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B-6734/2014 - 2015-10-20 - Finanzen - Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 04.01.2016 (2C_1048/2015)

Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-6734/2014

Abschreibungsentscheid
vom 20. Oktober 2015
Besetzung

Einzelrichter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

Parteien

1. A._______,
2. B._______ AG in Liquidation,
handelnd durch den Beschwerdeführer 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines
Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten).
B-6734/2014

Sachverhalt:
A.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) in Sachen B._______ AG (Beschwerdeführerin 2) vorsorgliche Massnahmen erlassen. A._______ (Beschwerdeführer 1) hat mit Eingabe vom 18. November 2014 (Postaufgabe in [...]: 20. November 2014; Übergabe an Schweizerische Post: 28. November 2014) sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. B.
Mit provisorischer Verfügung vom 19. November 2014 hat die Vorinstanz die mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 erlassenen vorsorglichen Massnahmen bestätigt. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Eingabe vom 20. November 2014 (Postaufgabe in [...]: 21. November 2014; Übergabe an Schweizerische Post: 24. November 2014) auch gegen diese Verfügung sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorische Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie der darin verfügten Massnahmen (inkl. zusätzlicher Anweisungen an das zuständige Handelsregisteramt und zusätzlicher Feststellungsbegehren) als auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (Postaufgabe in [...]: 7. Januar 2015; Seite 2

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Übergabe an Schweizerische Post: 8. Januar 2015) haben die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter gestellt. Dieses wurde mit Urteil B-143/2015 vom 23. Februar 2015 abgewiesen; das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl das dritte Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen als auch das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. E.c Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Zwischenverfügung vom 23. April 2015 nicht eingetreten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hat die Vorinstanz in Sachen B._______ AG / A._______ / C._______ ihre verfahrensabschliessende Verfügung erlassen; die Beschwerdeführenden haben gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht (Verfahren B-3729/2015).
F.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hinsichtlich der Frage, ob das vorliegende Verfahren infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die von den Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren eingebrachten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft des zu fällenden Entscheids auf das hängige Verfahren B-3729/2015 zu übertragen und dort zu den Verfahrensakten zu nehmen seien, gewährt.
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F.c Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (Aufgabe in [...]: 23. Juli 2015) lehnen die Beschwerdeführenden die vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagene Vorgehensweise ab und beantragen einen Entscheid in der Sache, dies insbesondere hinsichtlich der Fragen der Nichtigkeit der beiden angefochtenen Verfügungen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ein Entscheid in der Sache sei insbesondere auch von Bedeutung im Hinblick auf die Verantwortlichkeitsklagen, welche die Beschwerdeführenden einzureichen gedenken würden. F.d Im Rahmen ihrer Replik vom 28. August 2015 (Aufgabe in [...]: 30. August 2015) im Verfahren B-3729/2015 nahmen die Beschwerdeführenden auch nochmals Stellung zu vorliegendem Verfahren. Sie halten dabei am Inhalt ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 fest und beantragen, dass falls über ihre in der Eingabe vom 18. November 2014 vorgebrachten Anträge nicht in vorliegendem Verfahren entschieden werde, dies im Verfahren B-3729/2015 nachzuholen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 ff
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 54   Rechtsschutz
  1.   Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Liegt keine Verfügung vor, so existiert kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 29, Rz. 2.6).
1.2 Die Beschwerdeführenden bringen vorfrageweise vor, dass sowohl die superprovisorische Verfügung vom 9. Oktober 2014 als auch die provisorische Verfügung vom 19. November 2014 nichtig seien. 1.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine Verfügung dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde Seite 4

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oder schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkung und kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf eine Beschwerde wäre daher in einem solchen Fall nicht einzutreten, die Nichtigkeit der Verfügung jedoch im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 132 II 343 E. 2.3 m.w.H.). 1.2.2 Im vorliegenden Fall sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich, weder hinsichtlich der superprovisorischen Verfügung vom 9. Oktober 2014 noch hinsichtlich der provisorischen Verfügung vom 19. November 2014. Als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die Einhaltung der finanzmarktrechtlichen, gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zu überwachen. Vom Aufgabenbereich miterfasst sind dabei insbesondere auch die Abklärung finanzmarktrechtlicher Bewilligungspflichten sowie die Ermittlung von Marktteilnehmern, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 1   Gegenstand
  1.   Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a.   Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [1];
b.   Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 [2];
c.   Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [3];
d.   Bankengesetz vom 8. November 1934 [4];
e. [5]   Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 [6];
f.   Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [7];
g.   Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [8];
h. [9]   Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [10];
i. [11]   Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 [12].
  2.   Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
 
[1] SR 211.423.4
[2] SR 221.229.1
[3] SR 951.31
[4] SR 952.0
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[6] SR 954.1
[7] SR 955.0
[8] SR 961.01
[9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[10] SR 958.1
[11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[12] SR 950.1
i.V.m. Art. 3
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 3   Beaufsichtigte
  Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a.   die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b. [1]   die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[2] SR 951.31
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 6   Aufgaben
  1.   Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
  2.   Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
FINMAG, BGE 135 II 360 E. 3.1 m.w.H.). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliegen könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2 m.w.H.). Unbestrittenermassen hat in vorliegendem Fall die Beschwerdeführerin 2 eine "Zwangswandelobligation" (Bezeichnung Beschwerdeführende) bzw. "Wandelanleihe" (Bezeichnung Vorinstanz) emittiert. Umstritten ist, wie diese rechtlich einzuordnen ist und ob die Beschwerdeführerin 2 einer nach den Finanzmarktaufsichtsgesetzen unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 1 [1]  
  1.   Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
  2.   Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3]
  3.   Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a.   Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b.   Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
  4.   Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4]
  5.   Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 [Bankengesetz, BankG, SR 952.0]). Dass Letzteres der Fall (gewesen) sein könnte, dafür lassen sich den Akten durchaus konkrete, objektive Hinweise entnehmen, so dass vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten das Tätigwerden der Vorinstanz an sich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden darin auch kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden. Bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion verfügt die Vorinstanz über ein weites technisches Ermessen. Sie ist Seite 5

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befugt, alle notwendigen Verfügungen zu treffen (vgl. Art. 31 ff
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 31   Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
  1.   Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
  2.   Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten. [1]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
. FINMAG), wobei sie insbesondere auch eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen kann, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären (sog. Untersuchungsbeauftragte[r]; vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 36   Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
  1.   Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
  2.   Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
  3.   Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
  4.   Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG). Die in den Finanzmarktaufsichtsgesetzen vorgesehenen Mittel darf sie auch gegenüber Marktteilnehmern einsetzen, deren Unterstellungsbzw. Bewilligungspflicht umstritten ist. Dabei hat sie in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen, wodurch namentlich auch (beweis)sichernde Massnahmen gerechtfertigt sein können (Anleger- und Funktionsschutz; vgl. Art. 5
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 5 [1]   Rechtsform, Sitz und Name
  1.   Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
  2.   Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
  3.   Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
FINMAG, BGE 135 II 360 E. 3.1 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. insb. auch Art. 36 Abs. 2
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 36   Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
  1.   Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
  2.   Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
  3.   Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
  4.   Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
und 4
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 36   Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
  1.   Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
  2.   Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
  3.   Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
  4.   Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG) sind hinsichtlich der im Rahmen der beiden angefochtenen Verfügungen getroffenen Massnahmen keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Dies insbesondere auch, da gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. insb. Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] sowie Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 29   Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  2.   Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
und Art. 36 Abs. 3
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 36   Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
  1.   Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
  2.   Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
  3.   Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
  4.   Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG) im Verlaufe des für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitabschnitts des vorinstanzlichen Untersuchungsverfahrens nur unzureichend nachgekommen sind, sie in regem Kontakt mit Anlegern gestanden sind und sie sich im Anschluss an die superprovisorische Verfügung vom 9. Oktober 2014 einer Kooperation mit dem Untersuchungsbeauftragten verweigert haben (vgl. dazu auch die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014). Dessen Einsetzung stellt im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund dar, ist doch hierfür nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern genügen hierfür bereits diesbezügliche objektive Anhaltspunkte und ein Bedarf an Vorortabklärungen, was vorliegend nicht zuletzt auch aufgrund des zuvor Ausgeführten der Fall gewesen ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). Objektive Gründe geschweige denn Beweismittel, die auf ein kriminelles Verhalten, eine allfällige Befangenheit oder vor dem Hintergrund von dessen Berufserfahrung eine Unqualifiziertheit des Untersuchungsbeauftragten schliessen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich bzw. dargetan. Schliesslich sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Aufsichtsbehörde des Untersuchungsbeauftragten und daher für Beschwerden gegen dessen Amtsfüh-
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rung nicht zuständig ist (vgl. ANDRÉ TERLINDEN, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, Diss. St. Gallen 2010, S. 119 u. 122 f.).
1.3 Vorliegend ist festzustellen, dass mit dem Erlass der provisorischen Verfügung vom 19. November 2014 die superprovisorische Verfügung vom 9. Oktober 2014 bzw. durch den Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 4. Juni 2015 die provisorische Verfügung vom 19. November 2014 gegenstandslos geworden sind. An dieser Feststellung vermögen auch die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 bzw. Replik vom 28. August 2015 im Verfahren B3729/2015 vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden den Charakter der beiden angefochtenen Verfügungen verkennen. Handelt es sich doch sowohl bei der superprovisorischen als auch bei der provisorischen Verfügung lediglich um Zwischenverfügungen im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2015 abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens der Vorinstanz. Die Überprüfung der letztgenannten Verfügung und damit auch des vorinstanzlichen Verfahrens und Handelns an sich bildet Bestandteil des hängigen Verfahrens B-3729/2015. Dies umfasst namentlich auch die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 bzw. Replik vom 28. August 2015 im Verfahren B-3729/2015 explizit hervorgehobenen Fragen der Bewilligungspflicht der Tätigkeit sowie finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 2, die gegenüber Letzterer bzw. deren Organen verfügten Massnahmen sowie die Höhe und Tragung der Verfahrens- und Gerichtskosten bzw. allfälligen Parteientschädigung. Auch würde im Falle des Obsiegens erst das diesbezügliche (rechtskräftige) Urteil und die darin enthaltenen Feststellungen allenfalls die von den Beschwerdeführenden anbegehrte Grundlage für allfällige weitere, zukünftige Klagen darstellen. Da in vorliegendem Verfahren keine anfechtbare Verfügung mehr vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.   die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b.   das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
  2.   Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a. [1]   Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2];
b.   den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG);
c.   den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung;
d. [4]   Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[2] SR 142.31
[3] SR 121
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[5] SR 142.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
VGG) als nachträglich gegenstandlos geworden abzuschreiben. Aus prozessökonomischen Gründen sind die von den Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren eingebrachten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das hängige Verfahren B-3729/2015 zu übertragen und dort zu den Verfahrensakten zu nehmen.

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1.4 Im Hinblick auf die Kostentragung für das vorliegende Verfahren (vgl. nachfolgend E. 2) stellt sich die Frage nach der virtuellen Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen ­ wie bereits ausgeführt ­ im Kontext des mit Verfügung vom 4. Juni 2015 abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens der Vorinstanz zu sehen sind, dessen hauptsächlicher Verfahrensgegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.2). Da insbesondere auch Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzmarktbereich tätig sind und (erlaubt oder unerlaubt) gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen bzw. sich öffentlich dafür empfehlen als "Banken" im Sinne des Finanzmarktaufsichtsrechts gelten (vgl. Art. 2a lit. a 1. Satzteil der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [Bankenverordnung, aBankV] bzw. Art. 2 lit. a
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung

Art. 2   Banken - (Art. 1 Abs. 1 BankG)
  1.   ... [1]
  2.   Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt: [2]
a.   Bilanzsumme;
b.   verwaltete Vermögen;
c.   privilegierte Einlagen;
d.   Mindesteigenmittel. [3]
  3.   Eine Bank wird ausgehend von der Kategorie 5 in die höchste Kategorie nach Anhang 3 eingeteilt, in der sie mindestens drei Schwellenwerte erreicht. [4]
  4.   Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen von den Schwellenwerten abweichende Einteilungen vornehmen. [5]
  5.   Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft in Zusammenarbeit mit der FINMA mindestens jedes fünfte Jahr die Schwellenwerte für die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a-c. Es orientiert sich dabei an der längerfristigen Entwicklung der Summe der Werte aller Banken in der Schweiz in Bezug auf das jeweilige Kriterium und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen. [6]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
[3] Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
[4] Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 30. April 2014 [Bankenverordnung, BankV, SR 952.02]), sind auch für diese Unternehmen die Vorschriften des elften und zwölften Abschnitts des Bankengesetzes anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass Gläubiger und Eigner einer Bank gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 24 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
BankG sowie ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in derartigen Unterstellungsfällen lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und Verwertungshandlungen bzw. gegen allenfalls im Rahmen der verfahrensabschliessenden Verfügung zusätzlich getroffenen, sie direkt persönlich betreffende Anordnungen (namentlich Frage der Gruppenzugehörigkeit, Unterlassungsanweisungen sowie Veröffentlichung derselben etc.) Beschwerde führen können, so sie auch im Namen der Gesellschaft Beschwerde erheben können (vgl. EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: finma Sonderbulletin 2/2013, S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5272/2012 vom 17. Juli 2013 E. 1.3 m.w.H.). Da es sich ­ wie bereits ausgeführt ­ bei den angefochtenen Verfügungen um Zwischenverfügungen eines solchen Verfahrens handelt, diese alleine an die Beschwerdeführerin 2 gerichtet waren, sie vom Beschwerdeführer 1 auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 angefochten worden sind und der Beschwerdeführer 1 durch den Inhalt der angefochtenen Verfügungen nur mittelbar im Rahmen seiner Organfunktion betroffen ist, ist einleitend festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Urteilsfalle nicht einzutreten gewesen wäre.
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2.
2.1 Gemäss Art. 5
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 5   Kosten bei gegenstandslosen Verfahren
  Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) werden bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde zur Abschreibung veranlasst (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 260, Rz. 4.56). Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass in materieller Hinsicht die Beschwerdeführenden als die Gegenstandslosigkeit bewirkende Partei anzusehen sind. Haben sie doch trotz konstanter Geltendmachung des Vorliegens einer zeitlichen Dringlichkeit durch ihre zahlreichen Eingaben und (erfolglosen) Gesuche das Verfahren derart verlängert, dass dem Bundesverwaltungsgericht der Erlass eines Urteils noch vor Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2015 verunmöglicht worden ist. Die Kosten für den vorliegenden Abschreibungsentscheid von Fr. 1'500.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE) sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist dem Gericht nicht zuletzt auch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ein beträchtlicher Aufwand entstanden, dies insbesondere durch den Erlass von fünf ausführlich begründeten Zwischenverfügungen, die auf Begehren der Beschwerdeführenden erlassen worden sind. Bei allen Zwischenverfügungen ist der Kostenentscheid jeweils auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Nachdem in den fünf Zwischenverfügungen alle Begehren der Beschwerdeführenden vollumfänglich abgewiesen worden sind und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt haben (vgl. zuvor E. 2.1), rechtfertigt es sich, die Kosten für die Ausarbeitung dieser fünf Zwischenverfügungen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Dabei ist zugunsten Letzterer ein gewisses Synergiepotential bei der Formulierung der Zwischenverfügungen zu berücksichtigen und die Kosten für deren Ausarbeitung auf gesamthaft Fr. 3'500.- festzulegen.

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2.3 Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-143/2015 vom 23. Februar 2015 betreffend dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden ist über die Kosten dieses Entscheids ebenfalls in vorliegendem Verfahren zu entscheiden. Als vollständig unterlegene Partei des Verfahrens B-143/2015 haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE); die Beschwerdeführenden haben als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).
2.4 Gemäss ständiger Praxis haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten grundsätzlich zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Art. 6a
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6a [1]   Parteienmehrheit
  Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Urteilsfalle nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. E. 1.4). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer 1 in Anwendung von Art. 6 lit. b
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6   Verzicht auf Verfahrenskosten
  Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a. [2]   ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b.   andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da dieser durch den vorliegenden Abschreibungsentscheid nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn ein ordentliches Urteil ergangen wäre. Der vom Beschwerdeführer 1 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von total Fr. 5'000.- sowie für das Verfahren B-143/2015 von Fr. 1'000.-, gesamthaft Fr. 6'000.-, sind demzufolge der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angerechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Anteil von Fr. 2'000.- hat die Beschwerdeführerin 2 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuhanden der Gerichtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 15
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 15   Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren
  Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 5   Kosten bei gegenstandslosen Verfahren
  Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). 3.
3.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich die Parteien einer dem Verfahren sowie der Würde der Parteien angemessenen Wortwahl zu bedienen. Verletzen Parteien oder deren Vertreter den An-
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stand, kann das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende(n) Person(en) mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.- bestrafen (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV) ist eine Verletzung des Anstands dabei nur mit gebührender Zurückhaltung anzunehmen, wodurch grundsätzlich auch überzogene, polemische oder unberechtigte Kritik an Behörden und deren Entscheiden oder am Verhalten von Verfahrensbeteiligten und ehrverletzende Aussagen in Kauf zu nehmen sind, sofern der Ausdruck sachbezogen ist. Nicht vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt sind indessen unnötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kritik sowie grob abschätzige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserungen (vgl. PHILIPPE W EISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 60 N 25 u. 27 ff., RES NYFFENEGGER, VwVG-Kommentar, Art. 60 N 4).
3.2 Die Beschwerdeführenden haben in vorliegendem Verfahren die Grenzen des Anstandes und der freien Meinungsäusserung von Beginn weg mehr als überstrapaziert bzw. überschritten. Es würde den Rahmen des vorliegenden Entscheids sprengen, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ungebührlichkeiten und Verbalinjurien in ihrer Gesamtheit aufzulisten. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden die Vorinstanz bzw. deren Mitarbeitende und/oder Beauftragte(n) in ihren Eingaben regelmässig (zusammengefasst) als faschistische/faschistoide, unfähige, inkompetente, (mutmasslich) kriminelle und korrupte Lügner mit Zwangsvorstellungen bezeichnet haben. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden Aussagen verwiesen:
"Es darf gehofft werden, dass Beamte nur zu inkompetent waren zwischen Eigenkapital-Konstruktion und Entgegennahme rückzahlbarer Einlagen ohne Ausgabe von Wertschriften zu unterscheiden. Die Alternative Würdigung ist eine Zusammenrottung von Beamten mit einer faschistischen Grundorientierung denen es nicht gefällt, dass der Unterzeichner sie darauf hingewiesen hat, dass sie in Eigenkapitalkonstruktionen 'nichts verloren' haben". "Der Kriminelle D._______ (Untersuchungsbeauftragter; Anm. des Gerichts) hat sich mutmasslich mit anderen kriminellen Beamten der FINMA zusammen gerottet um eine faschistoide Exekutiv-Herrschaft unter Ausschaltung der Bindung an Recht und Gesetz, des Gewaltenteilungsgrundsatzes und entgegen dem erklärten Willen des eidgenössischen Gesetzgebers contra legem umzusetzen. (...) Ausschliesslich in richterlicher Funktion zulässige Eingriffe in Verfassungsrechte ersetzt die Behörde durch ein faschistisches System, indem sie durch Lynchjustiz Fakten schafft, (...)".

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Im weiteren Verfahrensverlauf bezeichneten die Beschwerdeführenden auch den Instruktionsrichter (zusammengefasst) als inkompetent, mutmasslich kriminell, angstneurotisch sowie unter Zwangsvorstellungen und Psychosen leidend. Dabei kritisierten sie auch die ihrer Ansicht nach "faschistoide Verfahrensdurchführung" und werteten diese als schlimmer als diejenige des ehemaligen Präsidenten des Volksgerichtshofes des Deutschen Reichs, Roland Freisler, im Verfahren gegen die Widerstandsgruppe "Weisse Rose":
"Die Motivationen sind identisch: Es soll abstrakt alles aus dem Weg geräumt werden, was die Exekutive daran hindert in polizey-staatlichem Wohlfahrtsdenken das zu tun, was sie für richtig hält und es sollen alle gleichgeschaltet werden. Vom den Auswirkungen her (Tötung von Menschen gegen schwere potentiell existenzgefährdende Eingriffe in ein seriös ausgeübtes Unternehmen) ist der Effekt im Fall Weisse Rose schlimmer für die Betroffenen. Nur ist das Mass der Abweichung des unter Rechtsstaats-Gesichtspunkten möglichen/erlaubten rein methodisch/rechtsanwendungstechnisch hier noch schlimmer".

Wenngleich im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführenden gegen den Instruktionsrichter eingeleitete (erfolglose) Ausstandsverfahren die Grenze der unzulässigen freien Meinungsäusserung höher anzusetzen ist als hinsichtlich der Vorinstanz bzw. deren Mitarbeitenden und/oder Beauftragte(n), so ist doch auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Grenzen des akzeptablen Verhaltens von den Beschwerdeführenden überschritten worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 9).
3.3 Das Verschulden der Beschwerdeführenden wiegt schwer. Verantwortlich für die Aussagen der Beschwerdeführenden ist dabei der Beschwerdeführer 1, der sowohl in eigenem Namen als auch handelnd für die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde führt. Im Verlauf des Verfahrens zeigte der Beschwerdeführer 1 trotz Ermahnung und Androhung der Ergreifung von Massnahmen im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG (vgl. Zwischenverfügung vom 27. November 2014) sowie der Einräumung der Gelegenheit, die Eingaben in verbesserter Form, sprich mit einer angemessenen Wortwahl erneut einzureichen (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014), keinerlei Mässigung oder gar Einsicht, ganz im Gegenteil. Die Ermahnung erachtete er als unzulässigen Eingriff in seine Prozessrechte und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in vorliegendem Verfahren eine "allerklarste Wortwahl" angezeigt sei, Seite 12

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da die "Betroffenen" bei schwächeren Darlegungen noch weniger davon Abstand nehmen würden, ihre Handlungen fortzusetzen. Auch sei die Sicherung der Würde von Parteien kein zulässiges Ziel eines Gerichtsverfahrens, wenn es um eine Behörde gehe. Eine Anwendung von Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG zum Zwecke der Unterdrückung dieser Wortwahl sei daher ein Hinweis auf polizeistaatliche Aspekte in der Verhandlungsführung des Gerichts. Im Übrigen sei die Bezeichnung des Untersuchungsbeauftragten als "kriminell" schon ganz grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Beweislage diesbezüglich viel zu klar und erdrückend sei. In der Folge lehnte es der Beschwerdeführer 1 denn auch ausdrücklich ab, die Eingaben in verbesserter Form, sprich mit einer angemessenen Wortwahl, erneut einzureichen und/oder Aussagen zu modifizieren. Vielmehr hätten die Beteiligten die Konsequenzen aus dem Rechtsvergleich Freisler ./. Rechtsstaat zu ziehen (vgl. Eingaben vom 10. Dezember 2014 und 6. Januar 2015). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der konstanten, im Verfahrensverlauf trotz entsprechender Ermahnungen an Intensität zunehmenden, gravierenden Anstandsverletzungen sowie der gänzlichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers 1 den Rahmen von Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG auszuschöpfen und dem Beschwerdeführer 1 wegen wiederholter Verletzung des Anstands eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, aufzuerlegen. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer 1 nicht um einen Rechtsvertreter mit juristischer Ausbildung handelt, so erscheint doch im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens sowohl die Ausfällung der Ordnungsbusse an sich als auch deren Höhe als verhältnismässig und tragbar, zumal aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht damit gerechnet werden kann, dass ein blosser Verweis den Beschwerdeführer 1 zu einem Umdenken bewegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch auf die Disziplinarbestimmungen in den Verfahren vor dem Bundesgericht bzw. im Zivil- und Strafprozessrecht und den in diesen Verfahren geltenden erweiterten Bussenrahmen hinzuweisen (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 33   Disziplin
  1.   Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
  3.   Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110], Art. 128 Abs. 1
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 128   Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  1.   Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
  2.   Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
  3.   Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
  4.   Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272], Art. 64 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 64   Disziplinarmassnahmen
  1.   Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
  2.   Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Es ist vor diesem Hintergrund dem Gesetzgeber zu empfehlen,
Seite 13

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die in Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG festgeschriebene Maximalhöhe der Ordnungsbusse einer Überprüfung zu unterziehen und eine Koordinierung des diesbezüglichen Ansatzes zu prüfen (Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die von den Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren eingebrachten Beweismittel werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das hängige Verfahren B-3729/2015 übertragen und dort zu den Verfahrensakten genommen.
2.
Dem Beschwerdeführer 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren von total Fr. 5'000.- sowie für das Verfahren B-143/2015 von Fr. 1'000.-, gesamthaft Fr. 6'000.-, werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angerechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Anteil von Fr. 2'000.- hat die Beschwerdeführerin 2 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zuhanden der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.
Dem Beschwerdeführer 1 wird wegen wiederholter Verletzung des Anstands eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, auferlegt.
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6.
Dieser Entscheid geht an:
­
­

die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformular, Einzahlungsscheine) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein in Kopie)

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury

Alexander Schaer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 20. Oktober 2015

Seite 15
B-6734/2014 20. Oktober 2015 08. Januar 2016 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Finanzen

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten)

Gesetzesregister
BGG 33
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 33   Disziplin
  1.   Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
  3.   Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 16
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BankV 2
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung

Art. 2   Banken - (Art. 1 Abs. 1 BankG)
  1.   ... [1]
  2.   Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt: [2]
a.   Bilanzsumme;
b.   verwaltete Vermögen;
c.   privilegierte Einlagen;
d.   Mindesteigenmittel. [3]
  3.   Eine Bank wird ausgehend von der Kategorie 5 in die höchste Kategorie nach Anhang 3 eingeteilt, in der sie mindestens drei Schwellenwerte erreicht. [4]
  4.   Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen von den Schwellenwerten abweichende Einteilungen vornehmen. [5]
  5.   Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft in Zusammenarbeit mit der FINMA mindestens jedes fünfte Jahr die Schwellenwerte für die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a-c. Es orientiert sich dabei an der längerfristigen Entwicklung der Summe der Werte aller Banken in der Schweiz in Bezug auf das jeweilige Kriterium und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen. [6]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
[3] Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
[4] Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
BankenG 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 1 [1]  
  1.   Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
  2.   Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3]
  3.   Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a.   Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b.   Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
  4.   Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4]
  5.   Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
BankenG 24
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 24 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
FINMAG 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 1   Gegenstand
  1.   Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a.   Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [1];
b.   Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 [2];
c.   Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [3];
d.   Bankengesetz vom 8. November 1934 [4];
e. [5]   Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 [6];
f.   Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [7];
g.   Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [8];
h. [9]   Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [10];
i. [11]   Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 [12].
  2.   Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
 
[1] SR 211.423.4
[2] SR 221.229.1
[3] SR 951.31
[4] SR 952.0
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[6] SR 954.1
[7] SR 955.0
[8] SR 961.01
[9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[10] SR 958.1
[11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
[12] SR 950.1
FINMAG 3
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 3   Beaufsichtigte
  Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a.   die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b. [1]   die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
[2] SR 951.31
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
FINMAG 5
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 5 [1]   Rechtsform, Sitz und Name
  1.   Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
  2.   Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
  3.   Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
FINMAG 6
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 6   Aufgaben
  1.   Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
  2.   Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
FINMAG 29
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 29   Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  2.   Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
FINMAG 31
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 31   Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
  1.   Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
  2.   Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten. [1]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
FINMAG 36
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 36   Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
  1.   Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
  2.   Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
  3.   Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
  4.   Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG 54
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 54   Rechtsschutz
  1.   Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
StPO 64
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 64   Disziplinarmassnahmen
  1.   Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
  2.   Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
VGG 23
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.   die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b.   das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
  2.   Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a. [1]   Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2];
b.   den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG);
c.   den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung;
d. [4]   Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[2] SR 142.31
[3] SR 121
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[5] SR 142.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 5
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 5   Kosten bei gegenstandslosen Verfahren
  Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE 6
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6   Verzicht auf Verfahrenskosten
  Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a. [2]   ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b.   andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 6 a
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6a [1]   Parteienmehrheit
  Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 15
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 15   Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren
  Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG 13
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG 60
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 60 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
  2.   Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
  3.   Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZPO 128
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 128   Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  1.   Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
  2.   Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
  3.   Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
  4.   Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.
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