5P.242/2000
[AZA 0/2]
5P.242/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
15. August 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
Z.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli, Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee,
gegen
Entreprises Electriques Fribourgeoises (EEF), boulevard de Pérolles 25, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Yves Hauser, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg, Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks,
betreffend
provisorische Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Nach einer superprovisorischen Eintragung (Verfügung vom 23. Dezember 1999) ersuchte die Z.________ AG das Zivilgericht des Saanebezirks, auf der Verwaltungsliegenschaft GB-Nr. x der Entreprises Electriques Fribourgeoises provisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 33'683. 40 samt Zins von 7 % auf Fr. 8'115. 40 seit dem 27. Oktober 1999 und auf Fr. 25'568.-- seit dem 29. Oktober 1999 einzutragen.
Nach der Durchführung eines Schriftenwechsels in französischer Sprache und einer Verhandlung am 18. Mai 2000 verfügte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks am 31. Mai 2000 in französischer Sprache die Abweisung des Eintragungsgesuches (Art. 961

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |
Die Z.________ AG beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 31. Mai 2000 aufzuheben. Vernehmlassungen in der Sache sind nicht eingeholt worden.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, der staatsrechtlichen Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügungen vom 30. Juni 2000 entsprochen. Nachdem die gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladenen anderen Verfahrensbeteiligten auf Äusserungen verzichtet hatten, hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 18. Juli 2000 die aufschiebende Wirkung gewährt.
2.- Die Beschwerdeführerin kann ihre Eingabe dem Bundesgericht in deutscher Sprache einreichen (Art. 30 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. |
Da die Beschwerdeführerin in der deutschen Schweiz domiziliert ist und sich der deutschen Sprache bedient, steht deren Verwendung aus dieser Sicht nichts entgegen. Die Beschwerdegegnerin, die als öffentlichrechtliche Anstalt (Art. 1 des Gesetzes vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke; FEWG, Nr. 772. 1.1 der systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF]) in einem zweisprachigen Kanton (Art. 21 Abs. 1

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geführt wird (Art. 10 ZPO/FR, SGF 270. 1; BGE 121 I 196 E. 3b S. 202; Papaux, a.a.O. S. 9 f.; vgl. zur Sprachenfreiheit und zum Territorialitätsprinzip im Kanton Freiburg BGE 121 I 196 E. 2c). Denn im Saanebezirk gilt die Besonderheit, dass ein Zivilprozess zwischen deutsch sprechenden Parteien in ihrer Sprache geführt wird (Papaux, a.a.O. S. 18 bis 20; vgl. zur Sprachregelung im Strafverfahren BGE 121 I 196 E. 5a und c S. 204 und 206). Damit wird einerseits offenbar dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im Bereich der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips gilt, Rechnung getragen. Andererseits wird die sprachliche Minderheit geschützt (BGE 122 I 236 E. 2b und e S. 238 und 240; 121 I 196 E. 2a S. 198 f.).
Ob dem Gerichtspräsidenten, welcher den angefochtenen Entscheid gefällt hat, im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt Parteistellung eingeräumt werden kann, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden (W. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. 1994 S. 220 ff.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 143 S. 201 f.).
Wäre er nicht Partei, käme nach Art. 37 Abs. 3

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3.- Nur ein kantonal letztinstanzliches Urteil, mit dem die Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beurteilt worden ist, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1

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4.- Der Gerichtspräsident hat die Löschung des provisorischen Grundbucheintrages damit begründet, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit, deren Eigentum zum Verwaltungsvermögen des Kantons Freiburg gehöre, das nur in Ausnahmefällen mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden dürfe. Sofern eine zum Verwaltungsvermögen gehörende Anstalt Leistungen anbiete, wie sie von Privaten gleichermassen erbracht werden, sei auf deren Liegenschaften ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen (BGE 120 II 321 E. 2d S. 325 f. und E. 2i S. 329 f.). Obwohl sich der Strommarkt wegen Gesetzgebungsvorhaben des Bundes (BBl. 1999 S. 7370 ff.) in einem Umbruch befinde, bestehe zur Zeit noch kein freier Markt. Die Beschwerdegegnerin sei nach Art. 1 bis 4 FEWG verpflichtet, auf dem gesamten Kantonsgebiet für die Produktion, den Handel und die Verteilung elektrischer Energie besorgt zu sein; sie übe somit eine öffentliche Aufgabe aus, die zur Zeit von keinem Privatunternehmen angeboten werden könne. Weil das Verwaltungsgebäude der Beschwerdegegnerin, auf dessen Grundbuchblatt die Beschwerdeführerin die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anstrebe, zu 90 % für Verwaltungsbelange im
öffentlichen Interesse benutzt werde, könne dem provisorischen Eintragungsgesuch nicht entsprochen werden.
a) Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, die bevorstehende Umwandlung der Beschwerdegegnerin in eine Aktiengesellschaft und die Liberalisierung des Strommarktes würden staatliche Reglementierungen und Quasi-Monopole hinfällig werden lassen, wie ein Blick über die Landesgrenzen hinaus zeige, mag sie Recht haben. Sie verkennt jedoch, dass über die Zulässigkeit der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach der geltenden Rechtslage zu befinden ist.
Weshalb der Gerichtspräsident, der so vorgegangen ist, in Willkür verfallen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b

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b) Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Entscheid weiter ein, Liegenschaften der Beschwerdegegnerin seien zum Finanzvermögen zu zählen, weil diese nur mittelbar einen öffentlichen Zweck verfolge. Ob sie insoweit der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b

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Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unterscheidet sich das Finanzvermögen vom Verwaltungsvermögen dadurch, dass es ausschliesslich mit seinem Kapitalwert und seinen Erträgen dem Staat dient. Sobald staatliches Vermögen dauerhaft zur Erfüllung einer staatlich angeordneten, öffentlichen Aufgabe bereit gestellt worden ist und zu deren Erfüllung gebraucht wird, muss es zum Verwaltungsvermögen gezählt werden (BGE 123 I 78 E. 3a S. 81; 120 II 321 E. 2b S. 323 f.; 119 II 411 E. 3b S. 414; 118 Ib 54 E. 2d S. 57 f.; 107 II 44 E. 1b S. 47; 103 II 227 E. 3 S. 233 f.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Jahre 1999 einen Nettogewinn von 55,9 Mio.
Fr. erzielt, davon 7,5 Mio. Fr. in die Staatskasse abliefern müssen und einen cash-flow von 19 % erwirtschaftet. Zwar belegt sie damit, dass die Beschwerdegegnerin im vergangenen Jahr einträglich geschäftet hat. Jedoch begründet sie mit keinem Wort, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Zeit entgegen dem gesetzlichen Auftrag keine öffentliche Aufgabe erfüllt und die Erwirtschaftung eines Gewinnes somit nicht Nebenzweck ist (vgl. Beeli, a.a.O. S. 173); sie verweist vielmehr selber darauf, dass die Beschwerdegegnerin ein Monopol hat und hätte somit begründen müssen, inwiefern die staatlich reglementierte Stromversorgung im Kanton Freiburg zur Zeit noch gewährleistet werden könnte, falls das Verwaltungsgebäude der Beschwerdegegnerin gepfändet und verwertet würde. Denn das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, Privatrecht dürfe nicht zur Vereitelung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden (BGE 124 III 337 E. 6b/aa S. 340; 120 II 321 E. 2b S. 323 f.; 119 II 411 E. 3b S. 414; 103 II 227 E. 3 und 4 S. 234 ff.).
c) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu verweigern sei deshalb absolut stossend, weil sie die Deckenplatten, für die sie nicht entschädigt worden sei, gerade für den Verkaufsladen, der offensichtlich kommerziellen Zwecken diene und private Anbieter konkurrenziere, geliefert habe. Ob sie damit rechtsgenüglich begründet, weshalb dieses Argument zwingend zu einer anderen Beurteilung führen muss, weil das Pfandrecht wegen des Akzessionsprinzips (Art. 671 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes. |
Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Liegenschaft ein Gewerbe betreibt, mit dem sie private Anbieter konkurrenziert. Jedoch macht dies den angefochtenen Entscheid keinesfalls willkürlich, hat doch das Bundesgericht in einem Berufungsverfahren erkannt, die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf einer Liegenschaft des städtischen Versorgungswerkes von Genf (Monopolbetrieb) könne selbst dann nicht erlaubt werden, wenn die Liegenschaft zu rund zwei Drittel kommerziell vermietet sei; das genüge nicht, die Liegenschaft dem Verwaltungsvermögen zu entziehen (Urteil vom 3. April 1997 i.S. H., E. 2b, publiziert in SJ 119/1997 S. 623 E. 2b S. 625).
d) Hat der Gerichtspräsident im vorliegenden Fall nicht anders entschieden als das Bundesgericht in einem vergleichbaren, kann von Willkür nicht die Rede sein (BGE 118 Ia 8 E. 2d und c S. 13 f.). Damit ist auch dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, in zweifelhaften Fällen sei gemäss BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb S. 86 das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, der Boden entzogen, obwohl die Rüge in grundsätzlicher Hinsicht einiges für sich hat. Denn die von der Beschwerdeführerin angerufene Regel stellt sicher, dass der Rechtsstreit in einem ordentlichen Verfahren über die definitive Eintragung ausgetragen wird. Jedoch kann hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einem zweifelhaften Fall gesprochen werden, übt sie doch in tatsächlicher Hinsicht am angefochtenen Entscheid bloss appellatorische und damit unzulässige Kritik (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten).
5.- Mit dem Einwand, die Privilegierung des Staates gegenüber privaten Bauherren sei vernünftig schlichtweg nicht begründbar und damit willkürlich, übt die Beschwerdeführerin prinzipielle Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Liegenschaften im Verwaltungsvermögen von Bund und Kantonen.
Soweit in dieser Rüge mehr als bloss appellatorische Kritik erblickt und sie als Willkürrüge entgegengenommen werden kann, muss sie scheitern:
a) Dass namentlich das zuletzt veröffentlichte Urteil (BGE 124 III 337) verschiedentlich Kritik erfahren hat (P. Eitel, recht 17/1999, S. 179 ff. und R. Schumacher, Baurecht 1999, S. 69 ff.; neutral R. Pfäffli, Berner Notar, S. 141; zustimmend H. Rey, ZBJV 135/1999, S. 267 ff.), ist dem Bundesgericht ebenso wenig entgangen wie das hauptsächliche Argument gegen seine Praxis, wonach nicht einzusehen sei, weshalb die für den privaten Bauherrn tätigen Bauhandwerker besser gestellt sein sollen als die für Bund und Kanton bauenden (BGE 124 III 337 E. 6a; weitere Hinweise bei Eitel, a.a.O. S. 188 in Fn 96).
Die Kritiker anerkennen das Verwertungsverbot (BGE 124 III 337 E. 6c S. 341; Eitel, a.a.O. S. 187 f. insbes.
bei Fn 86 und 93) und rechtfertigen die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Liegenschaften im Verwaltungsvermögen von Bund und Kantonen damit, die Eintragung begründe eine Pflicht dieser Gemeinwesen zur Leistung einer Sicherheit; insoweit müsse das Wahlrecht gemäss Art. 839 Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |
S. 70 Anm. 4e). Indirekt werfen sie dem Bundesgericht, das eine zu füllende Lücke wiederholt verneint hat (BGE 124 III 337 E. 6b/aa S. 340 nach Mitte; 108 II 305 E. 1 S. 308 f., 103 II 227 E. 5 S. 238 f.), vor, entweder differenziere es nicht nach der Frage, ob eine hoheitliche Tätigkeit des Staates im Fall der Eintragung des Pfandrechts und der Verwertung der Liegenschaft im konkreten Fall wesentlich gefährdet wäre (Eitel, a.a.O. S. 183 ff.) oder stelle es an das Vorliegen von Gründen für eine Lückenfüllung zu hohe Anforderungen (Schumacher, a.a.O. S. 70 Anm. 3 und 4).
b) Zwar kann man erwägen, ein Bauhandwerkerpfandrecht sei immer dann auf den in das Grundbuch aufgenommenen Liegenschaften von Bund und Kantonen einzutragen und diesen eine Pflicht zur Sicherheitsleistung aufzuerlegen, wenn der Staat seine Aufgaben auch ohne die gepfändete Liegenschaft erfüllen könnte. Jedoch liegt auf der Hand, dass im Fall einer solch schwer zu handhabenden Praxis das Bundesgericht für eine einheitliche Anwendung von Bundesrecht nicht mehr sorgen könnte (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 72 S. 102). Überspannte Anforderungen an die Pflicht zur Differenzierung würde bloss zu Rechtsunsicherheit und dazu führen, dass die von den kantonalen Instanzen ins Unrecht versetzte Partei den Fall regelmässig dem Bundesgericht unterbreiten würde.
Die Befürworter einer weiter gehenden Pflicht zur Lückenfüllung dürften wohl kaum bei der Erkenntnis stehen bleiben, dass das Gemeinwesen im Fall der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit gegenüber dem privaten Bauhandwerker insofern benachteiligt wäre, als dieser das Wahlrecht nach Art. 839 Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |
Sub- und Subsubunternehmer, etc.) mit zu knapp kalkulierten Offerten gegenseitig unterbieten und damit ihr Überleben gefährden (Überkapazitäten in der Bauwirtschaft), interessant sein.
Weshalb durch Lückenfüllung eine Ungleichbehandlung durch eine andere mit umgekehrten Vorzeichen ersetzt werden soll, ist weder begründet noch ersichtlich. Denn eine Wertungslücke, sofern man eine solche annehmen will, sollte nicht durch eine Regel gefüllt werden, die ihrerseits Wertungsdefizite mit sich bringt, bzw. eine Ungleichbehandlung zur Folge hat.
c) Aus den geschilderten Gründen kann es weiterhin beim Hinweis bleiben, dass der Gesetzgeber gefragt ist (BGE 124 III 337 E. 6c S. 341 mit Hinweisen; Eitel, a.a.O.
188 bei Fn 98). Ein anderes Ergebnis fällt schon deshalb ausser Betracht, weil eine in freier Kognition entwickelte Rechtsprechung im Rahmen eines auf Willkürkognition beschränkten Verfahrens nicht in Frage gestellt werden kann.
6.- Bleibt die staatsrechtliche Beschwerde ohne Erfolg, wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 15. August 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 4
BV 70
KV/FR 21OG 30OG 37OG 48OG 84OG 86OG 87OG 90OG 156OG 159
ZGB 671
ZGB 839
ZGB 961
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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