Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-656/2008
{T 0/2}

Urteil vom 1. Juli 2008

Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.

Parteien
X._______, Bernstrasse 24, 2555 Brügg BE,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
und dieses vertreten durch
Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer,
Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung (N5; Tunnel Längholz und Sanierung Deponie Lischenweg Brüggmoos).

Sachverhalt:
A.
In den Jahren 1997 und 1999 genehmigte der Schweizerische Bundesrat das generelle Projekt N5 Biel-Brüggmoos - Biel Ost und ermächtigte den Kanton Bern und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Erarbeitung des entsprechenden Ausführungsprojekts. Im Frühjahr 2002 reichte der Kanton Bern mit Zustimmung des ASTRA das Ausführungsprojekt für den Ostast der N5 Südumfahrung Biel beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Die Beurteilung der während der öffentlichen Auflage eingegangenen Einsprachen bewog den Kanton Bern in Absprache mit dem ASTRA und dem UVEK dazu, den Anschlussbereich Brüggmoos aus dem Verfahren herauszulösen und zu überarbeiten. Dem Restprojekt bestehend aus den Tunnelbauwerken Längholz und Büttenberg, dem Werkanschluss und der offenen Stelle Orpund erteilte das UVEK mit Entscheid vom 14. September 2004 die Plangenehmigung (nachfolgend Ausführungsprojekt 2002) und wies unter anderem die Einsprache der X._______ ab. In der Folge wurde für das Ausführungsprojekt 2002 das Detailprojekt ausgearbeitet und im Mai 2006 durch das ASTRA auch genehmigt. Das neu ausgearbeitete Ausführungsprojekt N5 Umfahrung Biel, Anschlussbereich Brüggmoos, wurde im Herbst 2006 neu eingereicht und aufgelegt (nachfolgend Auflageprojekt 2006). Gegenwärtig läuft die Bereinigung der eingegangenen Einsprachen, mitunter auch derjenigen der X._______.
B.
Im Frühjahr 2007 stellte der Kanton Bern fest, dass er im Hinblick auf die Realisierung des Ausführungsprojektes 2002, im Besonderen für den Bau des Tunnelsüdportals Längholz, Vorarbeiten im Bereich Brüggmoos leisten muss. Die dafür notwendigen Installations- und Zwischenlagerflächen sowie die Baugrube liegen im Bereich der Deponie Lischenweg im Brüggmoos und bedingen deren Sanierung, werden jedoch vom genehmigten Ausführungsprojekt 2002 nicht (vollständig) abgedeckt. Der Kanton Bern reichte deshalb am 20. April 2007 ein entsprechendes Gesuch beim UVEK ein (nachfolgend Auflageprojekt 2007), um mit dem Bau des Tunnelportals vorzeitig beginnen zu können. Gegen dieses Gesuch erhob die X._______, Eigentümerin der vom Auflageprojekt 2007 betroffenen Landparzelle Nr. Y, Einsprache.
C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 genehmigte das UVEK das Gesuch des Kantons Bern und wies die Einsprache der X._______ ab. Diesbezüglich führte das UVEK aus, die aufgeführten Einsprachegründe habe die X._______ bereits im Verfahren des Ausführungsprojekts 2002 vorgebracht und diese seien gerade wegen der Nähe zum Portalbereich des Längholztunnels schon behandelt und abgewiesen worden. Die im Auflageprojekt 2007 zu beurteilenden Massnahmen würden nicht mehr in die Rechte der X._______ eingreifen als die damals vorgesehenen Massnahmen. Das Auflageprojekt 2007 präjudiziere das hängige Auflageprojekt 2006 nicht und sei daher zulässig.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides. Sie bringt sinngemäss vor, das Auflageprojekt 2007 sei eng mit dem Auflageprojekt 2006 verbunden bzw. das Auflageprojekt 2007 sei dessen Ergänzung. Die Problematik, die sich für ihre Unternehmung durch das Auflageprojekt 2007 ergebe, sei dieselbe wie beim Auflageprojekt 2006. Es sei unrichtig, dass die von ihr geäusserten Befürchtungen bereits im Ausführungsprojekt 2002 behandelt worden seien. Nachdem das Auflageprojekt 2006 bezüglich Linienführung, Ausgestaltung und Landbeanspruchung vom ursprünglichen Auflageprojekt 2002 abweiche und im Genehmigungsverfahren noch über ihre Änderungsanträge zu entscheiden sein werde, gehe es nicht an, bereits jetzt einen Teilentscheid zu treffen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Auflageprojekt 2007 präjudiziere nicht nur die Beurteilung ihres Antrages im Auflageprojekt 2006 um Verschiebung des Anschlussbereichs nach Süden, sondern auch das anschliessende Enteignungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 beantragte der Kanton Bern (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung mit der Auflage zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner bei den Bauarbeiten angemessen auf erschütterungsempfindliche Produktionsanlagen der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen habe. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung in der Hauptsache brachte der Beschwerdegegner vor, das vorliegende Projekt sei Bestandteil des Ausführungsprojekts 2002, weil das Südportal des Längholztunnels ohne dieses gar nicht (vorzeitig) gebaut werden könne, was wiederum dem Zweck der Herauslösung des Anschlussbereichs Brüggmoos aus dem Auflageprojekt 2002 widersprechen würde. Das hier angefochtene Auflageprojekt 2007 beruhe im Wesentlichen auf dem Auflageprojekt 2002 vor der Abtrennung des Abschnitts Brüggmoos und präjudiziere das Auflageprojekt 2006 somit nicht. Die im Auflageprojekt 2007 vorgesehenen Landabtretungen seien Folge des mit der Plangenehmigungsverfügung vom 14. September 2004 rechtskräftig im Gelände festgelegten Tunnelportals. Hinzugekommen sei lediglich die vorübergehende Landbeanspruchung für die Sanierung der Deponie Lischenweg. Die Beschwerdeführerin habe im Ausführungsprojekt 2002 nichts gegen die Lage des Tunnelsüdportals Längholz einzuwenden gehabt. Mit dem Auflageprojekt 2007 werde das Recht der Beschwerdeführerin, gegen die Linienführung des Auflageprojekts 2006 zu opponieren, in keiner Art eingeschränkt. Ob das Auflageprojekt 2006 tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Auswirkungen auf deren Grundeigentum und Betrieb haben könne, sei in diesem zu beurteilen und könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Der eigentliche Streitpunkt sei ohnehin die Enteignungsentschädigung, die letztlich zu bezahlen sein werde, weshalb nun offenbar versucht werde, die Genehmigung für das Auflageprojekt 2007 zu verzögern. Es gebe im Übrigen auch in bautechnischer Hinsicht keinen Grund, das Auflageprojekt 2007 nicht wie geplant umzusetzen. Allfälligen Befürchtungen der Beschwerdeführerin könnten mit einer zusätzlichen Auflage in der Plangenehmigung Rechnung getragen werden.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihren Entscheid vom 28. Dezember 2007. Sie führte aus, die vom Kanton eingereichten Unterlagen enthielten auch Detailpläne zu bereits mit dem Entscheid vom 14. September 2004 bewilligten Anlageteilen (Südportal Längholztunnel), worüber sie nicht noch ein zweites Mal zu befinden habe. Die von den vorgesehenen Arbeiten an der Deponie Lischenweg Brüggmoos berührte Fläche gehe nicht über jene hinaus, die vom ursprünglichen Projekt im Bereich Brüggmoos berührt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich damals nicht gegen das Projekt an sich gewehrt und habe sich mit Forderungen für die Sicherstellung der Benutzbarkeit und mit Entschädigungsbegehren begnügt. Ob das Auflageprojekt 2006 das Grundstück der Beschwerdeführerin derart massiv verändere, sei nicht Gegenstand des hier fraglichen Verfahrens. Wesentlich sei lediglich, dass die Beanspruchung des Grundstücks der Beschwerdeführerin im betreffenden Umfang bereits im ursprünglichen Projekt vorgesehen und von ihr nicht beanstandet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an der Verhinderung der umweltgerechten Entsorgung der im Bereich der ehemaligen Deponie gelagerten Abfälle haben könne. Sie habe denn auch klar gemacht, dass es ihr im vorliegenden Verfahren um die Besserstellung im Auflageprojekt 2006 gehe. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die im angefochtenen Entscheid vorgesehenen Massnahmen seien in jedem Fall erforderlich, wie auch immer das Auflageprojekt 2006 schlussendlich aussehen werde; dessen Präjudizierung sei jedenfalls nicht ersichtlich. Das Auflageprojekt 2007 sei in erster Linie eine notwendige Ergänzung des Ausführungsprojekts 2002 und erst in zweiter Linie eine Vorleistung für das Auflageprojekt 2006.
