Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 646/2012 {T 0/2}

Urteil vom 14. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1975 geborene Z.________, Mutter zweier Kinder (geb. 1997 und 2000), meldete sich am 23. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess in der Folge u.a. eine Expertise durch das Zentrum X.________, verfasst durch die Dres. med. N.________, Spezialarzt Orthopädie FMH, und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2010 erstellen und die Verhältnisse im Haushaltsbereich abklären (Bericht vom 11. November 2010). Gestützt darauf ermittelte sie vorbescheidweise auf der Basis von ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Ausmass von je 50 % ausgeübten Tätigkeiten in Erwerb und Haushalt, einer Erwerbseinbusse von 20 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 41,4 % anhand der gemischten Bemessungsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gewichtet 31 % ([0,5 x 20 %] + [0,5 x 41,4 %]). Daran hielt sie, auch nach Kenntnisnahme eines Berichts des Dr. med. F.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Psychologen Dr. phil. S.________, Medizinisches Zentrum G.________, vom 15. März 2011 sowie einer Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 23./30. Mai 2011, mit Verfügung vom 24. Juni 2011 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein weiterer Bericht des Zentrums G.________ vom 8. Februar 2012 aufgelegt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. August 2012).

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es nach Massgabe konkreter Vorgaben ein interdisziplinäres Gutachten einhole. Ferner sei ihr auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf eine Antragstellung verzichtet, ersucht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf das als voll beweiskräftig eingestufte orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Zentrums X.________ vom 28. Juni 2010 (samt ergänzender Stellungnahme vom 23./30. Mai 2011) - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten, bestehend aus körperlich leichten Verrichtungen in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen, und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, zu 65 % einsatzfähig sei. Von November 2006 bis Juni 2007 habe anlässlich der postoperativen Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bei voller Stundenpräsenz bestanden. Diese Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das
kantonale Gericht zählt zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht regelmässig entzogen ist (E. 1 hievor).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen, namentlich gegen den Beweiswert der Expertise des Zentrums X.________ vom 28. Juni 2010 (samt Stellungnahme vom 23./30. Mai 2011), verschiedene Rügen vor. Anzumerken bleibt dabei, dass sich die entsprechenden Ausführungen weitgehend in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren eingebrachten Einwände erschöpfen.
3.2.1 Gerügt wird vorab eine Verletzung der mit BGE 137 V 210 (Urteil 9C 243/2010 vom 28. Juni 2011) durch das Bundesgericht konkretisierten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von Gutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) durch die Invalidenversicherung. In Anbetracht der vom Zentrum X.________ am 28. Juni 2010 verfassten Expertise konnten die Mitwirkungsrechte der versicherten Person nach der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256 und E. 3.4.2.9 S. 258) noch nicht zum Tragen kommen. Die im besagten Urteil definierten Leitlinien für die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei der MEDAS gelten zwar auch in laufenden Verfahren (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Es wäre jedoch nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Expertisen ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil [des Bundesgerichts] 9C 776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3, in: SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127).

3.2.1.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zum einen die Tatsache, dass die Gutachtensergebnisse nicht mit den behandelnden Ärzten diskutiert worden seien. Die Rechtsprechung verneint zwar einen Anspruch der versicherten Person auf Begleitung durch eine Person ihres Vertrauens, zum Beispiel den behandelnden Arzt. Dies schliesst indessen eine Vorgabe an den Gutachter, seine Ergebnisse mit einem von der versicherten Person bezeichneten Mediziner (in der Regel dem behandelnden Arzt) zu diskutieren, nicht aus (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244 mit Hinweisen). Fremdauskünfte, so auch Angaben von behandelnden Ärztinnen und Ärzten, können vielmehr auch gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entwickelten und für alle Ärztinnen und Ärzte der Invalidenversicherung sowie für alle für die Invalidenversicherung tätigen Gutachterinnen und Gutachter für verbindlich erklärten Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: Leitlinien; abrufbar unter: http://www.psychiatrie.ch [Rubrik "Empfehlungen"]; IV-Rundschreiben Nr. 313 des BSV vom 6. Juni 2012) ein wichtiger Bestandteil des Gutachtens sein (vgl. Ziff. 1.3.4 und 5 der Leitlinien). Der
Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, steht jedoch grundsätzlich im Ermessen der Experten und ist nicht zwingend. Der Umstand, dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines derartigen Rechtsanspruchs der versicherten Person (ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244 ableiten; vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C 270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2; ferner Ziff. 5 der Leitlinien). Dass die Dres. med. N.________ und J.________ in Würdigung der ausführlichen Vorakten keinen Anlass für eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten gesehen haben, ist dem Beweiswert ihrer Beurteilung vor diesem Hintergrund nicht abträglich.
3.2.1.2 In der Beschwerde wird sodann die fehlende einvernehmliche Gutachtenseinholung beanstandet. Wie dargelegt (oben E. 3.2.1 in fine) vermag das nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten seinen Beweiswert nicht ohne Weiteres zu verlieren. Diesbezüglich fällt auf und ist entscheidwesentlich, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an die Anordnung der Begutachtung des Zentrums X.________ durch die IV-Stelle am 7. Mai 2010 weder dagegen protestiert hat, noch - trotz entsprechendem ausdrücklichem Hinweis in der Mitteilung - formelle Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden (vgl. Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG; BGE 132 V 376 E. 7.3 S. 383 f.). Da sich im Übrigen, wie nachstehend aufzuzeigen ist, die auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (vom 20. Dezember 2010) hin erstmals vorgebrachten Kritikpunkte an der Gutachtenserstellung als unbehelflich erweisen, ist nicht ersichtlich, weshalb der nach altem Verfahrensstand korrekt eingeholten Expertise des Zentrums X.________ aus formellen Gründen der Beweiswert abzusprechen sein sollte.
3.2.2 Die Versicherte moniert im Weiteren, dass der aus orthopädischer Sicht mit dem Gutachten des Zentrums X.________ befasste Dr. med. N.________ befangen sei, da er die Versicherte bereits in einem früheren Stadium behandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. N.________ lediglich einmal konsiliarisch zum orthopädischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung genommen hatte (vgl. Bericht vom 13. Juni 2008). Die Tatsache, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst jedoch dessen späteren Beizug als Gutachter nicht von vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung läge selbst dann nicht vor, wenn er, was in casu nicht der Fall ist, zu für die Versicherte ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt wäre (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweis). Anderes gilt einzig, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; 120 V 357 E. 3a S. 364 f.). Solches ist indessen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, zumal es sich bei Dr. med. N.________ auch nicht um den die
Versicherte über einen längeren Zeitraum behandelnden Arzt, sondern nur um einen konsiliarisch beigezogenen Orthopäden handelt. Die einmalige Vorbefassung vermag dessen Objektivität als Gutachter demnach nicht in Frage zu stellen. Ebenso wenig verfängt in diesem Zusammenhang der Vergleich mit dem Rechtsanwalt, welcher eine Prozesspartei einmal beraten hat und in einem späteren Zeitpunkt über denselben Fall als Richter entscheidet. Als problematisch erwiese sich aus Sicht der anderen Verfahrenspartei hier einzig, dass das vormals bestehende spezielle Vertrauensverhältnis eine Befangenheit des nachmaligen Richters (oder Gutachters) bewirken könnte. Hinweise für das Vorliegen einer derartigen Sachlage bestehen jedoch nicht.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweistauglichkeit des Gutachtens des Zentrums X.________ ferner mit dem Argument an, dass der psychiatrischerseits beigezogene Österreicher Dr. med. J.________ über keinen in der Schweiz anerkannten FMH-Titel verfüge. Sie nimmt dabei Bezug auf eine Empfehlung des BSV zuhanden der IV-Stelle St. Gallen vom 4. März 2008, wonach grundsätzlich von einer Vergabe von Gutachtensaufträgen im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens in das nahe Ausland verzichtet werden sollte. Nach der Rechtsprechung steht fest, dass die Gutachter nicht zwingend eine FMH-Ausbildung aufweisen oder zu dieser Standesorganisation gehören müssen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246 mit Hinweis; Urteile [des Bundesgerichts] 8C 426/2011 vom 29. September 2011 E. 7.5 und 9C 736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis). Dr. med. J.________ verfügt über einen österreichischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Psychiatrie und Neurologie und fungiert als beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im grenznahen Österreich. Sodann ist er gemäss unbestritten gebliebener und damit für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlicher vorinstanzlicher Darstellung bereits anderweitig für das Zentrum X.________ als Gutachter im Einsatz gestanden, wodurch er Gelegenheit hatte, auch von den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen des schweizerischen Systems Kenntnis zu erlangen. Angesichts dieser Gegebenheiten kann ihm die in BGE 137 V 210 (E. 3.3.2 S. 246) mit Blick auf die Gutachtenstätigkeit geforderte - für die vorliegende Situation deshalb ohnehin noch nicht unmittelbar zum Tragen kommende (vgl. E. 3.2.1 hievor) - Voraussetzung der Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bereich der diesbezüglichen Begutachtungen nicht abgesprochen werden.
3.2.4 Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltsüberprüfung ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt alsdann die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die medizinische Aktenlage keine Anhaltspunkte aufweise, die eine Ergänzung des Gutachtens des Zentrums X._______ durch ein neurologisches Teilgutachten als indiziert erscheinen liessen. Im angefochtenen Entscheid wurde in umfassender Wiedergabe der hierfür einschlägigen Dokumentation zutreffend erkannt, dass sämtliche der in neurologischer Hinsicht involvierten Ärzte ein auf dieser Basis erklärbares Beschwerdebild ausschlossen (so die Dres. med. N.________ [Stellungnahme vom 23. Mai 2011], T.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie [Bericht vom 16. Juni 2008] und R.________, Facharzt FMH für Neurologie [Bericht vom 19. September 2007]). Der blosse Umstand, dass Untersuchungen in diese Richtung erfolgt sind, lässt noch nicht auf einen entsprechenden gutachtlichen Abklärungsbedarf schliessen.
3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich unter Bezugnahme auf die Berichte des Zentrums G.________ vom 15. März 2011 und 8. Februar 2012 den Aussagegehalt des durch Dr. med. J.________ angefertigten konsiliarischen Teilgutachtens (vom 10. Juni 2010) bemängelt, kann auf die auch hinsichtlich dieses Punktes überzeugenden, jedenfalls aber nicht geradezu willkürlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere wurde darin zutreffend erkannt, dass die Gutachter des Zentrums X.________ im Rahmen ihrer Beurteilungen vom 28. Juni 2010 und 23./30. Mai 2011 ausführlich dazu Stellung genommen haben, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihres Krankheitsbildes in Form einer mittelgradigen depressiven Episode zumutbar ist, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 65 % auszuüben. Namentlich gründet die seitens der Ärzte des Zentrums G.________ bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit u.a. auf der Annahme einer anhaltenden somatofomen Schmerzstörung sowie auf psychosozialen Faktoren (Partnerprobleme, familiäre Probleme, mangelnde Sprachbeherrschung bei Migrationshintergrund). Während die erstgenannte Diagnose seitens der Experten des Zentrums X.________ mit überzeugender Argumentation ausgeschlossen werden
konnte - und sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich denn auch nicht mehr darauf beruft -, handelt es sich bei den psychosozialen Komponenten um invaliditätsfremde Einflüsse auf die Leistungsfähigkeit, welche im vorliegenden Kontext nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil [des Bundesgerichts] 9C 210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.3.2). Die Expertise des Zentrums X.________ vom 28. Juni 2010 samt ergänzender Stellungnahme vom 23./30. Mai 2011 erweist sich demnach mit der Vorinstanz als in allen Teilen beweiskräftig, sodass auch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung darauf abgestellt werden kann.
Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

4.
Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre - so die Versicherte selber - oder ob sie sich, welche Auffassung Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertreten, diesfalls zu je 50 % ausser- und innerhäuslichen Beschäftigungen gewidmet hätte.

4.1 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall durch die Vorinstanz stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).

4.2 Gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. November 2010 wiedergegebene - und im Gesamtkontext als glaubhaft eingestufte - Aussage der Versicherten, wonach sie bei guter Gesundheit ab Schuleintritt des zweiten, im Jahr 2000 geborenen Kindes zu ca. 50 % erwerbstätig gewesen wäre, hat die Vorinstanz die Statusbeurteilung der Beschwerdegegnerin geschützt. Dem ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abklärungsperson die Angaben der Versicherten unrichtig protokolliert hat, zu folgen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde stellt die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil [des Bundesgerichts] 9C 201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes dieser Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Den unter den entsprechenden - hier zu bejahenden - Voraussetzungen gemachten Aussagen der versicherten Personen im Rahmen der Haushaltsabklärung ist, da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 77/03 vom 2. September 2003 E. 3.2.3 und U 430/00 vom 18. Juli 2001 E. 3, in: RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Dies hat erst recht zu gelten, wenn, wie vorliegend, keine Hinweise darauf hindeuten, dass die versicherte Person beispielsweise infolge sprachlicher Verständigungsprobleme nicht in der Lage war, die ihr gestellte Statusfrage
einwandfrei zu erfassen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit oder anderweitige Rechtsfehlerhaftigkeit der betreffenden Erkenntnis des kantonalen Gerichts, deren es bedürfte, um davon letztinstanzlich abzuweichen, vermag die Beschwerdeführerin folglich nicht darzutun. Es bleibt somit bei der Annahme einer im Gesundheitsfall zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit.

5.
5.1 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, dass dem im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im häuslichen Tätigkeitsfeld reduzierten Leistungsvermögen zusätzlich Rechnung zu tragen sei (sog. Wechselwirkung).

5.2 Eine allfällige verminderte Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auf Grund der Beanspruchung im Haushalt kann nach der Rechtsprechung lediglich für den Fall berücksichtigt werden, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) bestehen (BGE 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13). Derartige Betreuungspflichten sind vorstehend - die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier im Verfügungszeitpunkt (vom 24. Juni 2011) 11- und 14-jähriger Kinder - zwar grundsätzlich zu bejahen. Wie den Akten indes entnommen werden kann, betätigt sich die Versicherte, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, trotz einer bezogen auf die häuslichen Verrichtungen bescheinigten und nicht bestrittenen Leistungsfähigkeit von knapp 60 % kaum mehr im Haushalt und wird in erheblichem Masse durch ihre Familie unterstützt (vgl. u.a. Abklärungsbericht Haushalt vom 11. November 2010, S. 4, Gutachten des Zentrums X.________ vom 28. Juni 2010, S. 13 unten). Schöpft die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft im Haushalt demnach auch nicht ansatzweise aus, kann nicht von einer dadurch verursachten, IV-rechtlich abzugeltenden massiven Belastung im erwerblichen Bereich ausgegangen werden.

6.
Schliesslich wird die (Rechts-)Frage aufgeworfen, ob der im Rahmen der Invaliditätsbemessung in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet.

6.1 Von einer versicherten Person können rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil [des Bundesgerichts] 9C 830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 mit Hinweis, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 198/97 vom 7. Juli 1998 E. 3b, in: AHI 1998 S. 287). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil [des Bundesgerichts] 9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht
mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil [des Bundesgerichts] 9C 82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).

6.2 Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ihr auf Grund der bestehenden Beeinträchtigungen und insbesondere der damit einhergehenden Notwendigkeit eines stressfreien Arbeitsumfeldes die Suche nach einer geeigneten Stelle nicht leicht fallen dürfte. Ein spezielles soziales Entgegenkommen ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen indessen - namentlich auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze - nicht derart unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als faktisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Wenn das kantonale Gericht die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Hinweis etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten bejaht, erweist sich dies nach dem Dargelegten als rechtens.

7.
Es hat damit bei dem seitens der Beschwerdegegnerin ermittelten und durch die Vorinstanz bestätigten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % sein Bewenden.

8.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_646/2012
Date : 14. März 2013
Published : 01. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  44
BGG: 42  64  65  66  82  95  105  106
IVG: 4  28
IVV: 69
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110-V-273 • 120-V-357 • 121-V-45 • 125-V-351 • 127-V-294 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-V-67 • 130-V-343 • 132-V-368 • 132-V-376 • 132-V-93 • 133-II-249 • 134-I-140 • 134-V-231 • 134-V-9 • 136-I-229 • 137-V-210
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1998 S.287 • 2003 S.215