Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 82/2009
Urteil vom 9. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Die zuletzt vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 in der Firma P.________ AG als Kontrolleurin von Leiterplatten tätig gewesene L.________ (geboren 1976) meldete sich am 24. Juni 2004 unter Hinweis auf (seit ihrer letzten Schwangerschaft im Jahre 2002 bestehende) Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Berichte der Frau Dr. med. W.________, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 2. Februar 2005 [samt Verlaufsberichten vom 8. Juni 2004 sowie vom 10. Oktober, 11. September, 17. Juli und 24. April 2003], des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. März und 19. September 2005 [zuzgl. Arbeitszeugnisse zuhanden der Arbeitslosenversicherung], ferner des Spitals X.________, Arthroskopie-Zentrum, Orthopädie und Traumatologie, vom 8. April, 23. und 10. Februar 2005 [Dres. med. R.________ und E.________] sowie desselben Spitals, Klinik für Orthopädie, vom 9. September und 25. Mai 2005). Am 1. Mai 2006 wurde die Versicherte vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Gestützt auf den zusammenfassenden Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 sowie die fachspezifischen Teil-Untersuchungsberichte vom 19. Juni 2006
(Frau Dr. med. I.________, Fachärztin physikalische Medizin und Rehabilitation, und Frau Dr. med. C.________, Fachbereich Psychiatrie) sprach die IV-Stelle der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 12. April 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu, dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab 1. April 2007 und Ankündigung einer späteren Auszahlungsverfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2007; letztere folgte am 5. Juni 2007.
B.
Die gegen die Verfügungen vom 12. April und 5. Juni 2007 erhobenen Beschwerden der L.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern - unter Vereinigung der beiden Verfahren (S 07 231 und S 07 401) - mit Entscheid vom 8. Januar 2009 ab.
C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. Januar 2004, eventualiter ab 1. Januar 2005, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente anstelle der vom kantonalen Gericht bestätigten Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004. Letztinstanzlich umstritten ist dabei einzig die vorinstanzlich aufgrund einer Beweiswürdigung getroffene - als Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; E. 1 hievor) vom Bundesgericht lediglich im gesetzlichen Rahmen von Art. 105
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.
3.1 Hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie die freie, pflichtgemässe Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.2 Zu den Untersuchungsberichten der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) im Besonderen ist Folgendes zu ergänzen:
3.2.1 Gemäss Art. 49
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
|
1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 47 Akteneinsicht - 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: |
|
1 | Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: |
a | der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; |
b | den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen; |
c | Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes39 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten; |
d | der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen. |
2 | Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt. |
3.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
|
1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Untersuchungsberichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteil 9C 323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1).
4.
4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Untersuchungsberichte des RAD vom 5./19. Juni 2006 als voll beweiskräftig einzustufen und ist gestützt darauf davon auszugehen, dass die hauptsächlich an Knie- und Rückenbeschwerden leidende Beschwerdeführerin (Diagnosen: Arthrofibrose rechtes Knie und freier Gelenkkörper nach Erstluxation der Patella am 6. Juli 2004 bei femoropatellärer Dysplasie; Kniearthroskopie 09/2004; funktionelles Streck-/Beugedefizit rechtes Knie) für leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne überwiegende Knie-Hockfunktion und ohne Arbeiten über Kopf oder auf Zehenspitzen aus rein körperlicher Sicht voll arbeitsfähig ist; eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch aufgrund des psychischen Gesundheitszustands (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]; mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F32.1]).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, namentlich die Feststellung einer aus rein körperlicher Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruhe auf einer in mehrfacher Hinsicht unvollständigen, mithin rechtsfehlerhaften (Art. 61 lit. c
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine den Beweiswert der RAD-Einschätzungen vernichtende Ungereimtheit darin erblickt, dass der zusammenfassende Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 stammt, die Teilberichte der Dres. med. I.________ und C.________ dagegen am 19. Juni 2006 verfasst wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend ist, dass die fachspezifischen Untersuchungen je am 1. Mai 2006 stattfanden, der zusammenfassende Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 samt Angabe einer "aktuell" 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vom 5. Juni 2006 von beiden involvierten RAD-Ärztinnen unterzeichnet wurde und die beiden detaillierten Teilberichte vom 19. Juni 2006 keine Widersprüche zum zusammenfassenden Bericht vom 5. Juni 2006 erkennen lassen; vielmehr ergibt der Vergleich des ersten Berichts und der den bundesrechtlichen Beweisanforderungen (E. 3.2.2 hievor) je genügenden Teil-Berichte ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild, weshalb die grundsätzliche Beweiskraft der betreffenden RAD-Unterlagen vorinstanzlich ohne Willkür bejaht werden konnte.
5.2 Des Weitern ist dem formalen Einwand, die in physikalischer Medizin und Rehabilitation spezialisierte RAD-Ärztin Frau Dr. med. I.________ sei zur abschliessenden Beurteilung der Knie- und Rückenleiden mangels eines Facharzttitels in Rheumatologie (Rücken) respektive Orthopädie (Knie) nicht hinreichend qualifiziert, Folgendes entgegenzuhalten:
5.2.1 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden lagen Frau Dr. med. I.________ sämtliche Berichte der über einen Facharzttitel FMH in Innerer Medizin, speziell Rheumatologie, verfügenden Frau Dr. med. W.________ vor: Danach litt die Beschwerdeführerin initial (2002) an einer schwangerschaftsbedingten IDG-Dysfunktion mit Piriformissyndrom rechts, welche jedoch gemäss fachärztlicher Einschätzung bald von einer starken psychosomatischen Überlagerung begleitet wurde und zum wiederholt bekräftigten Verdacht auf eine rechtsseitige somatoforme Störung führte; ein entzündliches rheumatologisches Geschehen (wie Sakroielitis; klassische ISG-Arthritis) rheumatologiespezifische Therapiemöglichkeiten wurden verneint; zu empfehlen sei aus somatischer Sicht einzig eine medizinische Trainingstherapie zwecks Verhinderung weiterer Dekonditionierung (Berichte vom 24. April und 10. Oktober 2003 sowie vom 8. Juni 2004). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Arbeit schätzte die Rheumatologin auf 25 % ein, präzisierend, die Limitierung ergebe sich aus der von einer psychiatrischen Fachperson zu beurteilenden somatoformen Schmerzstörung (Bericht vom 2. Februar 2005 [= Beiblatt zum IV-Arztbericht vom 30. August 2004]: "Die
Arbeitsfähigkeit ist eingeschränkt durch somatoforme Schmerzstörung, also psychiatrisches Leiden. Aus diesem Grund muss ein Psychosomatiker Arbeitsfähigkeit festlegen").
5.2.2 Bezüglich der im Juli 2004 erstmals aufgetauchten Kniebeschwerden verfügte die RAD-Ärztin Frau Dr. med. I.________ im Untersuchungszeitpunkt über die einschlägigen, insbesondere in der Befunderhebung einlässlichen fachärztlichen Berichte der Orthopädischen Klinik am Spital X.________ vom 10. und 23. Februar, 8. April, 25. Mai und 9. September 2005. Im letztgenannten orthopädischen Bericht wurde eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Knie bei Status nach Patella-Erstluxation vom 6. Juli 2004 sowie Status nach arthroskopischen Knorpeldébridement und Entfernung eines freien Gelenkkörpers vom 6. September 2004 diagnostiziert und insbesondere eine Streckhemmung festgestellt. Weiter wurde erwähnt, mit der (einen operativen Eingriff zur Entfernung eines freien Gelenkkörpers ablehnenden) Versicherten sei vereinbart worden, den weiteren Spontanverlauf abzuwarten und das Kniegelenk weiterhin physiotherapeutisch zu mobilisieren. Ein weiterer Kontrolltermin sei nicht geplant, und die Behandlung werde vorderhand abgeschlossen; bei fortbestehenden oder zunehmenden Beschwerden sei die Patientin neu zuzuweisen. Hierzu kam es nach Lage der Akten nicht.
5.2.3 Aufgrund der geschilderten Sachlage bestand im Frühjahr 2006 kein weiterer rheumatologischer und/oder orthopädischer Abklärungsbedarf, und ist nicht zu beanstanden, dass im RAD-Untersuchungsbericht eine Nicht-Orthopädin/-Rheumatologin - in Kenntnis sämtlicher Ergebnisse der spezialärztlichen Untersuchungen - zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, dem Knie-(und Rücken-)leiden Rechnung tragenden Tätigkeit abschliessend Stellung nahm. Weshalb sie dazu als Fachärztin der physikalischen Medizin und Rehabilitation nicht in der Lage hätte gewesen sein sollen, ist angesichts der Verneinung einer spezifisch rheumatologisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Frau Dr. med. W.________ und der von orthopädischer Seite als funktionale Beeinträchtigung einzig angegebenen Bewegungseinschränkung/Streckhemmung des Knies - weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt nach den zutreffenden Einwänden in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen umso mehr, als die Spezialisten der physikalischen Medizin und Rehabilitation gemäss Weiterbildungsprogramm der FMH vom 1. Januar 2008 http://www.fmh.ch/files/pdf4/physikalische medizin_ version internet d1.pdf) über die notwendigen Kompetenzen verfügen müssen,
um Schmerzzustände, welche die Rehabilitation behindern können, zu diagnostizieren und ganzheitlich zu behandeln, und dank ihrer fundierten Kenntnisse in Ergonomie und der Versicherungsmedizin auch Arbeitgeber und Institutionen in diesen Bereichen zu schulen und beraten befugt sind (Ziff. 1.1.2); sie beherrschen sodann Krankheiten der Gelenke (degenerativ, entzündlich u.a.), der Wirbelsäule (degenerativ, entzündlich), des Knochens und Knorpels, der Weichteilgewebe (Muskeln, Sehnen, Bindegewebe), lokal, systemisch und entzündlich, und ferner posttraumatische Zustände (konservativ und/ oder operativ behandelt), Zustände nach gelenkerhaltenden oder gelenkersetzenden Operationen sowie nach Operationen der Wirbelsäule (Ziff. 3.2.1); gemäss Ziff. 3.2.2 ebenfalls zu beherrschen haben sie u.a. klinisch-rheumatologische Untersuchungen sowie ergonomische Untersuchungen (wie Evaluation und Basisteste der funktionellen Leistungsfähigkeit) und Arbeitsplatzabklärungen (wie Arbeitsanamnese und job match). Obwohl Frau Dr. med. I.________ ihren Spezialarzttitel offenbar nicht im Rahmen der schweizerischen FMH-Weiterbildung erworben hat, darf aufgrund ihrer Berufsausübungszulassung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die oben genannten
Bildungsstandards ihrer Berufsfachgruppe erfüllt (vgl. auch E. 3.2.2 hievor).
5.3 Die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin an den Schlussfolgerungen der Frau Dr. med. I.________ ist ebenfalls nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Aktenwidrig ist zunächst die Behauptung, Frau Dr. med. I.________ habe sich mit den Befunden und Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der Frau Dr. med. W.________ "in keiner Weise" auseinandergesetzt, geschieht doch auf S. 9 ff. des Untersuchungsberichts offensichtlich das Gegenteil. Ebenso wenig steht die von der RAD-Ärztin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Widerspruch zur Einschätzung der Rheumatologin, nachdem diese die von ihr angegebene Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausdrücklich nicht körperlich-rheumatologisch, sondern psychisch begründet hat (vgl. E. 5.1.1 hievor). Schliesslich sind die Einschätzungen der Frau Dr. med. I.________ entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand auch in sich kohärent und schlüssig; die Ärztin hat namentlich nachvollziehbar begründet, weshalb ihres Erachtens auch die auf S. 4 f. des Untersuchungsberichts näher beschriebene letzte Tätigkeit in der Firma P.________ AG mit dem aktuellen, medizinischen
Zumutbarkeitsprofil (keine langen monotonen Steh-, Geh- und Sitzbelastungen; keine knienden, hockenden Tätigkeiten oder solche auf Zehenspitzen) vereinbar wäre. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt hat, ist sie weder in Willkür verfallen noch hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
5.4 Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Restarbeitsfähigkeit (auch parallel zu medizinischen und sozialpsychiatrischen Massnahmen) sei aus psychotherapeutischer Sicht als Heilungsfaktor sehr empfehlenswert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig, bei der Invaliditätsbemessung bis und mit Verfügungszeitpunkt eine psychisch bedingt 50%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen. Dem Umstand, dass gemäss Frau Dr. med. C.________ innerhalb eines 50 %-Pensums eine "verminderte Leistungsfähigkeit zu erwarten sei", ist mit dem vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und E. 5.3 S. 327 f. [mit Hinweisen]; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. An dieser Beurteilung vermag der nach Verfügungserlass erstellte Bericht des (die Versicherte seit 2006 behandelnden) Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, 12. Juli 2007 nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dasselbe gilt offensichtlich (Art. 99
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
letztinstanzlich eingereichte Kurz-Stellungnahme desselben Arztes vom 16. Januar 2009, worin dieser erstmals und ohne jegliche Begründung eine aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. demgegenüber Bericht vom 12. Juli 2007: medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % mit zusätzlicher Leistungsminderung infolge Dekonditionierung).
5.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich realitätsfremde Annahmen über die effektiven Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt vor. Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C 830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist insbesondere nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, I 350/89; statt vieler s. auch Urteil 8C 696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.2 und 9C 854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.1). Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind, vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, Wechselbelastungen zulassen und keine überwiegenden Knie-Hockfunktionen und keine Arbeiten über Kopf oder auf Zehenspitzen verlangen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband, leichte Verpackungsarbeiten). Dabei stellt der von der Psychiaterin empfohlene Verzicht auf Nachtschichten bei der Stellensuche ebenso wenig eine unüberwindbare Hürde dar wie das Erfordernis einer klar strukturierten Tätigkeit mit festen
Arbeitszeiten. Auch erscheint ein soziales Entgegenkommen des durchschnittlichen Arbeitgebers im Hinblick auf die psychisch bedingten Limitierungen der Versicherten (verlangsamtes Arbeitstempo; Empfindlichkeit gegenüber Leistungs- und Zeitdruck) - insbesondere auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze - nicht als derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen gelten muss.
5.6 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten stand. Auf die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (Art. 16
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
6.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz