Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2658/2021

Urteil vom 16. Juli 2021

Einzelrichter Lorenz Noli,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.

Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter habe sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Nach Kriegsende sei sie im (...) aus einem Rehabilitationszentrum entlassen worden und beim Criminal Investigations Department (CID) unterschriftspflichtig gewesen. Er sei ebenfalls aufgefordert worden, Unterschrift zu leisten, habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet. Die Behörden hätten ihn verdächtigt, für den Geheimdienst der LTTE zu arbeiten und ihn deswegen zuhause gesucht. In seiner Abwesenheit sei seine Mutter festgenommen und (...) Monate in B._______ in Haft gewesen. Später sei er einige Male bei seinen Eltern gesucht worden. Im Jahr (...) habe man seiner Mutter gedroht, dass man ihn auslöschen werde, weshalb sein Vater seine Ausreise mit einem gefälschten Pass organisiert habe. Seine Mutter habe später in einer Zeitung über (...) berichtet, woraufhin sie misshandelt worden sei. Nach seiner Ausreise habe sich sein jüngerer Bruder versteckt und später Sri Lanka ebenfalls verlassen.

B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und der im Übrigen fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.

C.
Die gegen diese Verfügung am 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 abgewiesen.

Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung in Sri Lanka zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren zu erkennen. Der Umstand, dass seine Mutter früher für die LTTE tätig gewesen sei, sei für sich alleine betrachtet kein Risikofaktor, der zur Bejahung einer begründeten Furcht führe. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien weder für sich alleine noch in Verbindung mit der LTTE-Vergangenheit der Mutter geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Daran änderten auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka im Nachgang der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas - ungeachtet einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage - nichts. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären und es bestehe vorliegend auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen. An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei weiterhin festzuhalten. Aus den Akten sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung erkennbar.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht aus, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und überdies auch als zumutbar (in allgemeiner sowie individueller Hinsicht) und möglich.

D.
Mit als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz.

Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit der Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan und die kürzlich durchgesetzte Konsolidierung seiner Herrschaftsgewalt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Die veränderte Macht-, Politik- und Sicherheitslage in Sri Lanka bedinge eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner missbrauche die autoritäre Regierung die neu eingeführten COVID-19 Massnahmen, indem sie die in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Ausnahmeregelungen für die Eliminierung der Opposition verwende. Innerhalb der letzten zwei Monate sei es unter dem Deckmantel der Nichteinhaltung der COVID-19 Regelungen zu zahlreichen Verhaftungen gekommen. Sodann seien die Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, spezifisch im Norden und der Provinz Jaffna, erhöht worden. Zudem seien im Rahmen der drakonischen Gesetzesgrundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) willkürliche Verhaftungen, Folter und Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Die Gefährdungslage habe sich - vor allem für Minderheiten wie Tamilen, insbesondere, wenn sie in Verbindung mit den LTTE gebracht würden - intensiviert.

Ferner sei die bisherige Beurteilung der Echtheit von der im ordentlichen Verfahren unterbreiteten Bestätigung der Haftentlassung seiner Mutter zu kritisieren. Die (bisherige) Feststellung der Asylbehörden, die Inhaftierung der Mutter stehe nicht in Relation mit seiner (Reflex-)Verfolgung, sei spätestens nach den neusten Entwicklungen in Sri Lanka als nicht plausibel zu qualifizieren. Bei einer Rückkehr sei er einem erhöhten Inhaftierungsrisiko ausgesetzt, da die Behörden nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause in Sri Lanka nach ihm gesucht und dabei insbesondere nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Diese Behelligungen dauerten bis heute an, weshalb davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an seiner Person interessiert seien - auch weil sein Bruder ebenfalls aus Sri Lanka habe fliehen müssen. Hinzu kämen seine seit (...) nunmehr (...) Landesabwesenheit und ein Asylgesuch in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei. Es sei wahrscheinlich, dass auch er verstärkt in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei und bei einer Rückkehr unmittelbar einem Verhaftungsrisiko ausgesetzt würde.

Überdies lägen Vollzugshindernisse vor. Seine psychische Gesundheit sei angeschlagen. Gemäss einem kürzlich veröffentlichten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die medizinische Behandlung psychisch erkrankter Menschen in Sri Lanka unzulänglich. Gleichzeitig sei er aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Heimatland dringend auf regelmässige psychische Unterstützung angewiesen. Die Morddrohungen, Verfolgung und das jahrelange Untertauchen hätten zu Belastungs- und Angststörungen geführt, die er gemäss bisherigen Sitzungen mit einem Psychologen nicht alleine habe bewältigten können. Angesichts seiner fortgeschrittenen Integration sowie der prekären finanziellen und wirtschaftlichen Aussichten im Heimatstaat habe er sich von seinem Heimatland entfremdet. Ihm sei daher kaum zuzumuten, sich im Falle einer Wegweisung erfolgreich in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben des Herkunftslandes einzugliedern, zumal sich nun die Sicherheitslage exponentiell verschärft habe.

E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (eröffnet am 1. Juni 2021; ersetzte die ursprüngliche Verfügung vom 27. Mai 2021 aufgrund eines fehlerhaften Dispositivs betreffend den vollzugsbeauftragten Kanton) trat das SEM in Anwendung von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die Vorbringen betreffend Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Haftentlassungsbestätigung nicht ein (Letzteres mangels funktioneller Zuständigkeit), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.

F.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur materiellen Behandlung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anweisung an die kantonalen Migrationsbehörden, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht.

G.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.

I.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 festgehalten bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb ankündigungsgemäss nicht einzutreten.

3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111cAbs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers könne ganz generell zunächst auf die Verfügung des SEM im ordentlichen Asylverfahren und auf das Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dabei sei unter anderem bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass bei ihm keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren vorlägen. Auch seine exilpolitischen Tätigkeiten - welche unbelegt geblieben seien - liessen keine Exponiertheit erkennen. Es sei demnach im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Er habe bisher nichts vorbringen können, was geeignet gewesen sei, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte für die behaupteten neuen Behelligungen zuhause, die bis dato andauern würden. Auch diesem unbelegten und nicht weiter ausgeführten Vorbringen könnten keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung entnommen werden. Dasselbe gelte auch für das separat erhaltene Schreiben seiner Ehefrau vom 28. April 2021. Im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsschreiben seiner Mutter führe er keine konkreten neuen Gründe an, weshalb aus heutiger Sicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sein sollte. Selbst bei Wahrunterstellung und der Annahme, dass jenes Beweismittel als echt einzustufen wäre und die diesbezüglichen Vorbringen demnach glaubhaft wären, sei bereits das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil nicht von einem für seine Person risikobegründenden Faktor ausgegangen. Er habe dazu vorliegend keine neuen persönlichen Elemente eingebracht, weshalb auf seine mit der aktuellen Lage in Sri Lanka ergänzten Kritik hierin wegen Haltlosigkeit nicht einzutreten sei. Auch hinsichtlich seines nunmehr längeren Aufenthalts in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, habe er bloss generelle Überlegungen, aber keine neuen persönlichen Vorbringen in der aktuellen Eingabe geltend gemacht. Darin habe er keine neuen Argumente oder Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten
aufgeführt. Es liege deshalb diesbezüglich nichts vor, was materiell zu prüfen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe sein exilpolitisches Engagement geprüft und festgestellt, dass bei ihm ein konkretes Gefährdungsprofil nicht vorhanden gewesen sei, dies auch im Lichte seines längeren Aufenthalts in der Schweiz. Diese Feststellung sei weiterhin gültig.

Weder der Umstand, dass er in seinem Mehrfachgesuch eine gewisse Anzahl neuer, allgemeiner Länderinfomationen zu Sri Lanka eingereicht habe, noch die wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend bereits beurteilten Risikofaktoren, vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen. So reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen und deren Folgen oder zu den angeblich missbräuchlichen COVID-19 Massnahmen in Sri Lanka sei vorliegend nicht ersichtlich. Zusammengefasst seien die neuen Vorbringen als nicht genügend substanziiert respektive individualisiert auf seinen Einzelfall zu erachten. Weil er keinen individuellen Konnex zwischen der angeblich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veränderten allgemeinen Lage und seiner Person habe darlegen können, seien seine Vorbringen trotz einer gewissen Quantität im Ergebnis als nicht gehörig begründet zu bezeichnen.

Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der eingereichten Haftentlassungsbestätigung seiner Mutter hielt das SEM unter Hinweis auf die mit dem Urteil E-241/2018 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Dezember 2017 fest, dass dies eine «res iudicata» darstelle. Demnach obliege es dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob Revisionsgründe vorliegen, weshalb das SEM auf die diesbezügliche Kritik mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete.

5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen gerügt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch abgeklärt habe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG vorliege. Das SEM habe verkannt, dass die veränderte allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka verantwortlich dafür sei, dass ihm nunmehr eine (Reflex-) Verfolgung drohe. Denn durch die neuerlich intensivierte Verfolgung von Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE gelange er - zwar mit gleichbleibendem Risikoprofil - spätestens jetzt ins Visier der sri-lankischen Behörden, weshalb ihm nun asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Er habe in seinem Mehrfachgesuch ausführlich über die relevanten jüngeren Ereignisse berichtet. Diese Vorfälle, welche allesamt nach dem 7. August 2020 stattgefunden hätten, seien daher die tatsächlichen und hauptsächlichen Gründe für das Mehrfachgesuch gewesen. Aufgrund dieser Ereignisse und seines vorbestehenden Profils sei die persönliche Gefährdung wesentlich erhöht worden. Das SEM hätte die veränderte Gefährdungslage unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes prüfen müssen. Sodann habe das SEM die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung weder korrekt noch vollständig vorgenommen, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei; insbesondere fehle eine Risikofaktorenprüfung vollständig. Auch wäre das SEM unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen.

