Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3358/2021
Urteil vom 16. März 2022
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
A._______ (...),
Parteien vertreten durch B._______ (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-US).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Steuerbehörde der USA, der Internal Revenue Service (nachfolgend: IRS), stellte am (Datum) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch Vorinstanz) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) ein Amtshilfeersuchen betreffend C._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und D._______ (nachfolgend: betroffene Person 2).
A.b Der IRS begründete das Amtshilfeersuchen damit, dass er eine Untersuchung betreffend durch die betroffenen Personen begangenen Steuervergehen durchführe. Die betroffenen US-steuerpflichtigen Personen müssten ihr gesamtes weltweites Einkommen der Steuerbehörde offenlegen und darauf Steuern zahlen. Durch Bankmitarbeiter und die amerikanischen Kunden der Bank seien planmässig Handlungen zur Täuschung des IRS vorgenommen worden, um erhebliche Beträge an amerikanischen Steuern zu hinterziehen. Dem IRS lägen Indizien vor, dass die betroffenen Personen mit Hilfe und Unterstützung der Bank in betrügerischer Absicht Domizilgesellschaften im Ausland als Kontoinhaber eingesetzt und in betrügerischer Absicht Dokumente erstellt hätten, die die Inhaber der Konten falsch wiedergegeben hätten. Der IRS verfüge über Beweise, dass die betroffenen Personen über nicht deklarierte Bankkonten in der Schweiz verfügen würden. Der IRS ersuche deshalb im ersuchten Zeitraum um Informationen bei der Bank E._______ (nachfolgend: CH-Bank), bei welcher die betroffenen Personen 1 und 2 über eine wirtschaftliche Berechtigung, Zeichnungsberechtigung oder ähnliches verfügen würden. Der IRS benötige die ersuchten Informationen für die Durchsetzung der innerstaatlichen US-Gesetze über Steuern.
A.c Der IRS ersuchte die ESTV für den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2018 im hier interessierenden Zusammenhang hauptsächlich um nachstehende Informationen:
Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership.
A.d Mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2019 ersuchte die ESTV die CH-Bank gestützt auf Art. 8
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. |
|
1 | Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. |
2 | Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. |
3 | Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen. |
4 | Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz. |
5 | Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet. |
6 | Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 10 - 1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist. |
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1 | Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist. |
2 | Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist. |
3 | Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden. |
4 | ...25 |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27 |
|
1 | Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27 |
2 | Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28 |
3 | Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. |
4 | Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: |
a | es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder |
b | die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29 |
5 | Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30 |
A.e Die CH-Bank konnte die betroffenen Personen am 19. Dezember 2019 über das Amtshilfeverfahren informieren. Sie edierte die verlangten Unterlagen innert erstreckter Frist. A._______ erscheint in den zu den Kontoeröffnungsdokumenten der fraglichen Konten bei der CH-Bank (Bst. A.b) gehörenden «Know your costumer» (nachfolgend: KYC)-Dokumenten mit Name und Vorname sowie mit weiteren Angaben als «Introducer».
A.f Nach entsprechender schriftlicher Anfrage der ESTV vom 3. Februar 2021 teilte die CH-Bank der ESTV mit Schreiben vom 12. Februar 2021 mit, dass keine Drittpersonen mit Zivilurteil in den übermittelten Informationen festgestellt werden konnten.
A.g Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte B._______ der ESTV mit, dass er von A._______ als Zustellungsbevollmächtigter in der Schweiz bestimmt und mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei.
A.h Die betroffenen Personen 1 und 2 haben am 15. März 2021 in die Übermittlung der Informationen mittels Zusendung einer ausgefüllten und unterzeichneten Zustimmungserklärung an die ESTV eingewilligt.
A.i A._______ liess in der Stellungnahme vom 28. April 2021 zum Amtshilfeersuchen vorbringen, dass die Übermittlung der vorgesehenen Informationen, die ihn beträfen, nicht in Betracht komme. Diese würden im abgefragten Zeitraum keine Wirkung entfalten, seien für die Steuersituation der betroffenen Personen voraussichtlich nicht erheblich und höherwertige Interessen stünden einer Übermittlung entgegen.
A.j Die ESTV erliess am 21. Juni 2021 nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens eine Schlussverfügung gegen A._______ (als beschwerdeberechtigte Person). Die ESTV gewährte darin die ersuchte Amtshilfe. Dazu gehört auch die Übermittlung der von der CH-Bank edierten KYC-Dokumenten, in welchen auch A._______ erscheint. In der Schlussverfügung informierte die ESTV den IRS über den Umfang der Verwendungsbeschränkung der ersuchten Informationen.
B.
B.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen die genannte Schlussverfügung am 22. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen:
1. Die in der Beschwerdeschrift näher spezifizierten Informationen zur Person des Beschwerdeführers in den «KYC»-Dokumenten seien dem IRS nicht zu übermitteln und die Schlussverfügung der ESTV vom 21. Juni 2021 sei insoweit aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Sache zu sistieren.
4. Es seien dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift ersucht der Beschwerdeführer zudem um Aussetzung des Amtshilfeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der datenschutzrechtlichen Ansprüche.
B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 22. Juli 2021.
B.c Nach teilweise gutgeheissenem Akteneinsichtsgesuch in die vorinstanzlichen Akten erfolgten weitere Schriftenwechsel.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, nachfolgend: DBA CH-US) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 (AS 2019 3145; nachfolgend: Änderungsprotokoll 2009) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG.
1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.3
1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3.2 Der Beschwerdeführer ist vom Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 zwar nicht formell betroffen, jedoch kommen seine Daten in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen vor und sollen unredigiert an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Zudem ist er Adressat der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. Sachverhalt, Bst. A.j). Er ist demnach zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 21. Juni 2021 legitimiert, soweit er sich gegen die Übermittlung seiner Daten wehrt (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.4.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.6 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
1.7 Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.6 m.w.H.).
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US, dessen Wortlaut mit Art. 3 des Änderungsprotokoll 2009 grösstenteils demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 235, 240 zu Art. 3).
2.2 Der neue Art. 26 DBA CH-US ist am 20. September 2019 in Kraft getreten (AS 2019 3145). Diese Norm ist auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens (vorliegend am 3. Dezember 2019, Sachverhalt Bst.A.a) gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Änderungsprotokolls 2009; vgl. Urteil des BGer 2C_880/2020 vom 15. Juni 2021 E. 3.1). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll 2009, BBl 2010 235, 242).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruhe; Michael Nordin/Roland Wild, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 5 N. 3; vgl. ferner: BGE 139 II 404 E. 7.2.3, wonach bereits der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US in der Fassung vom 2. Oktober 1996 verwendete Begriff der «Notwendigkeit» ein Synonym für die «voraussichtliche Erheblichkeit» gewesen sei; vgl. auch Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4
2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).
2.4.2 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US [ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61] in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).
2.4.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.5). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.w.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.2). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
|
1 | Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
2 | Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht. |
3 | Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38 |
4 | Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. |
2.4.4 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
|
1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
2.4.5 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
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1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
3.
3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
3.2 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
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a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
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a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
3.3 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018vom 3. August 2020 E. 6.2).
3.4
3.4.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (vgl. Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E 2.2.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [vom BGer mit Urteil 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5047/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [vom BGer mit Urteil 2C_540/2019 vom 22. Mai 2019 bestätigt]). Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 13 festgehalten, dass die Verwendungsbeschränkung gemäss Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA (Fassung vor dem am 20. September 2019 in Kraft getretenen neuen Art. 26, E.2.2) ihren Zweck - den Schutz der Souveränität des ersuchten Staats und die korrekte Allokation der Verantwortung für Grundrechtseingriffe unter den Vertragsstaaten - nur erreichen könne, wenn ihr nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension zuerkannt werde. Deshalb dürfe der ersuchende Staat die nach Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA übermittelten Informationen nicht gegenüber Personen verwenden, die von seinem Ersuchen nicht betroffen waren (vgl. dazu ausführlich BGE 147 II 13 E. 3.1 ff. sowie zur Auseinandersetzung mit den von der ESTV vorgebrachten Argumenten insbesondere E. 3.6; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.).
3.4.2 Gemäss dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer
A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.).
3.4.3 Weil das StAhiG als lex specialis dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) grundsätzlich vorgeht (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.2; [angefochtenes] Urteil des BVGer A-5715/2018 vom 3. September 2019 E. 4.6.2 mit weiteren Hinweisen), hindert die Berufung auf das DSG auch die Übermittlung der Daten an den ersuchenden Staat im Grundsatz nicht. In Bezug auf die Zulässigkeit der Informationsübermittlung ist somit vorliegend entscheidend, ob die Vorgaben von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
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1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 3.2.2 [das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid 2C_758/2021 vom 7. Oktober 2021 nicht eingetreten]).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist einerseits zu Recht unbestritten, dass für die Frage der Rechtsmässigkeit der geplanten Amtshilfeleistung Art. 26 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009 einschlägig ist. Die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind zweifelsohne erfüllt (E. 2.2). Andererseits ist unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen des IRS vom 3. Dezember 2019 (Sachverhalt, Bst. A.a) den formellen Anforderungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009 genügt.
4.2 Der Beschwerdeführer hält die Übermittlung seines in den Unterlagen der CH-Bank auftauchenden Namens sowie die weiteren dort vermerkten Informationen zu seiner Rolle als «Introducer» an den IRS aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Als «Introducer» wird im vorliegenden Zusammenhang jemand bezeichnet, der einer Bank einen neuen Kunden zu- bzw. dort einführt. Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob die geplante Datenlieferung voraussichtlich erhebliche Informationen umfasst. Anschliessend ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.
Es ist die voraussichtliche Erheblichkeit der dem IRS zu übermittelnden Informationen über den Beschwerdeführer zu beurteilen. Dazu sind zuerst die Hintergründe der fraglichen Konten bei der CH-Bank darzulegen (E. 5.1), danach ist die Rolle des Beschwerdeführers zu beleuchten (E. 5.2) und schliesslich die Bedeutung der beruflichen Beziehungen zwischen der betroffenen Person 1 und dem Beschwerdeführer für die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen über den Beschwerdeführer zu erörtern (E. 5.3).
5.1 Kontoinhaberinnen der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Konten sind zwei Domizilgesellschaften. Kontoinhaberin des Kontos (Nummer) (nachfolgend: Konto 1) («[Konto 1] was opened on October 21, 2005 [...] and was closed on October 4, 2010») ist eine in Belize errichtete Domizilgesellschaft (Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019, S. 4). Kontoinhaberin des Kontos (Nummer) (nachfolgend: Konto 2) («[Konto 2] was opened on December 14, 2007 [...] and was closed on August 9, 2010») ist eine in British Virgin Islands (nachfolgend: BVI) errichtete Domizilgesellschaft (Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019, S. 5). Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass es sich laut «Certificate of Incorporation» vom 22. Juli 2005 bei der in Belize errichteten Gesellschaft um die Gesellschaft G._______ (nachfolgend: Gesellschaft 1) und gemäss «Certificate of Incorporation» vom 16. Juli 2007 bei der in BVI errichteten Gesellschaft um die Gesellschaft H._______ (nachfolgend: Gesellschaft 2) handelt.
5.1.1 Laut Bankunterlagen war seit der Eröffnung des Kontos 1 die betroffene Person 1 einzig wirtschaftlich Berechtigte (Formular A [«Establishment of the Beneficial Owner's Identity»] vom 7. September 2005). Ab 26. Juli 2010 war die betroffene Person 2 einzig wirtschaftlich Berechtigte des Kontos 1 (Formular A [«Establishment of the Beneficial Owner's Identity»] vom 26. Juli 2010). Beim Konto 2 war die betroffene Person 1 während der ganzen Dauer der Kontobeziehung einzig wirtschaftlich Berechtigte (Formulare A [«Establishment of the Beneficial Owner's Identity»] vom 4. Dezember 2007 und 9. März 2010).
5.1.2 Die im Oktober 2005 unter Verantwortung des Client Relationship Managers («Responsible PB: F._______» [nachfolgend: Client Relationship Manager]), erstellten KYC-Reporte der CH-Bank zur Gesellschaft 1 und zur betroffenen Person 1 enthalten folgende Angaben zum Beschwerdeführer:
«Introducer details: [Beschwerdeführer] - BO of several larger accounts.» (KYC-Report der CH-Bank zur Gesellschaft 1 vom 18. Oktober 2005 und KYC-Review Report der CH-Bank zur betroffenen Person 1 vom 27. Oktober 2005).
«Client is working for existing client who is weII known to us and has already recommanded (recte: recommended) us several good clients. He was looking for a complete structure, outside of his country» (KYC-Report der CH-Bank zur Gesellschaft 1 vom 18. Oktober 2005).
5.1.3 Der im Dezember 2007 wiederum unter Verantwortung des Client Relationship Manager («Responsible PB: [Client Relationship Manager]») erstellte KYC-Report der CH-Bank zur Gesellschaft 2 enthält folgende Angaben zum Beschwerdeführer:
«Introducer details: [Beschwerdeführer] - BO of several larger accounts.» (KYC-Report der CH-Bank zur Gesellschaft 2 vom 12. Dezember 2007)
«Client is working for existing client who is well known to us and has already recommanded (recte: recommended) us several good clients. He was looking for a complete structure, outside of his country. Savings account» (KYC-Report der CH-Bank zur Gesellschaft 2 vom 12. Dezember 2007).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer reicht eine vom 2. Juli 2021 datierte Bestätigung des Client Relationship Managers, der von 2003 bis 2015 für die
CH-Bank tätig war, ein, wonach der Beschwerdeführer nicht «Introducer» der betroffenen Person 1 bei der CH-Bank gewesen sei. Der Client Relationship Manager führt darin Folgendes aus (Übersetzung aus dem Englischen):
«[Die betroffene Person 1] wurde nicht durch [den Beschwerdeführer] bei der [CH-Bank] eingeführt.»
«Dass der Name des Beschwerdeführers als «Introducer» in den
KYC-Reports erscheint, hat seinen Grund in Folgendem: Um die internen Verfahren zu beschleunigen war es die übliche Praxis der Banken, das zu eröffnende Konto mit einem bestehenden Kunden zu verknüpfen und so der Eröffnung eine gewisse Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dieses Vorgehen wurde in keiner Weise [vom Beschwerdeführer] verursacht oder gebilligt, noch wurde er über die Tatsache informiert, dass sein Name in den KYC-Unterlagen der Drittperson verwendet wurde. Insofern spiegeln die Angaben in den KYC-Unterlagen der [CH-Bank] nicht den tatsächlichen Sachverhalt wider. Da es den Anschein hat, dass die Schweizer Steuerbehörde eine mögliche Verbindung zwischen [dem Beschwerdeführer] und den beiden Konten unterstellen, ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass ein diesbezüglicher Zusammenhang ausgeschlossen werden kann: [Der Beschwerdeführer] war zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konten nicht der Introducer bei der [CH-Bank], er hatte nie die Kontrolle über die Konten oder war in deren Verwaltung involviert und insbesondere erschien er nie als wirtschaftlich Berechtigter der besagten Konten oder handelte als Zeichnungsberechtigter auf ihnen, was durch die KYC-Dokumente der [CH-Bank] und die Formulare, die der ESTV vorliegen, belegt wird.»
5.2.2 Die Vorinstanz hegt offenbar gewisse Zweifel an der Identität des Client Relationship Managers und hält seine eingereichte schriftliche Erklärung für eine blosse Parteibehauptung ohne notwendige Beweiskraft. Die Frage nach der Identität kann letztlich offenbleiben, da selbst bei - nach Aktenlage nicht a priori anzuzweifelnder - eindeutiger Identifikation des Client Relationship Managers dessen nachträgliche Bestätigung aus verschiedenen - im Folgenden anzuführenden - Gründen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen nicht umzustossen vermag.
5.2.3 Zunächst ist fraglich, ob der laut eigenen Angaben in seiner Bestätigung vom 2. Juli 2021 von 2003 bis 2015 für die CH-Bank tätige Client Relationship Manager aufgrund allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Schweigepflichten überhaupt befugt ist, sich teils nach mehr als 15 Jahren nach dem fraglichen Zeitraum (2005 und 2007; E. 5.1.2 und 5.1.3) im erwähnten Sinne (E. 5.2.1) vernehmen zu lassen und sich insoweit im Namen der seit 2015 offenbar in faktischer Liquidation stehenden CH-Bank zu äussern. In diesem Zusammenhang würde sich die Frage nach der beweisrechtlichen Verwertbarkeit einer allenfalls unrechtmässigen Erklärung stellen.
5.2.4 Zudem ist der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss haben im Steuerrecht die nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellten Beweismittel in der Regel nur einen stark eingeschränkten Beweiswert (BGE 133 II 153 E. 7.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7 m.w.H.). Den ursprünglichen KYC-Dokumenten der CH-Bank aus den Jahren 2005 und 2007 kommt somit grundsätzlich - z.B. analog der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht zur «Aussagen der ersten Stunde» - erhöhte Beweiskraft zu (Urteil des BGer 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2.2 m.w.H.). Denn ursprüngliche Darstellungen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Berichtigungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a m.w.H.). Dafür spricht vorliegend auch die standardmässige Auflistung der relevanten Punkte für die «Account information» in den erwähnten KYC-Reporten der CH-Bank aus den Jahren 2005 und 2007 (u.a. «Introduced by» und «Introducer details»; E.5.1.2 und 5.1.3). Sie impliziert nämlich, dass die damaligen Angaben zum «Introducer» für die CH-Bank als relativ wichtig erachtet und daher bewusst sowie mit einer gewissen Sorgfalt erhoben wurden. Die teils nach über 15 Jahren nach dem fraglichen Zeitraum (2005 und 2007) abgegebene inhaltlich gegenteilige Stellungnahme des Client Relationship Managers vom 2. Juli 2021 vermag nicht nachzuweisen, dass die Angaben in den KYC-Unterlagen falsch waren. Weitere Abklärungen können im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht durchgeführt werden. Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die ursprünglichen Angaben zutreffend sind.
5.3
5.3.1 Die unter den Parteien im Grundsatz unbestrittene berufliche Verbindung zwischen der betroffenen Person 1 und dem Beschwerdeführer besteht aufgrund deren gemeinsamer Tätigkeit für die Firma I._______. Der Beschwerdeführer hat - unter den Parteien unbestritten - (Funktionsbeschreibung), und die betroffene Person 1 war bereits im Jahr 2005 (KYC-Report der CH-Bank zur Gesellschaft 1 vom 18. Oktober 2005) und ist offenbar weiterhin (Funktionsbeschreibung) der gleichen Firma I._______. Nach dem Dargelegten kann jedenfalls nicht mehr von bloss rein zufälligem Erscheinen der Angaben zum Beschwerdeführer in den KYC-Dokumenten der CH-Bank ausgegangen werden (E.2.4.5).
5.3.2 Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts der ersuchenden Behörde (planmässige Handlungen zur Täuschung des IRS, betrugsmässig Domizilgesellschaften im Ausland als Kontoinhaber eingesetzt und Dokumente erstellt, die die Inhaber der Konten falsch widergegeben; Sachverhalt, Bst. A.b) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen zum nicht rein zufällig in den Bankunterlagen auftauchenden Beschwerdeführer, zur Klärung des steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts beitragen könnten. Die betreffenden Informationen über den Beschwerdeführer (Name, Funktion als «Introducer», finanzielle Angaben) können für die ersuchende Behörde bei der Analyse der Geldflüsse und damit letztlich für die Besteuerung der betroffenen Personen 1 und 2 relevant sein. Sie sind deshalb nicht zu schwärzen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der relativen Komplexität (Halten der Konten über Domizilgesellschaften) des vorliegenden Falls der Kreis der relevanten beteiligten Personen eher weit zu ziehen. Die auf diese Weise erhältlichen Informationen können sich daher nicht nur auf die elementaren Bankinformationen wie Inhaberschaft, wirtschaftliche Berechtigung oder etwa Zeichnungsberechtigung beschränken. Die im Streit liegenden Informationen über den Beschwerdeführ erweisen sich nach dem Gesagten als grundsätzlich voraussichtlich erheblich.
5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert betreffend Bekanntgabe der Informationen an die ersuchende Behörde die unterschiedliche Behandlung gegenüber Bankmitarbeitern, Rechtsvertretern und Finanzdienstleistern als willkürlich.
5.4.1 Informationen, welche die Identifikation von Bankangestellten sowie eines Rechtsanwalts/Notars erlauben, haben im Regelfall nichts mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun und stellen keine notwendigen Auskünfte im Sinn von Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-US dar (vgl. zur aktuellen Rechtslage E.2.2). Sie müssen deshalb geschwärzt werden (grundlegend: BGE 144 II 29 E. 4.3-4.5 zu Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-US; zum Intertemporalrecht in BGE 147 II 13 nicht publizierte E. 2 des Urteils des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020; ferner a.a.O. E. 5.2 m.w.H. und Urteil des BGer 2C_540/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2 m.w.H.).
5.4.2 Die Bank oder andere Finanzdienstleister teilen ihren Angestellten die zu betreuenden Kundendossiers in der Regel nach geografischen Kriterien, nach Kundenarten (z.B. Privatkunden oder Unternehmenskunden) und/oder nach den von der Kundschaft erfragten Bankdienstleistungen zu. Es ist daher möglich bzw. sogar zu erwarten, dass der Name der bankintern zuständigen Person in den Kontoinformationen auftaucht. Der Name des oder der Bankangestellten erscheint hier in den Bankunterlagen - ohne besondere Umstände im Einzelfall - tatsächlich als rein zufällig, weshalb er der ersuchenden Behörde nicht zu übermitteln ist. Bei Externen wie Rechtsvertreter oder Finanzdienstleiter steht die allfällige Rolle als «Introducer» im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit und ist insoweit - ohne gegenteilige Indizien im Einzelfall - erkenn- und beurteilbar.
