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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. und Familie gegen Bundesamt für Migration
D 627/2014 vom 27. Juni 2014

Asyl. Türkei. Folter und Misshandlung. Illegitime Strafverfolgung.

Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Abs. 2 AsylG. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

1. Wird bei der Strafverfolgung politischer Aktivisten auf Folter oder eine andere Form der Misshandlung zurückgegriffen, ist von einer illegitimen Strafverfolgung auszugehen.

2. Die Definition der Misshandlung umfasst sowohl psychische als auch physische Leidenszufügungen. Die zugefügten Leiden müssen eine gewisse Schwere aufweisen, die mittels Gesamtwürdigung zu beurteilen ist.

Asile. Turquie. Torture et mauvais traitements. Poursuite pénale illégitime.

Art. 3 al. 1 et al. 2 LAsi. Art. 3 CEDH. Art. 1 al. 1 de la Convention du 10 décembre 1984 contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants.

1. Le recours à la torture ou à d'autres formes de mauvais traitements dans le cadre d'une poursuite pénale d'activistes politiques rend celle-ci illégitime.

2. Tant les souffrances physiques que psychiques peuvent constituer des mauvais traitements. Elles doivent revêtir une certaine gravité, laquelle doit faire l'objet d'une appréciation d'ensemble.

Asilo. Turchia. Tortura e maltrattamenti. Perseguimento penale illegittimo.

Art. 3 cpv. 1 e cpv. 2 LAsi. Art. 3 CEDU. Art. 1 cpv. 1 della Convenzione del 10 dicembre 1984 contro la tortura ed altre pene o trattamenti crudeli, inumani o degradanti.

1. Se nel perseguimento penale di militanti politici vengono esercitate torture o altre forme di maltrattamento, esso deve essere considerato illegittimo.

2. La definizione di maltrattamento comprende tanto le sofferenze fisiche quanto quelle psichiche. Le sofferenze inflitte devono avere un certo grado di gravità, che deve essere valutato alla luce di un apprezzamento complessivo.


Die Beschwerdeführenden, ein türkisches Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind, sind kurdischer Ethnie und gelangten gemäss eigenen Angaben am 16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um Asyl nachsuchten.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche revolutionäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik beschäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe an Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teilgenommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe verteilt, die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen Personen in Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden. Diese Kontakte seien von den türkischen Behörden überwacht worden. (...) 2011 sei er in D. festgenommen worden und die Polizei habe gleichzeitig bei ihm zu Hause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeitsplatz Razzien durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien insgesamt (...) Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychischem Druck zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm die Beamten sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdünnung verweigert, obwohl seine Frau dieses auf
dem Polizeiposten für ihn abgegeben habe, und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilette gehen lassen. Er sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zugeführt worden, und man habe ihn unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal nachgekommen sei, vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren wegen Unterstützung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah (Revolutionäres Hauptquartier - DK) eröffnet worden, da er von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss dessen Anweisung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er seine Stelle am Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter ständiger Beobachtung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Gesinnungsgenossen abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem von Bekannten und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich isoliert worden. Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das Land verlassen. Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahndungsbefehl gesucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht überstehen.

(...) B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ebenfalls von der Verfolgung ihres Mannes betroffen gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung - sie sei damals schwanger gewesen - habe ein Beamter seine Waffe gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie grosse Angst um ihr Kind gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund dieses Erlebnisses an Albträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen ihren Ehemann habe sie ihre Stelle (...) verloren und ihr ganzes Umfeld gehe gegenüber ihr und ihrem Ehemann auf Distanz.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahmeprotokoll des Haftrichters vom (...), die Anklageschrift vom (...) mit zwei Beilagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft vom (...), ein Verhandlungsprotokoll vom (...), einen Arztbericht von E. (...), einen Arztbericht (...), zwei Berichte (...) (...) und vier Internetartikel ein.

4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme rechtsstaatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, per se keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus behaftet wäre, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler Rechte (z.B. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft in einer Organisation angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln operieren würde. Konkret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der Organisation DK Kontakte gepflegt zu haben und der Organisation Gelder überwiesen zu haben, indem er sich von einem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld habe schicken lassen, welches er an Mitglieder weitergeleitet habe. Das Strafverfahren stehe im Zusammenhang zu einem von der DK angeblich geplanten Sprengstoffanschlag auf den Flughafen in D., wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe.
Im Internet sei über die Festnahme des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung, berichtet worden. Allerdings werde ihm in den Gerichtsakten keine direkte Beteiligung an diesem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl gegenüber den türkischen als auch den schweizerischen Behörden bestritten. Allerdings sei die Frage nach einer staatlich legitimen Strafverfolgung unabhängig von der Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsächlich begangen worden sei. Der Vorgeschichte der Festnahme sowie den Gerichtsunterlagen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden das Strafverfahren auf nachvollziehbare Gründe stützen würden. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel, welcher die Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer getätigt habe, werde in der Anklageschrift entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers namentlich erwähnt. Ersterem werde eine aktive Funktion in der DK vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage seien an der Aussage des Beschwerdeführers, erst nach der Festnahme von der Existenz und Bedeutung der DK erfahren zu haben, ernsthafte Zweifel angebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage gründe auf einer guten Faktenlage und
sei daher legitim. Das Strafverfahren werde überdies mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt. Er habe sich lediglich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und sei unter Auflagen freigelassen worden. Anlässlich des Gewahrsams sei es zwar zu psychischer Druckausübung, jedoch zu keinen physischen Misshandlungen gekommen. Der Umstand, dass ihm der Gang zur Toilette verweigert worden sei, habe zwar sicherlich zu einer unangenehmen Situation geführt, doch liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Sicherheitskräfte ihn in menschenrechtswidriger Weise hätten quälen wollen. In den Strafverfahren der Mitangeklagten seien bisher sowohl Haftstrafen zwischen zweieinhalb und 18 Jahren ausgefällt worden als auch Freisprüche erfolgt, was für ein differenziertes und rechtsstaatliches Vorgehen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus ergebe sich, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechtsstaatlichen Standards. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise festgenommen und überprüft und eventuell auch in Untersuchungshaft genommen würde. Solche Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legitim und daher nicht asylbeachtlich. Hinzu komme, dass sich die
Menschenrechtslage in der Türkei jüngst verbessert habe, und der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko menschenrechtswidriger Übergriffe sprechen könnte. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden die türkischen Behörden die Hafterstehungsfähigkeit gewissenhaft prüfen, sodass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.

Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Hausdurchsuchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen sei, doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar.

4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehalten, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behörden, von F. Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Überweisung aber nicht von F., sondern vom Onkel (des Beschwerdeführers) G. getätigt worden. Die anderen von den türkischen Behörden dokumentierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers H. überwiesen worden seien. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers nie mit dem Verdacht auf einen geplanten Sprengstoffanschlag in Verbindung gebracht worden. Im von der Vorinstanz genannten Zeitungsartikel sei nicht der Beschwerdeführer, sondern drei andere Personen erwähnt worden. Obwohl die Zeitung über den Sprengstoffanschlag berichtet habe, wurde dieser weder in der diesbezüglichen Anklageschrift noch in den Gerichtsakten erwähnt, und es seien auch keinem der Verhafteten entsprechende Fragen gestellt worden, wodurch es sich beim
angeblich geplanten Bombenanschlag lediglich um einen Vorwand der türkischen Behörden handle, was als Indiz für einen politisch motivierten Prozess zu werten sei. Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei auf eine mangelhafte Übersetzung respektive Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzuführen, zumal aus der Anklage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer lediglich Hilfeleistungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische Struktur der Organisation integriert gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Verfolgung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungshandlung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bombenanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder geheimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktionierenden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner viertägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt worden, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den Gang zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich im Übrigen
derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in türkischer Haft, da sie aufgrund ihrer « Gefährlichkeit » nicht entlassen werden könnten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den tatsächlichen Begebenheiten widerspreche.

Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht.

4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehlerhaften Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden, sodass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mitgliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätzlichen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und die Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde.

4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-Artikel ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unterstützungshandlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren handeln, gehe von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat auch tatsächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Beweislage in seinem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsbericht über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit aufzuzeigen, dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund vorgeschobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe im Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienstberichtes die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die in der Türkei gängige Inhaftierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK bezeichnet.

5.

5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Isolierung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre Arbeitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes.

5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von einer legitimen Strafverfolgung ausging.

5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127f. m.w.H.).

