Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-817/2010

Urteil vom 16. Februar 2011

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Christian Kindler.

1. A._______ und B._______,

2. C._______,

3. D._______,

4. E._______,
Parteien
5. F._______,

6. G._______,

alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Urs Eymann, Breitenrainstrasse 27, 3013 Bern,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Bern, 3000 Bern,

handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Beschwerdegegner,

und

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung (N5 Umfahrung Biel, Ostast, Verzweigung Brüggmoos).

Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte am 14. September 2004 das Ausführungsprojekt für die Nationalstrasse N5, Ostast der Umfahrung Biel, zwischen dem Bözingenmoos im Norden und dem Brüggmoos im Südosten von Biel. Das ursprünglich in diesem Ausführungsprojekt ebenfalls enthaltene Verzweigungsbauwerk Brüggmoos schloss das UVEK aber aufgrund verschiedener planerischer Unzulänglichkeiten von der Genehmigung aus.

B.
Der Kanton Bern reichte am 11. September 2006 beim UVEK ein neues Ausführungsprojekt für das überarbeitete und redimensionierte Verzweigungsbauwerk Brüggmoos ein (Ausführungsprojekt 2006). Dieses wurde vom 5. Oktober bis zum 3. November 2006 öffentlich aufgelegt, wobei während dieser Zeit zahlreiche Einsprachen dagegen eingingen. Zu diesen nahm der Kanton Bern am 19. Februar 2007 Stellung. Das UVEK stellte die Projektunterlagen und die Eingaben aus der öffentlichen Auflage ebenfalls dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu und zog diese ins Verfahren mit ein. Mit der Mehrzahl der Einsprechenden führte das UVEK im Sommer 2008 Einspracheverhandlungen durch, wobei die meisten der Einsprachen nicht bereinigt werden konnten.

C.
Am 6. Januar 2010 erteilte das UVEK die Plangenehmigung zum Ausführungsprojekt "N5 Yverdon-les-Bains - Luterbach, Umfahrung Biel, Ostast, Verzweigung Brüggmoos" auf der Basis des Ausführungsprojekts 2006 mit einer integrierten Rodungsbewilligung und unter zahlreichen Auflagen. Mit Dispositiv-Ziff. 5 gewährte das UVEK die beantragten Erleichterungen für die Beurteilungspunkte 12 (Einmündung Industriestrasse in die Bielstrasse in Brügg, Liegenschaften Nr. _______ und _______ bis _______), 13 (Industriestrasse, Liegenschaft Nr. _______) und 38 (Erlenstrasse, Liegenschaft Nr. _______). Unter Dispositiv-Ziff. 6 wies es unter anderem die Einsprache(n) von A._______ und B._______ und Mitbeteiligte im Wesentlichen ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen diese Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) erheben A._______ und B._______ zusammen mit fünf Mitbeteiligten (Beschwerdeführende) am 10. Februar 2010 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen dabei das Hauptbegehren, es sei auf den in Brügg geplanten Ausbau der "Querstrasse" (Industriestrasse bis Bielstrasse) zu verzichten. Eventuell sei anstelle dieser Querverbindung eine neue Verbindung über die Mittelstrasse auf die Bielstrasse herzustellen.

E.
Sowohl der Kanton Bern (Beschwerdegegner) mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2010 wie auch das UVEK mit Vernehmlassung vom 30. April 2010 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2010 hat zudem das BAFU eine Stellungnahme eingereicht.

F.
Auf die Ausführungen der Beteiligten in den erwähnten Rechtsschriften sowie der Beschwerdeführenden in der abschliessenden Stellungnahme vom 14. September 2010 wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das UVEK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 10. Februar 2010 erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2010 (angefochtene Verfügung) zuständig.

2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben als beteiligte Partei(en) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, indem sie im Sinne von Art. 27d Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Einsprache erhoben haben, welche von der Vorinstanz zumindest teilweise abgewiesen worden ist. Sie sind als Grundeigentümer im entsprechenden Projektperimeter an der Bielstrasse bzw. am Gartenweg in Brügg (Bereich Kreuzung bzw. Einführung der Industriestrasse in die Bielstrasse) von der angefochtenen Verfügung allesamt besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert.

3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.
Mit der angefochtenen Verfügung zur Verzweigung Brüggmoos hat die Vorinstanz ein Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen genehmigt. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21 - 1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
NSG geben die Ausführungsprojekte Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. Das UVEK erteilt mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 26 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
und 3
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG).

6.
Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden, es sei auf den geplanten Ausbau der sog. "Querstrasse" (Industriestrasse bis Bielstrasse) in Brügg zu verzichten, begründen diese wie folgt: Diese Strasse sei keine Nationalstrasse und sie stelle auch keinen Anschluss an eine solche her. Es handle sich zudem gerade nicht um eine Verbindungsstrecke gemäss Art. 3
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 3 Eintrag ins Grundbuch - Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.
(richtig: Art. 2
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
) Bst. c der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111). Es werde bestritten, dass die Querstrasse überhaupt einen zulässigen Inhalt des vorliegenden Ausführungsprojekts darstellen könne. Diese sei auch überflüssig, da der heutige Anschluss auf die T6 in Brügg bestens funktioniere. Der teure Vollanschluss Brügg sei vollständig unnötig und sei noch gar nicht rechtskräftig geplant bzw. nicht gleichzeitig aufgelegt worden.

6.1. Die Beschwerdeführenden verwechseln und vermischen mit diesen Ausführungen - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festhält - offensichtlich zumindest teilweise die Inhalte der verschiedenen Ausführungsprojekte zur Ostumfahrung Biel (vgl. dazu bereits vorne Sachverhalt Bst. A ff.).

6.1.1. Beim alten Ausführungsprojekt 2002 schloss das UVEK wegen planerischer Unzulänglichkeiten das mitenthaltene Verzweigungsbauwerk Brüggmoos bewusst von der Genehmigung aus. Das vom UVEK nun genehmigte neue Vorhaben - das Ausführungsprojekt 2006 - sieht einen grundsätzlich in das Verzweigungsbauwerk Brüggmoos integrierten Vollanschluss Brügg vor, wobei aber - wie sich auch aus den einschlägigen Plänen zum Projekt ergibt - soweit möglich eine räumliche Trennung von Anschluss und Verzweigung gewählt worden ist. Dadurch konnte laut übereinstimmenden Angaben aller involvierten Behördenstellen eine platzsparende und kostengünstige Lösung erzielt werden. Der Vollanschluss Brügg wird ergänzt durch zwei einige hundert Meter westlich davon liegende Direktrampen an die Portstrasse, welche als Ein- bzw. Ausfahrt nach und von Solothurn den Halbanschluss Biel-Süd bilden. Alle übrigen Verbindungen - ebenfalls zum neuen Längholztunnel Richtung Solothurn - erfolgen über den Vollanschluss selber im Bereich der Mittelstrasse in der Industriezone Brügg.

6.1.2. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem alten Ausführungsprojekt 2002 erfolgte im örtlichen Bereich der Beschwerdeführenden insofern, als die Verbindung der Bielstrasse mit der Industriestrasse (also die sog. Querstrasse) nur bis zum Tennis- und Squashzentrum ausgebaut wird. Auf deren Weiterführung durch den Pfeidwald bis zur Erlenstrasse wurde verzichtet.

6.1.3. Entscheidend ist ebenfalls, dass der neue Vollanschluss Brügg den heutigen Vollanschluss auf die Kantonsstrasse T6 ersetzen wird. Der Projektperimeter umfasst gemäss den vorliegenden Unterlagen auch die 4-streifige T6 vom Verzweigungsbauwerk über den Anschluss Brügg bis zum Spurabbau auf die bestehende 2-streifige kantonale Hochleistungsstrasse. Es wird entgegen den verwirrlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht später einen neuen Vollanschluss an die Querstrasse geben, welcher zusätzlich zum bestehenden dazukäme, sondern der neue Vollanschluss ist jetzt im Projekt enthalten, vom UVEK genehmigt worden und ersetzt den heute bestehenden Vollanschluss an die T6 im Wohngebiet. Nebst der angefochtenen Verfügung hält unter anderem auch der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe zur Umfahrung Biel, Brüggmoos, revidiertes Ausführungsprojekt vom 28. Februar 2006, revidiert 30. Juni 2006 (UVB 3. Stufe) fest (Ziff. 1.2 S. 4 zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP]), das Teilprojekt Brüggmoos verknüpfe die N5 mit der T6 und schaffe die Anschlussmöglichkeiten an die regionalen und städtischen Strassen im Süden von Biel. Mit dem neuen Anschluss im Gewerbegebiet von Brügg könne der im Wohngebiet liegende bestehende Anschluss Brügg der T6 geschlossen werden. Dies werde als kantonales Strassenprojekt vorbereitet und in einem parallelen Verfahren zum nationalstrassenrechtlichen Ausführungsprojekt Brüggmoos erarbeitet und gleichzeitig zur Auflage und Genehmigung gebracht (vgl. auch Beilage 39 der Beschwerdeantwort: Strassenplan Kantonsstrasse Nr. 6 vom 31. Juli 2006 "Aufhebung bestehender Anschluss Brügg und Bau Lärmschutzwände").

Die beiden Projekte zu den Anschlüssen Brügg wurden denn auch vom Tiefbauamt des Kantons Bern koordiniert, die öffentliche Auflage fand gemeinsam im Oktober/November 2006 statt und gemäss Beschwerdeantwort des Kantons Bern ist die Genehmigung im kantonalen Verfahren ebenfalls erfolgt. Die Aufhebung des heute bestehenden Anschlusses Brügg im entsprechenden kantonalen Verfahren kann im Übrigen hier nicht weiter Thema sein. Entsprechende Einwände in diesem Zusammenhang (welche die Beschwerdeführenden aber gar nicht konkret vorbringen) wären nämlich dort geltend zu machen und zu beurteilen. Weil wie ausgeführt nur ein Vollanschluss im Zusammenhang mit dem Verzweigungsbauwerk Brüggmoos erstellt wird bzw. bestehen bleibt, ist offensichtlich, dass der neu im Ausführungsprojekt 2006 enthaltene Anschluss keineswegs unnötig ist. Er stellt vielmehr einen ganz zentralen Bestandteil dieses Ausführungsprojekts dar, ohne den sowohl das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren wie auch das kantonalrechtliche Verfahren zur Aufhebung des bisherigen Vollanschlusses Brügg keinen Sinn ergäbe. Ein entsprechender Antrag auf Aufhebung dieses entscheidenden Projektbestandteils (welcher hier ebenfalls nicht konkret gestellt wird) wäre damit schon aus planungsrechtlichen Gründen ohne weiteres abzuweisen.

6.1.4. Weiter ist zwar zutreffend, wie dies auch das UVEK in seiner Vernehmlassung festhält, dass die Industriestrasse bis zu ihrer Einmündung in die Bielstrasse in Brügg heute eine nicht leistungsfähige Lokalstrasse darstellt, die bloss der Erschliessung des Gewerbe- und Industriegebiets Brügg (hauptsächlich nördlich der T6) dient. Dies ändert nichts daran, dass diese Strasse in ihrer ausgebauten Form formell als Verbindung zur Nationalstrasse, d.h. als Autobahnzubringer zum künftigen Vollanschluss Brügg, im Ausführungsprojekt 2006 enthalten ist. Entgegen den Beschwerdeführenden ist daran auch inhaltlich nichts auszusetzen, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Bst. c
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
NSV erfüllt sind: Demnach bilden Bestandteil der Nationalstrasse unter anderem die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 E. 9.1.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gerade weil die sog. Querstrasse heute bloss eine unbedeutende bzw. einzig dem Industriequartier als Anschluss dienende Lokalstrasse ist, stellt deren umfassender Ausbau als Verbindungsstrecke bis zur nächsten leistungsfähigen Strasse, welche hier die Bielstrasse ist, klarerweise auch inhaltlich einen Nationalstrassenbestandteil dar. Diese Strasse bzw. deren Ausbau bis zur Einmündung in die Bielstrasse ist somit zu Recht in den Projektperimeter des bundesrechtlichen Verfahrens einbezogen worden.

6.2. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Ausbaus der sog. Querstrasse verlangen, weil diese zur Erschliessung des Vollanschlusses Brügg überflüssig sei, ist Folgendes festzuhalten: Mit ihrem diesbezüglichen Begehren wollen die Beschwerdeführenden auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren umfassend geführte Variantendiskussion zurückkommen. Sie bevorzugen zur Erschliessung des Vollanschlusses Brügg die sog. Variante 1 mit bloss einer Haupterschliessungsachse südlich der heutigen T6 über die Neubrück- und Erlenstrasse, während das UVEK in der angefochtenen Verfügung die Variante 2 mit zwei Haupterschliessungsachsen im Norden (über die Bielstrasse) und Süden des künftigen Vollanschlusses genehmigt hat. Diese Variante 2 hat - wie die Vorinstanz und der Kanton Bern richtig festhalten - sich im Rahmen eines partizipativen Planungsprozesses unter Einbindung aller bedeutenden Akteure durchgesetzt. Dabei haben sich insbesondere die umliegende Region und die direkt betroffene Gemeinde Brügg für die gewählte Lösung ausgesprochen.

6.2.1. Diesem Variantenentscheid und der Einschätzung der Vorinstanz ist hier beizupflichten. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist sicherlich dann angezeigt, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind. Varianten sind zudem dort zu prüfen, wo tatsächlich ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Im Plangenehmigungsverfahren muss dagegen nicht jede möglicherweise auch bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden. Der Entscheid, welche von mehreren bundesrechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen. Denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.2 f. mit Hinweisen).

6.2.2. Hervorzuheben ist, dass der Variante 2 insbesondere auch die Fachbehörden zugestimmt haben. So hat das ARE im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2007 zum Ausführungsprojekt 2006 festgehalten, dieses weise gegenüber dem ursprünglichen Ausführungsprojekt wesentliche Verbesserungen auf. Seine früheren Anliegen seien berücksichtigt, weswegen dem Ausführungsprojekt Verzweigung Brüggmoos aus Sicht der Raumentwicklung zugestimmt werden könne. Das BAFU hat sowohl in seiner Stellungnahme vom 18. April 2007 wie auch in derjenigen vom 2. Juli 2010 im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Bedenken betreffend der Bundesrechtskonformität der vom UVEK gewählten Variante geäussert (zur positiven lärmschutzrechtlichen Einschätzung des BAFU und auch des Bundesverwaltungsgerichts selber vgl. hinten E. 8). Auch von Seiten anderer beteiligter Fachstellen wie etwa dem ASTRA mit abschliessender Stellungnahme vom 17. November 2009 sind keine hier relevanten Vorbehalte angemeldet worden. Das Bundesverwaltungsgericht, welches zudem nicht Oberplanungsbehörde ist (vgl. dazu u.a. BGE 129 II 331 E. 3.2), hat hier keinen Anlass, von diesen Einschätzungen der massgebenden Fachbehörden abzuweichen.

6.2.3. Wie das Arbeitspapier vom 19. Juni 2007 "Ausführungsprojekt N5 Brüggmoos, verkehrlich flankierende Massnahmen (vfM) Brügg" zu den Einsprachen zeigt, wurde die Variante 1 im Rahmen des Planungsprozesses eingehend geprüft. Die Problematik der Variante 1 mit bloss einer Haupterschliessungsachse zeigte sich unter anderem darin, dass es einschneidender Massnahmen bedurft hätte, um den Verkehr allein auf der südlichen Achse abzuwickeln. So wäre eine Sperrung der SBB-Brücke auf der Industriestrasse für den Motorfahrzeugverkehr nötig gewesen. Dies hätte folgende Nachteile gehabt: Der Anschlussknoten Kreisel Mittelstrasse / Erlenstrasse sowie die Erlenstrasse selbst mit der Ausfahrt Centre Brügg hätten eine zu grosse und kritische Belastung erhalten. Die Wohngebiete Neubrück-, Erlen- und Poststrasse wären gegenüber dem Referenzzustand nur geringfügig (anstatt wie bei Variante 2 stärker) entlastet worden und der Ziel- sowie Quellverkehr von Brügg hätte das Siedlungsgebiet auf längeren Routen durchqueren müssen. Aus Sicht der Bearbeiter war diese Variante abzulehnen, weil insgesamt der Vollanschluss Brügg schlechter ausgenutzt worden wäre und es negative Auswirkungen sowohl auf das Nationalstrassen- wie auch das Lokalnetz gegeben hätte. Die Variante 2 ist dagegen als verkehrsmässig gut funktionierende Variante ohne grössere Umsetzungsprobleme und mit gleichmässiger Auslastung des vorhandenen Strassennetzes bevorzugt worden; mit dem einzigen Nachteil, dass die Mehrbelastung der (östlichen) Bielstrasse nicht eliminiert werden konnte.

6.2.4. Aufgrund dieser problemlos nachvollziehbaren Ausführungen in Verbindung mit den gesamten vorliegenden Projektunterlagen erscheint die Variante 2 auch dem Bundesverwaltungsgericht als die inhaltlich überzeugendere Variante. Wenn man den bei solchen Grossprojekten unabdingbaren Gesamtblick wahrt, ist erkennbar, dass die Variante 2 zwar für die Beschwerdeführenden Mehrbelastungen bringt, für die gesamte Bevölkerung und insbesondere diejenige, welche in anderen Kernteilen des Projektes (gesamter Bereich südliche Haupterschliessungsachse sowie alle östlichen Bieler Gebiete; zudem zusätzlich Bereich alter Anschluss Brügg) betroffen ist, aber insgesamt vorteilhafter ist als die Variante 1. In der Beschwerdeantwort des Kantons Bern wird denn auch noch einmal dargelegt, dass insgesamt nur wenige Personen direkt durch Mehrverkehr betroffen sind, während eine grosse Mehrheit von Anwohnern durch die N5 und die Anschlusskonzeption vom heutigen Verkehr entlastet werden. Dies geht auch aus dem Bericht "Ausführungsprojekt Brüggmoos, Projektentwicklung und Variantenstudien (Orientierende Beilagen)" vom 31. August 2006 (Beilage 38 zur Beschwerdeantwort des Kantons Bern) hervor. In diesem Bericht ist detailliert festgehalten, dass das revidierte Ausführungsprojekt als Bestvariante aus einem umfangreichen partizipativen Planungsprozess hervorgegangen ist und von allen untersuchten Varianten die vom UVEK nun genehmigte Lösung die verschiedenen Kriterien aus den Bereichen Verkehr, Siedlung, Umwelt und Kosten am besten erfüllt.

Unter diesen Umständen ist (ebenfalls) nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht ausgeführt, wieso und inwiefern die gewählte Variante gegen den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 Bst. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) verstossen sollte, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden sollen. Vielmehr ist eine Mehrbelastung im begrenzten örtlichen Bereich der Beschwerdeführenden aufgrund der gesamtplanerischen Optimierung im Rahmen des Ausführungsprojekts 2006 nicht zu vermeiden und grundsätzlich hinzunehmen (zu den lärmschutzrechtlichen Aspekten im Einzelnen hinten E. 8).

6.3. Zusammenfassend ergibt sich zum Hauptbegehren der Beschwerdeführenden folgendes Resultat: Soweit sich das Begehren noch (teilweise auch bloss indirekt bzw. in einer Verwechslung) gegen das alte Ausführungsprojekt 2002 richten sollte, welches hinfällig geworden ist und vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört, wäre auf dieses nicht einzutreten (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-656/2008 vom 1. Juli 2008 E. 1.4.2 f.). Im Umfang, in welchem sich das Hauptbegehren gegen das Ausführungsprojekt 2006 richtet, ist dieses vollständig abzuweisen.

7.
Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens haben die Beschwerdeführenden den Eventualantrag gestellt, anstelle der Querstrasse sei eine neue Verbindung über die Mittelstrasse auf die Bielstrasse herzustellen.

7.1. Auch mit diesem Eventualbegehren wollen die Beschwerdeführenden offensichtlich auf die Variantenwahl im vorinstanzlichen Verfahren zurückkommen. Wie zum Hauptbegehren schon ausführlich dargelegt (vorne E. 6.2), ist aber die vom UVEK nun genehmigte Lösung als Bestvariante aus dem geschilderten umfangreichen partizipativen Planungsprozess hervergegangen, was auch im Vergleich zur Eventualvariante der Beschwerdeführenden vorbehaltlos zu gelten hat. Auf entsprechende Wiederholungen kann deshalb hier verzichtet werden.

7.2. Zu ergänzen ist immerhin noch Folgendes: Wie das Tiefbauamt des Kantons Bern schon im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 19. Februar 2007 überzeugend dargelegt hat, ist die Eventualvariante schon aus topografischen Gründen nicht machbar. Sowohl das Unterqueren wie auch das Überqueren der Bahnlinie von der Mittelstrasse auf die Bielstrasse würde zu unzulässigen Steigungsverhältnissen von weit über 10% führen. Erst bei der bestehenden Brücke der Industriestrasse sind die Platzverhältnisse derart, dass mit einer vernünftigen Steigung (heute 10%, im Projekt 7%) die Bahnlinie gequert werden kann. Mit der Beschwerdeantwort des Kantons Bern ist noch einmal bestätigt worden, dass die entsprechenden Höhenunterschiede von der Mittelstrasse zur Bielstrasse einzig mit aufwendigen Kunstbauten (spiralförmige Rampen oder dergleichen) bewältigt werden könnten. Solche Lösungen wären unverhältnismässig und würden einen sichtbaren Eingriff in die Landschaft darstellen, wie dies aus den zur Verfügung stehenden Berichten und Plänen abgeleitet werden kann. Schliesslich würde eine solche alternative Linienführung des nördlichen Autobahnzubringers, welche bloss an einem westlich versetzten Ort zur Einmündung in die Bielstrasse führte, nicht nur den Grossteil der Beschwerdeführenden kaum oder gar nicht entlasten, sondern zusätzlich andere Strassenanstösser stärker belasten.

Damit ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführenden beklagen sich, bereits heute sei der Verkehrslärm an der Bielstrasse enorm. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) würden mit der neuen Querstrasse überschritten und es müssten bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II Schallschutzfenster eingebaut werden. Die wegen des Ausbaus der Industriestrasse erforderlichen "Krücken" wie Lärmschutzwand und Erleichterungen zeigten, dass diese Linienführung ungeeignet sei. Die neue Querstrasse grenze zudem hart an den Friedhof Brügg, welcher doch ein Ort der Ruhe und Abgeschiedenheit sein sollte. Aus diesen Gründen werde die Erstellung einer Lärmschutzwand gegen den Friedhof hin bis zur bereits geplanten Lärmschutzwand gefordert. Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich, dass auf der Bielstrasse gleichzeitig Verkehrsberuhigungsmassnahmen geplant und gültig festgelegt werden.

8.1. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen zu den Lärmschutzmassnahmen noch einmal die angebliche Ungeeignetheit der Linienführung des nördlichen Autobahnzubringers durch die Industriestrasse aufzeigen wollen, ist darauf nicht mehr weiter einzugehen. In den vorangehenden Erwägungen (E. 6.2 ff.) ist aufgezeigt worden, dass die vom UVEK genehmigte Variante in einem planerischen Gesamtblick und im Durchschnitt aller geprüften Kriterien die beste ist. Die Mehrbelastung der Beschwerdeführenden an der Bielstrasse ist daher grundsätzlich hinzunehmen, wobei aber die nötigen Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen sind.

8.2. Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sind die von einer Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Neue - wie hier - ortsfeste Anlagen dürfen zudem nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Die Vollzugsbehörde gewährt im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG sowie Art. 7 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes, namentlich auch raumplanerisches Interesse an dieser besteht. Wenn bei einer neuen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlage die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV nicht eingehalten werden können, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV und Art. 25 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
und 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG).

