Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2289/2014

Urteil vom 16. Februar 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

und deren Tochter B._______,geboren am (...),

beide Türkei,
Parteien
beide vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine türkische Staatsangehörige mit letztem offiziellen Wohnsitz in C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September oder Oktober 2006 respektive 2007 und gelangte zunächst nach (...), wo sie sich bis im Februar 2011 aufhielt. Von (...) aus reiste sie im Februar 2011 in die Schweiz weiter.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 teilte ihre damalige Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin sich am Montag, 28. Februar 2011, oder Dienstag, 1. März 2011, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel melden und ein Asylgesuch stellen werde. Da die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit, die sie in der Türkei verbracht habe, unter einer anderen Identität gelebt habe, habe sie ihren Nüfus noch im Heimatland vernichtet. Allerdings bringe sie zwecks Identifikation ihrer Person ihre Geburtskurkunde und einen Auszug aus dem Familienregister mit. Zudem werde sie vier Strafurteile einreichen, aus denen hervorgehe, dass ihr in der Türkei politische Verfolgung drohe, weshalb trotzt fehlenden Identitätspapieren um materielle Behandlung des Asylgesuchs ersucht werde. Da die Beschwerdeführerin über keine finanziellen Mittel verfüge, werde ferner die Übersetzung der wesentlichen Stellen der Beweismittel von Amtes wegen beantragt. Schliesslich wies die damalige Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits in (...) ein Asylgesuch eingereicht, jedoch nie einen Entscheid erhalten habe, und im fünften Monat schwanger sei, was bei der Befragung und Unterbringung zu berücksichtigen sei (A1/3).

Am 28. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin im EVZ Basel ein Asylgesuch und wurde dort am 10. März 2011 summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am 20. September 2011 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend:

A.b Sie sei während ihrer Gymnasialzeit Mitglied einer Schülervereinigung gewesen und habe insbesondere für die Rechte von Schülern und Studierenden aus Arbeiterfamilien, welche im türkischen Bildungssystem benachteiligt seien, gekämpft. Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 1995 habe sie bis im Jahr 2000 verschiedene Kurse besucht, um sich auf die Aufnahmeprüfungen an den Universitäten vorzubereiten. In dieser Zeit sei sie weiterhin in Schüler- respektive Studentenvereinigungen politisch aktiv gewesen und habe marxistisch-leninistische Ansichten vertreten, wobei sie nie Mitglied einer in der Türkei verbotenen kommunistischen respektive sozialistischen Vereinigung gewesen sei. Dennoch sei sie anlässlich einer Polizeioperation im Jahr 1998, in der nach Anhängern der politischen Organisation Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML; deutsch: Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch) gesucht worden sei, unter dem Verdacht, für dieses Organisation zu arbeiten, zu Hause festgenommen und während [einigen] Monaten inhaftiert worden. Mangels Beweisen sei sie anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung indes freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 2000 habe sie an verschiedenen demokratischen Demonstrationen teilgenommen, unter anderem an einer Kundgebung in D._______ gegen [Thema der politisch motivierten Demonstration]. Anlässlich dieser Demonstration sei sie festgenommen und gefoltert worden, wobei sie noch am gleichen Tag ohne Gerichtsverfahren wieder freigelassen worden sei. Im Verlaufe des Jahres 2000 habe sie dann ihre Arbeit als Chefredakteurin der sozialistisch orientierten Zeitung E._______ in C._______ aufgenommen. Als Hauptverantwortliche dieser Zeitung seien wegen der Artikel, die dort erschienen seien - gestützt auf den Vorwurf, illegale, linksgerichtete Organisationen zu unterstützen - verschiedene Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Bei jeder Publikation sei wieder ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. In einigen dieser Verfahren sei sie bereits verurteilt worden, andere seien noch hängig. Die Anwältin, die sie damals in der Türkei vertreten habe, F._______, könne darüber näher Auskunft geben. Auch sei sie, die Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die E._______ wiederholt festgenommen worden. Die längste Festnahme - [Ort der Festnahme] - habe [einige] Tage gedauert. Einmal, im Januar oder Februar 2002, sei sie auch in G._______ festgenommen worden. Sie sei dorthin gereist, um über [ein politisches Thema zu berichten]. Anlässlich dieser Festnahme, die [einige] Tage gedauert habe, sei sie ebenfalls gefoltert worden. Im Jahr 2002 habe sie ihre Funktion als Chefredakteurin der E._______ schliesslich aufgegeben, da sie
immer öfter von der Polizei bedroht worden sei, wobei sie noch bis ins Jahr 2004 für die Zeitung weitergearbeitet habe. Von 2004 bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei habe sie zwar persönlich keine Probleme mehr gehabt. So habe sie - nachdem sie im Jahr 2004 von ihrer Anwältin in der Türkei erfahren habe, dass sie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würde, sowie angesichts der vielen Probleme mit den türkischen Behörden und den zahlreichen gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren - den Kontakt zu ihrer Anwältin abgebrochen und sich zurückgezogen. Ihre Familie sei jedoch wiederholt von den türkischen Behörden behelligt worden. Bei ihren Eltern zu Hause seien diverse Razzien durchgeführt worden, anlässlich welcher man die Beschwerdeführerin gesucht habe. Im Jahr 2007 sei sie angesichts der Gewissheit, dass sie, sobald sie von den türkischen Behörden aufgegriffen werden würde, ihre Haftstrafe absitzen müsste, schliesslich aus ihrem Heimatland nach (...) ausgereist. Dort habe sie ein Asylgesuch eingereicht, welches erstinstanzlich abgelehnt worden sei, ohne dass ihre Aussagen überhaupt überprüft worden wären oder ihr Zeit dazu gegeben worden wäre, ihre Vorbringen zu beweisen. Sie habe dagegen Rekurs ergriffen. Dieser sei aber nicht behandelt worden, woraufhin sie sich entschlossen habe, (...) zu verlassen.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz folgende Beweismittel ein:

Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten terroristischen Vereinigung durch Propaganda, begangen [Datum], zu [Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 1);

Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung von und Gehilfenschaft bei einer illegalen bewaffneten terroristischen Vereinigung über die Presse, begangen [Datum], zu [Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 2);

Urteil Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung von und Gehilfenschaft bei einer illegalen bewaffneten terroristischen Vereinigung mittels Veröffentlichung der Erklärungen dieser Vereinigung, begangen [Datum], zu [Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 3);

Urteil [türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2007, gemäss dem die Beschwerdeführerin wegen Verstoss gegen das türkische Gesetz Nr. 3713 zur Bekämpfung des Terrorismus und wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten terroristischen Vereinigung, begangen [Datum], zu [Strafe] verurteilt wurde (A8, Beilage 4);

Beschluss der Ausländerdirektion (...) vom (...) 2007, wonach der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihre Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt wurde (A8, Beilage 5).

B.

[Im 2011] brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, B._______, zur Welt. Am 19. Juli 2011 reiste H._______, der angebliche Vater von B._______, in die Schweiz ein, wo er gleichentags im EVZ Basel ein Asylgesuch stellte.

C.

C.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 reichte die damalige Rechtsvertreterin zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei der Vorinstanz ein:

Schreiben der Anwältin der Beschwerdeführerin in der Türkei vom 10. November 2011 (mit Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei), in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin Chefredakteurin der E._______ gewesen und wegen der darin publizierten Artikel gestützt auf das Gesetz zur Bekämpfung des Terrors sowie Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt [mehreren Jahren] verurteilt worden sei (A13, Beilagen 3.1 und 3.5);

[Urteil türkisches Gericht] [Tag und Monat] 2010 (mit Übersetzung), der [Urteil türkisches Gericht und Datum] - (...) - ersetzt und die Vollstreckung einer [Gesamtstrafe von mehreren Jahren Gefängnis] vorsieht (A13, Beilage 3.2);

Anwaltsvollmacht vom (...) 2001, in der die Beschwerdeführerin ihre Anwältin in der Türkei mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte (A13, Beilage 3.3);

Handelszeitung vom (...) (A13, Beilage 3.4).

In ihrem Begleitschreiben vom 19. Januar 2012 wies die damalige Rechtsvertreterin darauf hin, dass [die Urteile betreffend die Beschwerdeführerin] - gemäss Angaben der Anwältin in der Türkei - bereits in Rechtskraft erwachsen und gegen die Beschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei. Ferner führte sie zur Handelszeitung vom (...) aus, dass darin die Gründung der Firma "(...)" mit den Namen deren Mitglieder, darunter jener der Beschwerdeführerin, sowie deren Statuten vermeldet worden sei (A38/3).

C.b Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, dass sie das Mandat der Beschwerdeführerin niederlege (A35/1).

C.c Der neue Rechtsvertreter brachte dem BFM am 15. November 2013 zur Kenntnis, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei. Er wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, wie anlässlich der Bundesanhörung vorgetragen - neben den (...) erwähnten Strafverfahren - im Jahr 1998 ein weiteres Strafverfahren durchlaufen habe, im Rahmen dessen sie von der Rechtsmittelinstanz freigesprochen worden sei. Leider habe sie bezüglich dieses Verfahrens keine Unterlagen erhältlich machen können. Ferner trug er vor, dass die türkischen Behörden angesichts der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen politischer Delikte ein sie betreffendes politisches Datenblatt eröffnet haben dürften. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter einen Artikel von Amnesty International mit dem Titel "Türkei: Noch immer kein Recht auf Meinungsfreiheit" vom 27. März 2013 ein (A37/6).

D.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 (zugestellt am 28. März 2014), mit welcher gleichzeitig über das Asylgesuch von H._______ entschieden wurde, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.

Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahmen und Folterungen anlässlich der [politisch motivierten Demonstrantinnen] im Jahr 2000 sowie anlässlich der Berichterstattung über [ein politisches Thema] in G._______ im Jahr 2002 lägen nicht nur etliche Jahre zurück, weshalb es am zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht mangle. Auch hätten diese Ereignisse keine weiteren rechtlichen Konsequenzen und auch keinen Einfluss auf die [genannten Urteile betreffend die Beschwerdeführerin] erwähnten Verfahren gehabt. Dasselbe gelte für die vorgetragene zweimonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 anlässlich der polizeilichen Suche nach Anhängern der TKP/ML. Folglich seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.

Bezüglich der Verurteilungen in den Jahren 2002 bis 2007 - (...) - habe die Beschwerdeführerin zwar trotz ausgebliebener Übersetzung der Urteile vom [Tage und Monate] 2007 glaubhaft dargelegt, dass die Strafverfahren auf ihre Funktion bei der E._______ zurückzuführen seien. Allerdings dienten diese Verurteilungen rechtsstaatlich legitimen Zwecken, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien. So seien von der Beschwerdeführerin denn auch keine groben prozessualen Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht worden. Da bereits die neue türkische Strafprozessordnung vom 1. Juni 2005 anwendbar gewesen sei, sei ohnehin davon auszugehen, dass die Verfahren formell korrekt durchgeführt worden seien. Dafür spreche auch, dass die türkischen Behörden differenziert vorgegangen seien, hätten sie doch ein auf die Vorfälle abgestimmtes Strafmass gewählt und nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Bussen ausgesprochen. Zudem sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach 2004 keinen direkten Nachteilen seitens der Behörden mehr ausgesetzt gewesen sei. Da sie angegeben habe, ihre Familie habe auch bloss ihretwegen Probleme bekommen, sei auch nicht von einem zusätzlich belastenden Familienumfeld auszugehen.

Bezüglich des Vorbringens, für die Beschwerdeführerin dürfte in der Türkei ein politisches Datenblatt angelegt worden sein, führte das BFM schliesslich aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als politisch unbequeme Person wahrgenommen worden sei. So verfüge sie nicht über ein auffälliges politisches Profil, sei sie doch weder in einer Partei tätig gewesen noch zu hohen Strafen verurteilt worden. Auch seien die Hausdurchsuchungen bei ihrer Familie nicht durchgeführt worden, um ihr als Reaktion auf politisch relevante Zwischenfälle ungerechtfertigterweise neue Taten unterzujubeln. Folglich bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden könnte.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

E.

Mit Eingabe vom 28. April 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin von ihrem neu mandatierten, aktuellen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide wegen der von ihr mehrfach durch schwere Folter erlittenen Traumatisierungen unter andauernden Angstzuständen mit Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen, weshalb sie einen erheblichen Teil ihrer politischen Aktivitäten und Beziehungen anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz verschwiegen habe und ihre Angaben teilweise ungenau geblieben seien.

So sei sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Chefredakteurin der E._______ bereits [im Jahr] 2001 - [Anlass der Festnahme] - erstmals von der Polizei festgenommen worden. Auf dem Weg zum Polizeiposten sei sie geschlagen worden. Auch sei ihr Presseausweis zerrissen worden. Am darauffolgenden Tag sei sie wieder freigelassen worden. [Ebenfalls im Jahr] 2001 sei sie - im Rahmen einer [Polizeioperation], anlässlich welcher [zahlreiche] linksoppositionelle Vereine und Kulturzentren gestürmt und durchsucht, deren Archive beschlagnahmt und zahlreiche Personen festgenommen worden seien - verhaftet und drei Tage [von der Polizei] festgehalten worden. Während dieser Haft sei sie geohrfeigt und mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei ihr die zu Beginn angelegte Augenbinde nie abgenommen worden. Auch sei sie in langen Gängen herumgeschoben, im Lift transportiert und schliesslich in einem schallisolierten Raum eingeschlossen worden, so dass sie die räumliche und zeitliche Orientierung verloren habe. [Ende] 2001 habe sie zwei ehemalige politische Gefangene ([Namen der Gefangenen]), (...), in deren Wohnung in G._______ besucht, um in der E._______ über sie zu berichten. Am darauffolgenden Tag sei sie in G._______ festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden, wobei sie anlässlich dieser Polizeihaft schwer misshandelt worden sei, indem man sie geschlagen und ihr mit Vergewaltigung gedroht habe. [Ebenfalls Ende] 2001 sei es in C._______ zu einer eintägigen Festnahme der Beschwerdeführerin [durch die Polizei] gekommen, als sie einen weiteren [ehemaligen politischen Gefangenen] besucht habe, um über diesen zu berichten. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht anlässlich der Festnahme im Zuge der [politisch motivierten Demonstrationen] im Jahr 2000, sondern anlässlich der Inhaftierung im Zuge der Polizeioperation zwecks Suche nach Anhängern der TKP/ML im Jahr 1998 gefoltert worden sei, wobei sie mit Fäusten, Fusstritten und Polizeistöcken schwer geschlagen, ihr die Kleider vom Leib gerissen und ihr mit einer Vergewaltigung und gar mit dem Tod gedroht worden sei. Die Zuordnung dieser Folter zur Festnahme im Jahr 2000 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sei nicht auf die Angstzustände der Beschwerdeführerin, sondern eher auf ein Missverständnis mit dem Dolmetscher zurückzuführen, will die Beschwerdeführerin diese Folter doch eindeutig im Zusammenhang mit der Inhaftierung im Jahr 1998 erwähnt haben.

Aufgrund dieser Behelligungen habe die Beschwerdeführerin ihre Verantwortung als Chefredakteurin der E._______ im Jahr 2002 an den heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden I._______ abgegeben und sei angesichts der sich abzeichnenden Verurteilungen im Jahr 2004 untergetaucht. Mit Hilfe der Maoist Komünist Partisi (MKP; deutsch: Maoistische Kommunistische Partei) habe sie unter falscher Identität in C._______, J._______ und G._______ gelebt und in dieser Zeit journalistische Aktivitäten zu Propagandazwecken und zum Aufbau eines in der Türkei illegalen Parteiorgans für die MKP betrieben. Nach dem Massaker an 17 Kaderleuten der MKP respektive Halk Kurtulu Ordusu (HKO; deutsch: Volksbefreiungsarmee) vom 17. Juni 2005 im Munsurgebirge sei sie nach K._______ gefahren und habe dort [im Jahr 2005] für Berichte, die anschliessend in der E._______ veröffentlicht worden seien, recherchiert. (...). Im (...) 2006 - und nicht 2007 - sei die Beschwerdeführerin von der MKP nach (...) in Sicherheit gebracht worden, nachdem sie im (...) 2006 für eine erneute Reportage von [einem Ort an einen anderen] gereist sei und [die Situation brenzlig geworden sei], so dass die journalistische Tätigkeit wie auch die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach C._______ als zu gefährlich erachtet worden seien.

Die mehrfachen Festnahmen, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin wiederholt misshandelt und gefoltert worden sei, sowie die unzähligen Urteile, die wegen ihrer Tätigkeit als Chefredakteurin der E._______ gegen sie ergangen seien, zeigten, dass die Beschwerdeführerin trotz des Freispruchs von der Anklage im Jahr 1998, Mitglied der TKP/ML zu sein, wegen ihres exponierten Engagements von den Antiterroreinheiten als Aktivistin dieser Partei wahrgenommen und entsprechend verfolgt worden sei. Das [ausgesprochene Strafmass von mehr als 4 Jahren Gefängnis] für redaktionelle Verantwortlichkeit bestätige dieses politische Verfolgungsmotiv sowie die Verfolgungsintensität und weise im Vergleich zu rechtsstaatlichen Strafsystemen einen massiven Politmalus auf. Folglich sei die Beschwerdeführerin bereits ab Ende 2001 von schwerer politischer Verfolgung, welche sich durch die späteren Urteile konkretisiert habe, erfasst und bedroht gewesen. Diese Verfolgung sei nach wie vor aktuell, da die über sie verhängte Gefängnisstrafe vollstreckbar, aber noch nicht vollstreckt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin zur Verhaftung gesucht werde und entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass gegen sie auch ein politisches Datenblatt als "unbequeme Person" bestehe. Angesichts dieser politischen Vorbelastung habe die Beschwerdeführerin durch ihr "Verschwinden" bei den türkischen Sicherheitskräften überdies den Verdacht erweckt, dass sie sich der Guerilla der HKO angeschlossen habe. (...). Überdies habe sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren journalistischen Recherchen tatsächlich bei der Guerilla aufgehalten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre dortige Anwesenheit von später festgenommenen Guerillamitgliedern unter Folter preisgegeben worden sei. Schliesslich dürfe es den türkischen Sicherheitsbehörden auch bekannt sein, wer sich mit den Parteikadern der MKP und den geflüchteten Guerillamitgliedern in (...) aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei zwecks Klärung ihrer Mitgliedschaft bei der MKP respektive der Guerilla an die Antiterroreinheiten überstellt werde. Dabei drohe ihr eine zehn- bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe und mithin ein Strafmass, das angesichts ihrer ausschliesslich journalistischen und propagandistischen Tätigkeit völlig unverhältnismässig sei und überwiegend das Ziel der Bestrafung und Unterdrückung Oppositioneller im Land verfolge. Angesichts dieser politischen Komponente sei auch nicht damit zu rechnen, dass das vorangehende Verfahren den rechtsstaatlichen Anforderungen eines fairen Prozesses zu genügen vermöge. Vielmehr bestehe das Risiko einer
unmenschlichen Behandlung.

E.b Mit der Rechtmitteleingabe vom 28. April 2014 wurden die folgenden neuen Beweismittel zu den Akten gereicht:

Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 10. April 2014, einschliesslich einer Kopie ihres Nüfus (mit Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei), worin die politischen Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin, die Razzien, welche die Polizei nach dem Jahr 2004 bei der Familie der Beschwerdeführerin durchgeführt habe, (...) beschrieben werden;

[Internetartikel zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen];

[Internetartikel zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen];

Protokoll des Polizeipräsidiums [betreffend die Verfolgungsvorbringen];

[weiteres Dokument betreffend die Verfolgungsvorbringen];

Türkischer Text der Reportage der Beschwerdeführerin mit dem Titel "(...)" [von 2005], welcher in der E._______ [von 2005] abgedruckt sei;

Undatiertes Schreiben von (...), einschliesslich einer Kopie seiner (...) Aufenthaltsbewilligung (mit Übersetzung), worin dieser davon berichtet, die Beschwerdeführerin, welche in (...) Aktivistin beim sozialpolitisch aktiven Verein "(...)" gewesen sei, im Jahr 2007 in (...) kennengelernt zu haben;

Schreiben der Nachbarin der Mutter der Beschwerdeführerin, (...), vom 9. April 2014, einschliesslich einer Kopie ihres Nüfus (mit Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei), worin diese ausführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit Jahren und in regelmässigen Abständen von der Polizei aufgesucht werde (...);

Ausdruck eines türkischen Artikels vom (...) 2001 auf der Internetseite (...);

Ausdruck eines Artikels auf der Internetseite (...) vom (...) (mit Übersetzung), wonach die Polizei in C._______ mehrere Kulturzentren und Vereine gestürmt und durchsucht hat und mehrere Personen, darunter namentlich die Beschwerdeführerin festgenommen hat;

Auszüge aus dem Rapport des Generalsekretariats der Organisation nsan Haklari Derne i (IDH; englisch: Human Rights Association) in Ankara bezüglich Menschenrechtsverletzungen [im 2001] (mit Übersetzung), [in dem eines der Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt wird].

F.

Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerinnen den Entscheid in der Schweiz abwarten können, für die Beschwerdeführerin und H._______ fortan zwei getrennte Verfahren geführt werden und B._______ ins Verfahren der Beschwerdeführerin aufgenommen wird. Ferner forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtskraftbescheinigung für [die zuvor genannten Urteile] - respektive für den Fall, dass [dagegen] Berufung eingelegt wurde, geeignete Dokumente zum Nachweis der Hängigkeit (...) - einzureichen. Zudem forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der wesentlichen Teile des mit Eingabe vom 19. Januar 2012 ins Recht gelegten Auszugs aus der türkischen Handelszeitung (...) beizubringen. Weiter gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ein Schreiben ihrer Anwältin in der Türkei einzureichen, welches sich zu den geltend gemachten Verhaftungen im Zeitraum zwischen 2000 und 2004 äussert, sowie jegliche relevanten Beiträge von I._______ zu ihrem Asylgesuch vorzubringen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. aufgefordert.

G.

Am 16. Mai 2014 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist nach.

H.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Anwältin der Beschwerdeführerin in der Türkei vom 26. Mai 2014 (mit Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei) ein, in dem diese zu den bei der Vorinstanz eingereichten Urteilen des (...) Strafgerichts, die gemäss ihrer Erklärung mangels Appellation in Rechtskraft erwachsen seien, sowie zu den Verhaftungen der Beschwerdeführerin [von 2001] Stellung nahm. [Aussagen, die die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin stützen].

Zudem reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben von I._______ vom 3. Juni 2014 (einschliesslich einer Kopie seiner schweizerischen Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus) ein, in dem dieser ausführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Chefredakteurin der E._______ mehrfach verurteilt, verhaftet und gefoltert worden sei, weshalb sie nach seinem Wissen bei den Menschenrechtsvereinigungen IHD und Türkiye Insan Haklari Vakfi (TIHV; englisch: Human Rights Foundation of Turkey) einen Antrag gestellt habe, als Folteropfer anerkannt zu werden.

Ferner wurde eine Übersetzung des ersten Teils des Auszugs aus der Handelszeitung eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit (...) [Firmennamen] gegründet hat.

Schliesslich reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des aktuellen Verlagsinhabers der E._______ vom 23. April 2014 (mit Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei) ein, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2002 Chefredakteurin und von 2002 bis 2004 Journalistin bei dieser Zeitung gewesen sei. Danach habe sie die E._______ wegen rechtlichen Problemen verlassen, wobei sie nach wie vor einige Arbeiten für die Zeitung ausgeführt habe. Als Beispiel wurden dem Schreiben die Originalausgaben der E._______ [von 2005] beigelegt, in denen die Reportagen der Beschwerdeführerin zum Thema "(...)" enthalten sind.

I.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 wandte sich der Rechtsvertreter erneut ans Gericht. Dabei trug er vor, dass die Beschwerdeführerin die von ihr anlässlich der Festnahmen [von 2005] in C._______ und [von 2001] in G._______ erlittenen Folterungen den Menschenrechtsvereinigungen IHD und TIHV gemeldet habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er je ein Schreiben der beiden Menschenrechtsvereinigungen ein (mit Übersetzungen und Zustellungscouverts aus der Türkei), aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich sowohl bei der IHD als auch bei der TIHV gemeldet, die beiden Festnahmen angezeigt und Foltervorwürfe geäussert hat.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin zwar bisher durchaus ähnliche Vorbringen geltend gemacht habe, wie der in der Schweiz anerkannte Flüchtling I._______. In dessen Verfahren sei das BFM davon ausgegangen, dass die gegen ihn angestrengten Verfahren der türkischen Behörden aufgrund der daraus resultierenden mehrjährigen Haftstrafe eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellten und mithin asylrelevant seien. Wie auf Beschwerdeebene klar werde, beruhten die Verurteilungen der Beschwerdeführerin, anders als im Fall von I._______, aber nicht nur auf ihrer Tätigkeit bei der E._______ respektive der darin geäusserten Meinung zur TKP/ML beziehungsweise HKO, sondern auch auf der von ihr zugegebenen Mitgliedschaft bei der MKP. Da ihr politisches Engagement für diese Partei mehr als eine blosse Äusserung zu politischen Fragen sei, sei der in den türkischen Gerichtsakten geäusserte Vorwurf etwa der Beihilfe zur Propaganda für eine illegale Terrororganisation nicht abwegig. Das BFM gehe mithin nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Motiven aus. So hätten Staaten grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die jeweilige verfassungsmässige Ordnung zu schützen und Angriffe auf diese Ordnung strafrechtlich zu ahnden. Eine derartige strafrechtliche Verfolgung habe aber rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen und müsse verhältnismässig sein. Da die Beschwerdeführerin bis dato noch keine Übersetzung der Urteile eingereicht habe, könne die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Verfahrensmängel erkennen. Aufgrund der relativ geringen Haftstrafen seien solche Mängel aber ohnehin nicht zwingend anzunehmen. Daran änderten auch die geltend gemachten Folterungen nichts, da sie nach 2001 offenbar nicht mehr aktenkundig seien. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht gegen die sie betreffenden Urteile rekurriert, was ebenfalls gegen eine krasse Ungerechtigkeit spreche. Schliesslich seien die übrigen, auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ebenso wenig geeignet, den Standpunkt des BFM zu ändern. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen auch zumutbar, verfügten sie in der Türkei doch über ein Beziehungsnetz, das ihnen bei einer Rückkehr behilflich sein könne.

K.

Mit Replik vom 6. Januar 2015 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. November 2014 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Fälle der Beschwerdeführerin und von I._______ entgegen der Ansicht der Vorinstanz in weiten Teilen vergleichbar seien. So sei I._______ doch der unmittelbare Nachfolger der Beschwerdeführerin als Chefredaktor der E._______ gewesen und in gleicher Weise wie sie wegen der mehrmaligen Veröffentlichung angeblicher terrorismusfördernder Pressekundgebungen in besagter Zeitschrift strafrechtlich verurteilt worden. Die Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin für ihre journalistische Tätigkeit bis 2002 erfahren habe, sei aufgrund der wiederholt erfahrenen Folterungen eher noch gravierender einzustufen, als jene von I._______. Zudem habe auch I._______ ausgeführt, dass er nach Beendigung seiner Arbeit als Chefredaktor weiterhin journalistisch tätig und dabei seiner politischen Ausrichtung treu geblieben sei. Dabei verstehe es sich von selbst, dass ein ehemaliger Chefredaktor der E._______ immer auf der ideologischen Linie der TKP/ML respektive MKP liege, selbst wenn er wie I._______ und die Beschwerdeführerin nie Mitglied dieser Parteien gewesen sei. Daher sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch die journalistische Tätigkeit I._______ nach Aufgabe seiner Arbeit als Chefredaktor weiterhin der Propagierung der Ideologie der TKP/ML respektive MKP gedient habe. Der Unterschied der beiden Fälle liege darin, dass I._______ familiär über genügend Geldmittel verfügt habe, um vorläufige Haftentlassungen zu erwirken und die Strafurteile bis vor Kassationsgericht anwaltlich anzufechten, so dass er bis (...) in der Türkei habe ausharren können. Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber, gezwungen durch die gerichtlichen Verfahren und die deswegen gegen sie ausgestellten Haftbefehle sowie mangels finanzieller Ressourcen, zu ihrem Schutz untergetaucht. Dass die MKP ihr angesichts ihres politischen Engagements und der ihr daraus erwachsenen schweren Verfolgung bei diesem Leben im Untergrund behilflich gewesen sei, bedeute keinesfalls, dass sie damit Mitglied dieser Partei geworden wäre. Die Hilfeleistung der Partei sei vielmehr als ein Akt der sozialistischen Solidarität zu verstehen. So habe sich die Beschwerdeführerin denn auch auf Beschwerdeebene nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - als MKP-Mitglied ausgewiesen. Das Argument der Vorinstanz, die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällten Urteile seien wegen ihrer Zugehörigkeit zur MKP rechtsstaatlich legitim und mithin nicht asylrelevant, greife aber bereits deshalb ins Leere, weil sich die genannten Gerichtsentscheide ausschliesslich auf ihre journalistische Tätigkeit als Chefredakteurin der E._______
bis Ende 2001 bezögen. Für ihre spätere journalistische Tätigkeit und insbesondere die Reportagen aus dem Jahr 2005 lägen keine Verurteilungen vor. Auch habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht erkannt, dass das Schreiben des aktuellen Verlagsinhabers (...) und der Anwältin in der Türkei keinen Bezug zu den "Tätigkeiten zugunsten der MKP/HKO" herzustellen vermöchten. Wegen ihres Untertauchens, (...) und ihrer journalistischen Recherchierkontakte mit Guerillamitgliedern sei die Beschwerdeführerin indes einem hohen Risiko ausgesetzt, im Falle einer Rückschaffung in die Türkei zusätzlich unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei der MKP/HKO festgenommen, gefoltert und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin - genau wie I._______ - weder in ihrer politischen Auffassung noch in ihrer Freiheit zur Meinungsäusserung einschränken wolle und diese Rechte in türkischen Medien oder Social Media nie ausleben könne, ohne dafür schwerwiegende politische Verfolgung mit weiteren Freiheitsstrafen gewärtigen zu müssen, zumal sie aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden als Aktivistin der MKP stigmatisiert sei.

Zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trug der Rechtsvertreter ferner vor, dass diese zynisch seien, da zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine Freiheitsstrafe von [mehreren Jahren] zu verbüssen habe und überdies einem hohen Risiko erneuter Festnahme, Folter und Bestrafung ausgesetzt wäre. Auch könne die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht auf familiäre Hilfe hoffen, da die Mutter nun altersbedingt bei ihrem Sohn lebe. Dieser habe sich von seiner Schwester aber politisch völlig abgegrenzt, in der Hoffnung, von den türkischen Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Zum Vater des Kindes bestehe kein Kontakt mehr. Auch werde dieser von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht.

Zusammen mit der Replik reichte der Rechtsvertreter folgende Beweismittel zu den Akten:

Schreiben des Anwaltes von I._______ in der Türkei [von 2013] (mit Übersetzung), in dem dieser über die gegen I._______ eröffneten Strafverfahren und die ihm - und anderen Journalisten in vergleichbarer Situation - in der Türkei drohenden Strafen berichtete;

Auszug aus dem Gutachten von Helmut Oberdiek vom 17. Januar 2006 mit dem Titel "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei", auf welches der Rechtsvertreter in seiner Replik im Zusammenhang mit der Aussage hinweist, dass die in der Türkei unter dem Terrorismusverdacht geführten polizeilichen und gerichtlichen Verfahren in weiten Teilen nicht in rechtsstaatlich korrekten Prozessen ergingen (was auch im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 festgestellt worden sei);

Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. Dezember 2014 mit dem Titel "Razzien in der Türkei, Europäische Union verurteilt Festnahmen von Journalisten".

L.

Am 25. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (SR 172.021). Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG [SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern diese gesetzliche Mitwirkungspflicht durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden ist, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1).

Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

3.2 Wie aus der eingangs geschilderten Prozessgeschichte hervorgeht, wurden auf Beschwerdeebene Tatsachen vorgebracht, die nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt waren. So wurden für den Zeitraum von 2000 bis 2002 zusätzliche Festnahmen der Beschwerdeführerin durch die türkische Polizei geltend gemacht. Für die Zeit nach 2004 wurden überdies weitere, für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wesentliche Ereignisse, wie die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem bewaffneten Kampf der MKP/HKO, (...) sowie ihre Flucht zusammen mit den MKP-Parteimitgliedern und den Guerillakämpfern nach (...), vorgetragen. Mithin stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

Bezüglich der Festnahmen im Zeitraum zwischen 2000 und 2002 fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. September 2011 auf die Frage, ob sie alles habe sagen können, was ihr für ihr Asylgesuch wichtig erscheine, antwortete, dass sie während der Zeit, als sie in C._______ bei der E._______ gearbeitet habe, mehrmals festgenommen worden sei und mehr darüber erzählen könne, wenn dies gewünscht werde (vgl. A28/13, F72). Anstatt die einzelnen Vorfälle und deren Umstände gezielt und vollständig abzuklären, gab das BFM der Beschwerdeführerin in der Folge lediglich die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, welches ihre längste und ihre letzte Festnahme war (vgl. A28/13, F73 ff.). Bezüglich der Festnahmen zwischen 2000 und 2002 ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes somit offensichtlich nur ungenügend nachgekommen.

Auch für die Zeit nach 2004 hat die Vorinstanz den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. So beziehen sich gerade einmal sechs Fragen der Anhörung vom 20. September 2011 auf den Zeitraum zwischen 2004 und 2007, wobei darin nur oberflächlich in Erfahrung gebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt habe, während bei ihrer Familie weiterhin Razzien durchgeführt worden seien, und sie den Kontakt mit ihrer Anwältin abgebrochen und sich zurückgezogen habe (vgl. A28/13, F46-49 und F58-59). Die naheliegenden Fragen, wo sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit aufgehalten hat und wovon sie gelebt hat, hat die Vorinstanz nicht gestellt, weshalb die Geschehnisse zwischen 2004 und 2007 auch nach durchgeführter Anhörung gänzlich im Dunkeln geblieben sind.

Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig erstellt hat und mithin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, ohne dass der Beschwerdeführerin eine bedeutende Mitwirkungspflichtverletzung angelastet werden könnte.

3.3 Demnach stellt sich die Frage, ob das Verfahren kassiert und zwecks Feststellung der im vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärten Sachverhaltselemente an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll oder ob der Sachverhalt im Rahmen der Beschwerde in glaubhafter Weise vervollständigt und die Entscheidungsreife dadurch hergestellt wurde. Die auf Rechtsmittelebene neu vorgebrachten Tatsachen wurden von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter weitgehend mit Dokumenten untermauert. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014 nahm die Vorinstanz zwar auf diese Dokumente Bezug, zog deren Echtheit jedoch mit keinem Wort in Zweifel. Genauswenig äusserte sie Bedenken an der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Sachverhaltselemente. Vielmehr schien die Vorinstanz diesen neuen Vorbringen Glauben zu schenken, zog sie diese doch zur Begründung ihrer Einschätzung - die Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt, da aufgrund der neu vorgetragenen Tatsachen klar werde, dass sie Mitglied der MKP gewesen und vom türkischen Staat mithin zu Recht strafrechtlich verfolgt worden sei - heran. Vor diesem Hintergrund und angesichts der mit Blick auf den durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt plausibel erscheinenden und durch überzeugende Beweismittel untermauerten Neuvorbringen, sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Da der Sachverhalt durch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Tatsachen überdies vervollständigt erscheint, ist die Entscheidungsreife als erstellt zu betrachten, weshalb sich eine Kassation zwecks Feststellung der fehlenden Sachverhaltselemente erübrigt.

4.

Folglich bleibt zu prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren sind.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Hat sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert, wird auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.).

4.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht im Jahr 2006 respektive 2007 eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden hatte. In einem zweiten Schritt (vgl. E. 4.3) wird dann zu untersuchen sein, ob diese staatliche Verfolgung legitim oder illegitim war.

Wie die Beschwerdeführerin unter anderem mittels der eingereichten Urteile der türkischen Strafgerichte glaubhaft darlegen konnte, droht ihr in der Türkei wegen verschiedener in der Zeitschrift E._______ unter ihrer Führung als Chefredakteurin von 2000 bis 2002 erschienener Artikel eine [mehrjährige Freiheitsstrafe] (vgl. A8, Beilagen 1-4 und A13, Beilagen 3.2). Wie die nachweislich [im 2001] von der Beschwerdeführerin in der Türkei mandatierte Anwältin, F._______ (vgl. A13, Beilage 3.3), in ihrem Schreiben vom 10. November 2011 und insbesondere in ihrem Brief vom 26. Mai 2014 ausführlich erläuterte, sind die - die Beschwerdeführerin betreffenden - Strafurteile bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb die darin ausgesprochenen Gefängnisstrafen vollstreckbar sind. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet. Dies wird denn auch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2014 nicht bestritten. Überdies schienen die türkischen Behörden nach dem Untertauchen der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 davon ausgegangen zu sein, dass diese enge Kontakte zur MKP und gar zur HKO unterhielt, (...). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - im Zeitpunkt ihrer Flucht als "politisch unbequeme Person" wahrnahmen, weshalb eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung im Jahr 2006 respektive 2007 vorliegend zu bejahen ist.

4.3 Die Vorinstanz argumentierte bereits in ihrer Verfügung vom 27. März 2014 und anschliessend nochmals in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014, dass die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden nicht asylrelevant sei, da sie rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei ein rechtsstaatlich faires Verfahren erwarten könne. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies zutrifft.

4.3.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3, BVGE 2013/25 E. 5.1 sowie BVGE 2011/10 E. 4.3, m.w.H.).

4.3.2 Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Einstellung und ihres politischen Engagements in der Türkei einem asylrechtlich relevanten Politmalus unterliegt oder ob die Verfolgung angesichts der Gewaltfreiheit ihrer Aktivitäten per se schon nicht eine gemeinrechtliche, sondern eine politische und mithin illegitime Verfolgung darstellt, sind die ihr von den türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte, die zu erwartende Strafe sowie insbesondere ihre tatsächlichen Handlungen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 4.3.2.2; vgl. ferner BVGE 2013/25 E. 5.4.3). Dazu sind vorweg die vorliegend interessierenden türkischen Parteien, die MKP und die TKP/ML, näher zu beleuchten (vgl. nachfolgend E. 4.3.2.1).

4.3.2.1 Die MKP ging im Jahr 1994 aus der TKP/ML als eine von mehreren Splittergruppierungen hervor, welche im Jahr 1972 von Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet worden war. Anfang 1973 wurde Kaypakkaya verhaftet und starb am 18. Mai 1973 im Gefängnis. Zunächst entwickelte sich die von ihm gegründete Bewegung zu einer der führenden kommunistischen Organisationen in der Türkei. In der Folgezeit haben jedoch zahlreiche Spaltungen die Organisation nachhaltig geschwächt. Seit 1994 ist die TKP/ML aufgrund innerorganisatorischer Zerwürfnisse in die beiden Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Eltville am Rhein (Deutschland) durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses in Dersim (Ostanatolien) in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML in der Türkei den Sturz des "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Guerillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demokratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei voneinander getrennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum besagten Zeitpunkt in HKO umbenannt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Türkische Linksextremistische Organisationen in Deutschland, Juli 2007, S. 11 f.; Landesamt für Verfassungsschutz, Ausländerextremismus, August 2007, S. 31 ff.). Die MKP mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten, ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D 7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3).

4.3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sich für die sozialistisch orientierte Zeitung E._______ journalistisch betätigt. Nachdem sie im Jahr 2004 untergetaucht war, hat sie - zu Propagandazwecken und zum Aufbau eines Parteiorgans - journalistische Tätigkeiten für die MKP ausgeführt. Im [Jahr] 2005 ist sie nach K._______ gereist, um über den bewaffneten Kampf der MKP (respektive der HKO) und der TKP/ML (respektive der TIKKO) zu berichten (vgl. die vom aktuellen Verlagsinhaber mit seinem Schreiben vom 23. April 2014 eingereichten Ausgaben der E._______ [von 2005] [Bst. H]). Folglich hat sich ihre politische Tätigkeit auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt. Weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den türkischen Gerichtsakten oder anderen eingereichten Dokumenten sind objektivierbare Hinweise zu entnehmen, die auf eine illegitime Tätigkeit der Beschwerdeführerin oder - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung behauptet - deren Mitgliedschaft bei der MKP hindeuten. Daran ändert auch die Haltung der Beschwerdeführerin - wie auch von I._______ -, als ehemalige Chefredakteurin einer sozialistischen Zeitung immer auf der ideologischen Linie der TKP/ML respektive MKP zu liegen, nichts. So wurden die genannten Parteien bislang nicht als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (SR 311.0) betrachtet, weshalb Sympathiebezeugungen, selbst wenn sie veröffentlicht werden, und sogar eine Mitgliedschaft nicht als verwerflich anzusehen sind (vgl. Urteil des BVGer D- 7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3 und 6.4, m.w.H.). Wie bereits in Erwägung 4.2 ausgeführt, droht der Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit als Journalistin bei der E._______ eine [mehrjährige Freiheitsstrafe]. Dass die eingereichten Urteile [des türkischen Gerichts, Daten] auch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach 2004 erfassen würden, lässt sich diesen - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu Recht vorgetragen - nicht entnehmen. All diese Umstände - sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2000 und 2002 im Rahmen ihrer Recherchearbeiten für die E._______ mehrmals von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt wurde, wodurch der Eindruck entsteht, man habe sie demotivieren wollen, ihrer Arbeit nachzugehen - sprechen deutlich dafür, dass die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin politisch motiviert waren und diese nicht einer gemeinrechtlichen, irrelevanten Strafverfolgung, sondern einer polizeilich motivierten Verfolgung beziehungsweise einem Politmalus ausgesetzt war.

