Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6569/2019

law/gnb

Urteil vom 15. Juli 2022

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Lorenz Noli,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

A._______, geboren am (...),

und ihre Kinder

B._______, geboren am (...), sowie

Parteien C._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 und gelangte am 19. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 dem Kanton D._______ zu. Am 16. Mai 2019 und am 28. Juni 2019 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt.

A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie habe bis zu ihrem (...) Lebensjahr in E._______, Distrikt F._______, gelebt. Die folgenden Jahre habe sie im Distrikt G._______ verbracht bis sie im Alter von (...) Jahren nach E._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie im Jahre (...) den A-Level-Abschluss gemacht und später von 2004 bis 2006 in H._______ an einer (...) gearbeitet. Sie habe auch einen (...) besucht. In jener Zeit habe sie sich in I._______ (nachfolgend: Ehemann), den Bruder einer Freundin, verliebt und ihn am (...) nach Brauch geheiratet. Bereits zehn Tage später sei ihr Ehemann in den Krieg gezogen. Er habe, wie sie erst später erfahren habe, der (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört. Seit seinem Fortgang habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Ab 2009 habe sie sich bei einer Tante in J._______, Distrikt K._______, aufgehalten und sei erst im Jahre 2012 zu ihren Eltern nach E._______ zurückgekehrt. Zwischen 2012 und (...) 2013 sei sie durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat zu Hause von Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) aufgesucht, nach ihrem Ehemann befragt und misshandelt worden. Aufgrund dieser Besuche habe sie sich in dieser Zeit auch bei diversen Verwandten in F._______ versteckt aufgehalten, sei aber weiter zu Hause gesucht worden. Da es ihrer Mutter gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, sei sie im Jahr 2014 ganz nach Hause zurückgekehrt. Am (...) 2014 sei sie vom CID vorgeladen und drei Tage an einem unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden. Das CID und sie selbst hätten zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Ehemann damals schon lange tot gewesen sei. Ihre Mutter sei wegen der Mitnahme so erschrocken, dass sie am gleichen Tag an einem Herzinfarkt gestorben sei, was sie (die Beschwerdeführerin) erst nach ihrer Freilassung erfahren habe. Sie habe sich danach bei einer Cousine in F._______ aufgehalten, sei aber auch in dieser Zeit immer wieder zu Hause gesucht worden. Im Jahre 2014 habe sie von einer Kollegin, welche im Internet die Todesanzeige gesehen habe, schliesslich erfahren, dass ihr Ehemann bereits 2007 gefallen sei. Erst später, im Jahre 2017, habe ihr seine Schwester mitgeteilt, dass er bei einem Round-Up getötet worden sei. Ab (...) 2015 bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei ihrer Tante in J._______, Distrikt K._______, versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei sie auch dort gesucht, jedoch nicht vorgefunden worden, obwohl sie im Haus anwesend gewesen sei. Ihr eigener Bezug zu den LTTE habe darin bestanden, dass sie in den Jahren 2002 und 2005 am Pongu Tamil-Tag teilgenommen und sich dabei für (...) verantwortlich gezeigt habe. Zudem habe
sie von 2007 bis 2009 auch Hilfsleistungen für die LTTE erbracht wie etwa (...) und (...). Auch wegen dieser Tätigkeiten sei sie belästigt und ausgefragt worden, nachdem es zunächst nur um ihren Ehemann gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde man sie umbringen. Ihr Schlepper habe ihr einen ihr zustehenden Reisepass besorgt. Mit diesem habe sie Sri Lanka am (...) 2016 legal via Colombo auf dem Luftweg verlassen. Es gehe ihr seit dem Tod Ihrer Mutter psychisch sehr schlecht. Sie habe mehrere Selbstmordversuche hinter sich. Nach ihrer Ausreise sei sie bei ihrer Tante in J._______ und mehrmals zu Hause von den Behörden gesucht worden. Die Tante sei deshalb nach L._______ geflüchtet. Ihr Vater sei für eine Befragung nach K._______ mitgenommen worden.

A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Identitätskarte;

- Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie; mit englischer Übersetzung und Übermittlungsformular der Schweizerischen Vertretung in Colombo);

- Geburtsurkunde des Ehemannes (beglaubigte Kopie);

- Todesurkunde der Mutter (beglaubigte Kopie);

- Arbeitsbestätigung vom (...) 2006;

- Todesanzeige des Ehemannes (2 Fotos);

- Ledigkeitsbescheinigung (Affidavit) vom (...) 2017 (inkl. Übermittlungsformular der Schweizerischen Vertretung in Colombo);

- Schreiben des Vaters vom (...) 2018 (inkl. Zustellcouvert);

- Zustellcouvert aus Sri Lanka von 2017;

- zwei Arztberichte der (...) vom 2. Juni 2017 und 12. Oktober 2018;

- zwei Arztberichte der (...) vom 3. Dezember 2018 und 18. April 2019;

- zwei Arztberichte des (...) vom 29. Mai 2018 und vom 16. Mai 2019.

B.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin das Kind B._______.

C.
Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 14. September 2018 beantwortete das SEM am 9. Oktober 2018.

D.
Am 25. September 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, eine Frage zum Tod ihrer Mutter zu beantworten und einen Arztbericht einzureichen.

E.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin den korrigierten Arztbericht des (...) vom 16. Mai 2019 (vgl. Bst. A.c) zu den Akten. Innert erstreckter Frist ging am 29. Oktober 2019 ein Arztbericht der (...) vom 24. Oktober 2019 beim SEM ein.

F.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 - eröffnet am 11. November 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

G.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid, eine Vollmacht und eine Honorarnote bei.

H.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2019 sowie ein Bestätigungsschreiben des (...) Temple vom (...) 2019 (in Kopie; mit englischer Übersetzung) nachreichen.

I.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

J.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 zur Beschwerde vernehmen. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht.

K.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht folgende weiteren Beweismittel zukommen:

- Bestätigungsschreiben des (...) Temple vom (...) 2019 im Original (inkl. englische Übersetzung, [vgl. Bst. H]);

- Bestätigungsschreiben des Anwalts M._______ vom (...) 2019;

- Zustellcouvert;

- (...) Aufenthaltsbewilligung des Cousins (in Kopie);

- Bestätigungsschreiben des Anwalts N._______ vom (...) 2018 (in Kopie);

- (...) Geburtsurkunde des Cousins vom (...) 2019 (inkl. Zustellcouvert);

- (...).

L.
Sodann reichte die Rechtsvertreterin am 4. März 2020 einen Arztbericht der (...)vom 6. Februar 2020 zu den Akten.

M.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie die (...) per Ende Mai 2020 verlassen werde, weshalb es ihr nicht möglich sein werde, die Interessen der Beschwerdeführerin sachgemäss wahrzunehmen. Sie ersuchte deshalb um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin. Falls die Sache spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig seien, werde darum gebeten, das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten.

N.
MLaw Michèle Künzi liess dem Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 eine Schwangerschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin zukommen.

O.
In der Folge orientierte MLaw Michèle Künzi das Gericht am 29. Juni 2021 über die am (...) erfolgte Geburt des Kindes C._______.

P.
Der (...) teilte dem SEM am 3. November 2021 mit, dass die Beschwerdeführerin und O._______ (N [...]) am (...) geheiratet hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des jetzigen Ehemannes der Beschwerdeführerin, O._______ (D-4145/2021), koordiniert geführt. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Ehefrau eines LTTE-Mitglieds oder eines anderen Kasten-Angehörigen gewesen sei und deswegen auf etwaige gesellschaftliche Schwierigkeiten gestossen sei. Die davon abgeleitete Bedrohungslage habe sie jedoch nicht glaubhaft machen können. Einen Monat vor der Ausreise sei ihr ein neuer Reisepass ausgestellt worden, mit dem sie Sri Lanka legal, kontrolliert und ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg habe verlassen können. Zudem sei wenig nachvollziehbar, dass sie (...) 2014 - in einer Zeit, in der sie gesucht worden sei und sich versteckt gehalten habe - eine Identitätskarte beantragt habe. Ferner sei es ihr nicht gelungen, plausibel darzulegen, überhaupt in den Fokus des CID geraten zu sein. Sie habe diesbezüglich nur erklärt, dass Nachbarn sie verraten hätten. Diese seien wütend auf sie gewesen, weil ihr Ehemann einer anderen Kaste angehört habe. Selbst wenn diesen Angaben geglaubt werden könnte, bleibe unverständlich, wie ihre Nachbarn von den geheimen Tätigkeiten ihres Mannes zugunsten der LTTE hätten wissen können, wenn damals nicht einmal sie selbst Kenntnis davon gehabt habe. Auch sei nicht plausibel, dass das CID sie nach der kurzen Haft anfangs (...) 2014 noch dermassen intensiv gesucht habe, zumal in ihren Aussagen nichts darauf hindeute, dass die Behörden in ihrem Fall zu irgendwelchen neuen Erkenntnissen gelangt wären. Dass sie erst im Jahre 2014 durch eine Kollegin, die eine Todesanzeige im Internet gesichtet habe, vom Tod des Ehemannes beziehungsweise erst zehn Jahre nach dessen Tod Näheres über dessen Todesumstände erfahren haben wolle, sei als unwahrscheinlich einzustufen. Schliesslich scheine ein starkes Interesse des CID angesichts ihres fehlenden Profils grundsätzlich unplausibel. Offensichtlich hätten ihre Tätigkeiten nicht genügt, sie in Rehabilitationshaft zu überführen. Es sei daher nicht verständlich, dass sie nach ihrer angeblichen zweitägigen Haft noch von veritablem Interesse für die Behörden gewesen sei. Sodann habe sie in der BzP wiederholt erklärt, ihr Ehemann sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden. In der Anhörung habe sie hingegen erzählt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle wegen eines Auftrags rasch zu den LTTE kommen. Ihr Erklärungsversuch, sie sei in der BzP unterbrochen worden und habe nicht weitererzählen können, sei offensichtlich aktenwidrig. Ferner habe sie in der BzP ausgeführt, sie sei in der Haft sexuell belästigt worden. Auch nach der Haftentlassung sei sie immer wieder aufgesucht und belästigt worden. In der Anhörung habe sie jedoch erläutert, in der Haft weder vergewaltigt noch sexuell belästigt worden zu sein. Im Weiteren
würden die Vorbringen, sie sei nach ihrer Haftentlassung bis (...) 2015 bei einer Cousine in F._______ geblieben und in dieser Zeit bei ihrem Vater mindestens zwei- bis dreimal monatlich gesucht worden, dramatisierend und nachgeschoben wirken. Hingegen überrasche, dass sie entgegen ihrer Aussagen in der BzP nicht mehr erwähnt habe, nach der Freilassung immer wieder aufgesucht und belästigt worden zu sein. Ihre Erklärung, sie sei von ihren Brüdern und Nachbarn belästigt worden, wirke situativ angepasst und vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem habe sie sich inkonsistent in Bezug auf die Frage geäussert, ob sie 2009 in einem Camp untergebracht worden sei. Insgesamt seien ihre Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Nachdem sie nach Kriegsende noch über sieben Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt habe, hätten allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Anhörung vom 28. Juni 2019 sei angesichts der Komplexität der Asylvorbringen mit 4 Stunden 50 Minuten inklusive Rückübersetzung kurz ausgefallen. Zudem habe die Anhörung vom 16. Mai 2019 abgebrochen werden müssen und keine Rückübersetzung stattgefunden, weshalb dieses Protokoll nicht verwertbar sei. Insgesamt seien einige Aspekte der Biografie der Beschwerdeführerin offengeblieben, was nicht ihr anzulasten sei, zumal sie an der Anhörung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Anlässlich der beiden Gespräche mit der Rechtsvertreterin hätten weitere Details zu den einzelnen Stationen in Erfahrung gebracht werden können: Die Beschwerdeführerin sei in E._______ an der Adresse der Eltern immer registriert gewesen. Im Jahre 2004 habe sie I._______ kennen- und lieben gelernt, der in P._______ gelebt und einer tieferen Kaste angehört habe. Schon damals habe sie wegen dieser Beziehung Probleme mit ihren Brüdern bekommen. Der eine Bruder habe sie deswegen auch geschlagen, weshalb sie ab 2005 zu ihrem Freund beziehungsweise zu dessen Schwester nach P._______ gezogen sei. Gearbeitet habe sie weiterhin in H._______. Bei Kriegsausbruch im August 2006 habe sie noch immer bei der Schwester ihres Ehemannes gewohnt. Sie habe sich somit im von den LTTE kontrollierten Gebiet befunden und sei vom Heimatort und ihrer Familie abgeschnitten gewesen. Bei Kriegsende sei sie umgehend zu ihrer in K._______ lebenden Tante gegangen, wo sie bis 2012 geblieben sei, weil sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Im Jahre 2012 sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil die zwei Brüder nicht mehr vor Ort gelebt hätten und die Eltern nun alleine und alt gewesen seien. Die ersten drei bis vier Monate nach der Rückkehr nach E._______ habe sie keine Probleme gehabt. Im (...) 2012 seien eines Morgens CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, am gleichen Tag ins CID-Büro in E._______ zu kommen, weil sie die Information erhalten hätten, dass ihr Ehemann bei den LTTE sei. Bei dieser Gelegenheit hätten die Beamten einen Vorladezettel abgegeben, den sie dann auf dem CID-Büro habe abgeben müssen. Sie sei an diesem Tag in Begleitung ihres Vaters hingegangen und während rund drei Stunden zu ihrem Ehemann, aber auch zu ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit den Pongu Tamil-Festivitäten und ihrer Zeit im von den LTTE kontrollierten Gebiet befragt worden. Sie sei mit der Information entlassen worden, dass sie nochmals vorgeladen würde und sich zur Verfügung zu halten habe. Sie habe sich aber aus Angst zuerst bei einer Freundin der Mutter in E._______ versteckt, bevor sie ab circa 2013 Zuflucht bei Verwandten mütterlicherseits in F._______ gesucht habe. Sie habe ihren
Aufenthaltsort in F._______ immer wieder wechseln müssen und sehr zurückgezogen gelebt. Ihr Vater sei in der Folge regelmässig von CID-Beamten zu Hause aufgesucht und auch mehrmals auf das ClD-Büro in E._______ zur Befragung vorgeladen worden. (...) 2014 sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil ihre Mutter schwer erkrankt sei. Nach fünf Tagen - am (...) 2014 - hätten CID-Beamte sie am frühen Morgen zu Hause aufgesucht und aufgefordert, sich um 10.00 Uhr im Büro in E._______ für eine Befragung einzufinden. In der Folge sei sie auf dem CID-Büro umgehend inhaftiert, gefesselt und mit verbundenen Augen mit dem Auto an einen ihr unbekannten Ort transferiert worden. Dort sei sie während drei Tagen befragt, geschlagen und gefoltert worden. Es sei auch zu massiver sexueller Gewalt gekommen. Die kranke Mutter haben wegen der Inhaftierung ihrer Tochter einen Schock erlitten und sei in der Nacht vom (...) auf den (...) 2014 verstorben. Der Vater sei dann zum CID-Büro zurückgekehrt, um mit der Todesnachricht und der anstehenden Beerdigung die Freilassung zu erwirken. Die Beamten hätten ihm aber gesagt. dass sie keine Ahnung hätten, wo seine Tochter sei, und ihn weggeschickt. Aus Angst um seine Tochter habe er sich dann auch an das sri-lankische Red Cross in F._______ für eine Suchanzeige gewendet. Die Beschwerdeführerin sei am (...) 2014 gegen Abend aus der Haft entlassen worden. Sie sei mitten auf der Strasse in der Nähe des CID-Büros freigelassen worden und habe selbständig nach Hause zurückkehren müssen. Danach habe sie sich nur noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten, bevor sie sich wieder bei Verwandten mütterlicherseits in F._______ versteckt habe. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise weiterhin vom CID zu Hause aufgesucht und teilweise zur Befragung auf das Büro in E._______ vorgeladen worden. Im Jahre 2018 habe er sogar eine Vorladung vom CID-Büro in K._______ erhalten. Aus Angst habe er sich für diese Befragung von einem Anwalt begleiten lassen. Jenes Gespräch habe im (...) 2018 stattgefunden und circa zwei Stunden gedauert. Der Vater sei zum Aufenthaltsort seiner Tochter befragt worden. Er habe ausgesagt, dass er schon seit längerem den Kontakt zu seiner Tochter abgebrochen habe und aus diesem Grund ihren Aufenthaltsort nicht kenne. In einem Brief an die Beschwerdeführerin, den sie im (...) 2018 erhalten habe, beschreibe der Vater, dass er die Vorladung erhalten und sehr grosse Angst vor der Befragung habe.

4.2.2 An der Anhörung habe sie nicht alles erzählt, was ihr während der Haft zugestossen sei. Dies vor allem aus Angst vor erneuter Stigmatisierung, nachdem sie schon in Sri Lanka nach ihrer Haftentlassung am (...) 2014 als Vergewaltigungsopfer sozial stigmatisiert worden sei. Hinzu komme, dass sie bis zum Gespräch mit der Rechtsvertreterin am 20. November 2019 noch mit niemandem über die erlittenen Vergewaltigungen gesprochen habe, auch nicht mit der Psychologin. Sie sei am (...) 2014 von den CID-Beamten mit verbundenen Augen und Händen in einem Auto an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Sie habe sich in einem dunklen Zimmer befunden, wo sie von vier bis fünf Männern befragt und geschlagen worden sei. Dabei habe sie die ganze Zeit auf dem Boden knien müssen. Ein Mann habe sie dabei auch mit einem Holzschläger geschlagen. Ein anderer Mann, der zuerst auf einem Stuhl gesessen habe, sei während der Befragung plötzlich aufgestanden und wütend auf sie zugekommen. Er habe ihr dann mit voller Wucht mit dem Fuss in den Intimbereich getreten. Sie habe vom Schlag spontan urinieren müssen. Die Befragung und die Schläge seien dann weitergegangen. Am Abend seien die Männer aus dem Zimmer gegangen. In der Nacht sei einer der Männer zurückgekommen und habe sie zum Sex aufgefordert. Er habe gemeint, da sie ja schon mit ihrem Ehemann und anderen LTTE-Kämpfern Sex gehabt habe, könne sie auch ihm diesen Gefallen tun. Sie habe versucht, sich zu wehren und zu schreien. Der Mann habe sie bedroht, leise zu sein. Er habe sie dann mit Gewalt ausgezogen und sie dabei mit einer Schere am (...) verletzt, weil sie sich zu wehren versucht habe. Es sei ihm aber gelungen, ihre Kleider mit der Schere aufzuschneiden. Sie habe deswegen eine noch heute gut sichtbare Narbe. Der Mann habe sie dann vergewaltigt. Danach sei sie vollkommen nackt im Zimmer zurückgeblieben. Der zweite Tag in Haft - der (...) 2014 - sei gleich wie der erste Tag gewesen. Nun sei aber der Druck auf sie erhöht worden und einer der ClD-Befrager habe sie mit einer brennenden Zigarette verbrannt. Sie habe davon je eine Narbe an (...) und an (...). In der zweiten Nacht sei sie von mehreren Männern nacheinander vergewaltigt worden. Sie sei irgendwann bewusstlos geworden und könne sich an keine weiteren Details erinnern. Am kommenden Tag - dem (...) 2014 - sei ihr am Morgen Wasser über den Kopf geschüttet worden, weil sie noch immer bewusstlos gewesen sei. Auch sei sie noch immer nackt gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass man sie gegen Abend freilassen werde, und ihr eine Bluse und einen Rock, aber keine Unterwäsche gegeben. Sie sei dann mit dem Auto zurückgebracht und auf der Strasse in der Nähe des CID-Büros sich selbst überlassen worden. An der
nahegelegenen Bushaltestelle habe sie eine Nachbarin getroffen. Diese habe die Situation sofort erkannt, aber keine Fragen gestellt, sondern das Busbillett für die Beschwerdeführerin bezahlt und sie nach Hause zum Vater begleitet. Für die Nachbarin und den Vater sei klar gewesen, was passiert sei. Aus Angst vor einer möglichen Schwangerschaft sei sie zu einer befreundeten Hebamme gebracht worden, welche die Verletzungen im Intimbereich untersucht und ihr ein pflanzliches Abtreibungsmittel gegeben habe. Sie habe sich in der Folge immer wieder übergeben müssen. Die Prozedur habe mehrere Tage gedauert. Nach deren Abschluss, circa fünf bis sechs Tage nach der Freilassung, habe sie sich wieder nach F._______ zu Verwandten in Sicherheit gebracht.

4.2.3 Es würden entschuldbare Gründe vorliegen, warum die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene habe offenlegen können, dass es im Rahmen der dreitägigen Haft auch zu massiver sexueller Gewalt gekommen sei. Bis zum Termin mit der Rechtsvertreterin habe sie mit niemandem über die erlittenen Vergewaltigungen gesprochen, auch nicht mit ihrer Psychologin. Ihre Nachbarin in E._______ und ihr Vater seien die einzigen zwei Menschen, die davon wüssten. Mit ihnen habe sie aber nie über das Erlebte gesprochen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2019 gehe hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 vorliege und dass sich die Beschwerdeführerin erst langsam öffnen könne und anfange, erste traumatische Erlebnisse zu erzählen, ohne ins Detail zu gehen. Das Mass der psychischen Belastung, mit der erlittenen Traumatisierung konfrontiert zu werden, habe sich auch anlässlich des ersten Anhörungstermins am 16. Mai 2019 gezeigt, als sie mitten in der Anhörung einen Ohnmachtsanfall erlitten habe, als die Befragerin zur Befragung zu den Asylgründen übergegangen sei. Die Gründe für das Verschweigen seien eine enorme Scham und sehr grosse Angst vor weiterer Stigmatisierung. Die Beschwerdeführerin wolle vermeiden, dass sie auch in der Schweiz als Vergewaltigungsopfer gelte und von ihren Landsleuten - vor allem auch vom Kindsvater - erneut stigmatisiert werde. Die zwischenzeitliche Beziehung mit einem Landsmann in der Schweiz möge auch erklären, warum sie anlässlich der Anhörung vehement verneint habe, in der Haft sexuell belästigt worden zu sein. Zwar würden sie schon länger keine Beziehung mehr führen, sie hoffe aber nach wie vor, dass er eines Tages zu ihr und dem gemeinsamen Sohn zurückkomme. Würde er von der Vergewaltigung erfahren, käme sie als Partnerin/Ehefrau definitiv nicht mehr in Frage. Dies käme vielmehr einem sozialen Tod gleich. Da nun aber die Wegweisung nach Sri Lanka real drohe, hätten die Überlebensinstinkte über die erneut drohende soziale Stigmatisierung gewonnen und sie sei bereit, auch über diese Erfahrung in der Haft zu sprechen. Bei Bedarf habe dies in Form einer ergänzenden Befragung zu den Asylgründen zu erfolgen.

4.2.4 Sodann habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens keinen Anlass für Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht aktiv wahrgenommen und Beweismittel beigebracht. Auch habe sie ihre Asylvorbringen nicht übertrieben dargestellt, eher im Gegenteil. Bezüglich der erlebten sexuellen Gewalt habe sie gerade nicht dramatisiert, weil sie anlässlich der Anhörung verneint habe, solche erlebt zu haben. Inwieweit das Vorbringen, sie sei monatlich zwei bis drei Mal gesucht worden, als nachgeschoben gelte, sei nicht ersichtlich. Sie leide an einer PTBS. Die erste Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei von den nun behandelnden Ärzten klar verneint worden. Sie habe bisher zwei Mal in den Jahren 2018 und 2019 aufgrund eines Ohnmachtsanfalles hospitalisiert werden müssen, unter anderem anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2019. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2018 stelle die Befragung bezüglich des Asylstatus einen Trigger dar, durch welchen sie an traumatische Ereignisse in der Heimat erinnert werde.

4.2.5 Ihr Asylvorbringen habe sie zwar zurückhaltend, aber substantiiert, nachvollziehbar und in sich stimmig vorgetragen. Obwohl die Anhörung fast zweieinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt sei, habe sie klare und kongruente Aussagen machen können. Die eher zurückhaltende Erzählweise, die oft erst auf Nachfrage ins Detail gegangen sei, sei sehr typisch für traumatisierte Menschen. Trotzdem würden die Erzählungen auch etliche Realkennzeichen aufweisen. Zur Qualität des Protokolls der BzP würden Fragezeichen bestehen. Gewisse protokollierte Antworten würden keinen Sinn ergeben und es bleibe regelmässig unklar, zu was genau und zu welchem Ereignis sich die Beschwerdeführerin gerade geäussert habe. In Bezug auf die Frage, ob sie am Ende des Bürgerkrieges in einem Camp der Regierung gewesen sei, sei es zu Missverständnissen gekommen, welche sie jedoch bereits im Rahmen der BzP klargestellt habe. Es gebe somit klare Hinweise, dass die Asylvorbringen anlässlich der BzP offensichtlich unkorrekt zusammengefasst worden seien. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung ihre Asylvorbringen kongruent und schlüssig vorgetragen und immer konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie hierzu an der BzP nicht in der Lage gewesen sein sollte. Deshalb seien die vom SEM geltend gemachten Ungereimtheiten zwischen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung stark zu relativieren. Sie würden auch nicht derart schwer wiegen, da sie - abgesehen von der sexuellen Gewalterfahrung während der Inhaftierung - nicht zentrale Punkte der Asylvorbringen betreffen würden.

4.2.6 Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob der Reisepass legal beschafft worden sei. Auch wisse sie nicht, ob der Schlepper am Flughafen von Colombo die Umgehung der Sicherheitsprüfung habe organisieren müssen. Dies sei letztlich nicht entscheidend, da auch die legale Ausstellung eines Reisepasses und eine legale Ausreise über den Flughafen Colombo gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation sprechen würden. Allein als Ehefrau respektive Witwe eines LTTE-Kämpfers weise die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Profil auf. Der Ehemann sei offenbar nicht nur ein Kämpfer gewesen, sondern habe für (...) der LTTE gearbeitet und dabei eine hochsensible Position innegehabt, die von den sri-lankischen Sicherheitskräften offensichtlich weiterhin als eine Gefahr wahrgenommen werde. Das CID habe offenbar keine Kenntnisse vom Tod des Ehemannes gehabt. Es bedürfe in Sri Lanka in Einzelfällen sehr wenig, um in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten und asylrelevante Verfolgungshandlungen zu erleiden. Bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 2006 habe sich die Beschwerdeführerin kulturell für die tamilische Sache eingesetzt, weshalb ihr eine Nähe zu den LTTE unterstellt worden sei. Zudem habe sie während des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet gelebt und Unterstützung für die LTTE-Kämpfer geleistet. Nach Kriegsende habe sie keine Rehabilitierung durchlaufen, obwohl sie der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werde. Den Belästigungen und Befragungen durch die CID-Beamten habe sie sich durch Untertauchen bei Verwandten entzogen, wodurch sich das CID in seinem Verdacht bestärkt gefühlt habe. Als Frau möge sie besonders in den Fokus geraten sein. Mit der Heirat habe sie nicht nur gegen das Kastenwesen verstossen, sondern als alleinstehende Frau während zweieinhalb Jahren im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt und regelmässig Kontakt zu LTTE-Kämpfern gehabt. In der konservativen sri-lankischen Gesellschaft gelte sie damit als moralisch verwerfliche Frau. Die CID-Beamten hätten genau gewusst, was eine Inhaftierung für soziale Folgen für sie haben werde. Zudem stelle die Heirat mit einem Mann aus einer "tieferen" Kaste ein Tabubruch dar, was oftmals den Ausschluss der Frau aus ihrer Familie und Gemeinschaft zur Folge habe. Es sei somit glaubhaft, dass sie im Sinne einer sozialen Abstrafung von einem Nachbarn beim CID vor Ort angeschwärzt worden sei.

