmungen zur Festsetzung der Kosten. Falls das Gericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Schluss kommen sollte, dass eine Massnahme zu verhängen sei, seien die Verfahrenskosten mindestens auf CHF 20'000.- herabzusetzen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden an, dass ein Bewilligungsverfahren, dessen Auslagen zwischen CHF 2'000.- und CHF 20'000.- betrügen, weitaus zeitaufwändiger sei als das vorliegende Untersuchungsverfahren.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, sie habe die Kosten nach dem effektiven Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die kostenpflichtige Person festgesetzt. Die Verfahrenskosten würden sich nicht nur auf "wenige Schreiben" und eine Einvernahme - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - beziehen, sondern auf das gesamte Enforcement-Verfahren.

10.1 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG). Gebührenpflichtig ist unter anderem, wer eine Verfügung oder ein Aufsichtsverfahren veranlasst (vgl. Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956. 122]).

Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV. Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]).

10.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des bestreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4 - 1 Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2 und B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).

10.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so darf nicht einfach der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden. Dies hat nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund der allgemeinen Normenhierarchie auch dann zu gelten, wenn die anwendbare Gebührenverordnung (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 5 - 1 Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.
1    Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.
2    Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.
3    Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden.
AllgGebV) zu einer Gebührenfestlegung nach (effektivem) Zeitaufwand ermächtigt (vgl. Urteil des BVGer B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.3).

10.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Kosten für das Untersuchungsverfahren nach dem effektiv erbrachten, im Einzelnen ausgeschiedenen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter bemessen.

Die Beschwerdeführenden rügen, dass einzelne Leistungen zu allgemein gehalten und daher eine Überprüfung der Dauer der Tätigkeiten nicht möglich sei. Auch sei für diverse administrative Tätigkeiten ein zu hoher Stundenansatz von CHF 285.- verrechnet worden.

Aus der eingereichten Kostenaufstellung der Vorinstanz ergibt sich ein Aufwand von rund 233 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 285.- für den Aufwand der juristischen Sachbearbeiter bzw. CHF 140.- für einzelne administrative Tätigkeiten. Der Gesamtaufwand von rund 233 Stunden erscheint für das vorliegende, neun Bundesordner umfassende Untersuchungsverfahren nicht als unangemessen. Gemäss Art. 8 Abs. 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV beträgt der Stundenansatz für die Gebühren je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person CHF 100.- bis CHF 500.-. Damit ist der von der Vorinstanz für die juristischen Sachbearbeiter veranschlagte Ansatz von CHF 285.- nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann aus der Erfassung als "Administrative Arbeiten" nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, welche nicht zwingend der mit dem Fall vertraute juristische Sachbearbeiter, sondern genauso gut ein administrativer Mitarbeiter hätte ausführen können. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass die Vorinstanz die Anlage und Beschriftung der verschiedenen Ordner und die korrekte Ablage neu eingehender Dokumente an eine andere Person delegiert als an den mit dem Fall vertrauten Sachbearbeiter.

10.5 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Verfahrenskosten seien unverhältnismässig hoch, erweist sich damit als unbegründet.

11.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 5'000.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

13.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je CHF 5'000.- auferlegt.

Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von je CHF 5'000.- werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. November 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7096/2013
Date : 16. November 2015
Published : 24. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Bewilligungsentzug und Liquidation


Legislation register
AllgGebV: 2  4  5
BGG: 42  82
BV: 29  32
EMRK: 6
FINMA-GebV: 6  8
FINMAG: 15  29  31  37  54
GeBüV: 9  10
GwG: 2  3  6  7  8  9  11  14  20  41
GwV-FINMA: 20  34  35  62
StGB: 174
VGG: 31  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  52  63  64
BGE-register
121-II-147 • 126-I-180 • 126-II-111 • 126-II-425 • 126-III-431 • 129-II-438 • 130-II-351 • 132-II-371 • 134-I-83 • 136-V-351
Weitere Urteile ab 2000
2A.261/2004 • 2A.573/2003 • 2C_30/2011 • 2C_543/2011
Keyword index
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BVGE
2013/56 • 2010/39 • 2008/23
BVGer
B-1360/2009 • B-2274/2012 • B-2318/2006 • B-2330/2013 • B-2786/2009 • B-2896/2007 • B-3259/2009 • B-5837/2012 • B-7096/2013 • B-798/2012 • B-8363/2007
AS
AS 2009/361 • AS 2008/5313