Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D 65/2019
Urteil vom 14. April 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.141/Z).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA liess A.________ (geboren 1992) beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 19. August 2019 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem Rechtsvertreter von A.________ eine Frist bis zum 2. September 2019, um das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mit allen notwendigen sowie aktuellen Belegen einzureichen. Dabei kündigte es an, bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden.
Am 5. September 2019 erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegenüber dem Rechtsvertreter von A.________, die angesetzte Frist sei unbenutzt abgelaufen. Bei verspäteter Einreichung oder Nichteinreichung des Formulars betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Das Verwaltungsgericht räumte dem Rechtsvertreter Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern.
Der Rechtsvertreter von A.________ stellte mit Schreiben vom 6. September 2019 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des mit Beilagen versehenen Formulars betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.
A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies mit Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2019 sowohl das Gesuch um Fristwiederherstellung als auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab. Zudem setzte es A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, und zwar unter Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten werde.
B.
Mit als Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 25. November 2019 beantragt A.________ beim Bundesgericht, der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei die unentgeltliche Prozessführung sowie "der Beizug eines Offizialanwaltes" zu bewilligen.
Das Bundesgericht wies mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 ein von A.________ gestelltes Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und erteilte der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verzichtet auf Vernehmlassung. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Eingabe vom 11. März 2020 hält die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Honorarnote ihres Rechtsvertreters an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung abgewiesen und ihr unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden ist. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November 2019 - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und auf dieses Rechtsmittel einzutreten.
Weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, ist auf die vorliegende Eingabe unter dem Titel Verfassungsbeschwerde aufgrund deren subsidiären Charakters (Art. 113

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Im Folgenden nicht zu berücksichtigen ist mit Blick auf das Dargelegte insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte infolge einer strittigen Vaterschaft betreffend ihren Sohn während mehr als einem Jahr Sozialleistungen bezogen, was zur Anhäufung von Schulden geführt habe. Diese Gegebenheiten wurden im angefochtenen Zwischenentscheid nicht festgestellt und es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin sie bereits bei der Vorinstanz prozesskonform geltend gemacht hätte. Einzig als erstellt zu erachten ist in diesem Zusammenhang die von der Vorinstanz im kantonalen Verfahren festgehaltene Tatsache, dass in dem bei ihr angefochtenen Entscheid eine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin thematisiert wurde.
3.
3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich in erster Linie nach § 81 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1). Weil die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, dass das kantonale Recht über die Garantie von Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.2. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Es liegt im weiten Ermessen des Gerichts, welche Unterlagen es zum Nachweis der Mittellosigkeit als relevant qualifiziert und von der Gesuchstellerin einverlangt (Urteil 2C 906/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4.1).
3.3. Die Vorinstanz gibt die einschlägige kantonalrechtlichen Regelung und die Praxis zur Fristwiederherstellung zutreffend wieder. Danach kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder den Vertreter kein Verschulden trifft, und ist ein Fristwiederherstellungsgesuch innert 14 Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, welcher die Einhaltung der Frist verhindert hat (§ 26 VRG/TG). Die Wiederherstellung ist praxisgemäss nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuchstellerin und ihres Vertreters zu gewähren (Urteile 2C 795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1; 2C 1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C 222/2014 vom 10. März 2014 E. 2.4; 1C 294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 2C 401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).
4.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde bei der Vorinstanz und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 20. August 2019 wurde sie (bzw. ihr Rechtsvertreter) aufgefordert, das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen bis am 2. September 2019 einzureichen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Ablauf dieser Frist ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt hatte, wies die Vorinstanz dieses Gesuch mangels Fristwiederherstellungsgrundes und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit ab.
5.
Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesgericht - anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren - selbst nicht mehr geltend, sie bzw. ihr Rechtsvertreter sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, innert der angesetzten Frist das ausgefüllte Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen versehen einzureichen. Ein ohne Verschulden eingetretener Fristwiederherstellungsgrund ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 4.3 des angefochtenen Urteils) - nicht auszumachen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben hat.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt zwar sinngemäss vor, die Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuches verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, weil zum einen kein wesentliches öffentliches Interesse (namentlich an der Rechtssicherheit) bestehe, welche es rechtfertigte, ihr die Säumnis entgegenzuhalten, zum anderen nur von einem leichten Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist auszugehen sei und die Säumnis zudem zu keiner Verfahrensverzögerung geführt habe. Ein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist aber nicht gegeben:
Das in Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
Unter diesem beschränkten Blickwinkel der Willkür erscheint es nicht als unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin die Fristsäumnis entgegenzuhalten. Ein unter Berufung auf § 26 VRG/TG begründeter Ausschluss der Fristwiederherstellung (bzw. der Ausschluss einer Nachfrist bei Nichteinreichung des ausgefüllten, mit Beilagen versehenen Formulares betreffend die unentgeltliche Rechtspflege) mag zwar in einem Fall wie dem vorliegenden als hart empfunden werden. Es bestehen jedoch vertretbare, sachliche Gründe für einen derartigen Ausschluss, liegt doch ein solcher im Interesse einer effizienten, auf Beschleunigung ausgerichteten Verfahrensführung (ob die Frist nur knapp verpasst ist oder nicht und ob eine Fristwiederherstellung das Verfahren tatsächlich verzögert hätte, kann nicht entscheidend sein. Denn es liesse sich in diesem Kontext keine klare Grenze ziehen, zumal bei einem längeren Versäumnis argumentiert werden könnte, erfahrungsgemäss hätte das Gericht die Eingabe nicht sofort an die Hand genommen, weshalb insgesamt keine Verzögerung eingetreten sei [vgl. Urteil 5A 890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 6]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es - jedenfalls bei einer wie vorliegend auf Willkür beschränkten Überprüfung -
nicht, gestützt auf (oder abweichend von) § 26 VRG/TG trotz verschuldeter Säumnis allein deshalb eine Fristwiederherstellung zu gewähren, weil der ohne Fristwiederherstellung eintretende Rechtsverlust für den Betroffenen als gewichtig erscheint. Eine derartige Betrachtungsweise würde nämlich nicht zuletzt mit den Geboten der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit in Konflikt geraten (vgl. zum Ganzen Urteil 2C 703/2009 / 2C 22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2).
5.3. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch hätte gutheissen müssen. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen sind und der diesbezügliche Sachverhalt (nach § 12 Abs. 1 VRG/TG) grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln ist, nicht ableiten, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von vornherein gar keine Fristen hätten angesetzt werden dürfen. Dies gilt schon deshalb, weil die Untersuchungspflicht im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person eingeschränkt ist (vgl. Urteile 5A 374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3; 4A 274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).
5.4. Die Vorinstanz hat aufgrund der (bundesrechtskonformen) Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches folgerichtig das mit diesem Gesuch (verspätet) nachgereichte, ausgefüllte sowie mit Beilagen versehene Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt.
6.
Zu klären ist sodann, ob es bundesrechtskonform ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung, es fehle am Nachweis der Mittellosigkeit, abgewiesen hat.
6.1. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen (BGE 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f.; 118 Ia 369 E. 4 S. 370 f.). Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372).
6.2.
6.2.1. Im angefochtenen Entscheid erklärte die Vorinstanz, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei abzuweisen, wenn die gesuchstellende Person ihrer Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen, nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin habe innert der ihr angesetzten zehntägigen Frist weder das ausgefüllte Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege noch Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aus dem bei der Vorinstanz angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass sie Sozialhilfe beziehe, überzeuge nicht, zumal in der Beschwerdeschrift eine Mutterschaftsentschädigung sowie eine voraussichtliche Alimentenbevorschussung erwähnt seien. Es fehle an aktuellen Angaben und Belegen, um die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchsstellung zu beurteilen.
Vor dem Bundesgericht behauptet die Beschwerdeführerin, es sei im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde bei der Vorinstanz "amtlich festgestellt" gewesen, dass sie bedürftig sei. Die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung daher zu Unrecht abgewiesen.
6.2.2. Es kann hier offen bleiben, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung allein schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht innert der angesetzten Frist mit Beilagen versehen eingereicht hat, ohne Weiteres hätte abweisen dürfen. Denn zum einen hat die Vorinstanz - anders als in der Beschwerde suggeriert wird - entsprechend ihrer ursprünglichen Androhung vom 20. August 2019 aufgrund der Akten entschieden und dabei die Voraussetzung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erachtet. Zum anderen ist, wie im Folgenden ersichtlich wird, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres gestützt auf die Akten getroffenen Entscheids das Vorliegen hinreichend aktueller Belege für die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verneint hat:
Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht grundsätzlich bindender Weise (vgl. Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
unstrittig, dass sie im Zeitpunkt des Gesuches Sozialhilfe bezogen habe und mittellos gewesen sei.
Das Gesagte gilt umso mehr, als nach den Angaben im angefochtenen Entscheid in der Beschwerde an die Vorinstanz von einer Mutterschaftsentschädigung die Rede war und nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei (wie die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht geltend macht) um eine erst in Zukunft allenfalls zu erwartende Leistung handelte. Aufgrund des Hinweises auf die Mutterschaftsentschädigung konnte die Vorinstanz, ohne damit in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass allein aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Entscheids nicht ohne Weiteres auf die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu schliessen ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Umstand, dass sich der Hinweis auf die Mutterschaftsentschädigung nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, sondern auf die Hauptsache bezog (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie die unentgeltliche Prozessführung von einem nachträglich eingeholten Formular und damit von einem nach dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfolgenden Vorgang abhängig mache. Diesbezüglich ist ihr aber entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Formular (und den Beilagen dazu) nichts anderes gefordert hat, als dass die Beschwerdeführerin nachträglich Angaben und Belege über ihre finanziellen Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches liefert. Weshalb dies widersprüchlich sein soll, ist nicht ersichtlich.
Als zutreffend erscheint freilich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine voraussichtliche Alimentenbevorschussung nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfte. Denn selbst wenn massgebend ist, ob die Prozess- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit geleistet werden können, ist allein auf die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehende Einkommens- und Vermögenssituation abzustellen (vgl. E. 6.1 hiervor).
Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung selbst bei einer nicht zulässigen Heranziehung einer noch ungewissen Alimentenbevorschussung im Ergebnis unhaltbar und damit willkürlich sein sollte.
6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Nachweises (bzw. Glaubhaftmachung) der Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgewiesen hat.
An diesem Schluss nichts ändern kann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den in TVR 2004 Nr. 14 veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Aus diesem Entscheid lässt sich schon deshalb nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil der Gesuchsteller im betreffenden Fall - anders als die Beschwerdeführerin - das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege (wenn auch ohne hinreichende Beilagen) fristgerecht ausgefüllt und eingereicht hatte. Der angerufene frühere Entscheid aus dem Kanton Thurgau bezog sich damit auf einen rechtswesentlich anders gelagerten Sachverhalt.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Zwischenentscheid Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit einer Herabsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König