Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 677/2011
Urteil vom 14. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphaël Haas,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Dienstbarkeit, Fahrwegrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 19. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Zu Gunsten des Grundstücks Nr. 515 und zu Lasten des Grundstücks Nr. 726, beide auf Gebiet der Gemeinde G.________, ist im Grundbuch ein Recht mit dem Stichwort "Fahrwegrecht lt. Plan" eingetragen. Die Grunddienstbarkeit wurde im Kaufrechtsvertrag vom 12. Juni 1981 vereinbart. Die Eigentümer des Grundstücks alt-Nr. 9 als Kaufrechtsgeber räumten darin den Kaufrechtsnehmern an einer Teilparzelle von zirka 2700 m2 ein befristetes Kaufrecht ein. Die Kaufrechtsnehmer gewährten zu Lasten des neuen Grundstücks den Kaufrechtsgebern zu Gunsten des Grundstücks alt-Nr. 9 ein Fahrwegrecht. Die Grenzen der Teilparzelle von zirka 2700 m2 und das Fahrwegrecht wurden in einem Situationsplan von Hand eingezeichnet (Grundbuchbeleg Nr. 934/81). Danach beginnt das Fahrwegrecht an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke und führt in Richtung Süden. Die Vermessung der Teilparzelle und die Anmeldung der Dienstbarkeit zur Eintragung im Grundbuch sollten nach Ausübung des Kaufrechts erfolgen. Das Kaufrecht wurde innert Frist ausgeübt. Die amtliche Vermessung bestimmte die Fläche der Teilparzelle (= alt-Nr. 484) auf 2765 m2 und verlegte damit die Grenze zum Grundstück alt-Nr. 9 um rund 3 m nach Norden (Mutationsplan Nr. 95 vom 22. August 1981). Das
Fahrwegrecht wurde weder vermessen und noch im Mutationsplan festgehalten. Massgebend blieb dafür der Situationsplan Nr. 934/81. Aus dem Fahrwegrecht ist heute das Grundstück Nr. 515 als Teil des Grundstücks alt-Nr. 9 berechtigt und das Grundstück Nr. 726 als Teil des Grundstücks alt-Nr. 484 belastet.
B.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) erwarben im Jahre 2004 das belastete Grundstück. Das berechtigte Grundstück steht seit 1986 im Eigentum von K.________ (Beschwerdegegner). Im Jahre 2007 reichte der Beschwerdegegner ein Baugesuch zur "Neugestaltung der bestehenden Einfahrt" ein. Die geplanten baulichen Änderungen betrafen den Bereich der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. 515 und 726. Die Beschwerdeführer sprachen ein und machten insbesondere geltend, der Beschwerdegegner verfüge über kein Fahrwegrecht bis an die gemeinsame Grenze. Die Baubewilligungsbehörden verlangten den zivilrechtlichen Nachweis des Fahrwegrechts.
C.
Mit Klage vom 9. März 2009 beantragte der Beschwerdegegner unter anderem die gerichtliche Feststellung, dass das Fahrwegrecht sich bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 515 und 726 erstreckt. Die Beschwerdeführer schlossen auf Abweisung der Klage. Das Amtsgericht T.________ traf die beantragte Feststellung (Urteil vom 7. Juli 2010). Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern ab. Es stellte fest, dass ein Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. 515, GB G.________, und zu Lasten des Grundstücks Nr. 726, GB G.________, besteht, welches sich bis zur Grenze zwischen den beiden Grundstücken erstreckt (Urteil vom 19. August 2011).
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Feststellungsklage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Streitig ist der Umfang der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht lt. Plan". Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, der massgebliche Plan Nr. 934/81 zeige, dass das Wegrecht an einer eindeutig vermessbaren roten Linie und damit auf dem belasteten Grundstück Nr. 726, d.h. rund drei Meter vor der Grenze zum berechtigten Grundstück Nr. 515 ende. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die rote Linie bezeichne die gemeinsame Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 515 und 726, so dass das Fahrwegrecht bis an die Grenze führe ungeachtet der Tatsache, dass sich die Grenze in Wirklichkeit nicht dort, wo sie im Plan Nr. 934/81 eingezeichnet sei, befinde, sondern rund drei Meter weiter nördlich. Gegen die obergerichtliche Beantwortung der Streitfrage ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
den Baukosten für eine neue Zufahrt mit Parkplätzen (E. 2.2 S. 4 f.) scheint die Streitwertangabe nachvollziehbar. Es kann von einem Streitwert von wenigstens Fr. 30'000.-- ausgegangen und auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
2.
Für den Inhalt der Dienstbarkeit ist gemäss Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
|
1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Eintrag "lt. Plan" den Plan Nr. 934/81 meint, der dem Kaufrechtsvertrag angeheftet und von den Parteien unterzeichnet wurde. Grundlage des Plans Nr. 934/81 bildet offenkundig der amtlich vermessene Grundbuchplan. Auf diesem Grundbuchplan haben die Parteien des Kaufrechtsvertrags die Grenzen der Teilparzelle von zirka 2700 m2, die Gegenstand des Kaufrechts sein sollte, mit roter Farbe eingezeichnet. Es ist heute nicht mehr bestritten, dass die roten Linien die abzutrennende Teilparzelle umreissen. Diese Grenzziehung hat nicht auf einer amtlichen Vermessung beruht, bestätigt doch Ziff. 17 des Kaufrechtsvertrags, die Urkundsparteien hätten davon Kenntnis, dass das Kaufrechtsobjekt nach der Ausübung des Kaufrechts zu vermessen und zu vermarchen ist. Ebenfalls von Hand haben die Parteien auf dem Grundbuchplan das neu vereinbarte Fahrwegrecht mit grüner (inzwischen blauer) Farbe eingezeichnet. Das Wegrecht folgt den Grenzen der noch zu vermessenden Teilparzelle. Es führt ab der südlichen Grenze des Grundstücks alt-Nr. 9 entlang der Kantonsstrasse in Richtung Süden. Die vorbehaltene und später erfolgte amtliche Vermessung hat ergeben, dass die südliche Grenze des
Grundstücks alt-Nr. 9 rund drei Meter weiter nördlich liegt als auf dem Plan Nr. 934/81 eingezeichnet.
2.2 Der Plan Nr. 934/81 ist mit Bezug auf die Grenzziehung und das eingezeichnete Fahrwegrecht kein unter amtlicher Mitwirkung vermessener Grundbuchplan im Sinne von Art. 950
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. |
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1 | Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. |
2 | Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 948 - 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens. |
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1 | Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens. |
2 | Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren. |
3 | An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
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1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704 |
ZBGR 72/1991 S. 257 ff., S. 261 f.).
2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer gibt der Eintrag im Grundbuch trotz Verweises auf den Plan ("Fahrwegrecht lt. Plan") die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit nicht deutlich im Sinne von Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
Glauben des Grundbuchs berufen. Entgegen ihrer Darstellung legt der Grundbucheintrag "Fahrwegrecht lt. Plan" die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Einzelnen nicht derart eindeutig fest, dass kein Raum bleibt, um für die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit auf ihren Erwerbsgrund zurückzugreifen (vgl. BGE 123 III 461 E. 2b S. 464; 128 III 169 E. 3a S. 172).
3.
Gibt der Eintrag im Grundbuch keinen deutlichen Aufschluss über die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit, ist gemäss Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
3.1 Erwerbsgrund ist der Kaufrechtsvertrag vom 12. Juni 1981 zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien, die in Ziff. 12 "ein Fahrwegrecht gemäss grüner Einzeichnung im angehefteten Plan" vereinbart haben. Weitere Angaben enthält der Erwerbsgrund nicht. Die Beschwerdeführer halten den klaren Wortlaut für massgebend und verlangen, das Fahrwegrecht aus dem "angehefteten Plan" herauszumessen, was ergebe, dass das Fahrwegrecht nicht bis an die heutige Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 515 und 726 reiche. Die kantonalen Gerichte haben die Vertragsklausel ausgelegt und dabei auf den Zweck der Dienstbarkeit abgestellt. Sie sind davon ausgegangen, dass das Fahrwegrecht die Erreichbarkeit des berechtigten Grundstücks bezweckt habe und dass es für den Eigentümer des berechtigten Grundstücks keinen Sinn machte, wenn er ein Fahrwegrecht besässe, das drei Meter vor der Grundstückgrenze endete und damit die Fahrt zu seinem Grundstück nicht gestattete (E. 7.3.5 S. 7 des angefochtenen Urteils).
3.2 Die kantonalen Gerichte haben die für Grunddienstbarkeiten massgebenden Auslegungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben, die zu beachten sind, wenn sich nicht mehr die Begründungsparteien, sondern gutgläubige Dritterwerber gegenüberstehen (vgl. BGE 137 III 145 E. 3.2 S. 148). Unter den Auslegungsmitteln berufen sich die Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Wortlaut der Vereinbarung, wonach "ein Fahrwegrecht gemäss grüner Einzeichnung im angehefteten Plan" bestehe. Der klare Wortlaut hat zwar Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, kann sich aber auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar erweisen. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Eine reine Buchstabenauslegung ist auch im Bereich des Dienstbarkeitsrechts nicht statthaft (vgl. BGE 128 III 265 E. 3a S. 267 mit Hinweis insbesondere auf BGE 127 III 444 E. 1b S. 445). Dass die kantonalen Gerichte nicht am angeblich klaren Wortlaut kleben geblieben sind und weitere Fragen gestellt haben, verletzt somit kein Bundesrecht und entspricht vielmehr den massgebenden Auslegungsgrundsätzen.
3.3 Gemäss der Einzeichnung im Plan beginnt das Fahrwegrecht in der Richtung von Norden nach Süden an einer roten Linie, die in der Verlängerung der Fassadenflucht der Scheune alt-Nr. 9a gezogen ist. Diese Aussage erweist sich auf Grund genauerer Betrachtung des Plans selber als einseitig und nur als vermeintlich klar. Denn die roten Linien begrenzen nicht das Fahrwegrecht, das in grüner (inzwischen blauer) Farbe eingezeichnet ist. Sie zeichnen vielmehr den Umriss der abzutrennenden Teilparzelle und damit deren Grenzen nach. Das Fahrwegrecht beginnt deshalb nicht an irgendeiner roten Linie, sondern an der gemeinsamen Grenze des Grundstücks alt-Nr. 9 und der davon abzutrennenden Teilparzelle. Dass diese Grenze nur vorläufig gelten sollte, ergibt sich aus Ziff. 17 des Kaufrechtsvertrags, wonach die Parteien die Vermessung der Teilparzelle nach Ausübung des Kaufrechts vorbehalten haben. Bei objektiver Betrachtungsweise lässt der Erwerbsgrund mit dem angehefteten Plan keine berechtigten Zweifel daran zu, dass das Fahrwegrecht bis an die gemeinsame Grenze von berechtigtem und belastetem Grundstück reichen sollte ungeachtet des tatsächlichen Verlaufs der Grenze, deren amtliche Vermessung vor der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch
erst noch erfolgen musste. Auf ihren guten Glauben in das Grundbuch können sich die Beschwerdeführer schliesslich auch deshalb nicht berufen, weil das Auslegungsergebnis dem einzigen von jedem Dritten ohne weiteres erkennbaren Zweck entspricht, wie er sich aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung des Fahrwegrechts vernünftigerweise ergibt, nämlich auf dem Fahrweg das berechtigte Grundstück zu erreichen und nicht rund drei Meter vor der Grenze zum berechtigten Grundstück anzuhalten (vgl. FABIENNE HOHL, Le contrôle de l'interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral, ZBGR 90/2009 S. 73 ff., S. 80, mit Hinweisen).
4.
Aus den dargelegten Gründen können weder die Anwendung von Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
|
1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: von Roten