Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2646/2018

Urteil vom 30. September 2019

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

2. B._______, ...,

Parteien beide vertreten durch

Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Rechtsanwältin, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

C._______, ...,
vertreten durch

lic. iur. Andrea Trüssel, ...

Beschwerdegegner,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
Satz 1 BVG.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist dieses Urteil stark anonymisiert.

Sachverhalt:

A.

A.a Unter dem Namen «C._______» (nachfolgend: Fonds) besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom [...] 1975 errichtete Stiftung im Sinn von Art. 80 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 331
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) mit Sitz in [...]. Die frühere D._______ AG war das Stifterunternehmen des Fonds (damals noch: [...]).

A.b Zweck des Fonds war gemäss der Stiftungsurkunde vom [...] 1999 die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmer der D._______ AG ([...]) sowie für deren Hinterbliebene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod sowie die Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen [...]. [...]

A.c Die ehemalige D._______ AG [produzierte ...] und betrieb [...].

B.
[Im Winter] 2014 übernahm die E._______ AG die Aktienmehrheit der D._______ AG. Im Rahmen der nachfolgenden Neuorganisation kam es zu einem Personalabbau, wobei der Stiftungsrat des Fonds in seiner Sitzung vom [Herbst] 2014 feststellte, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nicht erfüllt seien. ([...])

C.
[Fusion der D._______ mit der F._______].

D.
[Im Frühjahr] 2015 teilte [der Konzern, dem die E._______ AG angehört] in einer Medienmitteilung mit, dass [der Bereich 1 der] D._______ [...] [per Ende Jahres] eingestellt werde. Voraussichtlich seien [über hundert] Mitarbeitende betroffen. [...].

Gemäss Beschluss des Stiftungsrats [von Mitte] 2015 erfüllte der damit zusammenhängende Stellenabbau die Voraussetzungen für eine Teilliquidation. Als Stichtag wurde der 31. Dezember 2014 festgesetzt. [Im Herbst] 2015 entschied der Stiftungsrat, dass nur nach dem Schliessungsentscheid erfolgte Kündigungen zu berücksichtigen seien. Einige Destinatäre wurden mit Schreiben vom [Frühjahr] 2016 über den Teilliquidationsbeschluss informiert.

E.
Gegen diesen Teilliquidationsbeschluss erhob A._______ am [...] 2016 Einsprache beim Stiftungsrat.

B._______ erhob [sieben Tage später] ebenfalls Einsprache. Sie verwies im Wesentlichen auf die Einsprache von A._______.

F.
Nachdem der Stiftungsrat mit Schreiben vom 21. Juni 2016 an seinem Entscheid festgehalten hatte, gelangte A._______ am 20. Juli 2016 an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS). Er stellte insbesondere die Begehren, den Teilliquidationsbeschluss aufzuheben und eine Teilliquidation im Zeitpunkt der Kontrollübernahme durch die E._______ AG durchzuführen. [...] Er macht geltend, es seien nicht alle Destinatäre informiert worden, insbesondere nicht er als Rentner. Der Beschluss, [den Bereich 1] zu schliessen, sei schon früher gefällt worden, womit das die Teilliquidation auslösende Ereignis ebenfalls auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müsse.

Auch B._______ stellte am 20. Juli 2016 ein Überprüfungsbegehren mit praktisch den gleichen Anträgen wie A._______, wobei sie im Wesentlichen auf ihre Einsprache verwies.

G.
Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens mit mehrfachen Schriftenwechseln, vereinigte die BVS mit Verfügung vom 29. März 2018 die beiden bisher je einzeln geführten Verfahren (A._______ einerseits, B._______ andererseits) und wies die Überprüfungsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gebühr legte sie auf Fr. 6'000.-- fest und auferlegte sie je zur Hälfte A._______ und B._______.

H.
Am 4. April 2018 ergänzte die BVS ihre Verfügung vom 29. März 2018 [...].

I.
Am 7. Mai 2018 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) gegen die Verfügungen der BVS (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. März 2018 und 4. April 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die genannten Verfügungen der BVS sowie der Teilliquidationsbeschluss des Stiftungsrates des Fonds [von Mitte] 2015 einschliesslich (teilweise) des Stiftungsratsbeschlusses vom [Herbst] 2015 und der Stiftungsratsbeschluss vom [Herbst] 2014 seien aufzuheben und der Stiftungsrat des Fonds sei zu verpflichten, einen neuen Verteilplan (Restrukturierung [Bereich 2], [Bereich 3], [Bereich 1], [Bereich 4]) zu erstellen, welcher die Austritte ab [Sommer] 2013 berücksichtige. Eventualiter seien die genannten Verfügungen und Stiftungsratsbeschlüsse aufzuheben und der Stiftungsrat des Fonds sei zu verpflichten, einen neuen Verteilplan (Restrukturierung [des Bereichs 1]) zu erstellen, welcher die Austritte ab dem [Sommer] 2013 berücksichtige. Subeventualiter seien die genannten Verfügungen sowie der Stiftungsratsbeschluss vom [Herbst] 2014 insofern aufzuheben, als ein Teilliquidationstatbestand bezüglich [der Bereiche 2, 3 und 4] verneint werde, und es sei der Stiftungsrat des Fonds zu verpflichten, einen Verteilplan (Restrukturierung [der Bereiche 2, 3 und 4]) zu erstellen, welcher die Austritte ab [Sommer] 2013 berücksichtige. Kosten- und Entschädigungsfolgen gingen zulasten des Fonds.

J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Im Wesentlichen verweist sie auf ihre Verfügungen vom 29. März und 4. April 2018.

K.
Der Fonds (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter, sie kostenpflichtig abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründet er damit, die Beschwerdeführenden würden weder finanzielle noch andere Nachteile erleiden. Die Mittel für das verbleibende Kollektiv verblieben ohne individuelle Zuweisung in der Stiftung. Es fehle den Beschwerdeführenden daher an einem schutzwürdigen Interesse.

L.
Nachdem eine Frage in Bezug auf die Akteneinsicht entschieden worden war, reichten die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2018 eine Replik ein. Sie halten an ihren Anträgen fest.

M.
Die Vorinstanz antwortete mit Duplik vom 15. November 2018, der Beschwerdegegner am 29. November 2018.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - sofern dies entscheidwesentlich ist - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Der Beschwerdegegner untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
. ZGB gemäss Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
ATSG e contrario).

1.3

1.3.1 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
VwVG). Gemäss Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sind Versicherte und Rentenbezüger, ausdrücklich berechtigt, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall: E. 2.1-2.4).

1.3.2 Die beiden Beschwerdeführenden sind als Rentenbezüger bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG zur Beschwerde berechtigt. Zudem wären sie als Destinatäre des Beschwerdegegners auch zu einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde berechtigt. Ob die Beschwerdeführerin 2 auch noch unter einem anderen Titel - nämlich vor ihrer Pensionierung noch als Arbeitnehmerin der D._______ AG - legitimiert wäre, muss daher nicht mehr geprüft werden.

Der Beschwerdegegner irrt im Übrigen, wenn er davon ausgeht, den Rentnerinnen und Rentnern könne gar kein Nachteil entstehen, weil die Mittel für das verbleibende Kollektiv ohne individuelle Zuweisung in der Stiftung verblieben. Auch ohne individuelle Zuweisung können den Rentnerinnen und Rentner insgesamt je nach Aufteilung mehr oder weniger freie Mittel verbleiben.

Da Rentnerinnen und Rentner - wie festgestellt - in jedem Fall zur Beschwerde legitimiert sind, ist zudem gar nicht vorausgesetzt, dass sie einen Nachteil erleiden, weshalb an dieser Stelle auch nicht zu prüfen ist, wie es sich im konkreten Fall verhält.

1.3.3 Die Aufsichtsbehörde muss weiter angerufen werden können, wenn es nicht zu einer Teilliquidation kam und jene Personen, die befugt wären, eine Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, der Ansicht sind, eine solche hätte durchgeführt werden müssen (Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 483; vgl. auch Rz. 365 und 417). Die Beschwerdeführenden sind daher auch befugt, die vorinstanzliche Verfügung anzufechten, soweit sie den Stiftungsratsbeschluss vom [Herbst] 2014 betrifft, mit welcher der Stiftungsrat beschloss, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nicht gegeben seien. Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG sieht für den Überprüfungsantrag keine Frist vor. Eine solche wird in der Regel vom Stiftungsrat festgelegt. Regelt dieser nichts, ist grundsätzlich von einer Frist von 30 Tagen ab Kenntnis des Stiftungsratsbeschlusses auszugehen (Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1; vgl. vorliegend Art. 5 Abs. 2 TLR, wo festgehalten wird, die Destinatäre seien über die 30-tätige Frist zu informieren). Diese wurde hier gewahrt. Da die Beschwerdeführenden nämlich erst anlässlich der Mitteilung des Teilliquidationsbeschlusses [von Mitte] 2015 auch vom Stiftungsratsbeschluss vom [Herbst] 2014 erfuhren, mussten sie zuvor auch nicht tätig werden. Vorliegend kann somit offenbleiben, ob die Bestimmung im Teilliquidationsreglement des Beschwerdegegners vom [Jahr] 2009 (nachfolgend auch: TLR), wonach die Destinatäre nur dann schriftlich über den festgestellten Tatbestand der Teilliquidation und das weitere Vorgehen informiert werden, wenn die Prüfung des Stiftungsrates ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind (Ziff. 5 Abs. 1 TLR), rechtskonform ist.

Ebenso kann die Frage, ob die Beschwerdeführenden zunächst Einsprache beim Stiftungsrat hätten einlegen müssen (Ziff. 5 Abs. 2 TLR), offengelassen werden, weil sie jedenfalls die Beschwerde rechtzeitig erhoben haben und es unter diesen Umständen Sache der Vorinstanz gewesen wäre, allenfalls die Beschwerde als Einsprache an den Stiftungsrat zu überweisen. Wie nachfolgend deutlich wird, hängen die verschiedenen Sachverhalte ohnehin eng zusammen. Allenfalls wird die Sache diesbezüglich - da sich der Stiftungsrat mit dieser Frage noch gar nicht befasst hat und die Stiftungsaufsicht diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten ist - zurückzuweisen sein.

1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
und 52 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt des nachfolgend in E. 1.5 ausgeführten - einzutreten.

1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteile des BGer 2D_1/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.3, 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.2, 1C_249/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführenden vorliegend die Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen beantragen, ist deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gelten diese als inhaltlich mitangefochten (Urteil des BGer 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.2; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2).

1.6 Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Rentnerinnen und Rentner seien nicht über den Teilliquidationsbeschluss informiert worden. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdegegner ursprünglich von einer Information der Rentnerinnen und Rentner abgesehen hatte (vgl. dazu Schreiben des Stiftungsrats 21. Juni 2016 Ziff. II Rz. 2; Beschwerdebeilage 12). Nachdem der Beschwerdeführer 1 dies kritisiert hatte, informierte der Stiftungsrat jedoch nachträglich auch die Rentnerinnen und Rentner. Damit ist den Beschwerdeführenden, die vorliegend Beschwerde erheben konnten, auf die eingetreten wird (E. 1.4), kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
VwVG).

1.7 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Wilson, a.a.O., Rz. 485 und 396 m.Hw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je m.w.Hw).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner ist dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, 831.42) nicht unterstellt, da er Ermessensleistung entrichtet und die Destinatäre keine Ansprüche auf Leistungen haben (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
FZG). Damit gelten grundsätzlich nur die in Art. 89a Abs. 7
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
ZGB genannten Artikel des BVG. Art. 89a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
ZGB wurde jedoch per 1. Januar 2016 teilweise geändert (AS 2016 935). Stichtag der vorliegend zu beurteilenden Teilliquidation ist nach Auffassung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz der 31. Dezember 2014. Der offizielle Beschluss der Schliessung [des Bereichs 1] wurde [im Frühjahr] 2015 gefällt. Der Teilliquidationsbeschluss [von Mitte] 2015 wurde einigen der Destinatäre mit Schreiben vom [Frühjahr] 2016 mitgeteilt. Damit ist vorab zu prüfen, in welcher Fassung Art. 89a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
ZGB zur Anwendung gelangt.

2.2 Der Schlusstitel des ZGB (nachfolgend: SchlT) äussert sich nicht konkret zu Art. 89a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
ZGB, weshalb auf die dort festgehaltenen allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen ist. Art. 1 Abs. 1 SchlT hält fest, dass die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind, auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt werden, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten haben. Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung nur den Übergang vom alten Recht zum ZGB zu regeln scheint, stellen die Art. 1-4 SchlT allgemeine Bestimmungen dar, die im Bereich des Privatrechts überall dort Anwendung finden, wo intertemporalrechtliche Sondervorschriften fehlen (Markus Vischer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 1 SchlT N. 2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss, eine Teilliquidation durchzuführen, [Mitte] 2015 gefällt. Auch die damit zusammenhängenden Sachverhaltselemente wie der Beschluss, [den Bereich 1] zu schliessen, und die entsprechende Umsetzung mit den vorliegend entscheidenden, im Folgenden (E. 4 ff.) noch genauer zu betrachtenden Abgängen bei der ehemaligen D._______ AG fanden alle vor dem Inkrafttreten des neuen Art. 89a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
am 1. Januar 2016 statt. Damit ist auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 89a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
ZGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden (nachfolgend: aArt. 89aZGB).

2.4 Gemäss aArt. 89a Abs. 6 Ziff. 9
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
ZGB galten für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, die Bestimmungen über die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
-53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Die Rechtsprechung hat unter der Geltung des alten Rechts insbesondere festgehalten, dass Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG analog auch für patronale Wohlfahrtsfonds und Finanzierungsstiftungen galt (BGE 138 V 346 E. 4 und 5; s.a. BGE 140 V 304 E. 4.1). So mussten patronale Wohlfahrtsfonds ein Teilliquidationsreglement erlassen. Folglich musste zumindest nach dem alten Recht auch Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG gelten, denn, wenn schon ein Teilliquidationsreglement zu erstellen ist, müssen die Destinatäre auch die Möglichkeit erhalten, im Teilliquidationsfall die korrekte Anwendung des Reglements prüfen zu lassen und - als Vorfrage - die Rechtskonformität des Reglements (zu den verschiedenen Lehrmeinungen dazu, ob die Bestimmungen von Art. 53d
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BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
ff. BVG direkt oder «nur» analog auf Wohlfahrtsfonds anzuwenden sind: Martina Stocker, Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, 2012, S. 185 ff.). Die Unterstellung der patronalen Wohlfahrtsfonds und der Finanzierungsstiftungen unter die Aufsicht nach den Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
-62a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
und 64
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
1    Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2    Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3    Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4    Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958264.
-64b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64b Sekretariat - 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
1    Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
2    Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
BVG gilt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (aArt. 89a Abs. 6 Ziff. 12; Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64b Sekretariat - 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
1    Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
2    Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
ZGB).

Auch die Parteien gehen (implizit) davon aus, dass die Bestimmungen über die Teilliquidation vorliegend anwendbar sind.

2.5 Da die Bestimmungen über die Teilliquidation demnach ohnehin (zumindest analog) anzuwenden sind, kann die Frage offengelassen werden, ob der Beschwerdegegner rein patronal finanziert ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten, wobei die Vorinstanz und der Beschwerdegegner lediglich festhalten, die rein patronale Finanzierung habe nicht mehr nachgewiesen werden können.

2.6 Die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die zuständige Aufsichtsbehörde hat nur, aber immerhin, konstitutive Bedeutung. Sie schliesst eine inzidente Normenkontrolle nicht aus (BGE 139 V 72 E. 4). Eine dabei festgestellte Rechtswidrigkeit führt nicht zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer Nichtanwendung im strittigen Einzelfall (BGE 143 V 200 E. 5.1, 140 II 194 E. 5.8).

3.
Im vorliegenden Fall ist nicht nur fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht den Teilliquidationsbeschluss des Stiftungsrates des Beschwerdegegners [von Mitte] 2015 gestützt hat, sondern auch, ob der Stiftungsratsbeschluss vom [Herbst] 2014, in dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nicht erfüllt gewesen seien, aufzuheben bzw. zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz oder den Stiftungsrat des Beschwerdegegners zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden machen nämlich geltend, dass sie erst mit dem Teilliquidationsbeschluss [von Mitte] 2015 von diesem früheren Beschluss vom [Herbst] 2014 Kenntnis erlangt und ihn daher auch erst zusammen mit dem genannten Teilliquidationsbeschluss hätten anfechten können. Es geht dabei um verschiedene Fragen, auf die im Folgenden näher einzugehen sind. Einmal geht es darum, ob die Reorganisation der [Bereiche 2, 3 und 4] der ehemaligen D._______ AG, welche nach der Übernahme Letzterer durch die E._______ AG durchgeführt wurde, für sich genommen einen Teilliquidationstatbestand dargestellt hätte, und wenn ja, welche Bereiche einzubeziehen gewesen wären, insbesondere ob neben den genannten noch der Bereich [1] einzubeziehen gewesen wäre (E. 5; gemäss Darstellung der Verfahrensbeteiligten war die D._______ AG in die [Bereiche 2, 3, 4 und 1] unterteilt). Weiter wird die Frage aufgeworfen, ob es sich, sofern damals ein Teilliquidationstatbestand vorgelegen hat, um einen eigenständigen gehandelt hat oder ob er mit dem der [Mitte] 2015 beschlossenen Teilliquidation zugrundeliegenden Tatbestand zusammen einen einzigen Teilliquidationstatbestand bildet. Insbesondere in Bezug auf die vom Stiftungsrat [Mitte] 2015 beschlossene Teilliquidation stellen sich zudem die Fragen, auf welchen Zeitpunkt der Stichtag festzulegen ist (wobei diese Frage wiederum auch damit zusammenhängt, ob ein oder ob zwei Teilliquidationen vorliegen) und ab wann sowie bis zu welchem Zeitpunkt Abgänge aus der ehemaligen D._______ AG als unfreiwillig gelten können (E. 6). In Bezug auf beide Fragen wird zudem zu klären sein, welche Abgänge aus der ehemaligen D._______ AG als unfreiwillig zu gelten haben. Von dieser Frage hängt nämlich einerseits ab, ob überhaupt ein Teilliquidationstatbestand vorlag, und andererseits, wer in die Teilliquidation - so sie denn vorliegt - einzubeziehen ist. Darauf ist somit vorab einzugehen (E. 4). Schliesslich ist auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen (E. 7) und im vorliegenden Verfahren (E. 8) einzugehen.

In Bezug auf das Teilliquidationsreglement des Beschwerdegegners ist daran zu erinnern, dass ein Teilliquidationsreglement nur im konkreten Teilliquidationsfall gerichtlich geprüft werden kann (s. E. 2.6). Soweit im Folgenden auch das TLR zur Anwendung gelangt, ist zu beurteilen, ob die jeweils relevanten Bestimmungen vorliegend den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dabei ist zu beachten, dass die Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
ff. BVG nur analog auf Wohlfahrtsfonds anzuwenden sind (E. 2.4 f.).

4.
Vorab ist demnach darauf einzugehen, in welchen Fällen Kündigungen von Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber oder diese selbst als unfreiwillig gelten. Ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, bemisst sich nämlich danach, ob ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmenden das Arbeitgeberunternehmen unfreiwillig verlassen hat (dazu E. 4.2.2 ff.). Dazu wird im Folgenden auf die verschiedenen Arten, wie Mitarbeitende aus der (ehemaligen) D._______ AG ausgetreten sind, eingegangen. Dabei werden zunächst die Parteivorbringen zu dieser Frage dargestellt (E. 4.1), bevor auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen wird (E. 4.2), die dann auf den konkreten Fall anzuwenden sind (E. 4.3). Dabei wird auch festzustellen sein, ob das TLR den rechtlichen Grundlagen genügt.

4.1 Abgänge waren in der ehemaligen D._______ AG im relevanten Zeitraum zu verzeichnen durch ordentliche Kündigungen - teils durch die Arbeitnehmenden, teils durch die Arbeitgeberin - (E. 4.1.1), vorzeitige Pensionierungen (E. 4.1.2), Übertritte in ein anderes Unternehmen [des Konzerns dem die E._______ angehört; nachfolgend: Konzern] (E. 4.1.3) und Aufhebungsvereinbarungen (E. 4.1.4).

4.1.1

4.1.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es seien für die Beantwortung der Frage, ob ein Teilliquidationstatbestand vorliege, alle Personen einzubeziehen, denen innerhalb des massgeblichen Zeitraums (dazu insb. E. 6.6) gekündigt worden sei. Sinngemäss bringen sie vor, auch alle Arbeitnehmerkündigungen im relevanten Zeitraum seien einzubeziehen, da diese im Hinblick auf eine (mögliche) Entlassung durch die Arbeitgeberin erfolgt seien.

4.1.1.2 Der Beschwerdegegner stimmt dem grundsätzlich zu, legt aber den massgeblichen Zeitraum gestützt auf sein TLR anders fest als die Beschwerdeführenden (dazu E. 6.1.1 f.). Für ausserhalb dieses Zeitraums liegende Kündigungen durch die Arbeitnehmenden könne nicht von «präventiven» und damit unfreiwilligen Kündigungen ausgegangen werden.

4.1.1.3 Die Vorinstanz schliesst sich mit Hinweis auf dessen TLR dem Beschwerdegegner an.

4.1.2

4.1.2.1 Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass zumindest ein Teil der vorzeitigen Pensionierungen durch die Arbeitgeberin initiiert worden, somit unfreiwillig gewesen, im Kontext der Restrukturierung erfolgt und daher zu den relevanten Austritten zu zählen sei.

4.1.2.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die vorzeitig Pensionierten seien weiterhin Destinatäre des Beschwerdegegners, träten also nicht aus und würden im Verteilplan berücksichtigt.

4.1.3

4.1.3.1 Die Beschwerdeführenden halten dafür, auch Übertritte in ein anderes Unternehmen [des Konzerns] seien als unfreiwillige Kündigungen in die Teilliquidation einzubeziehen, da die Personen, die in ein anderes Unternehmen [des Konzerns] übergetreten seien, nicht mehr Destinatäre des Beschwerdegegners seien.

4.1.3.2 Der Beschwerdegegner führt hingegen aus, dass es sich bei den konzerninternen Übertritten um freiwillige Austritte im Sinne seines TLR handle. Zudem gehörten diese Personen mit dem Übertritt zur E._______ AG zu den Destinatären des Wohlfahrtsfonds der E._______ AG.

4.1.4

4.1.4.1 Gemäss den Beschwerdeführenden sind auch die Mitglieder der Geschäftsleitung, mit denen eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen wurde, in die Teilliquidation einzubeziehen, da sie nicht mehr Destinatäre des Beschwerdegegners seien und zudem nur die Wahl gehabt hätten, die Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen oder ihre Kündigung zu erhalten. Die Unterzeichnung könne somit nicht als freiwillig gelten. Der Grund der Aufhebungsverträge liege in der Restrukturierung.

4.1.4.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, die drei Kadermitarbeiter seien für die Beurteilung der Teilliquidation infolge Restrukturierung [der Bereiche 2 und 3] mitberücksichtigt worden. Die Aufhebungsvereinbarungen seien jedoch freiwillig unterzeichnet worden.

4.2

4.2.1 Im vorliegenden Fall legt das TLR zumindest fest, unter welchen Umständen und in welchem Zeitraum Austritte als unfreiwillig gelten können. Demnach gelten im Rahmen eines Personalabbaus oder einer Restrukturierung Austritte dann als unfreiwillig, wenn entweder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird oder wenn eine Person innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Personalabbaus selber kündigt, um der Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen bzw. weil sie die ihr angebotenen, neuen Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert (Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a und Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a Abs. 2 TLR). Das Reglement hält jedoch ebenfalls fest, dass bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer Restrukturierung, falls sich die Massnahmen über einen längeren Zeitraum erstrecken, dieser Zeitraum mit dem letzten Tag des Monats endet, in welchem der Personalabbau oder die Restrukturierung der Unternehmung abgeschlossen ist (Ziff. 3 Abs. 4 TLR).

Das Reglement äussert sich nicht zu den Fragen, ob es sich bei vorzeitigen Pensionierungen, dem Übertritt in ein anderes Unternehmen und Aufhebungsvereinbarungen um Kündigungen handelt.

4.2.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer, der freiwillig aus dem Unternehmen austritt, grundsätzlich nicht in eine Teilliquidation einzubeziehen. Anders liegt der Fall, wenn er wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgeberbetriebes aus berechtigter Angst um seinen Arbeitsplatz frühzeitig kündigt, sein Ausscheiden mit anderen Worten auf Ereignisse auf Betriebs- oder Unternehmensebene und nicht auf individuelle Gründe zurückzuführen ist. Zu berücksichtigen sind nur Kündigungen, die auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis, welches die Teilliquidation auslöste, zurückzuführen sind (BGE 145 V 22 E. 2.4, 128 II 394 E. 6.5; Urteil des BGer 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.2 f. und 3.1; Urteile des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 3.4.1, C-5397/2011 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-707/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 1.4.2.2; Wilson, a.a.O., Rz. 120 m.Hw., die jedoch in Rz. 121 dafürhält, eine Teilliquidation habe bei einer Verminderung der Belegschaft - unabhängig vom Grund, denn das Gesetz differenziere nicht - stattzufinden, vgl. auch Rz. 123 und 128; in Bezug auf eine Restrukturierung geht Wilson davon aus, dass nur wirtschaftlich oder organisatorisch begründete Abgänge zu berücksichtigen sind: Rz. 143). Grundsätzlich sind Kündigungen auch dann zu berücksichtigen, wenn das Personal anschliessend wieder aufgestockt wird (Wilson, a.a.O., Rz. 129).

4.2.3 Vorzeitige Pensionierungen im Rahmen von Umstrukturierungen sind grundsätzlich nicht Teil einer Teilliquidation, da bei Bezug der Vorsorgeleistungen in Rentenform diese Rentenbezüger weiterhin Destinatäre der Vorsorgeeinrichtung bleiben und somit ohnehin an allfällig verbleibenden freien Mitteln partizipieren (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 276; Wilson, a.a.O., Rz. 123 und 144, die jedoch die gegenteilige Auffassung vertritt [s. hierzu E. 4.2.2]).

4.2.4 Personen, die aus einem Unternehmen ausgetreten sind und danach in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns angestellt wurden bzw. die direkt vom einen in das andere konzerninterne Unternehmen übertraten, haben dennoch das erste Unternehmen verlassen. Sofern diese Personen ohne Reorganisation oder Personalabbau weiterhin im ersten Unternehmen beschäftigt geblieben wären, sind auch diese Übertritte für die Frage, ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, einzubeziehen.

4.2.5 Die Aufhebungsvereinbarungen mögen auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln, dass sie freiwillig abgeschlossen wurden. Dies kann auch durchaus der Fall sein (vgl. Urteil des BGer 2A.410/2003 vom 26. Februar 2004 E. 3.5). Sind jedoch Stellen durch eine Reorganisation überflüssig geworden und sind die Stelleninhaber vor die Wahl gestellt, die Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen oder die Kündigung zu erhalten, kann der Weggang schwerlich als freiwillig gelten (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind hier die konkreten Umstände.

4.3

4.3.1 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - während des relevanten Zeitraums; hierzu E. 6.6) - durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigungen für die Frage, ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, einzubeziehen sind. Ebenfalls einzubeziehen sind Kündigungen durch die Arbeitnehmenden, sofern diese erfolgten, um einer (allfälligen) Kündigung der Arbeitgeberin zuvorzukommen (E. 4.2.1 f.). Dieser Umstand als solcher ist auch nicht bestritten.

4.3.2 Nicht einzubeziehen sind hingegen die vorzeitigen Pensionierungen. Zwar können diese, wenn sie nur deshalb erfolgten, weil sonst die Kündigung gedroht hätte, nicht als freiwillig gelten, doch ist hier Rechtsprechung und Lehre zu folgen, die diese Pensionierungen für die Beantwortung der Frage, ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, nicht berücksichtigen (E. 4.2.3). Die vorzeitig Pensionierten bleiben ohnehin Destinatäre des Beschwerdegegners.

4.3.3 Zu berücksichtigen sind hingegen wiederum jene Personen, die in ein anderes Unternehmen [des Konzerns] übergetreten sind (E. 4.2.4). Diese treten aus der (ehemaligen) D._______ AG aus und gehören damit auch nicht mehr zum Destinatärskreis des Beschwerdegegners. Was der Beschwerdegegner aus seinem Argument, diese Arbeitnehmenden gehörten mit dem Übertritt zu den Destinatären des Wohlfahrtsfonds der E._______ AG, zu seinen Gunsten ableiten will, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob für diese Personen allenfalls nach dem Übertritt in ein anderes konzerninternes Unternehmen eine ähnliche Vorsorgeregelung besteht, ist für die Frage, wie es sich mit der Teilliquidation des Beschwerdegegners verhält, nicht von Bedeutung.

4.3.4 Auch jene Personen, die eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben, sind als unfreiwillige Austritte zu berücksichtigen (E. 4.2.5). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2003 vom 26. Februar 2004 zugrunde lag. Einerseits war dort eine Teilliquidation, in die der dortige Beschwerdeführer einbezogen worden war, rechtskräftig geworden. Andererseits waren (vorsorgerechtliche) Ansprüche neben der Freizügigkeitsleistung pauschal abgegolten worden (E. 3.3 des bundesgerichtlichen Urteils). Auch ging das Bundesgericht davon aus, die Vereinbarung habe in keinem Zusammenhang mit der Restrukturierung bzw. der Teilliquidation gestanden (E. 3.4 des bundesgerichtlichen Urteils). Das Bundesgericht formuliert in E. 3.5 die Regel, dass ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Arbeitgeber auflöst, nicht gleich zu schützen ist wie einer, dem gekündigt wird, und dass davon auszugehen ist, dass die vorsorgerechtlichen Fragen in der Vereinbarung geregelt werden.

Hier liegt der Fall anders. Der Grund, warum die Kadermitglieder das Unternehmen verlassen haben, wurde vom Arbeitgeberunternehmen gesetzt. Auch gibt es keine Hinweise auf eine grosszügige vorsorgerechtliche Abfindung der betroffenen Mitarbeitenden. Die allgemeine Lebenserfahrung führt daher zum Schluss, dass die Kadermitglieder, deren Stellen durch die Übernahme der D._______ AG durch die E._______ AG und die daran anschliessende Reorganisation überflüssig geworden waren, vor die Wahl gestellt wurden, die für sie wohl günstigere Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben oder die Kündigung zu erhalten. Ohne Reorganisation hätten sie ihre Stellen wohl behalten. Ein Weggang aus dem Unternehmen kann unter diesen Umständen nicht als freiwillig gelten.

5.
Als nächstes ist nun auf die Frage einzugehen, ob durch die Reorganisation der D._______ AG nach der Übernahme durch die E._______ AG ein Teilliquidationstatbestand realisiert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu beurteilen, ob der [Bereich 1] für die Beantwortung dieser Frage mit einzubeziehen (gewesen) wäre.

Vorab werden im Folgenden kurz ein paar wenige unbestrittene Tatbestandselemente wiedergegeben (E. 5.1), bevor auf die Parteivorbringen (E. 5.2) und die rechtlichen Voraussetzungen (E. 5.3) eingegangen wird. Schliesslich wird beurteilt, wie es sich im vorliegenden Fall verhält (E. 5.4).

5.1 Unbestritten ist, dass die E._______ AG [weniger als 50] % der Aktien der D._______ AG hielt, bevor sie [im Winter] 2014 weitere [...] % der Aktien hinzukaufte, so dass sie nunmehr über einen Anteil von [weit mehr als 50] % der Aktien verfügte. Die restlichen [...] Aktien erwarb sie [rund einen Monat später] (Geschäftsbericht der E._______ AG für das Jahr 2015 [...] [Beilage B-6 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im vorinstanzlichen Verfahren]). [...] Die Vertragsunterzeichnung erfolgte [im Herbst] 2013, der Vollzug [im Winter] 2014. Bereits [kurz nach der Vertragsunterzeichnung] 2013 (also zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug) hatte für die Mitarbeitenden der D._______ AG eine Informationsveranstaltung der ehemaligen Eigentümer und Geschäftsleiter stattgefunden. [ein paar Tage später] erfolgte dann eine von der E._______ AG durchgeführte Informationsveranstaltung.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Frage, ob der [Bereich 1] in die damalige Teilliquidation einzubeziehen gewesen wäre, geltend, die Sachverhalte (wohl Umstrukturierung und Personalabbau; dazu E. 6) liessen sich nicht chirurgisch trennen. Vielmehr habe auf Seiten der E._______ AG seit Beginn eine übergeordnete Strategie bezüglich der Zukunft der verschiedenen Bereiche bestanden. Gerade die Schwierigkeiten in der Branche seien wesentlicher Grund für den Verkauf der D._______ AG gewesen. Der Verkauf und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten [in der den Bereich 1 betreffenden Branche] und [in der den Bereich 3 betreffenden Branche] hingen also eng zusammen. Die notwendig gewordene Restrukturierung in allen Bereichen sei durch [die Unternehmensübernahme] angestossen worden. Da es sich um ganz unterschiedliche Unternehmensbereiche mit jeweils anderen Eigenheiten und Schwierigkeiten bzw. Stärken gehandelt habe, sei normal, dass die Restrukturierung auf verschiedenen Ebenen und vielschichtig umgesetzt worden sei. Die Unterschiede des ohnehin schon problematischen [Bereichs 1] einerseits bzw. der [Bereiche 2, 3 und 4] andererseits hätten dabei konsequenterweise Auswirkungen auf die Art der Umsetzung gehabt, während der Fakt der Umsetzung von Anfang an festgestanden habe. Die von der E._______ AG geplanten Veränderungen hätten von Anfang an nicht nur die [Bereiche 2, 3 und 4] umfasst, sondern auch den [Bereich 1], in dem die Abgänge im [Sommer] 2013 ihren Anfang genommen hätten. Austritte seien in allen vier Betriebsteilen zu verzeichnen gewesen.

Der [Bereich 4] habe nach der Übernahme gar keine Daseinsberechtigung mehr gehabt, habe es sich doch um einen Unternehmensbereich gehandelt, der mit dem Bestand der übrigen Unternehmensbereiche eng verknüpft gewesen sei und wo sich Doppelspurigkeiten verhältnismässig rasch und einfach hätten beseitigen lassen. Er sei denn auch vollumfänglich aufgelöst und die Aufgaben zentral von der E._______ AG ausgeführt worden, welche [die meisten Mitarbeiter] übernommen habe. Gemäss einer vom damaligen Geschäftsleiter [des Bereichs 1], G._______, erstellten Liste (dazu E. 5.4.4.4) seien im Jahr 2013 acht Abgänge zu verzeichnen gewesen, wobei zusätzlich sieben Personen ordentlich oder vorzeitig, teils mit Sozialplan und damit unfreiwillig pensioniert bzw. gekündigt worden seien. Im Jahr 2014 sei es zu weiteren 43 Austritten gekommen. Mindestens 35 Personen seien ohne Pensionierung ausgetreten. Ein weiterer Stellenabbau sei für Ende 2014 in Aussicht gestellt worden.

In Bezug auf den Personalbestand bzw. die Abgänge bringen die Beschwerdeführenden vor, per Ende 2012 habe die D._______ AG 230 Mitarbeitende beschäftigt. Allein im [Bereich 1] seien zwischen [Sommer] 2013 und [Herbst] 2014 18 Abgänge zu verzeichnen gewesen. [In den Bereichen 3, 2 und 4] seien im gleichen Zeitraum 28 Abgänge zu verzeichnen gewesen. Das erforderliche Quorum zur Auslösung eines Teilliquidationstatbestands sei bei weitem erreicht worden, auch wenn die Vorgänge [in den Bereichen 3, 2 und 4] isoliert von der Schliessung [des Bereichs 1] betrachtet würden. So oder anders würde das Quorum von 5 % abgehender Personen für die Erfüllung des Teilliquidationstatbestandes der Restrukturierung erfüllt.

In zeitlicher Hinsicht - so die Beschwerdeführenden - sei zur Beurteilung, ob Abgänge unfreiwillig erfolgt seien, nicht das Datum der Aktienübernahme oder jenes von arbeitsrechtlichen Konsultations- und Informationspflichten relevant, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Mitarbeitenden von der Übernahme und den damit verbundenen Risiken für ihren Arbeitsplatz erfahren hätten. Die E._______ AG habe bereits im [Herbst] 2013 eine umfassende Restrukturierung der D._______ AG beabsichtigt.

5.2.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, zwischen den am 22. Januar 2014 angekündigten Personalmassnahmen in den [Bereichen 2 und 3] und der Schliessung [... des Bereichs 1] per Ende 2015 bestehe kein Zusammenhang. Die Massnahme [in den Bereichen 2 und 3] sei klar als Restrukturierung zu qualifizieren. Die Massnahme im [Bereich 1] sei eine Folge der aus ökonomischen Gründen unvermeidbar gewordenen Schliessung von D._______ und damit als klassischer Personalabbau zu qualifizieren.

Der Beschwerdegegner führt weiter aus, die [Bereiche 2, 3 und 4] seien in Bezug auf die Frage der Teilliquidation vom [Bereich 1] zu trennen. Sie seien klar getrennt gewesen, was zu zwei separaten Destinatärsgruppen führe. Die Reorganisierung [in den Bereichen 2 und 3] nach dem Kauf der Aktienmehrheit habe der Realisierung von Synergien gedient.

5.2.3 Die Vorinstanz hält dafür, ein Restrukturierungstatbestand sei nach dem Aktienkauf durch die E._______ AG in den [Bereichen 3, 2 und 4] vorgelegen. Die Schliessung [des Bereichs 1] sei hingegen Folge des in der ganzen Branche erfolgten Auftragsrückgangs gewesen und habe zu einem typischen Personalabbau geführt. Es erscheine daher zwingend, die beiden Vorgänge separat zu beurteilen.

5.3

5.3.1 Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG nennt drei Sachverhalte, die zur Vermutung führen, die Voraussetzung für eine Teilliquidation seien gegeben. Sie sind alternativ zu verstehen. Es genügt damit, wenn einer der Sachverhalte vorliegt, damit vermutungsweise eine Teilliquidation durchzuführen ist. Als Gründe nennt das Gesetz a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft, b. eine Restrukturierung der Unternehmung und c. die Auflösung eines Anschlussvertrages. Der letzte Grund kann vorliegend ausser Acht gelassen werden. Hingegen ist zu beachten, dass Art. 53b Abs. 1 Bst. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG eine Restrukturierung des Unternehmens nennt, ohne dass damit eine erhebliche Verminderung der Belegschaft einhergehen müsste (BGE 136 V 322 E. 8.2 f.).

5.3.2 Ziff. 1 Abs. 5 TLR erwähnt die in Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG genannten Sachverhalte, die vermutungsweise zu einer Teilliquidation führen, wenn nämlich entweder eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, ein Unternehmen restrukturiert wird oder ein Anschlussvertrag aufgelöst wird. Unter Belegschaft werden gemäss Ziff. 1 Abs. 3 TLR die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin, also der ehemaligen D._______ AG, verstanden. Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft der Stifterfirma liegt gemäss Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a TLR in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 TLR vor, wenn der Personalabbau durch unfreiwillige Austritte mindestens 10 % der Belegschaft vor dem Beginn des Personalabbaus betrifft. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b TLR in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 TLR werden unter Restrukturierung Massnahmen des Arbeitgebers verstanden, welche nicht primär den Abbau von Arbeitsplätzen und die Entlassung von Mitarbeitenden bezwecken; es handle sich vielmehr um organisatorische Massnahmen, durch welche bislang selbst wahrgenommene Aufgaben oder ganze Betriebsteile neu geordnet oder auf eine andere Unternehmung übertragen werden und wenn diese Massnahme den unfreiwilligen Austritt von mindestens 5 % der Belegschaft vor dem Beginn der Restrukturierung betrifft.

5.3.3 Die Rechtsprechung hat den Begriff der «Verminderung der Belegschaft» dahingehend konkretisiert, dass auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer abzustellen ist, also auch jene, die nicht versichert sind (vgl. Urteil des BGer 2A.576/2002 vom 4. November 2003 E. 2.4 [zwar noch zum alten Recht, aber weiterhin geltend]; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1331; s.a. Wilson, a.a.O., Rz. 124; a.M. Stocker, a.a.O., S. 98 m.H.a. Christina Ruggli-Wüest, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000, S. 151 ff., S. 159 f.). In der Regel wird bei einer Verringerung der Gesamtbelegschaft um 10 % (spätestens bei einer Verringerung um 20 %) von einer Verminderung der Belegschaft ausgegangen, wobei den Gegebenheiten im konkreten Fall Rechnung zu tragen ist und diese Grenze je nachdem unter- oder überschritten werden kann (BGE 136 V 322 E. 8.3; Wilson, a.a.O., Rz. 114; Stauffer, a.a.O., Rz. 1332). Weiter ist zu entscheiden, ob Betriebsteile und Filialen in Bezug auf den Personalgesamtbestand zu berücksichtigen sind oder ob sie selbst die Bezugsgrösse darstellen (Wilson, a.a.O., Rz. 113; Stauffer, a.a.O., Rz. 1331). Das Reglement kann sich hierzu äussern (Stauffer, a.a.O., Rz. 1333).

Das TLR im vorliegenden Fall bestimmt, dass unter «Belegschaft» die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ehemaligen D._______ AG verstanden werden (Ziff. 1 Abs. 3 TLR; E. 5.3.2), also nicht auch andere Angestellte [des Konzerns]. Eine Differenzierung nach Bereichen sieht das TLR nicht vor; es ist immer nur von «Belegschaft» die Rede.

5.3.4 Eine Restrukturierung stellt gemäss Gesetz einen eigenen Teilliquidationstatbestand dar. Es wird darauf abgestellt, ob eine Aufgabe, Schliessung, Verlegung oder Ausgliederung eines oder mehrerer Betriebsteile, eine Bereinigung der Produktelinie oder eine Reduktion der Produktion erfolgt. Der Verzicht auf einzelne interne Dienstleistungen oder das Outsourcing dieser Aktivitäten können ebenfalls Gegenstand einer Restrukturierung sein. In der Regel liegt ihnen ein Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates zugrunde, womit der Zeitpunkt des Beginns der Restrukturierung feststeht (Stauffer, a.a.O., Rz. 1335). Wie gesehen, ist gemäss dem Gesetzestext die Verminderung der Belegschaft bei der Restrukturierung keine explizite Voraussetzung (E. 5.3.1). Demgegenüber löst eine Restrukturierung gemäss TLR eine Teilliquidation nur dann aus, wenn diese Massnahme den unfreiwilligen Austritt eines erheblichen Teils der Belegschaft bewirkt (E. 5.3.2). Die Schwelle wird mit 5 % der Belegschaft tiefer angesetzt als beim Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft. Um formalistische Leerläufe (z.B. bei einer Reorganisation ohne Personalabgänge) zu verhindern, erscheint es sinnvoll, wenn im Teilliquidationsreglement nicht nur der eigentliche Tatbestand der Restrukturierung definiert, sondern auch eine Mindestanzahl von Arbeitnehmenden festgelegt wird, die das Unternehmen verlassen (in der Praxis gilt eine Faustregel von Abgängen in Höhe von 5 % der Belegschaft; Wilson, a.a.O., Rz. 140; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz. 1335). Denkbar ist zwar auch, dass Beförderungen oder Degradierungen im Rahmen der Restrukturierung dazu führen, dass Personen zwar im Unternehmen verbleiben, aber die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es jedoch nur auf die Situation bei der Arbeitgeberin, nicht aber bei der Vorsorgeeinrichtung an (vgl. zum Ganzen: Wilson, a.a.O., Rz. 112, 130, 133 f.). Das TLR stellt keine davon abweichende Regel auf.

5.3.5 Insgesamt erweist sich somit das TLR, soweit dies hier relevant ist, als rechtskonform.

5.4

5.4.1 Was den vorliegenden Fall anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf Destinatäre, die aus dem Beschwerdegegner ausgetreten sind, nicht wiedergegeben wurde, da für die Frage, ob eine Teilliquidation durchzuführen ist oder nicht, die Anzahl Arbeitnehmende, die das Arbeitgeberunternehmen verlassen, relevant ist und nicht die Anzahl Destinatäre (E. 5.3.1-5.3.3).

5.4.2 Da das TLR die Destinatäre und die Gruppenbildung klar definiert, war es nicht statthaft, dass der Beschwerdegegner eine weitere Unterteilung nämlich in den [Bereich 1] einerseits und die [Bereich 2, 3 und 4] andererseits schuf. Damit sind für die Frage, ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, jeweils alle Arbeitnehmenden der ehemaligen D._______ AG zu berücksichtigen.

5.4.3 Dass nach der Übernahme der D._______ AG durch die E._______ AG eine Restrukturierung stattfand, ist nicht bestritten und ergibt sich auch aus den Akten. Umstritten und damit zu klären ist jedoch, ob diese Restrukturierung zu einer Teilliquidation des Beschwerdegegners hätte führen müssen. Dazu ist im Folgenden auf die Zahlen einzugehen, wobei - wie gesehen (E. 5.4.2) - sämtliche Bereiche der D._______ AG einzubeziehen sind (E. 5.3.3 a.E.).

5.4.4 Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:

5.4.4.1 Der Beschwerdegegner selbst macht geltend, die Personalmassnahmen in [den Bereichen 2 und 3] seien [kurz nach dem Aktienkauf] angekündigt worden. So ist denn in einer Medienmitteilung [kurz nach dem Aktienkauf] davon die Rede, dass die Reorganisation der [Bereiche 2 und 3] der F._______ den Abbau von [mehreren Stellen an verschiedenen Standorten] zur Folge haben wird. Dieser Mitteilung lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie viele dieser Stellen auf die (ehemalige) D._______ AG entfallen und wie viele Mitarbeitende dadurch allenfalls ihre Stelle verlieren.

Immerhin kann in Bezug auf das Datum festgehalten werden, dass den Mitarbeitenden spätestens [mit Datum der Medienmitteilung] bekannt war, dass es zu einer Reorganisation kommen würde.

5.4.4.2 Zwar findet sich in den Unterlagen kein Dokument zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Reorganisation der D._______ AG beschlossen wurde. Auch fehlen konkrete Unterlagen zur Frage, innert welchem Zeitraum die Reorganisation stattfand. Dass es zu einer Reorganisation kam, ist aber unbestritten. Auch kann festgehalten werden, dass die Reorganisation im Zeitraum zwischen [Winter] 2014 (Übernahme der Aktienmehrheit durch die E._______ AG) und dem [Herbst] 2014 (Sitzung des Stiftungsrats des Beschwerdegegners, anlässlich deren der Stiftungsrat zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien nicht gegeben) stattfand. Damit sind zumindest Personalabgänge, die in diesen Zeitraum fallen, genauer zu betrachten.

