Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 177/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
II zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Haubold,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach 2401,
8021 Zürich.

Gegenstand
Ablehnung, Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Massnahmen nach Art. 137 ZGB),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ und Y.________ stehen in einem Scheidungsprozess vor dem Einzelrichter des Bezirks A.________. Der mit dem Prozess befasste Richter, Z.________, entschied mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 über ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dabei wurde der Antrag um Erlass einer Verfügungsbeschränkung betreffend die Bankkonti des Ehemannes abgewiesen. Der Einzelrichter erwog sodann in dieser Verfügung, dass über die weiteren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen gestellten Anträge später zu entscheiden sein werde. Die beantragte Abänderung der Unterhaltsbeiträge setze sodann den Entscheid über ein von der Ehefrau gestelltes Revisionsbegehren bezüglich der Eheschutzverfügung vom 15. Juli 2005 voraus.
A.b Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2008 hat X.________ Rekurs bei der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben. Das Rechtsmittelverfahren ist dort hängig.
A.c Auf das Revisionsbegehren gegen die Eheschutzverfügung vom 15. Juli 2005 trat der Vizepräsident des Bezirksgerichts A.________ mit Verfügung vom 27. November 2008 nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen den Revisionsentscheid des Bezirksgerichts A.________ vom 27. November 2008 ein und beantragte ferner, "sämtliche Verfahren, die durch das Bezirksgericht A.________ geführt werden, seien zur weiteren Behandlung an ein neutrales Bezirksgericht zu überweisen."

Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 trat die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde auf das Ablehnungsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ab (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
C.a
Mit Eingabe vom 11. März 2009 hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Sache mit Beschwerde in Zivilsachen sowie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen. Sie beantragt:

"1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und das Ablehnungsbegehren sei gutzuheissen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sei gutzuheissen.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, einem Richter/einer Richterin eines anderen Gerichts (Bezirksgericht Zürich), das beim Bezirksgericht A.________ hängige Scheidungsverfahren zur weiteren Führung zuzuteilen.
4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auch das beim Bezirksgericht A.________ hängige Revisionsverfahren einem Richter/einer Richterin eines anderen Gerichts (Bezirksgericht Zürich) zur weiteren Führung zuzuteilen.
5. Es seien die Scheidungsakten... sowie die Akten des Revisionsverfahrens... am Obergericht als Beweismittel beizuziehen.
6. Es seien die Tonbandaufnahmen sämtlicher Verhandlungen des Bezirksgerichts A.________... zu den Akten zu nehmen und der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme zu gewähren."
Sodann ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht, die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Richter/eine Richterin eines anderen Gerichts als das Bezirksgericht A.________ (Bezirksgericht Zürich) zu bestimmen, der/die baldmöglichst einen vorsorglichen Massnahmeentscheid über die hängigen Begehren treffe bzw. dafür besorgt sei, dass die Beschwerdeführerin nicht weiterhin ohne Rechtsschutz verbleibe. Eventuell sei eine mündliche Verhandlung über die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht durchzuführen. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestimmen.

Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt worden.

C.b Mit Eingabe vom 16. März 2009 hat die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihrer Wohnsituation gemacht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 mit Hinweisen).

1.1 Gemäss § 284 d Ziffer 2 ZPO/ZH ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde. Der angefochtene Beschluss ist somit letztinstanzlich im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG.
1.1.1 Der Entscheid, nicht auf das Ablehnungsbegehren einzutreten, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG.
1.1.2 Der Entscheid, mit welchem eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Verfügung, wonach ein Entscheid über eine beantragte Abänderung von Unterhaltsbeiträgen bis zum Entscheid über ein von der Beschwerdeführerin selbst gestelltes Revisionsbegehren bezüglich der Eheschutzverfügung vom 15. Juli 2005 aufgeschoben werde, abgewiesen worden ist, schliesst das Verfahren nicht ab. Mithin handelt es sich nicht um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Für den Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist Art. 87 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
OG und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632). Danach ist bei einer Beschwerde gegen die faktische Suspendierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn - wie hier - eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 120 III 144 E. 1b S. 144).
1.1.3 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im vorliegenden Fall betrifft es vorsorgliche Massnahmen, namentlich eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB, mithin um eine Zivilsache, die als vermögensrechtliche Angelegenheit dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unterliegt. Insofern ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, es bestehe kein Streitwerterfordernis, unzutreffend. Im angefochtenen Beschluss wird der Streitwert entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht angegeben. Gemäss der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts A.________ vom 24. Oktober 2008 hat die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch von Fr. 5'724.70 verlangt (E. 3.2.2 S. 5), also eine Erhöhung von Fr. 3'224.70 gegenüber dem seit dem 15. Juli 2005 bestehenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- (Beschwerde vom 22. Dezember 2008 S. 2 Ziff. 2). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen für die Hauptsache gegeben, womit sie auch gegen die vorliegenden Zwischenentscheide ergriffen werden kann.
1.1.4 Das bedeutet, dass vorliegend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, und entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden muss, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG stellt.

1.2 Das Begehren um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge wurde im Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB gestellt. Nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5 und 6 S. 396/397).

1.3 Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. So wird beispielsweise - im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - lediglich ausgeführt (S. 13), von der Beschwerdeführerin zu verlangen, beim Bezirksgericht A.________ die Zusprechung eines Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren zu verlangen, verstosse gegen Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
, Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, ohne dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzeigt, welche Ansprüche sie aus welcher Bestimmung ableitet und inwiefern diese verletzt sein sollen.

1.4 Nebst den vom Scheidungsrichter beurteilten Gesuchen hat die Beschwerdeführerin ein Begehren um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge am 25. Februar 2008, ein weiteres vom 21. Mai 2008 betreffend eine Akonto-Zahlung, am 2. Juli 2008 wurde die Herausgabe des Personaldossiers des Ehemannes verlangt und am 7. November 2008 wurde ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt, welche alle nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind. Soweit die Beschwerdeführerin auf diese Gesuche Bezug nimmt bzw. diese beanstandet, ist dies unbeachtlich, denn die Beschwerde kann sich nur gegen den angefochtenen Entscheid richten. Im Übrigen sind im Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nicht nur neue tatsächliche, sondern auch neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

1.5 Nicht entgegen genommen werden kann auch der Antrag, die kantonalen Akten beizuziehen, um abzuklären, ob der Ehemann einen Prozesskostenvorschuss leisten kann, denn dies hat die Beschwerdeführerin darzulegen (s. E. 4 nachfolgend).

1.6 Als unstatthaft erweist sich auch das Begehren der Beschwerdeführerin, für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Richter/eine Richterin am Bezirksgericht Zürich zu bestimmen und Unterhaltsbeiträge für die Dauer des vorliegenden Verfahrens festzulegen. Der Entscheid, der vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anordnet, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um solche Massnahmen im Sinne von Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG anzuordnen oder abzuändern, selbst wenn es mit einer Beschwerde betreffend den Scheidungspunkt oder dessen Nebenfolgen befasst wäre (BGE 134 III 426 ff.). Vorliegend bildet nur der obergerichtliche Entscheid betreffend die Ablehnung eines Richters und die behauptete Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerdegegenstand, weshalb vorsorgliche Massnahmen mit Bezug auf den Sachentscheid von vornherein ausgeschlossen sind. Unzulässig ist auch das Massnahmebegehren mit Bezug auf die Nennung eines Richters bzw. einer Richterin.

2.
Würden, wie behauptet, Ausstandspflichten verletzt, führt dies zur Aufhebung des entsprechenden Entscheids (BGE 114 Ia 153 E. 4 S. 163), sodass diese Frage vorab zu untersuchen ist.

2.1 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, nach der ständigen Praxis der Verwaltungskommission werde auf Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren dann nicht (mehr) eingetreten, wenn der abgelehnte Richter den Endentscheid in der Sache bereits gefällt habe. In solchen Fällen seien die Ablehnungs- und/oder Ausstandsgründe mit dem entsprechenden Rechtsmittel geltend zu machen (ZR 101 Nr. 98). Auf das Ablehnungsbegehren gegen Z.________ gegen dessen Mitwirken im Revisionsverfahren (BR080001) sei daher nicht einzutreten bzw. habe die Gesuchstellerin die von ihr behaupteten Ausschlussgründe im Sinne von § 95 GVG/ZH mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid über das Revisionsbegehren geltend zu machen.

Die Vorinstanz fährt fort, soweit die Gesuchstellerin ihr Ablehnungsbegehren (zumindest sinngemäss) auf die künftige Mitwirkung von Z.________ im Scheidungsverfahren ausdehne und dieses damit begründe, der Abgelehnte habe sich nach Anhörung der Parteien mit dem Gegenanwalt zu einer geheimen Besprechung zurückgezogen, sei sie auf Folgendes hinzuweisen: Dem Grundsatz entsprechend, dass die Ausübung prozessualer Befugnisse nur innerhalb der Schranken von Treu und Glauben zulässig sei, müsse das Ablehnungsbegehren so früh wie möglich angebracht werden. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, einen Richter erst viel später abzulehnen, wenn der Mangel schon früher feststellbar oder sogar bekannt gewesen sei. Wer den Richter nicht unverzüglich ablehne, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten habe, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlasse, verwirke den Anspruch auf spätere Anrufung der Ablehnungsgründe (BGE 114 Ia 278). Das behauptete Geheimgespräch soll angeblich am 26. Juni 2007, mithin vor mehr als eineinhalb Jahren stattgefunden haben. In der unübersichtlichen Begründung der Beschwerde werde überdies noch geltend gemacht, Z.________ habe die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin in der Verhandlung vom 2. Juli
2008 mehrfach unterbrochen. Auch diese angeblichen Verfehlungen des Abgelehnten hätten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung knapp 6 Monate zurückgelegen. Das Ablehnungsbegehren erweise sich daher im Sinne der vorstehenden allgemeinen Erwägungen insoweit als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (E. 2 und E. 3 im angefochtenen Entscheid).

2.2 Wird mit einer Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar ist (BGE 131 I 113 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet indessen nicht, dass das kantonale Recht über Art. 30 Abs. 1
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BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hinaus gehende Ansprüche gewährt, bzw. höhere Ansprüche an die Unabhängigkeit des Richters stellt, sodass die Prüfung vorliegend auf die aus Art. 30 Abs. 1
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BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV fliessenden Ansprüche beschränkt bleiben kann.
2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und der in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.2 Die hauptsächlich für den Strafprozess entwickelte Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres auf das zivilprozessuale Verfahren übertragen werden (BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 118, mit Hinweisen). Mehrfache Funktionen einer Gerichtsperson, die sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund. Eine Gerichtsperson kann nur abgelehnt werden, wenn die vorhergehende Tätigkeit den objektiv begründeten Anschein der Befangenheit hervorruft; es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gericht einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, denn sie habe kein Ablehnungsbegehren für das Revisionsverfahren gestellt. Die Rüge entbehrt jeder Grundlage, wird doch in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2008 ausgeführt (S. 5 Abs. 1), Z.________ erfülle die Voraussetzung des unparteilichen, unvoreingenommenen Richters für das Revisionsverfahren - wie auch für das Scheidungs- und Massnahmeverfahren - nicht. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf die geheime Besprechung zwischen dem Richter und dem Gegenanwalt vom 26. Juni 2007 geltend, diese Unterredung habe für sich alleine noch keinen Ablehnungsgrund dargestellt, und es wäre möglich gewesen, dass der Richter dennoch nicht befangen gewesen wäre. Erst durch das nachfolgende Verhalten und nach Erhalt der Verfügung vom 27. November 2008 sei der Anschein der Befangenheit erweckt worden. Das Begehren sei demnach, sobald es möglich gewesen sei, eingereicht worden.

Diese Argumentation ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren den Vorfall vom 26. Juni 2007 als Befangenheitsgrund vorgebracht und zieht ihn nun teilweise wieder zurück. Damit scheint bezweckt zu werden, die Verwirkungsfolge für diesen Vorfall zu unterlaufen, denn auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte diese Begebenheit nach Treu und Glauben unmittelbar nach der Verhandlung gerügt werden müssen (dazu BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin dies auch nicht für die mehrfache Unterbrechung während der Verhandlung vom 2. Juli 2008 getan hat, hat das Obergericht nicht gegen Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verstossen, indem es die Rügen als verwirkt angesehen hat. Und inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2.3.3 Betreffend das Mitwirken von Z.________ im Revisionsverfahren hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, die behaupteten Ausschlussgründe seien mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren geltend zu machen, da der Entscheid bereits gefällt worden sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit der Begründung im angefochtenen Entscheid noch mit dem zitierten kantonalen Präjudiz auseinander, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Das Vorbringen, durch die Fällung eines Nichteintretensentscheids habe Z.________ seine Befangenheit und Parteilichkeit vollumfänglich kundgetan, stellt lediglich appellatorische Kritik dar, die nicht gehört werden kann (E. 1.3. hiervor).

2.3.4 Sodann soll Z.________ subjektiv befangen sein, weil er es als glaubhaft angesehen habe, dass der Ehemann in der Vergangenheit keine hohen Boni erhalten habe. Aus den Steuererklärungen 2005 und 2007 sei jedoch hervorgegangen, dass er ein beträchtlich höheres Einkommen erzielt habe. Dieses Nichterkennenwollen der Fakten sei ein spezifisches Verhalten des Richters, das auf seine subjektive Befangenheit hinweise.

Der Vorwurf der Befangenheit ist unbegründet. Z.________ hat in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2008 (E. 3.2.2 S. 5) unter anderem erwähnt, höchstwahrscheinlich habe der Ehemann die ihm zugestandenen Optionen betreffend Boni erst nach der Anordnung der Gütertrennung per 24. Juni 2005 ausgeübt. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen güterrechtlichen Beteiligungsanspruch daran geltend gemacht habe und ob ihr ein solcher Anspruch zustehe, sei sehr fraglich, könne aber offen gelassen werden. Zudem ergebe sich aus Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB kein Anspruch auf hälftige Teilung von derartigen Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Daraus geht hervor, dass Z.________ - in diesem Stadium des Scheidungsverfahrens - damit einen Rechtsstandpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerin vertreten hat. Diese Meinungsäusserung ist untrennbar mit seiner Aufgabe als Richter verbunden und stellt keinen Grund zur Annahme einer Befangenheit dar. Denn selbst wenn sich im Rahmen der normalen Ausübung des Amtes getroffene Entscheide als falsch erweisen sollten, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit des Richters schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404).

3.
3.1 Mit Bezug auf die beim Obergericht geltend gemachte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wird im Beschluss - zusammengefasst - ausgeführt, gemäss § 104 Abs. 1 GVG/ZH seien die Gerichte in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. Sie hätten von den Oberbehörden über das was rechtens sei, keine Weisungen entgegenzunehmen. Dieser Grundsatz gelte auch für die dem erstinstanzlichen Richter zustehende Prozessleitung, welche einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde ebenfalls grundsätzlich entzogen sei (HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, N. 29 zu § 108). Nur ganz ausnahmsweise, nämlich in keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen könne die Aufsichtsbehörde in die Geschäftsführung des erstinstanzlichen Richters eingreifen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin mache geltend, über das Begehren um Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrages im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei bis heute nicht entschieden worden. Tatsache sei jedoch, dass der Einzelrichter in der Verfügung vom 24. Oktober 2008 explizit erwogen habe, die beantragte Abänderung der Unterhaltsbeiträge setze den Entscheid über das Revisionsbegehren voraus.
Wenn die Gesuchstellerin mit dieser Rechtsauffassung des Einzelrichters nicht einig gehe, dann habe sie dies auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg dem Sachrichter vorzutragen. Nachdem der Einzelrichter in der Verfügung vom 24. Oktober 2008 sodann ausdrücklich erklärt habe, über die weiteren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen gestellten Anträge werde später zu entscheiden sein bzw. sei für die beantragten Beweiserhebungen das Hauptverfahren vorgesehen, könne jedenfalls nicht von einer von der Aufsichtsbehörde zu prüfenden formellen Rechtsverweigerung die Rede sein.

Dass der Einzelrichter die beantragte Kontosperrung abgewiesen und den gleichzeitig beantragten Beizug detaillierter Kontoauszüge (noch) nicht beurteilt habe, gehöre entweder in den Bereich der hier nicht zu überprüfenden Prozessleitungsgewalt des Einzelrichters, oder wäre - falls die Gesuchstellerin der Meinung sei, es handle sich um eine materielle Rechtsverweigerung bzw. eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der beantragten Kontosperre - im hängigen Rekursverfahren bei der I. Zivilkammer des Obergerichts zu rügen. Abgesehen davon habe die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort dargetan, inwiefern für die Behandlung dieses Einzelantrages eine besondere zeitliche Dringlichkeit bestehe. Gleiches gelte für die Behauptung, der Einzelrichter habe über ein am 8. Oktober 2008 gestelltes Auskunftsbegehren noch nicht entschieden; auch hier fehle es an jeglichen Behauptungen, welche eine besondere zeitliche Dringlichkeit für einen entsprechenden raschen Entscheid des Einzelrichters begründen könnten, und eine relevante Verzögerung des Verfahrens sei damit nicht ersichtlich.

3.2
3.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, die Voraussetzungen für ein Eingreifen in die Anordnungen von Z.________ durch die Verwaltungskommission des Obergerichts wären nicht nur gegeben gewesen, sondern es wäre auch angezeigt gewesen, sofort Vorkehren zu treffen und eine Umteilung der Verfahren vorzulegen. Die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Beschluss und den Voraussetzungen für ein Einschreiten seitens der Aufsichtsbehörde auseinander.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es handle sich um überspitzten Formalismus, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Hinweis abzuweisen, der Einzelrichter habe in einer anderen Verfügung explizit erwogen (nicht verfügt), die beantragte Abänderung der Unterhaltsbeiträge setze den Entscheid über das Revisionsbegehren voraus. Der Einzelrichter habe in dieser Verfügung gerade nicht entschieden, denn es habe keine Dispositivziffer vorgelegen, die habe angefochten werden können.

Mit der Verfügung des Einzelrichters vom 27. November 2008 wurde verfügt, auf das Revisionsbegehren werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin hatte unter anderem diesbezüglich das Rechtsbegehren gestellt, Ziffer 2 und Ziffer 3 der an der Eheschutzverhandlung vom 15. Juli 2005 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Parteien seien aufzuheben. In Dispositiv-Ziffer 6 der einzelrichterlichen Verfügung wurde entschieden, die Verfügung erwachse in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Da davon ausgegangen werden kann, darin wären die Argumente für das Nichteintreten dargetan worden, und die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe eine schriftliche Begründung verlangt, stösst der Vorwurf des überspitzten Formalismus ins Leere.
3.2.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, Z.________ habe einen nach Bundesrecht unzulässigen Teilentscheid über die Abweisung der beantragten Kontosperren gefällt, indem er über das gleichzeitig gestellte Auskunftsgesuch nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB nicht entschieden habe, obwohl dieses für die Feststellung und Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse erforderlich wäre. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dieses Begehren hätte die Beschwerdeführerin im hängigen Rekursverfahren vorbringen müssen. Inwiefern diese Auffassung vor der Verfassung nicht Stand halten soll, wird nicht dargelegt, weshalb auch diese Einwände nicht gehört werden können (E. 1.3 hiervor).
3.2.4 Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ausgeführt, es sei keine Dringlichkeit für einen raschen Entscheid geltend gemacht worden. Die Dringlichkeit eines Entscheides ergebe sich demgegenüber bereits aus der schlechten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, die aktenkundig sei. Die finanziellen Verhältnisse bedürften dringend einer Korrektur. Mit diesen bloss appellatorischen Bemerkungen kann keine willkürliche Tatsachenfeststellung belegt werden, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

