Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 837/2018

Urteil vom 15. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher,

gegen

1. Veterinäramt des Kantons Zürich,
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Hundehaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Juli 2018 (VB.2017.00429).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist seit Dezember 2011 Halterin der Bergamasker-Hündin B.________ (geb. 2011). Im Jahr 2014 übernahm sie mit Hund C.________ (geb. 2012) zusätzlich einen belgischen Schäferhund.

A.a. Die beiden Hunde B.________ und C.________ waren an folgenden aktenkundigen Vorfällen beteiligt:

15. September 2014: Die Hündin B.________ biss beim Hinterherrennen im öffentlichen Bereich einen Jack-Russel-Terrier und verursachte eine Hautperforation im Analbereich.
4. November 2014: Vier Hunde, darunter die Hündin B.________ und der Hund C.________, gingen gleichzeitig bellend auf eine andere Hundehalterin zu. Diese wurde durch den Hund C.________ gebissen und erlitt eine Hautperforation am Unterschenkel.
14. Dezember 2014: Die Hündin B.________ verhielt sich sehr aggressiv gegenüber einer anderen angeleinten Hündin und versuchte diese zu beissen. Dem Sohn von A.________ gelang es vorerst nicht die Hündin B.________ zu sich zu rufen, um sie anzuleinen. Kurz nachdem er die Hündin B.________ angeleint hatte, liess er sie wieder von der Leine, worauf sie erneut um die andere Hündin herumrannte und diese verbellte.
18. Januar 2015: Als der älteste Sohn von A.________ die beiden Hunde C.________ und B.________ im öffentlichen Raum ausführte, hatte er Mühe diese zu kontrollieren. Während beide kläfften und sich gegenseitig anstachelten, verletzte Hund C.________ einen anderen Hund. Dieser erlitt dabei eine Hautperforation am Gesäss, einen Muskelriss sowie eine Abdomenperforation.
28. April 2015: Der Hund C.________ biss in Italien einen Jogger, wobei beiden Hunden C.________ und B.________ eine aktive Rolle zugekommen sei. Jedenfalls waren beide Hunde nicht angeleint und die Aufsichtsperson zu weit weg, um einzugreifen.
Infolge dieser Vorfälle liess A.________ den Hund C.________ am 13. Mai 2015 einschläfern. Das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend "Veterinäramt") sah vorerst davon ab, Massnahmen gegen die Hündin B.________ zu verfügen und wies A.________ mit Schreiben vom 9. Juli 2015 darauf hin, dass bei erneuten Vorfällen weitere Abklärungen und verwaltungsrechtliche Massnahmen in Betracht gezogen würden.

A.b. Am 19. September 2015 ging eine in der Nachbarschaft von A.________ wohnhafte Hundehalterin mit ihrem Mann und Hund am Haus von A.________ vorbei. Zeitgleich rannte die Hündin B.________ durch die offene Haustür auf den anderen Hund zu. Während sie versuchte, ihren Hund an sich zu ziehen, um ihn zu schützen, zog sich die benachbarte Hundehalterin eine Verletzung am Bein zu. In der Folge liess sich allerdings nicht erstellen, ob die Verletzung durch die Hündin B.________ verursacht wurde. Die in diesem Zusammenhang eingeleitete Strafuntersuchung wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes gegen A.________ wurde vom Statthalteramt des Bezirks Affoltern (Kanton Zürich) mittels Verfügung vom 14. Juli 2017 eingestellt.
Am 9. Dezember 2015 wurde die Hündin B.________ auf Anordnung des Veterinäramts sodann einem Wesenstest unterzogen. Bei diesem konnte bei der Hündin B.________ kein aggressives Verhalten oder eine Gefährdung für Menschen festgestellt werden. Hingegen war die Hündin B.________ im Zusammenspiel mit anderen Hunden lange nicht abrufbar und gab optische sowie akustische Drohsignale von sich. Zudem war eine Kontrolle durch die Hundehalterin A.________ nur teilweise sichtbar.

B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 erliess das Veterinäramt für die Hündin B.________ eine Leinenpflicht (Dispositiv-Ziff. I). Zudem wurde A.________ die Pflicht auferlegt, die Hündin B.________ in einer gesicherten Weise zu halten, sodass sie nicht unkontrolliert und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten kann (Dispositiv-Ziff. II). Ferner durfte die Hündin B.________ nicht mehr von minderjährigen Personen ausgeführt werden (Dispositiv-Ziff. III). Sodann auferlegte das Veterinäramt die Kosten des Wesenstests und der Verfügung vom 26. Januar 2016 A.________ (Dispositv-Ziff. IV und V). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Februar 2016 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Mai 2017 abwies. Ebenso blieb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 5. Juli 2018).

C.
Mit Eingabe vom 13. September 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 5. Juli 2018 sowie der auferlegten Massnahmen (Leinenpflicht, Anordnung einer sicheren Haltung und Verbot des Führens des Hundes durch minderjährige Personen). Zudem seien ihr die Kosten für die Wesensbeurteilung im Betrag von Fr. 1153.-- zu erlassen. Des Weiteren verlangt sie, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher zu erteilen sei.
Während das Veterinäramt mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. September 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 21. September 2018 vernehmen ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. A.________ repliziert mit Eingabe vom 20. November 2018.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 teilweise die aufschiebende Wirkung für die Massnahmen der Dispositiv-Ziff. II und III der Verfügung vom 26. Januar 2016 zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen sie zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gerügt werden. Dazu zählen Verstösse gegen Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG) sowie interkantonales Recht (Art. 95 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Abgesehen von kantonalen verfassungsmässigen Rechten und Bestimmungen über politische Rechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. d BGG) wird hingegen die Anwendung des kantonalen Rechts als solches durch das Bundesgericht nicht überprüft. Die Anwendung der kantonalen Gesetzgebung kann deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu auch das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zählt (vgl. BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Indes geht das Bundesgericht der angeblichen
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C 1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; E. 1.2 hiervor). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wahrgenommen hat. Gestützt darauf sieht die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) Vorschriften über die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden vor. Zu beachten ist Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV, nach dem die Person, die einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet. Nach Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV sind der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Der zuständigen kantonalen Stelle steht es gemäss Art. 79
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
TSchV zu, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Die Kompetenz des Bundes bezieht sich nur auf den Schutz von Tieren. Im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren besteht nach geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt daher in die Kompetenz der Kantone (vgl. Art. 42 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
1    Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
2    ...8
. BV; BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254;
Urteile 2C 545/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2; 2C 1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1; 2C 49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2; 2C_ 166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1).

2.2. Zwecks sicheren und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden hat der Kanton Zürich das Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG; LS 554.5) erlassen (vgl. § 1 HuG). Gemäss § 9 Abs. 1 HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen, sowie dass sie die Umwelt nicht gefährden. Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hundegesetz der zuständigen Direktion überträgt (§ 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 des Kantons Zürich [HuV; LS 554.51]). Liegt entweder eine Meldung im Sinne von Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV (§ 3 lit. a HuV i.V.m. § 16 HuG) oder eine bestehende oder zu erwartende Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Tier durch einen Hund (§ 3 lit. b HuV) vor, trifft das Veterinäramt Abklärungen und Massnahmen. Die Abklärungen beinhalten insbesondere die Überprüfung des Sachverhalts sowie soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung (vgl. § 17 Abs. 1 HuG). Als Massnahmen können unter anderem Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes oder eine Leinenpflicht angeordnet werden (vgl. § 18 Abs. 1 HuG).

2.3. Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 6), wenden die beteiligten kantonalen Behörden ausschliesslich kantonales Recht an. Damit haben die Rügen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen, wenn sie damit im bundesgerichtlichen Verfahren durchdringen will (vgl. E. 1.2).

3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. September 2015 im Verfahren nie angehört und anstelle dessen auf Korrespondenz verwiesen worden sei, die nicht das vorliegende Verfahren betreffe. Damit rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S.17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen einzugreifen droht. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der Betroffenen ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

3.2. Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Zeugenaussagen in schriftlicher Form bei (vgl. E. 1.2 des Urteils vom 5. Juli 2018). Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin schriftlich ausführlich zu sämtlichen Vorfällen äussern (vgl. E. 3 des Urteils vom 5. Juli 2018), womit sie sich rechtsgenüglich einbringen und ihrem Standpunkt Ausdruck verleihen konnte. Damit verletzte die Vorinstanz weder den Beweisführungs- noch den Gehörsanspruch. Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren nicht dar, inwiefern der Verweis auf Korrespondenz, die nach ihrer Auffassung nicht das vorliegende Verfahren betrifft, Einfluss auf das Urteil vom 5. Juli 2018 hatte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist daher nicht zu erkennen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Würdigung der Beweise zwecks Feststellung des Sachverhalts (nachfolgend E. 5) sowie eine unverhältnismässige und willkürliche Rechtsanwendung bei der Anordnung der Massnahmen betreffend die Hündin B.________ (nachfolgend E. 6).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) vorbringt, handelt es sich dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann zwar im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Indessen prüft das Bundesgericht dessen Wahrung bei der Anwendung von kantonalem Recht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung spezieller Grundrechte rügt (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 27 f.; 134 I 153 E. 4.1 ff. S. 156 ff.).

5.
Die Beschwerdeführerin bringt an verschiedenen Stellen Rügen vor, die den vorinstanzlich ermittelten Sachverhalt betreffen. Diese von der Beschwerdeführerin erhobenen Sachverhaltsrügen genügen über weite Strecken nicht den von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.3).

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. September 2015 eine Aussage zitiert worden sei, die sich nicht aus den Verfahrensakten ergebe (nachfolgend E. 5.1.1) Ferner seien zwei Aktenstücke willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden (nachfolgend E. 5.1.2). Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 14. Juli 2017 sei willkürlich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden (nachfolgend E. 5.1.3).

5.1.1. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren zutreffend vor, dass sich die zitierte Aussage in den Akten befindet. Es handelt sich dabei um ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2015 an das Veterinäramt. Darin legt sie dar, wie einer der Zeugen den Vorfall vom 19. September 2015 wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin führt zudem in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht selbst aus, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. Juli 2018 die Aussage der Beschwerdeführerin zitiert. Folglich ist erstellt, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. Juli 2018 nicht auf eine Aussage stützt, die sich nicht in den Verfahrensakten befindet.

5.1.2. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren von derselben Person, deren Schilderung des Vorfalls vom 19. September 2015 im angefochtenen Urteil erwähnt wird (vgl. E. 3.6 des Urteils vom 5. Juli 2018), eine Bestätigung ihres Zeugnisses als Aktenstück eingereicht. Ein zweites Aktenstück betrifft die Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin und Partnerin der im angefochtenen Urteil zitierten Person. Die Vorinstanz erwähnt die beiden Aktenstücke als Beweisofferten und begründet, weshalb sie auf die Einvernahme der beiden Zeugen verzichtet hat (vgl. E. 1.2 des Urteils vom 5. Juli 2018). Indem die Vorinstanz aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2015 zitiert, nimmt sie eine Würdigung der Wahrnehmung eines Zeugen des Vorfalls vom 19. September 2015 vor. Dass sich die Vorinstanz dabei auf die Wahrnehmung des Zeugen lediglich in indirekter Weise bezieht, stellt für sich keine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe die beiden Aktenstücke willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen.

5.1.3. Die Vorinstanz berücksichtigt die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 14. Juli 2017 (vgl. Ziff. III und E. 3.6 des Urteils vom 5. Juli 2018). Sie anerkennt dabei, dass der Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Sicht kein Vorwurf gemacht werden könne. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Einstellungsverfügung sei gänzlich ausser Acht gelassen worden, ist deshalb unbegründet. In der Folge kann der Beschwerdeführerin daher auch nicht gefolgt werden, wenn sie - aufgrund einer nach ihrer Auffassung bestehenden Nichtberücksichtigung der Einstellungsverfügung - eine willkürliche Beweiswürdigung erkennt. Worin eine willkürliche Beweiswürdigung besteht und inwiefern sich dies auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils auswirkt, legt die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dar. Die Rüge entspricht demzufolge nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG.

5.2. An verschiedensten Stellen in ihrer Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beurteilung des Verhaltens der Hündin B.________ durch die Vorinstanz. Die angeordneten Massnahmen würden bei richtiger Betrachtung als unverhältnismässig erscheinen.

5.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Beurteilung des Verhaltens der Hündin B.________ immer zusammen mit Hund C.________. Das Verhalten der Hündin B.________ hätte jedoch für sich alleine beurteilt werden sollen. Darin liege eine willkürliche Beweiswürdigung.
Da die Beschwerdeführerin ursprünglich zwei Hunde hielt und diese jeweils gemeinsam ausführte, lag es in der Natur der Sache, dass die Hunde C.________ und B.________ bei den Vorfällen jeweils beide involviert waren. Die Vorinstanz würdigte bei sämtlichen gemeinsamen Vorfällen das Verhalten beider Hunde separat (vgl. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5 des Urteils vom 5. Juli 2018). Zudem berücksichtigte die Vorinstanz auch die Vorfälle, in denen nur die Hündin B.________ beteiligt war (vgl. E. 3.1 und E. 3.6 des Urteils vom 5. Juli 2018).
Dieses vorinstanzliche Vorgehen bei der Würdigung des Verhaltens beider Hunde trägt dem Umstand, dass eine separate Betrachtung der Hunde geboten ist, genügend Rechnung. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verhalten der Hündin B.________ nicht neutral beurteilt. Soweit möglich hat sie eine isolierte Betrachtung ihres Einzelverhaltens vorgenommen. Ebenso darf das Verhalten der Hündin B.________ nicht ausschliesslich als Einzelhündin beurteilt werden. Das Verhalten der Hündin B.________ zusammen mit anderen Hunden ist genauso elementarer Bestandteil einer gesamtheitlichen Verhaltensbeurteilung wie ihr Verhalten als einzelne Hündin, zumal die Hündin B.________ regelmässig in Kontakt mit anderen Hunden kommen dürfte. Folglich ergeben sich aus dem Verhalten der Hündin B.________ zusammen mit Hund C.________ zusätzliche Erkenntnisse. Es liegt keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vor.

5.2.2. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Vorfall vom 14. Dezember 2014 völlig einseitig zu ihren Lasten gewürdigt wurde. Der Vorfall sei völlig harmlos gewesen, da ihr Sohn die Hündin B.________, kurz nachdem er sie angeleint hatte, wieder von der Leine lassen konnte.
Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin den Hund wieder von der Leine liess, ist noch kein Indiz dafür, dass es kein nennenswerter Vorfall war, zumal ja ein zweites Anleinen kurz darauf erneut erforderlich war. Inwiefern die Vorinstanz den Vorfall hätte anders würdigen müssen und wie sich dies auf das Ergebnis ausgewirkt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie kommt insoweit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG i.V.m. Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG damit nicht nach (vgl. E. 1.3).

5.3. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen. Zusammenfassend ergibt sich daraus Folgendes: Erstens berücksichtigte die Vorinstanz die Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. September 2015 in rechtsgenüglicher Weise. Zweitens resultierte aus der Wesensbeurteilung die Erkenntnis, dass die Hündin B.________ nur einen mittelmässigen Gehorsam zeigte und in gewissen Situationen lange nicht abrufbar war. Drittens gab es hinreichend Vorfälle, in denen B.________ eine aktive oder passive Rolle einnahm und sie sowohl durch die Hundehalterin als auch durch deren (damals) minderjährigen Kinder nicht (rechtzeitig) kontrolliert werden konnte. Die Wesensbeurteilung zeigt insofern eine Übereinstimmung mit den aktenkundigen Vorfällen. Folglich ist in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zwecks Ermittlung des Sachverhalts keine Willkür zu erkennen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vorfall vom 19. September 2015 stelle gar keinen meldepflichtigen Vorfall im Sinne von Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV dar. Die angeordneten Massnahmen seien deshalb zu Unrecht und willkürlich ergriffen worden. Ferner habe die Hündin B.________ der geschädigten Person keine Verletzung zugefügt, weshalb das Verfahren des Veterinäramts hätte eingestellt werden müssen.

6.1.1. Gemäss § 3 HuV trifft das Veterinäramt Abklärungen und Massnahmen nicht nur bei einer Meldung im Sinne von Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV (vgl. auch § 16 HuG), sondern auch bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Tier durch einen Hund (vgl. E. 2.2). Gestützt auf die Voraussetzungen der tierschutzgesetzlichen Meldepflicht kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Veterinäramt darf unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV für eine solche Meldung vorliegen, Abklärungen treffen und Massnahmen ergreifen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Tier durch einen Hund besteht oder zu erwarten ist (vgl. § 3 lit. b HuV i.V.m. § 9 Abs. 1 HuG). Es kann daher offen bleiben, ob sich am 19. September 2015 überhaupt ein meldepflichtiger Vorfall im Sinne von Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV ereignete, da das Tätigwerden der Behörden bereits gestützt auf kantonales Recht möglich war (vgl. § 3 lit. b HuV).

6.1.2. Zugleich ergibt sich daraus auch, dass die Anordnung einer Wesensbeurteilung der Hündin B.________ gestützt auf kantonales Recht nicht willkürlich erfolgte. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2015 darauf hingewiesen wurde, dass bei erneuten Vorfällen weitere Abklärungen und verwaltungsrechtliche Massnahmen in Betracht gezogen würden, erscheint die Anordnung der Wesensbeurteilung im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. c HuG nach dem Vorfall vom 19. September 2015 nicht als schlechterdings unhaltbar. Dem Veterinäramt kann deswegen nicht vorgeworfen werden, die Wesensbeurteilung willkürlich angeordnet und die Kosten dafür in willkürlicher Weise der Beschwerdeführerin auferlegt zu haben.

6.2. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. September 2014 rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Vorinstanz habe eine leichte Verletzung als erhebliche Verletzung im Sinne von Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV betrachtet. Aus dem angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2018 geht jedoch nicht hervor, dass die Vorinstanz die Schwere des Vorfalls vom 15. September 2014 qualifiziert. Sie führt ihn lediglich als einen für das Verhalten der Hündin B.________ zu berücksichtigenden Vorfall auf (vgl. E. 3.1 und E. 4.2 des Urteils vom 5. Juli 2018). Weshalb dieses Vorgehen willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht genauer dar. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz überhaupt Bundesrecht und nicht alleinig kantonales Recht anwendete.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat noch bei der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür verfallen ist. Entsprechend sind die angeordneten Massnahmen willkürfrei mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar.

8.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch die unterzeichnende Vertreterin. Aus der Begründung geht hervor, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren verlangt (zur Auslegung der Rechtsmittelbegehren nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414; Urteil 2C 576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.3.1). Da die Vorinstanz den Antrag gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG ZH; LS 175.2) beurteilt (vgl. § 16 VRG ZH), hätte die Beschwerdeführerin zumindest eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV rügen müssen. Eine solche Rüge bringt sie indes nicht vor. Ferner geht die Beschwerdeführerin nicht auf die vorinstanzliche Auffassung ein, ihre kantonale Beschwerde sei von Beginn weg als aussichtlos anzusehen. Damit ist die Rüge in Bezug auf das kantonale Verfahren ungenügend im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. E. 1.2). Ebenso kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

9.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_837/2018
Datum : 15. Februar 2019
Publiziert : 06. März 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Hundehaltung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
42 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
1    Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
2    ...8
80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
TSchV: 77 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
78 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
79
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
BGE Register
133-I-249 • 133-II-249 • 133-II-409 • 134-I-153 • 135-II-286 • 136-I-265 • 137-I-195 • 137-II-313 • 139-I-229 • 139-I-72 • 139-II-7 • 140-III-16 • 141-I-1 • 142-I-135 • 142-II-369 • 142-V-94 • 143-I-1 • 143-II-283 • 144-I-11 • 144-I-113
Weitere Urteile ab 2000
2C_1106/2018 • 2C_1200/2012 • 2C_49/2010 • 2C_545/2014 • 2C_576/2018 • 2C_837/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • verhalten • kantonales recht • sachverhalt • stelle • rechtsmittel • unentgeltliche rechtspflege • zeuge • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • sachverhaltsfeststellung • bezirk • meldepflicht • verfahrensbeteiligter • rechtsverletzung • tierschutzgesetz • beschwerdeschrift • gerichtskosten • treffen • beweismittel
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