Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 643/2017

Urteil vom 15. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,

gegen

Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis,
Staatsrat des Kantons Wallis.

Gegenstand
Handänderungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 9. Juni 2017 (A1 16 232).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Vermietung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Liegenschaften des Chalets C.________ und Beteiligungen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen und alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Das Aktienkapital der B.________ AG von Fr. 1.7 Mio. ist eingeteilt in 1'700 Namenaktien zu Fr. 1'000.--. Die B.________ AG ist Eigentümerin der Stockwerkeigentümeranteile Nr. 2730/1 (Zweieinhalbzimmerwohnung Nr. 14), Nr. 2730/2 (Studio Nr. 15) und Nr. 2730/3 (Dreieinhalbzimmer-Triplexwohnung Nr. 16) auf der Grundparzelle Nr. 2730, Plan Nr. 23, 395 m2 (Wohnhaus 148 m2, Hofraum 12 m2 und Hofraum 235 m2) in U.________. Am 23. Mai 2013 veräusserte die B.________ AG sämtliche 1'700 Namenaktien an die A.________ Ltd. mit Sitz in Malta. Der Kaufpreis betrug Fr. 21 Mio.

B.

B.a. Am 30. August 2013 auferlegte die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik (nachfolgend: Dienststelle) der A.________ Ltd. eine Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 432'096.--, unter solidarischer Haftbarkeit der Vertragsparteien.

B.b. Die A.________ Ltd. focht die Verfügung vom 30. August 2013 beim Staatsrat des Kantons Wallis an und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte sie an, die B.________ AG sei nicht als Immobiliengesellschaft, sondern als Betriebsgesellschaft zu qualifizieren, so dass keine Handänderungssteuer anfalle. Zudem sei die Bemessungsgrundlage falsch, da die Schulden im Kaufpreis von Fr. 21 Mio. enthalten seien.
Im Rahmen des Schriftenwechsels erklärte die Dienststelle, bei der Steuerberechnung habe sie übersehen, dass die Erwerberin auch die Schulden übernommen habe. Bei korrekter Steuerbemessungsgrundlage resultiere eine Steuer von Fr. 278'810.--. Sie - die Dienststelle - beantrage die Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2013. Falls die A.________ Ltd. einverstanden sei, werde die ursprüngliche Steuerrechnung durch eine Steuerrechnung von Fr. 278'810.-- ersetzt.
Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 17. August 2016 teilweise gut. Er erwog, die Dienststelle habe nicht korrekt gehandelt, indem sie keine neue Verfügung mit der korrekten Steuerberechnung erlassen habe. In diesem Punkt sei die Beschwerde gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

B.c. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 9. Juni 2017 ab.

C.
Die A.________ Ltd. erhebt am 13. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Zusammenhang mit dem Erwerb des gesamten Aktienkapitals der B.________ AG keine Handänderungssteuer zu erheben.
Das Kantonsgericht und der Staatsrat schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Dienststelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A.________ Ltd. hat am 23. Oktober 2017 repliziert.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil unterliegt als verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz betreffend Auferlegung einer Handänderungssteuer der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als potenziell steuerpflichtige Erwerberin der Aktien und Adressatin des angefochtenen Urteils zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), und auch die Erfordernisse betreffend Form und Frist (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Handänderungssteuern sind indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV unterliegen und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (BGE 138 II 557 E. 4.1 S. 559 mit Hinweisen).

2.2. Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer. Das Steuerobjekt erfasst regelmässig nicht nur die zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, sondern auch Rechtsgeschäfte, die es einer Drittperson ermöglichen, über das Grundstück wirtschaftlich "wie ein Eigentümer" zu verfügen. Der Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Grundstück kann demnach entweder mit dem Übergang des Eigentums (zivilrechtliche Handänderungen) oder auch losgelöst davon (wirtschaftliche Handänderungen) erfolgen (Urteil 2C 469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1).

2.3. Im Kanton Wallis erhebt der Staat eine Handänderungs-, Pfandrechts- und Einregistrierungssteuer (Art. 1
IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis)
Wallis Art. 1 - 1. Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard.
1    Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard.
2    Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard verbinden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
des Gesetzes des Kantons Wallis vom 15. März 2012 über die Handänderungssteuer [HG/VS; SGS 643.1]). Der Steuer unterliegen Urkunden und Schriftstücke, mit denen rechtlich oder wirtschaftlich Eigentum übertragen wird, namentlich alle Übertragungen von Anteilen an Immobiliengesellschaften, auch Minderheitsbeteiligungen ohne Verfügungsmacht über die Gesellschaftsgrundstücke, die anteilsmässig besteuert werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f HG/VS). Immobiliengesellschaften im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. f HG/VS sind (u.a.) Gesellschaften, deren Zweck oder tatsächliche Tätigkeit ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache im Erwerb, Besitz, Betrieb, in der Verwaltung und im Verkauf von Grundstücken im Sinn von Art. 655
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
1    Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2    Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1  die Liegenschaften;
2  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3  die Bergwerke;
4  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3    Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1  weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2  auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.570
ZGB besteht; die Aktiven müssen im Allgemeinen zu zwei Dritteln aus Grundstücken bestehen und der Ertrag mindestens zu zwei Dritteln aus diesen Tätigkeiten stammen (Art. 7 Abs. 1 lit. a HG/VS). Der Kanton Wallis hat diesen Begriff der Immobiliengesellschaft im Nachgang der hiernach zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich des Urteils 2C 355/2009 vom 19. November 2009 E. 5.2, gesetzlich verankert.

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird - sofern das kantonale Recht bei Handänderungen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt - ein der Gewinn- oder Handänderungssteuer unterliegender Eigentumsübergang auch dann angenommen, wenn die Gesamtheit oder die überwiegende Mehrheit der Aktien einer Immobiliengesellschaft veräussert wird (Urteile 2C 1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.1, 2.2 und 2.3.2; 2C 355/2009 vom 19. November 2009 E. 4.1-4.3; BGE 104 Ia 251 E. 2 S. 252; 99 Ia 459 E. 3a S. 464; Urteil 2P.410/1996 vom 19. Januar 1999 E. 2a). Gemäss konstanter Praxis liegt eine Immobiliengesellschaft vor, wenn der Zweck der Gesellschaft zur Hauptsache im Erwerb, in der Verwaltung und im Wiederverkauf von Grundstücken besteht. Ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft zu betrachten ist, bestimmt sich somit in erster Linie nach dem Gesellschaftszweck: Besteht dieser ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache darin, Grundstücke im Sinn von Art. 655 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
1    Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2    Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1  die Liegenschaften;
2  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3  die Bergwerke;
4  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3    Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1  weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2  auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.570
ZGB zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern (vgl. BGE 111 Ia 220 E. 2c S. 225), so kann von einer Immobiliengesellschaft gesprochen werden. Nicht unter diese Begriffsumschreibung fallen die Betriebsgesellschaften, das heisst
Gesellschaften, deren Grundbesitz im Wesentlichen nur die sachliche Grundlage für den Betrieb bildet (Urteile 2C 355/2009 vom 19. November 2009 E. 5.1; 2P.410/1996 vom 19. Januar 1999 E. 2b; BGE 104 Ia 251 E. 3a S. 253). Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn die Aktiven der Gesellschaft zwar zu rund 90 % aus Immobilien bestehen, der Grundbesitz aber im Wesentlichen nur die sachliche Grundlage für den Betrieb eines Umschlags- und Lagergeschäftes bildet (Urteil 2C 1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.5.2; BGE 104 Ia 251 E. 3a und 3b S. 253 ff.).
Für die Frage, ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren sei, kann es nicht allein auf die Umschreibung des Gesellschaftszwecks in den Statuten ankommen. Es ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob ein Geschäft wirtschaftlich betrachtet dem Verkauf einer Liegenschaft gleichkommt. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch nie nur auf ein einziges Merkmal abgestellt, sondern stets die gesamten Umstände berücksichtigt (Urteil 2C 355/2009 vom 19. November 2009 E. 5.1). Auf jeden Fall ist bei der Qualifikation einer Gesellschaft als Betriebs- oder als Immobiliengesellschaft nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten, sondern auf objektive Merkmale abzustellen (Urteil 2C 1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.4.3).

2.5. Innerhalb der Immobiliengesellschaft als Oberbegriff wird zwischen Immobilienverwaltungsgesellschaft (Immobiliengesellschaft im engeren Sinn) und Immobilienhandelsgesellschaft (gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin) unterschieden. Die Immobilienverwaltungsgesellschaft ist in erster Linie bestrebt, Grundstücke als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage einzusetzen, wozu auch die Vermietung von Wohnraum gehört. Die Immobilienhandelsgesellschaft hält Grundstücke in einem erheblichen Ausmass im Umlaufvermögen, um mit ihnen Handel zu treiben (Urteil 2C 176/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 97 zu § 216 StG/ZH).

3.
Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG; SR 211.412.41]). Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG). Die Verwendung des Grundstücks für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG (Art. 3
SR 211.412.411 Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
BewV Art. 3 Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum - Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.
der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewV; SR 211.412.411]).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesellschaftszweck der B.________ AG (Vermietung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Liegenschaften des Chalets C.________ und Beteiligungen) unterscheide sich nicht von einer gewöhnlichen Immobiliengesellschaft; die hotelmässige Bewirtschaftung der Liegenschaft werde nicht speziell erwähnt. Auch die Bezeichnung "Chalet" und die äussere Ansicht des Gebäudes liessen nicht auf einen Hotelbetrieb schliessen. Im Katasterauszug werde das Gebäude als "Wohnhaus" umschrieben. Das Mobiliar und die Einrichtungen würden nicht typische Hoteleinrichtungen, sondern Einrichtungen eines gewöhnlichen Luxuschalets darstellen.

4.2. Gemäss Bilanz per 30. April 2016 - so die Vorinstanz weiter - mache der Wert der Immobilie (Fr. 8'865'900.--) weit mehr als zwei Drittel aller Aktiven der B.________ AG (Fr. 10'007'383.40) aus; Fr. 6'671'588.60 würden zwei Dritteln der Aktiven entsprechen. Die Aktiven bestünden somit fast ausschliesslich aus dem gesamten Grundstück. Der Ertrag setze sich zu mehr als zwei Dritteln aus Mieteinnahmen und diesbezüglichen Vorauszahlungen zusammen. Die gesetzlichen Merkmale einer Immobiliengesellschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a HG/VS lägen damit vor.

4.3. Bezogen auf die Geschäftstätigkeit stehe die Vermietung des Luxus-Ferienhauses für maximal 13 Gäste im Vordergrund, während den hotelmässigen Dienstleistungen sekundäre Bedeutung zukomme. Angesichts des Bilanzverlusts von Fr. 1'014'361.-- per 30. April 2016 hätte ein unbeteiligter Nichteigentümer den Hotelbetrieb bereits schliessen müssen. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass die B.________ AG mit der Veräusserung ihrer Aktien hauptsächlich bezweckte, dass der Hotelbetrieb weitergeführt werde. Eine wirtschaftliche Liquidation desselben wäre ohne den geringsten finanziellen Aufwand möglich. Nicht das Unternehmen mache den Wert der Gesellschaft aus, sondern das Grundstück. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich um die Übertragung einer Immobiliengesellschaft, wobei der Kaufpreis für die Aktien dem Gegenwert für die Liegenschaft entspreche.

4.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz, Personen im Ausland seien gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG von der Bewilligungspflicht befreit, wenn sie ein Grundstück erwerben würden, welches der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens diene. Während im BewG der Begriff der Betriebsstätte offensichtlich weit gefasst werden könne, komme es im Steuerrecht auf die gesamten Umstände an. Überdies sei der Entscheid der Dienststelle bezüglich des BewG rechtskräftig und gehöre nicht zum Streitgegenstand.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es fehlt diesbezüglich an einer Begründung, welche den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen würde. Auf die Rüge ist daher nicht einzugehen.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie die B.________ AG als Immobiliengesellschaft qualifiziert habe.

6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

6.2. Zur Begründung der Qualifikation als Immobiliengesellschaft stellte die Vorinstanz auf den Zweck der B.________ AG ab, wie er im Handelsregister vermerkt ist. Sodann stützte sich die Vorinstanz auf weitere Elemente, welche die Angaben im Handelsregister untermauern, wie die Tatsache, dass im Liegenschaftsbeschrieb des Katasterauszugs das Gebäude als "Wohnhaus" bezeichnet wird (vgl. E. 4.1). Ausserdem analysierte die Vorinstanz die Bilanz der B.________ AG (vgl. E. 4.2) sowie deren Geschäftstätigkeit und hielt fest, die Vermietung des Luxus-Ferienhauses für maximal 13 Gäste stehe im Vordergrund, während den hotelmässigen Dienstleistungen sekundäre Bedeutung zukomme (vgl. E. 4.3). Gestützt auf alle diese Elemente kam die Vorinstanz zum Schluss, die B.________ AG sei als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren.

6.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe den Gesellschaftszweck willkürlich interpretiert. Dieser Zweck müsse konkret in Bezug auf das Chalet C.________ und dessen Betrieb ausgelegt werden. Die Tatsache, dass die B.________ AG als Nebenzweck den Handel mit Immobilien betreibe, ändere nichts daran, dass es sich um eine Betriebsgesellschaft handle.
Es erscheint indessen nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Zweck der Gesellschaft, wie er aus dem Handelsregister hervorgeht, im Gesamtzusammenhang berücksichtigt hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin entspricht der Gesellschaftszweck in charakteristischer Weise der Umschreibung einer Immobiliengesellschaft.

6.4. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (nachfolgend: SGH) vom 7. März 2013, welches die Dienststelle dem Bewilligungsentscheid vom 16. Juli 2013 zugrunde gelegt hatte (vgl. E. 8.2), nicht korrekt gewürdigt, indem sie das Chalet C.________ trotz dessen baulicher Ausgestaltung und aufwendiger hotelmässiger Infrastruktur nicht als Luxus-Hotel, sondern als Luxus-Chalet eingestuft habe. Es sei stossend, einem Betrieb mit einem derart hohen Personalaufwand nur sekundäre Bedeutung zuzumessen.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, das Gutachten der SGH sei nicht einschlägig. Es geht hier nicht um die Frage, ob die B.________ AG in dem Mass, in dem sie Hotelleistungen erbringt, als Unternehmung gelten kann. Zu prüfen ist vielmehr, ob diese Tätigkeiten sekundär sind im Vergleich zum Zweck der B.________ AG, welcher darin besteht, ein Grundstück in Form eines Luxuschalets zu halten und gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die B.________ AG gegenüber den Gästen des Chalets C.________ Dienstleistungen erbrachte; dies ist im Übrigen bei Luxusgütern nicht ungewöhnlich. Im Bereich der Handänderungssteuer geht es hingegen um die Frage, worin der Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit besteht; unter diesem Blickwinkel ist das Gutachten der SGH nicht ausschlaggebend.

6.5. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene Interpretation der Tatsachen auf appellatorische Weise der Würdigung im angefochtenen Urteil gegenüberzustellen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt bzw. Tatsachen in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen habe, als unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, namentlich von Art. 7 Abs. 1 lit. a HG/VS (vgl. E. 2.3).

7.1. Die rechtsfehlerhafte Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur daraufhin geprüft, ob sie vor dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot, standhält (BGE 142 V 577 E. 3.1; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 I 320 E. 3.1). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 144 III 368 E. 3.1 S. 372; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).

7.2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. a HG/VS erwogen, weit mehr als zwei Drittel der Aktiven der B.________ AG entfielen auf das Grundstück und der Ertrag stamme zu mehr als zwei Dritteln aus Mieteinnahmen (vgl. E. 4.2). Für die hier streitige Abgrenzung zwischen Ferienwohnung und Hotel ist zwar das Kriterium des Ertragsquorums aus Mieteinnahmen nicht verlässlich, weil der Ertrag in beiden Fällen (auch) durch die Vermietung von Wohnraum als Zweitnutzung erzielt wird. Die Gesetzesbestimmung trägt dieser Unsicherheit durch die Wendung "im Allgemeinen" Rechnung. Die Relativierung gilt auch in Bezug auf das Quorum von mindestens zwei Dritteln der Aktiven, welche auf die Grundstücke entfallen müssen. Nachdem beide Kriterien erfüllt sind, ist der Schluss der Vorinstanz, wonach eine Immobiliengesellschaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. a HG/VS vorliegt, jedenfalls nicht willkürlich im Sinn von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

7.3. Die Beschwerdeführerin wendet - unter Bezugnahme auf das ehemalige kantonale Recht, welches keine Legaldefinition der Immobiliengesellschaft enthielt - ein, nach der Rechtsprechung gemäss Urteil 2C 355/2009 vom 19. November 2009 E. 5.1 würden Gesellschaften, die einen Hotelbetrieb führen, nicht als Immobiliengesellschaften gelten, da deren Grundbesitz im Wesentlichen nur die sachliche Grundlage für den Betrieb bilde. Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, zumal der Begriff der Immobiliengesellschaft nun in Art. 7 Abs. 1 lit. a HG umschrieben ist. Wenn die B.________ AG auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Tatsachen unter diesen Begriff subsumiert werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Dass die kantonale Regel in sich unhaltbar wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.

7.4. Die übrigen von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile (BGE 91 I 467, 104 Ia 251; 2C 1044/2014 vom 26. November 2015) sind nicht einschlägig, betrafen sie doch Gesellschaften, deren Hauptaktivität in einem Hotelbetrieb oder in einer Geschäftstätigkeit ausserhalb des Immobiliensektors bestand. Dies ist hier, wie in E. 6 dargelegt, nicht der Fall, da die von der B.________ AG erbrachten Hotelleistungen lediglich Nebenleistungen zu ihrer Haupttätigkeit, der Vermietung des Chalets C.________, darstellen.

7.5. Eine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts ist nicht erkennbar.

8.

8.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, dass die Dienststelle (als Bewilligungsbehörde nach BewG) im Entscheid vom 16. Juli 2013 - kurz vor Erlass der streitigen Veranlagungsverfügung vom 30. August 2013 - gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG die Übertragung der Aktien der B.________ AG bewilligt habe mit der Begründung, das Chalet C.________ gelte als Hotel, dass jedoch die gleiche Behörde einen Monat später die Gesellschaft, die das Hotel betreibe, als Immobiliengesellschaft qualifiziert habe. Die Bewilligung habe nur erteilt werden können, sofern es sich beim gekauften Grundstück um eine Betriebsstätte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG gehandelt habe, d.h. wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes diene. Die Dienststelle habe die Auflage verfügt, dass das Stockwerkeigentum an der Grundparzelle Nr. 2730 Fol. 23 im Grundbuch gelöscht und die dauernde hotelmässige Bewirtschaftung im Grundbuch angemerkt werden. Das Stockwerkeigentum sei am 9. Dezember 2013 grundbuchlich aufgehoben worden. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach "eine wirtschaftliche Liquidation des Betriebsmittels
mittels Benützung als Wohnungen ohne geringsten Aufwand möglich" sei, treffe daher nicht zu.

8.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Dienststelle den Aktienverkauf am 16. Juli 2013 nicht bewilligt, sondern der Bewilligungspflicht entzogen. Sie hatte die Geschäftstätigkeit der B.________ AG bewilligungsrechtlich als Hotelbetrieb eingestuft und das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG (vgl. auch Art. 3
SR 211.412.411 Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
BewV Art. 3 Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum - Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.
BewV) qualifiziert. Daraus resultierte der Entscheid, wonach der Erwerb aller Aktien durch eine ausländische Gesellschaft keiner Bewilligung bedarf, und (u.a.) die Auflage, das Grundstück sei dauernd hotelmässig zu bewirtschaften. Ihrem Entscheid vom 16. Juli 2013 legte die Dienststelle das bereits erwähnte Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit vom 7. März 2013 (vgl. E. 6.4) zugrunde. Gestützt darauf war sie zum Schluss gekommen, aus Sicht der Bewilligungsbehörde seien alle Voraussetzungen gegeben, damit das Chalet C.________ als Hotel im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG i.V.m. Art. 3
SR 211.412.411 Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
BewV Art. 3 Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum - Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.
BewV e contrario erachtet werden könne.

8.3. Ob im vorliegenden Fall die Übertragung der Aktien zu Recht der Bewilligungspflicht entzogen wurde, ist hier nicht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Bewilligungsentscheid vom 16. Juli 2013 keine Bindungswirkung für den Entscheid betreffend die Handänderungssteuer entfaltet. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Bewilligungsentscheid und der erwähnten Auflage nicht direkt etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dies ergibt sich in erster Linie daraus, dass die beiden Erlasse (Handänderungssteuergesetz und Bewilligungsgesetz) unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Handänderungssteuer ist eine kantonale indirekte Steuer, die rechtliche Transaktionen zum Gegenstand hat (vgl. E. 2.1 und 2.2). Demgegenüber soll das BewG den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschränken, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.
BewG). Die Übertragung von Grundeigentum kann somit der Handänderungssteuer unterworfen werden, unabhängig davon, ob sie der Bewilligungspflicht im Sinn des BewG unterliegt oder nicht.

8.4. Mit Blick auf die Handänderungssteuer geht es um die Frage, ob die Übertragung der Aktien einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz der Übertragung der Immobilie selbst gleichkommt - wobei in diesem Fall die Erhebung der Handänderungssteuer gerechtfertigt ist -, oder ob es hauptsächlich darum geht, einen Betrieb zu übergeben, dessen Geschäftstätigkeit nicht die Immobilie betrifft. Das Verfahren nach dem BewG soll verhindern, dass Personen aus dem Ausland Investitionen in Immobilien tätigen; es schliesst aber nicht aus, dass eine Person im Ausland eine Immobilie in der Schweiz erwirbt, um damit eine Geschäftstätigkeit, namentlich den Betrieb eines Hotels oder eines Apparthotels im Sinn von Art. 10
SR 211.412.411 Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
BewV Art. 10 Zulässige Fläche - 1 ...29
1    ...29
2    Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels darf 200 m2 in der Regel nicht übersteigen.30
3    Ausserdem darf für Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG und für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, die Gesamtfläche des Grundstückes 1000 m2 in der Regel nicht übersteigen.31
4    Ein nachträglicher Mehrerwerb darf nur im Rahmen der zulässigen Fläche erfolgen.
5    Führt ein Tausch von Wohnungen oder eine Grenzbereinigung dazu, dass die zulässige Fläche überschritten wird, so entfällt die für diesen Erwerb vorgesehene Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 7 Bst. d und g BewG); der Grundbuchverwalter verweist in diesem Falle den Erwerber an die Bewilligungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 BewG).
BewV, auszuüben. Dies zeigt sich darin, dass der Erwerb einer Immobilie zu einem solchen Zweck nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG, Art. 3
SR 211.412.411 Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
BewV Art. 3 Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum - Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.
BewV). Demgegenüber stellt das Handänderungssteuergesetz nicht darauf ab, wie das Grundstück genutzt wird, sondern, welchen Zweck die Gesellschaft damit verfolgt. Dient - wie hier - ein Grundstück als ständige Betriebsstätte eines hotelähnlichen Betriebs und fällt somit unter Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
1    Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
a  das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b  das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c  eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.4
3    Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.5
BewG, schliesst dies nicht aus, dass die Gesellschaft, welche die
Aktien der Betreibergesellschaft erwirbt, als Immobiliengesellschaft qualifiziert wird.

8.5. Somit ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die B.________ AG als Immobiliengesellschaft qualifiziert hat mit der Folge, dass die Handänderungssteuer gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. h HG/VS geschuldet ist.

9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_643/2017
Date : 15. Januar 2019
Published : 02. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Handänderungssteuer


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 9  29  129
BewV: 3  10
Lex Friedrich: 1  2
Wallis: 1
ZGB: 655
BGE-register
104-IA-251 • 111-IA-220 • 136-I-316 • 136-III-552 • 137-I-1 • 137-III-226 • 138-I-305 • 138-I-49 • 138-II-557 • 139-II-404 • 140-I-320 • 140-III-115 • 140-III-167 • 140-III-264 • 141-I-36 • 141-I-70 • 141-IV-305 • 142-II-433 • 142-V-513 • 142-V-577 • 144-I-113 • 144-III-368 • 91-I-467 • 99-IA-459
Weitere Urteile ab 2000
2C_1044/2014 • 2C_176/2016 • 2C_355/2009 • 2C_469/2017 • 2C_643/2017 • 2P.410/1996
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • acquisition of estate by non-residents • acquisition of property • administration • ancillary performance • apartment hotel • apartment ownership • appeal concerning affairs under public law • arbitrariness in application of law • balance sheet • branch • buy • cantonal administration • cantonal law • cantonal legal court • company • condition • construction and facility • contractual party • correctness • correspondence • court and administration exercise • current assets • decision • dismissal • drawn • economic point of view • evidence • ex officio • expenditure • extent • federal court • finding of facts by the court • foreign company • formation of real right • fraud • ground of appeal • hamlet • infrastructure • infringement of a right • intention • investment • labeling • land register • lausanne • lawyer • legal principle • litigation costs • living accommodation • lower instance • main issue • malta • meadow • measure • meeting • merchant • month • operating business • outside • parental • participant of a proceeding • personnel merit rating • position • production • property • purchase price • question • quorum • real estate company • real property • remedies • resale • residential building • right to be heard • secondary residence • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stock • subject matter of action • subsidiary company • tax load • tax object • time limit • transaction • valais • value • within