4.2.7 Selbst wenn das Gericht die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft einstufen sollte, stelle bereits die Heirat mit ihrem Ehemann, der nachweislich ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, ein starker Risikofaktor dar. Zudem werde ein Cousin mütterlicherseits wegen Unterstützungsleistungen für die LTTE in Sri Lanka verfolgt und sei mittlerweile nach S._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Es bestünden somit stark risikobegründende Faktoren. Durch das Fehlen von ordentlichen Identitätspapieren und Folternarben an (...) und an (...) würden auch schwach risikobegründende Faktoren vorliegen.

4.3 In der Eingabe vom 9. Januar 2020 wird auf den Brief des Vaters an die Beschwerdeführerin vom (...) 2018 hingewiesen, in welchem der Vater davon berichte, dass er aus K._______ eine Vorladung erhalten und grosse Angst davor habe, diesen Termin wahrzunehmen. Mit dem eingereichten Schreiben des sri-lankischen Anwalts M._______ vom (...) 2019 sei glaubhaft gemacht, dass das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin weiterhin aktuell sei. Zudem bestünden nun auch konkrete Hinweise darauf, dass sie sich auf einer Liste der Sicherheitsbehörden befinde, was eine landesweite Verfolgungsgefahr bedeute. Sodann habe der Anwalt N._______ in einem Schreiben vom (...) 2018 die Verfolgungsgeschichte des Cousins dargelegt. Dieser Cousin, der wie sie aus Q._______ in E._______ stamme, habe seit 2002 Kontakte zu den LTTE gehabt und diese aufgrund seines Berufes als (...) aktiv unterstützt. Das Verwandtschaftsverhältnis dürfte den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt sein. Der Cousin sei von R._______, dem (...), rekrutiert worden. R._______ stamme ebenfalls aus Q._______ bei E._______ und die Beschwerdeführerin habe ihn sogar einmal persönlich getroffen. Die gleiche Herkunft könne miterklären, warum sich das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an der Person der Beschwerdeführerin so intensiv und nachhaltig manifestiere. Die Gemeinde Q._______ als Herkunftsort eines (...) werde sicherlich als Gefahrenherd und strategisch wichtiges Ziel für die Bemühungen der Behörden wahrgenommen, jegliche Wiederbelebung der LTTE im Keim zu ersticken.

4.4 In der Eingabe vom 4. März 2020 wird ausgeführt, dem eingereichten Arztbericht der (...) vom 6. Februar 2020 (vgl. Bst. L) könne entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Verlauf der mittlerweile eineinhalb Jahre dauernden Psychotherapie habe öffnen können und erst langsam, zu Beginn noch bruchstückhaft, über ihre traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka zu berichten begonnen habe. Infolge der PTBS weise sie ein krankheitsimmanentes Vermeidungsverhalten auf. Erschwerend kämen kulturelle Aspekte hinzu, da die Beschwerdeführerin die sexuelle Gewalt als grosse Schande einstufe und Angst davor habe, dass jemand aus ihrer Kultur davon erfahren könnte und sie ausgelacht, verachtet und gar verstossen würde. Deshalb habe sie nicht schon früher über das Erlebte offen sprechen können, was nicht ihr anzulasten sei.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

5.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das Anhörungsprotokoll vom 16. Mai 2019 mangels Rückübersetzung, soweit der Inhalt nicht in der Anhörung vom 28. Juni 2019 (nachfolgend: Anhörung) bestätigt wurde (vgl. SEM-act. A24/22 F8 ff.), nicht als Grundlage des Asylentscheides herangezogen werden darf. Solches wird dem SEM den Asylpunkt betreffend zu Recht auch nicht vorgeworfen. Dem 21-seitigen Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2019 ist sodann nicht zu entnehmen, dass die Befragung zeitlich zu kurz ausgefallen wäre oder wichtige Fragen nicht gestellt worden wären. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, und es wurden zahlreiche vertiefende Fragen gestellt. Soweit in diesem Zusammenhang allenfalls implizit eine formelle Rechtsverletzung geltend gemacht wird, ist eine solche zu verneinen.

5.4 Es bestehen sodann keine Hinweise, dass die Qualität des Protokolls der BzP mangelhaft wäre. Die Aussage, "man hat mich 2 Tage lang gequält, alleine eingesperrt und sie haben mich sexuell belästigt, in dem Sinne, dass ich weiss, dass mein Ehemann noch am Leben ist" (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01), ist zwar in der Tat sprachlich unbefriedigend. Inhaltlich geht jedoch daraus hervor, der Beschwerdeführerin sei unterstellt worden zu wissen, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Inwiefern die Antworten hinsichtlich der Aussagen zu den Tätigkeiten für die LTTE beziehungsweise im Zusammenhang mit dem Camp offensichtlich unkorrekt zusammengefasst worden sein sollen, erschliesst sich nicht, zumal das Protokoll rückübersetzt wurde und die Beschwerdeführerin deren Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig bestätigte. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3122/2019 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2; EMARK 1993 Nr. 3). Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche gehen weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen - mit Ausnahme der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Ende des Bürgerkrieges in einem Camp gewesen sei - den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht auch auf das Protokoll der BzP abgestützt, anlässlich welcher Befragung zudem zahlreiche Zusatzfragen zu den Asylgründen gestellt wurden.

5.5 Dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet, geht aus dem Arztbericht der (...) vom 6. Februar 2020 hervor und wird nicht bezweifelt. Auch das im Bericht erwähnte krankheitsimmanente Vermeidungsverhalten und die Angst vor Stigmatisierung durch Landsleute sind grundsätzlich nachvollziehbar. Diese Diagnose einer PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Auch ist im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend enthalten jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin Unplausibilitäten und erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen betreffend, welche sich nicht durch ihren gesundheitlichen Zustand erklären lassen.

5.6 Die Heirat mit einem Mann aus einer tieferen Kaste und eine allenfalls daraus resultierende soziale Abstrafung respektive Anschwärzung durch Nachbarn, die Rückkehr nach E._______ nach mehrjähriger Abwesenheit und der Aufenthalt im Vanni-Gebiet als alleinstehende Frau vermögen nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 überhaupt in den Fokus des CID geraten sein beziehungsweise weshalb das CID ein so nachhaltiges Interesse an ihr gehabt haben sollte. Ihre eigenen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 bewegten sich im Rahmen dessen, was fast die gesamte Bevölkerung des Vanni-Gebietes während der Kriegsjahre zu tun gezwungen war. Auch die Teilnahmen am Pongu Tamil-Tag beziehungsweise die (...) in den Jahren (...) und (...) erscheinen aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet, das dargelegte erhöhte Interesse der sri-lankischen Behörden zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in Rehabilitationshaft war, bekräftigt diese Einschätzung. Auf die Frage, wie die Nachbarn von der geheimen Tätigkeit des Ehemannes für die LTTE erfahren haben sollten, nachdem nicht einmal die Beschwerdeführerin davon gewusst habe, wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter eingegangen. Es wird auch kein Versuch unternommen zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin auch nach der Haft im (...) 2014 noch intensiv gesucht worden sei, zumal - wie das SEM zu Recht festhielt - die Behörden zu keinen neuen Erkenntnissen gelangt seien. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel am Vorbringen, die Behörden hätten an der Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach E._______ im Jahre 2012 ein erhöhtes und fortdauerndes Interesse gehabt.

5.7 Fragezeichen ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Befragungen vor der Inhaftierung. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von 2012 bis (...) 2013 durchschnittlich zwei bis drei Male pro Monat befragt worden, wobei sie mit Zigaretten verbrannt und mit Schuhen getreten worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F73 f.; vgl. auch A6/12 Ziff. 7.01 f.). Überraschend wird in der - notabene präzisierenden - Beschwerdeschrift dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im (...) 2012 vom CID vorgeladen und während dreier Stunden befragt worden, worauf sie aus Angst bei einer Freundin der Mutter und später bei Verwandten Zuflucht gesucht habe. In der Folge sei der Vater regelmässig von CID-Beamten aufgesucht und auch mehrmals zur Befragung vorgeladen worden (vgl. Beschwerde S. 5). Dass die Beschwerdeführerin selber nach (...) 2012 bis zu ihrer Inhaftierung am (...) 2014 erneut befragt worden wäre, geht aus der Beschwerde hingegen nicht hervor.

5.8 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei bis (...) 2015 bei ihrem Vater mindesten zwei- bis drei Mal monatlich gesucht wurden, nachgeschoben erscheint. Hätte solches tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ein so zentrales Element bereits in der freien Rede erwähnt hätte. Dort äusserte sie sich jedoch wie folgt: "(...) Nach dem Tod meiner Mutter hatte ich Angst, dass diese Leute mich erneut mitnehmen würden. Dann im (...) 2015 ging ich wieder nach K._______. Ich wurde in K._______ gesucht und ich konnte nicht dortbleiben" (vgl. SEM-act. A24/22 F43). Erst deutlich später und auf Nachfrage, ob zwischen (...) 2014 und (...) 2015 etwas geschehen sei, erwähnte sie die häufigen Suchen beim Vater (vgl. SEM-act. A24/22 F116 und F120). Wie das SEM zu Recht festhielt, sind diese Aussagen überdies nicht in Einklang zu bringen mit dem Vorbringen in der BzP, wonach "sie" danach immer wieder gekommen seien und sie belästigt hätten (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01).

5.9 Sodann erscheint kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2014 vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Insbesondere wäre zu erwarten, dass sie, welche über eine gute Schulbildung verfügt, selber im Internet recherchiert und die entsprechenden Berichte gefunden hätte. Sollte der Ehemann tatsächlich beim (...) der LTTE tätig gewesen sein, ist zudem davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, welche nach dem Ende des Bürgerkrieges ein besonderes Augenmerk auf (ehemalige) LTTE-Mitglieder richteten, aufgrund eigener Recherchen bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dessen Funktion und Tod beziehungsweise von seinem Ableben im Rahmen eines Round-ups erfahren hätten. Dass der Ehemann noch viele Jahre nach seinem Tod seitens der Behörden als Gefahr wahrgenommen worden sei, erscheint daher wenig plausibel.

5.10 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit eigenem Reisepass ihren Heimatstaat verlassen haben will, lässt in der Tat nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen (vgl. Urteile des BVGer
D-2224/2020 vom 22. Februar 2022 E. 6.10, E-6571/2018 vom 21. September 2021 E. 6.4; E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2;
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1). Dennoch erstaunt, dass sie nach der angeblich jahrelangen Verfolgungssituation das Risiko eingegangen sein will, im (...) 2014 eine Identitätskarte und im Jahre 2015 auf dem Passamt einen Reisepass zu beantragen. Dass ihr nicht bekannt sei, ob der Reisepass legal beschafft worden sei, erscheint wenig glaubhaft, zumal sie in der BzP die legale Ausstellung bejahte (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 4.02). Auch in der Anhörung machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, nicht zu wissen, ob er legal ausgestellt worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F138 ff.). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Schlepper am Flughafen von Colombo die Umgehung der Sicherheitsprüfung hätte organisieren müssen. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am Flughafen kontrolliert worden und habe ein Formular ausfüllen müssen (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 5.02; A24/22 F138 ff.).

5.11 Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach E._______ in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Aus diesem Grund erscheint ungeachtet der im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrachten sexuellen Gewalterfahrung während der Haft unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im (...) 2014 überhaupt inhaftiert war. Die in der Beschwerde zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerde S. 13), welche keineswegs als besonders substantiiert zu qualifizieren sind, vermögen die Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen. Auch aus dem Einwand, ihre eher zurückhaltende Erzählweise sei sehr typisch für traumatisierte Menschen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, die von ihr auf Beschwerdeebene vorgetragenen mehrfachen Vergewaltigungen hätten sich - bei Wahrunterstellung - in einem anderen Kontext ereignet. Dass bezüglich der sexuellen Gewalt tatsächlich keine Dramatisierung festzustellen ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin allenfalls vergewaltigt worden ist beziehungsweise die Narben entstanden sind und was den Ohnmachtsanfall während der Anhörung vom 16. Mai 2019 auslöste, kann deshalb vorliegend offenbleiben. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, weshalb die Beschwerdeführerin in der BzP bejahte und in der Anhörung verneinte, in der Haft sexuelle Gewalt erlebt zu haben, und aus welchen Gründen sie bislang nicht über das Erlebte habe sprechen können. Eine ergänzende Anhörung erscheint deshalb nicht angezeigt.

5.12 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht geglaubt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihretwegen vom CID-Büro in K._______ befragt wurde und sich ihr Name auf einer Liste befindet. Das Schreiben des Vaters aus dem Jahre 2018 und das Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts M._______ vom (...) 2019 sind für sich allein nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu belegen, zumal sie einzig die Aussagen des Vaters wiedergeben.

5.13

5.13.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

5.13.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4930/2019 vom 10. Mai 2022 E. 5.4 und E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 8.4.2).

5.13.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Nachdem sich die Vorverfolgung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen hat, kann Letztere aus dem Umstand, dass ihr Ehemann, mit dem sie nach der religiösen Heiratszeremonie nur wenige Tage zusammengelebt habe, möglicherweise für den (...) der LTTE tätig war, und sie selbst während des Kriegs untergeordnete Hilfstätigkeiten zu Gunsten der LTTE ausführte, kein erhöhtes Gefährdungsprofil ableiten. Auch machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, wegen ihres nun in S._______ als Flüchtling anerkannten Cousins Probleme gehabt zu haben. Aus dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts N._______ vom (...) 2018 den Cousin betreffend kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch aus dem Umstand, dass sie, der Cousin und (...) R._______ aus Q._______ bei E._______ stammen, kann nicht auf eine generelle Gefährdung aller Einwohner dieses Ortes geschlossen werden. Exilpolitische Aktivitäten werden abgesehen von einer einzigen Teilnahme an einer Veranstaltung keine geltend gemacht (vgl. SEM-act. A24/22 F148 f.). Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Stopp- oder Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Distrikt F._______, dem Umstand, dass sie mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, und aus ihren Narben kann sie keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.

5.13.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweisen, aufgrund dessen sie einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnten.

5.14 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und übrigen Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.3

7.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig. Zwar sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin als verwitwete Frau und Mutter eines Kindes von einem Mann, mit dem sie nicht zusammenlebe, in der tamilischen Gesellschaft gewissen Schikanen und Ausgrenzungen ausgesetzt sein werde. Diese Nachteile vermöchten jedoch keine Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darzustellen. Auch eine erhöhte Suizidalität verpflichte die Schweiz nicht, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Allfälligen suizidalen Absichten im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung sei durch geeignete Massnahmen durch die mit dem Vollzug beauftragten Behörden gebührend Rechnung zu tragen. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann bestehe in Sri Lanka aktuell keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben in der Nordprovinz verbracht. Auch wenn sie sich eine gewisse Zeit lang im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, sei ihr eine Rückkehr in den Distrikt F._______ offenbar immer möglich gewesen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestünden grundsätzliche Vorbehalte an der Richtigkeit ihrer Angaben zum familiären Beziehungsnetz und ihren Aufenthalten. Ihre Schilderungen zu den Aufenthalten würden nur geringe Stringenz aufweisen und sie könne keine griffige Umschreibung ihrer Lebensumstände liefern. Es falle somit schwer, ihre genauen Lebens- und Wohnverhältnisse in den Jahren vor der Ausreise vollständig und abschliessend zu würdigen. Fest stehe jedoch, dass es ihr offensichtlich immer möglich gewesen sei, bei Verwandten unterzukommen und ihren täglichen Bedarf zu decken. Ferner habe sie einen A-Level-Abschluss und einige Berufserfahrung im (...) gesammelt. Ihr Vater habe sie bis zur Ausreise unterstützt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ihre Ausreise sei durch ihren Vater und eine Tante finanziert worden. Zuletzt habe sie seit (...) 2015 bei ihrer Tante in J._______ gewohnt. Ob diese mittlerweile tatsächlich in L._______ lebe, sei angesichts der Gesamtumstände fraglich. Aktuell würden zwei Tanten in T._______ und eine Tante in Q._______ leben. Eine Tante und ein Onkel seien ins Ausland gereist. Ferner habe sie eine gute Beziehung zu ihrer Schwägerin und stehe in Kontakt mit ihr. Insgesamt müsse von einem stabilen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf das sie sich nach einer Rückkehr weiterhin stützen könne. Insbesondere scheine die Beziehung zu ihrer wichtigsten Bezugsperson, ihrem Vater in E._______, gefestigt zu sein. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie schwer am Verlust ihres Mannes und ihrer Mutter
leide und eine mittelgradige depressive Episode sowie eine PTBS aufweise. Es sei ebenfalls eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp diagnostiziert worden. Das von ihr zuletzt eingenommene Antidepressivum Sequase (Wirkstoff: Quetiapine) sei in Sri Lanka registriert und könne via eine grosse Apotheke bestellt werden. Die PTBS und depressiven Episoden könnten auch im Norden Sri Lankas adäquat behandelt werden, auch wenn der dortige Standard der Versorgung psychisch Erkrankter nicht mit demjenigen in der Schweiz zu vergleichen sei. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine entsprechende Einrichtung zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden aufzusuchen. Ausserdem würden rund sieben Prozent der Menschen im Distrikt F._______ eine PTBS und Depressionen aufweisen. Die Hintergründe für die PTBS der Beschwerdeführerin könnten somit mannigfaltig sein. Überdies habe sich ihr Zustand gemäss Arztbericht vom 24. Oktober 2019 bereits deutlich stabilisiert. Es stehe ihr überdies frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In Bezug auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass der heute erst (...)jährige Sohn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine soziale Entwurzelung erleben würde, auch wenn sich das Kleinkind auf die damit einhergehenden Veränderungen anzupassen habe. Nach einer sorgfältigen Gesamtwürdigung erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.3.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, auch wenn der Zustand der Beschwerdeführerin derzeit stabil sei, könne eine akute Dekompensation im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden. Sie habe bereits in Sri Lanka drei Selbstmordversuche unternommen. In der Schweiz befinde sie sich seit Februar 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und habe zwei Mal einer stationären Krisenintervention bedurft. Trotz der deutlichen Stabilisierung zeige sich klar, dass der Symptomatik traumatische Erfahrungen zugrunde liegen würden. Die Beschwerdeführerin bedürfe bis auf Weiteres einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, andernfalls eine erneute psychische Dekompensation sowie eine Chronifizierung der Symptomatik eintreten könnten. Die Erfolgschancen einer Behandlung der PTBS in Sri Lanka würden die behandelnden Ärzte als zweifelhaft einschätzen. Ein Leben dort würde mit einer ständigen Angst einhergehen, erneut gewaltsame Befragungen erleben zu müssen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen sei von einer deutlichen psychischen Destabilisierung auszugehen. Somit wäre auch das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka grosser sozialer Stigmatisierung ausgesetzt gewesen sei. Der Umstand, dass sie nun als alleinstehende Frau mit Kind nach Sri Lanka zurückkehren würde, erhöhe die Stigmatisierung erst recht, was eine weitere soziale Ächtung und Diskriminierung zur Folge hätte. Diese erneute Stigmatisierung und der erneute soziale Rückzug würden einen zu grossen psychischen Druck darstellen, zumal sie bereits aufgrund der PTBS sehr vulnerabel sei. Dies hätte auch klar negative Konsequenzen für ihr Kind. Es komme hinzu, dass sie schon lange vor der Ausreise wegen ihrer Heirat mit einem Mann aus einer "tieferen" Kaste, was einen grossen Tabubruch darstelle, von ihren Brüdern verstossen worden sei. Zudem werde sie von ihren Brüdern für den Tod der Mutter verantwortlich gemacht. Sie könnte bei ihrer Rückkehr nicht auf ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Allein zu ihrem Vater und - vor Kontaktabbruch - zu ihrer Tante in K._______ habe sie eine gute Beziehung. Die Tante sei nach L._______ geflohen und der Vater sei bereits alt und gesundheitlich angeschlagen. Er lebe nun bei einer Tante mütterlicherseits in E._______, da er Betreuung bedürfe. Finanziell sei er von seinen zwei Söhnen abhängig. Auch wenn die Beschwerdeführerin von ihrem Vater respektive dieser Tante aufgenommen würde, sei davon auszugehen, dass sie - sollte ihr Vater eines Tages sterben - keine weitere Unterstützung von ihrer Familie erwarten könne. Es sei der Autorität des
Vaters zu verdanken, dass sie Unterstützung von der weiteren Familie mütterlicherseits erhalten habe. Zur Familie väterlicherseits gebe es seit Jahrzehnten keinen Kontakt.

7.4

7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

7.4.2 Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.5

7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

7.5.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt F._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, der aus demselben Distrikt stammt, wird ebenfalls nach Sri Lanka weggewiesen (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022). Die Beschwerdeführerin wird somit als verheiratete Frau in Begleitung ihres Ehemannes und der beiden gemeinsamen Kinder in den Heimatstaat zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass der über eine gute Schulausbildung, eine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügende Ehemann sowie dessen Beziehungsnetz auch für die Beschwerdeführenden aufkommen werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4). Vor diesem Hintergrund kann auf eine eingehende Prüfung des Bestehens eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes innerhalb der Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin und der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten eines solchen verzichtet werden. Deshalb sei nur am Rande angemerkt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich teilweise auf Aussagen in der abgebrochenen Anhörung vom 16. Mai 2019 verweist, die in der Anhörung vom 28. Juni 2019 nicht erneut erfragt wurden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8; vgl. E. 5.3). Schliesslich erübrigen sich aufgrund der veränderten familiären Konstellation Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern.

7.5.4 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Während zu Beginn im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) beziehungsweise eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert wurden und ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) bestand, wird in den Berichten der (...) vom 24. Oktober 2019 und 6. Februar 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS. Es erfolgten im (...) 2017 und (...) 2018 insgesamt drei stationäre Kriseninterventionen. Gemäss dem Bericht vom 24. Oktober 2019 habe sich erst mit zunehmendem Verlauf und gewonnenem Vertrauen eine zugrundeliegende traumatische Symptomatik gezeigt. Es gelinge der Beschwerdeführerin zunehmend, sich auch bezüglich schwieriger Themen zu öffnen. So schildere sie langsam erste traumatische Erlebnisse, ohne ins Detail zu gehen. Die Befragungen bezüglich des Asylstatus würden für sie einen Trigger darstellen, durch welchen sie an traumatische Befragungen in ihrem Heimatland erinnert werde. Die Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine Nichtbehandlung könnte eine erneute psychische Dekompensation sowie eine Chronifizierung der Symptomatik zur Folge haben. Durch die Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereits deutlich stabiler als noch im Februar 2018. Für die Reduktion des Leidensdruckes scheine eine weitere Behandlung unabdingbar. Solange die Beschwerdeführerin unsicher sei, ob sie in ihr Heimatland zurückmüsse, sei jedoch keine Behandlung der PTBS möglich, sondern lediglich der Versuch, den Zustand zu stabilisieren. Ein Leben in Sri Lanka würde für sie mit einer ständigen Angst einhergehen, erneut gewaltsame Befragungen erleben zu müssen oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen sei von einer deutlichen psychischen Destabilisierung auszugehen, womit auch das Kindeswohl nicht mehr gewährleistet wäre. Im Bericht vom 6. Februar 2020 wird ergänzend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zuletzt wiederholt traumatisierende Befragungen durch den Geheimdienst in ihrem Herkunftsland geschildert. Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer PTBS klar erfüllt. Zu Beginn der Behandlung sei die Beschwerdeführerin noch kaum fähig gewesen, über Vergangenes zu sprechen. Mit dem Aufbau einer zunehmend tragfähigen Therapiebeziehung sei es ihr langsam aber zunehmend gelungen, mehr über ihre traumatischen Erlebnisse zu berichten. Erste Berichte seien nur bruchstückhaft gewesen. Im Verlauf habe sie detaillierter über das ihr Widerfahrene erzählen können.

7.5.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Wei-
ter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 7.5.4 vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Auch psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Sri Lanka möglich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.

7.5.6 Nachdem eine adäquate Behandelbarkeit der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Sri Lanka gegeben ist, spricht auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kindern. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und Vater der Kinder und somit als ganze Familie zurückkehren wird, und sie somit nicht alleine die Verantwortung für die Kinder zu tragen haben wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.3.1).

7.5.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und die Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.7 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 gutgeheissen (vgl. Bst. I). Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Bst. I). Mit Gesuch vom 29. Mai 2020 ersuchte diese um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin, es sei denn, die Sache sei spruchreif und es seien keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig (vgl. Bst. M). Nach Verfassen der Eingabe vom 4. März 2020 ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. In der Folge orientierte MLaw Michèle Künzi das Gericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 und 29. Juni 2021 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die Geburt der Tochter C._______ (vgl. Bst. N und O). Nachdem die erfolgte Geburt von C._______ auch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen ist, rechtfertigen diese beiden sehr kurzen Informationsschreiben keinen Mandatswechsel und das entsprechende Gesuch wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

9.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Lic. iur. Fabienne Zannol hat in ihrer Kostennote vom 10. Dezember 2019 ein Honorar von total Fr. 2'939. (inkl. Spesenpauschale von Fr. 50.- und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 15 Stunden erscheint angemessen und die Spesenpauschale von Fr. 50.- erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Eingaben vom 16. Dezember 2019, 9. Januar 2020 und 4. März 2020 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 3.25 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 18.25 Stunden. Nachdem der Honoraranspruch von lic. iur. Fabienne Zannol bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, der (...), verblieben ist, ist Letzterer ein Honorar von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der (...) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.-.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6569/2019
Date : 15. Juli 2022
Published : 10. August 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  93  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  10  12
VwVG: 5  48  49  52  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
sri lanka • father • day • federal administrational court • mother • death • question • medical report • life • departure • man • lower instance • hamlet • family • month • home country • remuneration • painter • copy • evidence • airport • statement of affairs • rape • knowledge • best interest of the child • beginning • night • lawyer • relationship • room • preliminary acceptance • residence • pressure • correctness • value • position • tug • english • diagnosis • knowledge • danger to life • costs of the proceedings • child • spouse • ethnic • intention • suspicion • material point • cigarette • time limit • letter • appointment • pregnancy • asylum procedure • doubt • constitution • sojourn grant • advance on costs • profile • decision • cost • duration • expenditure • european court of human rights • psychotherapy • uncle • asylum legislation • victim • place of origin • declaration • infringement of a right • identification paper • accused • number • asylum law • document • president • convention relating to the status of refugees • brother and sister • experience • abrogation • communication • cooperation obligation • armed conflict • letter of complaint • prisoner • need • autonomy • foreseeability • simplified proof • arrest • mandate • statement of reasons for the adjudication • material defect • judicial agency • right to review • form and content • end • definitive release • suspension of the remainder of the sentence on probation • preliminary release • foreigner's release from custody • certification • court and administration exercise • maintenance obligation • nationality • swiss citizenship • danger • labeling • evaluation • endangering of life • suicide attempt • social assistance benefits • duty of assistance • distance • vocational training • answer to appeal • indication • crisis • cantonal administration • function • address • widow • water • host • character • race • native place • membership • shoe • midwife • within • italian • feature • minority • ex officio • third party country • measure • municipality • original • pharmacy • person concerned • physical condition • deportation • exclusion • meadow • financial circumstances • watch • public health • depression • signature
... Don't show all
BVGE
2015/11 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/50 • 2008/34
BVGer
D-2224/2020 • D-4145/2021 • D-4227/2020 • D-5779/2013 • D-640/2019 • D-6569/2019 • E-1756/2020 • E-1866/2015 • E-3122/2019 • E-4930/2019 • E-5274/2008 • E-5959/2019 • E-6571/2018 • E-6862/2013
EMARK
1993/3 • 2005/24
AS
AS 2016/3101