Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2645/2020

Urteil vom 16. Juni 2022

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Validierungsverfahren zur Erlangung des Titels
Gegenstand
"diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin".

Sachverhalt:

A.
Auf ihren Antrag hin wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. September 2013 vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum für Berufsbildung (nachfolgend: SDBB oder Validierungsorgan) zum Validierungsverfahren im Hinblick auf die Erlangung des Titels "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin" zugelassen.

In der Folge reichte sie beim SDBB am 27. Juli 2015 ein Validierungsdossier ein. Nach mündlicher und schriftlicher Rückmeldung der zuständigen Expertinnen des SDBB (nachfolgend: Expertinnen) überarbeitete die Beschwerdeführerin ihr Dossier und reichte es am 18. August 2016 erneut ein. Am 9. November 2016 führten die Expertinnen mit ihr ein Beurteilungsgespräch. Gestützt auf die Beurteilung der Expertinnen, die beraterischen Grundkompetenzen hätten nicht nachgewiesen werden können, empfahl das Validierungsorgan dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz), den Titel nicht zu erteilen, sondern zu verlangen, dass der Nachweis der fehlenden Kompetenzen in einem ergänzenden Dossier zu erbringen sei.

Mit Verfügung vom 21. März 2017 verfügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin der Titel "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin" vorerst nicht ausgestellt werde. Zur Begründung führte sie aus, die Nachweise für die Kompetenzen A "Beraten", B "Führen eines Beratungsgesprächs", C "Diagnostizieren/Evaluieren" und D "Informieren (Klienten)" hätten nicht erbracht werden können. Damit der Beschwerdeführerin der Titel erteilt werden könne, seien in einem ergänzenden Dossier die Nachweise für die Grundkompetenzen A, B, C und D zu erbringen.

Am 21. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres überarbeitetes Validierungsdossier ("ergänzendes Dossier") ein.

In ihrem Beurteilungsbericht vom 20. Februar 2020 kamen die Expertinnen zum Schluss, auch im nachgereichten Dossier sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das im ersten Durchgang Bemängelte glaubhaft als erworben nachzuweisen. Es werde auch im dritten Versuch nicht deutlich, dass sie sich selbst und ihr beraterisches Handeln reflektiere. Sie versuche in den Fallbeispielen, den Beratungsprozess zu reflektieren, habe aber offenbar trotz der ausführlichen mündlichen Erläuterungen der Expertinnen nicht verstanden, dass dies nicht dasselbe sei wie eine reflexive Perspektive auf sich selbst als Beraterin und auf das eigene beraterische Handeln. Es erscheine daher nicht als sinnvoll, noch einmal ein Gespräch mit der Kandidatin zu führen, da davon auszugehen sei, dass sich das Ergebnis nicht verändern würde. Aufgrund des nachgereichten Dossiers könnten die Expertinnen nicht wirklich überzeugt eine Validierung empfehlen. Angesichts der langjährigen beruflichen Erfahrung der Kandidatin, ihrer aktuellen Position, der erfolgreich absolvierten zusätzlichen Module sowie des Auslaufens des Validierungsverfahrens könnte man im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise die Kompetenzen A-D auch mit einem zugedrückten Auge validieren, doch sei diese anspruchsvolle Entscheidung dem Validierungsorgan zu überlassen.

In der Folge empfahl das Validierungsorgan mit Lernleistungsbestätigung vom 8. April 2020 der Vorinstanz, der Kandidatin den beantragten Titel nicht zu erteilen.

Mit Verfügung vom 20. April 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ihr der Titel "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin" nicht ausgestellt werde. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss Lernleistungsbestätigung vom 8. April 2020 durch das Validierungsorgan im Dossier der Beschwerdeführerin die Nachweise für das Vorhandensein der notwendigen Kompetenzen zur Erlangung des Diploms nicht erbracht worden seien. Da sie bereits im September 2015 sowie im August 2016 je ein Dossier eingereicht habe, habe es sich bei der Einreichung des Dossiers vom 21. August 2019 um den letzten Wiederholungsversuch gehandelt, so dass eine weitere Dossiereinreichung nicht mehr möglich sei.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das eingereichte ergänzende Dossier bezüglich jener Kompetenzen, die 2017 als noch nicht bestanden eingestuft worden seien, sei erneut zu prüfen. Die Bewertung sei nachvollziehbar am Qualifikationsprofil Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in zu orientieren. Um die Unvoreingenommenheit zu gewährleisten, seien andere Experten oder Expertinnen als im bisherigen Verfahren einzusetzen.

C.
Am 10. August 2020 reichte die Vorinstanz die Stellungnahmen des Validierungsorgans vom 29. Juli 2020 sowie der Expertinnen des Validierungsorgans vom 20. Juli 2020 ein.

Mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. April 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.
Das Berufsbildungsgesetz regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
BBG). Die beruflichen Qualifikationen werden durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere von der Vorinstanz anerkannte Qualifikationsverfahren nachgewiesen (Art. 33
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren.
BBG).

2.1 Die Tätigkeit als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater ist ein reglementierter Beruf, für den eine vom Bund anerkannte Fachbildung erforderlich ist (Art. 50 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater - 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
1    Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2    Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.
BBG). Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge (Art. 50 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater - 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
1    Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2    Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.
BBG).

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 50 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater - 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
1    Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2    Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.
BBG hat der Bundesrat in der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) die Bedingungen zur Erlangung des Diploms als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater festgelegt (Art. 55
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 55 Grundsätze - (Art. 49 BBG)
1    Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung stellt zusammen mit Partnern Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.
2    Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bildungsangebote und durch persönliche Auskünfte und Beratung.
3    In der persönlichen Beratung werden Grundlagen erarbeitet, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen.
-58
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome - (Art. 50 BBG)
1    Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren entscheidet die Bildungsinstitution. Sie trägt auch ausserhalb ihres Bildungsangebotes erworbenen Qualifikationen Rechnung.
2    Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erwirbt ein Diplom der Bildungsinstitution und ist berechtigt, den Titel «diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin» beziehungsweise «diplomierter Berufs-, Studien- und Laufbahnberater» zu führen.
BBV). Gemäss dieser Verordnung ist es auch möglich, dieses Diplom und den Titel durch ein Qualifikationsverfahren zu erwerben (Art. 58 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome - (Art. 50 BBG)
1    Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren entscheidet die Bildungsinstitution. Sie trägt auch ausserhalb ihres Bildungsangebotes erworbenen Qualifikationen Rechnung.
2    Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erwirbt ein Diplom der Bildungsinstitution und ist berechtigt, den Titel «diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin» beziehungsweise «diplomierter Berufs-, Studien- und Laufbahnberater» zu führen.
BBV).

2.2 Im Gegensatz zu (Hochschul-)Prüfungen ermöglicht ein Qualifikationsverfahren den Einsatz unterschiedlicher Methoden und Instrumente. Der Entscheid über die Form und den Inhalt der Qualifikationsverfahren liegt beim Bund, und es soll erlauben, mit unterschiedlichen Bildungsgängen zu gleichen Abschlüssen zu kommen. Zudem beruhen Qualifikationsverfahren auf dem Prinzip der Fremd- und nicht der Selbstevaluation, was eine verbesserte Objektivierung ermöglicht (Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG] vom 6. September 2000 [BBl 2000 5686], S. 5736). Im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens beurteilen Experten die vorhandenen Kompetenzen anhand eines Portfolios des Kandidaten. Unter einem Portfolio oder einem Dossier wird eine Sammlung von Arbeitszeugnissen, Arbeitsergebnissen, Kursausweisen, weiteren Belegen und Informationen zu den vorhandenen Kompetenzen verstanden. Diese dienen als Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeiten der Kandidaten (Botschaft, a.a.O., S. 5738).

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren - 1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
1    Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
2    Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das SBFI regelt die Zulassungsvoraussetzungen.
BBG).

2.3 Die Möglichkeit, das Diplom als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater durch die Validierung von Bildungsleistungen zu erlangen, besteht offenbar in der Zwischenzeit nicht mehr. Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt der Zulassung der Beschwerdeführerin zum Qualifikationsverfahren waren die Voraussetzungen, um das Diplom durch ein derartiges Qualifikationsverfahren zu erhalten, in den "Leitlinien zur Erlangung des Titels 'Dipl. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in' durch die Validierung von Bildungsleistungen, Stand: 100701" (nachfolgend: Leitlinien) und in den "Bestehensregeln für die Erlangung des Titels 'Dipl. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in'" (nachfolgend: Bestehensregeln) geregelt. Die Leitlinien wurden durch das SDBB erlassen, einer Fachagentur der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Diese erbringt im Auftrag der Kantone Vollzugs- und Entwicklungsaufgaben in den Bereichen Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Die Bestehensregeln ihrerseits wurden durch das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 20. Dezember 2012 Teil der Vorinstanz) erlassen und basieren auf dem ebenfalls vom BBT erlassenen Qualifikationsprofil Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in.

3.
Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vor-instanzlichen Organe und Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.).

Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

Die gleichen Überlegungen müssen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich der Validierung von Bildungsleistungen in einem Qualifikationsverfahren gelten, da auch hier eine Bewertung des eingereichten Dossiers durch die Fachexperten des Validierungsorgans erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt seine Kognition daher in analoger Weise etwas zurück, soweit es um eigentliche Bewertungsfragen geht.

4.
In verfahrensmässiger Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Expertinnen hätten das im Verfahren vorgesehene Beurteilungsgespräch nicht durchgeführt und auch weitere Überprüfungsmethoden wie jene der Arbeitsbeobachtung seien nicht genutzt worden.

Die Expertinnen machen dagegen geltend, das ergänzende Dossier habe dieselben Mängel wie das erste Dossier aufgewiesen. Daher sei ihre Beurteilung die Gleiche gewesen. Es erscheine daher nicht als sinnvoll, noch einmal ein Gespräch mit der Kandidatin zu führen, da davon auszugehen sei, dass sich das Ergebnis nicht verändern würde.

4.1 Mängel im Prüfungsablauf sind nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, das heisst wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2; B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 6.2.4; B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.3; B 1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.2.3 und B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 8.1 m.w.H.).

4.2 Der Ablauf des Qualifikationsverfahrens wird in den Leitlinien wie folgt geregelt:

Nach der Zulassung erarbeitet der Kandidat ein Dossier gemäss den Angaben des "Leitfadens zur Erstellung eines Dossiers zur Erlangung des Titels 'Dipl. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in' durch die Validierung von Bildungsleistungen" (nachfolgend: Leitfaden). Daraufhin erfolgt eine Beurteilung durch zwei Experten. Diese vergleichen die vom Kandidaten im Dossier aufgeführten Kompetenzen mit jenen, die in der Übersicht der beruflichen Handlungskompetenzen festgelegt sind. Die Einschätzung wird durch ein Beurteilungsgespräch von 1 bis 2 Stunden mit dem Kandidaten vervollständigt. Bei Bedarf können die Experten andere Überprüfungsmethoden einsetzen, wie beispielsweise eine Arbeitsbeobachtung. Nach Abschluss ihrer Analyse verfassen sie einen Beurteilungsbericht zuhanden des regionalen Validierungsorgans. Das regionale Validierungsorgan stützt sich bei seiner Entscheidung auf den Beurteilungsbericht der Experten und verfasst eine Lernleistungsbestätigung zu Handen der Vorinstanz. Die Lernleistungsbestätigung hält die validierten Kompetenzen sowie die allenfalls fehlenden Kompetenzen fest. Aufgrund der Lernleistungsbestätigung entscheidet die Vorinstanz über die Zertifizierung. Sind alle Kompetenzen nachgewiesen wird der Titel ausgestellt. Fehlende Kompetenzen müssen nicht nur erworben, sondern auch angewendet und in einem ergänzenden Dossier nachgewiesen werden. Der Nachweis für die fehlenden Kompetenzen ist innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung der Lernleistungsbestätigung einzureichen.

4.3 Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Beurteilung eines erstmals eingereichten Dossiers, sondern die Beurteilung eines ergänzten Dossiers, wobei das ursprüngliche Dossier offenbar bereits im Jahr 2016 einmal ergänzt worden war. Es ist unbestritten, dass die Expertinnen am 9. November 2016, nach der Einreichung dieses ersten ergänzten Dossiers, mit der Beschwerdeführerin ein Beurteilungsgespräch durchgeführt hatten. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich somit nicht darauf, dass gar kein Beurteilungsgespräch durchgeführt worden wäre, sondern darauf, dass die Expertinnen von einem zweiten derartigen Gespräch nach der Einreichung des zum zweiten Mal ergänzten (dritten) Dossiers abgesehen haben.

4.4 Die Leitlinien sehen zwar vor, dass ein Beurteilungsgespräch durchgeführt wird. Dass nach der Einreichung eines ergänzten Dossiers ein weiteres Beurteilungsgespräch stattfinden müsste, ist darin aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

4.5 Das Qualifikationsverfahren stellt primär auf das vom Kandidaten einzureichende Dossier ab. Das Beurteilungsgespräch hat daneben keine selbständige Bedeutung in der Art einer mündlichen Prüfung, welche neben den schriftlichen Prüfungen eine eigenständige Note zum Gesamtergebnis beisteuern würde. Wie die mündliche Besprechung nach der Abgabe von gewissen Diplom- oder Maturaarbeiten dient das Beurteilungsgespräch in einem Validierungsverfahren primär dazu, den aufgrund des Dossiers erhaltenen Eindruck zu bestätigen und zu plausibilisieren, dass der Kandidat das Dossier selbst verfasst hat. Weiter dient es offenbar dazu, dass die Experten mit dem Kandidaten allfällige Mängel diskutieren können, damit der Kandidat diese besser versteht und bei der Überarbeitung seines Dossiers verbessern kann.

4.6 Im vorliegenden Fall kamen die Expertinnen zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass ein erneutes Gespräch das Ergebnis nicht verändern würde. Das ergänzte Dossier habe dieselben Mängel wie das erste Dossier, woraus zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin trotz der ausführlichen mündlichen Erläuterungen der Expertinnen nicht verstanden habe, inwiefern sie das Dossier zu überarbeiten habe, weshalb es als zwecklos erscheine, noch einmal ein Gespräch mit ihr zu führen.

Mit dieser Argumentation machen die Expertinnen geltend, ein zweites Beurteilungsgespräch beziehungsweise der Verzicht auf die Durchführung eines derartigen Gesprächs habe keinen kausalen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Angesichts der dargelegten Funktion des Beurteilungsgesprächs, insbesondere des Umstands, dass das Beurteilungsgespräch nicht dazu führen kann, ein an sich als ungenügend bewertetes Dossier notenmässig so zu kompensieren, dass die Lernleistungsbestätigung positiv ausfallen würde, ist diese Auffassung nicht zu beanstanden.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits ihr zweites ergänztes Dossier eingereicht hatte und daher keine weitere Überarbeitung des Dossiers zu erwarten war, für die ein Beurteilungsgespräch hilfreich gewesen wäre.

4.7 Die Leitlinien sehen eine Arbeitsbeobachtung nicht standardmässig vor, sondern die Experten "können" sie "bei Bedarf" einsetzen. Warum die Expertinnen im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Arbeitsbeobachtung hätten durchführen sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht konkret begründet. Sie macht auch nicht geltend, sie habe dies vorgängig beantragt. Der Umstand allein, dass die Expertinnen ihr Dossier als ungenügend beurteilt haben, begründet jedenfalls keine Notwendigkeit, dass die Expertinnen auf sämtliche in den Leitlinien als allenfalls zusätzliche Überprüfungsmethoden vorgesehenen Mittel zurückgreifen müssten, zumal auch bezüglich einer Arbeitsbeobachtung nicht davon auszugehen ist, dass diese ein ungenügendes Qualifikationsdossier relativieren könnte.

4.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Expertinnen hätten gegen die Leitlinien verstossen, indem sie das vorgesehene Beurteilungsgespräch nicht durchgeführt und auch weitere Überprüfungsmethoden wie jene der Arbeitsbeobachtung nicht genutzt hätten, erweist sich daher als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Expertinnen seien voreingenommen gewesen und hätten daher in den Ausstand treten sollen. Sie begründet die behauptete Voreingenommenheit damit, dass die Beurteilung durch die Expertinnen mit genau denselben Worten erfolgt sei wie jene in der Lernleistungsbestätigung 2017. Der Schluss liege daher nahe, dass die Expertinnen wenig Zeit für die Prüfung des Dossiers gehabt hätten. Ein Indiz für ihre Voreingenommenheit sei auch, dass sie sich dagegen entschieden hätten, das im Verfahren vorgesehene Beurteilungsgespräch durchzuführen.

Die Expertinnen erachten diese Rüge als unverständlich. Der letzte Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei das Beurteilungsgespräch vom 9. November 2016 im Rahmen der zweiten Einreichung des Dossiers gewesen. Dieses Gespräch sei trotz der schwierigen Eröffnung, dass Handlungskompetenzen bemängelt worden seien, sehr einvernehmlich verlaufen.

5.1 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, muss in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters wie auch der zuständigen Experten objektiv rechtfertigen. Dies gilt unter anderem, wenn die Person ein persönliches Interesse in der Sache hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG) oder sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 137 II 431 E. 5.2).

Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG bildet einen Auffangtatbestand unter den auch die sogenannte Vorbefassung subsumiert wird. Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amtsperson sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG N. 71 und 73). Indessen lässt der Umstand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat und sich aufgrund der bestehenden Aktenlage eine Meinung gebildet hat, diese nicht bereits als vorbefasst und befangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Entsprechend wird gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst bei Richtern, bei denen gegenüber Verwaltungsbehörden ausgeprägtere Ausstandsregeln gelten, davon ausgegangen, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren, in dem der Beschwerdeführer unterlag, für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Entscheide des BVGer B-143/2015 vom 23. Februar 2015 und B-7563/2015 vom 15. Februar 2016).

5.2 Dass die Expertinnen das überarbeitete Dossier der Beschwerdeführerin bereits einmal und mit weitgehend ähnlicher Begründung als ungenügend beurteilt hatten, begründet daher keinen Ausstandsgrund. Dass sie kein weiteres Beurteilungsgespräch durchgeführt haben, ist, wie dargelegt (vgl. E. 4 hievor), nicht zu beanstanden und daher ebenfalls kein Grund, ihnen Voreingenommenheit vorzuwerfen.

5.3 Die entsprechende, sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet.

6.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Expertinnen hätten sich bei ihrer Beurteilung, wie bereits im Jahr 2017, lediglich auf das Kriterium "Selbstreflexion" gestützt, das so in den Handlungskompetenzen gemäss dem Qualifikationsprofil gar nicht aufgeführt sei. Gemäss dem Qualifikationsprofil enthalte jede Grundkompetenz fünf Handlungskompetenzen, die nach festgelegten Beurteilungskriterien auf unterschiedlichen Niveaus erreicht werden müssten. Zusätzlich würden soziale und persönliche Kompetenzen beurteilt. Unter letzteren finde sich "Selbstevaluation" für die Grundkompetenzen "Beraten" und "Führen eines Beratungsgesprächs". Für die Grundkompetenzen "Diagnostizieren/Evaluieren" und "Informieren" sei "Selbstevaluation" aber keine zu beurteilende Kompetenz. Die Definition von Selbstreflexion und Selbstevaluation sei nicht eindeutig. Selbstreflexion befasse sich eher mit eigenen Empfindungen, Charaktereigenschaften und Stärken, während Selbstevaluation eine Bewertung des Handelns, Begründungen des Handelns und Erkennen von alternativen Handlungsmöglichkeiten umfasse. Die verlangte Kompetenz "Selbstevaluation" finde sich in allen aufgeführten Fallbeispielen. Das eigene Handeln sei reflektiert worden, Begründungen für die eingesetzten Methoden und Beratungsschritte seien enthalten und selbstkritische Überlegungen seien eingebracht worden. Zum Teil sei nicht nur das persönliche Handeln evaluiert worden, sondern auch in eine übergeordnete Perspektive eingeflossen, die sich aus der Funktion als Teamleiterin ergeben habe. Auch wenn eine Selbstreflexion im engeren Sinn weniger zu finden sei, sei die Selbstevaluation durchaus eingebaut worden, teilweise innerhalb der Fallschilderungen sowie ausdrücklich unter "Interpretation/Stellungnahme, Reflexion, Schlussfolgerungen, Analyse, Lösungsvorschläge". Als Expertin mit mehr als zehn Jahren Erfahrung arbeite sie überwiegend situativ und automatisiert, ohne sich den theoretischen Zusammenhang, die Regeln und Erfahrungen immer wieder bewusst zu machen, weshalb es für sie häufig sehr schwierig sei, ihre Vorgehensweisen zu erklären. Sie habe daher zwei für das Verfahren relevante Module des Master of Advanced Studies in
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung der Fachhochschule Nordwestschweiz besucht und erfolgreich abgeschlossen. Im Dossier für das Validierungsverfahren habe sie die Fallbeispiele auf Basis der im Unterricht vermittelten Berichtsvarianten verfasst und auch jene eines weiteren Studiengangs, des Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counselling and Human Resources Management der Universität Freiburg, beigezogen. Die Fallbeispiele 6 und 7 seien als Leistungsnachweise für die beiden besuchten Module verfasst worden. Beide Nachweise seien von der Lernbegleiterin und der Co-Programmleiterin bewertet worden, wobei besonders die Reflexion und selbstkritische Auseinandersetzung gelobt worden seien. Diese Bewertung habe - im Unterschied zu jener der Expertinnen im Validierungsverfahren - auf dem Qualifikationsprofil basiert und sei dadurch objektiviert gewesen, während die Beurteilung der Expertinnen keinen Bezug dazu herstelle und somit eher subjektiv erscheine. Verwunderlich erscheine ausserdem, dass die Begründung des Entscheids in Bezug auf die vier nachzuweisenden Handlungskompetenzbereiche mit genau denselben Worten wie jene in der Lernleistungsbestätigung 2017 verfasst worden sei. Der Schluss liege daher nahe, dass die Expertinnen wenig Zeit für die Prüfung des Dossiers zur Verfügung gehabt hätten, da die Einreichungsfrist auf den 31. August 2019 begrenzt worden sei und daher zuletzt sehr viele Validierungsverfahren hätten beurteilt werden müssen.

Die Expertinnen des SDBB legen dar, die Selbstevaluation der Beschwerdeführerin sei nie bemängelt worden, sondern lediglich ihre fehlende selbstreflexive Perspektive. Der Begriff Selbstreflexion sei zwar in den beruflichen Handlungskompetenzen nicht aufgeführt, werde aber zum Erstellen des Dossiers sozusagen als Methodenkompetenz verlangt. Da die Expertinnen die Kandidatin beurteilen sollten, stehe diese mit ihrem Tun und Denken im Zentrum und nicht ihre Klientinnen. Selbstreflexion sei dafür eine zentrale Fähigkeit und darum auch folgerichtig im Leitfaden konkret aufgeführt. Gemäss dem Leitfaden müssten die Expertinnen zur Gewissheit gelangen, dass die Kandidatin die reflektierten Kompetenzen besitze. Da die Beschwerdeführerin indessen in ihrem Dossier nicht diese selbstreflexive Haltung eingenommen habe, hätten sie nicht zu dieser Gewissheit gelangen können. Es sei nicht die Aufgabe der Expertinnen, aus dem Dossier die Kompetenzen anhand der Erfahrungen der Kandidatin abzuleiten, was bereits im Leitfaden ausdrücklich ausgeführt worden sei. Die Selbstreflexion der Beschwerdeführerin würde sich im Dossier darin zeigen, dass sie den Fokus der Beschreibung auf ihr Handeln gelegt und darin ihre erworbenen Kompetenzen gezeigt hätte, inklusive Leserführung, welche Kompetenzen sie gerade im Text abarbeite, wie das im Leitfaden verlangt worden sei. Eine solche Bezugnahme fehle aber komplett. Die Beschwerdeführerin beschreibe zwar den Verlauf der Beratung und die Ratsuchenden, jedoch kaum ihr eigenes Tun. Sie schreibe von Resultaten und Ergebnissen, wobei aber unklar bleibe, wie genau sie - beziehungsweise wer überhaupt - dahingekommen sei. Selbstreflexion sei eine zentrale Anforderung, um die zu validierenden Kompetenzen im Dossier sichtbar und benennbar zu machen. Darum beinhalte der Kompetenznachweis nicht nur eine Beschreibung, sondern auch Reflexion und sollte im Dossier klar in Beziehung gesetzt werden mit dem "Qualifikationsprofil". Dies sei denn auch bereits im ersten Dossier bemängelt worden. Eine Leserführung hätte sich im Dossier zum Beispiel darin gezeigt, dass pro Kompetenz ein Fallbeispiel erläutert worden wäre, oder, wenn Kompetenzen zusammengefasst worden wären, dieses Vorgehen vorgängig explizit begründet worden wäre. Es wären klare Bezüge zu den Handlungskompetenzen genannt und visualisiert worden, beispielsweise indem sie seitlich in einer eigenen Spalte vermerkt oder im Text in Klammern eingearbeitet worden wären. Gerade weil die selbstreflexive Perspektive schwierig sei, sei zur Unterstützung der Kandidaten der Leitfaden entwickelt worden, der den Aufwand und die reflexive Herangehensweise klar benenne. Die Regeln für Nachweise im formalen Rahmen, wie beispielsweise anlässlich der von der
Beschwerdeführerin angeführten Module, unterschieden sich erfahrungsgemäss von den Regeln für Nachweise informell erworbener Kompetenzen, wie sie im Validierungsverfahren zur Anwendung kämen. Im formalen Rahmen werde das Selbstreflexive meist nur in kleinerem Umfang verlangt und finde in eigens dafür vorgesehenen Gefässen statt. Im informellen Rahmen des Validierungsverfahrens beruhe dagegen alles auf dieser Selbstreflexion, weil nicht noch anderweitig Wissen oder Kompetenzen abgefragt würden. Darum sei dies im Leitfaden so prominent beschrieben. Der Bezug zum Qualifikationsprofil müsse nicht nur von den Expertinnen in ihrer Begründung hergestellt werden, sondern auch die Kandidatin müsse bei der Auswahl und Darstellung der Fallbeispiele den Bezug zu den geforderten Kompetenzen herstellen. Die Kandidatin als Hauptperson, ihr Tun, ihre handlungsleitenden Gedanken und Überlegungen müssten im Fokus stehen. Die Beschwerdeführerin habe in ihr Dossier zwar Reflexionen eingearbeitet, doch beträfen diese vor allem die Wahl der Arbeitsmittel. Die Reflexion des Beratungsprozesses seIbst vermöge dagegen nicht zu überzeugen. Die Schlussfolgerungen beinhalteten vorwiegend generelle Überlegungen und hätten nicht den Beratungsprozess und die Interaktion zwischen der Beschwerdeführerin und der Klientin zum Thema. Auch hier fehle der Bezug zu Handlungskompetenzen im Sinne einer Leserführung. Eine Ausnahme stelle lediglich die Handlungskompetenz "Diagnostizieren" dar, die in einer Form erscheine, die glaubhaft mache, dass die Beschwerdeführerin die diesbezüglich geforderten Kompetenzen besitze. Der diagnostische Teil enthalte die verlangten Kompetenzen C1, C2, C4 und C6, allerdings fehlten Erläuterungen zu den Kompetenzen C3 (Sicherstellen optimaler Bedingungen) sowie C5 (Kommunizieren der Ergebnisse). Da das ergänzende Dossier dieselben Mängel aufweise wie das erste Dossier, sei die Beurteilung auch dieselbe. Mit Zeitmangel auf Seiten der Expertinnen habe dies nichts zu tun. Dass die Expertinnen sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf das Kriterium Selbstreflexion abstützten, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin übergehe den Kritikpunkt, dass die Ebene der sozialen und persönlichen Kompetenzen im Dossier nicht vorkomme, oder dass das Verdeutlichen der Klientenorientierung, der beraterischen Grundkompetenzen fehle, oder dass nicht thematisiert worden sei, dass es um das Klären der Fragestellung der Klientin gegangen wäre. Es sei nicht beschrieben worden, wie das Beratungsziel erhoben worden sei, sondern nur das Ergebnis. Es sei dabei offengeblieben, ob die Kandidatin dies von sich aus angesprochen habe. Auch in den Formulierungen "Als Sitzungsziel wird ... formuliert" und "Am Ende des Gesprächs wurden die gesetzten
Ziele überprüft" im Dossier fehle ein Hinweis auf eine Aktivität der Kandidatin. Die Reflexion beziehe sich auf Theorien und deren Verwendbarkeit im Allgemeinen, nicht auf das konkrete eigene Handeln. Obwohl der Beziehungsaspekt wesentlicher Bestandteil der Grundkompetenzen sei, fehle die Beschreibung hinsichtlich Beziehungsgestaltung. Auch der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses finde kaum Beachtung und werde nicht beschrieben. Es bleibe der Eindruck, dass die Zielorientierung den Hauptfokus der Kandidatin darstelle, während die Beziehungsgestaltung kaum Beachtung finde. Dies sei auch der Eindruck im Expertengespräch gewesen, der angesprochen worden sei: Die Beschwerdeführerin kenne sich vor allem im Coaching aus, was aber nur ein Teilbereich der Arbeit als Berufs- und Laufbahnberaterin sei. Coaching sei ziel- und lösungsorientiert und finde meist in klar umrissenen Situationen statt, während Menschen, die in eine Berufs- und Laufbahnberatung kämen, oft sehr offene Fragestellungen mitbrächten. Darum sei auch die Beziehungsgestaltung so wichtig.

6.1 Grundlage für die Bestehensregeln ist das ebenfalls vom BBT erlassene Qualifikationsprofil Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in. Es besteht aus dem Berufsbild, der Übersicht der beruflichen Handlungskompetenzen und dem Anforderungsniveau des Berufs. Das Berufsbild führt die beruflichen Grundkompetenzen auf, die für die Tätigkeit erforderlich sind, und beschreibt deren Handlungskompetenzbereiche. In Bezug auf jeden derartigen Bereich werden verschiedene Handlungskompetenzen, die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen aufgeführt sowie das geforderte Niveau und die Beurteilungskriterien beschrieben. Die Handlungskompetenzbereiche sind in vier Kompetenzfelder zusammengefasst: a) die Grundkompetenzen, die zwingend für die Ausübung des Berufs sind, b) die Zusatzkompetenzen, die in besonderen Situationen nützlich sind, c) die interdisziplinären Fachkompetenzen, die nützlich für die Ausführung der Grund- und Zusatzkompetenzen sind, sowie d) die sozialen und persönlichen Kompetenzen zur Unterstützung der interdisziplinären Fachkompetenzen sowie der Grund- und Zusatzkompetenzen. Für jeden Handlungskompetenzbereich mit Ausnahme der sozialen und persönlichen Kompetenzen bestehen ausführliche Beschreibungen. Darin werden die betreffenden Handlungskompetenzbereiche sowie deren Umfeld kurz umrissen und der Bezug zu den übrigen Handlungskompetenzbereichen aufgezeigt. Zudem werden die sozialen und persönlichen Kompetenzen aufgeführt, die für den entsprechenden Handlungskompetenzbereich wichtig sind. Für die Handlungskompetenzen werden Beurteilungskriterien festgelegt. Für jedes Beurteilungskriterium wird das erwartete Niveau bezeichnet. Gemäss den Bestehensregeln werden die vier Kompetenzfelder differenziert beurteilt: Bei den Grundkompetenzen und den interdisziplinären Fachkompetenzen muss jeder Handlungskompetenzbereich nachgewiesen werden, bei den Zusatzkompetenzen müssen drei der fünf Handlungskompetenzbereiche nachgewiesen werden und die in den Grundkompetenzen aufgeführten sozialen und persönlichen Kompetenzen im Rahmen des Nachweises der Grundkompetenzen aufgezeigt werden.

6.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-4965/2020 vom 7. September 2021 E. 7.1.4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Nach dieser Regel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will.

Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert ein, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass die Bewertung materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteile des BVGer B-779/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.2 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1).

Diese anlässlich der Rechtsprechung in Prüfungsfragen entwickelten Grundsätze gelten per Analogie, wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor), auch in einem Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Validierung von Bildungsleistungen in einem Qualifikationsverfahren.

6.3 Im vorliegenden Fall haben die Expertinnen dargelegt, wie die Beschwerdeführerin hätte vorgehen müssen, damit in ihrem Dossier erkenntlich worden wäre, dass sie im erforderlichen Ausmass über diese Kompetenzen verfügt. Auch im Leitfaden wird dargelegt, dass der Kandidat die Beziehung zwischen seinen Erfahrungen und der Übersicht der beruflichen Handlungskompetenzen herstellen muss. Dazu sei das Dossier gemäss den Handlungskompetenzbereichen zu strukturieren und der Nachweis für den Erwerb und die Umsetzung der einzelnen Handlungskompetenzen sei klar darzulegen. Es sei nicht die Aufgabe der Experten, aus dem Dossier die Kompetenzen anhand der Erfahrungen des Kandidaten abzuleiten. Der Kompetenznachweis beinhalte nicht nur eine Beschreibung, sondern auch eine glaubwürdige Begründung sowie eine Reflexion und solle sich auf konkrete Theorien und Modelle abstützen (Leitfaden, S. 3).

Die Kritik der Expertinnen, dass das Dossier der Beschwerdeführerin keine derartige Struktur aufweise und dass darin die selbstreflexive Perspektive fehle, ist nachvollziehbar. Die im Dossier dargelegten Fallbeispiele fokussieren fast ausschliesslich auf die jeweilige Klientin, ohne das Handeln oder die Überlegungen der Beschwerdeführerin in der jeweiligen Situation konkret darzulegen und ohne einen ausdrücklichen Bezug zu einer bestimmten beruflichen Handlungskompetenz herzustellen.

Demgegenüber zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, inwiefern die Kritik der Expertinnen unzutreffend wäre. Insbesondere legt sie auch nicht im Einzelnen dar, wo und in welcher Weise in ihrem Dossier jeweils der Bezug zu der in Frage stehenden beruflichen Handlungskompetenz hergestellt wird.

Unter diesen Umständen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Verweigerung der Lernleistungsbestätigung durch das Validierungsorgan materiell nicht vertretbar war, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder ihr Dossier offensichtlich unterbewertet worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz der Beschwerdeführerin den Titel "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin" nicht ausgestellt hat.

7.
Im Ergebnis erweist die Beschwerde sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Juni 2022

Zustellung erfolgt an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2645/2020
Date : 16. Juni 2022
Published : 04. Juli 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Validierungsverfahren zur Erlangung des Titels "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin"


Legislation register
BBG: 2  33  34  50  61
BBV: 55  58
BGG: 34  42  48  82  83
VGG: 31  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  10  48  49  50  52  63
ZGB: 8
BGE-register
131-I-467 • 137-II-431 • 138-II-42 • 142-III-732 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
1P.420/2000 • 2D_6/2010
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BVGE
2010/11 • 2010/21
BVGer
B-1098/2018 • B-143/2015 • B-2579/2016 • B-2585/2017 • B-2645/2020 • B-2880/2018 • B-4383/2016 • B-4965/2020 • B-5003/2015 • B-5621/2018 • B-6049/2012 • B-6553/2013 • B-6727/2013 • B-6776/2014 • B-7563/2015 • B-779/2019
BBl
2000/5686