5.4.3 Beim Beschwerdeführer liegt eine andere Situation vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unstreitig nicht um einen Bankangestellten oder sonstigen Finanzdienstleister, sondern um einen externen Dritten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Bankangestellte, Rechtsanwälte, Notare und andere Finanzdienstleister, welche in den zu übermittelnden Informationen auftauchen, für die Vorinstanz grundsätzlich aufgrund ihrer Berufsfunktion erkennbar sind. Die erwähnte Rechtsprechung (E. 5.4.1) ist in casu nicht einschlägig, denn der Beschwerdeführer führte die Funktion als «Introducer» nicht aufgrund eines diesbezüglichen Mandats aus.
6.
Zur Interessenabwägung bzw. zur Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Informationen über den Beschwerdeführer ergeben sich die folgenden Ausführungen.
6.1 Laut Beschwerdeführer sei ein öffentliches Interesse an der Übermittlung der ungeschwärzten Unterlagen überhaupt nicht dargetan, das auch noch die Interessen des Beschwerdeführers ohne Weiteres überwiegen solle. Eine eigentliche Interessenabwägung fehle in der Schlussverfügung der ESTV. Wenn durchsickere, dass persönliche Daten des Beschwerdeführers an die USA weitergegeben würden und ein rechtliches Verfahren laufe, welches Grundlage der Amtshilfe bilde, sei unweigerlich mit einer Schädigung des Rufs des Beschwerdeführers und einem Rückgang der Marktkapitalisierung des börsennotierten Unternehmens, dessen (Funktionsbeschreibung) er sei, zu rechnen, was ihm als einem der Hauptaktionäre erhebliche Verluste einbrächte.
6.2 Die Vorinstanz erwidert, dass die Übermittlung der Informationen betreffend den Beschwerdeführer verhältnismässig sei. Es sei nicht Sache der ESTV, eine über ihre Rolle hinausgehende Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Informationen zum Beschwerdeführer seien voraussichtlich erheblich und eine Schwärzung der Informationen betreffend den Beschwerdeführer würde den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln. An diesem Umstand würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten hypothetischen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen nichts ändern, da sie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Übermittlung.
6.3 Das vom Beschwerdeführer befürchtete «Durchsickern» von Information an die Öffentlichkeit impliziert letztlich eine Vermutung, die dem IRS zu übermittelnden Informationen würden von dort aus mehr oder weniger automatisch den möglicherweise interessierten Kreisen oder gar öffentlich bekannt gegeben. Für eine solche Vermutung besteht mangels konkreter Hinweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.1), wonach sich der ersuchende Staat bzw. seine Behörde wie in casu der IRS, rechtskonform verhält, keine Veranlassung. Daher erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auswirkungen (Schädigung des Rufs, Rückgang der Marktkapitalisierung des börsenkotierten Unternehmens etc.) - aus heutiger Sicht - als hypothetisch und damit nach dem hier herrschenden Massstab der Plausibilitätskontrolle (E. 2.4.3) als nicht rechtsrelevant. Die Nichtübermittlung der Informationen über den Beschwerdeführer können den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln oder zumindest substanziell erschweren (E. 2.4.5). Zudem wird der Beschwerdeführer durch das Spezialitätsprinzip (E. 3.4.1) geschützt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass höherwertige Interessen des Beschwerdeführers der Übermittlung der Informationen über ihn an den IRS entgegenstehen.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorliegend relevanten Informationen vom ersuchten Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2018 abgedeckt sind.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen den Zeitraum vor dem 23. September 2009 beträfen und im abgefragten Zeitraum keine Wirkung entfalten würden.
7.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, das KYC-Dokument sei Bestandteil der Kontoeröffnungsdokumente und betreffe das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während dessen Dauer, womit es im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses auch in den erfragten Zeitraum gehöre und die Informationen daraus übermittelt werden dürften.
