Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1373/2006
{T 0/2}

Urteil vom 16. November 2007

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (3. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2001);
Vorsteuerabzug, Verwendung für einen geschäftlichen Zweck, Beweiswürdigung.

Sachverhalt:
A.
Am 6. August 1998 meldete A., ..., die X., ..., als Mehrwertsteuerpflichtige an. Er bezeichnete als Tätigkeit der Gesellschaft die Vercharterung eines in der Schweiz verzollten Flugzeuges an die M. (im folgenden kurz "M."). Als Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wurde der 1. September 1998 und als geschätzter Jahresumsatz in der Schweiz Fr. 100'000.-- angegeben. Die Gesellschaft mit Geschäftssitz im Ausland bezeichnete A. als ihren Steuerstellvertreter. Auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde von der Gesellschaft eine Sicherheit (Solidarbürgschaft) über Fr. 5'000.-- geleistet und eine beglaubigte Vollmacht eingereicht. Darauf trug die ESTV sie auf den 1. September 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige ein.
Die Gesellschaft deklarierte in der Abrechnung des 3. Quartals 1998 keinen Umsatz und Vorsteuerüberschüsse von Fr. 452'028.75. In den weiteren Abrechnungen bis zum 4. Quartal 2000 deklarierte sie steuerbare Umsätze, aufgrund hoher Vorsteuern resultierte aber regelmässig ein Guthaben der Steuerpflichtigen. In der Abrechnung für das 1. und 2. Quartal 2001 sodann wurden nur Vorsteuern (nur geringen Umfangs im 2. Quartal), aber keine Umsätze angegeben. Die ESTV zahlte die deklarierten Vorsteuerüberschüsse aus. Am 28. März 2001 wurde der ESTV mitgeteilt, das Flugzeug sei verkauft worden, so dass die Gesellschaft nicht mehr steuerpflichtig sei. Die ESTV löschte die Gesellschaft per 30. Juni 2001 aus dem Register.
Am 15. März 2002 erfolgte eine Kontrolle beim Steuervertreter der Gesellschaft, Herrn A.. Dabei wurden gemäss Angaben des Inspektors der ESTV in der Aktennotiz vom 22. März 2002 folgende Unterlagen vorgelegt: Bankkonto, Leasingrechnungen der Bank ... für das Flugzeug, Monatsrechnungen für das Aircraft-Management der M., monatliche Gutschriften der M. für die mit Drittkunden ausgeführten Flüge. Eine Buchhaltung habe nicht vorgelegt werden können. Die von der Gesellschaft deklarierten Umsätze entsprächen den Gutschriften der M.. Die geltend gemachten Vorsteuern stammten ausschliesslich aus den Leasingrechnungen der Bank ... für das Flugzeug sowie den Rechnungen der M. an die Gesellschaft aus dem Aircraft Management Vertrag. Ferner wurde festgehalten, A. habe nicht angeben können, wer "hinter der Gesellschaft stecke".
Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 verlangte die ESTV von der Steuerpflichtigen bzw. von A. weitere Angaben, so namentlich, welche Art von Vermietungs- und Vercharterungsleistungen die Gesellschaft erbringe und worin die Vorsteuern bestünden. Am 10. Juli 2002 antwortete A. unter anderem, er bitte um Verständnis, wenn er keinen weiteren Aufwand mehr betreiben möchte. Die Gesellschaft sei gelöscht worden und eine Überprüfung der Tätigkeit durch die ESTV sei somit nicht mehr sinnvoll. Bei der Revision in seinen Räumlichkeiten am 15. März 2002 habe der Inspektor Einblick in sämtliche Akten gehabt und es stehe ihm frei, nochmals eine Revision durchzuführen. Sodann bat er um Rücksendung der Bürgschaft oder andernfalls um Zustellung eines Entscheides. Mit Schreiben vom 9. August 2002 machte die ESTV A. auf die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen aufmerksam und wiederholte nochmals die Fragen gemäss Schreiben vom 8. Juli 2002. Mit Schreiben vom 28. September 2002 erteilte A. Auskünfte bezüglich des 1. und 2. Quartals 2001.
B.
Am 31. Oktober 2002 erliess die ESTV einen Entscheid, worin sie für die Steuerperioden 3. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2001 eine Steuernachforderung von Fr. 1'002'555.25 zuzüglich Verzugszinses geltend machte und festhielt, dass die Solidarbürgschaft von Fr. 5'000.-- bis zur vollständigen Begleichung der Steuernachforderung zurückbehalten werde. Die ESTV legte dar, das Flugzeug sei der M. ins Aircraft Management gegeben worden. Der Hauptzweck des Flugzeugs sei aufgrund des Vertrags der Einsatz für die Steuerpflichtige selber gewesen. Bei dieser Verwendung des Flugzeugs liege keine der Steuer unterliegende Leistung vor. Sodann sei der M. die Aufgabe übertragen worden, das Flugzeug möglichst häufig an Dritte zu verchartern, wenn dieses nicht von der Steuerpflichtigen selber benötigt wurde. Die M. habe der Steuerpflichtigen Gutschriften ausgestellt, welche den deklarierten Umsatz darstellten. Die ESTV schloss, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien zu Unrecht in vollem Umfang abgezogen worden, denn das Flugzeug werde nicht nur für steuerbare Tätigkeiten verwendet. Der Einsatz des Flugzeugs für die Steuerpflichtige selbst stelle keinen Umsatz dar. Der Anteil der Verwendung des Flugzeugs für steuerbare Umsätze habe geschätzt werden müssen.
Gegen diesen Entscheid liess die X. am 2. Dezember 2002 (bzw. am 14. Januar 2004) (neu vertreten durch die ...) Einsprache erheben und die Aufhebung des Entscheides sowie die Freigabe der Solidarbürgschaft beantragen. Sie brachte im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass keine Geschäftsbücher geführt worden seien. Der Revisor habe in alle Akten Einsicht gehabt. Sodann wurde ausgeführt, es seien einerseits steuerbare Umsätze im Rahmen von Fr. 5,6 Mio. getätigt worden. Die M. habe das Flugzeug an Dritte vermietet bzw. verchartert und der Einsprecherin sodann eine Gutschrift ausgestellt. Andererseits sei das Flugzeug aber auch noch direkt verchartert worden, wodurch (nicht steuerpflichtige) Umsätze von USD 10'360'811 generiert worden seien. Eine Vorsteuerkürzung sei nicht statthaft. Mit der Einsprache wurden unter anderem zwei Bundesordner mit Buchhaltung und Geschäftsunterlagen eingereicht.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 ersuchte die ESTV die Einsprecherin um weitere Unterlagen, so den Leasingvertrag mit der K., Belege über den Zahlungseingang für die der K. in Rechnung gestellten Beträge usw. Weiter sei zu erklären (und zu belegen), wer das Personal gestellt und das Handling für diejenigen Flüge übernommen hat, für welche das Leasing an die K. geltend gemacht wird. Am 10. März 2004 reichte die Einsprecherin unter anderem den Aircraft Lease Contract mit der K., ... ein, sowie Gutschriftsanzeigen betreffend Zahlungen der E., F., G., H.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest, die Gesellschaft schulde der ESTV (und habe dieser zu bezahlen) für die Steuerperioden 3. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2001 Fr. 1'002'555.25 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinses (gemäss Ergänzungsabrechnung [EA] Nr. 197'465 vom gleichen Tag). Weiter wurde entschieden, die Barhinterlage im Betrag von Fr. 5'000.-- werde bis zur vollständigen Bezahlung der genannten Steuerschuld zurückbehalten. Die ESTV wiederholte, dass ihr anlässlich der Kontrolle nur die in der Aktennotiz vom 22. März 2002 erwähnten Unterlagen vorgelegt worden seien, aber keine Buchhaltung. Erst mit der Einsprache seien zwei Bundesordner eingereicht worden. Diese "Geschäftsbücher" seien offensichtlich nach der Kontrolle und damit nachträglich erstellt worden. Ihrer Aufforderung, verschiedene Vorbringen mittels Unterlagen zu belegen und Auskünfte zu erteilen, sei in Verletzung der Auskunftspflicht nicht vollständig Folge geleistet worden. Die ESTV habe die Steuerpflicht der Umsätze aus der Vermietung/Vercharterung des Flugzeugs an die M. (Umsätze von Fr. 5'673'910.