Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 582/2011
Urteil vom 15. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo, unabhängiger Richter,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird mit Anklageschrift vom 12. Juli 2010 vorgeworfen, er habe am 17. Januar 2009, um ca. 23.00 Uhr, seiner geschiedenen Ehefrau auf der Strasse vor ihrem Wohnhaus im Verlaufe einer zwischen ihnen geführten verbalen Auseinandersetzung bewusst und gewollt mindestens ein Mal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wodurch sie einen Nasenbeinbruch erlitten habe und notfallmässig im Spital Bülach habe behandelt werden müssen.
B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 30. September 2010 von der Anklage der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
Auf Berufung der Geschädigten hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ mit Urteil vom 24. Juni 2011 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und wegen fehlender Unabhängigkeit und fehlender Unparteilichkeit von Oberrichter A.________ zur neuen Beurteilung in verfassungsmässiger Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und er sei von der Anklage der Körperverletzung freizusprechen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Geschädigte beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
|
1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. |
|
1 | Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. |
2 | Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters. Er bringt vor, Oberrichter A.________, welcher die Berufungsverhandlung als Vorsitzender geleitet habe, sei aufgrund seiner Funktion als Sekretär der politischen Partei "Schweizer Demokraten" der Stadt Zürich und seines Amtes als Gemeinderat der Stadt Zürich als Vertreter dieser Partei im vorinstanzlichen Verfahren befangen gewesen. Als Richter einer derart kleinen Partei, welche ihren Anspruch auf einen Sitz im Obergericht immer wieder zu verlieren drohe, befinde sich Oberrichter A.________ praktisch permanent im Wahlkampf. Schon aufgrund dieses Umstands sei seine Unabhängigkeit in Frage gestellt. Ausserdem habe er, wie sich aus diversen Presseberichten ergebe, im Gemeinderat eine pointiert ausländerfeindliche Politik betrieben. An dieser ausländerfeindlichen Gesinnung von Oberrichter A.________ habe sich in der Zwischenzeit offensichtlich nichts geändert. Er selbst (der Beschwerdeführer) sei marokkanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, habe zum zweiten Mal eine Schweizerin geheiratet und sei Vater von vier Kindern aus zwei Ehen. Infolge Arbeitslosigkeit komme er seinen Unterhaltspflichten
gegenüber seinen zwei Kindern aus erster Ehe nicht genügend nach. Zudem werde ihm nunmehr eine Körperverletzung zum Nachteil einer Schweizerin vorgeworfen. Angesichts der ausländerfeindlichen Gesinnung von Oberrichter A.________ könne nicht davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdeführer) als Ausländer mit diversen sozialen Problemen unabhängig und unbefangen beurteilt worden sei. Oberrichter A.________ hätte am angefochtenen Entscheid nicht mitwirken dürfen.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Rüge erfolge rechtzeitig. Er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Ihm selbst seien die Namen der im zweitinstanzlichen kantonalen Verfahren mitwirkenden Richter nicht bekannt gewesen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, bereits an der obergerichtlichen Hauptverhandlung einen Befangenheitsantrag zu stellen. Er habe seinen jetzigen Rechtsvertreter erst für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren beauftragt. Damit erfolge der Antrag wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mit Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig (Beschwerde S. 6 ff.).
2.2 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch §§ 95 f. GVG/ZH).
Nach der Rechtsprechung sind Ablehnungsgründe sofort geltend zu machen, wenn der Betroffene von diesen Kenntnis erlangt hat (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 124 I 121 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Mitgliedschaft von Oberrichter A.________ in der Partei der "Schweizer Demokraten" und seine politische Tätigkeit als deren Sekretär erweckten den Anschein der Voreingenommenheit. Nach der Rechtsprechung begründet die Zugehörigkeit des Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Dem Richter ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
treten, die einer politischen oder weltanschaulichen Ideologie gesinnungsmässig derart intensiv verbunden sind, dass sie in einem konkreten Verfahren den Anschein erwecken, sie sähen in der Prozesspartei in erster Linie den politisch Gleichgesinnten oder ihren Gegner (BGE 108 Ia 48 E. 3 und 172 E. 4b/bb; 105 Ia 157 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 1B 146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1).
Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Bei objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit von Oberrichter A.________ auf die Beurteilung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens hätte auswirken können. Aus der Parteizugehörigkeit von Oberrichter A.________ allein lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass er sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens schon im Voraus eine feste Meinung gebildet hätte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer Ausländer ist und sich die Partei, welcher Oberrichter A.________ angehört, im Wesentlichen explizit gegen die sog. Masseneinwanderung und die "Überfremdung von Volk und Heimat" bzw. die "Übervölkerung des Lebensraumes Schweiz" wendet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eventualiter eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die drei Zeugen, welche bei der Auseinandersetzung mit der Geschädigten zugegen waren, hätten glaubhaft ausgesagt, dass er die Geschädigte an jenem Abend nicht geschlagen habe. Dass die Vorinstanz diese klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen mit dem einfachen Hinweis auf deren Beziehungen zu ihm und der Geschädigten als nicht geeignet erachte, das nach ihrer Ansicht nach klare Beweisergebnis in Frage zu stellen, sei willkürlich. Zwischen der Geschädigten und ihm herrsche ein getrübtes, angespanntes und von emotionalen Verletzungen geprägtes Verhältnis. Es müsse daher angenommen werden, dass die Geschädigte ihm mit ihrer Strafanzeige wegen Körperverletzung habe schaden wollen. Als Folge des Vorfalls stehe ihm nunmehr denn auch nur noch ein begleitetes Besuchsrecht zu. Auch dies könne als Motiv für eine Falschbezichtigung gesehen werden. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte in der polizeilichen Befragung nicht mehr gewusst habe, wie sie geschlagen worden sei, und erst in der nachfolgenden staatsanwaltlichen Einvernahme
Angaben über die Schläge gemacht habe. Diese Zunahme des Erinnerungsvermögens spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten. Bei den offensichtlich vorhandenen Motiven der Geschädigten für eine falsche Anschuldigung könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Geschädigte den Nasenbeinbruch selber zugefügt habe oder dass er bei einem Sturz, bei dem Gefuchtel zwischen ihr und einem der Zeugen, von einem um sich schlagenden, aufgeregten Kind oder sonstwie entstanden sei. Indem die Vorinstanz diese Möglichkeiten von vornherein verwerfe, verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 12 ff.).
3.2
3.2.1 Die erste Instanz nahm an, aus dem Umstand, dass es am Abend des 17. Januar 2009 zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten zu einem verbalen Streit gekommen sei und dass kurze Zeit später die Geschädigte eine gebrochene Nase gehabt habe, könne nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten mit einem Schlag die Nase gebrochen habe. Einerseits hätten drei Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte nicht geschlagen habe. Andererseits sei nicht zu übersehen, dass die Geschädigte einen gewissen Hang zur Übertreibung und Dramatisierung habe. Mit Blick auf die Vorgeschichte zwischen den Parteien - Anzeige wegen häuslicher Gewalt, Scheidungsverfahren, Kampf um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder - sei von einem getrübten, angespannten Verhältnis zwischen ihnen auszugehen. Es könne insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte gewisse Rachegelüste gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt oder dass sie mit der vorliegenden Strafanzeige das Ziel verfolgt habe, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zu erschweren. Letztlich müsse offenbleiben, wie sich die Geschädigte den Nasenbeinbruch zugezogen habe. Es lasse sich
jedenfalls nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen, ob der Beschwerdeführer die Geschädigte geschlagen habe, ob sich diese selber mit Absicht verletzt habe oder ob die Verletzung auf einen Sturz zurückzuführen sei (erstinstanzliches Urteil S. 14 f.).
3.2.2 Die Vorinstanz gelangt demgegenüber zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten seien in sich stimmig, lebensnah und, was den Kern anbelange, von Konstanz geprägt. Ihre Aussagen würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese bezüglich der Schläge kurz ausgefallen seien. Die beiden Schläge ins Gesicht seien nach ihrer Schilderung in der hoch emotionalen, äusserst angespannten Situation anlässlich der verspäteten Rückgabe der Kinder nach dem Besuch beim Beschwerdeführer völlig unerwartet erfolgt. Es erstaune daher nicht, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, detailliertere Angaben zu machen. Zudem würden die Aussagen der Geschädigten in den entscheidenden Punkten durch weitere Beweismittel gestützt. So stehe aufgrund des Arztberichts vom 18. Januar 2009 (Urk. 20/1 ff.) fest, dass sie an jenem Abend einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sich die Geschädigte die schmerzhafte Verletzung im Gesicht selber zugefügt habe, zumal hiefür kein Motiv ersichtlich sei. Dass sie mit allen Mitteln versuche, dem Beschwerdeführer die Kinder vorzuenthalten, wie dieser vorbringe, treffe jedenfalls nicht zu. Die Geschädigte sei ja gerade damit einverstanden gewesen, dass der
Beschwerdeführer die Kinder ausserhalb der gerichtlich festgesetzten Besuchszeiten zum Geburtstagsfest bei seiner Schwester mit sich nahm. Es sei auch höchst unwahrscheinlich, dass sich die Geschädigte die Verletzungen bei einem Sturz zugezogen habe. Schliesslich würden ihre Aussagen von denjenigen ihrer Freundin gestützt. Zwar seien diese aufgrund der Nähe der Zeugin zur Geschädigten mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Es falle aber auf, dass sie sehr differenziert ausgesagt habe. Im Übrigen müssten auch die Aussagen der Entlastungszeugen, welche mit dem Beschwerdeführer als Schwester, Schwager und Ehefrau eng verbunden seien, mit Vorsicht gewürdigt werden. Insgesamt bestünden keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer der Geschädigte die angeklagte Verletzung zugefügt habe (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
3.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das vorinstanzliche Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (BGE 116 Ia 85 E. 2b).
3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dies hat er indes nicht getan. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Geschehnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 134 II 244 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
Auch wenn die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit auf sie eingetreten werden kann, gibt das angefochtene Urteil doch in verschiedener Hinsicht zu Bedenken Anlass. Dabei steht im Vordergrund, dass die Vorinstanz trotz der belasteten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten sowie der divergierenden Aussagen aller Beteiligten darauf verzichtet hat, die Zeugen nochmals einzuvernehmen und miteinander zu konfrontieren. Dies hätte Gelegenheit geboten, zusätzliche Fragen zu stellen, die Aufschluss über die Zuverlässigkeit der Bekundungen hätten geben können. Ausserdem würdigt die Vorinstanz die vorhandenen Beweise, namentlich die Aussagen der Beteiligten, teilweise einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers. So lässt sie etwa die Streitigkeiten der Parteien über das Besuchsrecht unbeachtet. Ausserdem setzt sie sich nicht hinreichend mit den Erklärungen der Entlastungszeugen auseinander, sondern beschränkt sich auf die Erkenntnis, diese seien wegen der Nähe der Zeugen zum Beschwerdeführer mit grosser Vorsicht zu würdigen. Trotz dieser Bedenken erscheint das angefochtene Urteil insgesamt indes noch nicht als offensichtlich unhaltbar.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog