290 Obligationenrecht.N° 43.

unter der Androhung, dass er bei Nichterfüllung Während derselben
den Schaden geltend machen werde, den er durch die Unmöglichkeit, den
Vertrag mit Vaillant zu erfüllen, erleide. Mit andern Worten: er hätte
sofort gegen die Beklagte nach Art. 107 GR vorgehen und die Nachfrist
mit der Lieferung an seinen Unterbesteller Vaillant in Einklang bringen
sollen. Statt dessen hat er bis zum 11. Juni mit der Fristansetzung
zugewartet und sich auch am 25. Juni, als er nach unbenütztem Frist--

ablaui durch seinen Vertreter die Aufhebung des Ver-'

trages erklären liess, damit hegnügt, seine Schadenersatz i entspräche
vorzubehalten, ohne von dem konkreten, längst eingetretenen Schaden etwas
ver-lauten zu lassen. Dazu hatte er indessen um so mehr Veranlassung,
als. es sich um bar ausgelegtes Geld, nicht nur um entgangenen Gewinn
handelte. Erst am 20. August 1917 hat sein Anwalt endlich den eingeklagten
Schaden geltend gemacht.

5. Aus den nämlichen Erwägungen kann auch dieErsatzforderung von
5000 Fr. für entgangenen Gewinn, so wie sie substantiiert ist, nicht
geschützt werden. Denn das schon am 25. Mai liquidierte Rechtsverhältnis
mit Vaillant kann nach dem Gesagten überhaupt nicht als Grundlage für
die Berechnung-des dem Kläger aus der Nichterfüllung durch die Beklagte
entstandenen Schadens dienen. Selbst wenn letztere die rüekständigen
Drehbänkeinnert der am 23. Juni zu Ende gehenden Nachfrist noch

geliefert hätte, hätte der Kläger sie nicht mehr mit Ge-si

winn an Vaillant weiterverkaufen können, da der Vertrag mit diesem ja
bereits aufgelöst war.

' Fragen könnte sich danach höchstens, ob dem Kläger nicht nach abstrakter
Schadensberechnung eine Entschädigung zugesprochen werden könnte ; diese
wärenach der Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Marktpreis'
nn Zeitpunkt, in dem spätestens hätte geliefert werden sollen, d h. im
Zeitpunkt des Ablauer der Nach-

,fi-ist, zu berechnen. Die Sache ist deshalb an die
Vorinstanz.-Obligatienenreeht. N° 44. 291

zurückqueisen, welche in erster Linie darüber zu ent--

si scheiden haben wird, ob auf eine derartige Klage-he-

gründung nach kantonalem Prozessrecht überhaupt noch eingetreten und
eventuell in welchem Betrage die Differenz zwischen Vertragspreis und
Marktpreis (wenn ein

' solcherim massgebenden Zeitspunkt bestand) gefordert

werden könne. Dabei ist zu bemerken, dass der Vertreter des'Klägers laut
Protokoll des Handelsger'ichts (S. 3) in der Referentenaudienz eventuell
Beweis durch Expertise dafür angeboten hatte, dass die Beschaffung
gleichartiger Maschinen von anderer Seite einen Mehraufwand von _

1000. Fr. pro Stück erfordert haben Würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass dasUrteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 1918 aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz... zurückgewiesen wird.

44. Urteil der IL Zivilabt-oilung vom 6 Mai 1918 sii. S. Dun-er gegen
Dux-rar.

Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
, 239
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
, 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR. Klagbarkeit einer formlosen mündlichen
Zusage des Vaters, dem mehrjährigen Sohne zur Ermöglichung einer
gewissen Lebenshaltung bestimmte Zuschüsse an seinen * Unterhalt auf
Erhrechnung ohne

Ziusvergütung auszusetzen ?

A. Der Kläger Louis Durrer hat vom Beklagten Niklaus Durrer, seinem
vermöglichen Vater seit Jahren Vorbezüge auf sein künftiges Erbe
gemacht. Die erhobenen Beträge wurden ihm jeweilen in den Büchern des.
Beklagten auf einem dafür eröffneten besonderen Konto belastet und der
Saldo am Ende des Jahres von ihm unter -

292 ovnssnoasmede 14-44.

schriftlich anerkannt : siebeliefen sich bis zum 1. Januar 1914 auf 57,546
Fr.; die damals von fremder Hand versuchte Belastung mit Zinsen wurde,
bevor der-Kläger den Abschluss unterzeichnete, wieder storniert, wie;
sie auch bisher durchgängig fehlte, solange die: Aufzeichnungen noch
von der Hand des Beklagten stammten. Um die Bezüge nicht allzusehr
ansehwellen zu lassen und den direkten Zahlungsgesuchen des Sohnes
auszuweichen, hatte der Vater am 13. Februar 1914 mit diesem im Beisein
des Gemeindepräsidenten von Kerns eine Unterredung, in der die Parteien
sich einigten, dass der Beklagte dem Kläger ein Haus mit Oekonomiegee
bäude und Umschwung zu einem auf Erbe anzurechnenden Mietzins von 350
Fr. zur Benützung überlasse, an den ferneren Unterhalt des Klägers und
dessen Familie 1200 Fr. im Jahr in monatlichen Raten von 100 Fr. zahle,
die beim Gemeindepräsidenten erhoben Werden könnten, bis auf weiteres
für die Studienkosten seines Grossohnes Max (des Sohnes des Klägers) im
Kloster Engelberg .aufkemme und eine unbezahlte Schuhrechnung im Be si
trage von 130 Fr. übernehme. Alle zu leistenden . Zahlungen sollten sich
auf Erbreehnung, ohne Zinsvergütung verstehen. Im weiteren erklärte der
Beklagte, für keine Schulden des Klägers-und dessen Familie mehr haften
zu wollen : diese mögen sich mit den erwähnten Zulagen durchdringen
oder sich eine andere Erwerbsquelle verschenken Der Gemeindepräsident
notierte die mündliche Vereinbarung in ein Heft, das indessen von den
Parteien nicht unterzeichnet wurde. Nachdem die versprochenen Zahlungen
während zweier Jahre regelmässig entrichtet worden waren, wurde der
Beklagte im Frühjahr 1916 unter Vormundschaft gestellt, worauf der
Vormund vom Juni 1916 an die weiteren Leistungen einstellte. Mit der
vorliegenden Klage stellt deshalb der Kläger das Begehren, es sei zu
erkennen, dass die am 13. Februar 1914 getroffene Vereinbarung den
Charakter eines für den Beklagten verbindlichen Vertrages habe und es
sei dieserObligationenrecht. N° 44. 293

zu verurteilen, an den Kläger den zugesicherten Unterhaltsbeitrag von 1200
Fr. weiter zu zahlen. In der Klage wird das Abkommen vom 13. Februar 1914
als Ausführung des Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB, d. h. als Anerkennung der gesetzlichen
Unterstützungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger hingestellt,
zu deren Begründung keine vollständige Verarmung, sondern nur ein
Bedürfnis des letztem nötig sei. Der Beklagte bestreitet, dass eine solche
Unterstützungspflicht bestehe oder am 13. Februar 1914 bestanden habe und
verstellt zum Beweise, dass der Kläger arbeits-iähig sei, ausreichenden
Verdienst finde, wenn er arbeiten wolle und dass sich zudem seine
Verhältnisse seit 1914 dadurch gebessert hätten, dass seiner Frau ein
Erbe angefallen sei und seine Kinder das erwerbskähige Alter erreicht
hätten. Die Bezüge, welche der Kläger schon vor dem 13. Februar 1914
gemacht, seien Darlehen gewesen, die mit seinem Erbe verrechnet werden
sollten. Durch die Vereinbarung vom 13. Februar 1914 habe verhindert

_werden sollen, dass sie eine gewisse Höhe überschritten,

Wobei als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei, dass sie aufhörten,
sobald der Erbteil des Klägers dadurch erschöpft sei. Dieser Fall sei
nun eingetreten, indem nach der Vormundschaftsreehnung das Vermögen des
Beklagten 320,000 Fr., das Frauenvermögen 28,000 Fr., beide zusammen
also 348,000 Fr. betragen, wovon der Frau % aniallen werde, sodass
für jedes der vier Kinder 80,000 Fr. verbleiben. Es habe sich dabei
nicht um ein verbindliches vertragliohes Leistungsverspreohen, sondern
um freiwillige Zuwendungen gehandelt, die jederzeit hätten eingestth
werden können. Selbst wenn an sich ein verbindlicher Vertrag Vorlage,
müsste er Wieder lösbar sein, wenn sieh inzwischen die Verhältnisse des
Klägers zu dessen Gunsten geändert hätten, was nach dem oben Angeiiihrten
der Fall sei. .

B. Duroh Urteil vom 11. Januar 1919 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald die Klage gutgeheissen und die Kosten beider
instanzen dem Be-

294 Obligationenrecht. N° 44.

klagten auferlegt. Es stellt fest, dass nach Art. 55 des kantonalen
EG zum ZGB die Beurteilung von Unterstützungsansprüchen im Sinne
von Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB dem Regierungsrat zukomme. Da demnach der Richter
zur Beurteilung der Sache aus diesem Gesichtspunkte nicht zuständig
sei, fielen die Vorbringen der Parteien, welche sich darauf bezogen,
von vorneherein ausser Betracht. Andererseits könne auch von einer
erbrechtlichen Zuwendung nicht die Rede sein, weil die formellen
Voraussetzungen des Erhvertrages nicht gegeben seien. Die Unterredung vom
13. Februar 1914 sei daher einzig nach den Grundsätzen eines gewöhnlichen
obligationen-rechtlichen Vertrages zu beurteilen . Es frage sich, ob der
Beklagte dadurch eine rechtliche Zahlungsverpilichtung habe übernehmen
wollen, auf deren Erfüllung im Weigerungsfalle geklagt werden könne. Dies
sei zu bejahen. Dafür sprechen einmal die Verhältnisse des Klägers und
der Familie Durrer im Allgemeinen. Der Kläger sei vom

Beklagten weder zur Erlernung eines Berufes noch später.

zu einer geregelten selbständigen Erwerbstätigkeit angehalten werden
; man habe es ihm überlassen, sich in dem früheren 'weitverzweigten
Geschäftsbetriebe des Vaters} zu betätigen, wie und soweit er. wolle,
wobei der Vater stets für die Bedürfnisse des Sohnes und nachher auch für
die Kosten des Haushaltes des letzteren aufgekcmmen sei. Mit Rücksicht
auf familientraditionelle Verhältnisseund die eigene gesellschaftliche
Stellung habe es offenbar iinWillen des Beklagten gelegen, der Familie
des Sohnesauch für die Zukunft ein einigermassen standesgemässes
Auskommen zu sichern und sie vor der Inanspruchnahme fremder-Hülfe zu
beWahren. Dass man es mit einer eigentlichen vertraglichen Abrede und
nicht nur mit Leistungen auf Zusehen hin zu tun habe, beweise auch die
Zuziehung. einer Drittperson zu der Unterredung und schliesslich sei
auch das von jener niedergeschriebene Protokoll so abgefasst, dass sich
die Ueberzeugung aufdränge, es sei damals der Vertragswille beidseitig
vorhanden gewesen .ssObflgafienem-ecdt. N' 44. si 4-95

Für eine Aenderung der Verhältnisse des Klägers, welche die Verpflichtung
lösen könnte, enthalten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte-:
die Höhe des der Ehefrau des Klägers angetallenen Erbes sei nicht
ausgemittelt und auch die E1Werbsverhältnisse der Kinder (17 und 20 Jahre
alt) unabgeklärt. Ani die Frage, ob die Bezüge den Erbteil des Klägers
übersteigen, könne. heute nicht eingetreten Werden: eine Feststellung
darüber sei erst nach Eröffnung des Erbganges möglich.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten
mit dem Begehren auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der Beweise über das der Frau des
Klägers angefallene Erbe. Der Kläger hat Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.

Das Bundesgeri'cht zieht in Erwägung :

Da seit dem Juni 1916 bereits drei Jahres-raten von zusammen
3600. Fr. verfallen Wären, ist, selbst wenn man die fernere
Lehenswahrscheinlicislceit des Beklagten noch so gering anschlägt,
der für die Berufung und das mündliche Berufungsvefiahren insbesondere
erforderliche Streitwert gegeben. ,

2. In der Sache selbst kann die Frage der Rechtsverbindliehlceit
der streitigen Vereinbarung vom 13. Febr. 1914 nicht, wie es die
Vorinstanzen getan haben, damit erledigt werden, dass man sie als
obligationenrechtlichen Vertrag und von beiden Parteien ernstlich
geWOllt i hinstellt. Es bedarf hiezu einer Untersuchung des Ver-·
pilichtungsgrundes (der causa), von dem die Gültigkeit des Versprechens
und die formellen Voraussetzungen für sein Zustandekommen abhängen Das
Abkommen, wie es vom Gemeindepräsidenten aufgezeichnet worden ist, gibt
hierüber keinen Aufschluss. Insbesondere lässt sich aus der Erklärung,
dass die Zahlungen an den Unterhalt des Sohnes und seiner Familie
geleistet werden, darüber nichts entnehmen _ sie enthält nicht den
Rechtsgrund der-

si 296 Obligutienenrecht. N° 44'.

Zuwendung, sondern um die rechtlich unerhebliche An'gabe über die
Vemendung, die das Geld beim Empfänger finden soll. Dass es letzterem
zu diesem Zwecke zuge' wendet werde, weil der Versprechende zur
Bestreitung des Unterhaltes desselben nach den Verhältnissen v e rp
ili ch t e t sei, ist jedenfalls nicht zum Inhalte der Vereinbarung
gemacht worden noch sind nach dem Zeugnisse des Gemeindepräsidenten
-bei den Unter-' handlungen Aeusserungcn gefallen, welche darauf deuten
würden. Das Nämliche gilt für die Bestimmung, dass die Leistungen auf
Erbrechnung hin geschehen. Es liegt darin lediglich die Verfügung über
die Ausgleichungspflicht im Erbfalle, wie sie nach dem Gesetze (Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

ZGB) mit jeder Zuwendung an einen präsnmtiVen Erben verbunden werden
kann. Ueber den Charakter des Zuwendungsgeschäftes selbst ist damit nichts
ausgesagt. Der Standpunkt des Beklagten, wonach es sich um die Gewährung
von Darlehen gehandelt haben würde, ist offenbar nicht haltbar, weil
es an dem dafür hegt-hisnotwendigen Erfordernis der Vereinbarung einer
Rück- zahlungspflicht des Klägers fehlt. Die Verfügung der Anrechnung
auf das Erbe kommt einer solchen nicht. gleich. Denn selbst wenn es dem
Kläger beim Erbfall nichts mehr oder nicht mehr soviel treffen sollte,
als er bereits bezogen hat, hätte er dennoch nichts mehr zuerstatten,
wenn anzunehmen ist, der Erblasser habe ihn begünstigen wollen :
würde er 'die Erbschaft ausschlagen oder enterbt-werden, so läge in dem
getroffenen Abkommen wehte-was auf den Parteiwilien schliessen liessc,
ihn zurRückleistung des Empfangenen zu verhalten. Die Be'leistung des
Klägers in den Büchern des Beklagten dient dem Beweise des Vorempianges
und soll Streitigkeiten zwischen den Erben über dessen Höhe abschneiden,
ist aber nicht schlüssig für ein Darlehen angesichts der übrigen Umstände,
welche gegen ein solches sprechen. Es fällt demnach als möglicher Grund
des Versprechens nur in Betracht; sei es die Absicht der Erweian einer

Ohligaflonenrecht. N' 44. 297

Freigebigkeit, sei es die Erfüllung eines Gebotes der Sitte oder der
gesetzlichen Unterstützungspflicht. Vom letzteren Standpunkt ans will denn
auch der Kläger das Abkommen betrachtet wissen, indem er es als Ausführung
des Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB bezeichnet. Indessen offenbar zu Unrecht. Hätte diese
Auffassung obgewaltet, d. h. wäre man der Meinung gewesen, dass es
sich um Leistungen. handle, zu denen der Vater dem Sohne gegenüber
von Gesetzes wegen gehalten sei, so wäre dies zweifellos entweder
in dan Abkommen selbst, wie es der Gemeindepräsident protokollierte,
zum Ausdruck gebracht oder doch im Laufe der Besprechungen irgendwie
erwähnt worden. Nach den Aussagen des Gemeindepräsidenten steht aber
fest, dass dies nicht der Fall war, 11. h. dass bei den Verhandlungen
weder. von jener Gesetzesvmschrift noch sonst von einem Rechtsanspruche,
den der Kläger auf die shm in Aussicht gestellten Leistungen gehabt
hätte, die Rede war. Darf demnach als ausgeschlossen angesehen
werden, dass der Wille der Parteien auf das vom Kläger behauptete Ziel
gerichtet gewesen sei, so kann auch dahingestellt bleiben, ob die dabei
vorausgesetzt-e cause wirklich vorhanden gewesen wäre, d. h. ob nach
den Verhältnissen eine Unterstützungspflicht im Sinne von Art-. 328 ZGB
des Beklagten gegenüber dem Kläger wirklich bestanden hätte und noch
'bestündé, sodass die Konsequenzen, welche nach dieser Richtung aus der
Tatsache zu ziehen wären, dass-im Kanton Obwalden die Beurteilung von
Unteistützungsansprüchen der Verwaltungsbehörde (dem Regierungsrat)
übertragen ist, nicht erörtert zu Werden brauchen. Vom Standpunkte
der Erweisung einer reinen Freigebigkeit, d. h. der Schenkung aber
muss die Klage schon, deshalb abgewiesen werden, weil die für das
Schenkungsversprechen nach Art. 239
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
OR vorgeschrie J bene Schriftform
nicht erfüllt ist. Und die Annahme, dass der Beklagte 'sich zu der
streitigen Zusage im Hinblicke auf Gebote der Sitte, mit Rücksicht auf
den gesellschaftlichen Rang und das Ansehen der Familie verstanden

-:zx Obiigationcnrecht N° 44.

hehe, vermag dem Kläger darum nicht zu helfen, weil das Bestehen einer
sittlichen Pflichtsofern man dazu auch solche nicht in der Ethik, sondern
bloss in gesellschaftlichen Anschauungen wurzelnde Rücksichten rechnen
will wohl die Rückforderung des in Erfüllung _ derselben Geieisteten
ausschliesst (Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
, 239 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
OR), aber noch keinen Titel
für einen klagbaren Anspruch abgibt. Wäre es anders, d. h. Würde aus dem
sittlichen Gebote demjenigen, an den es sich richtet, auch rechtlich _
die Pflicht zu einem entsprechenden Verhalten ,erwachsen, so Wäre die
Bestimmung des Art. 63 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR überflüssig, weil dann von vorneherein
von einer ohne Grund erfolgten Leistung bezw. einer Nichtschuld nicht
gesprochen werden könnte, der Ausschluss der Kondiktion sich also
schon nach allgemeinen Grundsätzen von selbst Verstehen wiirde. Dessen
besondere Statuierung lässt sich demnach nur so. erklären, dass die
Bereicherung, weil der durch sie geschaffene Zustand dem sittlichen
Bewusstsein entspricht, nicht als ungerechtfertigt gelten soll, obwohl vom
Standpunkte des Rechtes aus ein Grund für sie nicht vorliegt. Erzeugt das
sittliche Gebot an sich noch keine Rechtspflieht,' so kann es aber auch
nicht zum Gegenstand eines rechtlich verbindlichen ErfüllungsVersprechens
gemacht Werdenweil ein solches woraussetzt, das Vorher überhaupt eine
zu erfüllende .Obligation im Rechtssinne vor-lag (USER, Kommentar zum

_ QR S. 5 VII 1 c). Formlose Zusagen der hier vorliegenden -

Art, durch ,die ein Vater dem Sohne Zuschüsse zur Ermöglichung. einer
gewissen Lebenshaltung aussetzt, pflegen denn auch regelmässig nicht in
der Absicht der Ein.gehung einer rechtlichen Verpflichtung abgegeben zu
werden, und zählen nach der Anschauung des Lebens nicht zu denjenigen,
mit denen eine solche Absicht, d. h. der Wille einer rechtsgeschäftlichen
Bindung, wie 'er zur ' Begründung einer Obligation nötig ist, verbunden
Wäre.Es handelt sich. dabei um rein freiwillige Leistungen auf

Obligationenrccht. N' 45. 299

Zusehen hin, auf deren Zusicherung sich ein im Rechts-wege erzwingbarer
Anspruch nicht gründen lässt-.·

Da demnach die Klage sehonmangels Vorliegens eines rechtlich verbindlichen
Leistungsversprechens verworfen werden muss, braucht die Frage nicht
erörtert zu werden, welche Bedeutung unter Voraussetzung der Annahme
eines solchen der Behauptung des Beklagten zugekommen Wäre, dass die
Verhältnisse des Klägers sich inzwischen durch Anfall eines Erbes an
seine Frau gebessert hätten, und eh nicht die Vorinstanz den dafür
beantragten Beweis hätte abnehmen müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beratung wird gutgeheissen, das Urteil des ober-. gerichts des
Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 11. Januar 1919 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.

4Z. Sentenze '! maggio 1919 delle IP nozione civile nella cenza '
Velia-nalmente e. Antonietti.

Obbligo persenale assunto da un socio di una società in nome

_ collettiva a garanzia di un mutuo fatto alla socîetà. Esso

non è obbligo per se stante e diverse da quello previsto

dall'art. 564 cap. 3 CO e teste pertanto estinto del concerdato concesso
alla societä.

La seeieta in nome collettivo Fratelli Valsangiacomo fu Pietro in Balerna,
composta da Cesare, Guglielmo e Vittore Valsangiaconio, prendeva a mutuo
da Antonietti Casimire in Lugano, il 3 luglio 1914, 4000? fr. ., ed il
21 dello stesso mene 2000 fr._Sul_n1utuo di 2000 ir.

furono in seguit'o restituiti 1000 fr. *. .

Le due polizze, firmate per la ditta Valsangiacomo fu Pietro;
Valsangiacomo Cesare , contengono la dichte-.

* razione di novit-.e da parte della mutuataria, il site obbligo .-

1

1 A5 {5 il Illig _ _ 21
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 291
Datum : 11. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 291
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 290 Obligationenrecht.N° 43. unter der Androhung, dass er bei Nichterfüllung Während


Gesetzesregister
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
63 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
239
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
ZGB: 328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erbe • weiler • vater • familie • frage • vorinstanz • wille • schaden • zahl • darlehen • 1919 • sitte • geld • charakter • marktpreis • bezogener • bundesgericht • regierungsrat • verhalten
... Alle anzeigen