Tribunal federal
{T 0/2}
5C.236/2004 /bnm
Urteil vom 15. Dezember 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
A.________ und B.________,
Beklagte und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Frischknecht,
gegen
K.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter,
Gegenstand
Eigentumsklage,
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichtspräsi-denten von Appenzell A.Rh. vom 27. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2002 wurde über A.________ der Konkurs eröffnet. Die in seinem Eigentum stehende und von ihm mit seiner Familie bewohnte Liegenschaft Nr. xx, Grundbuch X.________, verkaufte die Konkursmasse am 2. April 2004 an die K.________ AG. Die K.________ AG wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
B.
Am 1./2. Juni 2004 stellte die K.________ AG bei Gericht das Begehren, die Ehegatten A._________ seien zu verpflichten, die Liegenschaft Nr. xx innert zehn Tagen zu räumen und zu übergeben. Für ihr Verbleiben in der Liegenschaft beriefen sich die Ehegatten A.________ auf ein lebenslängliches Wohnrecht, das ihnen die Ehegatten L.________ und die K.________ AG zugesichert hätten. Die "L.________-Gruppe", bestehend aus den Ehegatten L.________ und der K.________ AG, habe der "A.________-Gruppe", zu der unter anderem die Ehegatten A.________ gehörten, Darlehen gewährt und bei deren Absicherung das Wohnrecht garantiert. Der Kantonsgerichtspräsident wie auch - auf Appellation der Ehegatten A.________ hin - der Obergerichtspräsident von Appenzell A.Rh. hiessen das Gesuch der K.________ AG gut und erliessen unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragen die Ehegatten A.________ (fortan: die Beklagten) dem Bundesgericht, das Begehren der K.________ AG (hiernach: Klägerin) abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und verlangen, ihrer Berufung präsidial die aufschiebende Wirkung zu verleihen und den Vollzug der vorinstanzlichen Entscheidungen auszusetzen. Der Obergerichtspräsident hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. Zivilabteilung auf die Bestimmung verwiesen, wonach durch zulässige Berufung der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen kantonalen Entscheids von Gesetzes wegen gehemmt wird (Verfügung vom 12. November 2004). Auf ihre Nachfrage hin ist der Klägerin davon Kenntnis gegeben worden (Schreiben vom 1. Dezember 2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Erlass des Amtsbefehls hat der Obergerichtspräsident entschieden, die Beklagten hätten die Liegenschaft zu räumen und der Klägerin zu übergeben, weil das von ihnen behauptete Wohnrecht weder erstellt noch tatsächlich möglich sei. Damit ist die zwischen den Parteien hängige Eigentumsklage vorbehältlich der Weiterziehung an das Bundesgericht materiell endgültig beurteilt. Es liegt ein Endentscheid nach Art. 48 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.
Das summarische Befehlsverfahren ist zulässig "zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen" (Art. 231 Ziff. 1 ZPO/AR). Die Beklagten wenden ein, die Durchführung des Befehlsverfahrens verstosse gegen übergeordnetes Recht.
2.1 Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2 Die Beklagten bringen vor, die kantonalen Instanzen hätten Art. 43 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
summarische Befehlsverfahren genügt insoweit den formellen Anforderungen an die bundesrechtlichen Beweisregeln (vgl. dazu Hohl, L'exécution anticipée "provisoire" des droits privés, AJP 1992 S. 576 ff., S. 588 ff. Ziff. 2).
2.3 Die Durchführung des Befehlsverfahrens setzt klares Recht und nicht streitige oder sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse voraus. Zur Hauptsache wenden sich die Beklagten dagegen, dass die kantonalen Instanzen die beiden Voraussetzungen als erfüllt betrachtet haben. Die Frage, ob Liquidität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegt, die den Erlass eines Amtsbefehls gestattet, beantwortet hier indessen allein das kantonale Recht, das im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Die Kognition des Bundesgerichts als Berufungsinstanz beschränkt sich auf die richtige Anwendung des Bundesrechts. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie die kantonal bejahte Liquidität im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 ZPO/AR betrifft (Art. 43 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
Gegenüber dem Eigentumsanspruch der Klägerin haben die Beklagten im kantonalen Verfahren ein obligatorisches lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingewendet.
3.1 Gemäss Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
|
1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
3.2 Durch Vorlage von Kaufvertrag und Grundbuchauszug hat die Klägerin bewiesen, dass sie die gegenwärtige Eigentümerin der von den Beklagten bewohnten Liegenschaft ist. Den Beklagten hat oblegen, das von ihnen behauptete obligatorische Wohnrecht zu beweisen. Das Befehlsverfahren vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern, doch ergeben sich gewisse Besonderheiten aus dem Erfordernis der Liquidität in tatsächlicher Hinsicht und damit verbunden aus der Beschränkung des Beweisverfahrens (E. 2.2 hiervor). Je nach kantonaler Ausgestaltung ist Illiquidität bereits anzunehmen und der Erlass eines Amtsbefehls schon dann zu verweigern, wenn die Beklagten rechtshemmende oder rechtsaufhebende Tatsachen lediglich behaupten. Mit einem blossen Behaupten von Einwendungen und Einreden begnügt sich die Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. nicht. Unter Verweis auf die übereinstimmende (frühere) Regelung im Kanton St. Gallen (Ehrenzeller, N. 2 zu Art. 231 ZPO/AR) wird zwar nicht der strikte Beweis gefordert, wohl aber verlangt, dass die Beklagten die Tatsachen, für die sie die Beweislast tragen, glaubhaft machen (Lutz, Gesetz über die Zivilrechtspflege für den Kanton St. Gallen, Kommentar, 2.A. St. Gallen 1967, N. 2 zu Art. 389
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SG; allgemein: I. Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 100 ff., mit Hinweisen).
3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist der Obergerichtspräsident davon ausgegangen, die Ausführungen der Beklagten seien reine Behauptungen, für die es in den Akten keine Indizien gebe. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat es bei einer Annahme von Beweislosigkeit nicht sein Bewenden gehabt. Gestützt auf die Vorgeschichte und die äusseren Umstände des Kaufs hat der Obergerichtspräsident weiter festgestellt, es sei nicht nur nicht glaubhaft, dass den Beklagten ein (obligatorisches) Wohnrecht an der von ihnen bewohnten Liegenschaft zustehen könnte, sondern es sei in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich und klar, dass ihnen keinerlei Rechte an dieser Liegenschaft (mehr) zustünden (E. 3 S. 6). In Würdigung von Indizien ist der Obergerichtspräsident somit zu einem Beweisergebnis gelangt und hat das Sachvorbringen der Beklagten als widerlegt erachtet. Entgegen deren Annahme verbietet die allgemeine Beweisvorschrift dem Sachgericht weder den Indizienbeweis (BGE 109 II 338 E. 2d S. 344/345; Urteil 4C.225/2002 vom 7. Februar 2003, E. 2.1.3, in: Praxis 2003 Nr. 146 S. 787) noch das Absehen von beantragten Beweiserhebungen, wenn es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, weitere Abklärungen vermöchten
am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25). Die daherige (vorweggenommene) Beweiswürdigung kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 f; 127 III 543 E. 2b S. 547; 125 III 78 E. 3a S. 79). Die Berufung der Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg.
3.4 Nach dem soeben Gesagten muss in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass den Beklagten heute keinerlei Rechte an der von ihnen bewohnten Liegenschaft zustehen. Bei dieser Verfahrenslage braucht das Bundesgericht auf die Einwände der Beklagten gegen die Zusatzbegründung des Obergerichtspräsidenten (vgl. E. 3 S. 6) nicht mehr einzugehen (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328). Sie sind aber auch offensichtlich unbegründet. Den Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass ihnen vertraglich ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt werden kann (BGE 109 II 15 E. 2 S. 19) an einer Sache, die ihr Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags noch gar nicht besitzt (BGE 96 II 18 E. 2a S. 21), und mit den Beklagten lässt sich insoweit gedanklich vorstellen, dass sich die "L.________-Gruppe" verpflichtet haben könnte, für den Fall des Konkurses über den Beklagten zuerst dessen Liegenschaft zu erwerben und ihm daran alsdann ein Wohnrecht einzuräumen. Rechtlich unhaltbar erweist sich ihre Konstruktion indessen dort, wo die Beklagten den Rechtsgrund für die ihnen geschuldeten Leistungspflichten zu erläutern versuchen. Um ein Schenkungsversprechen der "L.________-Gruppe" kann es sich nicht handeln, da dieses zu seiner Gültigkeit der - hier
fehlenden - Schriftlichkeit bedarf (Art. 243 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
|
1 | Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
2 | Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich. |
3 | Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt. |
3.5 In der Sache muss die Berufung aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Was den Vollzug des Amtsbefehls angeht, äussern sich die Beklagten weder zur Angemessenheit der angesetzten Räumungsfrist noch zur Strafandrohung für den Widerhandlungsfall. Ihr Verweis auf die kantonalen Akten und sämtliche im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen stellt keine den formellen Anforderungen genügende Begründung der Berufungsschrift dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
|
1 | Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
2 | Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich. |
3 | Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
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1 | Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
2 | Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich. |
3 | Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
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1 | Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
2 | Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich. |
3 | Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 76 |
|
1 | In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches35 von Amtes wegen anzudrohen. |
2 | Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30-33 des Strafgesetzbuchs statt.36 Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus. |
3 | Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 76 |
|
1 | In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches35 von Amtes wegen anzudrohen. |
2 | Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30-33 des Strafgesetzbuchs statt.36 Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus. |
3 | Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 76 |
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1 | In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches35 von Amtes wegen anzudrohen. |
2 | Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30-33 des Strafgesetzbuchs statt.36 Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus. |
3 | Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 76 |
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1 | In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches35 von Amtes wegen anzudrohen. |
2 | Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30-33 des Strafgesetzbuchs statt.36 Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus. |
3 | Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beklagten A.________ und B.________ werden verpflichtet, das Grundstück Parz. Nr. xx, Grundbuch X.________, innert zehn Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils zu räumen und der Klägerin K.________ AG zu übergeben. Den Beklagten wird für den Fall der Nichtbefolgung dieses Amtsbefehls Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidenten von Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: