Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 772/2016, 6B 965/2016
Urteil vom 14. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
6B 772/2016
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,
und
6B 965/2016
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B 772/2016
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),
6B 965/2016
Ausstand (Nichtanhandnahme),
Beschwerden gegen das Urteil und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 24. Mai 2016 und des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 28. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ haben am 23. September 2013 ein Asylgesuch gestellt. Ihnen wurde im ehemaligen Kantonsspital Zug ein Zimmer zugewiesen. Am 24. September 2014 forderte die Abteilung Soziale Dienste sie auf, das Zimmer per 29. September 2014 abzugeben. Ihnen wurde ein anderes Zimmer im selben Gebäude in Aussicht gestellt. Da die beiden den Raum nicht verlassen wollten, zogen die Sozialen Dienste für die Vollzugshilfe die Polizei bei. X.________ und Y.________ erstatteten am 30. September 2014 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Einsatzleiter der Polizei und weitere Beteiligte wegen angewandter Folter und Verfolgung Unschuldiger. Die Bundesanwaltschaft stellte am 6. Oktober 2014 fest, es bestünden keine Hinweise auf strafbare Handlungen, die ihren Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich beträfen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bestätigte am 9. Oktober 2014 die Verfahrensübernahme. Mit Verfügung vom 15. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand.
B.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde am Obergericht des Kantons Zug und stellten ein Ausstandsgesuch gegen den leitenden Staatsanwalt. Mit Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 wies das Obergericht die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ab.
Am 23. Mai 2016 stellten X.________ und Y.________ ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________. Das Obergericht des Kantons Zug wies es mit Beschluss vom 28. Juli 2016 ab.
C.
X.________ und Y.________ erheben Beschwerden in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss, das Urteil und den Beschluss des Obergerichts Zug vom 24. Mai 2016 (Beschwerde 1), den Beschluss des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2016 betreffend Ausstand (Beschwerde 2) sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Beschwerde 1) aufzuheben. Ihnen sei kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren. Sie beantragen ferner eine mündliche Verhandlung. Eventualiter sei die Angelegenheit (Beschwerde 1) an die Bundesanwaltschaft zur erneuten Beurteilung und Entscheidung, an das interkantonale Beschwerdegericht oder an das Obergericht Zug zu erneuter Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Das Ausstandsbegehren gegen den Oberrichter - gemäss Begründung auch gegen den leitenden Staatsanwalt - halten sie weiterhin aufrecht. Sie verlangen ferner ein einheitliches Beschwerdeverfahren und ersuchen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Anfechtungsgegenstand der Beschwerden sind das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Mai 2016 (Beschwerde 1), mit welchem die Vorinstanz die Nichtanhandnahme bestätigt und das Ausstandsbegehren gegen den leitenden Staatsanwalt abschreibt, und der Beschluss des Obergerichts vom 28. Juli 2016 (Beschwerde 2), mit welchem es das Ausstandsbegehren gegen den im Beschwerdeverfahren in der vorerwähnten Angelegenheit tätigen Oberrichter A.________ abweist. Praxisgemäss befindet die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auch über die Beschwerde gegen das abgewiesene Ausstandsbegehren, wenn der Entscheid in der Sache - wie hier - bereits ergangen ist (vgl. Urteil 6B 518/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verfahren 6B 772/2016 und 6B 965/2016 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
2.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt wird (Beschwerde 1 S. 2). Anfechtungsobjekte der Beschwerden (Beschwerde 1) sind das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Mai 2016 bzw. (Beschwerde 2) der Beschluss des Obergerichts vom 28. Juli 2016 als letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
2.2. Die Beschwerdeführer erheben zahlreiche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden auf ihre Darlegungen nicht eingegangen wird, sind sie offensichtlich für die Entscheidfindung nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Die Beschwerdeführer ersuchen um kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beiakten, unter anderem in spezifisch aufgeführte Urkunden.
Auf die Einsichtsbegehren bezüglich des Rapports der Zuger Polizei zum Asylverfahren und bezüglich des Verfahrens über die Hinderung einer Amtshandlung ist nicht einzutreten. Diese Prozesse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie den Beschwerdeführern sodann aus einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren am Bundesgericht bekannt ist (Urteil 5D 110/2016 vom 15. September 2016), können die Verfahrensakten, inklusive den kantonalen Akten, beim Bundesgericht eingesehen werden. Es stand den Beschwerdeführern ohne Weiteres offen, darin Einsicht zu nehmen. Sie legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen dies nicht möglich gewesen sein sollte.
4.
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, nach erfolgter Akteneinsicht sei die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Der Antrag ist abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
|
a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |
5.
Die Beschwerdeführer beantragen eine mündliche Verhandlung (Beschwerde S. 3).
Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
6.
Zunächst ist die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. Juli 2016 betreffend Ausstandsbegehren gegen Oberrichter A.________ zu behandeln. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Ausstandsregeln geltend. Sie sind daher unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache zur Beschwerde berechtigt (Urteil 6B 518/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1 mit Hinweis).
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, Oberrichter A.________ sei wegen seiner unsachlichen sowie unzulässigen Leitung des Verfahrens und Bevorteilung der Gegenpartei befangen und weil er ihnen beharrlich die Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens verweigert habe.
6.1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde vom 4. April 2016 u.a. kostenlose Einsicht in sämtliche Akten ihrer Verfahren verlangt. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdegegnerin eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Den Beschwerdeführern sei mit eingeschriebener Post angezeigt worden, dass die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nachgekommen sei und die NAH-Akten 3A 2014 5425 WID eingereicht habe. Die Beschwerdeführer hätten darauf nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Selbst wenn angenommen würde, der Antrag der Beschwerdeführer sei nicht behandelt worden, erwecke dieser Umstand bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit. Es könne nur bei besonders schweren oder wiederholten Verfahrensfehlern oder Irrtümern zu Lasten einer Partei ein Ausstand angenommen werden. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Weiter hält die Vorinstanz fest, sodann spiele es keine Rolle, dass bei der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und dem Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt zwei Verfahren eröffnet worden seien. Massgebend sei,
dass die Verfahren in einem Entscheid beurteilt und die Verfahrenskosten auf der Grundlage einer einzigen Gerichtsgebühr festgesetzt worden seien. Daher erweise sich der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe das Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise getrennt, "um mehr Kosten herbeizuführen", als haltlos. Zusammenfassend lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner befangen sei oder den Anschein von Befangenheit erweckt habe (Beschluss vom 28. Juli 2016 E. 2 f. S. 3 f.).
6.1.3. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteil 6B 518/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.1.4. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Befangenheit von Oberrichter A.________. Besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler, die an seiner Unvoreingenommenheit zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor, auch nicht bei der monierten Verweigerung der Akteneinsicht oder der Eröffnung zweier Verfahren. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mittels eingeschriebener Post am 27. April 2016 zugestellt worden (Beschluss vom 28. Juli 2016 E. 2.2 S. 3; kantonale Akten Dossier S 2016 40 act. OG GD 9/4). Den Beschwerdeführern ist zwar beizupflichten, dass in dieser Stellungnahme die Akteneinsicht nicht angeführt wird. Allerdings wird darin ausdrücklich erwähnt, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz als Beilage dazu eingereicht worden waren (kantonale Akten Verfahren BS 1620 act. 3 bzw. Dossier S 2016 40 act. OG GD 9/3). Gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz reagierten die Beschwerdeführer darauf nicht. Angesichts dieser Umstände kann nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz oder der Beschwerdegegner hätten den Beschwerdeführern die Einsichtnahme in die Akten verweigert.
Damit erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs als unbegründet (z.B. Beschwerde 1 S. 15, S. 17 ff. und S. 22). Möglicherweise bestehen bei den Beschwerdeführern Unklarheiten hinsichtlich des Vorgehens bei der Akteneinsicht (vgl. ihre Anträge auf kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beschwerde 1 S. 18). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann Aktenkopien selber anfertigen oder (gegen Entrichtung einer Gebühr) die Anfertigung von Kopien verlangen (Art. 102 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
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1 | Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
2 | Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. |
3 | Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. |
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Oberrichter A.________ habe im gesamten Verfahren keine Ermittlungen vorgenommen und sie nicht über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens informiert; er sei aufgrund seiner unsachlichen und unzulässigen Verfahrensleitung sowie Bevorteilung der Gegenpartei befangen und seine Befangenheit zeige sich auch darin, dass er ihre Ausführungen zur formellen Unzulässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung und zur Zuständigkeit ignoriert habe, ist darauf nicht einzugehen. Diese Einwände sind verspätet, da sie erst im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht wurden (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
6.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, indem die Vorinstanz alle ihre Vorbringen in der Sache ignoriere, verletze sie unter anderem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde 2 S. 14 ff.).