5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der viertägigen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medikamente vorenthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette verwehrt, was dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dies stelle - in Ermangelung physischer Gewalt - keine Misshandlung dar.

Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die Definition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfassen nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden (vgl. Urteil des EGMR Gäfgen gegen Deutschland vom 30. Juni 2008, 22978/05 §§ 65f., nachfolgend: Urteil Gäfgen I; Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FoK). Als exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Misshandlung nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann das soeben zitierte Urteil Gäfgen I erwähnt werden, in welchem der EGMR die « blosse » Androhung einer physischen Schmerzzufügung als unmenschliche Behandlung qualifizierte.

In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jedoch eine gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksichtigenden Parameter sind dabei vor allem die Dauer des Eingriffs, die physischen und psychischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen Gesundheitszustand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der Beamten sowie die Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat (vgl. Urteil des EGMR Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer] vom 1. Juni 2010, 22978/05 § 101, nachfolgend: Urteil Gäfgen II). Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Eingriffe respektive Vernehmungsmethoden nicht separat analysiert werden, sondern die (Vernehmungs ) Situation als Ganzes Betrachtung findet, zumal der Kombination einzelner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betroffenen eine potenzierende Wirkung zukommt (vgl. Linus Sonderegger, Die Rückkehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 59f. und 147). Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere kann - insbesondere bei Vernehmungsmethoden - ein weiterer Gedanke Eingang in die Evaluation finden. Sämtliche
Foltermethoden, seien es nun körperliche oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem sie auf eine Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger Induzierung von Angst oder Furcht abzielen (Sonderegger, a.a.O., S. 68, 135 und 296).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so verstossen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen das Misshandlungsverbot in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Gemäss Ansicht internationaler Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur Toilette (vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico produced by the Committee against Torture, and Reply from the Government of Mexico vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, § 143) als auch eine Verweigerung einer medizinischen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR Grishin gegen Russland vom 15. November 2007, 30983/02 § 72; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., 2011, Art. 3 Rn. 26) je nach Kontext eine verbotene Misshandlung darstellen. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Vernehmungssituation. Daraus sowie aus seinen Aussagen (...) ergibt sich, dass die Intention der Behörden auf die Abgabe eines Geständnisses zielte und die Leidenszufügung absichtlich erfolgte. Diese - in Art. 1 Abs. 1 FoK explizit erwähnten - Elemente der Zwecksetzung und Absicht sind bei der Beurteilung der geforderten Intensität als erschwerender Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteil Gäfgen II §104 f. und Urteil Gäfgen I §69 m.w.H.). Ebenfalls zu beachten
gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Haft und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten befand. Dieses Element wird vom EGMR ebenso als erschwerender Faktor gewertet. Das erscheint sachgemäss, zumal die Haft in der Folterdefinition von Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1) explizit Erwähnung fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosigkeit von diversen Autoren als eines der konstitutiven Elemente der Folter verstanden wird (vgl. dazu etwa Nowak/McArthur, The United Nations Convention against Torture, Oxford 2008, Art. 1 Rn. 113f.; zusammenfassende Darstellung in Sonderegger, a.a.O., S. 80 m.w.H.). Dabei ist jedoch präzisierend zu erwähnen, dass sich der mit einer Misshandlung einhergehende Verstoss gegen die Menschenwürde nicht allein aus der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumentalisierung dieser Wehrlosigkeit ergibt (vgl. Sonderegger, a.a.O., S. 142). Im vorliegenden Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass die Leidenszufügung in einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Situation erfolgte, um dadurch ein Geständnis zu erlangen.

Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vorausgesetzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter erreicht oder aber « nur» als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Absolutheitsanspruch des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der einzelnen Misshandlungsformen Urteil Gäfgen II §90; Sonderegger, a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). (...).

Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unangenehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vorkommen könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine exzessive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenenfalls gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen kann, ist offensichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 3 Rn. 56). Ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine (Todes-)Drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird, einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellt.

5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass in casu keine Anzeichen für eine Misshandlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der Ansicht des BFM - die türkische Strafverfolgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweist (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.4 S. 361ff.) und es im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist, drängt sich der Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach und daher eine asylrelevante Vorverfolgung darstellt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2014/21
Datum : 27. Juni 2014
Publiziert : 18. Dezember 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2014/21
Sachgebiet : Abteilung IV (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
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