G.
Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab und forderte einerseits die Beschwerdeführerin auf, darzulegen, inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine präjudizierende Wirkung auf das Auflageprojekt 2006 habe. Andererseits erhielten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Möglichkeit, die Grenzen des Auflageprojektes 2002 aufzuzeigen, soweit diese die Grundstücke der Beschwerdeführerin betreffen.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 nahm der Beschwerdegegner diese Möglichkeit wahr und führte im Wesentlichen aus, das Ausführungsprojekt 2002 kenne im fraglichen Bereich keine in Plänen festgehaltenen und damit visualisierten Grenzen, weil sein genehmigter Perimeter nur verbal im Genehmigungsbeschluss des UVEK vom 14. September 2004 festgehalten sei. Eindeutig sei, dass das Ausführungsprojekt 2002 kein Land ab der Parzelle Nr. Y der Beschwerdeführerin beanspruche. Für den Ausgang des Verfahrens sei entscheidend, ob das Auflageprojekt 2007 Festlegungen treffe, welche schliesslich die mit dem Auflageprojekt 2006 zu entscheidende Ausgestaltung des Anschlussbauwerks Brüggmoos beeinflussen könnten. Aus den Plänen des Auflageprojekts 2007 ergebe sich klar, dass dies nicht der Fall sein könne. Die von der Beschwerdeführerin nach Auflageprojekt 2007 definitiv abzutretenden Flächen würden - weil das Tunnelsüdportal Längholz rechtskräftig fixiert sei - so oder so für die Verzweigung Brüggmoos benötigt, wie auch immer diese aussehen werde.
I.
Die Vorinstanz verwies mit Schreiben vom 24. April 2008 auf die Eingabe des Beschwerdegegners und verzichtete auf die Einreichung weiterer Unterlagen.
J.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 kam auch die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach und äusserte sich zur Frage der Präjudizierung. Sie führte aus, die Gutheissung ihrer Einsprache gegen das Auflageprojekt 2006 hätte zur Folge, dass sich die Landbeanspruchung für die Etappe Portalbereich und Sanierung Lischenweg anders gestalte. Insbesondere verkleinere sich der Landbedarf zu ihren Lasten, da die Strasse weiter von ihrem Areal entfernt gebaut würde. Die Aufteilung der verschiedenen Verfahren führe zu einer Ungewissheit über die Verfügbarkeit der Landflächen. Zudem sei durch eine unabhängige Fachinstanz festgestellt worden, dass die durch die Bauarbeiten zu erwartenden Immissionen für die Herstellung ihrer hochpräzisen Produkte problematisch werden könnten. Durch die Salamitaktik der Plangenehmigungsbehörde sei es der X-Gruppe verwehrt, unternehmerische Entscheide treffen zu können und sich grundlegende Gedanken zu einem allfälligen Umzug zu machen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist vorliegend nicht gegeben. Das UVEK ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus diesen Gründen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Nr. Y, Gemeinde Brügg, vom Auflageprojekt 2007 unmittelbar betroffen. Die entsprechende Plangenehmigungsverfügung sieht in diesem Bereich eine dauernde bzw. vorübergehende Landbeanspruchung vor. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den Entscheid des UVEK vom 28. Dezember 2007 berührt. Sie hat vorschriftsgemäss am Einspracheverfahren teilgenommen (Art. 27d Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]), ist aber mit ihren Anträgen bei der Vorinstanz nicht durchgedrungen. An der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ein aktuelles schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.
1.3
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aus diesen Gründen einzutreten.
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
1.4.2 Im vorliegenden Verfahren sind folgende Projekte voneinander zu unterscheiden: das Ausführungsprojekt 2002 sowie die Auflageprojekte 2006 und 2007. Einzig das letztgenannte Projekt bzw. dessen Genehmigung durch die Vorinstanz am 28. Dezember 2007 bildet nun Verfahrens- und Streitgegenstand. Da die verschiedenen Projekte Teile eines Gesamtprojektes sind, ist eine strikte Trennung zwar nicht möglich und auch nicht angebracht, jedoch sind Rügen bezüglich des Ausführungsprojekt 2002 und Auflageprojekt 2006 hier nicht (mehr) zu beurteilen, da sie entweder bereits rechtskräftig entschieden worden (Ausführungsprojekt 2002) oder Teil eines anderen Verfahrens (Auflageprojekt 2006) sind. Gleiches gilt für das anschliessende Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission und die diesbezüglichen Rügen. Ebenfalls irrelevant für das vorliegende Verfahren ist das verworfene Teilprojekt 2002 (Anschlussbereich Brüggmoos). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet denn auch den Vergleich zwischen diesem und dem Auflageprojekt 2006 im vorliegenden Verfahren als nicht sachdienlich, da daraus keine Schlüsse für das Auflageprojekt 2007 gezogen werden können. Einerseits ist das Teilprojekt 2002 vollends fallengelassen und neu überarbeitet worden. Andererseits ist über das Auflageprojekt 2006 und insbesondere auch über den Antrag der Beschwerdeführerin um Verschiebung des Anschlussbereichs Brüggmoos nach Süden, noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
1.4.3 Aus diesen Gründen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht weder Rügen, die sich mit den Auswirkungen des Auflageprojektes 2006 auf das Grundstück der Beschwerdeführerin befassen, noch solche, die die Höhe der Entschädigung zum Gegenstand haben. Sie sind nicht Teil des hier zu überprüfenden Rechtsverhältnisses und liegen daher ausserhalb des Streitgegenstandes. Ebensowenig ist auf allfällige sachfremde Motive der Beschwerdeführerin einzugehen. Zu prüfen sind daher einzig die Rügen der Beschwerdeführerin, das Auflageprojekt 2007 gefährde den Weiterbestand bzw. die Weiterentwicklung ihrer Unternehmung am heutigen Standort, die beiden Verfahren könnten aufgrund ihrer Verbundenheit nicht getrennt voneinander beurteilt werden, das Auflageprojekt 2007 präjudiziere das Auflageprojekt 2006 und die Erschütterungen während der Bauarbeiten hätten negative Auswirkungen auf die Präzisionsverarbeitung ihrer Produkte.
2.
2.1
Die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 14. September 2004 hält in ihrem Dispositiv fest, das Ausführungsprojekt "Nationalstrasse N5, Yverdon-les-Bains - Luterbach; Ostumfahrung Biel, Teilabschnitt Südportal Längholztunnel - Büttenbergtunnel (km 69.624 - 73.958)" werde genehmigt (S. 85, Ziffer 1). Unter Ziffer III.1.1 bis 1.5 (S. 8 ff.) wird (verbal) ausgeführt, der Anschlussbereich Brüggmoos werde von der Plangenehmigung ausgenommen. Von der Beanspruchung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle Nr. Y, wie auch von der Sanierung der Deponie, ist hingegen nicht die Rede. Die Streckenführung südlich der Bahnlinie, insbesondere die nun begehrten Installations- und Zwischenlagerungsflächen, können daher gar nicht Teil der Plangenehmigung sein. Folglich muss es als richtig und erforderlich angesehen werden, dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Gesuch nachreichte. Auch der Kanton Bern als Projektplaner bezeichnet die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beanspruchung der Flächen der Beschwerdeführerin sowie des Deponiegeländes sinngemäss in der Genehmigung eingeschlossen seien, als nicht zielführend (Beschwerdeantwort, Ziffer III.1.3). Es kann aus diesen Gründen auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien bereits beurteilt worden und könnten hier nicht mehr Streitgegenstand sein. Die Auffassung der Vorinstanz ist insofern unzutreffend. Hingegen ist festzuhalten, dass die aufgrund der teilweise gutgeheissenen Einsprache ausgesprochene Auflage zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. S. 91, Ziffer 8.10 der Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 14. September 2004) nach wie vor Geltung hat.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflageprojekte 2006 und 2007 gefährdeten den Weiterbestand bzw. die Weiterentwicklung der Unternehmung am heutigen Standort. Um eine prosperierende Zukunft der X-Gruppe zu gewährleisten, benötige man grössere Lagerflachen im Aussenbereich. Man könne aufgrund der von der Vorinstanz angewandten "Salamitaktik" und der daraus entstehenden Ungewissheit keine ordentliche Unternehmensplanung vornehmen.
2.2.2 Zu beurteilen sind hier, wie bereits ausgeführt, lediglich die Auswirkungen des Auflageprojekts 2007. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2008, Ziffer 1, beträgt die Gesamtfläche des Areals 45'343 m² (Landparzellen Nr. Y und Z, Gemeinde Brügg). Dem Landerwerbsplan ist zu entnehmen, dass für das Auflageprojekt 2007 eine Gesamtfläche von 4'325 m² beansprucht werden soll, wovon die eine Hälfte dauernd (2'200 m²), die andere Hälfte (2'125 m²) lediglich vorübergehend zu enteignen wäre. Die Beanspruchung von Landflächen der Beschwerdeführerin macht daher etwas weniger als 1/10 der Gesamtfläche des X-Areals aus und ist zudem in einem Randbereich der Parzelle Nr. Y gelegen. Somit handelt es sich beim betroffenen Terrain um einen relativ kleinen Teil des gesamten Betriebsgeländes, das für die Unternehmung nicht von zentraler Bedeutung sein dürfte, zumal sie auch noch über grössere unüberbaute Flächen verfügt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie könne dieses Areal nicht als Lagerfläche nutzen, und dass sie dieses aus betrieblichen Gründen jederzeit benötige, lässt sich ihren Eingaben ebenfalls nicht entnehmen. Somit erscheint der - teilweise bloss vorübergehende - Landverlust, der mit den Vorarbeiten für das Tunnelsüdportal und der Sanierung der Deponie "Lischenweg" verbunden ist, für die Beschwerdeführerin verkraftbar. Ob dies auch für den wesentlich grösseren Landverlust zutrifft, der mit der Linienführung der N5 gemäss Auflageprojekt 2006 verbunden wäre, braucht an dieser Stelle, wie bereits erwähnt, nicht beurteilt zu werden.
Weiter wird die allenfalls bestehende Ungewissheit durch den Entscheid über das Auflageprojekt 2007 nicht verstärkt, vielmehr wird ihr - zumindest im kleineren Umfang - entgegengewirkt, was der Beschwerdeführerin eigentlich entgegen kommen sollte. Durch die Plangenehmigung vom 28. Dezember 2007 weiss die Beschwerdeführerin nun, inwieweit sie über diese Flächen verfügen kann.
Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
2.3
Die Beschwerdeführerin hält weiter sinngemäss dafür, das Auflageprojekt 2007 sei eng mit dem Auflageprojekt 2006 verbunden, präjudiziere dieses und sei deshalb eine unzulässige Etappierung im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG.
2.3.1 Das Verfahren bei der Errichtung der Nationalstrassen lässt sich grob in vier Abschnitte unterteilen. In der Planungsphase legt die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates die allgemeine Linienführung und die Strassenart fest (Art. 9 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 9 - Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Betracht fallen.
. NSG). Im Rahmen der generellen Projektierung werden die Linienführung definitiv bestimmt und die Anschlussstellen und Kreuzungspunkte bezeichnet (Art. 12 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 12 - Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.
. NSG). Gestützt auf die Vorgaben der generellen Projekte erfolgt die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
NSG) geben. Sie werden als Gesuch beim Departement eingereicht und sodann entweder im ordentlichen oder vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt (vgl. Art. 27 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
. und 28a NSG). Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen, nicht jedoch über die Höhe der Entschädigung.
2.3.2 Nach Art. 28 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG kann das Departement Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. Bei grösseren Projekten drängt sich die Möglichkeit, Teilgenehmigungen zu erteilen, im Interesse einer beförderlichen Abwicklung auf. Dabei ist insbesondere in raumplanungs- und umweltrechtlicher Hinsicht sicherzustellen, dass durch eine Teilgenehmigung keine unerwünschten Präjudizien geschaffen werden bzw. die umfassende Beurteilung eines Projekts in seiner Gesamtheit nicht umgangen wird (BBl 1999, 939). Es stellt sich daher die Frage, ob und inwiefern durch das Auflageprojekt 2007 Tatsachen geschaffen werden, welche das Ausführungsprojekt 2006, d.h. dessen Art, Umfang, Lage, bautechnische Gestaltung und/oder deren Baulinien (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
NSG) richtungsweisend vorentscheiden.
2.3.3 Charakteristisch für das Auflageprojekt 2006 ist mit Sicherheit der Anschlusskörper Brüggmoos. Für die Beschwerdeführerin wichtig ist ebenfalls die zukünftige Strassenführung im süd-südwestlichen Teil der Parzelle Nr. Y, wobei diese stark, wenn nicht ausschliesslich, mit der Lage des Anschlusskörpers in Zusammenhang steht. Richtungsweisend wäre der Entscheid des UVEK dementsprechend, wenn die Lage des Anschlusskörpers durch das Auflageprojekt 2007 vorbestimmt würde. Dass das strittige Projekt 2007 weder die Art und den Umfang, noch die Einzelheiten der bautechnischen Gestaltung und die Baulinien des Anschlusskörpers tangiert, erscheint offensichtlich und wird von den Parteien nicht bestritten.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin vermochte trotz expliziter Aufforderung mittels Verfügung vom 3. April 2008 nicht substantiiert darzulegen, inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine präjudizierende Wirkung auf das Auflageprojekt 2006 haben könnte. Sie macht lediglich geltend, im Portalbereich und im Bereich der zu sanierenden Deponie müsste sie weniger Land abtreten, falls das Auflageprojekt 2006 nicht wie vorgesehen genehmigt werde.
2.3.5 Der Beschwerdegegner bezieht sich auf die Projektpläne und führt diesbezüglich aus, festgelegt werde mit dem Auflageprojekt 2007 nur die Installationsgrenze Längholztunnel und der Sanierungsperimeter der Deponie. Für das Strassenbauwerk des Auflageprojekts 2006 werde kein Land beansprucht und keine Linienführung festgelegt. Daher treffe das Auflageprojekt 2007 keine Festlegungen, welche die schliesslich mit dem Auflageprojekt 2006 zu entscheidende Ausgestaltung des Anschlussbauwerks Brüggmoos beeinflussen könnten. Es wäre zwar nicht völlig ausgeschlossen, die Baugrube um das Grundstück der Beschwerdeführerin herum anzulegen, doch sei dies mit sehr beträchtlichem baulichem Mehraufwand (ca. Fr. 0.7 Mio.) verbunden, ohne dass die Beschwerdeführerin davon irgendeinen rechtlich relevanten Nutzen hätte. Zudem müssten trotzdem Anker im Grundstück der Beschwerdeführerin angebracht werden, damit die Spundwände dem Erddruck standhielten. Weil diese Anker in der sanierungspflichtigen Altlast (Deponie Lischenweg) angebracht werden müssten, wäre überdies die umweltrechtliche Zulässigkeit eines solchen Bauablaufs stark in Frage gestellt, da das Grundwasser gefährdet sein könnte.
2.3.6 Dem Plan 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im nordwestlichen Teil ihres Areals für die Realisierung des Auflageprojekts 2007 bzw. des Ausführungsprojekts 2002 ein Teil ihres Landes dauernd und ein anderer Teil vorübergehend enteignet werden soll. Wie auch immer das Auflageprojekt 2006 nach dessen Genehmigung aussehen wird, kann bereits zum heutigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass die dauernd enteignete Fläche in jedem Fall für die Realisierung der Etappe Anschlussbereich Brüggmoos beansprucht werden wird. Darauf hätte auch eine allfällige Verschiebung des Anschlusskörpers im Auflageprojekt 2006 im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Da die Lage des Tunnelsüdportals Längholz rechtskräftig genehmigt worden ist, werden die Strassen bzw. Tunnelein- und ausfahrten im südlichen Bereich der Bahnlinie gelegen sein und damit die der dauernden Enteignung unterliegende Fläche beanspruchen, und zwar ungeachtet der Lage des Anschlusskörpers Brüggmoos. Die Strassenführung wird denn auch nur noch unwesentlich variieren können. Davon betroffen sein könnte einzig die lediglich vorübergehend zu enteignende Fläche. Diese wird aber infolge der Sanierung der Deponie Lischenweg früher oder später ohnehin in Anspruch genommen und fällt nach der Sanierung und der Fertigstellung des Südportals grundsätzlich wieder in das Eigentum der Beschwerdeführerin zurück. Wie die Vorinstanz in ihrem Genehmigungsentscheid in überzeugender Weise ausgeführt hat und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei der Deponie "Lischenweg" um einen belasteten Standort, dessen Sanierung sich im Rahmen des Autobahnbaus aufdrängt. Die damit zusammenhängenden Massnahmen erweisen sich insofern als unvermeidlich und müssten von der Beschwerdeführerin auch hingenommen werden, wenn das Anschlusswerk im Brüggmoos nach ihren Vorstellungen ausgestaltet würde.
Der mit dem Projekt verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin liegt deshalb im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Für die Dauer der Sanierung von ca. 12 bis 15 Monaten (vgl. Technischer Bericht, S. 3) ist die Inanspruchnahme dieser Landfläche für die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, durchaus zumutbar (vgl. dazu oben E. 2.2).
Die Sanierung an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und braucht hier aufgrund des vorliegenden und vom kantonalen Gewässerschutzamt genehmigten Entsorgungsprojekt auch nicht weiter geprüft zu werden.
2.3.7 Aus all diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass das Auflageprojekt 2007 das Auflageprojekt 2006 bezüglich Art, Umfang und Lage des Werkes samt Nebenanlagen sowie die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien richtungsweisend vorentscheidet. Die Lage des Anschlusskörpers Brüggmoos und die Strassenführung können im Auflageprojekt 2006 noch völlig frei, das heisst auch im Sinne der Einsprache der Beschwerdeführerin bestimmt werden. Die vom Beschwerdegegner aufgegriffene (theoretische) Möglichkeit (S. 5 der Eingabe vom 16. April 2008), die Baugrube um das Grundstück der Beschwerdeführerin herum anzulegen, erscheint schon aus Kostengründen wenig sinnvoll und nicht praktikabel. Sie wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeschlagen.
Die Etappierung im Sinne des Auflageprojekts 2007 ist daher zulässig und nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
2.4
2.4.1 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf die mit den Bauarbeiten zu erwartenden Erschütterungen hin. Diese könnten, so befürchtet sie, die Herstellung ihrer hochpräzisen Produkte gefährden. Dieses Problem steht indessen in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Etappierung des Bewilligungsverfahrens; es würde sich in gleicher Weise bei einer späteren, gesamtheitlichen Genehmigung stellen. Der Beschwerdegegner hat verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, wie dem Problem der Erschütterung begegnet werden kann. Diese erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht und auch die Beschwerdeführerin hat sich nicht ablehnend dazu geäussert. Im Übrigen wird es der Beschwerdeführerin unbenommen bleiben, im Rahmen des Entschädigungsverfahrens unter diesem Titel Ansprüche geltend zu machen.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Vorliegend wurde im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen die Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialvorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 2, Entscheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6, 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 und 1E.8/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 8.2, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat keine offensichtlich missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und Abs. 2 EntG). Die Beschwerdeführerin ist deshalb trotz Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Diese werden angesichts der gesamten Umstände auf Fr. 2'500.-- festgelegt und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
4.2
Von einer Parteientschädigung ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August 2005, E. 8).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-262; Gerichtsurkunde)

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Stefan von Gunten

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-656/2008
Datum : 01. Juli 2008
Publiziert : 14. Juli 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung (N5; Tunnel Längholz und Sanierung Deponie "Lischenweg" Brüggmoos)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EntG: 114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
NSG: 9 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 9 - Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Betracht fallen.
12 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 12 - Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.
21 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
27 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
27d 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
28
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
111-IB-32 • 119-IB-458
Weitere Urteile ab 2000
1E.16/2005 • 1E.5/2005 • 1E.8/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • uvek • bundesverwaltungsgericht • deponie • plangenehmigung • biel • baulinie • enteigneter • bundesgericht • treffen • weiler • generelles projekt • realisierung • nationalstrasse • departement • stelle • wiese • frage • etappierung
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BVGer
A-656/2008
BBl
1999/939