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz geht hinreichend auf die wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführer ein (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
7.
Die Beschwerdeführer führen aus, unterstelle man eine familiäre Verbindung zwischen dem vorinstanzlichen Richter B.________ und der Beschuldigten C.________, Abteilungsleiterin der sozialen Dienste Asyl, liege ein Fall offensichtlicher Befangenheit vor (Beschwerde 1 S. 3 Antrag 14 und S. 29).
Ob die Beschwerdeführer dieses neue Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt haben, kann offen bleiben. Mit dem blossen Hinweis der Möglichkeit einer familiären Beziehung machen sie keine den Ausstand begründende Tatsache glaubhaft.
8.
8.1.
8.1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
8.1.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, die der beschwerdeführenden Person nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen). Die in der Sache selbst nicht legitimierte Person (der im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann sie weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden (BGE 126 I 81 E. 7b; 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteil 6B 529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinweisen).
8.1.3. Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
Um unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
psychische Leiden mit sich bringt (Urteile 6B 1131/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.3; 2C 257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 2C 257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.2. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht nicht vor, der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken. Im Zusammenhang mit der Räumung des Zimmers im ehemaligen Kantonsspital Zug werfen sie den Behörden Folter und unmenschliche Behandlung vor. Sie vergleichen die Handlungen der angezeigten Beamten in ihrem Unrecht und ihrer Härte mit dem nationalsozialistischen Unrecht. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, sie seien vor dem Fenster des Zimmers gestanden, als zwei Polizeibeamte sie an den Armen und Händen fest angefasst und zwischen ihnen bis zur Atemnot zusammengedrückt hätten. Alsdann seien ihnen die Arme und Hände unter heftigen Schmerzen nach hinten gedreht worden. Sie hätten vor Schmerzen geschrien; die Beschwerdeführerin sei vier Wochen davor an den Händen operiert worden. Die Beamten hätten sie für ca. eine Stunde getrennt voneinander in das Büro und in ein Lagerraum ohne Fenster verbracht, wo sie zwei Polizisten überwacht hätten. Abgesehen vom unerträglichen psychischen Druck, dem sie von den Polizeibeamten ausgesetzt gewesen seien, hätten ihnen diese Schmerzen zugefügt, die unerträglich gewesen seien und ihr Leben sowie ihre Gesundheit gefährdet hätten. Der Blutdruck
der Beschwerdeführerin sei auf 152/124 angestiegen. Die Wachen hätten am Beschwerdeführer Leibesvisitationen durchgeführt. Beide Beschwerdeführer, vor allem aber die operierte Beschwerdeführerin, hätten starke Schmerzen an den Armen, Händen und im Leib gehabt. Die Verletzungen seien fotografiert worden (Beschwerde 1 S. 6 ff.).
8.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführer seien am 24. September 2014 und am folgenden Tag schriftlich aufgefordert worden, das von ihnen belegte Zimmer in der Asylunterkunft am 29. September 2014 zu räumen. Ihnen sei ein anderes Zimmer auf dem gleichen Stockwerk in Aussicht gestellt worden. Die Beschwerdeführer seien darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung dieser Anordnung eine polizeiliche Ausweisung erfolge. Da sich die Beschwerdeführer geweigert hätten, dieser Anordnung nachzukommen, sei die Polizei um Hilfe ersucht worden. Die von dieser geleisteten Vollzugshilfe beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage und sei weder ein unerlaubter staatlicher Eingriff noch ein Missbrauch staatlicher Befehlsgewalt. Die Sozialen Dienste hätten zur Räumung des den Beschwerdeführern zugewiesenen Zimmers wegen ihres Widerstands die Polizei hinzugezogen. Anhand der Videoaufzeichnung der Räumung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführer weder gewillt gewesen seien, dem Einsatzleiter zuzuhören, noch den sachlich vorgetragenen Anweisungen der Polizisten Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe beim Trennungsvorgang und beim Hinausführen aus dem Zimmer keine Schmerzenslaute von sich gegeben. Infolge fehlender Kooperation
der Beschwerdeführer hätten diese, nachdem ihnen zunächst Gelegenheit gegeben worden sei, das Zimmer freiwillig zu räumen, voneinander getrennt und aus dem Zimmer geführt werden müssen. Dabei könne von einer übermässigen Gewaltanwendung durch die Vollzugsbehörden nicht die Rede sein. Das Vorgehen der Polizei sei vielmehr geeignet und notwendig gewesen, um den ihr übertragenen Auftrag zu erfüllen (Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 E. 3.3 S. 4 f. sowie Nichtanhandnahmeverfügung E. 4 S. 4).
8.4. Die Beschwerdeführer vermögen nicht in vertretbarer Weise darzutun, gefoltert, grausam, erniedrigend oder unmenschlich im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Beschwerdeführern hätte der Eindruck entstehen können, sie seien den Staatsangestellten hilflos ausgeliefert. Sie befanden sich nicht in einer ernsthaft bedrohlichen Situation, die hätte geeignet sein können, sich unterlegen zu fühlen. Das Vorgehen der Beamten bezweckte nicht, die Beschwerdeführer zu demütigen, sondern diese aus dem Zimmer zu führen und in ihren neuen Raum zu geleiten. In Bezug auf die angebliche Leibesvisitationen ist darauf hinzuweisen, dass eine Leibesvisitation im entkleideten Zustand einen Eingriff in den Intimbereich darstellt, während eine über den Kleidern vorgenommene Leibesvisitation durch Abtasten in einem Raum, in dem sich ausser dem Untersuchten und den untersuchenden Polizeibeamten keine weitere Person befindet, weder als erniedrigende Behandlung noch als unzulässige Einschränkung des Rechts auf Privatleben zu betrachten ist (vgl. zur Leibesvisitation im Rahmen einer polizeilichen Vorführung Urteil 2C 257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er habe sich für die Leibesvisitationen entkleiden müssen. Angesichts der Umstände des angezeigten Falles besteht auch kein Anlass dazu, dies anzunehmen. Würdigt man die gesamten Faktoren, kann keine
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die Beschwerdeführer sind daher bloss berechtigt, die Verletzung der ihnen zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Soweit sie sich zu materiellrechtlichen Fragen äussern oder beanstanden, der Sachverhalt sei unvollständig oder willkürlich abgeklärt bzw. Beweisanträgen sei keine Folge geleistet worden (z.B. Beschwerde 1 S. 3 oder S. 15), ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführer, die auf eine inhaltliche Prüfung abzielen, was nicht zulässig ist.
9.
Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sie hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren (Beschwerde 1 S. 15, S. 17 und S. 20).
Die Rüge ist unbegründet. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz aktenwidrig feststellt, sie hätten sich nicht als Privatkläger konstituiert (Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 E. 1 S. 3; kantonale Akten Beschwerde vom 8. Juli 2015). Dies ist aber insofern nicht beachtlich, als die Vorinstanz trotzdem auf deren Beschwerde eintritt. Diese hält fest, die Beschwerdeführer seien beschwert, da sie geltend machen würden, Opfer eines missbräuchlichen Verhaltens der am Einsatz vom 29. September 2014 beteiligten Polizeibeamten geworden zu sein.
10.
Die Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin und damit auch die Vorinstanz seien nicht zuständig. Ihr Rechtsmittel gegen die Überweisung des Verfahrens von der Bundesanwaltschaft an die Beschwerdegegnerin sei noch nicht entschieden. Die Vorinstanz befasse sich mit ihrer Rüge in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht (Beschwerde 1 S. 21 f.).
Die Rüge hinsichtlich der fehlenden Zuständigkeit ist offensichtlich unbegründet. Ausser in den Fällen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |
|
1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |
a | die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; |
b | die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen; |
c | die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; |
d | die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter; |
e | die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse; |
f | die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs; |
g | die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k; |
h | die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; |
i | die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels; |
j | die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden; |
k | die Übertretungen der Artikel 329 und 331; |
l | die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird. |
2 | Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |
Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Einwand der Beschwerdeführer, die Bundesanwaltschaft sei zuständig (vgl. Beschwerde vom 4. April 2016 S. 14 f., kantonale Akten BS 1620 act. 1). Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Indes führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil der Mangel geheilt werden kann. Eine allfällige Gehörsverletzung kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann und den Beschwerdeführern durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C 855/2014 vom 11. September 2015 E. 5.3). Dies ist vorliegend der Fall. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Zuständigkeit beschlägt eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör kann mit der Beurteilung ihrer Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren somit als geheilt gelten. Dem ist im vorliegenden Verfahren bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.
11.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss - ausgenommen der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 10) - den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 772/2016 und 6B 965/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarisc her Haftung für den ganzen Betrag.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini