Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-488/2011
Urteil vom 5. September 2013
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Robert Galliker, Richter WilliamWaeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A._______,geboren am (...),
Türkei,
Parteien vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2010 / N (...).
Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, liess durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. September 2006 an das BFM ein Asylgesuch einreichen und stellte Antrag um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise im Hinblick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Mit Verfügung vom 17. November 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
|
1 | ...161 |
2 | ...162 |
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. November 2006 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2007 (E 6174/2006) gut, hob die Verfügung des BFM vom 17. November 2007 auf und wies dieses an, in der Sache neu zu entscheiden. Das Gericht begründete seinen Entscheid mit der Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
II.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Sachverhaltsabklärung; eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mit Urteil vom 3. November 2008 (E 3593/2008) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 auf. Das Bundesamt wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Mit Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz genehmigt.
III.
A.
Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Versuchen, aus dem Irak in die Schweiz zu gelangen, reiste der Beschwerdeführer schliesslich am 9. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er am 15. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 20. Oktober 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 10. November 2009 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und habe sich aufgrund der Repressalien der türkischen Sicherheitsbehörden gegen seine Familie und die kurdische Bevölkerung Ende 1998 der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen, für die er politische Aktivitäten ausgeübt, Propagandaaufgaben wahrgenommen sowie gewisse Ausbildungen geleitet habe. Zuvor habe er beim Jugendverband der HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) legale politische Aktivitäten durchgeführt. Noch im selben Jahr sei er von der PKK illegal nach [Land] eingeschleust worden, wo er während etwa einem Jahr (...) namentlich in Agitation ausgebildet worden sei. Nach der Ausrufung des Waffenstillstandes habe er sich im (...) 1999 mit der Partei in den Nordirak zurückgezogen, wo er die Zeit mehrheitlich mit dem Besuch von Ausbildungskursen verbracht habe. Zuletzt sei er innerhalb der PÇDK (Partei für eine demokratische Lösung), dem irakischen Flügel der PKK, tätig gewesen. Als die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe, den bewaffneten Kampf wiederaufzunehmen, sei er entschieden dagegen gewesen, da er bei bewaffneten Aktionen nie teilgenommen und eine demokratische Lösung angestrebt habe. Im (...) 2006 habe er deshalb die PKK verlassen und sich im Nordirak bei verschiedenen Bekannten aufgehalten. Die PKK habe ihm daraufhin ausrichten lassen, er solle zurückkehren respektive nichts unternehmen, was den Interessen der Organisation zuwiderlaufen könnte, ansonsten würde man ihn liquidieren. Während dieser Zeit sei die Familie des Beschwerdeführers öfters Behelligungen seitens der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen, welche sich immer wieder über den Beschwerdeführer erkundigt habe. Die türkische Polizei habe gegenüber seiner Familie geäussert, dass ihnen der Aufenthalt des Beschwerdeführers in [Nordirak] bekannt sei, und ihn über seine Familie aufgefordert, sich zu stellen. Im Übrigen seien all seine politisch tätigen Familienmitglieder fichiert. Des Weiteren habe er im Irak keinen Aufenthaltstitel, weshalb ein dauernder Aufenthalt dort nicht möglich sei. Zudem sei der Irak ein gefährliches Pflaster. Die dort lebenden ehemaligen PKK-Anhänger müssten sich den regionalen Behörden ergeben und tun, was man ihnen sage. Der Beschwerdeführer sei im Irak mehrmals festgenommen worden; letztmals (...) 2009. Nach seiner Freilassung habe er sich nach [Land] begeben, von wo aus er mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei eingereist sei und ein Schiff nach Italien bestiegen habe.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 leitete das BFM Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein. Die Schweizerische Botschaft nahm mit Schreiben vom 25. August 2010 wie folgt Stellung: Über den Beschwerdeführer würden keine Datenblätter bestehen und es sei vor dem Agir Ceza Mahkemesi in C._______ weder ein Verfahren noch eine Untersuchung gegen ihn hängig. Zwar werde auf nationaler Ebene nicht nach ihm gefahndet, jedoch werde er auf lokaler Ebene vom Militär gesucht, da er seit (...) dem Militärdienst ferngeblieben sei. Im Übrigen unterliege er keinem Passverbot.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Nichtexistenz eines Datenblattes spreche noch nicht gegen die tatsächliche Gefährdung einer Person, zumal es in der Türkei verschiedene, parallel existierende Datenblattsysteme gebe. Sodann sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keinem Passverbot unterliege, da die türkischen Behörden ihn ohnehin im Ausland vermuten würden. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden durch eigens in die PKK eingeschleuste Spitzel über die PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers informiert seien. Ausserdem habe die Familie des Beschwerdeführers ihm bereits ausrichten lassen, dass sie von den türkischen Behörden unter Druck aufgefordert worden sei, ihn zu überreden, sich zu stellen. Überdies würden die familiären Vorbelastungen bereits genügen, um ihn ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Darüber hinaus sei auch zu befürchten, dass Bekannte der Familie bezüglich der PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers sehr wohl Bescheid wüssten und deshalb die Gefahr bestehe, dass sie ihn bei den Behörden denunzieren könnten. Im Übrigen würde er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nach mehrjähriger Landesabwesenheit einer genauen Prüfung unterzogen werden. Der Eingabe wurde die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 9. November 2010 betreffend Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 (Deutschland / B und Deutschland / D) beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 - eröffnet am 14. Dezember 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Des Weiteren sei ungeachtet der Frage einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung wegen PKK-Mitgliedschaft im Kern rechtsstaatlich legitim sei. Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Zu dieser Einschätzung gelange man, weil die PKK in der Europäischen Union und den USA aufgrund ihrer einschlägigen Aktivitäten als terroristische Organisation gelte. Auch wenn die Schweiz diese Beurteilung nicht teile, stehe fest, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren - als notorisch zu geltende - massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7 c). Ein bedeutender Teil der durch diese Organisation zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Diesen Taten, unter anderem in Form von Anschlägen oder in Form von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, seien in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Derartige Taten würden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass es sich bei der PKK um eine Organisation im oben beschriebenen Sinn handle, welche unter Anwendung teilweise terroristischer Mittel versuche, die verfassungsmässige Ordnung der Türkei zu ändern. Der Beschwerdeführer gebe selber zu, die PKK jahrelang unterstützt zu haben und in der PKK eine politische und militärische Ausbildung durchlaufen zu haben. Mit seinem jahrelangen Aufenthalt als Kämpfer der PKK im Nordirak habe er einen qualifizierten Beitrag zur Unterstützung der Ziele der PKK geleistet. Seine Erklärung, während seiner Zeit im Nordirak nie an bewaffneten Aktionen beteiligt gewesen zu sein, erscheine realitätsfremd. Sodann sei ungeachtet dieser Frage ein jahrelanger Einsatz für die PKK im Nordirak auch ohne eigenen, direkten Einsatz von Waffengewalt nach wie vor als qualifizierte Unterstützung dieser mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation zu werten. Demnach sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Strafverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner PKK-Vergangenheit nicht asylbeachtlich.
Ferner gelte die gleiche Schlussfolgerung auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen werden könnte, da weder die Einberufung in den Militärdienst noch die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion aus den in Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten, aus dem Botschaftsbericht vom 25. August 2010 gehe lediglich hervor, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren vor dem Schwurgericht in C._______ hängig sei. Dies bedeute im Umkehrschluss jedoch nicht, dass kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bei einem anderen türkischen Gericht hängig sein könnte. Zudem dürfe die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung des Asyls nicht vom Vorhandensein eines Strafverfahrens abhängig gemacht werden. Ausserdem führe auch die türkische Antiterrorabteilung ein Register. Diese würde jedoch keine Auskunft darüber geben, ob jemand bei ihr zur Fahndung ausgeschrieben sei oder nicht. Überdies teile kein Staat den Behörden anderer Staaten über eine sogenannte Vertrauensperson mit, ob jemand gesucht werde oder nicht. Da die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei im Übrigen Repressalien erlitten hätten, damit sie ihn zur Rückkehr anhalten würden, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden Kenntnis davon hätten, dass der Beschwerdeführer für die PKK im Nordirak politisch tätig gewesen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei würde er ohnehin bereits aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Dabei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund der Kenntnis der türkischen Behörden über seine PKK-Vergangenheit mit Beschimpfungen, Schlägen und Folter zu einem Geständnis gezwungen werde. Es sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit grosser Härte gegen die PKK-Angehörigen vorgehen würden. Zudem diene der nicht geleistete Militärdienst lediglich zur Tarnung des eigentlichen Grundes für die Suche nach dem Beschwerdeführer. Andernfalls wäre er bereits seit seinem 20. Lebensjahr wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und nicht erst seit (...) 2009 verfolgt worden (vgl. hierzu den Botschaftsbericht vom 25. August 2010, welcher vom [...] spreche). Sodann werde ein Passverbot nur erlassen, wenn sich die betroffene Person noch in der Türkei aufhalte. Ein Passverbot stelle ohnehin ein Hindernis für eine Rückkehr in die Türkei dar, was jedoch nicht im Sinne der türkischen Behörden sei. Schliesslich sei es ungeheuerlich, dass eine schweizerische Amtsstelle Folter, Misshandlungen und Tötung der türkischen Behörden gegenüber PKK-Mitgliedern als legitim bezeichne. Dabei ignoriere die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit 2006 nicht mehr PKK-Mitglied sei und auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2011, welche dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine geltend gemachte PKK-Vergangenheit überwiegend glaubhaft sind. Die geschilderten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt und die Antworten wirken nie übertrieben, sondern es entsteht ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse. Auf Fragen gab der Beschwerdeführer kohärente Antworten, selbst wenn er nicht in chronologischer Reihenfolge erzählte, sondern auf Nachfragen zu diversen Punkten Auskunft gab. Aufgrund der substanziierten und ausführlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer Ende 1998 der PKK angeschlossen hat. Nach der Ausrufung des Waffenstillstandes zog er sich mit der Partei im (...) 1999 in den Nordirak zurück, wo er seine Zeit mit dem Besuch und der Leitung von Ausbildungskursen, der Ausübung von Propagandaaufgaben sowie der Durchführung politischer Aktivitäten für die PCDK, den irakischen Flügel der PKK, verbrachte. Nachdem die PKK den bewaffneten Kampf wieder aufnahm, verliess der Beschwerdeführer die Partei im (...) 2006 und hielt sich im Nordirak bei verschiedenen Bekannten auf.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner PKK-Vergangenheit begründete Furcht hat, inskünftig ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Die Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 ergab, dass über den Beschwerdeführer keine Datenblätter bestehen würden und vor dem Agir Ceza Mahkemesi in C._______ weder ein Verfahren noch eine Untersuchung gegen ihn hängig sei. Sodann werde auf nationaler Ebene zwar nicht nach ihm gefahndet, jedoch werde er auf lokaler Ebene vom Militär gesucht, da er seit (...) dem Militärdienst ferngeblieben sei. Im Übrigen unterliege er keinem Passverbot.
4.3 Hinsichtlich politischer Datenblätter in der Türkei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die Grenze der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblattes in der Regel als erreicht erachtet (BVGE 2010/9, E. 5.3.4 und E. 5.3.5), jedoch kann im Umkehrschluss bei Fehlen eines Datenblattes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass keine asylbeachtlichen Nachteile zu befürchten sind. Die Nichtexistenz eines Datenblattes spricht noch nicht gegen die tatsächliche Gefährdung einer Person. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festzuhalten, dass der Umstand, dass vor dem Agir Ceza Mahkemesi in C._______ kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, noch nicht bedeutet, dass kein Verfahren im PKK-Kontext gegen ihn bei einem anderen türkischen Gericht hängig sein könnte. Im Übrigen wird die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht vom Vorhandensein eines Strafverfahrens abhängig gemacht. Ferner ist der Beschwerdeführer wegen des ausstehenden Militärdienstes nicht nur einer lokalen, sondern vielmehr einer landesweiten Suche ausgesetzt, weshalb ihn die türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr einer genauen Prüfung unterziehen würden. Zudem würde er auch aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Dabei würde er Gefahr laufen, als ehemaliger PKK-Angehöriger und Separatist entlarvt zu werden (falls die türkischen Behörden nicht bereits über seine PKK-Vergangenheit im Bilde sind). Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, haben mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen (vgl. hierzu auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2) und sind Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt.
4.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu publizierenden Urteil BVGE D 6684/2011 vom 18. April 2013 festgehalten hat, ist es unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen - wie vorliegend interessierend der PKK - sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Aufgrund des jahrelangen Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken beteiligt sich ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung am politischen Diskurs, übt politische Aktivitäten aus oder setzt sich für die Rechte der Kurden ein. Dies geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Parteien, durch Medienpräsenz oder durch die Beteiligung in kulturellen Vereinen. Eine Minderheit kurdischer Aktivisten hat sich aber auch dem gewaltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein. Es erscheint legitim, die letztgenannte Gruppe strafrechtlich zu belangen. Illegitim erscheint es jedoch, jegliche prokurdische Aktivitäten zu unterdrücken oder Personen zu kriminalisieren, die sich auf legalem Weg für die Rechte der Kurden einsetzen. Hervorzuheben ist sodann, dass in vielen Bereichen eine positive Entwicklung bezüglich des Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken festzustellen ist. Demgegenüber dauert die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze erscheinen insofern problematisch, als sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können. Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (BVGE D 6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.2.2, E. 5.4.1, E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen).
4.5 Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten müsste.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
5.1 Gemäss der von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9; zuletzt bestätigt in BVGE 2011/10 E. 6 und 6.1) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
2 | Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14 |
Folglich ist - anders als vom BFM behauptet - eine generelle Ahndung wegen Mitgliedschaft in der PKK aus schweizerischer Sicht weder "im Kern rechtsstaatlich legitim", noch würde ein derartiger Tatbeitrag die Annahme einer Asylunwürdigkeit beziehungsweise eines öffentlichen Interesses an Fernhaltung rechtfertigen (massgeblich ist die oben aufgeführte Praxis gemäss EMARK 2002 Nr. 9). Die von den Betroffenen zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen knüpfen an ihre politische Haltung, mithin ein flüchtlingsrechtliches Merkmal, an und erweisen sich demnach als relevant im Sinn des Asylgesetzes.
5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Sachvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt angemessen und hinreichend ausführlich sind, um seine konkreten individuellen Tatbeiträge festzustellen.Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht freilich durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen, aber die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob wie vorliegend eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.3 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 4.1), verbrachte der Beschwerdeführer seine Zeit im Nordirak mit der Durchführung politischer Aktivitäten, der Ausübung von Propagandaaufgaben sowie der Leitung von Ausbildungskursen.
In Bezug auf den bewaffneten Kampf gab der Beschwerdeführer an, lediglich als Neuankömmling eine physische Ausbildung erhalten zu haben. Zwar habe er während des Wachdienstes eine Waffe auf sich getragen, diese sei jedoch nur zur Verteidigungszwecken gedacht gewesen. Zwischen 1998 und 2005 habe die PKK nur Gegenwehr ausgeübt. Der bewaffnete Kampf habe somit lediglich der Notwehr gedient, wenn die Partei angegriffen worden sei. Im Übrigen habe er den bewaffneten Kampf zwar miterlebt, jedoch nie daran teilgenommen. Als die PKK beschlossen habe, den Waffenstillstand zu widerrufen und den Guerilla-Kampf erneut aufzunehmen, sei der Beschwerdeführer entschieden dagegen gewesen, da er eine demokratische Lösung angestrebt habe. Aus diesem Grund sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Partei gekommen. Die Partei habe Berichte über ihn verfasst, Befragungen durchgeführt und ihn ausgegrenzt. Man habe ihm vorgeworfen, sich gegen die Ideologie der Organisation zu stellen und Lösungen im Weg zu stehen. Dieser seitens der Partei ausgeübte Druck habe dazu geführt, dass er sich im (...) 2006 von der PKK getrennt habe. Er sei im Übrigen ein normaler Aktivist ohne besondere Funktion gewesen und habe keine leitende Funktion ausgeübt beziehungsweise ausüben wollen (B11/17 S. 5, 7, 9, 11).
5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers fügen sich grösstenteils in ein chronologisch stimmiges Gesamtbild: Am 16. Februar 1998 nahm der türkische Geheimdienst den Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia gefangen und brachte ihn in die Türkei. Daraufhin erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand. Ungefähr 5'000 PKK-Kämpfer zogen sich in der Folge in den Nordirak zurück; die Zahl der bewaffneten Zusammenstösse nahm stark ab. Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch die PKK, nahmen Anschläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten der PKK, auch Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) genannt, wieder zu (BVGE 2013/2 E. 9.3.1 und 9.3.2).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Botschaftsabklärung ergeben sich Anhaltspunkte, welche auf eine systematische Gewaltbereitschaft seitens des Beschwerdeführers hindeuten. Die im PKK-Kontext ausgeübten Beiträge des Beschwerdeführers - Leitung von Ausbildungskursen sowie Durchführung politischer Aktivitäten und Propagandatätigkeiten - stellen keine asylrechtlich zu beachtenden verwerflichen Handlungen dar. Vielmehr ist anzunehmen, dass der politisch engagierte Beschwerdeführer auf friedlichem Weg und mit den ihm im Rahmen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zustehenden Mitteln seinen Unmut über die Lage der Kurden zum Ausdruck bringen wollte. Seine Tatbeiträge fallen nicht unter den Begriff der verwerflichen Handlungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer unter demokratischen Verhältnissen als legitim zu erachtenden politischen Tätigkeit. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht lediglich aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft in der PKK für deren Taten beziehungsweise Gewaltakte mitverantwortlich, zumal er keine exponierte Stellung innerhalb der Organisation - insbesondere ergeht aus seinen Ausführungen, dass er keine Kaderposition innegehabt habe - gehabt hat. Dass er insbesondere während des Wachdienstes eine Waffe auf sich getragen habe, welche zur Verteidigungszwecken gedacht gewesen sei, lässt nicht darauf schliessen, dass er an bewaffneten Kämpfen teilgenommen hat. Die geltend gemachte Distanzierung von der PKK nach Aufhebung der Waffenruhe aus ideologischen Gründen spricht vielmehr für das gewaltfreie politische Engagement des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Sachlage kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich an den Kämpfen der PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen illegalen Operationen der PKK beteiligt.
5.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, aufgrund derer dem Beschwerdeführer ein individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung vorgeworfen werden könnte. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein PKK-Mitglied handelt, welches verwerfliche Handlungen im Sinne des Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
Im Übrigen wäre einer asylunwürdigen Person, die sich im Ausland befindet, die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt worden, da sie hier höchstens vorläufig aufgenommen würde. Eine vorläufige Aufnahme - auch als Flüchtling - setzt aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde (BVGE 2011/10 E. 7, BVGE 2012/26).
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2010 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
In der Kostennote vom 2. September 2013 wird ein zeitlicher Aufwand von 10.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen, welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist, zumal der Rechtsvertreter bereits mit dem Fall des Beschwerdeführers vertraut war (vgl. E 6174/2006 und E 3593/2008). Auch ein zeitlicher Aufwand von 8.5 Stunden für das Verfassen der 8-seitgen Beschwerdeschrift erscheint nicht adäquat und ist praxisgemäss zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand wird daher vom Gericht herabgesetzt, was insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.- ergibt. Die Auslagen sind in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 16.- zu vergüten.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'637.30.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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