3.3 Abschliessend ist anzufügen, dass die Verfahrensverzögerung im Wesentlichen durch die zahlreichen von der Beschwerdeführerin beim Scheidungsrichter eingereichten Gesuche verursacht worden ist. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt somit nicht vor.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Sie führt dabei gestützt auf THOMAS GEISER (Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 16 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) aus, für das Verfahren vor Bundesgericht habe die bedürftige Partei vor den kantonalen Gerichten den für die Kostenvorschüsse nötigen Betrag von der Gegenpartei zu erstreiten. Das Bundesgericht habe die Frist für den Kostenvorschuss gegebenenfalls so lange abzunehmen, bis der Gesuchsteller im kantonalen Verfahren die Mittel erstritten habe.

Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen nicht stichhaltig: Wohl scheint die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als erwiesen, doch hat sie nicht belegt, dass ihr Ehemann nicht in der Lage sei, ihr die notwendigen Mittel für das bundesgerichtliche Verfahren zur Verfügung zu stellen. Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Urteil 5A 508/2007 vom 3. Juni 2008, E. 5; nicht publizierte E. 6 von BGE 129 III 55 vom 26. September 2002). Im Übrigen wurde der Ehemann bereits zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 12'000.-- für das Revisionsverfahren verpflichtet (Verfügung vom 24. Oktober 2008, E. 1.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_177/2009
Date : 15. Mai 2009
Published : 02. Juni 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ablehnung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (Massnahmen nach Art. 137 BGG)


Legislation register
BGG: 29  51  64  66  74  75  90  92  93  98  104  106  112
BV: 7  8  9  29  30
EMRK: 6
OG: 87
ZGB: 137  163  170
BGE-register
114-IA-153 • 114-IA-278 • 115-IA-400 • 120-III-143 • 129-III-55 • 131-I-113 • 132-II-485 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-629 • 133-III-638 • 134-I-20 • 134-I-238 • 134-II-244 • 134-III-115 • 134-III-426
Weitere Urteile ab 2000
5A_177/2009 • 5A_508/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • judge sitting alone • provisional measure • lower instance • judicature without remuneration • remedies • leaving do • appeal concerning civil causes • duration • interim decision • final decision • behavior • good faith • statement of affairs • advance on costs • decision • clerk • right to be heard • proceeding • financial circumstances • cantonal proceeding • meeting • main issue • constitution • obligation • [noenglish] • prohibition of arbitrariness • cantonal law • position • legal demand • judicial agency • litigation costs • rejection decision • cantonal remedies • directive • [noenglish] • spouse • president • protective measures • request to an authority • authorization • letter of complaint • zurich • maintenance obligation • access • statement of reasons for the adjudication • right to review • supervising authority • calculation • condition • court and administration exercise • dismissal • indigence • evaluation • pension plan • to submit new legal means • civil matter • knowledge • value of matter in dispute • employer • criminal proceedings • meadow • within • partial finding • adult • ex officio • district • acceptance by competency • month • fundamental legal question • day • right of judgment • post office box • guarantee for a judge conforming to the constitution • evidence • fair trial • lausanne • question • forfeiture • time limit • judge in charge • function • hamlet • petitioner
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