Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 115/2022

Urteil vom 14. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2022 (FO.2021.15-K2, ZV.2021.76-K2, ZV.2021.77-K2).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1980) und B.A.________ (geb. 1984, kenianische Staatsangehörige) heirateten am 2008. Aus ihrer Beziehung sind die beiden Kinder C.A.________ (2007) und D.A.________ (2009) hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 23. Juli 2011 getrennt.

A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 8. Dezember 2011 genehmigte das Kreisgericht U.________ eine von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Regelung ihres Getrenntlebens.

B.

B.a. Sodann schied es mit Urteil vom 21. April 2015 die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.

B.b. A.A.________ erhob dagegen Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig verlangte er die Abänderung des Eheschutzentscheides vom 8. Dezember 2011. Das Kantonsgericht nahm letzteres Begehren als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren entgegen. Es entschied darüber am 18. August 2017 und schlug die Kosten zur Hauptsache. Gleichentags urteilte es mit separatem Entscheid über die Berufung, welche es teilweise guthiess. Soweit hier von Belang, setzte es die von A.A.________ ab Rechtskraft des Berufungsurteils an den Unterhalt seiner beiden Töchter zu bezahlenden Beiträge neu fest, indexierte die Unterhaltsbeiträge und sprach B.A.________ keinen nachehelichen Unterhalt zu. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

B.c. Gegen das Berufungsurteil betreffend die Scheidung - nicht aber gegen den gleichentags ergangenen Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen - führte A.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess sein Rechtsmittel teilweise gut. Es wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es den Sachverhalt ergänze, den Bedarf der Familie neu festlege, den Kindesunterhalt neu berechne, die Erziehungsgutschriften hälftig auf die Parteien aufteile und über den Vorsorgeausgleich neu entscheide (Urteil 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019).

C.

C.a. Am 5. Juni 2020 fällte das Kantonsgericht seinen neuen Entscheid. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, legte es die von A.A.________ geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab Rechtskraft des Berufungsurteils neu fest. Es hielt in seiner Urteilsbegründung fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt die mit Massnahmenentscheid vom 18. August 2017 gesprochenen Kinderalimente geschuldet seien.

C.b. Gegen diesen Entscheid gelangte A.A.________ wiederum an das Bundesgericht. Es hiess seine Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es den Bedarf der Familie neu festlege, hinsichtlich der Steuerlasten nötigenfalls den Sachverhalt ergänze, den Kindesunterhalt im Sinne der Erwägungen neu berechne und die Verfahrenskosten neu verteile. Hinsichtlich der Kinderalimente erwog es nebst anderem, das Kantonsgericht habe diese bereits ab Entscheiddatum seines ersten Berufungsurteils festzulegen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 5A 581/2020 vom 1. April 2021).

D.
Das Kantonsgericht fällte seinen neuen Entscheid am 7. Januar 2022 und regelte die Kindesunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. September 2017 neu. Das Berufungsurteil wurde A.A.________ am 18. Januar 2022 zugestellt.

E.

E.a. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt mit bezifferten und zeitlich gestaffelten Begehren, die Kindesunterhaltsbeiträge seien in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des Entscheids vom 7. Januar 2022 herabzusetzen. Ferner ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung entschieden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A 581/2020 vom 1. April 2021), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A 367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie
würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Bemessung des Kindesunterhalts.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid zunächst in tatsächlicher Hinsicht.

3.1.1. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie im Bedarf der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab dem 1. September 2022 Fr. 30.-- und ab dem 1. Juli 2025 Fr. 120.-- für Steuern berücksichtigt habe. In ihrem Entscheid vom 18. Oktober [ recte : August] 2017 habe die Vorinstanz noch festgehalten, die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin führten auch ab Juli 2025 zu keinem steuerbaren Einkommen. In seinen Eingaben im Rückweisungsverfahren habe der Beschwerdeführer ausführlich das Vorgehen zur Berechnung der Steuern aufgezeigt und beantragt, im Bedarf der Beschwerdeführerin [ recte : Beschwerdegegnerin] keine Ausgaben für Steuern zu berechnen. Die Begründung im angefochtenen Entscheid laute dahingehend, dass das Bundesgericht die veranschlagten Positionen nicht beanstandet habe. Das Bundesgericht habe jedoch in seinem ersten Urteil (5A 743/2019 [ recte : 5A 743/2017] vom 22. Mai 2019) auch die Feststellung nicht bemängelt, dass keine Steuern bei der Beschwerdegegnerin anfielen. Mit anderen Worten wäre der Vorinstanz eine Neubeurteilung der Position Steuern im Urteil vom 5. Juni 2020 ohnehin verwehrt gewesen.

3.1.2. Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz damit vor, die Bindungswirkung des die Sache erstmals an sie zurückweisenden bundesgerichtlichen Urteils missachtet zu haben. Diesen Einwand hätte er im Beschwerdeverfahren, welches die zweite Rückweisung zur Folge hatte (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.b), gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2020 erheben müssen. Jener Entscheid ist vorliegend nicht mehr Anfechtungsobjekt. In seiner Beschwerdeschrift, welche dem Urteil 5A 581/2020 vom 1. April 2021 zugrunde lag, beanstandete er die im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Steuerlast nicht. Darüber hinaus wies das Bundesgericht die Angelegenheit mit Urteil 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 nebst anderem zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Festlegung des Bedarfs der Familie zurück. Damit war es der Vorinstanz nicht verwehrt, die Steuern neu festzulegen. Es versteht sich von selbst, dass veränderte Bedarfszahlen und Unterhaltsbeiträge einen Einfluss auf die Steuerlast haben. Sodann wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 5A 581/2020 vom 1. April 2021 erneut zur neuen Festlegung des Bedarfs der Familie und nötigenfalls Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich der Steuerlasten zurück. Insofern erstreckte
sich die Bindungswirkung gerade nicht auf die Steuern. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.1.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die (Nicht-) Berücksichtigung von Schuldentilgung in seinem Bedarf. Im Verfahren 5A 581/2020 drang er mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht durch, sodass er die Schuldentilgung aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils vom 1. April 2021 im hiesigen Verfahren nicht erneut zum Thema erheben kann, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Ohnehin setzt sich der Beschwerdeführer mit der Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, er habe einerseits weder behauptet noch dargetan, die streitigen Schulden effektiv zurückzuzahlen, und andererseits seien diese nur deshalb entstanden, weil er seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. August 2017 nicht nachgekommen sei. Auch aus diesem Grund sind seine Vorbringen unzulässig (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen).

3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht.

3.2.1. Im Allgemeinen wirft er der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Offensichtlich habe sie nicht berücksichtigt, dass für die Zeitspanne vom 1. September 2017 bis zum 4. Juni 2020 die Zahlen aus dem Urteil vom 18. August 2017 herangezogen werden müssten. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neu berechneten Kindesunterhaltsbeiträge im Vergleich zu den bisherigen kantonsgerichtlichen Entscheiden eine Reduktion der Unterhaltslast für den Beschwerdeführer bedeuteten. Darin seien nämlich im Gegensatz zu den Beträgen gemäss Urteil vom 18. August 2017 die vom Beschwerdeführer bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bereits eingeschlossen. Eine Aufrechnung der Familienzulagen auf die Alimente gemäss Urteil vom 18. August 2017 ergibt denn auch tatsächlich höhere Beträge als was im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde. Mithin verletzt der angefochtene Entscheid das Verbot der reformatio in peius nicht.

3.2.2. Ferner stört sich der Beschwerdeführer an verschiedenen Bedarfspositionen. Während die Höhe einer Bedarfsposition als Tatfrage mit unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zu rügen ist, stellen die Fragen, ob eine Auslage überhaupt in die Bedarfsrechnung aufzunehmen und nach welcher Methode sie zu ermitteln ist, Rechtsfragen dar (vgl. Urteile 5A 127/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 5A 244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.4.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 145 III 393; 5A 435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2, in: FamPra.ch 2020 S. 505).

3.2.3. Die Vorinstanz ermittelte namentlich die Grundbeträge von Eltern und Kindern nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) und berücksichtigte in den Phasen, wo die finanziellen Verhältnisse es erlaubten, nebst anderem eine Versicherungspauschale (Fr. 50.--) sowie eine Kommunikationspauschale (je nach Phase Fr. 40.-- bzw. Fr. 130.--). Wo Betreuungsunterhalt infrage kam, legte sie diesem das familienrechtliche Existenzminimum der Beschwerdegegnerin zugrunde. Schliesslich berücksichtigte sie im Volljährigenunterhalt einen Überschussanteil zugunsten der Mädchen.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, nach welchen Richtlinien (E. 3.2.5) bzw. (innerhalb dieser Richtlinien) nach welchen Tarifen die Vorinstanz die für die Berechnung der Existenzminima verwendeten Grundbeträge ermittelt hat (E. 3.2.6 und 3.2.7). Sodann spricht er sich gegen die Berücksichtigung der Kommunikationspauschale in der vorletzten Phase der Unterhaltsberechnung und für die Veranschlagung der Versicherungspauschale in sämtlichen Phasen aus (E. 3.2.8). Auch kritisiert er die Methode der Unterhaltsberechnung mit Bezug auf das dem Betreuungsunterhalt zugrunde gelegte Existenzminimum (E. 3.2.9) sowie die Berücksichtigung eines Überschussanteils im Volljährigenunterhalt (E. 3.2.10 und 3.2.11).

3.2.5. Hinsichtlich der Grundbeträge der Parteien hält der Beschwerdeführer ganz allgemein die Beträge gemäss St. Galler Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG für massgebend. Sein in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz gerichteter Vorwurf der Verletzung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Die Vorinstanz setzte sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich auseinander (angefochtener Entscheid, E. II.4.b S. 31). Wie sie dort bereits erläuterte, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie für die neue Unterhaltsberechnung auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz abstellte. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese einschlägig (BGE 147 III 265 E. 7.2). In seinem Urteil 5A 581/2020 vom 1. April 2021 wies das Bundesgericht die Vorinstanz explizit an, die mit dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der erneuten Unterhaltsberechnung zu beachten (E. 4.1.3). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kinder deshalb, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, bei der Beschwerdegegnerin während zehn Jahren einen deutlich höheren Lebensstandard als
bei ihm haben sollten, zumal die Berechnungsgrundlagen für alle Parteien gerade dieselben sind. Schliesslich verletzt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, wenn nun diese Grundsätze auch auf die Zeit vor dem Urteilsdatum des Leitentscheids BGE 147 III 265 zur Anwendung kommen, zumal das neue Kindesunterhaltsrecht bereits seit dem 1. Januar 2017 gilt.

3.2.6. In Bezug auf die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zur Volljährigkeit der jüngeren Tochter hält der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Grundbeträgen ferner dafür, im vorliegenden Falle einer alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen sei bei den Eltern nicht der Alleinerziehendentarif (Fr. 1'350.--) zu veranschlagen, sondern der Alleinstehendentarif zuzüglich der Hälfte der Differenz zum Alleinerziehendentarif (Fr. 1'200.-- + [Fr. 150.-- : 2] = Fr. 1275.--). Die beiden Kategorien "alleinerziehend" und "alleinstehend" träfen nicht zu, denn in diesem Fall seien die Eltern "gemeinsam erziehend". Die Frage, ob bei alternierender Obhut nebst der Aufteilung der Grundbeträge der Kinder auf die Eltern im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile (vgl. Urteile 5A 952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1; 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3) auch die Grundbeträge der Eltern entsprechend anzupassen sind (vgl. hierzu WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG), muss hier nicht beantwortet werden. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Lösung hätte vorliegend keine Veränderung der Unterhaltsbeiträge zu seinen Gunsten zur Folge:

In der genannten Zeitspanne wird die ältere Tochter bereits volljährig sein. Da der Beschwerdeführer ab Volljährigkeit der Töchter keine tieferen Unterhaltsbeiträge anstrebt (vgl. hinten E. 3.2.10), ergibt sich für die ältere Tochter in dieser Phase keine Änderung. Die jüngere Tochter ihrerseits würde an einem um Fr. 150.-- höheren Überschuss partizipieren, zumal in dieser Phase auf das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien abgestellt wurde. Aufgrund der veränderten Zahlen würde sich auch das Leistungsverhältnis der Parteien ändern. Würde von Grundbeträgen von Fr. 1'275.-- ausgegangen, erhöhten sich die Überschüsse beidseitig um Fr. 75.--, d.h. von Fr. 440.-- auf Fr. 515.-- bei der Beschwerdegegnerin und von Fr. 2'600.-- auf Fr. 2'675.-- beim Beschwerdeführer (die Vorinstanz rechnete seinem Überschuss fälschlicherweise die Kinderzulagen an, weshalb dieser von Fr. 3'160.-- um 2 x Fr. 280.-- zu reduzieren ist). Daraus lässt sich eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von rund 84 % bzw. der Beschwerdegegnerin von rund 16 % errechnen. Der Familienüberschuss, an welchem die jüngere Tochter zu einem Fünftel (kleiner Kopf) zu beteiligen wäre (die volljährige Tochter fiele ausser Betracht; vgl. hinten E. 3.2.10), betrüge
Fr. 1'430.-- (= Fr. 2'675.-- + Fr. 515.-- - 2 x Fr. 880.-- [Barbedarf der Mädchen abzüglich Kinderzulagen]), d.h. ihr Überschussanteil Fr. 286.-- (= 1/5 x Fr. 1'430.--). Die Beschwerdegegnerin hätte an den Unterhalt der jüngeren Tochter rechnerisch gerundet Fr. 187.-- (= 16 % x [Fr. 880.-- + Fr. 286.--]) beizutragen. Tatsächlich würde sie indessen bereits insgesamt Fr. 610.-- (= Fr. 300.-- [Anteil Grundbedarf] + Fr. 250.-- [Anteil Wohnkosten] + Fr. 60.-- [Krankenkasse]) leisten, mithin gerundet Fr. 423.-- über ihren Anteil hinaus. Ferner hätte die Tochter bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf die Hälfte ihres Überschussanteils, d.h. Fr. 143.-- (= Fr. 286.-- : 2). Der Beschwerdeführer, welcher die Kinderzulagen bezieht, hätte der Beschwerdegegnerin folglich gerundet Fr. 566.-- (= Fr. 423.-- + Fr. 143.--) auszugleichen. Zum selben Ergebnis - wenn auch mit anderer Rechnung - gelangte die Vorinstanz, indem sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 560.-- verpflichtete.

3.2.7. Ab Volljährigkeit der jüngeren Tochter möchte der Beschwerdeführer schliesslich einen Grundbetrag der Eltern von je Fr. 1'200.-- (Alleinstehendentarif) und nicht von Fr. 1'350.-- (Alleinerziehendentarif), wie ihn die Vorinstanz eingesetzt hat, berücksichtigt wissen. Da der Beschwerdeführer indessen kein reformatorisches Begehren betreffend den Volljährigenunterhalt stellt (vgl. hinten E. 3.2.10), hat seine Rüge keine Auswirkung auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens, sodass darauf nicht einzugehen ist.

3.2.8. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer einerseits die Berücksichtigung einer Kommunikationspauschale (Fr. 130.--) in der vorletzten Phase der Unterhaltsberechnung und verlangt andererseits, dass in allen Phasen die Position Versicherung (Fr. 50.--) zu veranschlagen sei. Die Kommunikations- und Versicherungspauschale kann nur in das familienrechtliche, nicht aber in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Insofern ist seine Argumentation widersprüchlich, wenn er für eine Phase den Ausschluss der Kommunikationspauschale verlangt, demgegenüber aber die Versicherungspauschale in jeder Phase berücksichtigt wissen will. Weshalb in der vorletzten Phase der Unterhaltsberechnung nicht über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgegangen werden dürfte und somit kein Raum für die Kommunikationspauschale bleiben sollte, erläutert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig zeigt er auf, weshalb durchwegs das familienrechtliche Existenzminimum massgebend sein sollte und deswegen in jeder Phase eine Versicherungspauschale eingesetzt werden müsste.

3.2.9. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der Betreuungsunterhalt sei zu Unrecht auf Grundlage des familienrechtlichen statt des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnet worden, geht seine Kritik ebenfalls fehl. Zum einen stellte die Vorinstanz nur dort auf das familienrechtliche Existenzminimum ab, wo es die finanziellen Verhältnisse der Parteien gemäss ihrer Rechnung erlaubten. Zum anderen wies das Bundesgericht in seinem Leitentscheid, mit welchem es für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts die Lebenshaltungskostenmethode für massgeblich erklärte, darauf hin, dass sich die Lebenshaltungskosten auf Grundlage des familienrechtlichen Existenzminimums bemessen, soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 in fine mit Hinweisen).

3.2.10. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer zu Recht dafür, dass im Volljährigenunterhalt kein Überschussanteil zu berücksichtigen ist. Dieser ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Indessen fehlt in der Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zum Kindesunterhalt ab Volljährigkeit der Töchter. Dies könnte zwar grundsätzlich so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer beantragt, ab Volljährigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten zu müssen. In der Begründung führt er allerdings explizit aus, er übernehme den Volljährigenunterhalt beider Kinder [vollständig] und verzichte auf eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin. Auch aus seinen Unterhaltsberechnungen geht hervor, dass er für die beiden Töchter, sobald sie volljährig sind, einen Bedarf von insgesamt je Fr. 1'580.-- tragen will. Dieser Betrag liegt über der aus Unterhaltsbeitrag (je Fr. 560.--) und bei ihm anfallenden Auslagen der Töchter (je Fr. 550.-- [Grundbetrag und Wohnkosten]) ab deren Volljährigkeit bestehenden Summe gemäss angefochtenem Entscheid. Mithin verlangt der Beschwerdeführer in diesem Punkt ausdrücklich keine Reformation des angefochtenen Entscheids zu
seinen Gunsten, sodass dem Bundesgericht eine solche verwehrt ist, zumal es nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

3.2.11. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2025 bis zur Volljährigkeit der jüngeren Tochter, in welcher die ältere Tochter bereits volljährig sein wird, verlangt der Beschwerdeführer eine Verteilung des Überschusses zu zwei Dritteln auf ihn selbst und zu einem Drittel auf die jüngere Tochter. Er errechnet einen auf sie entfallenden Anteil von Fr. 115.--. Die Differenz zum von der Vorinstanz eingesetzten Überschussanteil von Fr. 110.-- ist vernachlässigbar, sodass er bereits aus diesem Grund nicht durchdringt. Ferner basieren seine Berechnungen auf höheren Mietkosten sowohl der Parteien als auch der älteren Tochter, ohne dass er diesbezüglich eine Sachverhaltsrüge erhebt (vgl. vorne E. 3.2.2). Auch mit Bezug auf den im Vergleich zu den im angefochtenen Entscheid eingesetzten Zahlen höheren Grundbetrag und die höheren Krankenkassenprämien der älteren Tochter fehlt eine entsprechende Rüge. Der Beschwerdeführer begründet das Abweichen bei diesen Positionen nicht. Mithin ist auf die Zahlen gemäss angefochtenem Entscheid abzustellen. Damit fällt der Überschuss (und der Anteil der jüngeren Tochter daran) ohnehin höher aus als vom Beschwerdeführer berechnet, selbst wenn man die Grundbeträge der Parteien wie von ihm vertreten (vgl. vorne E.
3.2.6) senkte.

4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. Indessen kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge gegebener Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) entsprochen werden, sodass die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_115/2022
Datum : 14. September 2022
Publiziert : 21. Oktober 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
BGE Register
137-III-226 • 140-III-264 • 140-III-86 • 142-III-364 • 143-II-283 • 144-III-377 • 145-III-393 • 147-III-265
Weitere Urteile ab 2000
5A_115/2022 • 5A_127/2021 • 5A_244/2018 • 5A_367/2020 • 5A_435/2019 • 5A_581/2020 • 5A_743/2017 • 5A_743/2019 • 5A_952/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anspruch auf rechtliches gehör • ausbildungskosten • ausbildungszulage • ausgabe • bedürftigkeitsrente • begründung der eingabe • begründung des entscheids • berechnung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeschrift • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • ehe • endentscheid • entscheid • erziehungsgutschrift • existenzminimum • familie • finanzielle verhältnisse • frage • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • getrenntleben • hauptsache • innerhalb • kantonsgericht • kategorie • kinderzulage • kommunikation • konkursbeamter • konkursdividende • lausanne • leben • obhut • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtsverletzung • reformatio in peius • sachverhalt • sprache • stelle • tatfrage • teilung • unentgeltliche rechtspflege • unterhaltspflicht • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese • wille • wirkung • wissen • wohnkosten • zahl • änderung
BlSchK
2009 S.193
FamPra
2020 S.505