Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-29/2011

Urteil vom 15. Mai 2013

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Parrino, Richter Ronald Flury;

Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

M._______, Ungarn
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

venue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.a Der 1973 geborene ledige in seiner Heimat Deutschland wohnhaft gewesene M._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leistete laut Angaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) in den Jahren 1999 bis 2003 mit Unterbrüchen als obligatorisch Versicherter Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV IV-act. 105). Vom 15. August 1991 bis 1. Juni 1992 liess er sich in seiner Heimat zum Restaurantfachmann ausbilden (ohne Abschluss). Ab März 1994 bis Februar 2005 war der Beschwerdeführer saisonweise in Deutschland, Österreich und in der Schweiz im Service tätig. Am 14. Juni 2003 zog sich der bereits mit Morbus Bechterew Vordiagnostizierte bei einem Autounfall eine instabile Flexions-/Distrak-tionsverletzung C6/7 mit C7-Kompressionsfraktur zu, die im Rätischen Kantons- und Regionalspital in Chur mittels ventraler interkorporeller Spondylodese C5 bis Th2 mit Spaninterposition und HWS-Verriegelungsplatte am 21. Juni 2003 und dorsaler Hakenplatten-Spondylodese C6/7 am 25. Juni 2003 versorgt wurde. Bis zum 31. März 2005 leistete die S._______ Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung UVG. Von 2005 bis Juli 2008 war der Beschwerdeführer selbstständig im Internetvertrieb tätig. Ab August 2008 war er arbeitslos bzw. krank geschrieben.

A.b Am 27. Januar 2009 (eingegangen bei der Vorinstanz am 29. Juni 2009) stellte der Beschwerdeführer beim deutschen Versicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) zuhanden der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung. Der Anmeldung waren die Formulare E 204, 205, 207 beigelegt. Auf Anfrage der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 den Fragebogen für den Versicherten (EU) und den Fragebogen für den Arbeitgeber ein. Mit Vorbescheid vom 22. April 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsgesuchs in Aussicht, da er weder während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sei, noch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sei (IV-act. 38). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Vorinstanz Einwände erhoben werden können, wovon der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, den deutschen und den österreichischen Versicherungsträger auf, die entsprechenden medizinischen Unterlagen einzureichen. Diesem Ersuchen kam der deutsche Versicherungsträger mit Schreiben vom 4. August 2010 und der österreichische Versicherungsträger mit Schreiben vom 17. August 2010 nach. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 erliess die Vorinstanz eine im Sinne des Vorbescheids lautende, das Leistungsbegehren ablehnende Verfügung (IV-act. 104).

A.cSeit dem 1. September 2008 bezieht der Beschwerdeführer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung (IV-act. 26).

A.dAm 11. November 2009 brachte der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht F._______ als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid vom 18. August 2009 ein. Mit einem Vergleich vom 8. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer von der P._______ eine vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2012 befristete Invaliditätspension zuerkannt (IV-act. 97).

B.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung sowie - sinngemäss - die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.

C.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 beantragte die Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine halbe Rente zuzusprechen.

D.
Mit Replik vom 15. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es gehe nicht an, dass die Gutachten der Dres. med. S._______, B._______ und P._______ sowie die Urteile des deutschen und österreichischen Sozialgerichts einfach ignoriert würden. Ausserdem stehe er für eine Begutachtung in der Schweiz zur Verfügung.

E.
Mit Duplik vom 25. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde fest.

F.
Am 2. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse ab 1. April 2013 in Ungarn mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Dezember 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

2.2.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

2.2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

2.3 Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) findet vorliegend noch keine Anwendung. Nachfolgend wird - so-weit nicht anders vermerkt - das IVG, die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und das ATSG in der seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) gültigen Fassung zitiert. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht-sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).

2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

2.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).

2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).

2.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil BGer 8C_602/2010 vom 30. April 2010).

2.9 Nachdem der Grad der Behinderung (GdB) nach deutschem Recht fachorthopädisch begutachtet wurde, ist kurz darauf einzugehen: Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." Der Grad der Behinderung (GdB) (...) ist also ein Mass für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden. Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Gutachter bemessen. Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen. Die Festlegung ist komplexer. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmass der Behinderung dadurch tatsächlich grösser ist (http://www.vkd.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9216/grad_der_behinderung; besucht am 24. April 2013). Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen. Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmassen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines einseitig Unterschenkelamputierten entsprechen muss (http://www.zbfs.bayern.de/ schbg/wegweiser/wegbehinderung.html; besucht am 24. April 2013).

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

3.1 Zu Recht nicht mehr streitig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. IV-act. 29). Unbestritten ist auch der allfällige Rentenbeginn: 1. Juli 2009 (vgl. Vernehmlassung vom 15. April 2011). Der damals in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer hat sich am 27. Januar 2009 beim deutschen Versicherungsträger zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Auch wenn die Anmeldung zum Bezug einer Schweizerischen Invalidenrente erst am 29. Juni 2009 bei der SAK einging, ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen von EU-Staaten, die im EU-Raum wohnhaft sind, vorliegend auf die Anmeldung in Deutschland abzustellen, die am 27. Januar 2009 erfolgte.

3.2 Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.2.1 Vom 26. November 2008 bis 24. Dezember 2008 weilte der Beschwerdeführer in der B._______, in B._______. Dem entsprechenden Formularbericht vom 31. Dezember 2008 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung zufolge liegen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor: Morbus Bechterew (ICD-10: M45.0), alte Kompressionsfraktur HWS mit interkorporeller Spondylodese von C5 auf Th2 (ICD-10: S12.7), schwere Coxarthrose beidseits, links stärker als rechts (ICD-10: M16.7), Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) sowie eine sekundäre Osteoporose (ICD-10: M81.9). Die selbstständige Tätigkeit (Online-Versandhandel), die er zuletzt ausgeübt habe, sei dem Beschwerdeführer in einem Umfang von 6 Stunden und mehr möglich. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragelasten im mittelschweren Bereich, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten über Kopf- und Schulterniveau seien dem Beschwerdeführer zu 6 Stunden und mehr möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Morbus Bechterew sowie der Versteifungsoperation der HWS und von Seiten der Situation der Hüften sei das Leistungsniveau deutlich eingeschränkt. Wegen der fortgeschrittenen Coxarthrose links wurde eine endoprothetische Versorgung empfohlen (IV-act. 76).

3.2.2 In ihrem Gutachten vom 26./27. Mai 2009 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erhebt Dr. K._______ folgende Diagnosen: 1. Morbus Bechterew (ICD-10: M45.0), Wirbelsäulenfehlhaltung sowie -bewe-gungseinschränkung nach Kompressionsfraktur HWS mit Spondylodese C5/Th2 2003 (ICD-10: S12.7), schwere Coxarthrose beidseits links mehr als rechts (ICD-10: M16.7), Morbus Crohn, derzeit beschwerdefrei, ED 2002 (ICD-10: K50.9), Cannabisabusus (ICD-10: F19). Als Kellner sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall 2003 nicht mehr einsatzfähig. Leichte wechselbelastende, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten seien zu 6 Stunden und mehr täglich möglich. Wegen des Verdachts auf Drogenabhängigkeit (Cannabis) sei eine psychosoziale Beratungsstelle einzuschalten (IV-act. 29).

3.2.3 Am 2. Juli 2009 wurde zuhanden der A._______ ein Bericht erstattet. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 2008 arbeitsunfähig. Es ergingen die bereits bekannten Diagnosen. Auch in absehbarer Zeit werde kein positives Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen und auch eine neue stationäre orthopädische Rehabilitation sei nicht zielführend. Eine EU-Rente im Widerspruchsverfahren sei zu prüfen (IV-act. 85).

3.2.4 Am 9. November 2009 erging im Rahmen des Rentenwiderspruchsverfahrens zuhanden der Deutschen Rentenversicherung ein weiteres Gutachten. Diagnostiziert wurden: 1. Rheumatologisch gesicherte Spondylitis anklyopoetica (Morbus Bechterew) mit hochgradiger Einsteifung der Wirbelsäule und Hüftgelenke (ICD-10: M45), 2. Vordokumentierte sekundäre Osteoporose (ICD-10: M81.9) und 3. ein vordokumentierter Morbus Crohn (ICD-10: K50.9). Zur Arbeits-/Erwerbsfähigkeit äussert sich Dr. med. B._______, Arzt für Orthopädie und Sozialmedizin, wie folgt: Die letzte Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch auch nicht mehr in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit auszuführen (IV-act. 86).

3.2.5 Am 15.Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Klageverfahrens auf Zuerkennung einer österreichischen Invaliditätspension von Dr. med. P._______, Facharzt für Innere Medizin, Bregenz, begutachtet (IV-act. 91). Nebst den bereits bekannten Diagnosen figurierten zusätzlich eine Trikuspidalklappeninsuffizienz I, eine restriktive Ventilationsstörung, ein depressives Syndrom sowie eine Struma uninodosa rechts - Euthyreose. Zur Begründung hiess es, beim Beschwerdeführer sei 1997 ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden und 2003 ein Morbus Crohn. Die anfangs durchgeführte Behandlung mit diversen Basistherapeutika sei wegen ungenügender Wirksamkeit und Ablehnung durch den Beschwerdeführer abgesetzt worden. 2003 sei es durch einen Autounfall zu einer Wirbelfraktur im HWS-Bereich gekommen, welche operativ durch Verplattung versorgt worden sei, wodurch es zu einer weiteren Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik gekommen sei. Es bestünden eine HLA-B27 positive Spondylarthropie mit Gelenksbeteiligung der gesamten Wirbelsäule, eine Coxarthrose beidseits und eine Osteoporose. Mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand könne der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht (Berücksichtigung nur der entzündlichen WS- und Darmveränderungen, nicht der Folgen des HWS-Unfalles und der degenerativen WS- und Gelenksveränderungen) seit 1.Februar 2009 leichte wechselbelastende 4 Stunden täglich ausüben. Das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern usw. seien zu vermeiden. Es bestünden Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte (es seien nur kurze Gehstrecken bis zu 300 m zumutbar). Es bestehe keine begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bessern werde, sondern es sei mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen, wenn auch zur Zeit die entzündliche Aktivität sowohl beim Morbus Bechterew als auch beim Morbus Crohn nur mässig ausgeprägt sei (IV-act. 91).

3.2.6 Ebenfalls im Rahmen des Klageverfahrens auf Zuerkennung einer österreichischen Invaliditätspension wurde durch Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie, am 1. Februar 2010 ein psychiatrisches Gutachten erstattet. Dr. med. K._______ diagnostizierte eine leichtgradig ausgeprägte reaktiv-depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie bei Morbus Bechterew. Durch die organische Erkrankung sei der Beschwerdeführer bei alltäglichen Bewegungen und Beschäftigungen behindert. Dies belaste ihn wie die chronischen Schmerzen. Eine Depression im engeren Sinne liege jedoch nicht vor, werde vom Beschwerdeführer auch verneint. Bislang sei keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die psychische Belastbarkeit sei jedoch eingeschränkt. Ferner bestehe ein regelmässiger Cannabiskonsum seit 1-2 Jahren. Auf neurologischem Gebiet könne keine Krankheit oder Funktionsstörung festgestellt werden. Mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht körperlich leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten verrichten. Ebenso seien Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen möglich. Die Arbeiten seien 8 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen möglich. Zu vermeiden seien psychisch belastende Tätigkeiten wie Schichtarbeit, Fliessbandarbeit, Akkordarbeit sowie Arbeiten unter ständigem übermässigem Druck (IV-act. 92).

3.2.7 Am 28. Februar 2010 erstattete schliesslich Dr. med. S._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Rahmen des Klageverfahrens auf Zuerkennung einer österreichischen Invaliditätspension sein Gutachten. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer an folgenden Leiden erkrankt: Morbus Bechterew, Morbus Crohn, Coxarthrose beidseits, Zustand nach ventraler interkorporeller Spondylodese C5/7, weitgehende Versteifung der HWS und LWS, Osteoporose und schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Aufgrund der fortgeschrittenen Coxarthrose an beiden Hüftgelenken mit doch beträchtlicher Bewegungseinschränkung vor allem linksseitig seien Beschwerden beim Sitzen zu erwarten. Aufgrund der massiven Versteifungen im Bereich der Wirbelsäule bestehe hiezu auch keine entsprechende Kompensationsmöglichkeit, so dass sitzende Tätigkeiten nur fallweise zugemutet werden könnten. Auf Grund der doch beträchtlichen Arthrose der Hüftgelenke sowie der vornübergebeugten Körperhaltung aufgrund der Versteifung der HWS seien ganztägig stehende und gehende Tätigkeiten ebenfalls stark schmerzverstärkend. Mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand könne der Beschwerdeführer unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Februar 2009 weder vollschichtige noch halbschichtige Tätigkeiten verrichten (IV-act. 93).

3.2.8 Im Rahmen einer strittigen Bewertung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen hinsichtlich des hieraus resultierenden Grades der Behinderung (GdB) sowie ggf. anzuerkennender Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) unter Berücksichtigung der Vorgaben im Rechtsbereich des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) erstattete Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, am 22. August 2010 zuhanden des Sozialgerichts K._______ ein Gutachten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der aktuellen fachorthopädischen Begutachtung sowie der Mitverwertung der aktenkundigen medizinischen Vorbefunde und Vorgutachten bestünden beim Beschwerdeführer im Bereich der Haltungs- und Bewegungsorgane folgende Gesundheitsstörungen:

· Chronisches ortsständiges, degenerativ und entzündlich bedingtes generalisiertes Wirbelsäulensyndrom mit

o höchstgradiger Funktionseinschränkung sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen der oberen und unteren Extremitäten bei

o HLA-B 27 assoziierter Spondarthropathie i.S. eines Morbus Bechterew mit peripherer Gelenkbeteiligung

· Zustand nach instabiler Flexions- und Distraktionsverletzung C6/7 mit Kompressionsfraktur C7, osteosynthetisch versorgt mittels ventraler interkorporeller Spondylodese C5 auf Th2 mit Verriegelungsplatte und corticospongiöser Spaninterposition sowie dorsaler Spondylodese C5 auf C7 mittels Hackenplatte (06/03)

· Funktionseinschränkung der Schultergelenke (links ausgeprägter als rechts) mit wiederkehrendem Reizzustand des Muskel-Sehnen-Weichteilmantels bei initialer Omarthrose beidseits und initialer ACG-Arthrose beidseits

· Zustand nach Sehnen- und Nervenverletzung am linken Handgelenk mit funktionell unbedeutsamen Gefühlsstörungen ohne messbare Bewegungseinschränkung der Handgelenke

· Hochgradige Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke bei hochgradig fortgeschrittener Coxarthrose beidseits, links stärker ausgeprägt als rechts

· Enggradige Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks bei femeropatellarem Schmerzsyndrom bei initialer Retropatellararthrose

· Senkspreizfuss-Deformität beidseits ohne Funktionsbehinderung der Füsse

· Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen

· Sekundäre Osteoporose

Ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes bestünden beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuell erhobenen Befunde, der anamnestischen Angaben sowie der aktenkundigen medizinischen Vorbefunde und Vorgutachten folgende Gesundheitsstörungen:

· Morbus Crohn mit rezidivierenden Schüben mit rezidivierenden Durchfällen und peripherer Gelenkbeteiligung i.R. der HLA-B 27 assoziierten Spondarthropathie

· Nikotinabusus

· Zustand nach Tonsillektomie (Mandelentfernung)

· Zustand nach Leistenhernienoperation

· Zustand nach Phimosenoperation

Für Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen sähen die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" einen GdB von 10 vor. Bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt resultiere ein GdB von 20. Seien schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt nachzuweisen, bedinge dies einen GdB von 30. Ein GdB von 30 bis 40 werde erst bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten erreicht. Seien hingegen besonders schwere Auswirkungen (z.B. Versteifung grosser Teile der Wirbelsäule) nachzuweisen, werde dies nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" mit einem GdB von 50 bis 70 gewürdigt. Anhaltende Funktionsstörungen in Folge Wurzelkompression mit motorischen Ausfällen seien zusätzlich zu berücksichtigen. Bei aussergewöhnlichen Schmerzsyndromen sei auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen ein GdB von über 30 in Betracht zu ziehen. Analysiere man die beim Beschwerdeführer vorliegende funktionelle Situation am Achsorgan, so werde deutlich, dass zwar bereits 1997 zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. H._______ eine deutliche Funktionsbehinderung der Wirbelsäule vorgelegen habe. Auch habe eine solche insbesondere nach der stattgehabten operativen Versorgung der HWS-Verletzung im Rahmen der Konsultationen im B._______ objektiviert werden können. Eine relevante Verschlechterung ergebe sich dann aber bereits aus dem Reha-Entlassungsbericht der B._______ vom 31. Dezember 2008. Die dort dokumentierten Funktionsdaten zeigten keine wesentliche Abweichung mehr zur jetzt vorliegenden Situation. Neben der ausgeprägten Bewegungseinschränkung liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, das sowohl die Wirbelsäule als auch teilweise die grossen Extremitätengelenke betreffe - dies im Rahmen eines Morbus Crohn bei HLA-B 27 assoziierter Spondarthropathie. Hier sei unter Berücksichtigung des zeitlichen Längsschnittverlaufs, der stattgehabten Klinikaufenthalte, der Anzahl und Frequenz der ärztlichen Konsultationen, der Involvierung mehrerer Behandler sowie der therapeutischen Massnahmen von einem Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen auszugehen. Allein aus dem Chronifizierungsgrad des Schmerzsyndroms lasse sich daher kein eindeutiger Rückschluss auf den diesbezüglich anzuerkennenden GdB ziehen. Aus Sicht des Unterzeichners entspreche die beim Beschwerdeführer vorliegende gesundheitliche Situation am Achsorgan bei fortgeschrittenen, radiologischen Veränderungen auf entzündlich-rheumatologischer Basis, auf degenerativer Basis sowie auf posttraumatischer Basis den in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" beispielhaft angegebenen besonders schweren Auswirkungen eines
Wirbelsäulenleidens, zu denen die Versteifung grosser Teile der Wirbelsäule gerechnet werde. Der Ermessensspielraum könne unter Berücksichtigung der multifaktoriellen Genese sicher nach oben ausgeschöpft werden, da die Situation des Beschwerdeführers sich anders darstelle als beispielsweise bei einer rein degenerativ bedingten Versteifung. Beim Beschwerdeführer stünden jedoch die degenerativen Veränderungen nicht im Vordergrund. Vielmehr stünden die entzündlich-rheumatischen Erkrankungen im Vordergrund, die mit wiederholten, auch schmerzhaften entzündlichen Schüben einhergingen. Hinzu trete als weiterer Faktor die stattgehabte erhebliche Verletzung der Halswirbelsäule mit knöcherner Beteiligung des 7. Halswirbelkörpers und Beteiligung der Bandscheibe C6/7, so dass eine ventrale und dorsale Spondylodese erforderlich geworden sei, wodurch der ohnehin schon schlechte Bewegungsumfang der Halswirbelsäule weiter negativ beeinträchtigt worden sei und sich auch die sensiblen Störungen im Nacken- und Schulterbereich erklären liessen. Da nicht nur grosse Teile der Wirbelsäule, sondern praktisch die gesamte Wirbelsäule eingesteift sei, und die zusätzlich genannten Aspekte zu berücksichtigen seien, könne man im vorliegenden Fall den gutachtlichen Ermessensspielraum nach oben ausschöpfen und für das Wirbelsäulenleiden einen Einzel-GdB von 70 anerkennen. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen minimale Folgen einer ehemals stattgehabten Nerven- und Sehnenverletzung im Bereich des linken Handgelenks vor. Diese bedingten keinen Einzel GdB-von wenigstens 10. Darüber hinaus lägen im Bereich der oberen Extremitäten funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke vor, welche links einen Einzel-GdB von 10 rechtfertigten. Im Bereich der unteren Extremitäten sei der Beschwerdeführer insbesondere durch die hochgradige Funktionsstörung der Hüftgelenke beeinträchtigt. Hier sei insbesondere eine erhebliche Destruktion des linken Hüftgelenks festzustellen, so dass sich hier kurz- bis mittelfristig die Notwendigkeit zum endoprothetischen Gelenkersatz ergeben werde, welcher mittel- bis längerfristig auch rechts nicht zu umgehen sei. Die bisherige versorgungsärztliche Einstufung mit einem GdB von 40 sei unverändert als befund- und situationsangemessen zu betrachten. Chronische Darmerkrankungen wie die Colitis ulcerosa oder die Enteritis regionalis Crohn bedingten bei geringer Auswirkung einen GdB von 20. Lägen mittelschwere Auswirkungen vor, komme ein GdB von 30 bis 40 in Betracht. Der GdB sei für den Morbus Crohn auf 20 festzusetzen. Durch die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen resultiere eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr. Dies ergebe sich bereits anhand
des Wirbelsäulenbefundes, da der Beschwerdeführer aufgrund der hochgradigen Bewegungseinschränkung bzw. weitgehender Einsteifung sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte beispielsweiser nicht in der Lage sei, sich beim Überqueren einer Strasse adäquat nach beiden Seiten zu drehen bzw. zu orientieren, um die Verkehrsverhältnisse zu überprüfen, so dass bereits unter diesem Aspekt eine Eigengefährdung (wie auch Fremdgefährdung) nachvollzogen werden könne. Ungeachtet fehlender radikulärer Reiz- oder Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten bedinge jedoch die ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Lenden-Becken-Bereich bei vollständiger Verlötung der Sacroiliacalgelenke auch einen reduzierten Funktionsumfang im Becken-Hüft-Bereich mit sich, wobei erschwerend die Behinderungen der unteren Extremitäten mit hochgradiger Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke hinzuträten. Insoweit sei der Beschwerdeführer weder in der Lage, sich ohne Eigengefährdung im öffentlichen Strassenverkehr zu bewegen, noch sei er in der Lage, ortsübliche Wegstrecken von 2 km in einem zeitlichen Aufwand von weniger als einer halben Stunde zurückzulegen. Insofern seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" zweifellos erfüllt. Zusammenfassend sollte der Gesamt-GdB auf 90 angehoben werden und es sollte das Merkzeichen "G" zuerkannt werden.

3.2.9 Am 19. Oktober 2010 erstattete Dr. med. R._______, RAD Rhone, ihren Schlussbericht, in welchem als Hauptdiagnose Morbus Bechterew mit schwerer Coxarthrose linksbetont aufgeführt ist. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit figurieren eine alte Kompressionsfraktur HWS 4-6 mit interkorporeller Spondylodese von C5 bis Th2 und eine sekundäre Osteoporose. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Morbus Crohn, der Cannabis- und Nikotinabusus. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner wie folgt arbeitsunfähig gewesen: vom 14. Juni 2003 bis 15. Januar 2004: 100%; vom 16. Januar 2004 bis 31. Januar 2009: 60%; und ab 1. Februar 2009: 100%. Ab Januar 2004 bis 31. Januar 2009 sei er als Naturheilpraktiker zu 0% arbeitsunfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, sich einer hüftprothetischen Versorgung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer könnte als Parkwächter, Museumswächter, Archivar oder interner Kurier/Bote tätig sein (IV-act. 100).

3.2.10 Am 21. März 2011 nahm Dr. med. L._______, RAD Rhone, Stellung zum Fall nach Vorlage der Gutachten Dres. med. P._______, S._______, K._______ und B._______. Seinem Bericht ist zu entnehmen, dass der noch junge Versicherte 2003 vorübergehend als Kellner gearbeitet und einen Verkehrsunfall mit HWK-Frakturen erlitten habe und mit einer dorsalen und ventralen Spondylodese im Juni 2003 versorgt worden sei. Ein Morbus Bechterew habe sich bereits im Adoleszenzalter bemerkbar gemacht. Für diese Erkrankung sei der Beschwerdeführer wiederholt behandelt und rehabilitiert worden. Nach dem Autounfall im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer versucht, sich selbstständig zu machen; anfangs August 2008 habe er diese Tätigkeit jedoch aufgegeben und sei danach krankgeschrieben worden. Er habe Anträge auf Invaliditätsentschädigung sowohl in Deutschland als auch in Österreich gestellt, wo er z.T. nach Einsprüchen als erwerbsunfähig beurteilt worden sei. Der RAD habe das Gesuch geprüft, eine volle Arbeitsunfähigkeit als Kellner attestiert, habe jedoch den Beschwerdeführer in verschiedenen Verweistätigkeiten (Parkwächter, interner Kurier etc.) zu 10% eingeschränkt gehalten, was zu einem Invaliditätsgrad von 19% geführt habe. Der Beschwerdeführer sei schon erheblich eingeschränkt, seine Halswirbelsäule sei durch die Operation erheblich versteift, was sich praktisch bei jeder Tätigkeit auswirke. Eine Versteifung bestehe als Folge des Morbus Bechterew auch in den anderen Wirbelsäulenabschnitten. Der Beschwerdeführer sei ferner auf eine erhebliche Schmerzmitteleinnahme angewiesen. Hinzu komme die sich entwickelnde Coxarthrose beidseits, die für einen erst 38-jährigen Mann als schwer zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer könne mit diesen Hüftgelenken keine dauernd stehenden Tätigkeiten ausüben und sein Gehradius sei erheblich eingeschränkt. Ferner bestehe noch ein Morbus Crohn; der Beschwerdeführer sei sehr untergewichtig. Der Beschwerdeführer sei demzufolge erheblich erkrankt und glaubhaft und objektivierbar an seinem Bewegungsapparat erheblich eingeschränkt, was sich nicht nur auf jede Art von Arbeit auswirke, sondern auch im alltäglichen Leben. Er könne eigentlich den deutschen Gutachtern vorbehaltlos folgen, als Kellner bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten sei hier aber kaum mehr gegeben. Eine Einschränkung von lediglich 10 % in Verweistätigkeiten liege kaum vor. Realistisch wäre aus seiner Sicht noch eine je 2-stündige Verweistätigkeit, verteilt auf den Morgen und den Nachmittag, entweder als Heimarbeit oder an einem Arbeitsplatz, der nahe beim Wohnort sei. Dies käme einer 50 %igen Einschränkung in solchen Verweistätigkeiten gleich. Als Kellner sei der
Beschwerdeführer seit Juni 2003 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer von Juni 2003 bis 31. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, bis 6. August 2008 zu 20 % arbeitsunfähig und ab 6. August 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 107).

3.3 Gestütztauf die vorstehend aufgeführten Gutachten ergibt sich, was folgt. Erstmals wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des im Rentenwiderspruchsverfahrens erstatteten Gutachtens vom 9. November 2009 von Dr. med. B._______ eine vollständige Erwerbsunfähigkeit attestiert. Das Gutachten ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf allseitigen Untersuchungen (IV-act. 86). Dr. med. P._______, der den Beschwerdeführer lediglich aus internistischer Sicht zu beurteilen hatte, erachtete diesen in einer adaptierten Tätigkeit zu 4 Stunden täglich einsatzfähig (IV-act. 91). Dr. med. K._______, welcher den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtete, kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch schwere Arbeiten ganztägig zumutbar seien (IV-act. 92). Dr. med. S._______, dem die Gutachten der Dres. P._______ und K._______ vorlagen, und der den Beschwerdeführer am 29. Januar 2010 persönlich untersuchte, kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder vollschichtige noch halbschichtige Tätigkeiten (weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit mit einer Mindestarbeitszeit von 2 Stunden täglich [http://neuro24.de/gutachten.htm; besucht am 24. April 2013]) zumutbar seien. Er begründete dies mit den zu erwartenden Schmerzen wegen der Coxarthrose beim Sitzen und den zu erwartenden Schmerzen beim Stehen und Gehen wegen der Arthrose der Hüftgelenke und der Versteifung der Wirbelsäule (IV-act. 93). Dr. med. B._______ hatte die Höhe des Gesamt-GdB sowie das Vorliegen von Merkzeichen zu beurteilen. Zur Arbeits-/Erwerbsfähigkeit äusserte er sich nicht. Doch auch aus seinem Gutachten geht unzweifelhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Leiden höchstgradige Funktionseinschränkungen sowohl sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte als auch beider Hüftgelenke vorliegen. Angesichts dieser Gesundheitsschäden kann nicht erwartet werden, dass sich ein potentieller Arbeitgeber bereit erklären würde, den Beschwerdeführer zu beschäftigen (BGE 130 V 343 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6037/2010 vom 3. April 2013 E. 5.12). Im konkreten Fall erscheint das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen als unrealistisch. Bei dieser Sachlage ist dem Bericht vom 19. Oktober 2010 von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2004 als Naturheilpraktiker zu 100% arbeitsfähig gewesen wäre, nicht zu folgen. Er wird denn auch durch die Stellungnahme vom 21. März 2011 von Dr. med. L._______ verworfen. Seiner Beurteilung kann insofern auch nicht gefolgt werden, als sie widersprüchlich ist. Einerseits hält Dr. med. L._______ fest, dass er den deutschen Gutachtern eigentlich vorbehaltlos folgen könne,
womit wohl gemeint ist, dass kein positives Leistungsbild besteht, anderseits erachtet er den Beschwerdeführer je morgens und nachmittags zu 2 Stunden arbeitsfähig (IV-act. 107). Dass dies wenig realistisch ist, wurde bereits einlässlich dargetan.

4.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Berechnung der Rentenhöhe der ab 1. Juli 2009 geschuldeten ganzen Rente und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.

5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zugesprochen.

3.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Berechnung der Rentenhöhe.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss vonFr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde;
Beilagen: Akten zurück)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 27. Mai 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-29/2011
Date : 15. Mai 2013
Published : 03. Juni 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. Dezember 2010


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  29  38  59  60
BGG: 42  82
IVG: 4  28  29  69
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 3  5  63
BGE-register
121-V-362 • 122-V-157 • 125-V-256 • 125-V-351 • 128-V-29 • 129-V-222 • 130-V-253 • 130-V-343 • 132-V-215 • 132-V-93 • 135-V-215
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8C_373/2008 • 8C_602/2010
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EU Verordnung
1408/1971 • 574/1972