Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1106/2015
Urteil vom 15. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. Bank A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 11. Juli 2007 eröffnete X.________ als Kundenberater bei der Bank A.________ eine Kundenbeziehung mit der B.________AG. Y.________ war damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung. Am 21. Januar 2009 schloss die B.________AG mit der Bank A.________ einen Darlehensvertrag ab, mit einer Kontokorrentlimite von Fr. 200'000.--. Y.________ verpflichtete sich als Solidarbürge.
Am 19. Mai 2010 trat Y.________ aus dem Verwaltungsrat der B.________AG aus. Das Konkursverfahren über die B.________AG wurde am 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt.
Y.________ verpflichtete sich in einem Vertrag vom 7. April 2011 mit X.________, an diesen auf das Konto der von diesem beherrschten D.________AG ein Darlehen von Fr. 100'000.-- zu überweisen. Dieser Betrag wurde gleichentags aufgrund eines Zahlungsauftrags von Y.________ dem Bank A.________-Konto der B.________AG belastet und auf sein Privatkonto überwiesen. Am nächsten Tag überwies er die Summe auf das Konto der D.________AG. X.________ bezahlte am 27. September 2011 das Darlehen samt Zins vom Konto der D.________AG auf das Privatkonto von Y.________ zurück.
Am 26. August 2011 bewilligte die Bank A.________ auf Antrag von Y.________ eine Umschuldung des offenen Kredits von der B.________AG in Liquidation auf ihn persönlich. Er verpflichtete sich, per 30. September 2011 eine ausserordentliche Amortisation von Fr. 100'000.-- zu leisten. Am 30. September 2011 bezahlte er der Bank A.________ Fr. 600.--, am 7. Oktober 2011 Fr. 50'000.-- und am 3. November 2011 Fr. 25'000.--.
B.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 6. Februar 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Die Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 17. September 2015 ab. Hingegen hiess es die Berufung der Bank A.________ gut. Es verpflichtete X.________ unter solidarischer Haftung zusammen mit Y.________, der Bank A.________ Fr. 24'400.-- zuzüglich Zins sowie Fr. 3'064.65 Entschädigung zu bezahlen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erachte zu Unrecht den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin in der Buchhaltung eine Rückstellung vorgenommen habe. Da ein vermögender Solidarverpflichteter bestanden habe, sei ein Schadenseintritt aber nicht möglich gewesen. Wenn eine Bank Rückstellungen mache, obwohl sie auf einen vermögenden Solidarschuldner zurück greifen könne, erfolge das ohne Not und reiche nicht für die Erfüllung des objektiven Tatbestands aus. Weil sich die Vorinstanz damit nicht beschäftige, sondern verkürzt festhalte, eine Rückstellung genüge, prüfe sie die Voraussetzungen einer Vermögensminderung nicht und verletze damit Bundesrecht. Es gebe vorliegend keine Vermögensminderung, vielmehr liege ein übliches Kreditverhältnis vor.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe immer glaubhaft beteuert, sich keiner Schuld bewusst gewesen zu sein und nie die Absicht gehabt, die Bank zu schädigen. Damit entfalle auch der qualifizierte Tatbestand.
In Bezug auf die Zivilforderung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei willkürlich, anzunehmen, dass zwei Schreiben des Rechtsdienstes einer Bank, wonach das Geld zurückgeführt sei, ein Irrtum seien. Der Mitbeschuldigte habe ausgesagt, er pflege noch andere Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdegegnerin. Daher könne die Vorinstanz nicht einfach gestützt auf deren Akten festhalten, es seien lediglich Fr. 75'600.-- zurück bezahlt worden.
1.2.
1.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; je mit Hinweisen). Vergibt z.B. ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite, so steht nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren wird. Trotzdem wird das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 669 |
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
1.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, beim Einwand des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte sei derart liquide gewesen, dass er die vom Konto der B.________AG genommenen Fr. 100'000.-- jederzeit hätte zurück zahlen können, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Ebenfalls nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Feststellung, aufgrund der verzögerten Rückzahlung sei die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen, Rückstellungen zu Lasten der betreffenden Niederlassung in Höhe von Fr. 100'000.-- zu verbuchen (Urteil S. 18 E. 2.2.3.3). Auch die Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Höhe der Zivilforderung, namentlich der beiden Schreiben des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, ist nicht zu beanstanden (Urteil S. 23 f. E. 3.2.2 f.). Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und deren Beweiswürdigung einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er ausführt, wenn man sich eines Risikos der Transaktion bewusst gewesen wäre,
hätte man es niemals über die B.________AG laufen lassen, da damit die Gefahr des Stellenverlustes verbunden gewesen sei (Beschwerde S. 12). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel darzutun. Da es sich beim Mitbeschuldigen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht um einen liquiden Solidarbürgen handelte, musste sich die Vorinstanz nicht mit dem Begriff der Solidarbürgschaft auseinandersetzen. Gestützt auf ihre willkürfreien tatsächlichen Feststellungen bejaht sie zu Recht einen Schaden i.S.v. Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
1.4. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand (Urteil S. 20 f. E. 2.2.5). Darin wird aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Handlung bewusst war und auch wenn er die Vermögensschädigung der Beschwerdegegnerin 2 nicht direkt beabsichtigt hat, so hat er deren vorübergehende Schädigung zumindest in Kauf genommen. Überdies handelte er in Bereicherungsabsicht. Er wollte die D.________AG finanziell besser stellen, damit diese einem Drittunternehmen einen Überbrückungskredit gewähren konnte. Damit wollte er einen Dritten bereichern. Der vorinstanzliche Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.
Die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer mit dem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini