Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-513/2013

law/joc

Urteil vom 15. Mai 2013

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,geboren (...),

Eritrea,

Parteien vertreten durch Cem S. Karakas,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 gelangte rubrizierter Rechtsvertreter an das BFM und beantragte darin namens und im Auftrag der Schwester der Beschwerdeführerin, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland einzutreten, ihr sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor zwei Jahren illegal aus ihrem Heimatland Eritrea via den Sudan nach Libyen geflüchtet. Seit November 2009 befinde sie sich in Tripolis. Mit Urteil
D-4876/2007 vom 29. September 2010 habe sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Konsequenzen, welche die illegale Ausreise für Eritreer aus ihrem Heimatland nach sich ziehen könne, geäussert. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1997 Nr. 15 wurde im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei die Einreise gestützt auf Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG zu bewilligen. Für eritreische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in Libyen nicht zumutbar. Die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, lebe in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Falls eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt werde, müsse ihr die Einreise aufgrund der Beziehungsnähe zu ihrer Schwester bewilligt werden. B._______ erklärte zudem in einem dem Gesuch beigelegten Schreiben vom 24. Mai 2011, die Beschwerdeführerin und eine weitere Schwester, C._______, seien in Eritrea massiven staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Sie hätten deshalb das Land unter schwierigen Bedingungen illegal verlassen. C._______ sei im Juli 2007 in den Sudan geflohen. Die Beschwerdeführerin sei ihr im Mai 2009 gefolgt. Eine solche Flucht werde durch die eritreischen Behörden als Landesverrat erachtet. Deshalb drohe ihren Schwestern eine unverhältnismässige Strafe. C._______ befinde sich seit Februar 2009 in Tripolis. Die Beschwerdeführerin halte sich seit November 2009 dort auf.

Dem Gesuch lagen zudem eine Vollmacht vom 27. Mai 2011 sowie ein Schulzeugnis der Beschwerdeführerin bei.

B.
Am 24. Januar 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass sich die Beschwerdeführerin immer noch in Libyen befinde und auf einen Entscheid warte.

C.
Das BFM erklärte mit Schreiben vom 16. Februar 2012, dass angesichts der zahlreichen In- und Auslandgesuche derzeit noch kein Entscheid möglich sei.

D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 informierte der Rechtsvertreter das BFM darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Situation in Libyen nach Khartoum (Sudan) geflüchtet sei.

E.
Mit Schreiben vom 19. April 2012 wies der Rechtsvertreter auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin im Sudan hin und ersuchte um eine beschleunigte Behandlung ihres Asylgesuches.

F.
Mittels Schreiben an den Rechtsvertreter vom 7. Mai 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass eine Befragung durch die Schweizerische Vertretung im Sudan aus sicherheitstechnischen, strukturellen, organisatorischen und Kapazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde sie mittels detaillierten Fragenkatalogs aufgefordert, innert Frist zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch persönlich Stellung zu nehmen. Das BFM wies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach das Stellen eines Asylgesuches durch einen Rechtsvertreter unzulässig sei. Eine Heilung dieses Mangels sei unter anderem durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM möglich.

G.
Am 5. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM ein. Er wies darauf hin, dass der darin erwähnte Bruder am Vortag verstorben sei. Ausserdem wurde ein Beleg betreffend einen Briefversand von Khartoum in die Schweiz eingereicht.

In ihrer Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin, ihr letzter Wohnsitz habe sich in D._______ (Eritrea) befunden. Ihr Geburtsort sei E._______, Sudan. Sie sei ledig, orthodoxen Glaubens und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. In D._______ sei sie von 2000 bis 2009 zur Schule gegangen. Sie sei in Eritrea nicht zum Wehrdienst aufgeboten worden, habe jedoch im Mai 2009 einer Razzia respektive einer Zwangsrekrutierung entfliehen können. Sie sei nicht bereit gewesen, nach Sawa in den Militärdienst zu gehen. Sie habe Angst davor gehabt, denn sie habe erlebt, was ihrer Schwester dabei widerfahren sei. Aus Angst bei der nächsten Razzia erwischt zu werden, sei sie in den Sudan geflüchtet. Sie habe ohne Dokumente und illegal die Grenze bei Gulij überquert. Eine Identitätskarte habe sie in Eritrea nicht besessen, da sie bei ihrer Ausreise noch minderjährig gewesen sei. Im Sudan sei sie durch das UNHCR in F._______ registriert worden. Noch vor Erhalt eines Flüchtlingsausweises habe sie etwa nach zwei Wochen das Flüchtlingslager verlassen, da Spione und Entführer das Lager aufgesucht hätten. Sie sei zu ihrer Tante G._______ nach Khartoum gereist. Dort habe sie sich sicherer gefühlt. Im November 2009 habe sie sich zu ihrer Schwester C._______ nach Libyen begeben. In Libyen habe sie sich durch das UNHCR registrieren lassen. Zusammen mit ihrer Schwester C._______ habe sie in Tripolis gelebt. Wegen der Unruhen und da sie keine Arbeit gefunden hätten, seien sie und ihre Schwester anfangs März 2012 nach Khartoum gereist. Im Sudan habe sie sich nicht erneut durch das UNHCR registrieren lassen. Das Flüchtlingslager hätte sie nur auf illegalem Weg erreichen können. Deshalb habe sie Angst davor gehabt. Auch würden Entführungen von Eritreerinnen vorkommen. Derzeit lebe sie in Khartoum zusammen mit ihrem Bruder H._______ und ihrer Schwester C._______. Im Quartier Gurji hätten sie eine Wohnung gemietet. Ab und zu verkaufe ihre Schwester Tee in der Stadt, um etwas Geld zu verdienen. Sie selber reinige Wohnungen. Aus Angst vor Razzien und Entführungen könnten sie aber nicht oft arbeiten. Sie habe stets Angst, bei einer Razzia erwischt und nach Eritrea deportiert zu werden. Der Aufenthalt im Sudan sei schwierig und gefährlich, da Entführungen von Eritreerinnen immer mehr zunehmen würden. Sie und ihre Schwester befänden sich in einer lebensbedrohlichen Situation.

H.
Mit Schreiben vom 6. September 2012 wandte sich die in der Schweiz wohnhafte Schwester B._______ an das BFM und bat um Mitteilung über den Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung der Asylgesuche ihrer im Sudan weilenden Schwestern. Diese würden dort nicht über Schutz verfügen.

I.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2012 beantwortete das BFM eine Anfrage des Rechtsvertreters betreffend den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin.

J.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 verweigerte das BFM der Schwester der Beschwerdeführerin C._______ (BFM-Verfahrensnummer: N [...]) die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-404/2013 vom 8. Februar 2013 ab.

K.
Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierter Verfügung vom 4. Januar 2013 verweigerte das BFM dieser die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch vom 3. Juni 2011 ab.

Zur Begründung führte es aus, es sei zwar darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG entgegen. Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor Ort sei für diese, so auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich in diesem aufzuhalten und würden dort die nötige Versorgung erhalten. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sich die Beschwerdeführerin beim UNHCR um Schutz bemühen. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückgeschafft werden könnte, lägen nicht vor. Sie verfüge über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Sie könne auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder erwerben könne, könne sie sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von ihm unterzeichneten Flüchtlingskonvention erinnert. Das Leben in Khartoum sei zwar nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe jedoch hervor, dass sie zusammen mit ihrer Schwester dort wohne. Die Beschwerdeführerin sei im Sudan geboren und habe neben ihrer Schwester eine Tante, die ebenfalls in Khartoum lebe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien angesichts dieser Umstände nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich angeblich nicht sicher fühle. Im Sudan lebe zudem eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser zudem nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG dazu führen würde, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung. Die Beschwerdeführerin benötige daher den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG nicht.

L.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des genauen Sachverhaltes zu bewilligen und das Asylgesuch aus dem Ausland sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf einen Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe)-Länderanalyse vom 16. Juni 2010 abgestützt und dargelegt, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, im Sudan von den Behörden aufgegriffen und abgeschoben zu werden. Sie lebe in ständiger Angst. Im November 2012 sei sie bei einer Polizeirazzia verhaftet worden. Um freizukommen, habe sie ihr ganzes Geld den Wächtern geben müssen. Diese hätten ihr gedroht, sie an Menschenhändler in den Sinai zu verkaufen. Sie habe Fr. 350.- bezahlt und sei nach einer Woche freigelassen worden. Über die Situation im Gefängnis und was sie dort erlebt habe, wolle sie nicht sprechen. Sie sei eine junge, alleinstehende, christliche Ausländerin in einem islamischen Land. Angehörige nicht muslimischer Glaubensrichtungen hätten im Sudan grosse Schwierigkeiten. Sie habe grosse Angst aus dem Haus zu gehen. Das UNHCR biete keine Hilfe an. Es registriere Flüchtlinge und weise sie einem der grossen Flüchtlingslager zu. Bei einer Abschiebung nach Eritrea habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Es bestehe somit eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Ihre in der Schweiz lebende Schwester sei als Flüchtling anerkannt. Sie habe somit eine enge Beziehung zur Schweiz.

M.
Mit Verfügung vom 11. März 2013 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.

N.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Dabei erwog es, es könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Eine Mehrheit bekenne sich zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit längerem im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. In Khartoum gebe es zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könne. Im Weiteren stellte sich das BFM auf den Standpunkt, bei ihrer Schilderung im November 2012 bei einer Polizeirazzia verhaftet worden zu sein, handle es sich um eine pauschale Behauptung, die nicht belegt sei. Selbst wenn sie tatsächlich festgenommen worden sei, sei es ihr zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Rückschaffungen kämen zwar vereinzelt vor, seien jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl von eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden.

O.
Mit Replik vom 10. April 2013 wurde betont, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, christliche Ausländerin handle, die in einem islamischen Land illegal lebe. Sudan sei Transitort und Destination von eritreischen und äthiopischen Frauen, die als Haussklavinnen entweder im Sudan arbeiten oder in den nahen Osten geschickt würden. Viele Frauen würden zur Prostitution gezwungen und in die Bordelle von Khartoum oder auf die Ölförderfelder gebracht. Vor allem für alleinstehende Frauen und minderjährige Mädchen sei die Gefahr, in den Lagern sexuell missbraucht zu werden, sehr gross. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr arbeiten, da die Geschäftsinhaber sofort die Schlepper aus Sinai benachrichtigen würden, da sie pro Eritreer relativ gut bezahlt würden. Der Weg zum Flüchtlingscamp sei sehr weit und die eritreischen Flüchtlinge, vor allem alleinstehende Frauen, hätten dort kein sicheres Leben. Unterwegs würden viele Leute entführt. Nachrichten über Entführungen aus dem Camp seien gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalysen (Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012; Eritrea: Entführungen aus dem Sudan, 3. Mai 2011) an der Tagesordnung. Über ihren Gefängnisaufenthalt im November 2012 wolle die Beschwerdeführerin nicht reden; auch mit ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester B._______ nicht. Den Gefängnisaufenthalt könne sie selbstverständlich nicht belegen. Es bestehe somit eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Im Sudan habe sie kein soziales und familiäres Netz. Ihre einzige Schwester im Sudan sei dort in der gleichen Lage wie sie.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
, 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
, 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
, 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
, 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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und 68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
1    Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2    Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3    ...183
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

2.

2.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, stellt ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch einen Mangel dar, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3 S. 826 ff).

2.2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte rubrizierter Rechtsvertreter namens und im Auftrag der in der Schweiz wohnhaften Schwester der Beschwerdeführerin B._______ zu Gunsten der Beschwerdeführerin um Gewährung von Asyl respektive um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens (vgl. unpaginierte BFM-Akte A1/7 S. 1 ff.). Dem Gesuch vom 3. Juni 2011 lag eine Vollmacht bei, auf dem die genannte Schwester der Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin aufgeführt ist (vgl. BFM-act. A1 S. 10). Eine solche, durch genannte Schwester veranlasste, gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin ist an sich nicht zulässig, da - wie erwähnt - die Stellung eines Asylgesuches ein relativ höchstpersönliches Recht darstellt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.1 S. 824 f.).

2.3 Nach Einreichung des schriftlichen Gesuches erfolgte keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch eine Schweizerische Vertretung im Sudan, sondern sie wurde zur persönlichen Beantwortung eines Fragenkatalogs durch das BFM aufgefordert und insbesondere auf erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. unpaginierte BFM-Akte A7 S. 1 ff.). Der Verzicht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin erscheint angesichts der vom BFM aufgezeigten sicherheitstechnischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Botschaft im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Der Rechtsvertreter übermittelte dem BFM mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM, worin diese - nebst Angaben zu ihrer Person - die Angaben im Gesuch vom 3. Juni 2011 bestätigte sowie ergänzende Ausführungen zu ihren Asylgründen machte (vgl. unpaginierte BFM-Akte A8 S. 1 ff.). Damit ist von einem persönlichen Antrag der Beschwerdeführerin gegenüber dem BFM auszugehen. Sie hat somit am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Zudem ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und - da mithin von einer gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin durch rubrizierten Rechtsvertreter ausgegangen werden kann - formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei im Mai 2009 einer Razzia respektive einer Zwangsrekrutierung entflohen, da sie nicht bereit gewesen sei, nach Sawa zum Militärdienst einzurücken (vgl. act. A8 S. 2). Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.

4.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Asylgründe, sich im Mai 2009 einer Zwangsrekrutierung entzogen zu haben, erscheinen prima facie nicht als unglaubhaft. Es wäre daher nicht auszuschliessen, dass die eritreischen Behörden dies als Dienstverweigerung erachten und ihr deshalb eine - aus politisch motivierten Gründen - unverhältnismässig hohe Strafe drohen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte und ihr in der Folge in Anwendung von Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG Asyl zu gewähren wäre. Vorausgesetzt ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG zu erachten, wäre ihr daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Anders verhält es sich hingegen mit der - hauptsächlich in ihrem Gesuch vom 3. Juni 2011 - geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea. Eine solche, sogenannte Republikflucht kann von Vornherein nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gestützt auf Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG einzig zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Ein Tatbestand, der gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigten kann, da es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7 S. D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 7 S. 519 f. betreffend subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG, BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 betreffend Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

4.5

4.5.1 Nach Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

4.5.2 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in welchen sich Frauen - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. BVGE
D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2, Urteil D-5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8, Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8.1).

4.6 Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Dort kam es in der Vergangenheit in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Nichtsdestotrotz ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile
E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten denn auch nicht entnehmen. Im Rahmen der von ihr erstmals in der Beschwerde vom 30. Januar 2013 geschilderten Polizeirazzia vom November 2012 und der damit einhergehenden Festnahme wurde ihr nicht mit einer Deportation gedroht. Ihrem Vorbringen zufolge hat man sie zwecks Erpressung zu einer Geldzahlung festgenommen, ansonsten man sie an Menschenhändler in den Sinai verkauft hätte. Diese polizeiliche Festnahme und die damit verbundene Drohung erscheinen indes - einhergehend mit der Einschätzung des BFM - nicht plausibel. Es erhellt nicht, warum die Beschwerdeführerin - wie in der Replik eingewendet - nicht gewillt ist, weder den zur Verschwiegenheit verpflichteten Schweizerischen Asylbehörden, noch aber ihren Schwestern gegenüber die konkreten Umstände ihres Gefängnisaufenthaltes vom November 2012 zu schildern. Diese bleiben somit unsubstanziiert. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb ein solch prägendes Ereignis erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits vor Erlass der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 vorgebracht wurde. Im Weiteren fällt auf, dass ihre Schwester C._______, deren Asylgesuch aus dem Ausland gleichsam am 4. Januar 2013 durch das BFM abgelehnt wurde, weder in ihrem Asyl- noch im Rahmen des anschliessenden Beschwerdeverfahrens bei Bundesverwaltungsgericht diesen Vorfall erwähnte. Hätte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr dargelegt, eine ganze Woche lang in Khartoum in Polizeihaft respektive im Gefängnis befunden, so müsste ein solcher Umstand der im gleichen Haushalt lebenden Schwester aufgefallen respektive bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem ihren Angaben zufolge im Sudan erstmals im Mai 2009 vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es den Akten zufolge danach jedoch vorgezogen, sich zunächst in Khartoum bei ihrer Tante aufzuhalten. Nach ihrer Ausreise im November 2009 aus dem Sudan nach Libyen kehrte sie im März 2012 nach Khartoum zurück, wo sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwester C._______ in einer Wohngemeinschaft lebte (vgl. act. A8 S. 2 f.). Ihr Bruder ist zwar ihren Angaben zufolge im Jahre 2012 verstorben (vgl. act. A8 S. 1). Ihre Schwester C._______ lebt jedoch nach wie vor mit ihr zusammen in einer Wohnung in Khartoum. Deren Asylgesuch aus dem Ausland vom 3. Juni 2011 wurde - wie zuvor erwähnt - vom BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2013 abgelehnt. Dieser Entscheid wurde mit Aussprechung des
Urteils E-404/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013 rechtskräftig. Nebst genannter Schwester befindet sich zudem eine Tante der Beschwerdeführerin in Khartoum. Den Akten der Schwester B._______ ist zu entnehmen, dass sich die Tante bereits seit langem im Sudan aufhält und diese demnach dort über einen Aufenthaltsstatus sowie auch ein soziales Netz verfügen dürfte (vgl. Verfahrensakten BFM: N [...] act. A9/14 S. 7). Wie den weiteren Aussagen von B._______ zu entnehmen ist, hatten die Eltern von 1983 bis (...) und damit über zehn Jahre lang ihren Wohnsitz im Sudan (vgl. BFM-Akten N [...], act. A1/10 S. 2, act. 9/14 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern im Sudan nicht nur über ein Beziehungsnetz, sondern auch über ein Aufenthaltsrecht verfügt haben. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass die Schwester B._______ trotz Wegzugs ihrer Eltern im Jahre (...) nach Eritrea noch bis im Jahre 2000 in E._______, Sudan, zur Schule ging sowie während ihrer Aufenthalte im Sudan bei ihrer Tante sowie weiteren Bekannten lebte (vgl. BFM-Akten N [...], act A1/10 S. 2, act. 9/14 S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin selber wurde ein Jahr vor der Rückreise ihrer Eltern nach Eritrea im Sudan geboren, weshalb anzunehmen ist, dass ihr dort - zumindest in jenem Zeitpunkt -(ebenfalls) ein rechtmässiger Aufenthaltsstatus zukam. Unabhängig von der Frage nach einem solchen (ehemals) vorhandenen Aufenthaltsrecht ist jedoch gemäss erwähnten Faktoren nicht nur auf ein familiäres respektive soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Sudan, sondern auch auf eine gewisse Beziehungsnähe zu diesem Staat, in dem sie sich seit nunmehr geraumer Zeit aufhält, zu schliessen. Ihr war es ausserdem nicht nur möglich, im Sudan zusammen mit ihrer Schwester und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Bruder eine Wohnung zu mieten, sondern, wenn auch in bescheidenem Rahmen, einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. A8 S. 3). Bei Bedarf könnte sie zudem - wie erwähnt - auf ihre Tante, bei der sie sich bereits einmal aufgehalten und sicher gefühlt habe (vgl. act. A8 S. 2) sowie allenfalls weitere Bekannte zurückgreifen, die sie unterstützen könnten. Den Akten zufolge weist sie demgegenüber zur Schweiz keine besonders enge - kulturelle oder sprachliche - Bindung auf. Der einzige und damit nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt in der Schweiz, ist ihre hier wohnhafte Schwester B._______. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Christin ist, an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Wie vom BFM zutreffend in der Vernehmlassung erwogen, ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung
im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - vorkommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Ausländerin einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre respektive eine solche konkret zu befürchten hätte, liegen nicht vor.

4.7 Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-513/2013
Datum : 15. Mai 2013
Publiziert : 28. Mai 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
19 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
41 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
68 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
1    Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2    Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3    ...183
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5  48  52  63
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D-2018/2011 • D-3402/2011 • D-4876/2007 • D-513/2013 • D-5430/2012 • D-5745/2011 • E-404/2013 • E-4417/2011
EMARK
2006/3
AS
AS 2012/5359