Insgesamt kann gemäss diesen Erwägungen nicht von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. So ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei für ihre politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten verfolgt wurde und weitere Verfolgungshandlungen nicht auszuschliessen sind, zumal die türkischen Behörden - wie in Erwägung 4.2 erläutert - nach dem Untertauchen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen zu sein schienen, dass diese enge Kontakte zur MKP und gar zur HKO unterhielt. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse, aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.

4.4 Da die Flucht der Beschwerdeführerin aus der Türkei ins Jahr 2006 respektive 2007 zurückreicht, stellt sich schliesslich die Frage, ob sich die Lage in ihrem Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu ihren Gunsten verändert hat (vgl. Erwägung 4.1).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/25 festgehalten hat, ist es unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen - wie vorliegend interessierend die MKP (respektive HKO) oder die TKP/ML (respektive TIKKO) - sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze erscheinen insofern problematisch, als sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können. Zusammenfassend gibt es zahlreiche Hinweise dafür, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1, E. 5.4.2, m.w.H. sowie ferner Urteil des BVGer E-488/2011 vom 5. September 2013 E. 4.4; vgl. in Ergänzung dazu European Commission, Turkey Progress Report, October 2014, S. 51 ff.; Amnesty International, Report 2014/15, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 24. Februar 2015, S. 45 ff.). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts hat sich der Stand der Presse- und Meinungsfreiheit in der Türkei zudem massiv verschlechtert (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Türkische Parlamentswahl, Schwerer Rückschlag für Erdogan, 7. Juni 2015; NZZ, Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, Rückfall in eine finstere Vergangenheit, 7. August 2015; Zeit Online, Istanbuldan/Türkei, "Die Meinungsfreiheit ist am Ende", 25. September 2015; NZZ, Wahl in der Türkei, Erdogans Kalkül ist aufgegangen, 2. November 2015).

Nach dem Gesagten müsste die Beschwerdeführerin im Fall einer Wiedereinreise in die Türkei auch heute noch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten.

5.

Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG.

Wie in Erwägung 4.3.2 ausgeführt, bestehen keine objektivierbaren Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Mitglied bei der MKP oder der TKP/ML war. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei diesen Parteien würde sich aber ohnehin nicht rechtfertigen, da diese bislang nicht als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet wurden (vgl. Urteil des BVGer D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3 und 6.4, m.w.H.). Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen dabei auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinn von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen, das heisst mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Gemäss den Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin haben sich ihre vorliegend interessierenden Aktivitäten auf rechtsstaatlich legitime und gewaltlose Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen und journalistische Aktivitäten) beschränkt (vgl. Erwägung 4.3.2).

Vor diesem Hintergrund sind der Beschwerdeführerin keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG oder Handlungen, welche die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, vorzuwerfen.

6.

Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 27. März 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. B._______ ist gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG ins Asyl ihrer Mutter einzubeziehen.

7.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die aus den Akten hervorgehenden Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, mit den türkischen Behörden respektive dem türkischen Konsulat zwecks Anmeldung und Ausstellung von Papieren für ihr in der Schweiz geborenes Kind Kontakt aufzunehmen, unzulässig sind und sich die Beschwerdeführerin zu Recht geweigert hat, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. So beschlägt die Mitwirkungspflicht während hängigem Verfahren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade nicht die Pflicht, mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3-3.6, E. 6.4).

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 16. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der in der Kostennote von Fürsprecher Peter Huber vom 25. April 2015 ausgewiesene Aufwand von 26 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) inklusive Auslagen von Fr. 144.- ist nicht als vollumfänglich angemessen zu werten. Zwar war das Beschwerdeverfahren tatsächlich mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden, stellte es sich doch sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als komplex dar. Zudem musste der Rechtsvertreter den Sachverhalt infolge unvollständiger Abklärung durch die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerde vervollständigen (vgl. E. 3.2 und 3.3). Indes handelt es sich bei den Bemühungen im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen vom 1. Dezember 2014, vom 15. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2014 nicht um notwendigen und mithin auch nicht um verrechenbaren Aufwand, weshalb der Gesamtaufwand von 26 Stunden um eine Stunde auf 25 Stunden zu kürzen ist. Beim angegebenen Stundenansatz von Fr. 250.-, Auslagen in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 144.- sowie 8% Mehrwertsteuern ergibt dies eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 6'906.-.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 27. März 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'906.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2289/2014
Date : 16. Februar 2016
Published : 25. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  8  51  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 10  260ter
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  48  49  52  61  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • arrest • federal administrational court • journalist • day • statement of affairs • enclosure • convicted person • newspaper • term of imprisonment • month • question • sentencing • membership • flight • family • mother • evidence • adult • copy
... Show all
BVGE
2014/26 • 2014/21 • 2013/25 • 2012/21 • 2011/28 • 2011/10 • 2009/50
BVGer
D-5779/2013 • D-7134/2013 • E-2289/2014 • E-488/2011