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BGE-129-V-320 - 2003-05-14 - BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) - Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG: Passivlegitimation des ehemaligen...
Urteilskopf

129 V 320

47. Auszug aus dem Urteil i.S. O. gegen X. AG und Versicherungsgericht des Kantons Aargau B 69/01 vom 14. Mai 2003

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 320

BGE 129 V 320 S. 320

Aus den Erwägungen:


3.


3.1 Mit Urteil W. vom 30. Mai 1989 (B 5/87), in welchem das nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellte Begehren um Nachzahlung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung durch die Arbeitgeberin zu beurteilen war, entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, der mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Freizügigkeitsleistung wende sich stets gegen eine Vorsorge-, allenfalls gegen die Auffangeinrichtung, nie jedoch gegen den ehemaligen Arbeitgeber, auch wenn dieser die abgezogenen Beiträge für die berufliche Vorsorge nie an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen habe (SZS 1990 S. 203 Erw. 3). Diese Rechtsprechung präzisierte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil K. vom 14. Dezember 1998 (B 21/98) dahin

BGE 129 V 320 S. 321


gehend, dass dies nicht nur bei Fälligkeit einer Austrittsleistung gelte, sondern auch bei Eintreten des Versicherungsfalles in Form von Altersleistungen (SZS 2000 S. 161 Erw. 4c). In seinem Urteil P. vom 6. Dezember 1999 (B 4/99), in welchem das nach frühzeitigem Übertritt in den Ruhestand gestellte Begehren um Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen durch die Arbeitgeberin zu beurteilen war, änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung und erkannte, dass das Begehren um Nachzahlung von Beiträgen, d.h. Meldung eines höher zu versichernden Verdienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge, eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG sei (SZS 2002 S. 499; Regest mit Anmerkung bei MEYER-BLASER, 1995-1999: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 2000 S. 316). Nachdem im letztgenannten Urteil die Passivlegitimation des Arbeitgebers auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses anerkannt wurde und es für die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers unerheblich ist, ob sie nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalles geltend gemacht wird, ist im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zu präzisieren, dass der ehemalige Arbeitgeber passivlegitimiert ist, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche gestützt auf Art. 66 Abs. 3
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 66   Aufteilung der Beiträge
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
  2.   Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
  3.   Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
  4.   Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG geltend macht (vgl. hiezu auch MEYER-BLASER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], in: ZSR 1987 I S. 614), ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungsleistung (Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenleistung) oder - in der Terminologie von Art. 2
SR 831.42 FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz

Art. 2   Austrittsleistung
  1.   Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein Referenzalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend. [2]
  1ter.   Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung. [3]
  2.   Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
  3.   Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen. [4]
  4.   Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen. [5]
 
[1] SR 831.40
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5187; BBl 2009 11011109). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5187; BBl 2009 11011109).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
FZG - eine Austrittsleistung nach sich zieht; wird jedoch konkret die Höhe der Leistung beanstandet, ist die Vorsorge-, allenfalls die Auffangeinrichtung, nicht aber der Arbeitgeber passivlegitimiert.

3.2 Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
BVG bildet Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse) hat (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). Man kann sich fragen, ob eine vorsorgeversicherte Person in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse an der auf die Erfüllung der Auskunfts- und Beitragszahlungspflicht durch die Arbeitgeberin gerichteten Klage hat, ist doch ihr hauptsächliches Interesse auf die richtige Bemessung einer bereits fälligen oder zukünftigen Leistung durch die Vorsorgeeinrichtung gerichtet. Nur im Hinblick darauf

BGE 129 V 320 S. 322


dürfte sich die Frage der richtigen Beitragszahlung durch die Arbeitgeberin stellen. Würde aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse an einem prozessualen Vorgehen gegen die Arbeitgeberin grundsätzlich verneint, müssten indessen Ausnahmen zugelassen werden für Fälle, in denen die Bemessung der Vorsorgeleistung gemäss Reglement doch nicht unabhängig vom Verhalten der Arbeitgeberin vorgenommen werden kann, in denen die zukünftige Ermittlung der Leistungsbemessungsfaktoren durch Zeitablauf erheblich erschwert würde oder in denen der Arbeitnehmer die Lohnabzüge für - gegenüber dem Reglement - zu hoch hält (sich der Streit mithin wirklich auf die Beitragshöhe konzentriert). Um nicht im Beitragsprozess derartige Abgrenzungen, die letztlich für das Rechtsverhältnis zwischen anderen Personen - der vorsorgeversicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung - bedeutsam sind, treffen zu müssen, ist von einer derart differenzierenden Prüfung des Rechtsschutzinteresses abzusehen und in Weiterführung der mit SZS 2002 S. 499 eingeleiteten Rechtsprechung auf Klagen von Vorsorgeversicherten gegen Arbeitgeber betreffend Auskunfts- und Beitragspflicht einzutreten.
129 V 320 14. Mai 2003 31. Dezember 2003 Bundesgericht 129 V 320 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) Präzisierung der Rechtsprechung

Gegenstand Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG: Passivlegitimation des ehemaligen...

Gesetzesregister
BVG 66
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 66   Aufteilung der Beiträge
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
  2.   Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
  3.   Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
  4.   Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG 73
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 73   Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1]
  1.   Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen;
b.   Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c.   Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d.   den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3]
  2.   Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
  4.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
FZG 2
SR 831.42 FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz

Art. 2   Austrittsleistung
  1.   Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein Referenzalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend. [2]
  1ter.   Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung. [3]
  2.   Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
  3.   Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen. [4]
  4.   Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen. [5]
 
[1] SR 831.40
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5187; BBl 2009 11011109). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5187; BBl 2009 11011109).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
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Weitere Urteile ab 2000
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1990 S.2032000 S.1612000 S.3162002 S.499