Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1200/2021

Urteil vom 15. September 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung; Verjährung, Zivilforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Juli 2021 (SB200012-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach B.B.________ am 3. Oktober 2019 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich der Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die A.________ AG sowie dem Einsatz von Personal der A.________ AG für private Zwecke schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich weiterer eingeklagter Sachverhalte, insbesondere der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen und des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________, sprach das Bezirksgericht B.B.________ frei.
Das Bezirksgericht bestrafte B.B.________ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Januar 2014. Es schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Das Bezirksgericht verpflichtete B.B.________, der A.________ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 und ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Schadenersatzbegehren der A.________ AG ab.

B.
Auf Berufung von B.B.________ und der A.________ AG hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2021 das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend den Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004 ein. Es sprach B.B.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Einsatzes von Personal der A.________ AG für private Zwecke schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die A.________ AG, die Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die A.________ AG und des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" sprach es B.B.________ frei.
Das Obergericht bestrafte B.B.________ mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Januar 2014. Es schob den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Das Obergericht verwies die Zivilforderung der A.________ AG von Fr. 5'520.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.-- und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.--, Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 und ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, Fr. 243'876.50 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2012 auf den Weg des Zivilprozesses. Im Übrigen wies es die Zivilforderung der A.________ AG ab.

C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Verfahrenseinstellung sei aufzuheben und B.B.________ sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend den Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004 schuldig zu sprechen. Die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die A.________ AG, die Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und eines Aston Martin Cover durch die A.________ AG und des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________ seien aufzuheben und B.B.________ sei für diese Anklagesachverhalte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Die Strafe sei aufzuheben und B.B.________ sei angemessen zu bestrafen. B.B.________ sei zu verpflichten, der A.________ AG für die Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen für seine Ehefrau C.B.________ Fr. 5'520.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.-- und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.--, für die Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die A.________
AG Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 und ab dem 29. Januar 2012 [recte: 2013] auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 und für den Umbau der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________ Fr. 243'876.50 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2012 zu bezahlen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 143 IV 434 E. 1.2.3).

1.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zielt auf die von ihr adhäsionsweise geltend gemachten und von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzansprüche ab. Daher ist sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie den Tatwillen des Beschwerdegegners zur ungetreuen Geschäftsführung hinsichtlich der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen für seine Ehefrau C.B.________ sowie der Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und eines Aston Martin Cover durch die Beschwerdeführerin verneint habe. Zudem erachtet sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________ als willkürlich.

2.2.

2.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B 269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B 321/2023 16. Juni 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

2.3. Hinsichtlich der Frage, ob für die Bezahlung der Golfclubmitgliedschaft und den Spielberechtigungen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau C.B.________ eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin bestand, stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen von E.________, dem CFO der Beschwerdeführerin. Dieser habe ausgesagt, dass F.________, der Gründer sowie damaliger Patron und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, ihm mitgeteilt habe, dass er toleriert habe, dass D.B.________ die Kosten über das Geschäft habe laufen lassen, aber dass er das nicht automatisch für C.B.________ gemeint habe. Der Beschwerdegegner habe hinsichtlich seiner und den Kosten seiner Ehefrau C.B.________ für die Golfclubmitgliedschaft und den Spielberechtigungen ausgesagt, dass er diese über die Beschwerdeführerin abgerechnet habe, da er sich gar nichts anderes habe vorstellen können, als dass das Einverständnis von F.________ nicht nur für seine verstorbene, sondern auch für seine jetzige Ehefrau gelte. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Abrechnung der Kosten für C.B.________ von der ursprünglichen Vereinbarung nicht gedeckt gewesen sei. Es lasse sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt
habe, da seine Aussage, er habe sich gar nichts anderes vorstellen können, als dass seine Vereinbarung auch für seine Ehefrau C.B.________ gelte, jedenfalls nicht unglaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Erwägungen als willkürlich und bringt unter Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdegegners vor, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich nicht gefragt, ob er die Spielberechtigung für den Golfclub auch für seine Ehefrau C.B.________ von der Beschwerdeführerin bezahlen lassen könne. Dabei legt sie ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen unhaltbar und damit willkürlich ist. Soweit ihre Ausführungen den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) zu genügen vermögen, erweist sich die Rüge als unbegründet.

2.4. Hinsichtlich der Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner die Rechnungen ohne nähere Prüfung an E.________ weitergeleitet und seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner mit Eventualabsicht gehandelt habe, berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich die unterbliebene Prüfung der Rechnungen auf jede Art der Rechnungen bezogen habe. Dass die Rechnungen vom 4. April 2012 und vom 20. November 2012 vom Beschwerdegegner visiert seien, lasse jedoch aufhorchen. Die Vorinstanz erachtet es jedoch als notorisch, dass im Geschäftsleben Dokumente immer wieder auch ohne nähere Prüfung unterzeichnet würden und angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners und dem Umstand, dass dieser sich nicht um seinen persönlichen Zahlungsverkehr gekümmert habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die Nichtbezahlung privater Rechnungen in Höhe von jeweils knapp Fr. 4'000.-- bzw. gut Fr. 1'000.-- zu Lasten seiner eigenen Konten nicht bemerkt habe. Zudem seien die Unregelmässigkeiten in den Zeitraum mehrfacher Fahrzeugwechsel
und der persönlichen Neuorientierung des Beschwerdegegners nach dem Tod seiner ersten Ehefrau gefallen, was die Nachlässigkeiten im Umgang mit Verpflichtungen zusätzlich naheliegend erscheinen lasse. E.________ habe als Mitglied der Geschäftsleitung mit dem Beschwerdegegner auf Augenhöhe verkehrt und habe eine zweifelhafte Zahlungsanweisung jederzeit durch Rückfragen überprüfen können. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, es handle sich bei der Weiterleitung der Rechnungen zur Zahlung um ein Versehen, durch keine äusseren Umstände widerlegt werde. Bei einer Gesamtbetrachtung sei von einer fahrlässigen und nicht von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aus der Aussage des Beschwerdegegners, es habe sich um einen Fehler gehandelt und dies habe nicht vorkommen dürfen, sei abzuleiten, dass er nachweislich zum Zeitpunkt des Visierens der Rechnungen um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst habe. Die Beschwerdeführerin stellt damit den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Tatsachen willkürlich gewürdigt haben soll. Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Abs. BGG).

2.5. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe ab dem 31. Dezember 2012 die Umbaukosten für seine Privatliegenschaft "U.________" über das von der Beschwerdeführerin zur Verwaltung des Mehrfamilienhauses des Beschwerdegegners in V.________ geführte Kontokorrentkonto abgewickelt, wobei das Konto ab diesem Zeitpunkt stets einen Minussaldo aufgewiesen habe. Der Beschwerdegegner habe damit faktisch Mittel der Beschwerdeführerin für persönliche Zwecke verwendet. Deren Forderung sei jedoch ohne Abschreiber bilanziert gewesen, womit letztlich keine Verwendung der Aktiven eingetreten sei. Eine Wertberichtigung oder Rückstellung sei nicht nötig gewesen und der Beschwerdegegner sei erwiesenermassen während der gesamten Umbauphase in der Lage gewesen, den jeweiligen Minussaldo zu decken. Es sei davon auszugehen, dass er jederzeit zur Rückzahlung bereit gewesen wäre, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Daran ändere nichts, dass er die Rückzahlung von einer Vereinbarung mit F.________ ausgehend erst nach Abschluss der Umbauarbeiten zu leisten beabsichtigt habe. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei damit in seinem wirtschaftlichen Wert zu keinem Zeitpunkt vermindert gewesen. Eine Bereicherungsabsicht sei bei dieser Ausgangslage
ebenfalls von vornherein zu verneinen. Ob F.________ dem Vorgehen des Beschwerdegegners zugestimmt habe und ob dieser wissentlich und willentlich eigenmächtig gehandelt habe, könne unter diesen Umständen offenbleiben.

2.6. Die Beschwerdeführerin führt aus, wie die Aussagen des Beschwerdegegners ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären, um zum Beweisergebnis zu kommen, dass keine Abmachung zwischen F.________ und dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen aus dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners mit dem Geld der Beschwerdeführerin bestanden habe. Da die Vorinstanz die Frage nach einer Vereinbarung nicht abschliessend beurteilt hat, setzt die Beschwerdeführerin damit nicht an den massgebenden vorinstanzlichen Sachverhaltserwägungen an und vermag nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar wäre. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten bleiben die von der Vorinstanz dargelegte Bilanzierung, die Vermögenslage des Beschwerdegegners sowie dessen Wille zur Rückzahlung. Die Frage, ob bei der vorliegenden Ausgangslage von einer Vermögensminderung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bzw. einer Gefährdung des Vermögens aufgrund einer wirtschaftlichen Wertminderung (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3.d; 122 IV 279 E. 2.a) auszugehen ist, ist letztlich offen zu lassen, da sich die Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fehlenden
Bereicherungsabsicht nicht den strengen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) genügend äussert. Damit ist, selbst wenn von einer Vermögensschädigung bzw. einer Gefährdung des Vermögens aufgrund einer wirtschaftlichen Wertminderung auszugehen wäre, nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners, der seine Rückzahlungspflicht stets bestätigt hatte und den Anspruch der Beschwerdeführerin auch in seiner Steuererklärung aufgeführt hatte, verneint hatte. Die vorgebrachte Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs des Einsatzes von Personal für private Zwecke im Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004. Sie macht geltend, der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 unbefugt Personal der Beschwerdeführerin für private Zwecke eingesetzt habe, sei für die Zeitspanne vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 nicht verjährt. Es sei von einer Handlungseinheit der Taten auszugehen und der Beschwerdegegner sei entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2003 und dem 30. April 2014 schuldig zu sprechen.

3.2. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; Urteile 6B 691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 6B 368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; Urteil 6B 968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, G.________, über mehrere Jahre hinweg private Arbeiten, namentlich das Führen der Buchhaltung und Erstellen der Steuerklärung für das vom Beschwerdegegner privat geführte Mandat von Dr. med. dent. H.________, in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erledigen lassen. Die Vorinstanz erwägt, nach den von G.________ für die Jahre 2012 und 2013 erstellten Stundenlisten sei davon auszugehen, dass G.________ in diesen Jahren gut 30 Stunden mit dem Mandat beschäftigt gewesen sei. Die Arbeiten hätten sich dabei aber nicht über das ganze Jahr verteilt, sondern seien im Jahr 2012 zwischen dem 26. April und dem 25. Juli und im Jahr 2013 zwischen dem 19. Juni und dem 20. November angefallen. G.________ habe die Arbeiten in den Jahren 2012 und 2013 in jährlichen Blöcken mit einem zeitlichen Abstand von gegen einem Jahr erledigt. Für die weiteren Gegenstand der Anklage bildenden Jahre würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass es sich anders verhalten habe. Die zu verbuchenden Belege seien zwar über das Jahr verteilt immer wieder paketweise in den Büroräumen der Beschwerdeführerin eingetroffen. Dass G.________ die eingetroffenen Belege jeweils
sofort verbucht habe, ergebe sich daraus jedoch nicht und sei auch unter praktischen Gesichtspunkten nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles andere als zwingend. Es sei mithin für den gesamten Anklagezeitraum davon auszugehen, dass G.________ die Arbeiten im Mandat H.________ in jährlichen Blöcken mit einem zeitlichen Abstand von gegen einem Jahr erledigt habe. Folglich seien die jeweils in einem Jahr im Zusammenhang mit der jährlichen Buchhaltung von Dr. med. dent. H.________ erledigten Arbeiten als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, eine Handlungseinheit zwischen den jährlichen Taten sei aber zu verneinen. Allfällige Widerhandlungen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vor dem 3. Oktober 2004 seien verjährt und das Verfahren sei insoweit einzustellen.

3.4. Die Verfahrenseinstellung für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 2004 verstösst nicht gegen Bundesrecht. Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere der Begehung in jährlichen Blöcken, hat die Vorinstanz einen zeitlichen Zusammenhang zu Recht verneint. Indem die Vorinstanz von einer mehrfachen Tatbegehung ausgeht, nimmt sie an, es habe kein einheitlicher Willensakt vorgelegen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eine Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; oben E. 2.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, die Kosten für das Führen des Mandats des Beschwerdegegners für Dr. med. dent. H.________ seien mit den bei diesem anfallenden Kosten für die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdegegners und seiner Ehefrauen verrechnet worden, vermag sie die vorinstanzliche Annahme, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen nicht auf einem einzigen Willensentschluss beruhten, nicht in Frage zu stellen. Mangels eines einheitlichen Willensaktes verletzt die vorinstanzliche Erkenntnis einer mehrfachen Tatbegehung kein Bundesrecht und die Verfahrenseinstellung für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 2004 ist nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Zivilforderung von Fr. 5'520.-- zuzüglich Zins hinsichtlich der Kosten der Spielberechtigung von C.B.________ in Höhe von Fr. 5'520.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.-- und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.--, der Zahlungen der Motorfahrzeugversicherungen für den Aston Martin und eines Aston Martin Cover in Höhe von Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 sowie Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners fälschlicherweise auf den Zivilweg verwiesen hat.

4.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 IV 432 E. 3.3; Urteil 6B 57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2).

4.3. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Vorgänge hinsichtlich der Zahlungen der Motorfahrzeugversicherungen für den Aston Martin und eines Aston Martin Cover sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgänge grundsätzlich einen Betrag von Fr. 9'021-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 schulde. Hinsichtlich der Abrechnung der Kosten für die Spielberechtigungen von C.B.________ für die Jahre 2013 und 2014 sei mit der objektiven Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners die zivilrechtliche Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR gegeben. Eine für die zivilrechtliche Beurteilung massgebende Abweichung des Verhaltens, das von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden dürfe, liege vor. Die zivilrechtliche Haftung sei daher grundsätzlich zu bejahen.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe betreffend die im Grundsatz bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin erklärt. Der diesbezügliche arbeitsrechtliche Prozess sei rechtshängig und bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert. Ob und in welcher Höhe dem Beschwerdegegner die zur Verrechnung gestellten Ansprüche zustehen bzw. die grundsätzlich bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin durch Tilgung untergegangen seien, sei damit offen und einer Klärung im Strafprozess nicht zugänglich. Die Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners seien im Grundsatz ebenfalls unbestritten, die Grundlage sei jedoch vertraglicher Natur und liege nicht in einer unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin seien deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4.4. Hinsichtlich der Zahlungen der Motorfahrzeugversicherungen für den Aston Martin, eines Aston Martin Cover und der Kosten für die Spielberechtigungen von C.B.________ für die Jahre 2013 und 2014 wendet die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht ein, die Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner habe Verrechnung geltend gemacht, sei falsch und durch keine Aktenstelle belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie dies pauschal vorbringt und nicht, beispielsweise durch eine Bezugnahme auf die im Zivilprozess konkret geltend gemachten Forderungen, darlegt. Angesichts des zwischen den Parteien bereits hängigen und weitere Forderungen betreffenden Zivilprozesses obliegt es jedenfalls nicht dem Strafgericht, sich vertieft mit der allfällig geltend gemachten Verrechnung mehrerer, nicht zwingend mit dem Strafverfahren zusammenhängender Ansprüche beider Parteien zu befassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Ausgangslage die Zivilklage dem Grundsatz nach entschieden und die Forderungen im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.5. Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners macht die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen geltend, der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung der Kosten für den Umbau der Privatliegenschaft zu verpflichten. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht zu genügen, weswegen auf ihr Vorbringen nicht einzutreten ist.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1200/2021
Datum : 15. September 2023
Publiziert : 03. Oktober 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung; Verjährung, Zivilforderung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
98 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StPO: 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
BGE Register
122-IV-279 • 123-IV-17 • 129-IV-124 • 132-IV-49 • 133-IV-256 • 133-IV-9 • 137-IV-1 • 141-IV-305 • 142-IV-346 • 143-IV-434 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-211 • 146-IV-76 • 146-IV-88 • 147-IV-439 • 147-IV-73 • 148-IV-256 • 148-IV-432
Weitere Urteile ab 2000
6B_1200/2021 • 6B_269/2023 • 6B_321/2023 • 6B_368/2020 • 6B_57/2021 • 6B_691/2022 • 6B_968/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • zins • ungetreue geschäftsbesorgung • sachverhalt • bundesgericht • frage • eventualvorsatz • golfplatz • mitgliedschaft • beschwerde in strafsachen • sprache • wille • zivilprozess • geldstrafe • verhalten • bewusste fahrlässigkeit • bereicherungsabsicht • beschuldigter • sachverhaltsfeststellung
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