Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 930/2015

{T 0/2}

Urteil vom 15. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1994 geborene A.________ wurde seit dem Jahre 2001 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nach dem erfolgreichen Abschluss der integrativen Mittelschule an der Schule B.________ Ende Juni 2013 absolvierte sie vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ein Praktikum beim Erziehungsdepartement (Kindergartenklasse). Am 4. August 2014 informierte sie die Sozialhilfebehörde, dass sie an der Akademie C.________ ein 36 Monate dauerndes Studium aufnehmen werde. Dieses berechtigt zur Tätigkeit im Bereich der Elementarpädagogik (Kindergartenstufe) an einer auf der Grundlage der anthroposophischen Pädagogik arbeitenden Institution. Begleitend zur Ausbildung absolviert A.________ ein bezahltes Praktikum in einem Kindergarten der Schule B.________. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) die Unterstützungsleistungen rückwirkend per 15. Oktober 2014 ein. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die wirtschaftliche Hilfe unter Vorbehalt der Bedürftigkeit und eines Unterstützungswohnsitzes in Basel fortgesetzt werde, sofern sich A.________ bei der Akademie C.________ exmatrikuliere. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Vorsteher des WSU am 17. April 2015 ab.

B.
Dagegen erhob A.________ Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wies er ab. Nach durchgeführter öffentlicher Parteiverhandlung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung des WSU vom 22. Oktober 2014 und der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben, und es sei ihr ab Mai 2015 weiterhin Sozialhilfe zu gewähren. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das kantonale Gericht und das WSU schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ nimmt am 12. Februar 2016 Stellung.

Erwägungen:

1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.

2.
Anfechtungsgegenstand ist ausschliesslich der Entscheid des Appellationsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Nicht einzutreten ist daher auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des WSU vom 22. Oktober 2014 verlangt. Diese ist durch den Entscheid des kantonalen Gerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; 136 II 177 E. 1.3 S. 180 f.).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten.

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft jedoch die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe während der Dauer der Ausbildung an der Akademie C.________ zu Recht verneint hat. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bilden die Ausbildungskosten, da diese von einer kirchlichen Stiftung übernommen werden.

4.1. Nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
Der Anspruch gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 139 I 272 E. 3.2 S. 276; 138 V 310 E. 2.1 S. 313; 135 I 119 E. 5.3 S. 123; 131 I 166 E. 3.1 S. 172; 130 I 71 E. 4.1 S. 75). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (Urteil 8C 455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 310 E. 2.1 S. 313).
Nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV hat der in Not Geratene nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen. Solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (Urteil 8C 455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen, erfüllt weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV (BGE 139 I 218 E. 5.2 S. 227; Urteil 8C 787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1).

4.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG; SG 890.100) hat die öffentliche Sozialhilfe die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern (§ 2 Abs. 1 SHG). Sie fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe mit dem Ziel der sozialen und beruflichen Integration; sie vermittelt und ermöglicht den Zugang zu Angeboten, die diesem Ziel dienen (§ 2 Abs. 2 SHG). Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammen wohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Die Organe der Sozialhilfe haben bei ihrer Tätigkeit vorrangig die zumutbare Selbsthilfe sowie die persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter zu berücksichtigen, sie zu vermitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern (§ 5 Abs. 1 SHG). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, in dessen Rahmen das Einkommen der bedürftigen Person der öffentlichen Fürsorge vorgeht (§ 5 Abs. 2 lit. a SHG). Jede unterstützte Person ist verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und eine angebotene
Beschäftigung anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen (§ 14 Abs. 3 SHG).

4.3. Nach Rücksprache mit den Gemeinden regelt das zuständige Departement das Mass der wirtschaftlichen Hilfe; es orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (§ 7 Abs. 3 SHG). Gestützt darauf hat das WSU Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen. Nach den ab 1. Januar 2014 gültigen URL gelten grundsätzlich und unter Vorbehalt von Abweichungen in den URL die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verabschiedeten Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung zuhanden der Sozialhilfeorgane in der jeweils aktuellen Version (Ziff. 2 URL). Ausgenommen sind gemäss Ziff. 3.2.2 URL Studierende an Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten und ETH). Für diese kann ausnahmsweise eine vorübergehende Unterstützung von wenigen Monaten erfolgen, namentlich wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und der Stipendienentscheid ausstehend ist oder die Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht. Nicht unterstützt werden Personen, die auf eine Hochschulausbildung vorbereitende Kurse, Praktika oder dergleichen besuchen mit Ausnahme des Gymnasialbesuchs direkt im Anschluss an die obligatorische Schulzeit. Zur Frage, ob eine konkrete Ausbildung von Erwachsenen von der Sozialhilfe zu
unterstützen ist, findet sich in den SKOS-Richtlinien (Kap. H.6) folgende Praxishilfe: "Beiträge an eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind nur zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden kann. Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterstützungspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen".

4.4. Für den notwendigen Lebensunterhalt während einer Ausbildung besteht kein genereller Anspruch auf Sozialhilfe. Personen in Ausbildung sind in erster Linie von ausbildungsbezogenen Leistungssystemen zu unterstützen, weshalb die Sozialhilfe für sie in der Regel nicht zuständig ist. Zur sozialstaatlichen Existenzsicherung während der Ausbildung dienen in erster Linie die Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen). Die unterstützten Personen sind mit Blick auf die zumutbare Selbsthilfe daher grundsätzlich gehalten, einen Ausbildungsweg anzustreben, welcher den Zugang zu der Sozialhilfe vorrangigen Leistungssystemen eröffnet. Die Sozialhilfe kommt regelmässig nur ergänzend zum Zuge, namentlich als Überbrückungshilfe, wenn andere Mittel noch nicht erhältlich gemacht werden konnten (vgl. dazu GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 353 ff.; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 382; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 148). Die Unterstützung einer geplanten Berufsausbildung durch Leistungen der Sozialhilfe kann in Ausnahmefällen höchstens dann in Frage kommen, wenn die betroffene Person nicht sonstwie für ihren Lebensaufwand
aufzukommen vermag (Urteil 2P.169/2005 vom 8. Februar 2006 E. 3.2).

5.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die volljährige Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass sie nach Abschluss ihrer obligatorischen Schulausbildung ohne den Besuch der Akademie C.________ grundsätzlich nicht in der Lage wäre, ihren Existenzbedarf mit einer Erwerbstätigkeit zu decken. Sie stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie vor Abschluss einer beruflichen Erstausbildung nicht verpflichtet sei, durch die Ausübung einer ungelernten und unqualifizierten Arbeitstätigkeit zur eigenen Existenzsicherung auf eine solche Ausbildung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin besuche eine private Ausbildungsstätte, welche keine staatlich anerkannten Diplome für ein anerkanntes Berufsziel vermittle. Die Akademie C.________ bilde vielmehr angehende Lehrerinnen und Lehrer in praxisnahen Studiengängen für eine Unterrichtstätigkeit an einer Schule B.________ resp. einer Schule D.________ aus. Eine solche Ausbildung könne nicht mittels Ausbildungsbeiträgen unterstützt werden. Das Beitragsgesuch sei daher rechtskräftig abgewiesen worden. Im Unterschied zu einer staatlich anerkannten Ausbildung qualifiziere das dreijährige Studium nur zu einer beruflichen Tätigkeit in einem klar begrenzten, weltanschaulich abgegrenzten Arbeitsmarkt. Die
Ausbildung diene somit nicht der im Sozialhilferecht im Vordergrund stehenden Förderung der Vermittelbarkeit. Daran ändere nichts, dass die eigentlichen Ausbildungskosten von dritter Seite übernommen würden. Da der besuchte Ausbildungsgang der Verwertbarkeit der aktuellen Eigenversorgungskapazität und deren langfristiger Absicherung und damit der zumutbaren Selbsthilfe im Wege stehe, habe die Sozialhilfebehörde dessen Abbruch verlangen dürfen. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts könnte die Beschwerdeführerin ihr anvisiertes Ziel auch mit einer anerkannten Lehre als Kleinkinderzieherin erreichen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von § 3 SHG durch die Vorinstanz. Gestützt auf die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV haben grundsätzlich in erster Linie die kantonalen Gerichtsbehörden eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und Bundesrechts vorzunehmen (vgl. Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
und Art. 111 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; vgl. dazu Urteil 8C 376/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Das kantonale Gericht hat sich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich zu § 3 SHG geäussert. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. d BGG, was vorliegend nicht geltend gemacht wird, die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG - auf Verfassungsstufe beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - zur Folge hat (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen gemäss dem kantonalen Gesetz vom 12. Oktober 1967 betreffend Ausbildungsbeiträge (SG 491.100) nicht erfüllt seien, habe die Sozialhilfebehörde gestützt auf § 3 SHG für die Lebenskosten einer bedürftigen Person in Erstausbildung bei einer privaten Institution aufzukommen. Damit zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz durch die Verneinung des Anspruchs auf Sozialhilfe Bundesrecht verletzt, insbesondere willkürlich gehandelt hätte. Es ist deshalb auf diesen Rügepunkt nicht näher einzugehen.

6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, da diese Bestimmung einer bedürftigen Person, welche nicht ein von Bund oder Kanton anerkanntes Berufsziel gewählt habe, Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde verleihe, wenn der angestrebte Beruf nachweislich geeignet sei, die Lebenskosten zu decken.
Nach Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Die Verfassungsbestimmung verschafft - unter Vorbehalt des bedingten Anspruchs auf gesteigerten Gemeingebrauch - jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE 130 I 26 E. 4.1 S. 40 mit Hinweisen). Wenn die Sozialhilfeorgane einer bedürftigen Person Unterstützungsleistungen für den Lebensunterhalt während der Dauer einer selbst gewählten Ausbildung verweigern, sehen sie lediglich davon ab, die individuellen beruflichen Präferenzen der Bedürftigen durch Gewährung von finanziellen Mitteln zu fördern. Die wirtschaftliche und berufliche Entfaltung und die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit wird dadurch nicht verhindert. Vielmehr steht es der betroffenen Person frei, eine bestimmte Ausbildung zu wählen, letzteres allerdings nicht unter Zuhilfenahme staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe (vgl. dazu HÄNZI, a.a.O., S. 76; vgl. Urteil 8C 413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 die Invalidenversicherung betreffend). Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV gibt keinen Verfassungsanspruch
darauf, dass bestimmte Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten (Vermögen, Gesundheit, Begabung) ergriffen und ausgeübt werden dürfen (BGE 122 I 130 E. 3c/aa S. 136; SVR 2006 IV 47 S. 171, I 68/02 E. 6.3). Der Sozialhilfebehörde erwächst daher aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung, einer bedürftigen Person die gewünschte Ausbildung an einer von dieser gewählten Ausbildungsstätte zu ermöglichen.
Im Bereich der Sozialhilfe kommt hinzu, dass keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Existenzsicherung hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er in der Lage ist, sich die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen (BGE 139 I 218 E. 5.2 S. 227). Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips und der Pflicht der unterstützten Person, alle Möglichkeiten zur selbstständigen Existenzsicherung zu nützen, hat diese sich um eine existenzsichernde zumutbare Arbeit zu bemühen (RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 8/2015 S. 422). Sie darf während der Dauer des Sozialhilfebezugs nicht jede beliebige Ausbildung absolvieren (WIZENT, a.a.O., S. 244 FN 864).
Dass die Sozialhilfe nicht jede von einer bedürftigen Person gewählte Ausbildung zu unterstützen hat, kommt auch in Kapitel H.6 der SKOS-Richtlinien zum Ausdruck. Die Eignung der Beschwerdeführerin für den gewählten Beruf und den beschrittenen Lehrgang werden nicht in Frage gestellt. Persönliche Neigungen stellen jedoch keine ausreichende Rechtfertigung für eine (Teil-) Finanzierung durch die Sozialhilfe dar. Wenn die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin keine Unterstützungsleistungen für den Lebensunterhalt während des selbst gewählten privaten Studiengangs an der Akademie C.________ ausrichtet, verstösst dies bereits deshalb nicht gegen Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, weil diese ihr Berufsziel der Arbeit mit Kindern im Vorschulalter unbestrittenermassen auch über eine stipendienberechtigte Lehre als Kleinkindererzieherin hätte erreichen können.

6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
in Verbindung mit Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV diene der Sicherung der Lebenskosten von Personen, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten seien und denen die Mittel fehlten zur Deckung der minimalen Lebenskosten und Ausübung der ihnen zustehenden Freiheitsrechte, einschliesslich der Wahl der Berufsbildung.
Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV schützt neben der körperlichen und geistigen Integrität die Bewegungsfreiheit einer Person und statuiert das Recht, die wesentlichen Aspekte des Lebens selber zu gestalten. Der Kerngehalt des Grundrechts beschränkt sich auf die elementarsten Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BGE 130 I 16 E. 5.2 S. 20). Das Grundrecht enthält indessen keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25; 133 I 110 E. 5.2 S. 119; Urteil 2C 856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1). Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip haben von der Sozialhilfe abhängige Personen nur Anspruch auf die Befriedigung elementarer Bedürfnisse. Die Beschränkung des sozialen Existenzminimums nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit vereinbar (URSPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 418). Anders als das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV) gibt die persönliche Freiheit grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (FELIX BAUMANN, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit in der Bundesverfassung, Diss. 2011, S. 93). Inwiefern der
Schutzbereich der persönlichen Freiheit durch die vorliegende Verfügung der Sozialhilfebehörde tangiert wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Trotz der Anordnung in der Verfügung vom 22. Oktober 2014 bleibt es der Beschwerdeführerin möglich, ihr Berufsziel durch die Inanspruchnahme alternativer Lehrgänge zu verwirklichen.

6.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV. Aufgrund dieser Bestimmungen haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Aus Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV können auf gerichtlichem Wege keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Bestimmung enthält einen Gesetzgebungsauftrag bzw. weist (bloss) programmatischen Gehalt auf, ist aber im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung der sachbezüglichen Gesetzgebung zu beachten (BGE 131 V 9 E. 3.5.1.2 S. 16 f.; 132 III 359 E. 4.4.2 S. 373; Urteil 5A 870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin unmittelbar auf Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV gestützte Ansprüche verletzt sieht, kann ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden werden. Da sie darüber hinaus in keiner Weise erklärt, inwiefern eine gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig ausgelegt worden wäre, vermag sie mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.

6.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung von Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
BV (Wissenschaftsfreiheit in der Ausgestaltung der Lernfreiheit) geltend. Zur Begründung hält sie fest, die Unterstützung für die Lebenskosten dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine unterstützungsbedürftige Person eine in Angriff genommene Berufsausbildung abbreche, wenn es sich nicht offensichtlich um eine Ausbildung handle, welche in der Folge nicht erwerblich nutzbar gemacht werden könne. Auch aus der Lernfreiheit lässt sich jedoch kein positiver Leistungsanspruch ableiten (RAINER J. SCHWEIZER/FELIX HAFNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
BV).

7.
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Bernhard Gelzer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_930/2015
Date : 15. April 2016
Published : 03. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe


Legislation register
BGG: 64  66  82  86  95  105  106  110  111
BV: 9  10  11  12  20  27  29a
ZGB: 277
BGE-register
122-I-130 • 130-I-16 • 130-I-26 • 130-I-71 • 131-I-166 • 131-V-9 • 132-III-359 • 133-I-110 • 133-II-249 • 135-I-119 • 136-I-241 • 136-II-177 • 138-IV-13 • 138-V-310 • 139-I-218 • 139-I-272 • 139-II-404
Weitere Urteile ab 2000
2C_856/2013 • 2P.169/2005 • 5A_870/2013 • 8C_376/2015 • 8C_413/2015 • 8C_455/2015 • 8C_787/2011 • 8C_930/2015 • I_68/02
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