Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 574/2014

Urteil vom 15. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Schönbucher Adjani,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1960) und B.________ (geb. 1967) sind die Eltern von C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2007). Sie trennten sich rund ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes.

A.b. Das Bezirksgericht Hinwil stellte die Kinder mit Eheschutzentscheid vom 20. Dezember 2007 unter die Obhut von B.________. Dem ursprünglich aus Tschechien stammenden A.________ sprach es ein begleitetes Besuchsrecht zu, wobei er seine Reisedokumente während der Ausübung des Besuchsrechts der Ehefrau auszuhändigen hatte, und es wurde ihm unter Strafandrohung verboten, mit den Kindern ins Ausland zu reisen. Für die Kinder errichtete das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Sodann verpflichtete es A.________ zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für September 2007 von Fr. 2'047.-- (Fr. 747.-- für die Ehefrau, Fr. 650.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulagen) resp. ab Oktober 2007 von Fr. 2'137.-- (Fr. 837.-- für die Ehefrau, Fr. 650.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulagen).

A.c. Auf Rekurs von A.________ und Anschlussrekurs von B.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das begleitete Besuchsrecht von A.________ mit Entscheid vom 22. April 2009. Es berechtigte ihn, die Kinder für die Dauer von einem Jahr jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für die Dauer von vier Stunden im Besuchstreff U.________ zu treffen. Die dagegen von A.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eine Beschwerde an das Bundesgericht wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 5A 876/2009 vom 16. Februar 2010).

B.

B.a. Am 27. Juli 2009 reichte A.________ beim Friedensrichter Illnau-Effretikon (Sprengel Bezirksgericht Pfäffikon/ZH) ein Schlichtungsgesuch betreffend Scheidung ein. Dasselbe tat B.________ am 30. Juli 2009 beim Friedensrichter Bäretswil (Sprengel Bezirksgericht Hinwil).

B.b. Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Scheidungsklage von A.________ am 30. November 2010 ab, da dieser vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB geklagt habe. Eine von diesem dagegen erhobene Berufung wurde später zurückgezogen. In der Folge nahm das Bezirksgericht Hinwil das Scheidungsverfahren (wieder) auf.

B.c. Am 29. August 2012 gab das Bezirksgericht Hinwil bei Dr. phil. E.________ ein Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien, zur Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie zur Ausgestaltung des Besuchsrechts während und nach der Dauer des Scheidungsverfahrens in Auftrag. Noch vor Fertigstellung des Gutachtens empfahl der Gutachter, das Besuchsrecht des Beklagten zu sistieren, bis Klarheit geschaffen sei, wie und ob das Besuchsrecht weitergeführt werden könne (Telefongespräch mit dem Bezirksgericht sowie Zwischenbericht vom 16. Januar 2013). Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Januar 2013 sistierte das Bezirksgericht das Besuchsrecht einstweilen.

B.d. Am 25. Februar 2013 lieferte Dr. phil. E.________ sein Gutachten ab, worauf die Parteien schriftlich Stellung nehmen konnten. Es fand eine Verhandlung statt. Am 5. September 2013 bestätigte das Bezirksgericht die Aufhebung des Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens. Den von A.________ gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens lehnte das Gericht ab. Weiter wies es auch eine von A.________ beantragte Abänderung der gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab.

C.

C.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, am 20. September 2013 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts, die Erstellung eines (neuen) Gutachtens zum Besuchsrecht, sodann sei von einer Unterhaltsverpflichtung abzusehen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 bestellte ihm das Obergericht Rechtsanwältin F.________ als Vertreterin i.S.v. Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO für das Berufungsverfahren. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2014 nicht ein (Verfahren 5A 830/2013).

C.b. Das Obergericht verzichtete auf Einholung einer Berufungsantwort wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung. Es wies den Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens betreffend Besuchskontakte ab und bestätigte mit Urteil vom 11. Juni 2014 die Aufhebung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das Begehren um Abänderung der gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Dezember 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge wies es ab. Sodann verweigerte es ihm die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

D.
A.________ (Beschwerdeführer) unterbreitet die Angelegenheit mit Eingabe vom 14. Juli 2014 dem Bundesgericht. Der nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2014. Es sei ein korrektes Gutachten eines im Hauptfach Psychologie studierten Gutachters zu erstellen. Weiter seien ihm sofort freie Besuche seiner Kinder zu erlauben. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die notwendige Vertretung für das Verfahren vor dem Obergericht nicht erforderlich gewesen sei, weshalb das Verfahren vor dem Obergericht zu wiederholen sei. Schliesslich sei der Beschwerde "aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit sofort freie Kindskontakte möglich sind".

E.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) hat das Kindesbesuchsrecht sowie den Unterhalt zum Gegenstand und ist damit zumindest zum Teil nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Umstritten sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255); auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, das erstinstanzliche Gericht sei für die Scheidung überhaupt nicht zuständig und hätte damit (sinngemäss) auch die vorliegend strittigen Massnahmen nicht anordnen dürfen.

Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen - 1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
1    Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2    Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
ZPO). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 im Bezirk Pfäffikon ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, die Beschwerdegegnerin wenige Tage später im Bezirk Hinwil. Weiter hält die Vorinstanz fest, das Bezirksgericht Pfäffikon habe die Scheidungsklage des Ehemanns abgewiesen, weil er vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB geklagt habe. Eine von ihm dagegen erhobene Berufung sei zurückgezogen worden. Daraufhin habe das Bezirksgericht Hinwil das Scheidungsverfahren (wieder) aufgenommen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Darstellung nicht substanziiert auseinander, womit von diesen tatsächlichen Feststellungen auszugehen ist (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit den Kindern im vormals ehelichen Haus in V.________/Bezirk Hinwil wohnt, dies schon bei Klageeinreichung. Damit ist gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen - 1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
1    Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2    Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
ZPO der Gerichtsstand Hinwil gegeben.

Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB). Hat das Gericht, das für die Ehescheidung zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, ist es gemäss Art. 315a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB auch zuständig, die nötigen Kindes schutzmassnahmen zu treffen. Damit war das Bezirksgericht Hinwil grundsätzlich auch für die strittigen Massnahmen zuständig.

3.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer festzustellen, dass die notwendige Vertretung für das Verfahren vor dem Obergericht nicht erforderlich gewesen sei, weshalb das Verfahren vor dem Obergericht zu wiederholen sei. Er ist der Ansicht, dass er sich selbst besser hätte vertreten können.

In der Berufungsschrift vom 20. September 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, dass Rechtsanwältin F.________ auch für das obergerichtliche Verfahren als seine notwendige Vertreterin auf Kosten der Gerichtskasse zuzulassen sei. Hat der Beschwerdeführer die Vertretung selbst verlangt, so erscheint sein jetziges Begehren rechtsmissbräuchlich.

4.
Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die ZPO angewendet anstelle des früheren kantonalen Prozes srechts, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er weder ausführt, welche Bestimmung verletzt worden sein soll, noch inwiefern dieseinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben sollte.

5.

5.1. In Bezug auf das Besuchsrecht bemängelt der Beschwerdeführer vorab das Gutachten, worauf sich die Vorinstanzen stützten. Er verlangt, es sei "ein korrektes Gutachten eines im Hauptfach Psychologie studierten Gutachters zu erstellen".

5.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beklagte habe bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013 an das Bezirksgericht Hinwil verlangt, es sei ein fachlich ausgewiesener Psychologe mit einem (zusätzlichen) Gutachten zu beauftragen. Dabei sei unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag genau wolle. Sofern er erreichen wolle, dass die Vorinstanz für das Hauptverfahren ein zusätzliches Gutachten einhole, sei darauf nicht einzutreten. Darüber habe die Vorinstanz noch gar nicht entschieden. Ob für das Massnahmeverfahren ein zusätzliches Gutachten einzuholen sei, sei sodann eine Frage der Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe das Gutachten zwar als oberflächlich und unseriös bezeichnet. Die psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers habe aber mehr als sechs Stunden gedauert, was ausreichend erscheine. Hinzu komme, dass ein weiterer Termin vorgesehen gewesen sei, der Beschwerdeführer diesen aber verweigert habe. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Das Gutachten sei schlüssig. In der Folge wies die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens ab.

5.3. Mit seiner Rüge macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.

Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Urteile 5A 574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2.1; 5A 452/2013, 5A 453/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kommt diesen Anforderungen nicht nach. Er begnügt sich damit, den Gutachter zu verunglimpfen. Er bezeichnet diesen über weite Strecken als "Pseudogutachter", dieser sei "offensichtlich geschmiert" gewesen, habe er doch systematisch sämtliche Nachteile der Beschwerdegegnerin übergangen. Zudem sei dieser kein studierter Psychologe, sondern Pfarrer, und die Gesundheitsdirektion Zürich habe ihm die Diagnosestellung verboten. Die Vorbringen bleiben blosse Behauptungen. Das Argument schliesslich, er habe dem Gutachter die Begutachtung ausdrücklich verboten und infolge des Abbruchs sei das Gutachten ohne ein persönliches Gespräch mit ihm erstellt worden,
erweist sich als offensichtlich falsch, ist doch aus dem Gutachten ersichtlich, dass der Gutachter der psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers mehr als sechs Stunden gewidmet hatte. Dass er weitere Beweisanträge gestellt hätte, welche die Vorinstanz abgewiesen oder unbeachtet gelassen hätte (z.B. Anhörung der Betreuungspersonen der begleiteten Besuche), bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt die Aufhebung des Besuchsrechts sodann in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Er habe nämlich seit dem 19. (teilweise spricht er vom 6.) Januar 2013 einen Rechtsanspruch auf unbeaufsichtigte Besuche.

Zur Begründung führt er aus, gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Dezember 2007 habe er für vier Monate ein begleitetes und danach ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen erhalten. Diese vier Monate habe er ab Mitte Mai 2008 bis September 2008 rechtsgenügend absolviert. Unbegleitete Besuche seien ihm dann aber willkürlich nicht gewährt worden. Mit Entscheid des Obergerichts vom 22. April 2009 seien dann für ein Jahr beaufsichtigte Besuche angeordnet worden; für die Zeit danach sei ihm das Recht eingeräumt worden, die Kinder unbeaufsichtigt zu sich auf Besuch zu nehmen. Seit Januar 2013 habe er somit Anspruch auf freie Besuche. Zu berücksichtigen sei, dass Kinder sich elterlichen und rechtlichen Anordnungen unterzuordnen hätten; so wie die Kinder diskussionslos zur Schule müssten, hätten sie auch seine Besuchsansprüche zu respektieren. Es seien zwingend unbeaufsichtigte Besuche vorgesehen, die umgehend umzusetzen seien. Die Besuche seien nur nicht umgesetzt worden, weil der Besuchsbeistand seinen Auftrag nicht wahrgenommen habe. Dieser habe sogar Akten verschwinden lassen. Was das Gutachten angehe, seien bei ihm durchwegs erhöhte Werte festgestellt worden. Beispielsweise beim Wert "Paranoia", was
bedeute, dass er eine fleissige, moralistische und leitende Person sei. Weiter werde er als eine Person mit Durchhaltevermögen, Entschiedenheit und Führungskraft dargestellt, die sozial extravertiert sei und mit ihrer Umwelt kommuniziere. Dass derart positive Eigenschaften dazu umgebogen würden, ihm die Kinder zu entziehen, sei willkürlich und auf die Inkompetenz des Gutachters zurückzuführen.

Zu guter Letzt sei es nicht ihm anzulasten, wenn der Junge unter den begleiteten Besuchen gelitten haben sollte, sondern der Institution, bei welcher die begleiteten Besuche stattgefunden hätten, sei er doch immer unter deren Aufsicht gewesen. Auch dass die Kinder teilweise von den Grosseltern mütterlicherseits gehütet werden, schade den Kindern; diese seien 90 Jahre alt und senil. Im Übrigen rührten die psychischen Probleme des Jungen von der depressiven Mutter her. Die Tochter verweigere das Besuchsrecht auch nicht wegen ihm, sondern weil sie die Mutter für sich haben wolle und diese ein besseres Alternativprogramm anbiete, als ihm bei den begleiteten Besuchen möglich sei. Bezüglich eines Besuchs der Badelandschaft Alpamare, welcher indirekt zur nun strittigen Sistierung des Besuchsrechts geführt hatte, spricht er davon, dass der Sohn nach dem Besuch "total happy und zufrieden" gewesen sei, was auch die Kinderbetreuerin der Institution, wo die begleiteten Besuche stattfanden, bestätigen könne. Der Junge sei keinesfalls krank gewesen, er habe ihn auch nicht überfordert. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin die Tochter des ehemaligen CEO der G.________. Aufgrund dessen Position sei es im Verfahren zu unerklärbaren Begünstigungen
der Beschwerdegegnerin gekommen.

6.2. Die Vorinst anz stellte fest, die Tochter der Parteien habe Besuche generell verweigert. Für den Sohn sei nach den Angaben des Beschwerdeführers am 20. April 2012 ein begleitetes Besuchsrecht aufgenommen worden. Die Besuche seien gut angelaufen. Im Gutachten werde eine Aussage des Kindesbeistands festgehalten, wonach der Beschwerdeführer sich nicht beraten lasse, wie er die Besuche gestalten könne. Bei Schwierigkeiten vermute er deren Ursache im Verhalten der Klägerin oder in Fehlern einer Behörde. Der Gutachter selbst sei zum Schluss gekommen, dass er Anregungen und Vorschläge von Aussenstehenden und Fachpersonen in den Wind schlage. Gemäss Vorinstanz sei dem Gutachten sodann zusammengefasst zu entnehmen, dass der Sohn sich von der Mutter zu den Besuchen habe motivieren lassen. Anfänglich habe er sich auf die Geschenke des Vaters gefreut, habe dann aber gemerkt, dass dieser nicht auf ihn höre und ihn übergehe, namentlich wenn er Ängste geäussert habe. Die Besuche hätten ihn immer mehr angestrengt. Die Vorinstanz schildert weiter, dass er sich vor dem Vater zusammengenommen habe, es in der Folge aber zu Kompensationsreaktionen gekommen sei (Wut gegen die Schwester, zuletzt auch gegenüber der Mutter, weil er sich in seinem
Vertrauen zu ihr missbraucht und nicht mehr verstanden gefühlt habe). Nach Einstellung der Besuche habe er sich weitgehend erholt und spiele wieder ruhiger. Gestützt darauf bestätigte die Vorinstanz den Entzug des Besuchsrechts.

6.3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360). Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451).

6.4. Vorweg ist festzuhalten, da ss der Beschwerdeführer aus den Entscheiden des Bezirksgerichts vom 20. Dezember 2007 und des Obergerichts vom 22. April 2009 keinen unbedingten Anspruch auf unbegleitete Besuche ableiten kann. Jede Anordnung über ein Besuchsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass sie - zum Zeitpunkt der geplanten Ausübung - mit dem Kindeswohl in Einklang steht.

In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass sich die Parteien kurz nach der Geburt des Sohnes trennten (Jahr 2007). In Umsetzu ng des Entscheids vom 20. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2008 vier Monate lang ein begleitetes Besuchsrecht wahr. Danach fanden mehrere Jahre keine Besuche mehr statt. Der Sohn liess sich dann zwar auf die Aufnahme von (begleiteten) Besuchen ein, wurde in deren Verlauf aber verunsichert und aus dem Gleichgewicht gebracht. Die Tochter verweigerte Besuche von Beginn weg gänzlich. In diesem Kontext wurde das Gutachten bei Dr. phil. E.________ in Auftrag gegeben, dies explizit mit Fragen betreffend die Beziehung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer sowie gegenwärtiger und zukünftiger Besuchskontakte.

Der Gu tachter wies darauf hin, dass die Kinder weitgehend ohne ihren Vater aufgewachsen seien. Er betont, die Kinder hätten keine Beziehung zu ihm aufbauen können, wie auch der Vater keine Beziehung zu den Kindern habe aufbauen können. Die Annäherung der Kinder an den Vater - nachdem sie fünf Jahre keinen Kontakt zu ihm gehabt hätten - erfordere Geduld, hohe Flexibilität und Einfühlungsvermögen in die kindliche Befindlichkeit und könne keinesfalls durch richterliche oder polizeiliche Anordnungen alleine gelöst werden. Der Gutachter kommt sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zur selbständigen Betreuung und Erziehung der Kinder nicht geeignet; die psychologische Untersuchung ergebe mehrere Hinweise auf massive Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit, die auch die Ausübung des Besuchsrechts beträfen. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers sollten die Besuche nach dessen Vorstellungen ablaufen. Er berücksichtige dabei weder die Wünsche und Empfindungen der Kinder noch die Anregungen der Kindsmutter. Der Gutachter erwähnt sodann, der Beschwerdeführer könne die Kinder nicht zu sich einladen, weil er eine längerfristige Niederlassung vermeide, um einer Betreibung infolge seiner Alimentenschulden zu entgehen. Gemäss Gutachter
weisen die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung hin (unter anderem erfüllte Kriterien: übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung; Neigung zu ständigem Groll; Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden; streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten; Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärung für Ereignisse in der näheren Umgebung). Diese schränke die Erziehungsfähigkeit generell ein und verunmögliche infolge mangelnder Empathie sowie überhöhter Selbstbezogenheit den Beziehungsaufbau zu den Kindern und gefährde durch ausgeprägte Manipulationsfähigkeit ihre Entwicklung. Diesen Ergebnissen setzt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Die Beschwerde ent hält über weite Teile appellatorische Ausführungen, worauf nicht einzutreten ist. Ansonsten schildert er seine eigene Sicht der Dinge, womit keine Willkür dargetan werden kann.
Vor diesem Hintergrund dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch.

7.

7.1. In Bezug auf die Unterhaltspflicht lässt sich der Beschwerde an das Bundesgericht kein explizites Rechtsbegehren entnehmen. Der Beschwerdeführer verlangt, das Urteil und der Beschluss des Obergerichts Zürich vom 11. Juni 2014 seien aufzuheben. Damit würde seine Unterhaltspflicht im bisherigen Umfang wieder aufleben resp. weiter bestehen, was er aber offensichtlich nicht will. Auf Seite 22 (Zu II.10.) seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, "die Unterhaltsbeiträge müssen abgeändert werden, damit mir ein menschenwürdiges Leben ermöglicht wird". Auf welchen Betrag die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren oder ob sie, wie noch vor Obergericht verlangt, aufzuheben wären, lässt sich den Ausführungen indes nicht entnehmen. Im selben Abschnitt fährt er fort, ihm sei mittels angemessenem Unterhalt ein gleichwertiges Leben wie der Gegenpartei zu ermöglichen, was sogar darauf schliessen liesse, dass er von der Beschwerdegegnerin Unterhalt wünscht. Abgesehen davon, dass auf Letzteres in jedem Fall nicht eingetreten werden könnte (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), mangelt es an einer Bezifferung.

7.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Falles, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Soweit es um Geldforderungen geht, ist der Antrag überdies zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" wäre unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A 273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A 256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1 mit Hinweisen; 5A 669/2007 vom 4.
August 2008 E. 1.2.1). Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.).

Vorliegend könnte das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden, womit ein beziffertes Begehren notwendig wäre. Da sich aber weder den Rechtsbegehren noch der Beschwerdebegründung ein rechtsgenüglicher Antrag bezüglich Unterhalt entnehmen lässt, kann insofern auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_574/2014
Date : 15. Januar 2015
Published : 02. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  75  76  90  98  99  100  105  106  107
ZGB: 114  273  275  307  308  315a
ZPO: 23  69
BGE-register
120-II-229 • 121-III-390 • 123-III-445 • 125-III-412 • 133-II-249 • 133-III-489 • 133-III-585 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-III-235 • 134-III-379 • 135-III-232 • 136-III-353 • 136-V-131 • 137-III-617 • 79-II-253
Weitere Urteile ab 2000
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