6.

6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsabklärung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG richten sich im Resultat nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Würdigung der Gesuchsvorbringen bezogen auf sein Risikoprofil unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation respektive der Feststellung des SEM, dass diese Vorbringen nicht gehörig begründet seien. Damit werden diese Rügen mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermengt. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungs- respektive Untersuchungspflicht, schliessen.

Sodann wird eine Risikofaktorenprüfung im Sinne des Referenzurteils entgegen der Rüge des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der gesuchstellenden Person vorgenommen und nicht bei der Rechtskonformität des Wegweisungsvollzugs. Mangels hinreichend individualisierter und konkreter Begründung hat das SEM diesbezüglich zu Recht auf die bereits im vorangehenden Verfahren vorgenommene Risikofaktorenprüfung verwiesen. Im Übrigen ist hinsichtlich seines (psychischen) Gesundheitszustandes auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Es hätte vom ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG vorliegend erwartet werden können, sich selber um einen entsprechenden Arztbericht zu bemühen und diesen mit seinem Mehrfachgesuch respektive seiner Beschwerdeeingabe einzureichen. Dies insbesondere, nachdem er den Akten zufolge bereits einmal eine psychologische Behandlung einseitig abgebrochen habe (weil er vom «Therapie-Konzept» nicht überzeugt gewesen sei, vgl. Urteil des BVGer E-241/2018 Bst. R) und nachdem das Gericht im Urteil E-241/2018 aufgrund der (diesbezüglich vorliegend unverändert gebliebenen) Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse erkennen konnte.

6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

7.

7.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG sind unter den Voraussetzungen von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen; gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und 4.6).

7.2 Vorliegend ist mit dem SEM festzustellen, dass das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG als nicht erfüllt zu erachten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, das Mehrfachgesuch sei nicht hinreichend begründet, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2408/2021 vom 28. Mai 2021 E. 8; E-5931/2019 vom 5. Mai 2021 E. 8.3; D- 4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2; E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Es gelang dem Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien sowie unter Hinweis auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten, für unglaubhaft respektive flüchtlings- und asylrechtlich irrelevant befundenen, Vor- und Nachfluchtgründe nicht, einen konkreten Bezug zu seiner Person darzutun. Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. hierzu beispielhaft Urteile des BVGer D-3367/2020 vom 30. Juni 2021 E. 7.1; D-4810/2020 vom 14. Juni 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 3. Mai 2021 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die im Gesuch und in der Beschwerde vertretene, von der aktuellen Rechtspraxis abweichende Ansicht, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische oder muslimische Gesuchsteller respektive solche mit einem Profil wie der Beschwerdeführer - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa und der darauffolgenden Machtkonsolidierung - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter, stellt sich letztlich als appellatorische Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka dar. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG als nicht
erfüllt betrachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die beispielhaft in vergleichbaren Konstellationen ergangenen und oben zitierte Urteile des BVGer). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen.

7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.2 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30) konkret gefährdet sein soll. Auch wenn, wie zuvor erwogen, mit dem erfolgtem Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. V) und im erwähnten Urteil (a.a.O. E. 8) verwiesen werden.

8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juni 2021 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2658/2021
Date : 16. Juli 2021
Published : 23. Juli 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  6  8  31a  105  106  108  109  111  111a  111c
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  48  49  52  61  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • accused • addiction • adult • advance on costs • application of the law • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authenticity • authorization • check • clerk • condition • condition • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • correctness • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • decision • defect of form • departure • descendant • drawee • drawn • due process of law • duration • ethnic • evaluation • evidence • execution • father • federal administrational court • finding of facts by the court • hamlet • home country • integration • judge sitting alone • judicature without remuneration • judicial agency • legal demand • life • lower instance • material defect • meadow • medical report • minority • month • mother • newspaper • number • obligation • painter • petitioner • physical condition • preliminary acceptance • profile • question • rejection decision • res judicata • residence • right to review • signature • sojourn grant • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • therapy • time limit • victim • within
BVGE
2017-VI-5 • 2014/26 • 2014/39 • 2013/37 • 2013/34
BVGer
D-3367/2020 • D-4810/2020 • E-1866/2015 • E-2408/2021 • E-241/2018 • E-2658/2021 • E-5931/2019 • E-723/2020