Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 30/2013

Urteil vom 15. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Michael S. Tremp,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Prozesskostenvorschuss),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 27. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1969; Ehefrau) und Z.________ (geb. 1966; Ehemann) heirateten im April 1987. Sie wurden Eltern von zwei mittlerweile volljährigen Kindern (geb. 1988 und 1994). Seit April 2009 leben die Ehegatten getrennt.
Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden (Verfügungen des Kantonsgerichts Zug vom 15. April 2010 und 9. Februar 2011). Das Kantonsgericht verpflichtete den Ehemann insbesondere zu Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von Fr. 2'900.-- pro Monat und für das jüngere Kind von Fr. 1'200.-- pro Monat.

B.
B.a Mit Klage vom 9. Juni 2011 und verbesserter Eingabe vom 30. Juni 2011 leitete X.________ beim Kantonsgericht Zug das Scheidungsverfahren ein.

B.b Gleichzeitig verlangte sie, ihr Ehemann sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens Fr. 25'000.-- für das Scheidungsverfahren zu bezahlen. Eventualiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Z.________ widersetzte sich dem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Stellungnahme vom 10. Januar 2012).
Mit Entscheid vom 15. Juni 2012 verpflichtete das Kantonsgericht (Verfahrensnummer ES 2011 464) Z.________, seiner Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 25'000.-- für das Scheidungsverfahren zu bezahlen.

C.
Dagegen erhob Z.________ am 22. Juni 2012 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 27. Dezember 2012 hiess das Obergericht die Berufung gut, hob den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juni 2012 auf und wies das Gesuch ab.
Gestützt auf diesen Entscheid forderte das Kantonsgericht X.________ mit Schreiben vom 22. Januar 2013 auf, innerhalb von zehn Tagen einen Vorschuss von Fr. 15'000.-- für das anhängig gemachte Scheidungsverfahren zu leisten.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2013, das obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 2012 sei aufzuheben und Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 25'000.-- für das Scheidungsverfahren zu bezahlen.
Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und verlangt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Der Beschwerdegegner und das Obergericht haben sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt (Schreiben vom 13. und 15. Februar 2013). Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2013 die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, als das Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Gerichtskostenvorschüsse einverlangen darf.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über einen Prozesskostenvorschuss (sog. provisio ad litem) im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO entschieden hat. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431) in einer Zivilsache gemäss Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Da der Streitwert von Fr. 25'000.-- die gesetzliche Streitwertgrenze nicht erreicht und die Beschwerdeführerin keine Ausnahme vom Streitwerterfordernis geltend macht (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 493 f.), ist ihre Eingabe - wie beantragt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 5A 826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 1.2).

2.
2.1 Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die Grundlage dieser Pflicht - Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
oder Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB - ist umstritten, wobei diese Frage nicht von Belang ist für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674; Urteil 5A 448/2009 vom 25. Mai 2010 E. 8.1, in: FamPra.ch 2010 S. 664).

Die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist subsidiär gegenüber der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten geht demnach dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674).

2.2 Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt unter anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Vorausgesetzt ist demnach eine tatsächliche Bedürftigkeit (Urteile 5A 447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4; 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4).
Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt wurden, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber handelt es sich um eine Tatfrage, wenn es um die Höhe oder den Bestand einzelner Aufwendungen oder Einnahmen geht (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181).

3.
Das Obergericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Prozesskostenvorschuss vom Beschwerdegegner abgewiesen, weil sie nicht bedürftig sei.
Ihrem Einkommen von netto Fr. 4'440.-- pro Monat stehe ein Bedarf von Fr. 3'742.-- pro Monat gegenüber, so dass monatlich ein Überschuss von Fr. 700.-- resultiere. Dieser Überschuss reiche zwar nicht ganz, um die mutmasslichen Prozesskosten innerhalb der von der Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224 und ausdrücklich zum Prozesskostenvorschuss Urteil 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2, in: Pra 2006 S. 987) vorgegebenen Frist von zwei Jahren bei aufwändigeren Verfahren abzuzahlen, wobei es sich bei dieser Frist ohnehin nur um eine Richtlinie handle.

