Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7563/2015

Urteil vom 15. Februar 2016

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

1.A._______,

2.X_______AG in Liquidation,
Parteien
handelnd durch den Gesuchsteller 1,

Gesuchstellende.

Gegenstand Ausstandsbegehren und weitere Verfahrensanträge
im Beschwerdeverfahren B-3729/2015.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 und anschliessender provisorischer Verfügung vom 19. November 2014 verbot die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der X._______AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 2 oder [...]) generell, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, was namentlich jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und entsprechende Werbung umfasste. Zugleich setzte sie einen Untersuchungsbeauftragten ein, der mit den Kompetenzen ausgestattet wurde, alleine und umfassend für die X._______AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen. Den Gesellschaftsorganen, darunter A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller 1), wurden weitere Rechtshandlungen für die X._______AG ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten untersagt. Die FINMA entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihre provisorische Verfügung die aufschiebende Wirkung. In der Folge lehnte das Bundesverwaltungsgericht, an welches die provisorische FINMA-Verfügung weitergezogen worden war (Verfahren B-6734/2014), mit mehreren verfahrensleitenden Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und weitere vorsorgliche Massnahmen ab. Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen die letzte diesbezügliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2015 erhobene Beschwerde nicht ein.

A.b Am 4. Juni 2015 erliess die FINMA gegen die Gesuchstellenden in der gleichen Sache eine materielle Verfügung (zu deren Inhalt vgl. Urteil des BGer 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016 E. 1.2). Dagegen erhoben die Gesuchstellenden am 12. Juni 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-3729/2015). Mit Zwischenverfügungen vom 15. Juni 2015 (superprovisorisch) und 23. Juni 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab; auf die gegen diese Zwischenverfügungen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 nicht ein.

A.c Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 27. November 2014 im Verfahren B-6734/2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller 1, sich im Ausdruck zu mässigen; darüber hinaus wies es ihn auf die Pflicht zur Verfahrensdisziplin i.S.v. Art. 60
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG (zit. in E. 1.1) hin. Sodann ersuchte der Instruktionsrichter die Gesuchstellenden mit Verfügungen vom 15. und 18. Dezember 2014, ihm bis zum 7. Januar 2015 drei näher bezeichnete Eingaben in verbesserter Form, d.h. mit einer angemessenen Wortwahl, einzureichen. In der Folge reichten die Gesuchstellenden am 6. Januar 2015 ein (erstes) Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Ronald Flury im Verfahren B-6734/2014 ein. Zudem stellten sie den Antrag auf Aufhebung der vom abgelehnten Instruktionsrichter unterzeichneten Zwischenverfügungen vom 15. und 18. Dezember 2014. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erklärte Richter Ronald Flury, er erachte sich nicht als in der Sache befangen, weshalb er die Abweisung des gegen ihn gerichteten Ausstandsbegehrens beantrage. Mit Urteil B-143/2015 vom 23. Februar 2015 wurde dieses (erste) Ausstandsbegehren abgewiesen. Das Urteil wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig.

A.d Das Bundesverwaltungsgericht (bzw. der Instruktionsrichter als Einzelrichter) hat das Verfahren B-6734/2014 am 20. Oktober 2015 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und den Gesuchsteller 1 wegen wiederholter Verletzung des Anstands gestützt auf Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG (zit. in E. 1.1) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt. Das Bundesgericht hat eine von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

B.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 beantragen die Gesuchstellenden, nebst einer Anzahl weiterer Begehren, auf die in den Erwägungen einzugehen sein wird, im Wesentlichen den Ausstand von Richter Ronald Flury im Verfahren B-3729/2015 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) wegen Befangenheit bzw. Voreingenommenheit.

C.
Bundesverwaltungsrichter Ronald Flury hat am 5. Januar 2015 Stellung genommen und das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneint.

D.
Die Gesuchstellenden haben am 17. Januar 2016 (per Fax; per Post eingegangen am 28. Januar 2016) repliziert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Instruktionsrichters zum Entscheid im Beschwerdeverfahren B-3729/2015 ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 55 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren
A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.1).

1.2 Mit Bezug auf den Ausstand verweist Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG auf die sinngemässe Geltung der Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die einen Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG). Der Entscheid im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Der vorliegende Spruchkörper wurde auf elektronischem Weg aleatorisch generiert und ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.3 In der Eingabe vom 17. November 2015 wird auf die von Richter Ronald Flury erlassenen Zwischenverfügungen im Beschwerdeverfahren B-3729/2015 und auf den Abschreibungsentscheid B-6734/2014 vom 20. Oktober 2015 verwiesen. Damit haben die Gesuchstellenden ihr Ausstandsbegehren klar auf das erwähnte hängige Beschwerdeverfahren B 3729/2015 bezogen. Der Hinweis auf den Abschreibungsentscheid dient lediglich der Darlegung eines Ausstandsgrunds im noch hängigen Verfahren B-3729/2015. Das Begehren wurde zudem in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich im Nachgang zum Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2015, eingereicht. Die Gesuchstellenden sind Parteien im Beschwerdeverfahren B-3729/2015 und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2 grundsätzlich einzutreten ist.

2.

2.1 Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge der Gesuchstellenden, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zum geltend gemachten Ausstandsgesuch und damit zum Streitgegenstand stehen. Soweit sich die Gesuchstellenden gegen eine "etwaige Sistierung des Verfahrens bis zum Ausstandsgesuch" richten (Beschwerde, Bst. B), sind sie nicht zu hören; der Entscheid darüber, ob das Verfahren B-3729/2015 bis zum rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Ausstandsverfahrens ruhen oder unabhängig davon weitergeführt werden soll, steht allein in der Entscheidungskompetenz des abgelehnten Instruktionsrichters der Hauptsache. Entsprechendes gilt für die Anträge, es sei festzustellen, dass "wegen der besonderen Schwierigkeit und grundsätzlichen Bedeutung dieses Verfahrens in Fünferbesetzung zu entscheiden" sei, und es seien eventualiter weitere Verfahrenshandlungen in Dreierbesetzung zu entscheiden (Beschwerde, Bst. C). Das Gesetz (VGG) und das Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) regeln die Zuständigkeiten des Instruktionsrichters bzw. Einzelrichters (Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
und Art. 39
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG; Art. 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR). Sie legen zudem fest, dass materielle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel durch drei Richter zu fällen sind, und sie regeln, wann der Spruchkörper auf fünf Richter ausgedehnt werden kann (Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG, Art. 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR). Diese Vorschriften sind von den Richtern im Verfahren B-3729/2015 anzuwenden, und die Gesuchstellenden müssen gegebenenfalls den Rechtsmittelweg an das Bundesgericht beschreiten. Der Spruchkörper im vorliegenden Ausstandsverfahren ist jedenfalls nicht zuständig, die Einhaltung der erwähnten Vorschriften im Verfahren B-3729/2015 zu überprüfen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei das Dossier der FINMA zur Vervollständigung und Aktualisierung zurückweisen bzw. es sei der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Beschwerde, Bst. D); diese Anträge stehen in keinem Zusammenhang zum Ausstandsgesuch.

Soweit die Beurteilung der vorgenannten Rügen, auf die hier nicht einzutreten ist, in der Kompetenz des Spruchkörpers im Verfahren B-3729/2015 liegt, sind die Begehren an den Instruktionsrichter zur weiteren Behandlung weiterzuleiten.

2.2 Die Gesuchstellenden kritisieren wortreich den ersten Austandsentscheid B-143/2015 vom 23. Februar 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c in fine) und machen geltend, er belege nicht die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügungen von Richter Flury (Beschwerde, S. 3 ff.). Zudem werfen sie verschiedentlich auch der FINMA und dem Untersuchungsbeauftragten Bundesrechtsverletzungen vor. Zusammenfassend sind sie der Auffassung, dass weder in den Verfügungen der FINMA noch im Ausstandsentscheid vom 23. Februar 2015 irgendwelche Tatsachen offen gelegt worden seien, die einen Verstoss gegen Finanzmarktgesetze wahrscheinlich machen würden (Beschwerde, S. 5, Ziff. 2.2.4). Darauf ist nicht einzutreten. Das erste Ausstandsgesuch wurde rechtskräftig beurteilt und kann nicht mehr in Frage gestellt werden. Die behaupteten Rechtsverletzungen der FINMA und des Untersuchungsbeauftragten sind im Verfahren B-3729/
2015 geltend zu machen.

3.

3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 m.H.; BVGE 2007/5 E. 2.2 m.H.). Die Bestimmungen im BGG konkretisieren die erwähnten höherrangigen Normen, ohne einen weitergehenden Schutz zu garantieren.

3.2 Von den in Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG aufgezählten Gründen, die zu einem Ausstand führen, kommt vorliegend die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG in Frage, auf welche sich die Gesuchstellenden im Wesentlichen denn auch berufen. Gemäss dieser Bestimmung haben insbesondere Richter in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.2; Isabelle Häner, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 34 N 6).

3.3

3.3.1 Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt jedoch, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 I IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1 m.H.).

3.3.2 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34 N 19 m.H.; Karl Spühler/Heinz Aemissegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Praxiskommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 m.H.).

3.3.3 Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter durch solche Handlungen in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Richters (Urteil des BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3 m.H.). Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, die seine Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Urteile des BGer 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008 E. 4.2 sowie 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Im Fall einer behaupteten Feindschaft kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die konfliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf der Zeit wieder beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2.). Der Umstand, dass der Konflikt teilweise in der Öffentlichkeit ausgetragen oder von den Medien aufgenommen wird, kann dabei einen verstärkenden Effekt haben, wobei die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle spielen. Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (Urteil des BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3).

3.3.4 Schliesslich stellt die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.H.). Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amtsperson sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat, dass sie ihre Erwartungen in ihre Fragen projiziere, die Antworten auf diese Fragen im Sinne ihrer Erwartungen interpretiere und vor allem Fragen nicht sehe, die eine unbefangene Person erkennen und stellen würde (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1). Weder eine frühere Beteiligung noch das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache stellen, je für sich genommen, einen Ausstandsgrund dar. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, z.B. dass sich der Richter bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 131 I 113 E. 3.4; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 10 N 71).

4.
Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (Spühler/Aemissegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 36 N 3). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind dagegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit.

4.1 Die Gesuchstellenden rufen explizit die Ausstandsgründe des persönlichen Interesses und der besonderen Feindschaft an (Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
und e BGG). Sie beantragen "strafrechtliche und haftungsrechtliche Befangenheit des Richters Ronald Flury". Gleichzeitig scheinen sie einen Ausstandsgrund auch in einer Vorbefassung von Richter Ronald Flury erkennen zu wollen (Beschwerde, S. 3). Konkret werfen sie Richter Ronald Flury vor, mit seiner Zwischenverfügung vom 23. April 2015 im Verfahren B-6734/2014 die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten und den Umfang seines Mandats rechtswidrig geschützt zu haben (Beschwerde, S. 6 f.), sowie mit der am 15. Juni 2015 superprovisorisch abgelehnten Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren B-3729/2015 und mit dem Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2015 im Verfahren B 6734/2014 ebenfalls Bundesrecht verletzt zu haben. Der Anschein der Befangenheit von Richter Ronald Flury bestehe allein schon deshalb, weil dieser daran interessiert sei, seiner strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Verantwortung, die sich aus seinen wiederholten Rechtsverletzungen ergäbe, zu entgehen und dafür bewusste Fehlentscheidungen zu fällen. Schliesslich machen die Gesuchstellenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil sich Richter Ronald Flury ihrer Sichtweise verschlossen habe.

4.2 In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2016 begründet Richter Ronald Flury seinen Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs im Wesentlichen wie folgt: Die Gesuchstellenden hätten gegen fünf der von ihm erlassenen Zwischenverfügungen (Zwischenverfügungen vom 23. April 2015, vom 15. Juni 2015 bzw. 23. Juni 2015 und vom 1. Juli bzw. 8. Juli 2015) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses habe die fünf Zwischenverfügungen in zwei Verfahren überprüft und sei auf die Beschwerden nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügungen seien ebenso rechtskräftig wie der erste Ausstandsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, den die Gesuchstellenden nicht angefochten hätten. In Bezug auf den Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2015 verweist er auf das "hängige bundesgerichtliche Verfahren" (vgl. Urteil des BGer 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016). Weiter erklärt er sich in der Sache weiterhin als unbefangen. Zudem sei keine (unzulässige) Vorbefassung gegeben, da der materielle Entscheid noch ausstehe. Die von den Gesuchstellenden behaupteten Ausstandsgründe würden sich in einer anderen Rechtsauffassung erschöpfen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

4.3 Die Ausführungen von Richter Ronald Flury überzeugen. Soweit die Gesuchstellenden einen Ausstandsgrund damit begründen, dass Richter Ronald Flury in verschiedenen Zwischenentscheiden in den Verfahren B-6734/2014 und B-3729/2015 und mit dem Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2015 im Verfahren B-6734/2014 schwere Verfahrens- und andere Rechtsfehler begangen habe, stellen sie Entscheide in Frage, die vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden. Im Urteil 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016 hat das Bundesgericht den Abschreibungsentscheid vielmehr in allen Punkten ausdrücklich geschützt (E. 2), auch hinsichtlich der Ordnungsbusse; zudem hat das Bundesgericht, unter Hinweis auf den als zutreffend bezeichneten (einzelrichterlichen) Entscheid von Richter Ronald Flury, auch dessen Verneinung der Nichtigkeit der ursprünglichen vorsorglichen Verfügungen der FINMA als zutreffend erachtet. Ferner hat das Bundesgericht für alle übrigen Fragen pauschal auf die Zwischenverfügungen von Richter Ronald Flury und auf seine eigenen Entscheide verwiesen (E. 2.2 in fine). Damit hat das Bundesgericht sowohl ausdrücklich als auch implizit mit seinem pauschalen Verweis zum Ausdruck gebracht, dass Richter Ronald Flury keine Rechtsfehler unterlaufen sind. Die Einwände der Gesuchstellenden im vorliegenden Ausstandsverfahren, die sie identisch oder jedenfalls im Wesentlichen bereits früher mehrfach vorgebracht haben, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen stellen weder die Zwischenentscheide des Instruktionsrichters Ronald Flury im Verfahren B-6734/2014 noch der Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2015 eine Vorbefassung dar, die im Sinne der vorne (E. 3.3.4) dargestellten Rechtsprechung einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchte. Gleiches gilt für die in diesem Entscheid gegen den Gesuchsteller 1 verhängte Ordnungsbusse wegen wiederholter Verletzung des Anstands, die das Bundesgericht als zulässige und angemessene Reaktion gewertet hat (Urteil des BGer 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.4). Weder die Ordnungsbusse noch die von den Gesuchstellenden nicht plausibel gemachten strafrechtlichen und haftungs- bzw. verantwortungsrechtlichen Verantwortungen von Richter Ronald Flury vermögen den Anschein einer Befangenheit auch nur ansatzweise zu begründen. Die Vorbringen der Gesuchstellenden erschöpfen sich vielmehr darin, ihre eigene Rechtsauffassung jener Beurteilungen gegenüberzustellen, die in den Verfügungen der FINMA, den Verfügungen und dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Entscheiden des Bundesgerichts zum Ausdruck kommen. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden diese Verfügungen und Entscheide subjektiv als falsch und empörend empfinden, ist mit Blick auf die behauptete
Befangenheit von Richter Ronald Flury unerheblich. Wie im ersten Ausstandsentscheid B-143/2015 vom 23. Februar 2015 bereits dargelegt wurde, ergeben sich aus den Einwänden der Gesuchstellenden weder Anhaltspunkte auf ein persönliches Interesse noch auf eine besondere Feindschaft von Instruktionsrichter Ronald Flury. Schliesslich weist nichts darauf hin, dass dieser sich in der Sache endgültig festgelegt habe und einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre.

5.
Nach den vorstehenden Erwägungen wurden keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Verfahren B-3729/2015 für eine Befangenheit von Richter Ronald Flury sprechen würden. Das Ausstandsbegehren erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens B-3729/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Gesuchstellenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden angesichts des verursachten Aufwands und der Art der Prozessführung mit dem von vornherein aussichtslosen Ausstandsgesuch (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE), das an Trölerei zumindest grenzt, auf insgesamt Fr. 2'000.- festgesetzt und je zur Hälfte den Gesuchstellenden, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE), auferlegt. Die am 30. November bzw. 4. Dezember 2015 einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens B-3729/2015 und zur Behandlung von Rügen, für die Instruktionsrichter Ronald Flury zuständig ist (vgl. E. 2), an diesen überwiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.- werden den Gesuchstellenden, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellenden (Gerichtsurkunde)

- Richter Ronald Flury (im Hause)

- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-3729/2015 (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. Februar 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7563/2015
Date : 15. Februar 2016
Published : 23. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Ausstandsbegehren und weitere Verfahrensanträge im Beschwerdeverfahren B-3729/2015


Legislation register
BGG: 34  36  37  42  82
BV: 29  30
EMRK: 6
FINMAG: 54
VGG: 21  23  31  33  38  39
VGKE: 1  2  6a
VGR: 32
VwVG: 5  55  60  63
BGE-register
131-I-113 • 134-I-20 • 134-I-238 • 137-I-227 • 140-I-326
Weitere Urteile ab 2000
1B_221/2007 • 1B_664/2012 • 1P.514/2002 • 2C_1048/2015 • 2C_478/2015 • 2C_567/2015 • 5A_206/2008
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