Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 595/2010
Urteil vom 14. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der Firma X.________ AG in Liquidation, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene E.________ war im Rahmen eines vom 6. Juni 2000 bis 31. März 2001 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Firma X.________ AG (heute: Pensionskasse der Firma X.________ AG in Liquidation; nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Im Januar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ihr Augenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Bern eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2005 und eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 94 %) ab 1. Januar 2006 zu (Verfügungen vom 27. September und 20. Oktober 2006 resp. die dadurch ersetzte Verfügung vom 4. September 2006).
B.
Dagegen erhob die Pensionskasse Beschwerden, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2010 abwies (betreffend Verfügungen vom 27. September und 20. Oktober 2006) resp. als erledigt vom Protokoll abschrieb (betreffend Verfügung vom 4. September 2006).
C.
Die Pensionskasse lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente an die Verwaltung zurückzuweisen.
E.________ und die IV-Stelle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Im Rubrum des angefochtenen Entscheides wurde die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin und die Versicherte als Beigeladene aufgeführt. Die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung gegen einen Entscheid betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung richtet sich indessen gegen die versicherte Person, die somit nicht bloss Beigeladene, sondern notwendige Gegenpartei ist (vgl. Urteil 9C 950/2008 vom 18. März 2009). Die Beschwerdeführerin ist als ebenfalls berührter Versicherungsträger zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, seit August 2000 bestehe eine medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 50 % in angepasster Tätigkeit und seit Oktober 2005 eine solche von 45 % für Arbeit im geschützten Rahmen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die - nicht offensichtlich unrichtige (E. 2) - vorinstanzliche Feststellung nicht im Grundsatz; sie macht indessen geltend, die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses am 6. Juni 2000 eingetreten. Soweit in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
|
1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum versehen würde; folglich hat sie den Invaliditätsgrad in Anwendung der ordentlichen Bemessungsmethode ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Versicherte wäre nur zu 50 % erwerbstätig gewesen, weshalb die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden sei.
3.2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C 49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).
Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 2) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile 9C 559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3; 9C 686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2), was jedoch nicht der Fall ist.
3.2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, die kinderlose Versicherte, welche 1999 geheiratet habe und 2006 geschieden worden sei, habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets zu 100 % gearbeitet. Weiter sprächen ihre familiären und finanziellen Verhältnisse für eine Vollerwerbstätigkeit, zumal sie (überwiegend) selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen hätte. Aus der Tatsache, dass sie ab 6. Juni 2000 eine 50 %-Stelle angenommen habe, lasse sich nicht schliessen, dass sie sich auf unbestimmte Zeit mit dieser Teilzeitstelle zufrieden gegeben hätte.
3.2.4 Inwiefern diese Feststellungen sowie der daraus gezogene Schluss auf volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer Rechtsverletzung beruhen, unvollständig oder gar willkürlich sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Die Pensionskasse beruft sich für den behaupteten Status als Teilzeiterwerbstätige einzig auf den (gleichentags in Kraft getretenen) Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2000, mit welchem grundsätzlich ein 50 %-Pensum, für die ersten zwei Monate hingegen eine vollzeitige Tätigkeit vereinbart wurde. Hinweise, dass die Versicherte nicht in absehbarer Zeit eine weitere Arbeitstätigkeit (ergänzend zum bestehenden Arbeitsverhältnis oder als dessen Ersatz) aufgenommen hätte, liegen nicht vor. Namentlich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das reduzierte Pensum sei explizit auf Wunsch der Versicherten vereinbart worden, aktenmässig nicht belegt. Bereits ab dem 7. August 2000 wurde der Beschwerdegegnerin wegen ihres Augenleidens eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weder die Tatsache, dass sie sich davor nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete - zumal während der Vollzeitbeschäftigung ohnehin kein entsprechender Leistungsanspruch bestand (vgl. Art. 8
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34 |
|
1 | Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34 |
a | ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); |
b | einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); |
c | in der Schweiz wohnt (Art. 12); |
d | die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat; |
e | die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); |
f | vermittlungsfähig ist (Art. 15) und |
g | die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). |
2 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. |
Äusserung der Versicherten gegenüber dem Gutachter Dr. med. V.________, dass sie bei der damaligen Arbeitgeberin gerne weitergearbeitet hätte, sprechen gegen eine vollzeitige resp. zwingend für eine dauerhaft teilzeitliche Erwerbstätigkeit. Weiter geht aus den Akten hervor, dass das vorangegangene langjährige Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2000 aufgelöst wurde, worauf ein "kurzes Intermezzo bei Firma S.________ AG" folgte. Im Lichte dieser rund drei Monate dauernden Arbeitslosigkeit erscheint indessen die Erklärung der Versicherten, lieber (vorübergehend) eine Teilzeitanstellung akzeptiert zu haben, anstatt ganz arbeitslos zu bleiben, plausibel. Ausserdem ist aus vorübergehender (teilweiser) Arbeitslosigkeit nicht auf eine dauerhaft reduzierte Erwerbstätigkeit zu schliessen. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Übrigen widersprüchlich, soweit sie vorbringt, die Versicherte habe sich aufgrund des bereits seit Anfang 2000 bestehenden Augenleidens keine Vollzeitstelle mehr zugemutet: Träfe dies zu, wäre das bei bereits bestehendem Gesundheitsschaden eingegangene Teilzeitarbeitsverhältnis für die Bestimmung des Status ohnehin nicht ausschlaggebend.
3.2.5 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Statusfeststellung wie auch die darauf beruhende Anwendung der allgemeinen Invaliditätsbemessungsmethode nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1 Für den auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. E. 3.1.2) bezogenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht das Validen- wie auch das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002) festgesetzt und daraus einen Invaliditätsgrad von 55 % errechnet. Im Einkommensvergleich betreffend die seit Oktober 2005 weitergehend eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
3.3.2 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 134 V 322).
Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 322 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.3.3 Für die Festsetzung des Valideneinkommens kann die Frage, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits zu Jahresbeginn oder erst im August 2000 (vgl. E. 3.1.2) eingetreten ist, offen bleiben: Dass medizinische Gründe zur Auflösung des Ende Februar 2000 beendeten Arbeitsverhältnisses geführt hätten, ist nicht ersichtlich, und es ist davon auszugehen (E. 3.2), dass die Versicherte als Gesunde sich nicht mit dem Teilzeitpensum zufrieden gegeben, sondern ihr wirtschaftliches Potenzial voll ausgenützt hätte (vgl. demgegenüber den in diesem ausschlaggebenden Punkt abweichenden Sachverhalt des BGE 135 V 58). Es fällt daher ausser Betracht, das Valideneinkommen gestützt auf einen dieser tatsächlich erzielten Verdienste zu bestimmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht Tabellenlöhne herangezogen hat. Die Wahl der Tabellen (LSE 2002 resp. 2006, Tabelle TA7, privater und öffentlicher Sektor zusammen), der Anforderungsstufe (Niveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) sowie des Wirtschaftszweigs (Dienstleistungen, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) ist nicht zu beanstanden. Das unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit resultierende Valideneinkommen von Fr. 63'577.80 (2002) wurde jedenfalls nicht
zu hoch festgesetzt: Die Versicherte erzielte bereits seit 1995 deutlich über diesem Betrag liegende Jahreseinkommen, und der im Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2000 vereinbarte Lohn (hochgerechnet auf ein volles Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) hätte 2002 über Fr. 65'000.- betragen. Entsprechendes gilt für das Valideneinkommen von Fr. 67'853.90 (2006). Soweit die Pensionskasse geltend macht, durch die Heraufsetzung des Valideneinkommens bei gleichzeitiger Herabsetzung des Invalideneinkommens würden die Regeln zur Parallelisierung der Einkommen (BGE 134 V 322) verletzt, kann sie nichts für sich ableiten: Weil die Versicherte ohnehin nicht (ausschliesslich) eines der bisherigen Arbeitsverhältnisse weitergeführt hätte, ist von vornherein als Grundlage für das Valideneinkommen nicht der tatsächlich erzielte (allenfalls unterdurchschnittliche) Verdienst, sondern ein statistischer Wert heranzuziehen; in solchen Fällen stellt sich aber gar nicht erst die Frage nach einer Einkommensparallelisierung (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Hingegen ist beim Invalideneinkommen ein sog. Leidensabzug vom Tabellenlohn zulässig (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 6.2).
3.4 Die übrigen Invaliditätsbemessungsfaktoren wurden nicht beanstandet; es besteht kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53). Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann