Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4632/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

2. B._______ AG, ...,

Parteien beide vertreten durch

Dr. Ulf Walz, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden).

Sachverhalt:

A.
Am 10. August 2015 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen zwei Nachforderungsverfügungen, mit welchen sie A._______ und die B._______ AG für solidarisch leistungspflichtig erklärte. Der jeweils geschuldete Betrag entsprach der Differenz zwischen den Abgaben gemäss nachträglich vorgenommener Abrechnungen zum günstigeren Kontingentszollansatz und jenen, die sich ergeben hätten, wenn bei den Einfuhren verschiedener, namentlich genannter Pferde zum Ausserkontingentszollansatz abgerechnet worden wäre.

B.
Dagegen erhoben A._______ und die B._______ AG mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), welche mit separaten Entscheiden vom 4. November 2016 die Beschwerde von A._______ teilweise guthiess und jene der B._______ AG abwies.

C.
Gegen diese Beschwerdeentscheide erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) am 5. Dezember 2016 separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerdeverfahren vereinigte und die Beschwerden mit Urteil A-7503/2016, A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 abwies.

D.
Die wiederum gegen dieses Urteil am 19. Februar 2018 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hiess Letzteres mit Urteil 2C_177/2018 vom 22. August 2019 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück, soweit die Einfuhr der Pferde «C._______», «D._______» und «E._______» betroffen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der vorliegenden Nummer A-4632/2019 wieder auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurück. Letzteres ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwaltungsgericht) die Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und mit den Parteien in direkten Kontakt zu treten (Urteile des BVGer A-4268/2018 vom 31. Januar 2019 E. 2, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194).

1.2 Daher kann es sich unter Umständen rechtfertigen, eine vom Bundesgericht ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Sache weiter an die Vorinstanz zurückzuweisen («renvoi sur renvoi»; Urteil des BVGer A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4 m.Hw.).

2.

2.1 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht erwogen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gehalten sei, sämtliche rechtserheblichen Tatsachen abzuklären, wobei es insbesondere verpflichtet sei, die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführenden zu würdigen und angebotene Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Verschiedene von den Beschwerdeführenden anerbotene Beweise seien nicht abgenommen worden, obwohl sich diese als rechtserheblich erweisen könnten. Insoweit sei das Verfahren nicht spruchreif. Gleiches gelte für die Würdigung von Beweisen, die für unerheblich befunden worden seien, womit die Untersuchungspflicht verletzt worden sei.

2.2 Soweit das Bundesgericht eine ungenügende Erhebung bzw. Abnahme und Würdigung von Beweisen durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, lässt sich derselbe Vorwurf gegenüber der Vorinstanz erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Lichte des höchstrichterlichen Urteils zu Unrecht die Beweiserhebung und -würdigung durch die Vorinstanz geschützt. Folglich hat sich die Vorinstanz mit den noch zu erhebenden und einigen bereits in den Akten liegenden Beweismitteln genauso wenig auseinandergesetzt wie das Bundesverwaltungsgericht. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht richtig festgestellt, weshalb schon der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am gleichen Mangel leidet wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3 Bei der Vorinstanz handelt es sich zudem um eine Behörde mit ausgewiesenen Fachkenntnissen, namentlich im hier einschlägigen Bereich der grenzüberschreitenden Bewegung von Waren bzw. Tieren und den entsprechenden Zollformalitäten und -verfahren etc. (s. E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist hingegen für die Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Insgesamt erweist es sich vorliegend als sinnvoll, dass die Vorinstanz die vom Bundesgericht auferlegten Beweismassnahmen durchführt und die Beweise entsprechend würdigt, bevor sich allenfalls das Bundesverwaltungsgericht wiederum mit der Sache befasst. Zudem würde eine vorgängige Beweiserhebung und Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Bezug auf die noch gar nicht erhobenen Beweise den Rechtsweg verkürzen. Durch eine Rückweisung bleibt hingegen der doppelte Instanzenzug erhalten. Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen und Weisungen neu über die Sache entscheidet (vgl. Urteil des BGer 2C_688/2012 vom 23. Juli 2012; Urteile des BVGer A-4268/2018 vom 31. Januar 2019 E. 2, A-4304/2017 vom 22. August 2017, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 5); entsprechend auch über die Frage, ob sie ihre Restforderung überhaupt aufrechterhalten will.

2.4 Gemäss bundesgerichtlichen Erwägungen erweise sich in Bezug auf die Pferde «C._______» und «D._______» als rechtserhebliche Tatsache, ob im Moment der Zollanmeldung (zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung) tatsächlich vorgesehen gewesen sei, die beiden Pferde am Reitturnier [...] am [...] 2013 einzusetzen (E. 3.6 des bundesgerichtlichen Urteils). Sei dies der Fall gewesen, dieser deklarierte Verwendungszweck nach der Einfuhr aber durch einen anderen, für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung geeigneten Verwendungszweck abgelöst worden, hätte es - wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die genannten Pferde erfüllt gewesen wären - an einer Widerhandlung im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) gefehlt (E. 3.7 des bundesgerichtlichen Urteils). Diesbezüglich sind die von den Beschwerdeführenden anerbotenen Beweise abzunehmen und allfällige weitere Beweismassnahmen zu treffen.

In Bezug auf das Pferd «E._______» habe die OZD im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht den Verwendungszweck nicht in Zweifel gezogen, zumal sie diesen Umstand für irrelevant gehalten habe (E. 4.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Trotz fehlendem Carnet ATA hätten verschiedene Beweismittel und Indizien für den Verwendungszweck vorgelegen. So wäre es allenfalls möglich gewesen, die Aussage des Beschwerdeführers 1, dass er normalerweise «Reitturnier» als Verwendungszweck angebe, anhand der zahlreichen anderen Einfuhren mit Carnet ATA zu überprüfen, was dann ein starkes Indiz dafür gewesen wäre, dass dies auch auf dem verschollenen Carnet ATA der Fall gewesen sei (E. 4.2.1 des bundesgerichtlichen Urteils). Gemäss Bundesgericht könne der angegebene Verwendungszweck für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein und es dürften weitere Abklärungen dazu angezeigt sein (E. 4.2.3 des bundesgerichtlichen Urteils). Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt abzuklären.

2.5 Demnach sind die Beschwerden vom 5. Dezember 2016 insofern gutzuheissen, als die Sache hinsichtlich der Einfuhr der Pferde «C._______», «D._______» und «E._______» im Sinne der Erwägungen zu weiteren Beweiserhebungen und neuem Entscheid - entsprechend auch über die Frage, ob sie ihre Restforderung überhaupt aufrechterhalten will - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Hinsichtlich der Einfuhr der Pferde «F._______» und «G._______» hat das Bundesgericht die Beschwerden bereits abgewiesen.

3.

3.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-2646/2018 vom 30. September 2019 E. 8.1).

Die Sache wird in Bezug auf die Pferde «C._______», «D._______» und «E._______» an die Vorinstanz zurückgewiesen, nicht hingegen in Bezug auf die Pferde «F._______» und «G._______». Die Beschwerdeführenden unterliegen somit zu 2/5, weshalb ihnen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- zu 2/5, also in Höhe von Fr. 1'600.-- aufzuerlegen sind. Die beiden, in den Beschwerdeverfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.-- werden je im Umfang von Fr. 800.-- zur Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwendet. Die Restbeträge in Höhe von je Fr. 1'200.-- sind den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Über die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird die OZD in ihrem neuen Entscheid neu zu befinden haben.

3.2 Die rechtsvertretenen Beschwerdeführenden haben dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist diese praxisgemäss auf Fr. 3'600.-- festzusetzen.

Der Vorinstanz steht gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu.

Über die Parteienschädigungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird die OZD in ihrem neuen Entscheid neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 4. November 2016 in Bezug auf die Pferde «C._______», «D._______» und «E._______» aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 1'600.-- auferlegt. Die in den Beschwerdeverfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 einbezahlten Kostenvorschüsse werden je im Umfang von Fr. 800.-- zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. Die Restbeträge in Höhe von je Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'600.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4632/2019
Date : 14. Oktober 2019
Published : 24. Oktober 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden)


Legislation register
BGG: 42  48  82
VGG: 31  33
VGKE: 7
VStrR: 12
VwVG: 5  12  61  63  64
BGE-register
137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
2C_177/2018 • 2C_688/2012
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