--) nie in Frage gestellt. Neu behaupte die Einsprecherin nun aber, sie habe das Flugzeug zusätzlich auch noch direkt verchartert und in der Zeit von 1998 bis 2001 Umsätze von total USD 10'360'881 generiert. Die Behauptungen der Einsprecherin in Bezug auf diese "zusätzliche Geschäftstätigkeit" stimmten jedoch offensichtlich nicht, so entsprächen die Rechnungen an die K. und der Aircraft Lease Contract nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Letzterer sei voller Widersprüche, auch zu den eingereichten Rechnungen. Weiter könne die Bezahlung der Rechnungen durch die K. wie auch die Bezahlung der Leasingraten nicht festgestellt werden. Zusammenfassend habe die Einsprecherin weder das Vorliegen der Geschäftstätigkeit durch die Zurverfügungstellung des Flugzeugs an die K. noch die Fakturierung der Umsätze und die Erzielung der entsprechenden Einnahmen bewiesen. Insoweit durch die M. keine Gutschriften ausgestellt worden seien und die Flüge als "Private" deklariert worden seien, liege keine geschäftliche Verwendung des Flugzeugs vor. Das Flugzeug werde hauptsächlich für die Einsprecherin selbst eingesetzt, was keine steuerbare Tätigkeit darstelle. Für die Korrektur der Vorsteuern gestützt auf Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) habe sie den Anteil der Verwendung für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen ermitteln müssen. Dabei habe sie sich auf die deklarierten Umsätze (insgesamt Fr. 5'673'910.--) und auf die gesamten deklarierten vorsteuerbelasteten Bezüge (insgesamt Fr. 19'767'335.--) gestützt bzw. das Verhältnis dieser Beträge
zueinander ermittelt. Der Anteil der Verwendung des Flugzeugs für steuerbare Umsätze betrage damit 28,7%, in diesem Umfang könne die Einsprecherin die angefallenen Vorsteuern abziehen. Im Umfang von 71,3%, d.h. Fr. 1'002'555.25, seien die Vorsteuerabzüge zu Unrecht geltend gemacht und ausbezahlt worden. Ferner werde die gestützt auf Art. 59 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV verlangte Sicherstellung von Fr. 5'000.-- so lange nicht zurückbezahlt, als die Steuernachforderung nicht vollständig beglichen sei.
D.
Am 1. September 2004 lässt die X. (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) einreichen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Barhinterlage von Fr. 5'000.-- sei zuzüglich Zins zu erstatten. Zudem ersucht sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin widerspricht namentlich dem Vorwurf, sie habe keine genügenden Geschäftsbücher geführt. Anlässlich der Revision seien zudem alle Geschäftsunterlagen, inklusive die von der ESTV erwähnten beiden Bundesordner, und verlangten Dokumente bereits zugänglich gemacht worden. Dass die Geschäftsbücher nachträglich erstellt worden sein sollen, sei frei erfunden. Neben steuerbaren Umsätzen aus der Überlassung des Flugzeuges an die M., welche dieses an Dritte vermietet/verchartert habe, habe sie zusätzlichen Umsatz von USD 10'360'881 erzielt, indem sie das Flugzeug auch noch direkt verchartert habe. Sie habe die Steuerpflicht dieser Umsätze, welche ausnahmslos im Ausland stattgefunden hätten, von Beginn weg bestritten (auch wenn nicht formell per Einschreibebrief) und diese nicht der Steuer unterworfen. Wenn die M. als Operator einen Teil der Flüge als "Private" deklariert habe, sei damit nicht gemeint, dass dies Flüge mit privatem Zweck seien. Mit allen Flügen seien Umsätze erzielt worden. Die Bezeichnung der Flüge als "Private" bedeute "u.a. bei Direktvercharterung".
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2004 schliesst die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die ESTV wiederholt im Wesentlichen, dass die behauptete Tätigkeit aus Vermietung/Vercharterung an die K. von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden sei. Sie verweist wiederum auf inhaltliche Widersprüche in den Verträgen sowie in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche nur den Schluss zuliessen, dass sie entweder den Vertrag mit der K. und die dazu eingereichten Rechnungen nachträglich erstellt oder aber ein ganz anderes Vertragsverhältnis gelebt habe. Weiter sei das Vorgehen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Bis zur Einsprache sei die fragliche Tätigkeit weder erwähnt noch in den Abrechnungen deklariert worden. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass die Geschäftsbücher erst nachträglich erstellt worden seien. Die Buchhaltung sei denn auch nicht vollständig, es fehlten etwa Belege über verschiedene Buchungen sowie angeblich bestehende Bankkonten. Sodann existiere in den eingereichten Unterlagen kein einziger Zahlungsbeleg für die Rechnungen an die K. und die Beschwerdeführerin habe den von ihr geltend gemachten Zahlungsfluss nicht belegt.
F.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 15. Dezember 2004 weist A. die Unterstellungen der ESTV zurück und erläutert, die Führung einer Treuhandbuchhaltung für die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze sei keine einfache Aufgabe und für die Organe von Offshore-Gesellschaften auch nur schwer verständlich, zumal diese in vielen Fällen nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet seien. Zudem seien ausländische Unternehmen nicht verpflichtet, in der Schweiz über ihre gesamten Vermögenswerte den Mehrwertsteuerbehörden Auskunft zu erteilen. Die ESTV nahm mit Eingabe vom 18. Januar 2005 hierzu Stellung.
Herr A. teilt der ESTV (Kopie an die SRK) am 14. Februar 2006 sodann mit, dass er das Mandat als Steuervertreter mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln52. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
MWSTV mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1998 bis 2001, so dass auf die vorliegende Beschwerde betreffend den Sachverhalt bis Ende 2000 noch bisheriges Recht und für die restliche Zeit neues Recht anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2.
2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2 mit Hinweisen; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49, E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je mit Hinweisen). Eine vom Steuerpflichtigen zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, VPB 64.47 E. 5b; vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis).
2.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV, Art. 38 Abs. 1 und 2 MWST).
2.2.1 Für den Vorsteuerabzug ist unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Für Ausgaben ohne geschäftlichen Charakter besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Die bezogenen Leistungen müssen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG für einen Zweck im Sinne von Abs. 2 der Bestimmungen verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen. Es bedarf eines objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. März 2006, VPB 70.79 E. 2c; Urteil des BVGer A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
Werden bezogene Leistungen nicht für geschäftlich begründete Zwecke bzw. nicht für steuerbare Ausgangsumsätze verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, ferner 8.2). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als Steuerpflichtige können ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen (sog. "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre") (BGE 123 II 295 E. 7a; zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV bzw. Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (vgl. etwa Entscheide der SRK vom 4. März 2002, VPB 66.58 E. 4b/aa; vom 8. Juni 2004, VPB 68.161 E. 2c, 2e).
3.
Die Beschwerdeführerin erzielte Umsätze aus der Gebrauchsüberlassung eines Flugzeuges an die M., welche das Flugzeug zur Durchführung von Flügen für Dritte verwendete und der Beschwerdeführerin hierfür eine Vergütung leistete (siehe Aircraft Management-Vertrag, act. 14, Ziff. 1.2, 4.1, 4.3). Diese Umsätze hat die Beschwerdeführerin gegenüber der ESTV als steuerbare Umsätze deklariert und ihre steuerliche Behandlung bildet vorliegend nicht Streitgegenstand. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 nahm die ESTV eine Vorsteuerkorrektur vor, weil die Beschwerdeführerin zu Unrecht sämtliche bei ihr angefallenen Vorsteuern (auf den Leasingraten der Bank ... für das Flugzeug und auf den von der M. fakturierten Aircraft Management Leistungen) in Abzug gebracht habe. Das Flugzeug sei nur teilweise für steuerbare Zwecke verwendet worden, der Hauptverwendungszweck liege gemäss dem Aircraft Management-Vertrag im Einsatz für die Beschwerdeführerin selber, was keinen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz begründe. In ihrer Einsprache machte die Beschwerdeführerin sodann (erstmals) geltend, sie habe neben den unbestrittenen Umsätzen zusätzliche (nicht steuerpflichtige) Umsätze im Umfang von USD 10'360'881 erzielt, indem sie das Flugzeug noch direkt verchartert habe. Die ESTV bestreitet eine solche anderweitige Verwendung des Flugzeuges, die fraglichen Umsätze seien nicht nachgewiesen.
3.1 Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn die damit belasteten Eingangsleistungen in Ausgangsleistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG fliessen (oben E. 2.2.1). Zu den abzugsberechtigenden Ausgangsumsätzen gehören namentlich auch nicht der Steuer unterliegende, im Ausland erbrachte Umsätze (siehe Art. 29 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
Satz 2 MWSTV, Art. 38 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
Satz 2 MWSTG). Es ist vorliegend zu untersuchen, ob bewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug neben den nicht strittigen Umsätzen die weiteren von ihr geltend gemachten Umsätze erzielt hat. Den Beweis der Verwendung der Eingangsleistungen für steuerbare Ausgangsumsätze gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG hat - als Voraussetzung des Vorsteuerabzugsrechts - die Beschwerdeführerin zu führen (oben E. 2.1; insbes. Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4).
3.2 Nicht strittig ist, dass neben den Flügen, die zu den deklarierten und unbestrittenen Umsätzen geführt haben, mit dem Flugzeug weitere Flüge erfolgt sind. Diese sind in der Aufstellung über die Flüge der M. als "PVT" bzw. "Private" bezeichnet (act. 55). "PVT" bedeutet nach Auskunft der M. "Private (Flüge für Eigentümer)" (siehe Telefonnotiz der ESTV in act. 42). Weniger glaubhaft erscheint die Angabe der Beschwerdeführerin, "PVT" bzw. "Private" bedeute u.a. "bei Direktvercharterung". Diese Umschreibung "Private" bzw. "Flüge für Eigentümer" und die Tatsache, dass das Flugzeug gemäss Ziff. 1.1 des Aircraft Management Vertrags mit der M. (act. 14) dem hauptsächlichen Gebrauch durch die Beschwerdeführerin und ihr Personal dienen sollte (nur sekundär sollte es durch die M. an Dritte weiterverchartert werden, Ziff. 1.2, 4.1 des Vertrags), lässt vermuten, dass das Flugzeug bei den als "PVT" bezeichneten Einsätzen für die Beschwerdeführerin bzw. ihr Personal selbst gebraucht worden ist und zwar im Sinne eines nichtgeschäftlichen Gebrauchs (hierzu oben E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Flüge zwar für die Gesellschaft selbst ausgeführt worden wären, dass sie aber trotzdem einen unternehmerischen Zweck gehabt hätten; sie behauptet ja gerade, die Flüge stünden im Zusammenhang mit der "direkten Verchartertung" an Dritte und der Erzielung von Umsätzen. Die Annahme der ESTV (bereits im Entscheid vom 31. Oktober 2002), dass das Flugzeug in diesem Rahmen (soweit die Flüge als "Private" bezeichnet wurden) nicht für Ausgangsumsätze nach Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV verwendet worden ist, ist jedenfalls nachvollziehbar. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ihre eigene Version zu beweisen, wonach die Flüge der Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen dienten.
3.3 Hinweise auf die behaupteten zusätzlichen Umsätze von USD 10'360'881 aus "Direktvercharterung" ergeben sich aus drei Arten von Dokumenten, nämlich aus dem Aircraft Lease Contract, aus den Rechnungen der Beschwerdeführerin an die K. und aus der Buchhaltung, namentlich den Erfolgsrechnungen.
Die mit der Einsprache beigebrachten Rechnungen (siehe act. 59 sowie Ordner 2 und 3 mit den Geschäftsunterlagen) an die K. enthalten die Umschreibungen "Renting/leasing of an ... aircraft" bzw. "Flights with ... aircraft" (unter Bezugnahme auf das hier fragliche Flugzeug). Weitere Spezifikationen zu den erbrachten Leistungen, wie etwa Datum der Flüge (die Rechnungen betreffen längere Perioden oder ganze Jahre) und zurückgelegte Strecken sind in den Fakturen nicht enthalten. Es wird auch nicht auf den Aircraft Lease Contract verwiesen.
Weiter figurieren die geltend gemachten Umsätze in den mit der Einsprache eingereichten Erfolgsrechnungen (bezeichnet als "Bruttoertrag MWST Nullsatz mit VST-Abz", "Produktionsertrag Ber. B [Charter Dritte]" bzw. "Ber. C [Leasing]"; vgl. Ordner 2 und 3, betr. 1998 zudem act. 57). Die unter diesen Positionen verbuchten Beträge stimmen überein mit dem Betrag der vorerwähnten Rechnungen. Diese Buchhaltungsunterlagen sind undatiert und nicht unterzeichnet.
Als Drittes wurde, allerdings erst auf explizite Aufforderung der ESTV (act. 44), eine Kopie des unterschriebenen, aber nicht datierten "Aircraft Lease Contracts" ("Leasingvertrag") mit der K., ... eingereicht (act. 52). Er sollte ab 1. März 1998 gelten (Ziff. 3). Als Ziel wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Operator (K.) das Flugzeug "on a dry lease basis" verleast (Ziff. 1, 2.1). Der Operator ist verantwortlich für "operation, maintenance, repairs and execution of all ADs" (Ziff. 2.2.1) und er betreibt das Flugzeug in seinem eigenen Namen (Ziff. 2.5). Der Operator hat der Beschwerdeführerin eine "Leasing Fee" in der Höhe derer Finanzierungskosten ("financing cost") zu bezahlen (Ziff. 6). Dieser Vertrag hat einen ähnlichen Inhalt wie der Aircraft Management Vertrag mit der M. (act. 14). Das Flugzeug wird folglich gleichzeitig der M. und der K. zum Gebrauch überlassen, welche beide als "Operator" in eigener Verantwortung Flüge durchführen sollen. Die beiden Verträge scheinen diesbezüglich widersprüchlich bzw. überschneiden sich. In der Beschwerde wird hierzu erstmals (wohl aufgrund der Feststellung von solchen Widersprüchen im Einspracheentscheid, S. 14) erläutert, dass betreffend die "direkt abgewickelten" Umsätze die M. ebenfalls Operator gewesen sei und das Personal gestellt habe (siehe Beschwerde S. 7, 11, Ziff. 7; Beschwerdebeilage Nr. 9). Dass die K. die Verantwortung für die Durchführung der Flüge an die M. übertragen hat (was gemäss Vertrag möglich wäre, vgl. Ziff. 2.2.1), ist nicht dokumentiert. Angesichts der Überschneidungen in den Aufgaben und Verantwortlichkeiten wäre zu erwarten, dass Zusatzvereinbarungen existieren, die das Verhältnis der beiden Verträge bzw. der beiden "Operators" zueinander regeln. Solche sind aber nicht aktenkundig. Anzumerken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Aircraft Lease Contracts ebenfalls bestimmte Kosten zu übernehmen gehabt hätte (etwa für das Personal, Ziff. 7, weitere Kosten: Ziff. 2.2.2, 2.4), sich eine Fakturierung oder Verrechnung dieser Kosten in den Unterlagen aber nicht findet. Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass die aufgrund Ziff. 4.6 des Vertrages mit der M. für den Fall der Direktvercharterung durch die Beschwerdeführerin geschuldete Kommission von 2% an die M. bezahlt worden wäre. Der ESTV ist somit beizupflichten, dass sich angesichts der beiden Verträge Ungereimtheiten ergeben, die gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob der nachträglich eingereichte (zudem bloss in Kopie und nicht datiert) Aircraft Lease Contract mit der K. den reellen Gegebenheiten entspricht.
3.4 Die Beweiskraft vorerwähnter Dokumente ist abgesehen von den bereits genannten Punkten (nicht unterschriebene bzw. nicht datierte Buchhaltung, nicht datierter Leasingvertrag mit Unstimmigkeiten, wenig detaillierte Rechnungen) zudem aus weiteren Gründen stark gemindert.
Die Beschwerdeführerin hat die behaupteten Umsätze in ihren Abrechnungen an die ESTV nicht deklariert, obwohl sie hierzu grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, auch wenn es sich um im Ausland erbrachte, der Steuer nicht unterstehende Leistungen gehandelt hätte (vgl. Ziff. 972 Wegleitung 1997). Nach Angaben der ESTV - an deren Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht - fand der Inspektor anlässlich der im Voraus angekündigten Kontrolle beim Steuervertreter, A., lediglich Unterlagen zu den unbestrittenen Umsätzen und zu den Vorsteuern und eine Buchhaltung war nicht vorhanden (siehe Aktennotiz der ESTV, act. 31). Die Beschwerdeführerin war aber zur Führung ordnungsgemässer Geschäftsbücher (Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40
MWSTV bzw. Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG) sowie zur Vorlage der Geschäftsbücher und weiterer Belege an die ESTV verpflichtet (Art. 46 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
., 49 f. MWSTV bzw. Art. 57 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
., 61 f. MWSTG). Weiter hat die ESTV noch vor ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2002 mehrmals die Einreichung von Unterlagen und Auskünften zur Art der erbrachten Vermietungs- und Vercharterungsleistungen sowie zu den Vorsteuern verlangt (Schreiben vom 8. Juli und 9. August 2002, act. 33, 35). Mit den Antworten (vom 10. Juli und 28. September 2002, act. 34, 36) verweigerte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter A. geradezu Auskünfte, womit die Auskunftspflicht (Art. 46
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV, Art. 57 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG) verletzt wurde. Aktenwidrig ist zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, die Steuerbarkeit der zusätzlichen Umsätze sei von Beginn weg bestritten worden (siehe Beschwerde S. 8 und 9).
Erst nachdem die ESTV mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 die Vorsteuern nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen hatte, weil sie der Meinung war, dass die "PVT"-Flüge nichtgeschäftlichen Zwecken dienten, machte die Beschwerdeführerin in der Einsprache erstmals geltend, zusätzliche Umsätze von USD 10'360'881 erzielt zu haben und lieferte erstmals Unterlagen, die Bezug nahmen auf diese Tätigkeit, nämlich die Rechnungen an die K. und die Buchhaltung. Noch später und auf explizites Ersuchen der ESTV wurde der Leasingvertrag eingereicht. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin die vorgenannten Obliegenheiten verletzt. Dass sie diese Tätigkeit vor der Einsprache nie erwähnte und auch die ihr von der ESTV wiederholt eingeräumte Gelegenheit versäumte, die fragliche Tätigkeit geltend zu machen, ist auch nicht nachvollziehbar. Im Grunde hätte sie aufgrund der Abhängigkeit des Vorsteuerabzugsrechts von solchen Umsätzen alles Interesse daran gehabt, die ESTV über diese Umsätze - sofern tatsächlich vorhanden - zu orientieren.
Angesichts des nicht nachvollziehbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung der "zusätzlichen" Umsätze und der Tatsache, dass die Umsätze bis zur Einsprache aus keinem der ESTV zur Verfügung stehenden Dokument hervorgingen, liegt der von der ESTV gezogene Schluss nahe, dass gewisse mit der Einsprache und noch später eingereichte Unterlagen (Buchhaltung, Rechnungen, Lizenzvertrag) nachträglich erstellt worden sind, was ihre Beweiskraft zumindest stark herabsetzen würde (hierzu etwa BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteile des Bundesgerichts 2A.546/2003 vom 14. März 2005, E. 2.6; vom 12. November 1998, ASA 68 S. 660 E. 3f; Entscheid der SRK vom 25. März 2005, VPB 66.97 E. 3b, 6b). Nach dem Gesagten geht es vorliegend zudem nicht um einen blossen Fall von Dokumenten, die zwar nachträglich erstellt worden sind, aber allenfalls wahre Tatsachen wiedergeben, sondern es bestehen ernstzunehmende Hinweise, dass der Aussagegehalt der Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, dass nämlich - wie die ESTV geltend macht - die später ins Spiel gebrachten Umsätze gar nicht existierten. Ob dem wirklich so ist, braucht angesichts der Beweislastverteilung (E. 2.2.1, s.a. sogleich E. 3.6) nicht entschieden zu werden.
3.5 Weiter findet sich kein einziges von dritter Seite herrührendes Dokument, welches zuverlässig Aufschluss über die behaupteten Umsätze geben würde (der Leasingvertrag kann hierzu nach dem Gesagten nicht gezählt werden).
Sodann sind keinerlei Belege über die tatsächliche Zahlung der an die K. fakturierten Beträge aktenkundig, dies trotz der expliziten Aufforderung der ESTV zur Einreichung solcher Zahlungsbelege (Schreiben vom 13. Januar 2004, act. 44). Die Behauptungen in der Beschwerde (S. 7), die von der ESTV mit Schreiben vom 13. Januar 2003 geforderten Unterlagen seien alle eingereicht worden und die Zahlungsbelege befänden sich in den Geschäftsbüchern (2 Ordner), sind aktenwidrig. Es existieren weder Gutschriftsanzeigen der Bank noch Kontobewegungen auf den Bankauszügen in Höhe der an die K. fakturierten Beträge, was unerklärlich ist, da die Unterlagen betreffend die Konten bei der Bank ... mit der Einsprache eingereicht worden sind (zwei Ordner) und davon auszugehen ist, dass diese vollständig sind. Es ist folglich nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr behaupteten Umsätze aus "direkter Vercharterung" Entgelte vereinnahmt hat. Hierzu ist zu präzisieren, dass der tatsächliche Zufluss eines Entgelts für Ausgangsleistungen zwar nicht Voraussetzung des Abzugs von auf den Eingangsleistungen lastenden Vorsteuern darstellt. Ist aber wie vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung zu eruieren, ob Ausgangsleistungen überhaupt erbracht bzw. Ausgangsumsätze erzielt worden sind, ist die Tatsache, dass kein Entgelt vereinnahmt worden ist, zumindest als Indiz dafür zu werten, dass solche Umsätze nicht existierten. Den eingereichten Gutschriftsanzeigen der E., F., G., H. (act. 52, 60) kommt im Übrigen von vornherein keine Aussagekraft zu, da Zahlungsgrund bzw. zugrundeliegende Leistungen nicht ersichtlich sind.
Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Flüge im Sinn der behaupteten "direkten Vercharterung" an die K. oder die anderen Gesellschaften stattgefunden hätten. Die tatsächliche Erbringung der angeblichen Leistungen ist in keiner Weise belegt.
3.6 Zusammenfassend ist einerseits die Beweiskraft der Dokumente, aus denen die behaupteten Umsätze überhaupt ersichtlich sind, stark herabgesetzt und es ist zweifelhaft, ob diese Unterlagen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben (E. 3.3., 3.4), womit sie die behaupteten Umsätze nicht zu beweisen vermögen. Andererseits ist nicht belegt, dass Flüge der behaupteten Art tatsächlich ausgeführt wurden (E. 3.5). Ebensowenig bestehen Nachweise, dass die der K. in Rechnung gestellten Beträge beglichen worden und der Beschwerdeführerin Einnahmen der behaupteten Art zugeflossen wären (E. 3.5). Die als "direkte Vercharterung" des Flugzeugs umschriebene "zusätzliche" Geschäftstätigkeit und die geltend gemachten Umsätze wurden nicht bewiesen. Folglich ist mit der ESTV davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Flugzeug auch für nichtgeschäftliche, unternehmensfremde Zwecke verwendet hat und die geltend gemachten Vorsteuern nur zum Teil für steuerbare Ausgangsleistungen im Sinn von Art. 29 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG verwendet worden sind (s.a. E. 3.2). Der Vorsteuerabzug ist im Rahmen der nichtgeschäftlichen Verwendung der Eingangsleistungen zu verweigern (siehe E. 2.2.1). Es liegt eine gemischte Verwendung vor (vgl. auch E. 2.2.2).
3.7 Der Vorsteuerabzug war folglich gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV bzw. Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Bekannt sind vorliegend nur die Höhe der geltend gemachten Vorsteuern und die Höhe der steuerbaren Umsätze, nicht aber der wertmässige Umfang der Verwendung des Flugzeugs für nichtgeschäftliche Zwecke. Damit war die ESTV gezwungen, eine Schätzung vorzunehmen, inwieweit die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für steuerbare Ausgangsleistungen und inwieweit für nicht zum Abzug berechtigende Zwecke verwendet wurden.
Nach der Beweislastregel obliegt es der Beschwerdeführerin, steuermindernde Tatsachen rechtsgenüglich darzulegen (oben E. 2.1). Dieser Grundsatz kommt auch zum Tragen, wenn die ESTV eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen hat (vgl. Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb). Dass die von der ESTV berechnete Kürzung nicht sachgerecht war und die ESTV hierbei ihren Ermessensspielraum überschritten hat, hätte die Beschwerdeführerin zu beweisen. Sie hat sich zur Art der Schätzung bzw. der Vorsteuerkürzung indessen gar nicht geäussert, keine eigene Berechnungsweise vorgeschlagen und das Vorgehen der ESTV mit keinem Wort beanstandet. Es ist denn auch auch nicht ersichtlich, inwiefern die ESTV bei ihrer Vorgehensweise zur Ermittlung des Anteils der zum Abzug berechtigten Vorsteuern (hierzu ausführlich Einspracheentscheid S. 17 f. und Vernehmlassung S. 21 f.) angesichts der spärlichen Berechnungsgrundlagen ihren Ermessensspielraum überschritten haben sollte. Die Art und Weise der Vorsteuerkorrektur kann folglich nicht beanstandet werden und die Steuerforderung gemäss Ziff. 2 des Einspracheentscheides der ESTV ist zu bestätigen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der gestützt auf Art. 59 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(letzter Satz) MWSTV geleisteten Sicherheit ist folglich ebenfalls unbegründet. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1373/2006
Date : 16. November 2007
Published : 29. November 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (3. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2001); Vorsteuerabzug, Verwendung für einen geschäftlichen Zweck, Beweiswürdigung.


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 38  41  57  58  65  93  94
MWSTV: 29  32  46  47  53  59
VGG: 31  32  53
VGKE: 7
VwVG: 5  63  64
BGE-register
123-II-295 • 132-II-353 • 133-II-153
Weitere Urteile ab 2000
2A.175/2002 • 2A.406/2002 • 2A.546/2003 • 2A.650/2005
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A-1354/2006 • A-1357/2006 • A-1373/2006 • A-1429/2006
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