Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4304/2017

Urteil vom 22. August 2017

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A. _______ und B. _______,

vertreten durch

Parteien Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,

Florastrasse 1, Postfach, 8008 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Rey, Binder Rechtsanwälte,

Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
Vorinstanz.

Gegenstand Enteignungsentschädigung für die Erneuerung von Dienstbarkeiten (Überleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsverträge für die Erstellung und den Betrieb der Freileitung Beznau-Birr-Niederwil-Obfelden-Mettlen Ende 2000 abgelaufen sind,

dass A. _______ und B. _______ (Beschwerdeführende) im Jahr 1989 in dem mittlerweile bis unmittelbar zur Freileitung ausgedehnten Siedlungsgebiet die Parzelle Nr. X erwarben und darauf ein Einfamilienhaus errichteten,

dass mangels einvernehmlichem Erwerb der seit 2001 ausgelaufenen Überleitungsrechte die Betreiberin der Freileitung, die Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin), die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8 (ESchK; Vorinstanz) ersuchte, das Enteignungsverfahren einzuleiten, um ihr rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2030 die erforderlichen Überleitungsrechte einzuräumen,

dass gegen diesen Entscheid der ESchK sowohl durch die Beschwerdegegnerin als auch durch verschiedene Grundeigentümer - unter ihnen die Beschwerdeführenden - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde,

dass die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend machten, es sei die Entschädigung in Höhe von 15% des Verkehrswertes ihrer Liegenschaft im unbelasteten Zustand festzusetzen, es sei ihnen für das Schätzungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'408.55 zuzusprechen, es sei ihnen der Minderwert ihrer Liegenschaften mit Fr. 340'000.-- zu entschädigen und es seien die Kosten der Privatgutachen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin die Entschädigung der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. X) auf Fr. 423.35 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 sowie Fr. 130.-- ohne Zins festsetzte und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden deren Parteientschädigung für das Schätzungsverfahren auf Fr. 5'408.55 festsetzte,

dass die Beschwerdeführenden dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten am 16. März 2017 vor Bundesgericht anfochten und beantragten, Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei (soweit sie betreffend) aufzuheben und die Sache sei zur Bemessung der Minderwertentschädigung, eventualiter zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts bezüglich der Schutzschildfrage, an die ESchK oder das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen und dass subeventualiter die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, für die Überleitung der Hochspannungs-Freileitung auf Parzelle Nr. X vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2030 eine Minderwertentschädigung von Fr. 340'000-- zuzüglich Zinsen zum üblichen Zinsfuss seit 1. Januar 2001 zu bezahlen; dass überdies die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Gutachterkosten von Y. _______ im Betrag von Fr. 1'495.80 sowie diejenigen von Z. _______ im Betrag von Fr. 1'324.35, d.h. insgesamt Fr. 2'820.15 zu bezahlen und dass eventualiter die Sache zur Bemessung der Gutachterkosten an die ESchK oder an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei,

dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 insbesondere erwog, das bisherige Überleitungsrecht sei 2001 mit Fristablauf erloschen, so dass die Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt befugt gewesen wären, die Beseitigung der Freileitung auf ihrem Grundstück zu verlangen, dass jedoch die Vereinbarung eines neuen Überleitungsrechts den Anspruch auf eine neue Entschädigung entstehen lasse, welche sich an den heute bestehenden Verhältnissen orientiere,

dass das Bundesgericht die Beschwerde dahingehend gutgeheissen hat, dass der Entscheid betreffend die Entschädigung der Beschwerdeführenden aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wird,

dass den Erwägungen des Bundesgerichts schlussendlich zu entnehmen ist, dass es dem Bundesverwaltungsgericht freigestellt werde, die Sache weiter an die ESchK zurückzuweisen, sofern dies als zweckmässig erscheine,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neubeurteilung der Entschädigung unter der Verfahrensnummer A-4304/2017 wieder aufgenommen hat,

dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts einzig die Frage der Entschädigung der Beschwerdeführenden für die Belastung der Parzelle Nr. X mit Überleitungsrechten für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2030 neu zu beurteilen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurückweist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),

dass Letzteres namentlich der Fall ist, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind Vorinstanzen doch mit den Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194 m.w.H.),

dass im vorliegenden Fall in Achtung der aktuellen Gegebenheiten erneut beurteilt werden muss, in welcher Höhe für die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Überleitungsrechte eine Entschädigung gesprochen wird und dass für die Beurteilung solcher Entschädigungen im Zusammenhang mit enteignungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich die Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) zuständig sind (vgl. Art. 19bis
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
, 64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711]),

dass es sich bei den ESchK um Instanzen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen handelt, die mit voller Kognition ausgestattet handeln, den Sachverhalt umfassend erheben und aufgrund ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten eine Entschädigung festlegen, wohingegen das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Instanz vielmehr für die Überprüfung eines solchen Entscheides zuständig ist,

dass dem Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Sachverhalt lediglich Parteigutachten vorliegen, wohingegen die ESchK über weitergehende Fachkenntnisse verfügt, um die Sache eingehend neu zu beurteilen,

dass im Weiteren eine Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht auch den Rechtsweg verkürzen würde, durch eine Rückweisung der betroffenen Partei jedoch der doppelte Instanzenzug erhalten bleiben würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194 m.w.H.),

dass somit die Sache direkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu betreffend der Höhe der Entschädigung zu entscheiden ist,

dass dieses Vorgehen auch im Sinne der Erwägung des Bundesgerichts erfolgt, wenn es festhält, es sei nicht seine Aufgabe, erstmals Feststellungen zum Bestehen und gegebenenfalls zur Höhe des Minderwertes zu machen, wobei allenfalls auch zwischen verschiedenen Immissionstypen zu differenzieren sei und geprüft werden müsse, ob und inwiefern sich die Befristung des neuen Überleitungsrechts auf 30 Jahre (bis Ende 2030) auf die Entschädigung auswirke,

dass die Kostenverteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache A-3273/2016 et al. durch das Bundesgericht im Allgemeinen nicht beanstandet und die entsprechenden Disp.-Ziff. 5 und 6 nicht aufgehoben wurden, dass diese somit in Rechtskraft erwachsen sind und sich eine Neuverteilung der Kosten erübrigt,

dass hingegen der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch das Bundesgericht auch insofern zurückgewiesen wurde, als dieser die Auferlegung der Kosten für die Privatgutachten betrifft, d.h. dass es erneut Sache der Vorinstanz sein wird, zu prüfen, ob die Privatgutachten für eine allfällige Minderwertberechnung notwendig bzw. nützlich sind, also über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Erstattung der auf sie entfallenden Kosten der Privatgutachten zu entscheiden und inwiefern es sich rechtfertigt, die Kosten ganz oder teilweise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,

dass die Rückweisung der Sache an die jeweilige Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) - wie im vorliegenden Fall - in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5990/2014 vom 8. Juni 2015 E. 7 mit Hinweis),

dass für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 500.-- zu erheben und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
VwVG),

dass den anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführenden mangels angefallener Kosten für das vorliegende Verfahren jedoch keine Parteienschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdegegnerin wie auch der unterliegenden Vorinstanz keine solche Entschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Für das vorliegende Verfahren werden Kosten in der Höhe von Fr. 500.--erhoben. Sie werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4304/2017
Datum : 22. August 2017
Publiziert : 31. August 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Enteignungsentschädigung für die Erneuerung von Dienstbarkeiten (Überleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung).


Gesetzesregister
BGG: 42  82
EntG: 19bis 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 61  63  64
BGE Register
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