Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1108/2018
wiv

Urteil vom 16. Oktober 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw Cora Dubach,

Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2015. In einem Container reiste sie auf dem Seeweg nach Afrika, wo sie von einer Person empfangen und für zwei Wochen untergebracht wurde. Danach gelangte sie mit einem Boot nach Italien und wurde schliesslich mit einem Personenwagen am 6. Dezember 2015 in die Schweiz gefahren. Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie am 15. Dezember 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. Am 9. Juni 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus C._______ (Quartier D._______) in der sri-lankischen Ostprovinz. Während der O-Level Examen habe sie 1993 ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt, welchen sie im Jahr 2002 nach Brauch geheiratet habe. Ihr Mann habe sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei in deren politischen Flügel tätig gewesen. Zusammen hätten sie in einem Dorf ausserhalb von C._______ gelebt, in welchem sich ausschliesslich Anhänger der LTTE aufgehalten hätten. Als sich die Situation Ende 2003 verschlechtert habe, habe ihr Mann sie aufgefordert, nach C._______ zurückzukehren, während er ins Vanni-Gebiet gegangen sei. Mitte 2004 hätten die Polizei sowie die von den LTTE abgetrennte Karuna-Gruppe begonnen, sie zu befragen. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde, ob sie noch Kontakt zu ihm habe und ob sie Informationen für ihn weiterleite. Wegen dieser Befragungen sei sie nach E._______ in ein (...) gegangen, wo sie eine Ausbildung zur (...) absolviert sowie (...) besucht habe. Im Jahr 2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe einen eigenen (...) geführt. Wiederum sei sie von Leuten der Karuna-Gruppe aufgesucht und befragt worden, insbesondere darüber, wo sie die ganze Zeit gewesen sei und ob sie sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Auch die Polizei oder Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien vorbeigekommen. Am 15. Mai 2009 habe sie das letzte Mal mit ihrem Ehemann gesprochen; er habe sich damals zusammen mit anderen LTTE-Kadern ergeben wollen. Danach habe sie nie mehr etwas von ihm gehört, weshalb sie ihn später beim ICRC als vermisst gemeldet habe. 2011 oder 2012 habe es die Möglichkeit gegeben, für verschwundene Personen bei der Verwaltung einen Todesschein ausstellen zu lassen. Sie habe dies aber nicht gewollt, da sie nicht gewusst habe, ob ihr Mann noch lebe. Aufgrund dieser Weigerung hätten die Behörden wohl vermutet, dass sie noch mit ihrem Ehemann in Kontakt stehe. Im Jahr 2011 habe die Polizei ihr Haus durchsucht, ein Hochzeitsbild sowie ihre Identitätskarte mitgenommen und sie aufgefordert, letztere auf dem Polizeiposten abzuholen. Sie sei daraufhin zur Polizei gegangen, wo sie lange habe warten müssen und wiederum befragt worden sei. Die Identitätskarte habe sie aber nicht zurück erhalten und man habe ihr gesagt, sie solle sich eine neue ausstellen lassen. Im November 2014 habe sie bei den Wahlen die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, da sie ihr versprochen hätten, bei der Suche nach ihrem Mann zu helfen. Dies sei aber ohne Ergebnis geblieben. Im Oktober 2015 sei die Polizei erneut vorbeigekommen und habe sie mitgenommen. Man habe sie einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten
und befragt. Sie hätten insbesondere wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde und warum sie sich noch keinen Todesschein besorgt habe. Sie habe auf einem Stuhl gesessen und es seien stets einzelne Personen zu ihr gekommen, welche ihr dieselben Fragen gestellt hätten. Sie hätten sie auch berührt, ihr sehr persönliche Fragen zu ihrem Mann gestellt und dabei schlechte Wörter verwendet. Diese Befragung sei sehr belastend gewesen. Wenige Tage später seien Leute des CID vorbeigekommen und hätten ihr eine Frist gesetzt, um sich im "4. Stock" zu melden. Da sie befürchtet habe, es drohe ihr eine ähnliche Befragung wie zuvor bei der Polizei, habe ihr Vater die Ausreise organisiert, bevor die Frist abgelaufen sei.

B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte (ausgestellt am 25. Oktober 2011) und eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsregisterauszugs (ausgestellt am 12. Oktober 2011) zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen reichte sie - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Fürsorgebestätigung sowie einen Bericht von Dr. Damaris Lüthi (Sozialanthropologischer Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, 2010) zu den Akten.

E.
Mit Verfügung vom 2. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er der Beschwerdeführerin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei.

F.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vom 22. Februar 2018 vernehmen.

G.
Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. April 2018 eine Replik ein unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung als Hauptgrund für ihre Ausreise angegeben, dass sie von der Polizei einen ganzen Tag lang festgehalten und befragt worden sei, wobei man sie schlecht behandelt habe. Dieses Ereignis habe sie an der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt, weshalb das betreffende Vorbringen als nachgeschoben zu werten sei. Demgegenüber habe sie in der BzP ausgeführt, dass sie im Jahr 2011 in ein Camp mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden sei, wobei sie von verschiedenen Personen zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei. In der Anhörung habe sie dagegen erklärt, sie habe sich im Jahr 2011 selbständig zum Polizeiposten begeben, um ihre Identitätskarte abzuholen. Generell mangle es ihren Angaben zur Anzahl der geltend gemachten Mitnahmen an Konstanz und sie habe diesbezüglich mehrfach unterschiedliche Ausführungen gemacht. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil es sich dabei um einschneidende Erlebnisse handeln müsse und die Anzahl der angeblichen Mitnahmen überschaubar sei. Zudem seien ihre Schilderungen zu den jeweiligen Befragungen trotz Nachfragen oberflächlich ausgefallen. Weiter habe sie geltend gemacht, dass die Karuna-Gruppe zu ihr nach Hause gekommen sei, um sie zu befragen. Auch zu diesen Ereignissen habe sie keine differenzierten Angaben machen können. Schliesslich sei das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person nicht nachvollziehbar und es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass sie über sechs Jahre nach dem Verschwinden des Ehemanns noch deswegen behelligt worden sein soll. Im Übrigen wären die vorgebrachten erlittenen Nachteile - gelegentliche Befragungen und wenige Mitnahmen von kurzer Dauer - ebenfalls zu wenig intensiv und es lasse sich darin kein asylbeachtliches Motiv erkennen, weshalb ihnen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zukäme. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sie vor Ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie bis im Oktober 2015 und damit mehr als sechs Jahre nach Kriegsende noch in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht.

Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch in individueller Hinsicht erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Ostprovinz und habe vor ihrer Ausreise rund sieben Jahre lang in ihrer Heimatstadt C._______ gewohnt. Sie habe eine Ausbildung zur (...) absolviert und als (...) mit einem eigenen (...) gearbeitet. Zudem verfüge sie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, nachdem ihre Mutter, zwei Schwestern sowie weitere Verwandte in C._______ lebten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt ergänzt. Insbesondere wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei an einem Sonntag im Februar 2015 von Leuten der Karuna-Gruppe zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten zuerst das ganze Haus durchsucht und sie danach vergewaltigt. Als sie einige Monate später zu ihrem Hausarzt gegangen sei, habe ihr dieser eröffnet, dass sie durch die Vergewaltigung schwanger geworden sei. Als alleinstehende Frau habe sie jedoch unmöglich schwanger sein können, ohne ihr Ansehen zu verlieren. Sie habe ihren Vater ins Vertrauen ziehen müssen - nur dieser habe einer Abtreibung zustimmen können - und in der Folge medikamentös abgetrieben. In den kommenden Monaten habe sie viel Blut verloren und sich sehr schwach gefühlt. Wegen der Scham und dem traumatischen Erlebnis habe sie auch Suizid begehen wollen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung auf dem Polizeiposten im Oktober 2015 sexuell belästigt worden sei. Die Befragungspersonen hätten sexuelle Anspielungen gemacht und nach Alkohol gerochen. Sie hätten ihr den Schal weggerissen, die Ärmel ihrer Kleidung zerrissen sowie sie an den Brüsten angefasst und sogar versucht, sie zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Kräften gewehrt und den ganzen Tag gebetet, dass dieser endlich vorbeigehen und sie nie mehr einen so schlimmen Tag erleben möge. Wenige Tage später seien Personen des CID bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Sie hätten lediglich mit ihrem Vater gesprochen und ihr ausrichten lassen, sie müsse sich alleine im "4. Stock" für eine weitere Befragung melden. Damit sie nicht fliehen könne, hätten sie auch ihren Pass und die Identitätskarte mitgenommen. Sie habe geahnt, dass ihr im "4. Stock" schwere Folter und Vergewaltigung gedroht hätten, gerade angesichts der vorangehenden Ereignisse. Sie habe deshalb nicht lange gezögert und sich zur Ausreise entschieden.

Die Vorinstanz halte die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht für nicht glaubhaft. Auch wenn sie die Vorkommnisse auf dem Polizeiposten kurz vor der Ausreise an der BzP nicht explizit erwähnt habe, gelte es festzuhalten, dass sie sich sehr wohl bereits damals implizit dazu geäussert habe. Sie habe davon gesprochen, dass sie in der Ecke habe sitzen und jedem Antwort geben müssen, der rein- und rausgelaufen sei, was so unangenehm gewesen sei, dass man als Frau an Ort und Stelle sterben könnte. Auch in der Anhörung habe sie erklärt, man habe sie bei dieser Befragung "berührt", sie hätten "an ihr geklopft" und dieser Tag sei "besonders belastend" gewesen. Unter Tränen habe sie gebeten, man solle sie nicht an diesen Tag erinnern. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der BzP noch nicht im Stande gewesen sei, über die Ereignisse auf dem Polizeiposten zu berichten, wobei sie aber dennoch einen Hinweis auf ihre innere Gefühlslage gegeben habe. Der Umstand, dass sie die Vorfälle auf dem Polizeiposten lediglich implizit und die Vergewaltigung durch Mitglieder der Karuna-Gruppe gar nicht erwähnt habe, lasse sich mit ihrem kulturellen Hintergrund sowie ihrer persönlichen Situation erklären. Über die Ereignisse auf dem Polizeiposten habe sie mit niemandem, nicht einmal ihrem Vater, zu dem sie ein sehr enges Verhältnis gepflegt habe, sprechen können. Erstmals habe sie an der Besprechung mit der Rechtsvertretung im Februar 2018 Worte dafür gefunden, was sie damals erlebt habe. Zudem habe sie erst nach einem zweiten Gespräch mit der Rechtsvertretung den Mut gefunden, auch von ihrer Vergewaltigung durch die Karuna-Gruppe zu erzählen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen auf dem Polizeiposten seien oberflächlich, sei zu bestreiten. Sie habe noch nie vollständig darüber gesprochen gehabt und trotzdem einen Einblick in ihre innere Gefühlslage gegeben. Hätte sie sich die Übergriffe und die Vergewaltigung lediglich ausgedacht, so hätte sie niemals solche indirekten Beschriebe verwendet.

Bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin sei auch der besondere soziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises zu berücksichtigen. Opfer von sexuellen Übergriffen würden in Sri Lanka prinzipiell diskriminiert und stigmatisiert. Nach traditioneller Auffassung sei ein solcher Übergriff nur dort möglich, wo eine Frau ihre Ausstrahlung nicht beherrschen könne, weshalb Frauen nicht als Opfer, sondern als Initiantinnen von Übergriffen angesehen würden. Zudem sei die Sexualität generell ein tabuisiertes Thema. Diese Umstände erschwerten es tamilischen Opfern eines sexuellen Übergriffs massiv, über die Geschehnisse zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst, in der gut vernetzten tamilischen Diaspora ihr Ansehen zu verlieren, die erlittenen sexuellen Übergriffe nur ansatzweise und implizit erwähnt und die Vergewaltigung gänzlich verschwiegen. Dies erweise sich nach dem Gesagten jedoch als nachvollziehbar. Wenn erwartet würde, dass eine Frau, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sei, bei der ersten Befragung frei über die erlittenen Demütigungen spreche, werde den frauenspezifischen Fluchtgründen zu wenig Rechnung getragen. Der Beschwerdeführerin dürfe daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht imstande gewesen sei, bei der BzP von den Übergriffen zu erzählen. Zudem decke sich die Schilderung der Beschwerdeführerin mit Berichten bezüglich sexueller Gewalt durch Sicherheitsbehörden in Sri Lanka, welche als Mittel der Repression und Erniedrigung von Familien mit einer LTTE-Vergangenheit eingesetzt werde. Davon betroffen seien insbesondere auch Frauen, deren Ehemänner verschwunden seien und die sich für deren Suche einsetzten.

Die Vorinstanz bemängle, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Anzahl ihrer Befragungen gemacht habe. Diesbezüglich sei anzumerken, dass sie seit 2004 immer wieder von unterschiedlichen Parteien behelligt, befragt und sexuell belästigt worden sei. Es sei verständlich, dass ihre diesbezüglichen Angaben, die sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren beziehen, nicht immer konstant seien, zumal diese teilweise auch traumatisierende Erlebnisse beträfen. Ihre Angaben seien aber als mehrheitlich konsistent und damit auch als glaubhaft gemacht einzustufen. Zusammenfassend erwiesen sich die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten als unwahr oder erklärbar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass kurz vor der Bundesanhörung der Vater der Beschwerdeführerin - der ihr sehr nahe gestanden habe - verstorben und sie damals sehr aufgewühlt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei seit 2004 von verschiedenen Akteuren - CID, Polizei und Karuna-Gruppe - zu Befragungen mitgenommen oder vor Ort befragt worden. Man habe ihr die Identitätskarte und den Pass weggenommen. Zudem sei sie im Februar 2015 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe zu Hause aufgesucht und vergewaltigt worden, wodurch sie schwanger geworden sei und eine Abtreibung habe vornehmen müssen. Im Oktober 2015 sei sie schliesslich einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden, wobei man sie auch sexuell belästigt habe. Als wenige Tage danach Beamte des CID bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien, um ihr einen Termin für eine weitere Befragung im "4. Stock" anzugeben, habe ihr Vater die Ausreise organisiert. Die Vergewaltigung und die Übergriffe auf dem Polizeiposten erreichten den Schweregrad eines ernsthaften Nachteils. Zudem sei allgemein bekannt, dass im sogenannten "4. Stock" gefoltert werde und sexuelle Übergriffe als Verhörmethode an der Tagesordnung seien. Damit hätten ihr im Zeitpunkt der Ausreise in naher Zukunft weitere ernsthafte Nachteile gedroht. Die bereits erlebten sowie die drohenden Nachteile seien objektiv betrachtet als genügend einschneidend anzusehen, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Zudem liege der Verfolgung ein politisches Motiv zugrunde, sei es doch stets darum gegangen, dass ihr Ehemann den LTTE angehört habe und ihr Verbindungen zu den LTTE angelastet worden seien. In Bezug auf die sexuellen Übergriffe liege auch ein fehlender Schutzwille des sri-lankischen Staates vor, da in dieser Hinsicht weitgehende Straffreiheit herrsche und bestehende Strafgesetze nur ungenügend umgesetzt würden.

Eine allfällige Rückschaffung der Beschwerdeführerin würde auch zu einer asylrelevanten Verfolgung führen, da sie gleich mehrere der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Risikofaktoren erfülle. Durch ihren Ehemann bestehe eine tatsächliche Verbindung zu den LTTE. Zudem sei die Beschwerdeführerin selbst deswegen schon mehrfach befragt worden und erfülle damit einen der stark risikobegründenden Faktoren. Auch das Aufgebot für den "4. Stock" wirke risikoschärfend. Zusammenfassend erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise ein Verhör im sogenannten "4. Stock" angesetzt worden sei. Bei einer Rückschaffung würde sie wohl wie angedroht zu einem Verhör in den "4. Stock" mitgenommen, zumal der Grund dafür, der unbekannte Aufenthaltsort ihres Ehemannes, nach wie vor bestehe. Eine Rückschaffung unter diesen Umständen widerspräche den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei damit unzulässig, weshalb ihr mindestens eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Pass und ihrer Identitätskarte seien widersprüchlich. In der Beschwerde mache sie geltend, ihre Identitätsdokumente seien im Jahr 2011 von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden und man habe sie aufgefordert, diese auf dem Polizeiposten abzuholen. Anlässlich der Anhörung habe sie demgegenüber erklärt, ihr sei der Pass 2008 beziehungsweise 2015 abgenommen worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch die Karuna-Gruppe im Februar 2015 müsse angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen als nachgeschoben gewertet werden. In Bezug auf die geltend gemachten sexuellen Übergriffe anlässlich einer Befragung auf dem Polizeiposten im Oktober 2015 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung genügend Gelegenheit erhalten habe, um über die Vorkommnisse zu berichten. Sie sei mehrfach aufgefordert worden, die Umstände der Befragung genau darzulegen, woraufhin sie ausgeführt habe, die Befrager hätten "nur so an ihr geklopft". Es sei nicht verständlich, dass sie die nun vorgebrachten sexuellen Übergriffe erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, weshalb von einer nachträglichen Steigerung ihrer Vorbringen auszugehen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der BzP im Dezember 2015 noch nicht in der Lage gewesen sei, von den Übergriffen zu berichten, sei nicht einzusehen, weshalb sie bei der Anhörung im Juni 2017 - welche in einem reinen Frauenteam stattgefunden und somit einen geschützten Rahmen geboten habe - ihre geschlechtsspezifischen Vorbringen nicht habe darlegen können. Sodann habe der Vater der Beschwerdeführerin ihr nach den ersten Behelligungen durch die Behörden im Jahr 2004 einen Platz in einem (...) in E._______ organisieren können, wo sie sich bis 2008 aufgehalten habe. Es habe somit die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative bestanden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie danach trotz der weiteren Befragungen bis im Oktober 2015 an ihrem Wohnort gelebt haben wolle und nicht abermals an einen anderen Ort gegangen sei. Sodann sei anzumerken, dass die geltend gemachte Verfolgungsmotivation der Behörden - dass diese über sechs Jahre nach Kriegsende noch Informationen über ihren Ehemann hätten erlangen wollen - konstruiert wirke.

4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Passes aus verschiedenen Elementen zusammensetze, wobei sich die Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen habe. Sie habe im Jahr 2008 einen Pass beantragt und ein Visum für eine geschäftliche Reise nach Indien erhalten. Die Behörden hätten ihr den Pass aber vor ihrer Ausreise abgenommen, damit sie nicht ausreisen konnte. Später habe sie ihren Pass wieder abholen können. Im September 2011 sei die Polizei vorbeigekommen und habe ihr den Pass und die Identitätskarte abermals abgenommen und sie aufgefordert, diese auf dem Polizeiposten abzuholen. Als sie dies habe tun wollen, habe man ihr die Dokumente nicht zurückgegeben und ihr gesagt, sie müsse neue beantragen. Schliesslich seien im Oktober 2015 Personen des CID vorbeigekommen, hätten sie in den "4. Stock" vorgeladen und ihr den Pass und die Identitätskarte endgültig weggenommen, um sie an der Ausreise zu hindern. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt seien somit nicht widersprüchlich. Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorinstanz, die Vergewaltigung erweise sich als nachgeschoben und sie hätte die sexuellen Übergriffe bereits früher geltend machen können, sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen. Ebenso sei der eingereichte Bericht zu den Opfern sexueller Übergriffe aus dem tamilischen Kulturraum zu beachten. Es greife zu kurz, wenn man allein darauf abstelle, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung an der BzP und der Anhörung nicht erwähnt habe; zudem trage dies den frauenspezifischen Fluchtgründen nicht ausreichend Rechnung. Die Vorbringen seien gerade nicht als nachgeschoben zu werten, weil sie in den Befragungen verklausuliert angedeutet habe, ihr sei Schlimmes widerfahren. Es sei normal und verständlich, dass die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt explizit und klarer über die erlebten Übergriffe habe berichten können.

5.

5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1).

5.2 In Bezug auf die Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie anlässlich der BzP ausführte, das CID habe ihr Pass und Identitätskarte im Oktober 2011 abgenommen. Sie hätten ihr diese nicht zurückgegeben und gesagt, sie solle sie als verloren melden. Daraufhin habe sie eine neue Identitätskarte beantragt und auch erhalten. Kurz nach den Wahlen im Jahr 2015 habe man ihr den im Jahr 2008 ausgestellten Pass und die Identitätskarte wiederum weggenommen (vgl. A3 Ziff. 4.02). Sie sei an ein Meeting der TNA gegangen, da hätten sie ihr den Pass und die Identitätskarte abgenommen sowie das ganze Haus durchsucht (vgl. A3 Ziff. 7.01). An der Anhörung erklärte sie, im Jahr 2011 sei ihr Haus durchsucht und ihre ID mitgenommen worden. Weiter führte sie aus, kurz vor ihrer Ausreise seien Personen in Zivil vorbeigekommen, hätten gedroht, sie in den "4. Stock" zu bringen und ihr bei dieser Gelegenheit den Reisepass und die Identitätskarte weggenommen, um sie an der Ausreise zu hindern (vgl. A20, F4 ff.). Diese Angaben erweisen sich entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung als widersprüchlich. So ist unklar, wie die Beschwerdeführerin vor der Ausreise noch über ihren im Jahr 2008 ausgestellten Pass verfügt haben soll, wenn ihr dieser im Jahr 2011 abgenommen und nicht zurückgegeben worden sei. Sodann wird an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass man ihr den Pass im Zusammenhang mit den Wahlen von 2015 respektive ihrer Unterstützung der TNA anlässlich einer Hausdurchsuchung abgenommen habe. Vielmehr wird dort geltend gemacht, Leute des CID seien vorbeigekommen, hätten sie zu einer Befragung vorgeladen und dabei ihren Pass und die Identitätskarte mitgenommen, um sie an der Ausreise zu hindern. Diese unterschiedlichen Angaben zu den Identitätsdokumenten lassen bereits Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen.

5.3

5.3.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Befragungen durch das CID respektive die Polizei nicht konstant sind und wenig Substanz aufweisen.

So gab sie in der BzP an, es seien Ende 2003 immer wieder Leute vom nahegelegenen Armeecamp zu ihr nach Hause gekommen. Ende 2008 seien Leute des CID gekommen, hätten sie ins Camp mitgenommen und befragt. Schliesslich sei sie im Jahr 2011 wiederum ins Camp mitgenommen und einen ganzen Tag festgehalten worden, wobei alle, die im Camp rein- und rausgegangen seien, sie befragt hätten. Danach sei sie kurz vor Oktober 2015 wieder aufgesucht worden und man habe sie aufgefordert, in den "4. Stock" zu kommen (vgl. A3 Ziff. 7.01).

Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin dagegen aus, sie sei vor ihrer Ausreise 2015 einen ganzen Tag auf der Polizeiwache befragt und dabei sehr schlecht behandelt worden. Sie habe in einem Nebenraum auf einem Stuhl sitzen müssen und sei von verschiedenen Personen, die einzeln zu ihr gekommen seien, befragt worden. Dabei hätten sie sie auch berührt und "so an ihr geklopft" sowie sehr schlechte Wörter verwendet (vgl. A20, F79 f.). Dieses Ereignis nannte sie in der BzP nicht. Sie erwähnte damals zwar eine eintägige Befragung durch das CID im Jahr 2011, die sie als sehr unangenehm empfunden habe. Es ist dabei festzuhalten, dass die Vorfälle auf dem Polizeiposten - hätten sie tatsächlich kurz vor der Ausreise stattgefunden - im Zeitpunkt der BzP lediglich zwei Monate zurückgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie an der BzP nicht einmal erwähnte, dass im Jahr 2015 eine weitere Befragung stattgefunden habe, sondern ein ähnliches Ereignis im Jahr 2011 einordnete. An der Anhörung berichtete die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls von einem Vorfall im Jahr 2011. Dabei habe man sie aufgefordert, nachdem ihre Identitätskarte bei einer Hausdurchsuchung konfisziert worden sei, diese auf dem Polizeiposten abzuholen. Sie sei damals zur Polizei gegangen, habe lange warten müssen und schliesslich ihre Identitätskarte doch nicht zurückerhalten (vgl. A20, F124 ff.). Dies unterscheidet sich deutlich von ihrer Schilderung der Befragung von 2011 anlässlich der BzP. Weiter gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erst zu Protokoll, sie sei insgesamt viermal befragt worden, wobei sie dreimal von den Behörden mitgenommen worden sei. Später erklärte sie, es seien drei Befragungen gewesen, wobei sie einmal - im Jahr 2011, als sie ihre Identitätskarte abholen sollte - selbständig zum Polizeiposten gegangen sei und die anderen beiden Male in einem Polizeijeep mitgenommen worden sei (vgl. A20 F104 f. und F121 f.).

Insgesamt lässt sich den Schilderungen der Beschwerdeführerin kein klares Bild davon entnehmen, wie oft und unter welchen Umständen sie befragt worden sein soll. Es ist schwer nachvollziehbar, dass sie die drei bis vier Befragungen nicht kohärent darlegen kann. Selbst wenn sich diese über einen längeren Zeitraum verteilen, so wäre doch zu erwarten, dass sie wenigstens deren Anzahl korrekt benennen oder ein einschneidendes Ereignis wie eine eintägige Befragung im gleichen Zeitraum - kurz vor der Ausreise oder mehrere Jahre zuvor - einordnen könnte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau eines nach dem Krieg vermissten LTTE-Mitgliedes von den Behörden nach dessen Aufenthaltsort befragt wird. Es erscheint jedoch wenig plausibel, dass es nach dem Kriegsende zu einzelnen Befragungen im Abstand von mehreren Jahren gekommen sein soll, wobei es keinen ersichtlichen Grund hierfür gegeben habe (vgl. A20, F79). Es ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den drei bis vier Befragungen durch die Polizei respektive das CID zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, weshalb sie nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden können.

5.3.2 Sodann wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung aufgefordert, den Tag auf der Polizeiwache kurz vor ihrer Ausreise genau zu beschreiben. Sie erklärte, sie habe auf einem Stuhl gesessen und es seien immer wieder andere Personen zu ihr gekommen, welche stets dieselben Fragen zu ihrem Mann gestellt hätten. Sie hätten sie auch berührt und "so an ihr geklopft." Auf die Frage, was sie darunter verstehe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei sehr traurig gewesen, als sie nach Hause gekommen sei. Sie weinte und bat darum, nicht mehr daran erinnert zu werden. Als sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diesbezügliche Einzelheiten für die Prüfung ihres Gesuchs wichtig seien, ergänzte sie, dass die Befragenden "schlechte Wörter" verwendet hätten und es ihr schwerfalle, diese zu wiederholen (vgl. A20, F94 ff.). Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, bei dieser Befragung sei es zu sexuellen Belästigungen gekommen, wobei die befragenden Personen - die teilweise nach Alkohol gerochen hätten - ihren Schal weggerissen und an ihren Ärmeln gezerrt hätten. Sie hätten sogar versucht, sie zu vergewaltigen. Diese Elemente wurden weder in der Anhörung noch in der BzP erwähnt, obwohl erstere in einem reinen Frauenteam stattfand und sie mehrfach aufgefordert wurde, die Vorfälle auf dem Polizeiposten präzise darzulegen. Angesichts des Umstands, dass an den geschilderten Befragungen durch das CID respektive die Polizei ohnehin grosse Zweifel bestehen, sind diese Vorbringen deshalb als nachgeschoben einzustufen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht einmal erwähnte, dass im Jahr 2015 wiederum eine Befragung stattgefunden habe. Die in der Beschwerde angeführte "implizite Äusserung" zu diesen Ereignissen bezog sich auf einen Vorfall, der - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der BzP - im Jahr 2011 stattfand. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, wenn es denn tatsächlich um dasselbe Ereignis gegangen wäre, dieses zeitlich mehrere Jahre zuvor hätte einordnen sollen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum die Beschwerdeführerin schliesslich erstmals anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertreterin im Februar 2018, nachdem das SEM ihr Asylgesuch abgelehnt hatte, die Worte für ihre Erlebnisse auf dem Polizeiposten gefunden haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

5.3.3 In Bezug auf die Vorfälle mit der Karuna-Gruppe erklärte die Beschwerdeführerin, deren Leute seien ab dem Jahr 2004 oft - wie oft wisse sie nicht mehr - bei ihr vorbeigekommen. Letztmals habe sie die Karuna-Gruppe aber nach ihrer Rückkehr von E._______ aufgesucht (vgl. A20, F110 ff.). Damit hätte der letzte Besuch dieser Gruppierung ungefähr im Jahr 2008 stattgefunden. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, Leute der Karuna-Gruppe hätten bei der Beschwerdeführerin im Februar 2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sie dabei vergewaltigt. Dass sie dies zuvor nicht erwähnt habe, lasse sich mit dem kulturellen Hintergrund sowie der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin erklären. Es dürfe nicht erwartet werden, dass eine Frau, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sei, dies bereits bei der ersten Befragung ausführlich darlege. Es ist festzuhalten, dass dieses Ereignis an keiner Stelle der Befragungsprotokolle auch nur andeutungsweise erwähnt wird. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin, die letzte direkte Behelligung durch die Karuna-Gruppe habe etwa im Jahr 2008, mithin rund sieben Jahre vor der angeblichen Vergewaltigung, stattgefunden. Auch die angeblich gleichzeitig durchgeführte Hausdurchsuchung wurde mit keinem Wort erwähnt. Es ist schwer vorstellbar, dass Leute der Karuna-Gruppe mehrere Jahre nach ihrem letzten Besuch ohne konkreten Anlass erneut vorbeikommen und das Haus der Beschwerdeführerin durchsuchen sollten, wobei es zu einer Vergewaltigung gekommen sein soll. Hervorzuheben ist auch, dass die Anhörung in einem rein weiblichen Team stattfand und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sämtliche Vorfälle im Zusammenhang mit der Karuna-Gruppe darzulegen. Es ist zwar anzuerkennen, dass es Opfern sexueller Gewalt, insbesondere solchen aus Kulturkreisen, in denen Sexualität tabuisiert ist, schwer fallen kann, über erlittene Übergriffe zu sprechen. Dennoch erscheint diese Erklärung angesichts des Umstands, dass sich in den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf das gänzlich neue Vorbringen der Vergewaltigung im Februar 2015 durch Leute der Karuna-Gruppe finden, nicht überzeugend. Nachdem auch die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den Befragungen durch Polizei und CID nicht kohärent, teilweise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ausfielen, bestehen erhebliche Vorbehalte gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vergewaltigung sowie die damit zusammenhängende ungewollte Schwangerschaft und Abtreibung sind folglich als nachgeschoben einzustufen und können nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht
zu den Opfern sexueller Gewalt aus dem tamilischen Kulturkreis nichts zu ändern. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin führt zum Ergebnis, dass in ihrem Fall die nachträglich vorgebrachten sexuellen Übergriffe nicht glaubhaft sind.

5.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie infolge der LTTE-Mitgliedschaft ihres verschwundenen Ehemannes von den Behörden in einem Zeitraum von rund zehn Jahren etwa vier Mal befragt worden sei und nach einer weiteren Vorladung in den "4. Stock" durch das CID ihre Ausreise organisiert habe. Ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte sie die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen, dass sie bei der letzten Befragung im Oktober 2015 einen ganzen Tag festgehalten und sexuell belästigt worden sei sowie dass sie im Februar 2015 durch Leute der Karuna-Gruppe zu Hause aufgesucht und vergewaltigt worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ehemannes von den Behörden einige Male befragt worden sein sollte, so wären diese Nachteile nicht als genügend intensiv zu qualifizieren, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standzuhalten.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Als stark risikobegründend wurden dabei das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden qualifiziert. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründeten. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (Urteil E-1866/2015 E. 8).

6.2 Vorliegend besteht zwar durch die Tätigkeit des Ehemannes eine Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE. Es wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie noch Jahre später von den Behörden befragt worden sei, um an Informationen über ihren Ehemann zu gelangen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Kriegsende rund sieben Jahre weitestgehend unbehelligt am selben Ort in C._______ gelebt hat. Ein exilpolitisches Engagement macht sie nicht geltend. Eigenen Angaben zufolge war sie auch in ihrer Heimat nicht politisch tätig, abgesehen von ihrer Unterstützung der TNA vor ihrer Ausreise. Es wird jedoch nicht konkretisiert, inwiefern sie die TNA unterstützt habe; zudem handelt es dabei um eine legale Partei, welche auch im Parlament von Sri Lanka vertreten ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie von Seiten der sri-lankischen Behörden als Regimegegnerin oder als Person angesehen wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Daran vermag weder ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch der Umstand, dass sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, etwas zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Urteil E-1866/2015 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Vorladung für den "4. Stock" kurz vor ihrer Ausreise erweist sich als nicht glaubhaft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mit einer Befragung an jenem Ort zu rechnen hätte. Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

7.3 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ in der Ostprovinz, wo sie auch vor ihrer Ausreise gelebt hat. Dort arbeitete sie zuletzt als (...) und verfügte eigenen Angaben zufolge über ein gutes Einkommen (vgl. A3 Ziff. 7.01). Sie hat einen A-Level-Schulabschluss, absolvierte eine Ausbildung zur (...) und begann eine weitere als (...) (vgl. A3 Ziff. 1.17.04). In der Umgebung von C._______ leben mehrere Verwandte, darunter ihre Mutter, zwei Schwestern, ein Onkel und eine Tante. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie nach einer Rückkehr allenfalls unterstützen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG;
Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung ist indes angesichts der mit Verfügung vom 2. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) zu verzichten.

9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der zusammen mit der Replik eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'079.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht. Dieser setzt sich zusammen aus einem zeitlichen Aufwand von 18.5 Stunden à Fr. 150.-, einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, Portospesen von Fr. 14.- sowie Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 240.-. Die Dossiereröffnungspauschale ist nicht zu vergüten und der veranschlagte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht. Das Honorar wird pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 2'500.- festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 2'500.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1108/2018
Date : 16. Oktober 2018
Published : 25. Oktober 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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