5.4.4.3 Die Darstellungen der Beschwerdeführenden betreffend die Personalfluktuation bei der D._______ AG in den Jahren 2013 und 2014 wird in der folgenden Tabelle wiedergegeben («AG» bedeutet, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgesprochen wurde, «AN» die Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin; «MA» Mitarbeitende):

[Bereich 1] [Bereich 3] [Bereich 2] [Bereich 4] Gesamt

AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN

MA per 31.12.2012 230

Kündigungen 2013 5 1 3 5 4

2014
7
Kündigung 1 2 4
10 1 3 5 21 16
Übertritte 1 1 1
1
Einvernehmlich

5.4.4.4 Gemäss einer weiteren Liste, die die Beschwerdeführenden einreichen und die gemäss den Beschwerdeführenden sowie dem Text des E-Mails, dem die Liste beigelegt war, vom damaligen Geschäftsleiter [des Bereichs 1], G._______, erstellt worden war, stellen sich die Austritte wie folgt dar (auf der Liste sind handschriftliche Korrekturen angebracht, die hier nicht berücksichtigt werden; Beschwerdebeilage 9; die Darstellungsweise ist zudem im Original anders als hier wiedergegeben; grau markiert sind zudem jene Abgänge, die nach dem zuvor Gesagten [E. 4.3] klar als unfreiwillig gelten müssen):

Ordentlich, freiwillig pensioniert/freiwillige Kündigung Kündigung durch D._______ mit Soz.plan Frühpensionierung mit Soz.plan Übertritt in andere Firma (mit Druck von D._____) Ordentliche Kündigung oder Lehrabgänger Kündigung durch MA aufgrund Übernahme E._______ Übertritt zu E._______ Kündigung durch D._______ ohne Soz.plan

31.10.13 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

31.10.14 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

Gesamt 8 21 4 2 3 12 7 1

Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, im Jahr 2014 sei es zu weiteren 43 Austritten gekommen, vermutlich bis Anfang Juni, da die Liste einem E-Mail [von Anfang Juni] 2014 angehängt gewesen sei. Wie der Liste entnommen werden kann, sind darin zwar Austritte bis zum 31. Oktober 2014 enthalten, das fragliche E-Mail wurde allerdings tatsächlich [Anfang Juni] 2014 gesendet, so dass es sich bei den Austritten nach diesem Zeitpunkt, die auf der Liste aufgeführt sind, um solche handelt, die zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt waren.

5.4.4.5 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz legen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Zahlen vor. Den Aufzeichnungen der Beschwerdeführenden, die nicht fundiert bestritten sind und die auf der Liste von G._______ beruhen, lässt sich jedoch entnehmen, dass allein im ersten Halbjahr 2014 25 Personen von 223 die D._______ AG unfreiwillig verliessen. Dies sind mehr als 10 % der Belegschaft, womit nicht nur die Schwelle für die Annahme, es sei aufgrund der Reorganisation eine Teilliquidation durchzuführen, überschritten ist, sondern auch jene für eine Verminderung der Belegschaft. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die sieben Personen, die selbst (gemäss Liste aufgrund der Übernahme durch die E._______ AG) gekündigt haben, nicht mitzuzählen wären, wäre die Schwelle für eine Teilliquidation aufgrund der Reorganisation überschritten. Gemäss TLR war damit spätestens per Stichtag 31. Dezember 2013 eine Teilliquidation des Beschwerdegegners durchzuführen. In diese hätten alle Destinatäre des Beschwerdegegners einbezogen werden müssen.

Nachfolgend ist nun noch darauf einzugehen, wie es sich mit der Aufhebung [des Bereichs 1] verhält.

6.
Im Folgenden wird auf die Schliessung [des Bereichs 1] eingegangen und in diesem Zusammenhang auf Fragen nach dem Stichtag für diese Teilliquidation sowie nach dem Zeitraum, in welchem Abgänge als unfreiwillig gelten können.

6.1 Vorab kann festgehalten werden, dass die Verfahrensbeteiligten in Bezug auf [den Bereich 1] oft von einem Personalabbau reden. Dass ein solcher stattgefunden hat, ist denn auch nicht bestritten. Jedoch handelt es sich auch um eine Restrukturierung, stellt doch die Aufgabe oder Schliessung eines Betriebsteils eine Restrukturierung dar (E. 5.3.4).

6.1.1 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden entschieden sich die Mehrheitsaktionäre der D._______ AG [...] 2013 zum Verkauf des Unternehmens, weil sich die Rahmenbedingungen für das Geschäft massiv verschlechtert hatten und zwar sowohl für [den Bereich 1] als auch für den [Bereich 3]. Der Aktienkauf einschliesslich dessen Publikmachung habe die vorliegend relevanten strukturellen und personellen Veränderungen ins Rollen gebracht. Die Tatsache, dass bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufs die Rahmenbedingungen für das Geschäft der D._______ AG (und nicht nur für den [Bereich 1]) sehr schlecht gewesen seien und das Unternehmen oder einzelne Teile davon allenfalls auch ohne Kauf der E._______ AG hätten geschlossen werden müssen, spreche gerade für eine einheitliche Betrachtungsweise des Vorganges.

Im [Bereich 1] seien seitens E._______ AG ab Firmenübernahme Veränderungen geplant gewesen. Auch habe die E._______ AG keine [Aufträge im Bereich 1] mehr erteilt, die den Fortbestand [des Bereichs 1] hätten sichern können. Sodann habe die E._______ AG wiederholt kommuniziert, dass sie [die Liegenschaft, in der der Bereich 1 untergebracht war] innert [eines bestimmten Zeitraums] verkaufen müsse.

Per 31. Dezember 2012 habe die D._______ AG 230 Mitarbeitende beschäftigt.

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Firmenübernahme durch die E._______ AG sowie der Information arbeitgeberseits gegenüber der Mitarbeiterschaft habe explizit kommuniziert werden müssen, dass sich die Rahmenbedingungen sowohl für [den Bereich 3] als auch [den Bereich 1] massiv verschlechtert hätten. Eine langfristige Sicherung des Unternehmens sei nicht mehr möglich gewesen. Den Mitarbeitenden sei offensichtlich auch bereits bekannt gewesen, dass im fraglichen Aktienkaufvertrag eine [Zeitklausel] bezüglich dem Verkauf der [Liegenschaft, in der der Bereich 1 untergebracht war] statuiert worden sei. So sei denn die Schliessung [des Bereichs 1] bereits Ende 2013 ganz konkret seitens [des Bereichs 1] thematisiert worden. Aus Sicht der Arbeitnehmerschaft, und zwar aller Bereiche, habe eine grosse Verunsicherung bezüglich dem Weiterbestand des Unternehmens bestanden.

In Bezug auf die Schliessung [des Bereichs 1] sei wohl üblich, dass verschiedene Optionen geprüft worden seien. Die Verlegung [des Bereichs 1] hätte aber aufgrund der Infrastruktur einen überaus hohen, angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch unrealistischen und daher verworfenen Aufwand zur Folge gehabt. Die [fragliche Liegenschaft] sei denn auch [...] veräussert worden. Die konsequent realisierte Absicht, [eine weitere Liegenschaft der E._______] [s. hierzu auch die Vorbringen des Beschwerdegegners in E. 6.1.2] und [...] zu verkaufen, zeige, dass in absehbarer Zeit [der Bereich 1] gar nicht habe weitergeführt werden sollen und letztlich nur der konkrete Zeitpunkt der Schliessung noch offen gewesen sei.

Nachdem die Veränderungen arbeitgeberseits nach aussen bekanntgegeben worden seien, sei sehr verständlich und liege auf der Hand, dass viele Arbeitnehmende ihr Arbeitsverhältnis baldmöglichst aufgelöst hätten, um der möglichen Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen. Dieser Aspekt sei für den Beginn des Teilliquidationstatbestandes und die Frage der Freiwilligkeit des Austritts massgebend. Eine anderslautende reglementarische Bestimmung, die auf einen Beschluss des Arbeitgebers betreffend personelle Massnahmen abstelle bzw. die Unfreiwilligkeit des Austrittes von der (expliziten) Bekanntgabe des Personalabbaus abhängig mache und jegliche vorangehenden Austritte in vorliegendem Kontext als unmassgeblich und/oder freiwillig erachte, sei rechtswidrig und verstosse gegen Art. 53b Abs. 1 Bst. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG. Nach aussen kommunizierte Arbeitgeberentwicklungen hätten Vorrang vor konkreten Beschlüssen arbeitgeberseits, über welche die Mitarbeiterschaft nicht im Bilde sei. Eine Nichtberücksichtigung von Abgängen vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Personalabbaus würde den der Teilliquidation zugrundeliegenden Gleichbehandlungsaspekt missachten bzw. geradezu verdrehen, indem nur auf einen rein formalen Einzelaspekt Bezug genommen würde.

Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 TLR gelte als Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber die erforderlichen personellen Massnahmen beschliesse. Damit sei auf die Mitteilung der Übernahme im [Sommer] 2013 abzustellen, wo der Personalabbau bzw. die Restrukturierung begonnen habe.

In Ziff. 3 Abs. 4 TLR werde bezüglich Beginn und Ende des relevanten Zeitraums für die Festlegung des betroffenen Personenkreises festgehalten, dass der Zeitraum mit dem letzten Tag des Monats ende, in welchem der Personalabbau oder die Restrukturierung abgeschlossen sei, falls sich die Massnahmen über einen längeren Zeitraum erstreckten. Die Regelung von Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a und b TLR widerspreche insofern Ziff. 3 Abs. 4 TLR.

Ziff. 2 Abs. 3 TLR wäre rechtswidrig, wenn er so ausgelegt würde, dass bezüglich Zeitpunkt des Beschlusses der personellen Massnahmen auf die Schliessung [des Bereichs 1] im Jahr 2015 abgestellt würde. Dann handle es sich um eine sachfremde Einschränkung des Destinatärskreises. Der Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen dem Personal folge, würde verletzt.

Allein im [Bereich 1] seien zwischen [Sommer] 2013 und [Herbst] 2014 18 Abgänge zu verzeichnen gewesen. Eine derart hohe Abgangsrate so kurz nach Ankündigung des Aktienverkaufs könne nicht als natürliche Fluktuation betrachtet werden, sondern stehe in einer Linie mit dem nur ca. anderthalb Jahre nach Bekanntgabe der Übernahme publik gemachten Entscheid zur Schliessung [des Bereichs 1].

Zusammengefasst sei von einem Teilliquidationstatbestand auszugehen, der die Austritte/Kündigungen ab [Sommer] 2013 bis Ende 2015 erfasse. Damit erweiterte sich auch der Kreis der in die Teilliquidation einzubeziehenden Personen.

Als Stichtag sei der 31. Dezember 2012 und nicht der 31. Dezember 2014 festzusetzen.

6.1.2 Der Beschwerdegegner führt aus, aus der Medienmitteilung vom [Frühjahr] 2015 der E._______ AG (Sachverhalt Bst. D) sei ersichtlich, dass der Entscheid zur Schliessung [des Bereichs 1] anfangs 2015 geplant, jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv beschlossen gewesen sei und unter Vorbehalt der Konsultation der Mitarbeitenden gestanden habe. Es seien verschiedene Szenarien geprüft und besprochen worden, die von Investitionen über Kooperationen, Fokussierung auf gewisse Kunden bzw. Dienstleistungen, Verkauf bis hin zu einer Schliessung gereicht hätten.

Die Beschwerdeführenden hätten ausgeführt, dass sämtliche Kündigungen ab [Sommer] 2013, also auch Kündigungen, die noch vor Übernahme der Kontrolle über die D._______ AG durch E._______ AG durch die bisherigen Eigentümer dieser Gesellschaft erfolgt seien, bis Ende 2015 unter ein Ereignis fielen und dass damit auch der Stichtag der Teilliquidation in Frage gestellt werde. Es treffe zu, dass alle Parteien, die ehemaligen Eigentümer der D._______ AG, [...] wie auch die E._______ als Kaufinteressentin mögliche Szenarien für eine Schliessung von D._______ als Option mittelfristig in Betracht gezogen hätten. Dass jedoch bereits vor Vollzug der Übernahme Anfang Januar 2014 über eine Schliessung entschieden worden sei, sei unsachlich und könne nicht überzeugen. Diese Ausführungen seien falsch.

Im Aktienkaufvertrag sei vorgesehen gewesen, dass [eine hohe Pönale] fällig geworden wäre, wenn ein Verkauf der Liegenschaft, in der sich die D._______ befunden habe, nicht innert [eines bestimmten Zeitraums] nach Übernahme erfolgen würde. Aufgrund dieser Bestimmung seien alle Kaufinteressenten gezwungen gewesen, sich mittelfristig mit der Zukunft von D._______ auseinanderzusetzen, um das Risiko der Pönale zu evaluieren. Entsprechend hätten die zuständigen Gremien bei E._______ nach Übernahme der Mehrheit der Aktien der D._______ AG verschiedene Szenarien geprüft und besprochen, was üblich und vorausschauend sei. Der Verkauf der Liegenschaft habe nicht mit einer Schliessung des Betriebs D._______ einhergehen müssen, so seien unter anderem eine Verlegung des Betriebs D._______ an den Standort eines anderen [Betriebs] der E._______ AG, [der in der gleichen Branche wie der Bereich 1 tätig ist], [...], geprüft worden.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufs die Rahmenbedingungen sehr schlecht gewesen seien, sei unbegründet. Im Herbst 2014 sei festgestellt worden, dass die Geschäftsergebnisse des Beschwerdegegners (recte wohl: der ehemaligen D._______ AG) besser gewesen seien als erwartet, weshalb eine gute Grundlage für ein Fortbestehen der Produktion und damit kein Anlass für einen Entscheid zur Schliessung von D._______ bestanden habe.

Dass ein bestimmter Zeitpunkt festgestellt werde, ab dem eine Kündigung nicht als freiwillig gelte (hier Bekanntgabe des Personalabbaus bis sechs Monate ab diesem Datum), sei üblich und diene der Rechtssicherheit. Vor der Bekanntgabe des Personalabbaus hätten die Arbeitnehmenden keine Kenntnis davon und könnten einer Arbeitgeberkündigung nicht zuvorkommen. Dies gelte insbesondere bei einem börsenkotierten Unternehmen wie der E._______ AG, die auch gestützt auf die arbeitsrechtlichen Informations- und Konsultationspflichten bei der Information von Mitarbeitenden strenge Vorgaben zu berücksichtigen hätte.

Der Beschluss, [den Bereich 1] zu schliessen, sei erst im [Frühjahr] 2015 gefallen. Gemäss TLR gelte als Beginn des Personalabbaus derjenige Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber die erforderlichen personellen Massnahmen beschliesse. Zuvor seien Alternativstandorte geprüft worden.

Eine Teilliquidation liege - so der Beschwerdegegner sinngemäss - nur im [Bereich 1] vor.

Bei den Kündigungen im [Bereich 1] durch die Arbeitgeberin handle es sich um einen klassischen Personalabbau. Die Gründe lägen im permanent gestiegenen Preisdruck. Durch die europaweite Abkühlung der Konjunktur und die anhaltende Stärke des Schweizer Frankens seien zahlreiche Schweizer Unternehmen, unter anderem auch jene im [Bereich 1], zufolge eines erheblichen Rückgangs des Auftragsvolumens und des sinkenden Preisniveaus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Diese Entwicklung wäre auch ohne das Ereignis des Kaufes der Mehrheit der Aktien der D._______ AG eingetreten, sei also völlig losgelöst vom Kauf der Aktienmehrheit zu betrachten. Mit der Restrukturierung im [Bereich 3] und [Bereich 2] bestehe kein Zusammenhang. Bei den Personalmassnahmen im [Bereich 2] und [Bereich 3] handle es sich um eine Restrukturierung, bei der hier im Raum stehenden Personalmassnahme im [Bereich 1] um einen klassischen Personalabbau. Eine einheitliche Betrachtung bzw. Vermischung dieser zwei Ereignisse wäre nicht nur falsch, sondern würde dem TLR widersprechen und gegen das Gesetz sowie die geltende Rechtsprechung verstossen.

Die Austritte aus dem Verkauf [eines Unternehmensteils] seien in der Anzahl von 96 Einzelaustritten im Teilliquidationsbericht enthalten.

Ziff. 3 Abs. 4 TLR betreffe den Spezialfall, dass sich die Restrukturierung über einen längeren Zeitraum erstrecke. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

6.1.3 Die Vorinstanz geht mit dem Beschwerdegegner einig, dass es sich vorliegend um zwei voneinander getrennte Sachverhalte handle.

Die Regelung, wonach nur solche Kündigungen durch Mitarbeitende als unfreiwillig beurteilt würden, welche innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Personalabbaus erfolgten, erhöhe die Rechtssicherheit und ermögliche eine klare Abgrenzung. Es sei durchaus sinnvoll, wenn ein Stiftungsrat im Rahmen seines Ermessens reglementarisch und damit im Voraus einen Zeitpunkt festlege, ab welchem durch die Mitarbeitenden erfolgte Kündigungen als unfreiwillig eingestuft würden. Dadurch werde sichergestellt, dass die Abgrenzung zwischen freiwillig und unfreiwillig nicht willkürlich, sondern nach einheitlichen und rechtskonformen Grundsätzen erfolge und dem Stiftungsrat im konkreten Einzelfall kein Spielraum verbleibe. Die entsprechende Regelung sei deshalb von der Aufsicht genehmigt und vorliegend korrekt umgesetzt worden.

Soweit die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt, es seien alle Abgänge seit der Übernahme durch die E._______ AG als ein einziger Teilliquidationssachverhalt zu qualifizieren und demnach seien diese Abgänge im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen, damit zu untermauern versuchten, dass diese Abgänge im Zusammenhang mit den widrigen Marktverhältnissen und strukturellen Problemen der Branche stünden, sei dem entgegen zu halten, dass dann im Ergebnis alle Abgänge seit Beginn der [Krise] berücksichtigt werden müssten, was offensichtlich nicht praktikabel sei.

6.2

6.2.1 Gemäss TLR gilt als Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber die erforderlichen personellen Massnahmen beschliesst (Ziff. 2 Abs. 3 TLR).

Die Verantwortung für Einleitung und Durchführung einer Teilliquidation des Beschwerdegegners trägt dessen Stiftungsrat (Ziff. 3 Abs. 1 TLR, vgl. auch Ziff. 3 Abs. 3 Abs. 1TLR), wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Stiftungsrat sämtliche zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Angaben unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 TLR). Sofern die von den Massnahmen des Arbeitgebers betroffenen Personen sukzessive aus der Belegschaft ausscheiden, muss der Arbeitgeber eine qualifizierte prospektive Aussage über den Abbauprozess (zeitlicher Aspekt) und über die Austritte (quantitativer Aspekt) infolge seines Entscheides machen (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 TLR). Ziff. 3 Abs. 4 TLR hält fest, dass bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer Restrukturierung der Beginn des relevanten Zeitraumes für die Festlegung des betroffenen Personenkreises gemäss Ziff. 2 Abs. 3 TLR gilt. Im zweiten Absatz steht, dass, falls sich die Massnahmen über einen längeren Zeitraum erstrecken, dieser mit dem letzten Tag des Monats endet, in welchem der Personalabbau oder die Restrukturierung der Unternehmung abgeschlossen ist. Als Stichtag der Teilliquidation gilt - soweit hier relevant - der Bilanzstichtag (Jahresabschluss) vor Beginn des relevanten Zeitraums für die Festlegung des betroffenen Personenkreises (Ziff. 3 Abs. 5 TLR).

Schliesslich ist das TLR für alle Teilliquidationen anwendbar, für die sich die Voraussetzungen nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht haben (Ziff. 6 Abs. 4 Abs. 2 TLR).

6.3

6.3.1 Im Folgenden wird die Aktenlage dargestellt. Dabei werden nur jene Akten wiedergegeben, die soweit ersichtlich relevant sind. Nicht weiter eingegangen wird zum Beispiel auf eine Rulinganfrage beim Kantonalen Steueramt [...], in der es um die Übernahme der Aktienmehrheit an der D._______ AG durch die E._______ AG sowie die anschliessende Restrukturierung ging (Beilage B-103 zur Vernehmlassungsbeilage 8 im Verfahren [...]). Eine solche Anfrage bedeutet noch nicht, dass der darin geschilderte Tatbestand verwirklicht wird. Auch ist davon auszugehen, dass den Arbeitnehmenden die Anfrage nicht bekannt war, weshalb sie jedenfalls nicht gestützt auf die in dieser Anfrage enthaltenen Informationen kündigten.

Vorab ist hier festzuhalten, dass sich [der besagte Bereich 1] in der Liegenschaft [***1] befand [...].

6.3.2 Aus einem Schreiben der E._______ AG (an wen, ist unklar) vom [Sommer minus ein Tag] 2013 geht hervor, dass [der Bereich 1] [Sorgen bereite, insbesondere in Bezug auf das Marktumfeld und in Bezug auf die Liegenschaft 1, wobei Lösungen gesucht würden] (in Beilage B-7 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren [...]).

6.3.3 In einem Artikel im [...] vom [Sommer] 2013 (Beilage B-9 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren [...]) ist [vom defizitären Bereich 1] die Rede. Die Schliessung sei zurzeit zwar nicht geplant, die E._______ AG könne aber auch keine Garantien abgeben.

6.3.4 Dem [...] vom [Sommer] 2013 (Beilage B-106 zur Vernehmlassungsbeilage 8 im Verfahren [...]) lässt sich entnehmen, der Verwaltungsratspräsident der E._______ AG, [...], habe gesagt, [der Bereich 1 sei ein Problem und im Ausland sei die im Bereich 1 getätigte Produktion günstiger. Es würde nach Lösungen gesucht, aber wenig Hoffnung gesehen].

6.3.5 [Verkaufsauftrag unter anderem für die Liegenschaft ***1 rund einen Monat nach Übernahme der Aktien] (Beilage B-11 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren [...]). Gemäss Ziff. 9 des Vertrags sollten bis [Ende Jahr] sämtliche Transaktionen abgeschlossen sein. Danach war der Vertrag beidseitig unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats kündbar.

6.3.6 Weiter liegt ein E-Mail von H._______ an I._______ [rund vier Monate nach dem Aktienkauf] in den Akten (Beilage B-12 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren [...]), in dem H._______ auf eine baurechtliche Frage von I._______ in Bezug auf die zur Diskussion stehende Umnutzung [der Liegenschaft, in der der Bereich 1 tätig ist] antwortet.

6.3.7 In einem Schreiben von H._______ an den Stadtrat von [...], [...], [einen halben Monat später] wird festgehalten, die [Liegenschaft ***1] solle verkauft werden. Sie werde nicht mehr für [den Bereich 1] benötigt (Beschwerdebeilage 21).

6.3.8 [Knapp einen Monat später] schrieb H._______ ein E-Mail an J._______, in dem ebenfalls die Nutzung der Liegenschaft [***1] bzw. die baulichen Möglichkeiten Thema waren (Beilage B-15 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren [...]).

6.3.9 [Im Sommer] 2014 hielt [das mit dem Verkauf der Liegenschaften beauftragte Unternehmen] unter anderem fest die Liegenschaft [***1] habe aus Vertraulichkeitsgründen nicht mit Inseraten und Foto vermarktet werden können, da die Information der Mitarbeiter noch nicht erfolgt sei (Beilage B-22 zur Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren [...]).

6.3.10 In der Sitzung der Unternehmensleitung der E._______ AG vom [Frühjahr] 2015 wird festgehalten, dass «[d]ie bei der Übernahme bereits vorhandene defizitäre Situation [in der Branche des Bereichs 1] [...] nach der Übernahme von D._______ AG nicht nachhaltig verbessert werden [konnte]. Es besteht ein hoher Preisdruck [in der Branche des Bereichs 1] in Folge von Überkapazitäten im europäischen Markt. Die aktuelle Entwicklung, insbesondere der Verlust von Aufträgen zum Jahreswechsel hin, Preisnachlässe bei grossen bestehenden Kunden und Einbussen infolge des starken Franken machen die Weiterführung aussichtslos. Die Schliessung [Bereichs 1] an der [Liegenschaft ***1] scheint aus Sicht der UL [Unternehmensleitung] unumgänglich. Diese steht unter den Vorbehalt der Konsultation der Mitarbeitenden. [...] Der Stadtpräsident wurde über die beabsichtigte Schliessung vorinformiert. [...]» Schliesslich wird festgehalten: «Die UL stimmt den Verkäufen und der beabsichtigten Schliessung [des Bereichs 1] an der [Liegenschaft ***1] unter Vorbehalt der Konsultation der Mitarbeitenden zu.» [...] (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Unternehmensleitung der E._______ AG vom [Frühjahr] 2015: Beilage 5 zu Vernehmlassungsbeilage 6 im Verfahren [...]).

6.3.11 Im Protokoll der Stiftungsrats-Sitzung vom [...] 2015 des Beschwerdegegners steht in Traktandum 9 unter dem Titel «Information über die Verminderung der Belegschaft infolge der kommunizierten Schliessung [des Bereichs 1] in [...]» Folgendes: «Es wurde allen Mitarbeitern gekündigt. [...]» (Beilage 3 zur Vernehmlassungsbeilage 27 im Verfahren [...]). In der folgenden Sitzung [knapp zwei Monate später] wird dann in Traktandum 5 unter demselben Titel festgehalten: «Die Anzahl Austritte ist noch nicht definitiv. Die definitive Liste wird erst Ende Oktober vorliegen, da sich bis dann Mitarbeitende über 58 jährig entscheiden können, ob sie austreten oder in vorzeitige Pension gehen wollen.» (Beilage 4 zur Vernehmlassungsbeilage 27 im Verfahren [...]).

6.3.12 In der Sitzung [von Mitte] 2015 wurde dann im Traktandum 6 festgehalten, dass so oder so mehr als 20 % der Belegschaft vom Personalabbau betroffen seien und somit die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Ziff. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TLR erfüllt seien (Beilage 5 zur Vernehmlassungsbeilage 27 im Verfahren [...]).

6.3.13 In der Sitzung vom [Herbst] 2015 wird in Traktandum 6 «Teilliquidation [des Beschwerdegegners] in Folge Schliessung [des Bereichs 1] per [Ende] 2015, Kommunikation» unter anderem festgehalten: «Der Stiftungsrat hat gestützt auf das Teilliquidationsreglement geprüft, welche Destinatäre im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind und kam zum Schluss, dass gem. Art. 2.1 lit. a. des Teilliquidationsreglements ausschliesslich nach dem Schliessungsentscheid erfolgte Kündigungen zu berücksichtigen sind. Destinatäre, welche im Jahre 2014 und damit vor dem Schliessungsentscheid betreffend [den Bereich 1] ausgetreten sind, werden im Rahmen der Teilliquidation infolge Schliessung [des Bereichs 1] in [...] somit nicht berücksichtigt» (Beilage 6 zur Vernehmlassungsbeilage 27 im Verfahren [...]). Gemäss dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom [ein halbes Jahr später] ist für die Aufteilung der freien Mittel gemäss Ziff. 1 Abs. 8 TLR zwischen dem Abgangsbestand einerseits und dem Fortbestand andererseits zu unterscheiden (Traktandum 3 «Teilliquidation in Folge Schliessung [des Bereichs 1] [Ende] 2015»; Beilage 9 zur Vernehmlassungsbeilage 27 im Verfahren [...]).

6.4 Aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots sind bei der Aufnahme in den Verteilplan nicht nur diejenigen Personen zu berücksichtigen, welche im Zeitpunkt der Teilliquidation bei der Arbeitgeberfirma noch beschäftigt und vom Personalabbau betroffen sind, sondern auch jene, welche schon zuvor aus denselben Gründen aus der Arbeitgeberfirma ausgeschieden sind (BGE 119 Ib 46 E. 4d; Wilson, a.a.O., Rz. 125; vgl. E. 4.2.2). Praxisgemäss beginnt der Zeitraum mit dem Beschluss des zuständigen Organs und dauert ein Jahr, wobei diese Frist auch einiges länger sein kann. Es sind daher nicht starre Beobachtungszeiträume festzulegen, sondern der Vorsorgeeinrichtung ist ein Ermessensspielraum einzuräumen, damit den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann (vgl. Wilson, a.a.O., Rz. 126 und 175 f.).

6.5

6.5.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Schliessung [des Bereichs 1] einen Personalabbau zur Folge hatte.

6.5.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: [...], ist vorliegend nicht zu beurteilen. Hier geht es nur um die Frage, wie sich die verschiedenen Abgänge bei der ehemaligen D._______ AG auf die Frage einer Teilliquidation des Beschwerdegegners auswirken. Dabei kann der Eindruck, den öffentliche Äusserungen, insbesondere der E._______ AG zum Liegenschaftenverkauf, hervorriefen, bei der Beantwortung der Frage, ob Kündigungen durch Mitarbeitende freiwillig erfolgten oder nicht, durchaus eine Rolle spielen, und zwar unabhängig davon, wie es sich mit allfälligen vertraglichen Pflichten verhielt.

6.5.3 Es erscheint tatsächlich als sehr formalistisch, in jedem Fall auf einen formellen Beschluss des Arbeitgebers abzustellen, wie dies das TLR vorsieht. Dies könnte gar dazu führen, dass der Arbeitgeber einen formellen Beschluss sehr lange hinauszögert, obwohl längst bekannt ist, dass ein Personalabbau ansteht. Diese Bestimmung bietet somit Raum für Manipulationen. Immerhin spricht Art. 53b Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG ganz allgemein von einer erheblichen Verminderung der Belegschaft als Grund für eine Teilliquidation, ohne dass dem Abbau ein Beschluss der Arbeitgeberin zugrunde liegen muss. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass - wie auch die Vorinstanz festhält - das Abstellen auf ein formelles Beschlussdatum Klarheit zu bringen vermag, indem eben auf ein eindeutiges und nicht ein auslegungsbedürftiges Kriterium abgestellt wird.

Diese beiden Felder - eindeutiger Zeitpunkt einerseits, Manipulationsrisiko andererseits - lassen sich insofern in Einklang bringen, als grundsätzlich auf den Zeitpunkt des formellen Beschlusses abgestellt wird, jedoch bei dessen Festlegung die Arbeitgeberin ihr Ermessen nicht überschreiten und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich handeln darf. Dieses Vorgehen entspricht auch dem Grundsatz im Bereich der beruflichen Vorsorge, dass die Aufsichtsbehörde (und in der Folge die Gerichte) nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes des Stiftungsrates (bzw. hier des Arbeitgebers) setzen darf und sich auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken hat.

6.5.4 Nicht zu verkennen ist vorliegend, dass bereits diverse Arbeitnehmende der ehemaligen D._______ AG gekündigt hatten, bevor die Arbeitgeberin am [Frühjahr] 2015 (E. 6.3.10) formell den Beschluss fasste, Personal abzubauen. All jene Personen, die vor diesem Datum das Unternehmen verliessen, profitieren - sofern die angefochtene Verfügung aufrechterhalten wird - nicht von der Teilliquidation des Beschwerdegegners. Es ist nun in Hinsicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen, ob sich diese Ungleichbehandlung der verschiedenen abgehenden Bestände als rechtmässig erweist.

6.5.5 Formell beschlossen wurde die Schliessung - wie erwähnt - [im Frühjahr] 2015 (E. 6.3.10). Aus den vorhin aufgeführten Unterlagen geht aber hervor, dass die Schliessung [des Bereichs 1] bereits vor diesem Zeitpunkt absehbar war. Dies ergibt sich bereits aus dem Artikel im [...] vom [Sommer] 2013 (E. 6.3.3), in dem explizit keine Garantien in Bezug auf die Fortführung [des Bereichs 1] abgegeben wurden. Noch deutlicher kommt dies im Artikel vom [Sommer] 2013 im [...] (E. 6.3.4) zum Ausdruck, in dem [der Bereich 1] ausdrücklich als Problem bezeichnet, die Möglichkeit, [im Ausland die im Bereich 1 ausgeführte Produktion] günstiger [zu tätigen], angesprochen und wenig Hoffnung für [den Bereich 1] gesehen wurde. Wird dies kombiniert mit der Aussage im Schreiben vom [Sommer minus ein Tag] 2013 (E. 6.3.2), für den Fortbestand [des Bereichs 1] könnten keine Garantien abgegeben werden und die Liegenschaft müsse spätestens [innert eines bestimmten Zeitraums] verkauft werden - der Inhalt dieses Schreibens war offensichtlich zumindest dem Beschwerdeführer 1 bekannt -, so musste für die Arbeitnehmenden [im Bereich 1] tatsächlich der Eindruck entstehen, ihr Arbeitsplatz sei nicht sicher. [...] der genannte Brief wurde von der E._______ AG versendet. Im [...] äusserte sich der Verwaltungsratspräsident der E._______ AG [E. 6.3.4]. Zwar war in keiner der genannten Akten ausdrücklich davon die Rede, dass [der Bereich 1] geschlossen werde, doch muss eine allfällige Sorge der Mitarbeitenden um ihren Arbeitsplatz unter diesen Umständen als nachvollziehbar gelten.

Daher ist auch irrelevant, dass die E._______ AG die Aktienmehrheit formell erst [im Winter] 2014 übernahm. Einerseits hielt sie bereits zuvor einen (wenn auch nicht entscheidenden) Anteil an den Aktien, andererseits war klar, dass sie die Mehrheit der Aktien übernehmen und damit die Zukunft des Unternehmens bestimmen würde.

6.5.6 Der Verkauf der [Liegenschaft, in der der Bereich 1 untergebracht war] wurde kurz nach der Übernahme der Aktien vorangetrieben. So wurde [ein Unternehmen] bereits [rund einen Monat nach Übernehme der Aktien] mit dem Verkauf der Liegenschaft [***1] beauftragt (E. 6.3.5). Dies ergibt sich auch aus E-Mails [...] (E. 6.3.6 - 6.3.8).

6.5.7 Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend, zwar habe die Liegenschaft [***1] verkauft werden müssen, die Schliessung [des Bereichs 1] sei aber noch nicht beschlossen gewesen und daher hätten die Angestellten auch nicht im Hinblick auf die Schliessung kündigen können. Im Gegenteil sei nach Alternativen gesucht worden.

6.5.8 Tatsächlich hielt [das mit dem Verkauf beauftragte Unternehmen] [im Sommer] 2014 fest, dass die Liegenschaft [***1] noch nicht mit Inseraten und Foto habe vermarktet werden können, weil die Mitarbeitenden noch nicht informiert worden seien (E. 6.3.9). In Anbetracht des Umstandes, dass den Angestellten die schlechte Lage [des Bereichs 1] bekannt sein musste (E. 6.5.5) und sie spätestens anlässlich einer Informationsveranstaltung für die Mitarbeitenden [kurz nach der Vertragsunterzeichnung im Herbst] 2013 der D._______ AG (Beschwerdebeilage 5) über den (zumindest wahrscheinlichen) Verkauf der Liegenschaft informiert waren, erscheint dieses Argument nicht sonderlich überzeugend.

6.5.9 Die Behauptung des Beschwerdegegners, es sei die Verlegung an andere Standorte geprüft worden, ist im Übrigen weitgehend unbelegt. Einer Graphik vom [...] 2014 (Beilage zur Beschwerdeantwort 12) ist zwar zu entnehmen, dass es das Szenario eines Umzugs an [einen anderen Standort] gab. Wie ernsthaft dieser Ansatz weiterverfolgt wurde, lässt sich den Unterlagen aber nicht entnehmen. Auch handelt es sich dabei um die Einzelseite S. 10 aus einem Dokument, dessen Gesamtseitenzahl unbekannt ist (bei der ebenfalls vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang erwähnten Beilage 11 zur Beschwerdeantwort handelt es sich um eine Terminanfrage für [...] 2014, wobei über die D._______ gesprochen werden sollte; daraus ergibt sich nicht, dass eines der Themen die Verlegung des Standortes gewesen wäre; in einer Beilage zur Vernehmlassungsbeilage 6/3 im Verfahren [...] findet sich der Vorschlag einer Verlegung [des Bereichs 1] gar auf einer Seite 56 eines Dokuments unbekannter Länge). Wie die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf einen Artikel [im ...] vom [Herbst] 2016 zu Recht ausführen, wurde auch der offenbar geprüfte [...] Standort [...] verkauft - nämlich im Herbst 2014 (Beilagen 10 und 11 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2018). Zudem ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Verwaltungsrates der E._______ AG im [...] (E. 6.3.4), dass [die Produktion des Bereichs 1] [im Ausland] günstiger sei. Unter diesen Umständen dürfte eine Verlegung [des Bereichs 1] in Betracht gezogen worden sein, aber nicht an erster Stelle gestanden haben. Immerhin wurde jene Liegenschaft, an deren Standort im Frühjahr 2014 die Verlegung [des Bereichs 1] geprüft wurde, bereits ein halbes Jahr später verkauft.

6.5.10 Genauso wenig ändert der Verweis auf arbeitsrechtliche Konsultationsfristen etwas daran, dass die Mitarbeitenden Angst um ihren Arbeitsplatz haben mussten. Inwiefern die Konsultation die Schliessung [des Bereichs 1] noch hätte verhindern können, wird denn auch vom Beschwerdegegner nicht dargetan.

6.5.11 Aus dem E-Mail vom [Herbst] 2014 (Beilage zur Beschwerdeantwort 10) von K._______ an eine geschwärzte Person kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar wird darin gegenüber einer Drittpartei behauptet, [dem Bereich 1] gehe es besser als geplant und eine Entscheidung in Bezug auf eine Schliessung sei weder terminiert noch gefällt, [...]. Letztlich handelt es sich dabei aber nur um eine Aussage eines Vertreters der E._______ AG gegenüber einer Drittpartei. Welche Motive dieser «Auskunft» zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich. Dahingestellt bleiben kann, inwiefern sich diese Aussage mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass nur wenige Tage später die Liegenschaft [an die der Bereich 1 allenfalls hätte verlegt werden sollen] verkauft wurde, während der Verkauf der Liegenschaft [***1] absehbar war. Auch erscheint seltsam, dass der Beschwerdegegner als wesentliches Beweismittel dieses E-Mail einreichte, gleichzeitig aber beantragte, dieses sei den Beschwerdeführenden nicht zugänglich zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. L).

6.5.12 Im Übrigen geht auch aus einem E-Mail von G._______ an den Vertreter des Beschwerdegegners vom [...] 2017 (Beilage 2 zur Beilage zur Beschwerdeantwort 8a) hervor, dass der Stiftungsrat des Beschwerdegegners die Schliessung [des Bereichs 1] im Zeitpunkt [im Herbst] 2014 zumindest unterstützte (S. 2 des genannten E-Mails unten). Die Schliessung war mithin zumindest zu diesem Zeitpunkt nur eine Frage der Zeit, wenn auch noch nicht formell beschlossen.

6.5.13 Für einige Mitarbeitende konnte zwar eine Anschlusslösung [...] gefunden werden. Das ändert aber nichts daran, dass diese Mitarbeitenden ausschieden und im Übrigen [der Bereich 1] geschlossen wurde.

6.5.14 Damit wird klar, dass die Mitarbeitenden der (ehemaligen) D._______ AG ab [Sommer] 2013, an dem der Artikel im [...] erschien (E. 6.3.3), sich zu Recht Sorgen um die Zukunft ihres Arbeitsplatzes machen mussten. Dass zu diesem Zeitpunkt die Aktienmehrheit noch nicht im Besitz der E._______ AG war, ändert daran nichts. Im Übrigen hat es sich die E._______ AG selbst zuzuschreiben, dass sie (bzw. ihre Mitarbeitenden) als zukünftige Arbeitgeberin mit entsprechenden Äusserungen an die Öffentlichkeit ging.

6.6 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass bei Destinatären, die am oder nach [Sommer] 2013 gekündigt haben, zu prüfen sein wird, ob die Kündigung in Hinsicht auf den mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit schliessenden [Bereich 1] erfolgte. Ist dies der Fall, sind die betroffenen Mitarbeitenden in die Teilliquidation einzubeziehen. Auch wird nach Ziff. 3 Abs. 4 TLR zu bestimmen sein, wann der Personalabbau bzw. die Restrukturierung abgeschlossen war.

Was den Stichtag der Teilliquidation anbelangt, ist bereits aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Listen (E. 5.4.4.3 f.) ersichtlich, dass die entsprechenden Schwellen von 5 bzw. 10 % abgehender Arbeitnehmenden im Jahr 2013 nicht erreicht wurden. Somit fällt eine Teilliquidation per 31. Dezember 2012 ausser Betracht. Damit ist Stichtag der Teilliquidation auch in Bezug auf die Schliessung [des Bereichs 1] der 31. Dezember 2013. Dass allenfalls auch Arbeitnehmende einzubeziehen sind, die vor dem Stichtag gemäss Ziff. 3 Abs. 5 TLR gekündigt haben, ändert daran nichts. Da sich insbesondere der Vorgang der Schliessung [des Bereichs 1] über einen längeren Zeitraum hinzog, ist Ziff. 3 Abs. 4 TLR insofern anzuwenden, als alle Kündigungen im Zeitraum vom [Sommer] 2013 bis zur Entlassung der letzten Personen im Verteilplan zu berücksichtigen sind. Weil ohnehin alle Destinatäre in die Teilliquidation einzubeziehen sind und nicht nur jene eines bestimmten Bereichs (E. 5.3.3 und 5.4.3), erübrigt sich die Durchführung verschiedener Teilliquidationen mit demselben Stichtag. Es ist eine einzige Teilliquidation durchzuführen.

Die entsprechenden Fragen sind durch den Stiftungsrat zu klären. Zudem erscheint es vorliegend sinnvoll, dass den Beschwerdeführenden bzw. weiteren, bisher noch nicht informierten Betroffenen der volle Instanzenzug offensteht. Somit ist die Sache im Sinne einer «Sprungrückweisung» (hierzu Urteil des BVGer A-2186/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.3, 3. Absatz) an den Stiftungsrat des Beschwerdegegners zurückzuweisen, damit dieser im Sinne der Erwägungen einen neuen Verteilplan erlässt und die weiteren Schritte (insbesondere die Information aller Betroffenen) veranlasst.

7.
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. [...].

8.

8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt selbst die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1).

Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend insofern, als Kündigungen, die ab [Sommer] 2013 erfolgten, daraufhin zu prüfen sein werden, ob sie freiwillig oder im Hinblick auf die Umstrukturierung der [Bereiche 3, 2 und 4] bzw. die Schliessung [des Bereichs 1] erfolgt sind. Trifft Letzteres zu, sind die betroffenen Personen in den Verteilplan aufzunehmen, sofern sie Destinatäre des Beschwerdegegners sind. Der Ausgang des Verfahrens ist hier einzig insoweit offen, als der Stiftungsrat festzulegen hat, wann der Personalabbau bzw. die Restrukturierung abgeschlossen war, und noch (teilweise) unklar ist, wie viele und welche Personen im Verteilplan zu berücksichtigen sein werden. Insoweit gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend.

Die Vorverlegung des Stichtags der Teilliquidation ist Folge dieses Ergebnisses. Die Beschwerdeführenden haben eine solche Vorverlegung zwar nicht im Rahmen ihrer Anträge, wohl aber im Rahmen der Begründung verlangt (Sachverhalt Bst. I). In Bezug auf diesen Antrag obsiegen die Beschwerdeführenden insoweit, als der Stichtag der Teilliquidation auf den 31. Dezember 2013 vorverlegt wird. Hingegen unterliegen sie insoweit, als der Stichtag nicht noch weiter - nämlich auf den 31. Dezember 2012 - vorverlegt wird. Dass sie den entsprechenden Antrag - wie erwähnt - im Rahmen der Begründung stellen, ändert daran nichts. Das Nichteintreten (E. 1.5) betrifft untergeordnete Punkte und wird in Bezug auf die Kostenfolgen nicht berücksichtigt. Insgesamt gelten die Beschwerdeführenden damit als zu ¾ obsiegend.

Damit sind ihnen die auf insgesamt Fr. 8'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu ¼ und damit in Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 8'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 6'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Dem im komplementären Umfang unterliegenden Beschwerdegegner sind die Verfahrenskosten im Umfang von ¾, also in Höhe von Fr. 6'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in die Gerichtskasse einzubezahlen.

Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG).

8.2 Die rechtsvertretenen Beschwerdeführenden haben dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Wird, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit wird die reduzierte Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 9'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt.

Träger der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zuungunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 13.1.2, A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 m.w.H.).

Der Vorinstanz als «andere Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE steht in der Regel keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird mit Ausnahme des in E. 1.5 Festgehaltenen eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

3.
Die Sache wird an den Stiftungsrat des Beschwerdegegners zurückgewiesen, damit dieser einen neuen Verteilplan erstellt und die weiteren Schritte (insbesondere die Information der Betroffenen) veranlasst. Der Stiftungsrat hat im Sinne der Erwägungen alle Personalabgänge aus der (ehemaligen) D._______ AG seit [Sommer] 2013 daraufhin zu prüfen, ob sie freiwillig oder im Hinblick auf die Umstrukturierung der [Bereiche 3, 2 und 4] bzw. die Schliessung [des Bereichs 1] erfolgt sind. Trifft Letzteres zu, sind die betroffenen Personen in den Verteilplan aufzunehmen, sofern sie Destinatäre des Beschwerdegegners sind. Weiter hat der Stiftungsrat festzustellen, wann der Personalabbau bzw. die Reorganisation abgeschlossen war und entsprechend die betroffenen Destinatäre in die Teilliquidation einzubeziehen.

Stichtag der Teilliquidation ist der 31. Dezember 2013.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 8'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.2 Dem Beschwerdegegner werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'000.-- auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'000.-- zu bezahlen.

Dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2646/2018
Datum : 30. September 2019
Publiziert : 23. September 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
ATSG: 2
BGG: 42  82
BVG: 53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
62a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
64 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
1    Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2    Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3    Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4    Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958264.
64b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64b Sekretariat - 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
1    Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
2    Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
FZG: 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
OR: 331
VGG: 31bis  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 38  48  49  50  52  63  64
ZGB: 80  89a
BGE Register
119-IB-46 • 126-V-143 • 128-II-394 • 132-V-149 • 136-II-539 • 136-V-322 • 137-V-210 • 138-V-346 • 139-V-407 • 139-V-72 • 140-II-194 • 140-V-304 • 143-V-200 • 145-V-22
Weitere Urteile ab 2000
1C_166/2019 • 1C_249/2019 • 2A.410/2003 • 2A.48/2003 • 2A.576/2002 • 2D_1/2019 • 9C_15/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • stiftungsrat • frage • vorinstanz • austritt • arbeitnehmer • beilage • stichtag • arbeitgeber • monat • stelle • beginn • sachverhalt • tag • bundesverwaltungsgericht • e-mail • bundesgericht • weiler • frist • berufliche vorsorge
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BVGer
A-141/2017 • A-2186/2018 • A-2646/2018 • A-2932/2017 • A-2946/2017 • A-331/2017 • A-5624/2018 • A-5797/2015 • A-6259/2018 • A-707/2015 • C-5397/2011
AS
AS 2016/935