Jedoch komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse verfüge: Sie habe im Berufungsverfahren zurecht nicht bestritten, in der Vergangenheit relativ hohe Barbezüge von ihrem Bankkonto getätigt zu haben. Sie mache geltend, diese Bezüge seien für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten für sich und ihre Tochter verwendet worden und demnach verbraucht. Das Obergericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe von ihrem Bankkonto im Januar 2010 Fr. 8'700.-- und im Dezember 2010 Fr. 11'900.-- bar abgehoben, während in den übrigen Monaten des Jahres 2010 die Bezüge ungefähr zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 7'000.-- (durchschnittlich Fr. 5'500.--) pro Monat betragen hätten. Auch im November und Dezember 2011 seien hohe Einzelbarbezüge erfolgt. Es falle in der Tat auf, dass die Beschwerdeführerin offenbar namentlich dann hohe Barbezüge vorgenommen habe, wenn der Kontosaldo einen fünfstelligen Betrag anzunehmen drohte. Wenn die Beschwerdeführerin keine substanziierten Erklärungen zur Verwendung dieser Beträge abgebe, sondern sich mit der pauschalen Behauptung beschränke, diese Gelder seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden, müsse sie sich die Annahme gefallen lassen, sie habe mit diesen Bezügen mindestens "teilweise
Ersparnisse gebildet". Auf dieses Vermögen könne sie zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens zurückgreifen.
Der Beschwerdeführerin sei es deshalb möglich, mit dem Überschuss von Fr. 700.-- pro Monat und ihren Ersparnissen die mutmasslichen Kosten des Scheidungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu bezahlen (Ziff. 3.2 des angefochtenen Urteils).

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt die obergerichtliche Beweiswürdigung, wonach sie über Vermögen verfüge, als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Es gehe nicht an, ihr ein Vermögen, das sie nicht habe, "rein spekulativ anzurechnen". Mit den von ihr getätigten Barbezügen habe sie seit der Aufnahme des Getrenntlebens keineswegs über ihren Verhältnissen gelebt, zumal ihr monatlich für sich persönlich rund Fr. 7'500.-- (Einkommen und Ehegattenunterhalt) zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zustehen sollten.

4.1.2 Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 136 I 332 E. 2.1 f. S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen und auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.
Sie begnügt sich mit appellatorischer Kritik, stellt den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und beschränkt sich auch vor dem Bundesgericht auf den pauschalen Hinweis, die bezogenen Mittel für den Lebensunterhalt verwendet zu haben. Mit der massgebenden Erwägung des Obergerichts, wonach die hohen Barbezüge in den Monaten Januar und Dezember 2010 und November und Dezember 2011 erheblich von den in den übrigen Monaten getätigten Bezügen (durchschnittlich Fr. 5'500.-- pro Monat) abweichen, die Beschwerdeführerin diese höheren Bezüge aber nicht erklären könne und deshalb davon auszugehen sei, dass mit diesen Bezügen zumindest teilweise Ersparnisse gebildet worden seien, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
4.2
4.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht verfalle in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn es ihr Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehemann abweise. Würde dieser seinen Unterhaltspflichten gemäss dem Eheschutzurteil nachkommen, wäre sie ohne Weiteres in der Lage, selbst für die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens aufzukommen. Da aber der Beschwerdegegner keinen Unterhalt leiste und sich in das Ausland abgesetzt habe, sei es in stossendem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken, ihr nun einen Prozesskostenvorschuss zu verwehren (Ziff. 5 und 6 der Beschwerde). Die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses könne zum vollständigen Verlust ihrer berechtigten Ansprüche führen (Ziff. 8 der Beschwerde).

Aus den Scheidungsakten ergebe sich eindeutig das Bild, dass der Beschwerdegegner mit allen Mitteln versuche, sie um ihre Rechte zu bringen und er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verheimlichen versuche. Wenn nun das Obergericht davon ausgehe, dass sie gegenüber dem Beschwerdegegner unberechtigte Ansprüche erhebe, sei dies willkürlich (Ziff. 9 der Beschwerde).
4.2.2 Der Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten setzt wie erwähnt die Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (vgl. E. 2.2 oben). Ist das Obergericht nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht und damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG) zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Mittel (Einkommensüberschuss und Vermögen), um die mutmasslichen Prozesskosten innerhalb von zwei Jahren selber zu bezahlen, hat es zu Recht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, das Obergericht sei von einem falschen Begriff der Bedürftigkeit ausgegangen.
Die allgemein gehaltenen Einwände der Beschwerdeführerin, wonach die Abweisung des Gesuchs eine Verletzung des Willkürverbots darstelle, gehen demnach am angefochtenen Entscheid vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3
4.3.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Obergericht äussere sich im angefochtenen Entscheid auch zu ihrem vor dem Kantonsgericht (eventualiter gestellten) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, obwohl dieses gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei. Das Kantonsgericht habe nämlich das Verfahren auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahrensnummer UP 2011 89) mit Verfügung vom 7. Juli 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner sistiert (Beschwerdebeilage 2).

4.3.2 Sowohl der kantonsgerichtliche Entscheid vom 15. Juni 2012 als auch der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 27. Dezember 2012 hatten einzig die Prozesskostenvorschusspflicht des Beschwerdegegners zum Gegenstand.
Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass sich das Obergericht trotzdem nebenbei in zwei Sätzen zu der vor dem Kantonsgericht beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung äussert (Ziff. 4 S. 7 des obergerichtlichen Urteils, wonach auch der vor dem Kantonsgericht "gestellte Eventualantrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der fehlenden Bedürftigkeit offensichtlich scheitern" müsse). Diese Erwägungen ändern aber nichts daran, dass das obergerichtliche Urteil einzig die Prozesskostenvorschusspflicht betrifft und das obergerichtliche Dispositiv den kantonsgerichtlichen Entscheid dazu aufhebt und nur dieses Gesuch (um einen Prozesskostenvorschuss) abweist.
Demnach dürfte das Kantonsgericht - nach dem Gesagten und was die Verfügung vom 7. Juli 2011 erahnen lässt - über das eventualiter gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nunmehr noch zu entscheiden haben.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die obergerichtlichen Erwägungen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung Rügen erhebt (Ziff. 7 der Beschwerde), ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die nebenbei erfolgten Darlegungen des Obergerichts zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind blosse Erwägungen, die keine Beschwer bedeuten (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328).

5.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 673 f. zum Verhältnis zwischen Gesuch um provisio ad litem und Kostenvorschuss). Jedoch dürfte das Kantonsgericht zuerst noch über das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entscheiden haben (vgl. E. 4.3.2 oben), weshalb BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f. (zum Verhältnis zwischen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss) zu beachten ist.
Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, verdeutlichen doch die vorstehenden Erwägungen, dass die gestellten Begehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, und dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler
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Dokument : 5D_30/2013
Datum : 15. April 2013
Publiziert : 03. Mai 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Prozesskostenvorschuss)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
117 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 159 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZPO: 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
120-IA-179 • 130-III-321 • 133-III-439 • 134-III-426 • 135-I-221 • 136-I-332 • 136-II-489 • 137-II-353 • 137-III-226 • 138-III-163 • 138-III-672
Weitere Urteile ab 2000
5A_447/2012 • 5A_448/2009 • 5A_826/2008 • 5D_30/2013 • 5P.346/2005 • 5P.441/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • monat • beschwerdegegner • ehegatte • kostenvorschuss • innerhalb • frist • aufschiebende wirkung • sachverhaltsfeststellung • vorsorgliche massnahme • sachverhalt • verhältnis zwischen • bankkonto • beweismittel • getrenntleben • gerichtsschreiber • entscheid • gerichtskosten • geld • einsprache • beginn • verfassungsbeschwerde • ausgabe • ertrag • rechtsmittel • prozessvertretung • angabe • bewilligung oder genehmigung • gesuch an eine behörde • unterhaltspflicht • aufhebung • kantonales rechtsmittel • tatfrage • endentscheid • frage • bezogener • verfahrensbeteiligter • wiese • nachkomme • vorinstanz • streitwert • weiler • rechtsanwalt • lausanne • tag • einzelrichter • vermögensrechtliche angelegenheit • beistandspflicht • zivilsache • leben
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FamPra
2010 S.664