8.3. Das UVEK hat in der angefochtenen Verfügung zu den Erleichterungsanträgen für die Beurteilungspunkte 12 (vier Liegenschaften der Beschwerdeführenden im Bereich der Einmündung der Industriestrasse in die Bielstrasse) und 13 (eine Liegenschaft eines Beschwerdeführers an der Industriestrasse) Folgendes ausgeführt (S. 15 f.): Bezüglich der Liegenschaften Nr. _______, _______, _______ und _______ an der Bielstrasse könnten mit einer Lärmschutzwand von 53 m Länge und 2 m Höhe auch nach der Inbetriebnahme der N5 im Jahre 2016 die Grenzwerte im Erdgeschoss eingehalten werden. Im Obergeschoss werde hingegen der massgebende Planungswert geringfügig überschritten (um 1-2 dB(A)). Um auch diese Überschreitung zu vermeiden, wäre eine Erhöhung der Wand auf 3 m (4.5 m über Strassenniveau) erforderlich, was aus Gründen des Ortsbildschutzes und des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses vom Kanton Bern abgelehnt werde. Da die kantonalen und eidgenössischen Fachbehörden dem Erleichterungsantrag zustimmen würden, gebe ihm das UVEK statt. Betreffend die Liegenschaft Nr. _______ an der Industriestrasse erläuterte die Vorinstanz, dass sowohl die Planungswerte wie auch die IGW hier deutlich überschritten würden (um 9-10 bzw. 4-5 dB(A)). Zur Vermeidung dieser Überschreitungen wäre die Erstellung einer Lärmschutzwand von mehr als 5 m Höhe erforderlich, obwohl das Gelände bereits 3 m unter Strassenniveau liege. Der Kanton Bern erachte hier das Kosten-/Nutzen-Verhältnis als zu schlecht, wobei diese Einschätzung von den Fachstellen geteilt werde. Das UVEK gebe demnach auch diesem Erleichterungsantrag statt. Die projektierten Schallschutzmassnahmen am Gebäude seien unbestritten.

8.4. Die Ausführungen und Anordnungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Lärmschutz, insbesondere auch die erteilten Erleichterungen, sind zu bestätigen. Da abgesehen von der bereits behandelten Rüge zur Variantenwahl bzw. Linienführung des nördlichen Autobahnzubringers sowie der sogleich anschliessend erörterten zum Friedhof Brügg unter dem Thema Lärmschutz keine weiteren konkret fassbaren Rügen der Beschwerdeführenden erhoben werden, kann hier auf unnötige Wiederholungen verzichtet werden. Wie das UVEK in der angefochtenen Verfügung korrekterweise wiedergibt, sind sämtliche Fachstellen und -behörden, welche im Projekt involviert (gewesen) sind, mit dessen Einschätzung einverstanden (vgl. auch vorne E. 6.2.2). So hat auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, die Erleichterungen für die Beurteilungspunkte 12 und 13 seien seiner Ansicht nach zu Recht erteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die erwähnten einschlägigen Rechtsgrundlagen keinerlei Anlass, dies anders zu sehen.

8.5. Eine konkrete Forderung der Beschwerdeführenden betrifft einzig noch die aus ihrer Sicht erforderliche Lärmschutzwand gegen den Friedhof Brügg hin. Ob die Beschwerdeführenden zu dieser Rüge überhaupt legitimiert sind, kann hier offen gelassen werden, da sie jedenfalls unbegründet ist. Wie das BAFU in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2010 zu Recht ausführt, gelten die Belastungsgrenzwerte gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
LSV (bloss) bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (vgl. auch Art. 1 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
1    Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
2    Sie regelt:
a  die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden;
b  die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten;
c  die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen;
d  den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
e  den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
f  die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.
3    Sie regelt nicht:
a  den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;
b  den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.
4    ...2
LSV zum Regelungsbereich). Nach der Umschreibung in Art. 2 Abs. 6
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV sind lärmempfindliche Räume entweder Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Bst. a) oder Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm (Bst. b). Damit können Lärmschutzmassnahmen im Bereich des Friedhofs Brügg grundsätzlich nur in Frage kommen, wenn lärmempfindliche Räume im beschriebenen Sinn zu schützen wären. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt, inwiefern vorliegend solche Räumlichkeiten von den zu erwartenden Immissionen betroffen sein könnten, wie das BAFU korrekt festhält.

8.6. Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich noch, dass auf der Bielstrasse Verkehrsberuhigungsmassnahmen geplant und gültig festgelegt werden müssten. Der Beschwerdegegner macht zu Recht darauf aufmerksam, dass solche Massnahmen bereits Projektbestandteil bilden, wie den Verfahrensunterlagen (vgl. etwa Beilage 30 zur Beschwerdeantwort, "Bericht verkehrlich flankierende Massnahmen" vom 30. Juni 2006 oder das Arbeitspapier vom 19. Juni 2007 "Ausführungsprojekt N5 Brüggmoos, vfM Brügg" zu den Einsprachen) und der angefochtenen Verfügung (vgl. etwa die Anordnung in Dispositiv-Ziff. 4.24) zu entnehmen ist. Auf weitere Ausführungen zu dieser pauschal und (wiederum) ohne weitere Begründung erhobenen Rüge der Beschwerdeführenden kann verzichtet werden. Sie ist unbegründet, soweit sie nicht gegenstandslos ist.

8.7. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Lärmschutzmassnahmen sind nach dem Gesagten alle unbegründet bzw. abzuweisen.

Bloss der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch festzuhalten, dass angesichts des vorliegenden klaren Resultats auf weitere Beweismassnahmen - vorgeschlagen wurde seitens der Beschwerdeführenden etwa ein Augenschein oder ein Parteiverhör - ohne weiteres verzichtet werden konnte.

9.
Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich noch die ihnen vom UVEK zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- als "krass" zu tief. Die Rechtsvertretung habe keine Kostennote einreichen können und zusätzlich falle die für die vertretenen Personen "katastrophale" Verfahrensführung ins Gewicht.

In seiner Vernehmlassung weist das UVEK zur Frage der Parteientschädigung darauf hin, dass für das Plangenehmigungsverfahren an sich keine solche ausgerichtet werde. Dort, wo es um Enteignungsfragen gehe, kämen aber die Regelungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) zum Zug. Dabei richte die Plangenehmigungsbehörde gemäss einer neueren Praxis einen Teil der Parteientschädigung aus für den Plangenehmigungsteil, während die Schätzungskommission sich in ihrem Entscheid über den Enteignungsteil auszusprechen haben werde. Die Bestimmung der auf die Plangenehmigung und auf die Enteignung je anfallenden Anteile lasse sich von vornherein nicht genau vornehmen, sondern beruhe weitgehend auf Ermessen.

9.1. Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
und Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28 - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG) und hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Von diesem Grundsatz kann nach Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5).

9.2. Wie die Vorinstanz richtig anmerkt, ist die Vergütung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderungen stehen, nicht im Plangenehmigungsverfahren auszurichten, sondern später von der Schätzungskommission zu bestimmen. Die Enteigneten haben zudem bloss Anspruch auf einen angemessenen Ersatz der Parteikosten (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4 und 4). Dem UVEK ist weiter beizupflichten, dass die Bestimmung des blossen Plangenehmigungsanteils weitgehend auf seinem Ermessen beruht, welches hier nur zurückhaltend zu prüfen ist. Vor allem aber kann angesichts des Resultats der angefochtenen Verfügung entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs die Rede davon sein, sie hätten mit ihren Einsprachen in wesentlichen Punkten obsiegt; gerade das Gegenteil ist der Fall. In einer Gesamtwürdigung kann jedenfalls nicht gesagt werden, der zugesprochene Betrag sei offensichtlich zu niedrig. Die Vorinstanz war zudem nicht verpflichtet, vor Erlass ihrer Verfügung Kostennoten einzuholen. Schliesslich muss auf die mit den allgemeinen Rahmenbedingungen des Gesamtverfahrens begründete angeblich "katastrophale", im Übrigen in der Beschwerde aber nicht näher gerügte Verfahrensführung an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.

10.
Weil als Gesamtresultat die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, und die vorliegend anfallenden Gerichtskosten weitestgehend nicht mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts zusammenhängen, haben die Beschwerdeführenden die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden auf den Betrag von Fr. 2'000.-- bestimmt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Resultat nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-240; Gerichtsurkunde)

- das BAFU

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Christian Kindler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Februar 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-817/2010
Date : 16. Februar 2011
Published : 01. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung (N5 Umfahrung Biel, Ostast, Verzweigung Brüggmoos)


Legislation register
BGG: 42  82
EntG: 114  115
LSV: 1  2  7  10  41
NSG: 21  26  27d  28
NSV: 2  3
RPG: 3
USG: 11  25
VGG: 31  32  33
VGKE: 2
VwVG: 5  48  49  50  52  63
BGE-register
119-IB-458 • 129-II-106 • 129-II-331
Weitere Urteile ab 2000
1E.16/2005 • 1E.5/2005
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A-2422/2008 • A-4010/2007 • A-594/2009 • A-656/2008 • A-817/2010