7.3 Bei der Kundenbeziehung zwischen der Bank und ihren Bankkundinnen und -kunden handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, das auf Dauer ausgerichtet ist. Dies hat zur Folge, dass die Amtshilfeverpflichtung vorliegend nicht auf erst nach dem Beginn des ersuchten Zeitraums eingetretene Tatsachen beschränkt sein kann. Namentlich Bankkontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und KYC-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden während dessen Dauer regeln, sind bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum erstellt worden sind (Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.3.3.3 m.w.H.).
7.4 Die hier interessierenden KYC-Dokumente sind Bestandteil der Kontoeröffnungsdokumente (E. 5.1.1 ff.) und können in zeitlicher Hinsicht nach der oben zitierten Rechtsprechung voraussichtlich erheblich sein.
8.
Nachstehend ist auf die Frage einzugehen, ob die Übermittlung der Informationen zur Rolle des Beschwerdeführers als «Introducer» vom Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 abgedeckt ist.
8.1 Laut Beschwerdeführer habe der IRS die Namen möglicher «Introducer» nicht explizit erfragt. Diesem Umstand habe das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_703/2020 vom 15. März 2021 durchaus Bedeutung beigemessen. In der Tat sei die Tatsache, dass der ersuchende Staat ausdrücklich um eine bestimmte Information ersuche, ein Beleg dafür, dass sich diese auch als voraussichtlich erheblich erweise. Dies gelte erst recht bei US-Amtshilfeersuchen, die üblicherweise - so auch vorliegend - sehr detailliert ausfallen würden.
8.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass der IRS im Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 um Kontoeröffnungsunterlagen ersucht habe. Die KYC-Dokumente, die auch die Nennungen des Beschwerdeführers enthalten würden, seien, wie bereits in der Schlussverfügung festgehalten, Bestandteil der Eröffnungsdokumente. Diese Unterlagen seien sodann auch in ihrer Gesamtheit voraussichtlich erheblich, um den geltend gemachten Sachverhalt klären zu können.
8.3 Eine gewisse Interpretation des Amtshilfeersuchens ist gemäss dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1), nicht nur erlaubt, sondern in gewissen Situationen geradezu geboten. So ist die Schweiz beispielsweise in gewissen Konstellationen auch dann zur Amtshilfe verpflichtet, wenn sich die ersuchte Information bei einer anderen Person als dem im Ersuchen genannten Informationsinhaber befindet (Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2; vgl. auch in BGE 147 II 13 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020).
8.4 Welche konkreten Informationen gestützt auf das jeweilige Amtshilfeersuchen übermittelt werden müssen, ist grundsätzlich ohnehin nach den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen. Daran ändert das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021, worin das Bundesgericht u.a. unmissverständlich ausführte, dass das «Client Profile» als Bestandteil der Bankkontoeröffnungsunterlagen vom Amtshilfeersuchen erfasst ist und folglich keine spontane Amtshilfe geleistet würde (E. 7.4.1), nichts.
8.5 Das Amtshilfeersuchen des IRS vom 3. Dezember 2019 ist detailliert abgefasst. Kontoeröffnungsunterlagen werden explizit verlangt («Certain information, such as account opening documents, [...] may be relevant in assessing tax and investigating tax-related offenses [...].», a.a.O., S. 8). Dabei zählte der IRS die erforderlichen Unterlagen nicht abschliessend auf («Such records should include, but not be limited to, the following: 1. Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents [...]», a.a.O., S. 8). Somit ist die Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen vom Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 grundsätzlich erfasst. Es handelt sich klarerweise nicht um eine spontane Amtshilfe.
9.
Im Weiteren ist der Rechtsschutz des Beschwerdeführers als Drittperson betreffend Datenschutz zu erörtern.
9.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020, welches festhalte, dass namentlich Dritte ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Datenermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolge bzw. erfolgen solle, auch im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahren geltend machen könnten. Vorliegend dürfte auch der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein Zivilurteil erstreiten können, das die Weitergabe seiner Daten an die USA für zivilrechtlich unzulässig erkläre. Es sei fraglich, ob ein Zivilurteil vorliegen müsse oder ob es genüge, dass ein solches offensichtlich problemlos erhältlich wäre. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Frage, ob Drittbetroffene von Amtes wegen über ein Amtshilfeersuchen zu informieren seien (Urteil des BGer 2C_310/2020 vom 1. Januar [recte: 1. Dezember] 2020 E. 4.1.4 ff.) und erklärt, dass es nicht als vertretbar erscheine, dass Personen, welche ein Zivilurteil erwirken könnten, einfach ausgeblendet würden. Sollte diese Ansicht durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, ersucht der Beschwerdeführer um Aussetzung des Amtshilfeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der datenschutzrechtlichen Ansprüche.
9.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass sich vorliegend der Beschwerdeführer von sich aus gemeldet habe und daher von ihr in das Verfahren einbezogen worden sei. Eine Information von Amtes wegen habe sich vorliegend demnach erledigt. Der Wortlaut des zitierten Urteils des BGer 2C_310/2020 vom 1. Dezember 2020 setze den «Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteils» (E. 4.1.4) voraus. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein solches Urteil zu erwirken. Die Relevanz der Frage des Beschwerdeführers, ob auch die blosse Möglichkeit des Erhalts eines solchen Urteils genüge, erschliesse sich der ESTV nicht. Vielmehr werde die Ansicht vertreten, dass Amtshilfeverfahren und datenschutzrechtliche Zivilverfahren klarerweise voneinander unabhängig seien.
9.3 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BGer 2C_310/2020 vom 1. Dezember 2020 bezog sich in E. 4.1.4 auf Drittpersonen mit bereits vorhandenem rechtskräftigem und vollstreckbarem Zivilurteil, welches der jeweiligen Bank als Informationsträgerin untersagt, den US-Behörden ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens («hors d'une procédure d'entraide internationale») Informationen zu übermitteln. Inwieweit ein solches Zivilurteil letztlich im Einzelfall aus Sicht der jeweils betroffenen Drittperson ein Amtshilfeverfahren präjudiziert, ist vorliegend nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer unstreitig kein solches Zivilurteil vorweisen kann. Das Bundesverwaltungsgericht prüft hingegen innerhalb des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Amtshilfeverfahrens die Rechtmässigkeit der Übermittlung der Informationen über den Beschwerdeführer an den IRS und dadurch auch Datenschutzfragen (E. 1.5 und 3.4.3). Der Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers (Art. 29 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält. |
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1 | Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält. |
2 | Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit. |
3 | Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann. |
9.4 Die Vorinstanz sieht im Übrigen in der angefochtenen Schlussverfügung vom 21. Juni 2021 vor, dem IRS anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung zu informieren. Damit sind die entsprechenden bundesgerichtlichen Vorgaben erfüllt (E. 3.4.2).
10.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Datenbeschaffung durch den IRS.
10.1 Gemäss Beschwerdeführer enthalte das Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 Bankkundendaten, die durch das Bankgeheimnis geschützt seien. Auf der Grundlage der Untersuchungsmaxime hätte die ESTV daher prüfen müssen, in welchem Zusammenhang die Informationen zu den fraglichen Konten dem IRS zugekommen seien, und allenfalls eine entsprechende Erklärung einfordern müssen. Indem die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie es verunmöglicht, die Frage des Nichteintretens auf das Amtshilfeersuchen gemäss Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
10.2 Die Vorinstanz verweist auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip, wonach grundsätzlich kein Anlass bestehe, an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Aus dem Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 gehe hervor, dass die ersuchende Behörde aus unterschiedlichen Quellen Informationen erhalten habe. Es sei kein treuwidriges Verhalten der ersuchenden Behörde auszumachen.
10.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Herkunft der vom IRS in seinem Amtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2019 angegebenen Kontoinformationen nach Aktenlage nicht restlos klären lässt. Es bleibt nicht nachprüfbar, welche konkreten Kontodaten auf welchem Weg zum IRS gelangt sind und welche Rolle die CH-Bank dabei gespielt hat. Zutreffend ist aber auch, dass aus dem Amtshilfeersuchen hervorgeht, dass die ersuchende Behörde aus unterschiedlichen Quellen Informationen erhalten hat. Letztlich ist nicht erstellt, dass die CH-Bank unerlaubterweise Informationen an den IRS übermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass es sich vorliegend um Informationen handelt, die eine beendete Bankenbeziehung (E. 5.1) betreffen und das Bankenprogramm für solche Fälle eine weitreichendere Informationsübermittlung zulässt (vgl. Urteile des BGer 2C_1043/2016 E. 5.2.2 und 2C_1044/2016 vom 6. August 2018 E. 5.5.2; Urteil des BVGer A-3843/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2). Weil der ersuchenden Behörde kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Amtshilfe zu gewähren (Urteil des BVGer A-3843/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 5.3). Demzufolge besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
12.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5`000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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